Landesblindengeldgesetz (LBlindenGG) Vom 28. März 1995
Landesblindengeldgesetz (LBlindenGG) Vom 28. März 1995
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 28 des Gesetzes vom 17.12.2020 (GVBl. S. 719) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesblindengeldgesetz (LBlindenGG) vom 28. März 1995 | 01.10.2001 |
§ 1 - Anspruch | 01.01.2017 |
§ 2 - Höhe des Blindengeldes | 01.05.2003 |
§ 3 - Ruhen des Anspruches | 22.12.2020 |
§ 4 - Anrechnung anderer Leistungen | 01.01.2017 |
§ 5 - Versagung und Kürzung des Blindengeldes | 01.01.2003 |
§ 6 - Antrag | 23.03.2011 |
§ 7 - Beginn und Einstellung der Blindengeldleistung | 01.10.2001 |
§ 8 - Mitteilungspflichten | 01.01.2003 |
§ 9 - Verwaltungsverfahren | 01.10.2001 |
§ 10 - Zuständigkeit | 01.01.2017 |
§ 11 - Kostenregelung | 23.03.2011 |
§ 12 - Übergangsbestimmung | 01.01.2003 |
§ 1 Anspruch
(1) Blinde Menschen, die in Rheinland-Pfalz ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. EU Nr. L 166 S. 1; Nr. L 200 S. 1; 2007 Nr. L 204 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung oder anderen Rechtsakten der Europäischen Union anspruchsberechtigt sind, erhalten zum Ausgleich der durch ihre Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindengeld nach diesem Gesetz. Keinen Anspruch auf Blindengeld haben Personen, die Leistungen wegen Blindheit nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, erhalten.
(2) Blind ist, wer völlig ohne Sehvermögen ist.
(3) Den blinden Menschen gleichgestellt sind Personen,
1.
deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder
2.
bei denen dem Schweregrad der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nummer 1 gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.
(4) Bis zum rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens haben Asylbegehrende und ihre Familienangehörigen, soweit sie nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, keinen Anspruch. Sie haben außerdem keinen Anspruch, wenn sie nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylantrags ausgewiesen oder abgeschoben werden können.
(5) Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.
§ 2 Höhe des Blindengeldes
(1) Das Blindengeld beträgt 410,00 EUR monatlich. Bei blinden Menschen, die im April 2003 Blindengeld erhalten haben, beträgt das Blindengeld 529,50 EUR monatlich; dies gilt auch, wenn der Anspruch auf Blindengeld im April 2003 nach § 3 geruht hat.
(2) Blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten 50 v. H. der in Absatz 1 genannten Beträge; nach Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten sie den in Absatz 1 Satz 1 genannten Betrag.
§ 3 Ruhen des Anspruches
(1) Der Anspruch auf Blindengeld ruht, wenn und solange blinde Menschen sich in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen aufhalten. Satz 1 gilt nicht, wenn der Aufenthalt nicht länger als vier Wochen dauert. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot nach § 4 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe vom 22. Dezember 2009 (GVBl. S. 399), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448), BS 217-1, leben.
(2) Dauert der Aufenthalt länger als vier Wochen, wird die Leistung des Blindengeldes am ersten Tag der fünften Woche nach der Aufnahme in die Einrichtung eingestellt und am Tag nach dem Verlassen der Einrichtung wieder aufgenommen. Ist dabei das Blindengeld nach Tagen zu bemessen, ist für jeden Tag ein Dreißigstel der in § 2 genannten Beträge zu leisten. In gleicher Weise ist das Blindengeld für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung zu leisten.
§ 4 Anrechnung anderer Leistungen
(1) Leistungen, die blinde Menschen nach anderen Rechtsvorschriften für den gleichen Zweck wie das Blindengeld erhalten, werden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, auf das Blindengeld angerechnet.
(2) Auf das Blindengeld sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 38 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 46 v. H. des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3 bis 5 mit jeweils 33 v. H. des Pflegegeldes des Pflegegrades 3 nach § 37 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch anzurechnen. Entsprechende Leistungen auf Grund eines Pflegeversicherungsvertrages mit einem privaten Versicherungsunternehmen werden höchstens in dem sich aus Satz 1 ergebenden Umfang angerechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Leistungen zusammen mit Leistungen nach beihilferechtlichen Vorschriften erbracht werden.
(3) Werden anzurechnende Leistungen für einen zurückliegenden Zeitraum, für den Blindengeld geleistet worden ist, erbracht, sind die überzahlten Beträge des Blindengeldes zu erstatten.
§ 5 Versagung und Kürzung des Blindengeldes
(1) Das Blindengeld ist zu versagen oder angemessen zu kürzen, wenn blinde Menschen ihnen nach anderen Rechtsvorschriften zustehende Leistungen, die dem gleichen Zweck wie das Blindengeld dienen, nicht in Anspruch nehmen.
(2) Ein Anspruch auf Blindengeld besteht nicht, wenn blinde Menschen vorsätzlich gegen eine Verpflichtung nach § 8 verstoßen, eine Freiheitsstrafe verbüßen, sich in Sicherungsverwahrung befinden oder auf Grund eines strafgerichtlichen Urteils in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder einer sozialtherapeutischen Anstalt untergebracht sind.
(3) Besuchen blinde Menschen eine Einrichtung zur teilstationären Betreuung, eine Kindertagesstätte oder eine Schule, ist das Blindengeld unter Berücksichtigung der Dauer des Aufenthaltes um bis zu 25 v. H. zu kürzen.
§ 6 Antrag
Das Blindengeld wird auf Antrag geleistet. Der Antrag ist bei der Kreisverwaltung oder der Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt des gewöhnlichen Aufenthaltes des blinden Menschen oder, wenn kein gewöhnlicher Aufenthalt in Rheinland-Pfalz besteht, beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zu stellen.
§ 7 Beginn und Einstellung der Blindengeldleistung
(1) Blindengeld wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch vom Beginn des Monats an, in dem der Antrag nach § 6 gestellt worden ist.
(2) Eine Einstellung der Leistung von Blindengeld oder eine Herabsetzung, die auf einer Änderung der für die Leistung maßgebenden Umstände beruht, wird mit Ablauf des Monats wirksam, in den die Änderung fällt. § 3 bleibt unberührt.
(3) Der Anspruch auf Blindengeld erlischt mit dem Ablauf des Sterbemonats.
§ 8 Mitteilungspflichten
Blinde Menschen oder ihre gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter haben jede Änderung der Umstände, welche für die Leistung des Blindengeldes maßgeblich sind, der nach § 10 Abs. 1 zuständigen Behörde mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für Änderungen des Sehvermögens oder des gewöhnlichen Aufenthaltes, für die Aufnahme in eine Einrichtung nach § 3 und die Fälle der §§ 4 und 5.
§ 9 Verwaltungsverfahren
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Verwaltungsverfahren und die Kostenerstattung zwischen den Leistungsträgern das Erste und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend.
§ 10 Zuständigkeit
(1) Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung, in deren Bezirk die blinden Menschen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; besteht kein gewöhnlicher Aufenthalt in Rheinland-Pfalz, ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zuständige Behörde. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.
(2) Als Nachweis, ob Blindheit im Sinne des § 1 Abs. 2 oder eine gemäß § 1 Abs. 3 vergleichbare Beeinträchtigung der Sehschärfe vorliegt, dient die Zuerkennung des Merkzeichens „Bl“ im Rahmen der Feststellung einer Behinderung nach § 69 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Ersatzweise holt die Behörde ein amtsärztliches Gutachten ein. Von den Verfahren nach Satz 1 und 2 soll abgesehen werden, wenn behördliche Unterlagen die Blindheit oder die vergleichbare Beeinträchtigung der Sehschärfe ausweisen.
§ 11 Kostenregelung
Die Landkreise und die kreisfreien Städte tragen die Aufwendungen für das von ihnen geleistete Blindengeld. Das Land erstattet ihnen nach Ablauf des Haushaltsjahres zwei Drittel des geleisteten Blindengeldes. Zum 1. April und zum 1. Oktober eines jeden Jahres werden Abschlagszahlungen von je 45 v. H. des voraussichtlichen Jahreserstattungsbetrages geleistet. Das Erstattungsverfahren wird vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung durchgeführt.
§ 12 Übergangsbestimmung
Blinde Menschen, die bis zum 31. März 1995 Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz erhalten haben, erhalten Blindengeld nach diesem Gesetz ohne Antrag und ohne Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens, soweit die Voraussetzungen für die Leistung von Blindengeld vorliegen.
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