Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum zweiten und dritten Einstiegsamt im eichtechnischen Dienst (APOEich-E2/3) Vom 10. Dezember 2014
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum zweiten und dritten Einstiegsamt im eichtechnischen Dienst (APOEich-E2/3) Vom 10. Dezember 2014
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 20.11.2020 (GVBl. S. 667) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum zweiten und dritten Einstiegsamt im eichtechnischen Dienst (APOEich-E2/3) vom 10. Dezember 2014 | 01.01.2015 |
Inhaltsverzeichnis | 01.01.2015 |
Eingangsformel | 01.01.2015 |
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen | 01.01.2015 |
§ 1 - Geltungsbereich, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen | 08.12.2020 |
§ 2 - Ausbildungsziel | 01.01.2015 |
§ 3 - Einstellungsvoraussetzungen | 01.01.2015 |
§ 4 - Einstellungsverfahren | 01.01.2015 |
§ 5 - Beamtenverhältnis | 01.01.2015 |
§ 6 - Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende | 01.01.2015 |
§ 7 - Berücksichtigung der Belange behinderter Anwärterinnen und Anwärter | 01.01.2015 |
Teil 2 - Ausbildung | 01.01.2015 |
§ 8 - Dauer | 01.01.2015 |
§ 9 - Gliederung | 08.12.2020 |
§ 10 - Berichtsbuch, Beschäftigungsnachweis, Ausbildungsakte | 01.01.2015 |
§ 11 - Gestaltung der theoretischen Ausbildung | 08.12.2020 |
§ 12 - Gestaltung der praktischen Ausbildung | 01.01.2015 |
§ 13 - Leistungsnachweise und Beurteilungen | 01.01.2015 |
Teil 3 - Laufbahnprüfung | 01.01.2015 |
§ 14 - Zweck, Zulassung | 01.01.2015 |
§ 15 - Prüfungsverfahren | 01.01.2015 |
§ 16 - Wiederholung | 01.01.2015 |
Teil 4 - Besondere Bestimmungen | 01.01.2015 |
§ 17 - Ausbildungsqualifizierung | 01.01.2015 |
Teil 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen | 01.01.2015 |
§ 18 - Übergangsbestimmung | 01.01.2015 |
§ 19 - Inkrafttreten | 01.01.2015 |
Inhaltsübersicht | |
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1 | Geltungsbereich, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen |
§ 2 | Ausbildungsziel |
§ 3 | Einstellungsvoraussetzungen |
§ 4 | Einstellungsverfahren |
§ 5 | Beamtenverhältnis |
§ 6 | Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende |
§ 7 | Berücksichtigung der Belange behinderter Anwärterinnen und Anwärter |
Teil 2 Ausbildung | |
§ 8 | Dauer |
§ 9 | Gliederung |
§ 10 | Berichtsbuch, Beschäftigungsnachweis, Ausbildungsakte |
§ 11 | Gestaltung der theoretischen Ausbildung |
§ 12 | Gestaltung der praktischen Ausbildung |
§ 13 | Leistungsnachweise und Beurteilungen |
Teil 3 Laufbahnprüfung | |
§ 14 | Zweck, Zulassung |
§ 15 | Prüfungsverfahren |
§ 16 | Wiederholung |
Teil 4 Besondere Bestimmungen | |
§ 17 | Ausbildungsqualifizierung |
Teil 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
§ 18 | Übergangsbestimmung |
§ 19 | Inkrafttreten |
Aufgrund des § 26 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (GVBl. S. 107), BS 2030-1, wird im Benehmen mit dem Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur verordnet:
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für den Zugang zum zweiten und dritten Einstiegsamt im eichtechnischen Dienst der Laufbahn Naturwissenschaft und Technik.
(2) Ausbildungsbehörde ist das Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz.
(3) Die theoretische Ausbildung und die Laufbahnprüfung erfolgen an der Deutschen Akademie für Metrologie (DAM) beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht in Bad Reichenhall als zentrale Ausbildungseinrichtung der Länder für das Eichwesen. Die praktische Ausbildung erfolgt in der Ausbildungsbehörde und den Ausbildungsstellen.
§ 2 Ausbildungsziel
(1) Die Ausbildung vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern die Befähigung für den Zugang zum zweiten oder dritten Einstiegsamt im eichtechnischen Dienst der Laufbahn Naturwissenschaft und Technik.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden zu verantwortungsbewussten und vielseitig einsetzbaren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der öffentlichen Verwaltung ausgebildet, die sich der freiheitlich demokratischen Grundordnung verpflichtet fühlen und ihren Beruf als Dienst für das allgemeine Wohl auffassen. Die Kompetenz zum lebenslangen Lernen durch Fort- und Weiterbildung sowie das Verständnis für die politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Zusammenhänge im nationalen, europäischen und internationalen Bereich sind besonders zu fördern.
§ 3 Einstellungsvoraussetzungen
(1) In den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt kann eingestellt werden, wer
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und
2.
als Bildungsvoraussetzung
a)
den qualifizierten Sekundarabschluss I oder
b)
die Qualifikation der Berufsreife und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder
c)
die Qualifikation der Berufsreife und eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
nachweist und
3.
als sonstige Voraussetzung
a)
eine Meisterprüfung oder die Industriemeisterprüfung im Metall- oder Elektrogewerbe oder in einem vergleichbaren Gewerbe bestanden hat oder
b)
einen Abschluss als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker an einer Fachschule für Technik in der Fachrichtung Maschinenbau oder Elektrotechnik oder in einer verwandten Fachrichtung erworben hat.
(2) In den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum dritten Einstiegsamt kann eingestellt werden, wer
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und
2.
als Bildungsvoraussetzung ein mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes mindestens dreijähriges Studium der Fachrichtung Maschinenbau, Elektrotechnik, Fernmeldetechnik, Medizintechnik, Physikalische Technik oder verwandter Gebiete nachweist.
§ 4 Einstellungsverfahren
(1) Der Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist an das Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz zu richten.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
ein Lebenslauf,
2.
der Nachweis über die Bildungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 2.
(3) Vor der Einstellung sind
1.
die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Eheurkunde oder die Lebenspartnerschaftsurkunde,
2.
ein Lichtbild aus neuester Zeit,
3.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf, und
4.
eine Erklärung,
a)
ob ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist,
b)
ob ein Leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen vorliegt und
c)
ob die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder eine Staatsangehörigkeit gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis c des Beamtenstatusgesetzes besessen wird,
vorzulegen sowie
5.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes bei der zuständigen Meldebehörde zu beantragen.
§ 5 Beamtenverhältnis
Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf.
§ 6 Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende
(1) Für die praktische Ausbildung im Vorbereitungsdienst für den Zugang zum zweiten und zum dritten Einstiegsamt bestellt das Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz eine Ausbildungsbeauftragte oder einen Ausbildungsbeauftragten. Voraussetzungen für die Bestellung sind eine ausreichende Berufserfahrung sowie mindestens die Befähigung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im eichtechnischen Dienst der Laufbahn Naturwissenschaft und Technik oder zum dritten Einstiegsamt im Verwaltungsdienst der Laufbahn Verwaltung und Finanzen.
(2) Die oder der Ausbildungsbeauftragte stellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter in Zusammenarbeit mit den Ausbildungsstellen einen Ausbildungsplan auf, der eine möglichst enge Verzahnung von Theorie und Praxis gewährleisten soll. Die Anwärterin oder der Anwärter kann Vorschläge unterbreiten.
(3) Die oder der Ausbildungsbeauftragte koordiniert die Ausbildung, ist für die Einhaltung des Ausbildungsplans verantwortlich und hat sich regelmäßig über den Ausbildungsstand der Anwärterin oder des Anwärters zu informieren. Gegebenenfalls ist der Ausbildungsplan dem tatsächlichen Stand der Ausbildung anzupassen.
(4) Bei Bedarf werden in den einzelnen Ausbildungsstellen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Ausbildende eingesetzt. Ausbilden darf nur, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit dafür geeignet ist. Den Ausbildenden sollen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden als sie mit Sorgfalt ausbilden können.
(5) Ausbildungsbeauftragte und Ausbildende sind, soweit dies für die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, von anderen Dienstgeschäften zu entlasten.
§ 7 Berücksichtigung der Belange behinderter Anwärterinnen und Anwärter
(1) In der Ausbildung und der Laufbahnprüfung sind die besonderen Belange behinderter Anwärterinnen und Anwärter zu berücksichtigen. Schwerbehinderten Anwärterinnen und Anwärtern sind die in den Vorschriften zugunsten der schwerbehinderten Menschen vorgesehenen Erleichterungen zu gewähren. Anderen behinderten Anwärterinnen und Anwärtern kann eine angemessene Erleichterung gewährt werden, wenn die Behinderung durch ein ärztliches oder auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird. Über Maßnahmen zum Nachteilsausgleich im Rahmen der Laufbahnprüfung entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 29 der Prüfungsordnung für die Deutsche Akademie für Metrologie (DAM) beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht für den mittleren und den gehobenen eichtechnischen Dienst vom 15. September 2005 (BayGVBl. S. 498) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Für behinderte Anwärterinnen und Anwärter, die in ihren kommunikativen Fähigkeiten eingeschränkt sind, wird die barrierefreie Gestaltung der Ausbildung und der Laufbahnprüfung sichergestellt. Soweit erforderlich, werden geeignete Kommunikationshilfen zugelassen oder weitere Nachteilausgleiche gewährt.
Teil 2 Ausbildung
§ 8 Dauer
(1) Die Ausbildung für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt dauert zwölf Monate und endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Laufbahnprüfung bestanden ist oder mit Ablauf des Tages, an dem die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden ist. Sie umfasst einen Lehrgang an der Deutschen Akademie für Metrologie (DAM) beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht von insgesamt vier Monaten Dauer (theoretische Ausbildung) und Praktika in den Ausbildungsstellen von insgesamt acht Monaten Dauer (praktische Ausbildung). Zeiten einer nach Erwerb der Bildungsvoraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 verbrachten beruflichen Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, die für die Ausbildung förderlich sind, können bis zu sechs Monaten angerechnet werden. Förderlich sind nur solche Berufstätigkeiten, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Teilabschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. Für die Ausbildung förderliche Zeiten, in denen die Anwärterin oder der Anwärter nach Erwerb der Bildungsvoraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 als Beschäftigte oder Beschäftigter im öffentlichen Dienst Aufgaben wahrgenommen hat, die denjenigen von Beamtinnen und Beamten des zweiten Einstiegsamtes im eichtechnischen Dienst gleichwertig sind, können bis zu sechs Monaten angerechnet werden. Die Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes beträgt sechs Monate.
(2) Die Ausbildung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt dauert 18 Monate und endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Laufbahnprüfung bestanden ist oder mit Ablauf des Tages, an dem die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden ist. Sie umfasst einen Lehrgang an der Deutschen Akademie für Metrologie (DAM) beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht von insgesamt sechs Monaten Dauer (theoretische Ausbildung) und Praktika in den Ausbildungsstellen von insgesamt zwölf Monaten Dauer (praktische Ausbildung). Zeiten nach Erwerb der Bildungsvoraussetzung des § 3 Abs. 2 Nr. 2, die für die Ausbildung förderlich sind, können bis zu sechs Monaten angerechnet werden. Förderlich sind nur solche Berufstätigkeiten, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Teilabschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. Für die Ausbildung förderliche Zeiten, in denen die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des Studiums als Beschäftigte oder Beschäftigter im öffentlichen Dienst Aufgaben wahrgenommen hat, die denjenigen von Beamtinnen und Beamten des dritten Einstiegsamtes im eichtechnischen Dienst gleichwertig sind, können bis zu sechs Monaten angerechnet werden. Die Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes beträgt zwölf Monate.
(3) In begründeten Fällen wie Krankheit, Schwangerschaft oder aufgrund besonderer familiärer Umstände kann die Ausbildung unterbrochen, modifiziert oder verlängert werden. Bei Nichterreichen des Ausbildungsziels aufgrund nicht ausreichender Leistung kann die Ausbildung verlängert werden. Eine Verlängerung ist jedoch ausgeschlossen, wenn alle Möglichkeiten zur Wiederholung der Laufbahnprüfung ausgeschöpft wurden.
(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft das Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz.
§ 9 Gliederung
(1) Die Ausbildung für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt gliedert sich in folgende Abschnitte:
1. Einführung in den Vorbereitungsdienst, Aufbau der Eichverwaltung, Grundzüge des Mess- und Eichwesens, eichrechtliche und eichtechnische Vorschriften | 0,5 Monate, |
2. Behandlung von Mess- und Normalgeräten nach den Vorschriften des Eichrechts; Vertiefung und Erweiterung der mathematischen sowie physikalischen Kenntnisse auf dem Gebiet der Messtechnik | 6 Monate, |
3. Überwachungsaufgaben nach den Vorschriften des Eichrechts sowie insbesondere Aufgaben im Rahmen der Verwendungsüberwachung | 1 Monat, |
4. Grundzüge folgender Rechtsgebiete: des Staats- und Verfassungsrechts, des allgemeinen Verwaltungsrechts, des Ordnungs- und Ordnungswidrigkeitenrechts, des Beamtenrechts einschließlich des Reisekostenrechts, des Tarifrechts, des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens und des Privatrechts | 0,5 Monate, |
5. Lehrgang an der Deutschen Akademie für Metrologie (DAM) beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht mit schriftlicher und mündlicher Laufbahnprüfung | 4 Monate. |
6. Abweichend von Nummer 5 kann ein Teil des Lehrganges als internetbasiertes Ausbildungsprogramm von bis zu einem Monat durchgeführt werden. Der Lehrgang an der Deutschen Akademie für Metrologie (DAM) beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht und das internetbasierte Ausbildungsprogramm dürfen die Dauer von insgesamt vier Monaten nicht überschreiten. |
(2) Die Ausbildung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt gliedert sich in folgende Abschnitte:
1. Einführung in den Vorbereitungsdienst, Aufbau der Eichverwaltung, Grundzüge des Mess- und Eichwesens, eichrechtliche und eichtechnische Vorschriften | 0,5 Monate, |
2. Behandlung von Mess- und Normalgeräten nach den Vorschriften des Eichrechts; Vertiefung und Erweiterung der mathematischen sowie physikalischen Kenntnisse auf dem Gebiet der Messtechnik und Statistik | 8 Monate, |
3. Überwachungsaufgaben nach den Vorschriften des Eichrechts einschließlich der Überwachungsaufgaben bei vorverpackten Waren sowie insbesondere Aufgaben im Rahmen der Markt- und Verwendungsüberwachung | 2 Monate, |
4. Aufgaben der Benannten Stelle des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz | 0,5 Monate, |
5. Grundzüge folgender Rechtsgebiete: des Staats- und Verfassungsrechts, des allgemeinen Verwaltungsrechts, des Ordnungs- und Ordnungswidrigkeitenrechts, des Beamtenrechts einschließlich des Reisekostenrechts, des Tarifrechts, des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, des Privatrechts und der Personalführung | 1 Monat, |
6. Lehrgang an der Deutschen Akademie für Metrologie (DAM) beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht mit schriftlicher und mündlicher Laufbahnprüfung | 6 Monate. |
7. Abweichend von Nummer 6 kann ein Teil des Lehrganges als internetbasiertes Ausbildungsprogramm von bis zu zwei Monaten durchgeführt werden. Der Lehrgang an der Deutschen Akademie für Metrologie (DAM) beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht und das internetbasierte Ausbildungsprogramm dürfen die Dauer von insgesamt sechs Monaten nicht überschreiten. |
(3) Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärterin oder den Anwärter den einzelnen Ausbildungsstellen sowie der Deutschen Akademie für Metrologie (DAM) beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht nach Maßgabe eines Ausbildungsplans zu. Die Entscheidung über die Zulassung zum Lehrgang an der Deutschen Akademie für Metrologie (DAM) beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht ist schriftlich bekanntzugeben.
§ 10 Berichtsbuch, Beschäftigungsnachweis, Ausbildungsakte
(1) Die Anwärterin oder der Anwärter hat während der praktischen Ausbildung ein Berichtsbuch zu führen, in dem die Tätigkeiten regelmäßig aufzuzeichnen sind. Die Aufzeichnungen sind von der oder dem Ausbildenden zu bestätigen und der oder dem Ausbildungsbeauftragten jeweils zur Einsicht vorzulegen.
(2) Die Ausbildungsbehörde führt für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Beschäftigungsnachweis, in dem die Dauer und die Aufgabengebiete der einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie die Ausbildenden zu vermerken sind.
(3) Die Ausbildungsbehörde legt für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Ausbildungsakte an, in die der Ausbildungsplan, der Beschäftigungsnachweis, die schriftlichen Arbeiten und Beurteilungen gemäß § 13 aufzunehmen sind.
§ 11 Gestaltung der theoretischen Ausbildung
(1) Die theoretische Ausbildung wird in einem Vollzeitlehrgang an der Deutschen Akademie für Metrologie (DAM) beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht oder im Falle eines internetbasierten Ausbildungsprogrammes bei der nach § 1 Abs. 2 zuständigen Behörde durchgeführt. Inhalt, Umfang und Gestaltung des Unterrichts richten sich nach dem Rahmenstoffplan gemäß § 8 Abs. 2 der Prüfungsordnung für die Deutsche Akademie für Metrologie (DAM) beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht für den mittleren und den gehobenen eichtechnischen Dienst, auf dessen Grundlage die Lehrveranstaltungspläne der Deutschen Akademie für Metrologie (DAM) beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht erstellt werden.
(2) Die theoretische Ausbildung soll die fachlichen und methodischen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die zur sachgemäßen Beurteilung und Bearbeitung der Aufgaben des zweiten oder dritten Einstiegsamtes im eichtechnischen Dienst der Laufbahn Naturwissenschaft und Technik notwendig sind. Neben den rechtlichen sind auch die erforderlichen sozialen und kommunikativen Schlüsselqualifikationen zu vermitteln. Dabei ist auch das Verständnis für die rechtlichen, politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bedingungen und Wirkungen des Verwaltungshandelns zu fördern.
(3) In den Lehrveranstaltungen sollen mitarbeitsintensive Lehrmethoden eingesetzt werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen lernen, ihre Kenntnisse unter Berücksichtigung der in der Praxis erworbenen Erfahrungen auf praktische Fälle anzuwenden und sich auch in neue Aufgabenstellungen einzuarbeiten.
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen während der Lehrgänge und dem internetbasierten Ausbildungsprogramm, unbeschadet der Zuständigkeit ihrer Dienstvorgesetzten, der Aufsicht der Deutschen Akademie für Metrologie (DAM) beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht. Sie haben während dieser Zeit den ihre Ausbildung betreffenden Anordnungen der Lehrkräfte zu folgen.
§ 12 Gestaltung der praktischen Ausbildung
(1) Während der praktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter Aufgaben, Organisation und Arbeitsweise der Verwaltung kennen lernen. Zu diesem Zweck sind sie in die laufenden Arbeiten ihrer jeweiligen Ausbildungsstelle einzubinden sowie mit den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vertraut zu machen. Sie sollen zu gewandtem mündlichen und schriftlichen Ausdruck angeleitet werden und sich im Umgang mit den Bürgerinnen und Bürgern üben. Ferner ist durch die Vermittlung von Fähigkeiten der Kommunikation und Kooperation die soziale Kompetenz der Anwärterinnen und Anwärter zu fördern, um Eigenschaften wie Entscheidungs- und Verantwortungsfreude, Kreativität und Innovationsbereitschaft zu entwickeln und zu festigen.
(2) Die Praxiseinführung soll den Anwärterinnen und Anwärtern nach dem Stand ihrer Vorbildung einen Einblick in Aufgaben und Arbeitsabläufe des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz vermitteln. Dabei sollen auch das Berufsbild und das Ausbildungsziel erläutert werden.
(3) Während der praktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter einen erweiterten Überblick über die Auf gaben und die Formen des Verwaltungshandelns des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz erhalten. Sie sollen anhand praktischer Fälle angeleitet werden, typische Verwaltungsvorgänge unter Anwendung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten selbstständig zu bearbeiten und zu entscheiden. Zu diesem Zweck werden sie in der Regel bei zwei Ausbildungsstellen ausgebildet.
(4) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung dienen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern grundsätzlich nicht übertragen werden.
§ 13 Leistungsnachweise und Beurteilungen
(1) Während der praktischen Ausbildung haben die Anwärterinnen und Anwärter unter Aufsicht der Ausbildenden mindestens drei Aufgaben zur Vertiefung ihrer Kenntnisse schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen dem üblicherweise im jeweiligen Einstiegsamt im eichtechnischen Dienst in der Laufbahn Naturwissenschaft und Technik zu bearbeitenden Schwierigkeitsgrad entsprechen. Die Arbeiten sind von den Ausbildenden mit einer der in § 18 der Prüfungsordnung für die Deutsche Akademie für Metrologie (DAM) beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht für den mittleren und den gehobenen eichtechnischen Dienst vorgesehenen Noten zu bewerten.
(2) Nach Beendigung eines Ausbildungsabschnittes oder Teilabschnittes hat die oder der Ausbildende die Kenntnisse und Fähigkeiten sowie das allgemeine dienstliche Verhalten der Anwärterin oder des Anwärters zu beurteilen.
(3) Die oder der jeweilige Ausbildende legt am Ende des Ausbildungsabschnittes der oder dem Ausbildungsbeauftragten die Beurteilungen sowie die gefertigten und bewerteten Arbeiten vor. Anhand dieser Unterlagen gibt die oder der Ausbildungsbeauftragte am Ende der gesamten Ausbildung eine abschließende Beurteilung ab. Hierbei ist anzugeben, ob die Anwärterin oder der Anwärter das Ausbildungsziel erreicht hat.
(4) Die Arbeiten und die Beurteilung sind mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.
Teil 3 Laufbahnprüfung
§ 14 Zweck, Zulassung
(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung der Eignung und Befähigung für den Zugang zum zweiten oder dritten Einstiegsamt im eichtechnischen Dienst der Laufbahn Naturwissenschaft und Technik.
(2) Über die Zulassung zur Laufbahnprüfung entscheidet das Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz. Die Entscheidung ist schriftlich bekanntzugeben. Bei Nichtzulassung zur Laufbahnprüfung ist eine Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen.
(3) Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung erwirbt die Anwärterin oder der Anwärter die Befähigung für den Zugang zum zweiten oder dritten Einstiegsamt im eichtechnischen Dienst der Laufbahn Naturwissenschaft und Technik.
§ 15 Prüfungsverfahren
Das Prüfungsverfahren regelt sich nach dem Abkommen über einheitliche Ausbildung und Prüfung im Bereich des gesetzlichen Messwesens (Akademie-Abkommen) vom 30. Juni 1992 (AllMBl S. 563) und der Prüfungsordnung für die Deutsche Akademie für Metrologie (DAM) beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht für den mittleren und den gehobenen eichtechnischen Dienst in ihren jeweils geltenden Fassungen, jeweils mit der Maßgabe, dass die darin enthaltenen Regelungen für den mittleren eichtechnischen Dienst auf die Anwärterinnen und Anwärter des Vorbereitungsdienstes für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt und die Regelungen für den gehobenen eichtechnischen Dienst auf die Anwärterinnen und Anwärter des Vorbereitungsdienstes für den Zugang zum dritten Einstiegsamt anzuwenden sind.
§ 16 Wiederholung
Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder für wen sie als nicht bestanden gilt oder nachträglich für nicht bestanden erklärt wird, darf sie einmal vollständig wiederholen. Die Ausbildungsbehörde bestimmt den weiteren Ausbildungsgang der Anwärterin oder des Anwärters. Der Vorbereitungsdienst ist um höchstens zwölf Monate zu verlängern.
Teil 4 Besondere Bestimmungen
§ 17 Ausbildungsqualifizierung
(1) Für Beamtinnen und Beamte, die nicht die Zugangsvoraussetzungen für eine Einstellung im zweiten oder dritten Einstiegsamt im eichtechnischen Dienst der Laufbahn Naturwissenschaft und Technik erfüllen und die nach § 28 der Laufbahnverordnung zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen sind, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Zugang zum zweiten oder dritten Einstiegsamt entsprechend.
(2) Für die Qualifikation zum dritten Einstiegsamt muss zudem der Vorbereitungslehrgang an der Deutschen Akademie für Metrologie (DAM) beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht mindestens mit der Note „gut“ bestanden werden.
(3) Über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung entscheidet das Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz.
Teil 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 18 Übergangsbestimmung
Wer vor dem 1. Januar 2015 die Ausbildung oder die Einführungszeit nach der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren und gehobenen eichtechnischen Dienst vom 4. Mai 1995 (GVBl. S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333), BS 2030-23, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 geltenden Fassung begonnen hat, wird nach dem bisher geltenden Recht ausgebildet und geprüft.
§ 19 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich der Regelung des § 18, die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren und gehobenen eichtechnischen Dienst vom 4. Mai 1995 (GVBl. S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333), BS 2030-23, außer Kraft.
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