DatInfG RP 2002
DE - Landesrecht RLP

Landesgesetz über die Errichtung des Landesbetriebs Daten und Information Vom 16. Dezember 2002

Landesgesetz über die Errichtung des Landesbetriebs Daten und Information Vom 16. Dezember 2002
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 3 geändert und § 3a eingefügt durch § 32 des Gesetzes vom 15.10.2020 (GVBl. S. 573)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über die Errichtung des Landesbetriebs Daten und Information vom 16. Dezember 200201.01.2003
§ 1 - Errichtung des Landesbetriebs01.01.2003
§ 2 - Geschäftsführung01.01.2003
§ 3 - Dienst- und Fachaufsicht27.10.2020
§ 3a - Schutz richterlicher Dokumente27.10.2020
§ 4 - Beirat01.01.2003
§ 5 - Betriebssatzung01.01.2003
§ 6 - Übernahme von Beschäftigten01.01.2003
§ 7 - Zentrale Beratung, Koordinierung und Steuerung in den IT-Angelegenheiten der Landesverwaltung01.01.2003
§ 8 - Übergangsbestimmungen01.01.2003
§ 9 - In-Kraft-Treten01.01.2003

§ 1 Errichtung des Landesbetriebs

(1) Zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnologie (IT) in Rheinland-Pfalz wird als Nachfolgeeinrichtung des Daten- und Informationszentrums Rheinland-Pfalz ein „Landesbetrieb Daten und Information“ (Landesbetrieb) nach § 26 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung errichtet.
(2) Der Landesbetrieb stellt zentrale Einrichtungen für die Informations- und Kommunikationstechnologie in der Landesverwaltung zur Verfügung. Insbesondere berät und unterstützt er die Behörden, Gerichte und Stellen des Landes bei der Planung und dem Betrieb von IT-Systemen, -Verfahren und -Einrichtungen; dies gilt auch für den technischen Datenschutz und die Datensicherheit. Das Nähere regelt die Betriebssatzung nach § 5.
(3) Dem Landesbetrieb können im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht nach § 3 weitere Aufgaben übertragen werden, soweit dadurch die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 nicht beeinträchtigt wird.
(4) Das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Daten- und Informationszentrums Rheinland-Pfalz einschließlich des zur Sicherung der Versorgungsleistungen gebildeten Sondervermögens gehen mit allen Rechten und Pflichten unbeschadet der Rechte Dritter zum 1. Januar 2003 unentgeltlich auf das Land Rheinland-Pfalz als Gesamtrechtsnachfolger über.

§ 2 Geschäftsführung

(1) Zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer kann bestellt werden, wer aufgrund einer abgeschlossenen Hochschulausbildung oder einer mehrjährigen einschlägigen beruflichen Tätigkeit für diese Funktion geeignet ist.
(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird von dem für die ressortübergreifenden und allgemeinen IT-Angelegenheiten der Landesverwaltung zuständigen Ministerium im Benehmen mit dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministerium für die Dauer von fünf Jahren bestellt; sie oder er kann in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Wer vor der Bestellung im öffentlichen Dienst tätig war und nach Ablauf der fünf Jahre nicht wieder bestellt wird, ist auf Antrag in eine der früheren mindestens vergleichbare Rechtsstellung in den Landesdienst zu übernehmen.

§ 3 Dienst- und Fachaufsicht

Die Dienst- und Fachaufsicht über den Landesbetrieb führt das für die ressortübergreifenden und allgemeinen IT-Angelegenheiten der Landesverwaltung zuständige Ministerium. Soweit der Landesbetrieb Aufgaben im Rahmen der Steuergesetze des Bundes wahrnimmt, obliegt die Dienst- und Fachaufsicht dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministerium. Soweit der Landesbetrieb Aufgaben der Datenverarbeitung im Bereich der Rechtspflege für den Geschäftsbereich des für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständigen Ministeriums wahrnimmt, untersteht er dessen Fachaufsicht. Das jeweils zuständige Ministerium kann seine Dienst- und Fachaufsicht nach Satz 1 oder Satz 2 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Stellen übertragen. Vorrangige fachliche Weisungsrechte anderer Stellen bleiben unberührt.

§ 3a Schutz richterlicher Dokumente

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesbetriebs dürfen inhaltlich auf richterliche Dokumente, insbesondere Urteile, Beschlüsse, Protokolle, Ladungen, Voten, Hinweise, Entwürfe, nur Zugriff nehmen, wenn dies für den Netzbetrieb unerlässlich ist. Ein erfolgter Zugriff ist unverzüglich dem für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständigen Ministerium und von diesem der betroffenen Richterperson über die Gerichtsleitung schriftlich mitzuteilen.
(2) Richterliche Dokumente dürfen vom Landesbetrieb weder an das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium oder die für die Dienst- und Fachaufsicht zuständigen Ministerien noch an sonstige Dritte weitergegeben werden. Eine Speicherung oder Weitergabe von Metadaten über richterliche Dokumente, insbesondere die Zeit ihrer Erstellung und den Autor, außerhalb der elektronischen Akte und der Fachanwendungen der Gerichte ist nicht zulässig.
(3) Im Falle von Zuwiderhandlungen nach Absatz 2, insbesondere bei einer unbefugten Weitergabe von richterlichen Dokumenten an Dritte, gilt die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Seitens des Landesbetriebs sind unverzüglich geeignete Maßnahmen zu treffen, um weitere Zuwiderhandlungen, insbesondere einen weiteren Datenabfluss zu verhindern.
(4) Die Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Regelungen ist durch eine regelmäßige Prüfung durch das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium unter gleichberechtigter Mitwirkung einer Kommission, die aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Hauptrichterräte nach § 39 Abs. 2 des Landesrichtergesetzes (LRiG) und der Richterräte nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LRiG besteht, zu überprüfen. Das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium und die nach Satz 1 gebildete Kommission haben im Hinblick auf die Verarbeitung richterlicher Dokumente ein uneingeschränktes Auskunfts- und Einsichtsrecht; die zur Ausgestaltung der damit verbundenen Befugnisse erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium.

§ 4 Beirat

(1) Zur Beratung und Unterstützung der Geschäftsführung des Landesbetriebs wird ein Beirat gebildet. Er ist in allen Grundsatzfragen zu informieren und anzuhören.
(2) Dem Beirat gehören an:
1.
sieben Mitglieder, die von den im Landtag vertretenen Fraktionen aus ihrer Mitte benannt werden, wobei jede Fraktion mindestens ein Mitglied benennt und die Verteilung im Übrigen nach dem d'hondtschen Höchstzahlverfahren erfolgt,
2.
ein Mitglied, das von dem für die ressortübergreifenden und allgemeinen IT-Angelegenheiten der Landesverwaltung zuständigen Ministerium benannt wird und
3.
ein Mitglied, das von dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministerium benannt wird.
Für die Mitglieder ist jeweils eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen. Den Vorsitz führt das nach Satz 1 Nr. 2 benannte Mitglied, die Stellvertretung im Vorsitz nimmt das nach Satz 1 Nr. 3 benannte Mitglied wahr. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Landesbetriebs nimmt an den Sitzungen des Beirats teil.
(3) Die Geschäftsführung des Beirats obliegt dem für die ressortübergreifenden und allgemeinen IT-Angelegenheiten der Landesverwaltung zuständigen Ministerium. Der Beirat wird je nach Bedarf, mindestens jedoch zwei Mal im Kalenderjahr einberufen. Eine Sitzung ist im Übrigen unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens fünf Mitglieder dies beantragen.
(4) Die Informations- und Kontrollrechte des Landtags bleiben unberührt.

§ 5 Betriebssatzung

Das für die ressortübergreifenden und allgemeinen IT-Angelegenheiten der Landesverwaltung zuständige Ministerium erlässt im Benehmen mit dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministerium eine Betriebssatzung für den Landesbetrieb.

§ 6 Übernahme von Beschäftigten

Die Beschäftigten des Daten- und Informationszentrums Rheinland- Pfalz werden zum 1. Januar 2003 vom Land als Beschäftigte des Landesbetriebs übernommen. Das Land tritt als Gesamtrechtsnachfolger in alle bestehenden Rechte und Pflichten ein.

§ 7 Zentrale Beratung, Koordinierung und Steuerung in den IT-Angelegenheiten der Landesverwaltung

Die zentrale Beratung, Koordinierung und Steuerung in den IT-Angelegenheiten der Landesverwaltung nimmt das für die ressortübergreifenden und allgemeinen IT-Angelegenheiten der Landesverwaltung zuständige Ministerium wahr. Unter Berücksichtigung der fachlichen Notwendigkeiten bestimmt es im Benehmen mit den Ressorts die ressortübergreifend und allgemein zu nutzenden IT-Systeme, -Verfahren und -Einrichtungen und legt die dazu erforderlichen Vorgaben einschließlich der Finanzierung fest. Das für die ressortübergreifenden und allgemeinen IT-Angelegenheiten der Landesverwaltung zuständige Ministerium wirkt auf eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Landesbetrieb, den Behörden, Gerichten und Stellen des Landes sowie den kommunalen Gebietskörperschaften und privaten Unternehmen hin.

§ 8 Übergangsbestimmungen

(1) Die am 31. Dezember 2002 bei dem Daten- und Informationszentrum Rheinland-Pfalz bestehenden Personal- sowie Jugend- und Auszubildendenvertretungen bleiben bis zur Neuwahl der im Landesbetrieb zu bildenden Personal- sowie Jugend- und Auszubildendenvertretungen, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2003, im Amt.
(2) Die am 31. Dezember 2002 bei dem Daten- und Informationszentrum Rheinland-Pfalz im Amt befindliche Gleichstellungsbeauftragte und deren Stellvertreterin bleiben solange im Amt, bis im Landesbetrieb eine Gleichstellungsbeauftragte und eine Stellvertreterin bestellt werden. Die Bestellung erfolgt spätestens zum 31. Dezember 2003.

§ 9 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
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