UdGAG HE 1981
DE - Landesrecht Hessen

Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Vom 1. Februar 1981

Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Vom 1. Februar 1981
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 1. Februar 198101.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
§ 401.01.2004
§ 501.01.2004

§ 1

Mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann außer den in § 153 Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und den in Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 19. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2306) bezeichneten Beamten auch betraut werden, wer auf dem Sachgebiet, das ihm übertragen werden soll, einen Wissens- und Leistungsstand aufweist, der dem durch eine Ausbildung im Sinne des § 153 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vermittelten Wissens- und Leistungsstand gleichwertig ist.

§ 2

Für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften bestimmt der Minister der Justiz, für den Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit der Sozialminister die zuständigen Stellen, die
1.
die Gleichwertigkeit des Wissens- und Leistungsstandes nach § 1 feststellen;
2.
die in § 153 Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes, in Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und in § 1 dieses Gesetzes genannten Beamten und Bediensteten mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betrauen.

§ 3

Für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften regelt der Minister der Justiz, für den Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit der Sozialminister durch Rechtsverordnung, welche Aufgabengebiete des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wegen ihrer besonderen Bedeutung oder Schwierigkeit Beamten vorbehalten sind, die die Rechtspflegerprüfung oder die Prüfung für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden haben.

§ 4

(1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat ein Geschäft einem Beamten vorzulegen, der die Rechtspflegerprüfung oder die Prüfung für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden hat und mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut ist, wenn ihm dies wegen der rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten erforderlich scheint. Der Beamte, dem das Geschäft vorgelegt wird, kann die Bearbeitung selbst übernehmen oder Weisungen für die Bearbeitung geben.
(2) Steht ein Geschäft des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mit einem vom Rechtspfleger wahrzunehmenden Geschäft in einem engen Zusammenhang und ist eine getrennte Bearbeitung nicht sachdienlich, soll der mit den Aufgaben des Rechtspflegers betraute Beamte auch die Geschäfte des Urkundsbeamten wahrnehmen; er ist hierzu auch mit der Wahrnehmung von Geschäften des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu betrauen.

§ 5

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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