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Landesgesetz zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (AGBAföG) Vom 21. Dezember 1978

Landesgesetz zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (AGBAföG) Vom 21. Dezember 1978
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 33 des Gesetzes vom 15.10.2020 (GVBl. S. 573)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (AGBAföG) vom 21. Dezember 197801.10.2001
§ 112.04.2005
§ 230.12.2015
§ 3 - (aufgehoben)01.09.2010
§ 401.09.2010
§ 501.09.2010
§ 631.12.2022
§ 701.09.2010

§ 1

(zu § 40 Abs. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz)
(1) In den Kreisverwaltungen und den Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte besteht jeweils ein Amt für Ausbildungsförderung. Davon abweichend wird das fachlich zuständige Ministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung auf Antrag der betreffenden kommunalen Gebietskörperschaften für mehrere Landkreise und/oder kreisfreie Städte ein gemeinsames Amt für Ausbildungsförderung zu errichten.
(2) Die Kreisverwaltungen und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben des Amtes für Ausbildungsförderung als Auftragsangelegenheit wahr.
(3) Die Fachaufsicht über die Ämter für Ausbildungsförderung wird von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ausgeübt; oberste Fachaufsichtsbehörde ist das fachlich zuständige Ministerium.

§ 2

(zu § 40 Abs. 2 und § 45 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz)
(1) In den Verwaltungen der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, der Technischen Universität Kaiserslautern und der Universität Trier besteht jeweils ein Amt für Ausbildungsförderung. Das fachlich zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit dieser Ämter für Auszubildende, die an den anderen staatlichen Hochschulen, an den Hochschulen in freier Trägerschaft und an den Hochschulen nach Artikel 42 der Verfassung für Rheinland-Pfalz immatrikuliert sind. Das fachlich zuständige Ministerium kann an Hochschulen, die nicht über ein Amt für Ausbildungsförderung verfügen, und an auswärtigen Standorten von Hochschulen Außenstellen einrichten.
(2) Die Hochschulen nehmen die Aufgaben des Amtes für Ausbildungsförderung als Auftragsangelegenheit wahr.
(3) Die Fachaufsicht über die Ämter für Ausbildungsförderung der Hochschulen wird von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ausgeübt. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das fachlich zuständige Ministerium.

§ 3

(aufgehoben)

§ 4

(zu § 2 Abs. 3 und § 39 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz)
Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sowie nach den aufgrund des § 2 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen trifft das fachlich zuständige Ministerium. Es kann seine Entscheidungsbefugnisse der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion durch Rechtsverordnung übertragen.

§ 5

(zu § 45 Abs. 4 Bundesausbildungsförderungsgesetz)
Soweit dem Land Rheinland-Pfalz die Bestimmung des örtlichen Amtes für die Förderung von Auszubildenden in anderen Staaten übertragen ist, wird als örtliches Amt das Amt für Ausbildungsförderung der Kreisverwaltung Mainz-Bingen bestimmt. Die dem Landkreis entstehenden Kosten werden durch das Land erstattet.

§ 6

(1) Die Ämter für Ausbildungsförderung führen das Bundesausbildungsförderungsgesetz mithilfe der automatisierten Datenverarbeitung durch.
(2) Bei schriftlichen Verwaltungsakten, die mithilfe automatischer Datenverarbeitungsanlagen erlassen werden, können Unterschrift und Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten entfallen.
(3) Die Ämter für Ausbildungsförderung können für ihr elektronisches Verwaltungshandeln das Verwaltungsportal des Landes nach § 12 des E-Government-Gesetzes Rheinland-Pfalz (EGovGRP) vom 15. Oktober 2020 (GVBl. S. 573, BS 206-1) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der dort zur Verfügung gestellten Basisdienste (§ 25 EGovGRP) kostenfrei nutzen.

§ 7

*
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Das Landesgesetz zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (AGBAföG) vom 13. Februar 1973 (GVBl. S. 32, BS 217-10) wird aufgehoben.
Fußnoten
*)
Abs. 1: Verkündet am 30.12.1978
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