ArbGUdGV HE 1981
    DE - Landesrecht Hessen

    Verordnung über die Besetzung der Geschäftsstellen der Arbeitsgerichte mit Urkundsbeamten und über die Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Vom 9. Februar 1981

    Verordnung über die Besetzung der Geschäftsstellen der Arbeitsgerichte mit Urkundsbeamten und über die Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Vom 9. Februar 1981
    Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Verordnung über die Besetzung der Geschäftsstellen der Arbeitsgerichte mit Urkundsbeamten und über die Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 9. Februar 198101.01.2004
    Eingangsformel01.01.2004
    § 101.01.2004
    § 201.01.2004
    § 301.01.2004
    Auf Grund der §§ 2 und 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 1. Februar 1981 (GVBl. I S. 31) wird verordnet:

    § 1

    Der Präsident des Landesarbeitsgerichts ist zuständig,
    1.
    die in § 153 Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und
    in Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Urkundsbeamten
    der Geschäftsstelle vom 19. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2306) bezeichneten
    Beamten mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
    zu betrauen,
    2.
    die Gleichwertigkeit des Wissens- und Leistungsstandes eines Bediensteten nach § 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festzustellen
    und den Bediensteten mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der
    Geschäftsstelle zu betrauen.

    § 2

    Die dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zugewiesene
    Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung des
    Rechtsanwalts nach § 127 und § 128 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom
    26. Juli 1957 (BGBl. I S. 907), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.
    August 1980 (BGBl. I S. 1503), bleibt den Beamten vorbehalten, die die Rechtspflegerprüfung
    oder die Prüfung für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit
    bestanden haben.

    § 3

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
    Kraft.
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