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Landesgesetz über die Zentrale Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz (ZVSG) Vom 26. Juli 1977

Landesgesetz über die Zentrale Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz (ZVSG) Vom 26. Juli 1977
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 25 des Gesetzes vom 17.12.2020 (GVBl. S. 719)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über die Zentrale Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz (ZVSG) vom 26. Juli 197701.10.2001
§ 1 - Aufgaben, Rechtsstellung22.12.2020
§ 1a - Datenschutz22.12.2020
§ 2 - (aufgehoben)29.10.2008
§ 3 - Kuratorium01.02.2015
§ 4 - Schulleiterin oder Schulleiter, Lehrkräfte01.02.2015
§ 5 - (aufgehoben)01.10.2001
§ 6 - Finanzierung01.10.2001
§ 7 - (aufgehoben)01.10.2001
§ 8 - In-Kraft-Treten01.10.2001

§ 1 Aufgaben, Rechtsstellung

(1) Die Zentrale Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz mit dem Sitz in Mayen hat die Aufgabe, die Nachwuchskräfte und die zur Ausbildungsqualifizierung für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt im Verwaltungsdienst der Laufbahn Verwaltung und Finanzen zugelassenen Beamtinnen und Beamten in der Kommunalverwaltung, der staatlichen inneren Verwaltung, der Versorgungsverwaltung und anderen Verwaltungen auszubilden.
(2) Der Zentralen Verwaltungsschule können weitere Aufgaben der Personalbildung, insbesondere Aufgaben der Fortbildung übertragen werden.
(3) Die Zentrale Verwaltungsschule ist eine nicht rechtsfähige Anstalt des Landes im Geschäftsbereich des für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständigen Ministeriums.
(4) Zur Vertretung der Interessen der beteiligten Dienstherren sowie zur Förderung der Arbeit und der weiteren Entwicklung der Zentralen Verwaltungsschule wird ein Kuratorium gebildet.
(5) Die Zentrale Verwaltungsschule trägt dafür Sorge, dass Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer mit Behinderungen die Angebote der Zentralen Verwaltungsschule so weit wie möglich selbstständig und barrierefrei im Sinne des § 3 Abs. 4 des Landesinklusionsgesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 719, BS 87-1) nutzen können. Sie stellt sicher, dass die besonderen Belange behinderter Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer im Rahmen der theoretischen Ausbildung und bei Prüfungen berücksichtigt werden und dass ihnen die zum Ausgleich ihrer Behinderung erforderlichen Arbeitserleichterungen gewährt werden.

§ 1a Datenschutz

(1) Die Zentrale Verwaltungsschule, das dort eingerichtete Prüfungsamt und das für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständige Ministerium dürfen personenbezogene Daten der Anwärterinnen und Anwärter verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe dieses Gesetzes erforderlich ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen dürfen diese personenbezogenen Daten an die Dienstherren übermitteln, soweit dies zur Durchführung der Ausbildung, der Prüfung oder des Beamtenverhältnisses erforderlich ist.
(3) Soweit die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder andere Vorschriften der Europäischen Union Anwendung finden, gehen diese den datenschutzrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes vor. Auf die ergänzenden Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes wird verwiesen.

§ 2

(aufgehoben)

§ 3 Kuratorium

(1) Das Kuratorium hat die Aufgabe,
1.
die Zentrale Verwaltungsschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen,
2.
die Verbindung der Zentralen Verwaltungsschule zur Verwaltungspraxis und zu anderen Bereichen des öffentlichen Lebens zu fördern,
3.
Vorschläge für die weitere Entwicklung der Zentralen Verwaltungsschule zu unterbreiten,
4.
den Jahresbericht der Schulleiterin oder des Schulleiters entgegenzunehmen.
(2) Dem Kuratorium gehören an
1.
die für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständige Ministerin oder der für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständige Minister oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
zwei von dem für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständigen Ministerium benannte Mitglieder,
3.
je ein von den kommunalen Spitzenverbänden benanntes Mitglied,
4.
ein vom Deutschen Beamtenbund benanntes Mitglied,
5.
ein vom Deutschen Gewerkschaftsbund benanntes Mitglied,
6.
ein von der Sitzgemeinde der Zentralen Verwaltungsschule benanntes Mitglied,
7.
die Schulleiterin oder der Schulleiter,
8.
eine gewählte Vertreterin oder ein gewählter Vertreter der hauptamtlichen und hauptberuflichen Lehrkräfte,
9.
eine gewählte Vertreterin oder ein gewählter Vertreter der Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer,
10.
bis zu drei Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die vom Kuratorium mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder ( Nummern 1 bis 9) gewählt werden.
Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und jedes weitere Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen oder zu wählen.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 8 und 10 dauert drei Jahre, die des Mitglieds nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 9 ein Jahr. Die Amtszeit endet vorzeitig, wenn das Mitglied aus dem Hauptamt ausscheidet (Absatz 2 Satz 1 Nr. 8) oder seine Ausbildung beendet (Absatz 2 Satz 1 Nr. 9).
(4) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung. Es ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Kuratoriums werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

§ 4 Schulleiterin oder Schulleiter, Lehrkräfte

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter werden von dem für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständigen Ministerium bestellt.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter wirkt darauf hin, dass die Zentrale Verwaltungsschule ihre Aufgaben erfolgreich erfüllt; sie oder er legt darüber einen Jahresbericht vor. Sie oder er fördert die Zusammenarbeit der Lehrkräfte und Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer sowie der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie oder er führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte, sorgt für die Ordnung in der Zentralen Verwaltungsschule und übt das Hausrecht aus.
(3) Die Lehrkräfte müssen die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzen. Die hauptamtlichen und hauptberuflichen Lehrkräfte werden von dem für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständigen Ministerium bestellt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestellt die nebenamtlichen und nebenberuflichen Lehrkräfte.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der hauptamtlichen und hauptberuflichen Lehrkräfte und der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie im Rahmen ihres Lehrauftrags der nebenamtlichen und nebenberuflichen Lehrkräfte.

§ 5

(aufgehoben)

§ 6 Finanzierung

§ 3 Abs. 1 bis 4 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes gilt entsprechend. Das Nähere regelt das für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

§ 7

(aufgehoben)

§ 8

*
In-Kraft-Treten
§ 1 Abs. 1 bis 3 und § 6 und § 7 treten mit Wirkung vom 15. September 1975 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Fußnoten
*)
Satz 2: Verkündet am 4. 8. 1977
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