AGZensG 2022
DE - Landesrecht RLP

Landesgesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2022 (AGZensG 2022) Vom 3. Februar 2021

Landesgesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2022 (AGZensG 2022) Vom 3. Februar 2021
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.02.2021 bis 31.12.2030

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2022 (AGZensG 2022) vom 3. Februar 202113.02.2021 bis 31.12.2030
Eingangsformel13.02.2021 bis 31.12.2030
§ 1 - Zuständigkeiten des Statistischen Landesamtes13.02.2021 bis 31.12.2030
§ 2 - Feststellung der Einwohnerzahlen13.02.2021 bis 31.12.2030
§ 3 - Einrichtung von Erhebungsstellen13.02.2021 bis 31.12.2030
§ 4 - Rechtsstellung der Erhebungsstelle13.02.2021 bis 31.12.2030
§ 5 - Leitung der Erhebungsstelle13.02.2021 bis 31.12.2030
§ 6 - Abschottung der Erhebungsstelle13.02.2021 bis 31.12.2030
§ 7 - Sicherung der Erhebungs- und Arbeitsunterlagen13.02.2021 bis 31.12.2030
§ 8 - Aufgaben der Erhebungsstelle13.02.2021 bis 31.12.2030
§ 9 - Erhebungsbeauftragte13.02.2021 bis 31.12.2030
§ 10 - Datenverarbeitung und Datenschutz13.02.2021 bis 31.12.2030
§ 11 - Kostenregelung13.02.2021 bis 31.12.2030
§ 12 - Inkrafttreten13.02.2021 bis 31.12.2030
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zuständigkeiten des Statistischen Landesamtes

(1) Zuständige Behörde für die Vorbereitung und Durchführung des Zensus 2022 nach § 1 Abs. 1 des Zensusgesetzes 2022 (ZensG 2022) vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1851), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675), ist das Statistische Landesamt, soweit nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes eine Aufgabenübertragung auf die kreisfreien Städte und die Landkreise erfolgt.
(2) Bei Widersprüchen gegen Verwaltungsakte einer Erhebungsstelle (§ 3 Abs. 1) ist das Statistische Landesamt Widerspruchsbehörde.

§ 2 Feststellung der Einwohnerzahlen

Das Statistische Landesamt stellt die Einwohnerzahlen des Landes und der Gemeinden fest, die mit Stand vom 15. Mai 2022 (Zensusstichtag) durch den Zensus ermittelt werden.

§ 3 Einrichtung von Erhebungsstellen

(1) Zur Erledigung der Aufgaben nach § 8 richten die kreisfreien Städte und die Landkreise zum 1. September 2021 für ihren Zuständigkeitsbereich jeweils eine Erhebungsstelle ein und statten diese mit dem erforderlichen Personal aus.
(2) Die kreisfreien Städte und die Landkreise nehmen die ihnen mit diesem Gesetz übertragenen Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.
(3) Sind bei den kreisfreien Städten Stellen für die Kommunalstatistik gemäß § 8 des Landesstatistikgesetzes (LStatG) vom 27. März 1987 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448), BS 29-5, eingerichtet, können diese nach Maßgabe dieses Gesetzes die Aufgaben der Erhebungsstelle wahrnehmen.
(4) Die jeweilige Erhebungsstelle im Landkreis wird von den zum Landkreis gehörenden verbandsfreien Gemeinden sowie Verbandsgemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe der gemäß § 11 abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung personell und sachlich unterstützt.
(5) Die Erhebungsstellen werden nach Erfüllung ihrer Aufgaben im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt noch anhängige Verwaltungsverfahren werden auf das Statistische Landesamt übertragen.

§ 4 Rechtsstellung der Erhebungsstelle

(1) Die Erhebungsstelle unterliegt der Dienstaufsicht
1.
in der kreisfreien Stadt der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters und
2.
im Landkreis der Landrätin oder des Landrats.
In einer kreisfreien Stadt kann sie einer Bürgermeisterin oder einem Bürgermeister unterstellt werden, in einem Landkreis einer oder einem Kreisbeigeordneten; dies ist dem Statistischen Landesamt anzuzeigen.
(2) Die Fachaufsicht nehmen das für die Statistikangelegenheiten zuständige Ministerium als oberste Fachaufsichtsbehörde und das Statistische Landesamt als obere Fachaufsichtsbehörde wahr. Soweit eine Erhebungsstelle noch nicht eingerichtet ist, gilt für die Anordnung von Vorbereitungsmaßnahmen das Aufsichts- und Weisungsrecht direkt gegenüber den in Absatz 1 genannten Personen.
(3) Die Erhebungsstelle ist Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1).

§ 5 Leitung der Erhebungsstelle

Die nach § 4 Abs. 1 verantwortliche Person beauftragt eine Person mit der Leitung der Erhebungsstelle und höchstens zwei Personen mit der Stellvertretung. Die Leitung der Erhebungsstelle hat insbesondere
1.
die vorbereitenden und organisatorischen Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben der Erhebungsstelle zu veranlassen,
2.
das Personal der Erhebungsstelle zu führen,
3.
die Erhebungsbeauftragten (§ 9) zu bestellen und
4.
die ordnungsgemäße Wahrnehmung der in § 8 genannten Aufgaben sicherzustellen.

§ 6 Abschottung der Erhebungsstelle

(1) Für die Erhebungsstelle, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen Verwaltungsstellen zu trennen ist (§ 19 Abs. 2 Satz 1 ZensG 2022), sind eine eigene Postanschrift, eigene E-Mail-Adressen und eigene Telefonnummern einzurichten. Alle erkennbar für die Erhebungsstelle bestimmten Posteingänge sind dieser unverzüglich und ungeöffnet zuzuleiten.
(2) Zu den Räumlichkeiten der Erhebungsstelle haben nur Zutritt
1.
die mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 8 beauftragten Personen,
2.
die Erhebungsbeauftragten (§ 9),
3.
die Auskunftspflichtigen,
4.
die für die Dienstaufsicht zuständigen Personen (§ 4 Abs. 1),
5.
die für die Fachaufsicht zuständigen Personen (§ 4 Abs. 2) und
6.
die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (§ 42 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 3 des Landesdatenschutzgesetzes - LDSG - vom 8. Mai 2018 - GVBl. S. 93, BS 204-1 -).
Für Erhebungsbeauftragte und Auskunftspflichtige ist der Zutritt beschränkt auf den Auskunftsbereich, in dem keine Bearbeitung von Erhebungs- und Arbeitsunterlagen mit Einzelangaben vorgenommen wird. Weiteren Personen kann zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebsablaufs ausnahmsweise Zutritt zu den Räumlichkeiten der Erhebungsstelle gewährt werden, wenn Personal der Erhebungsstelle anwesend oder auf andere Weise sichergestellt ist, dass kein Einblick in Einzelangaben genommen werden kann.
(3) Die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 und 6 genannten Personen dürfen, soweit dies zur Erledigung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Einblick in Einzelangaben nehmen, die in der Erhebungsstelle vorhanden sind.
(4) Bei der Verarbeitung von Einzelangaben ist die Abschottung dieser Daten gegenüber anderen Verwaltungsdaten und ihre Zweckbindung durch organisatorische, personelle, informationstechnische und sonstige Maßnahmen der Datensicherung entsprechend zu gewährleisten (§ 19 Abs. 2 Satz 2 ZensG 2022).
(5) Die in § 4 Abs. 1 genannten Personen legen für die ihnen unterstellte Erhebungsstelle die zur Durchführung der Absätze 1 bis 4 erforderlichen Maßnahmen nach Rahmenvorgaben des Statistischen Landesamtes in einer schriftlichen Dienstanweisung fest.
(6) Die in der Erhebungsstelle beschäftigten Personen müssen Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit, insbesondere im Hinblick auf das Statistikgeheimnis, bieten. Während der Tätigkeit in der Erhebungsstelle dürfen sie nicht mit anderen Aufgaben des Verwaltungsvollzugs betraut werden. Sie sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich zu verpflichten, das Statistikgeheimnis und das Datengeheimnis (§ 8 Abs. 2 LDSG) zu wahren und auch solche Erkenntnisse über Auskunftspflichtige geheim zu halten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen werden (§ 19 Abs. 3 ZensG 2022); dabei erfolgt eine Unterrichtung über das Statistikgeheimnis, das Datengeheimnis und die sonstigen bei Ausübung der Tätigkeit zu beachtenden Vorschriften über den Datenschutz.

§ 7 Sicherung der Erhebungs- und Arbeitsunterlagen

(1) In der Erhebungsstelle sind alle Erhebungs- und Arbeitsunterlagen mit Einzelangaben so aufzubewahren, dass die Unterlagen während und außerhalb der Dienstzeit Unbefugten nicht zugänglich sind.
(2) Die Erhebungsbeauftragten haben sicherzustellen, dass die sich in ihrer Obhut befindlichen Erhebungs- und Arbeitsunterlagen mit Einzelangaben sicher aufbewahrt und ausschließlich mit der Erhebung und Aufbereitung der Daten betrauten Personen bekannt werden. Sie haben die ausgefüllten Unterlagen innerhalb der vorgegebenen Fristen der Erhebungsstelle auszuhändigen.
(3) Erhebungs- und Arbeitsunterlagen mit Einzelangaben dürfen nicht vervielfältigt werden, es sei denn, die Vervielfältigung ist für die Vervollständigung oder Berichtigung der Unterlagen, die Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren oder Verwaltungsvollstreckungsverfahren oder zur Wahrnehmung der Fachaufsicht erforderlich.
(4) Die in der Erhebungsstelle beschäftigten Personen und die Erhebungsbeauftragten sind nicht befugt, statistische Auswertungen der erhobenen Daten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.

§ 8 Aufgaben der Erhebungsstelle

(1) Die Erhebungsstelle wählt die nach § 5 Satz 2 Nr. 3 zu bestellenden Erhebungsbeauftragten nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 ZensG 2022 aus und verpflichtet diese. Die Regelungen nach § 6 Abs. 6 gelten für diese Personen entsprechend.
(2) Die Erhebungsstelle hat die Aufsicht über die Erhebungsbeauftragten und ist dabei weisungsbefugt.
(3) Die Erhebungsstelle ist zuständig für die Erhebungen nach § 11 (Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis), § 14 (Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen), § 22 (Wiederholungsbefragungen zur Qualitätsbewertung), § 24 Abs. 4 (Ersatzbefragung zur Gebäude- und Wohnungszählung nach § 9) und § 29 Abs. 1 (Nacherhebungen zur Klärung erhebungsteilübergreifender Unstimmigkeiten) ZensG 2022. Sie hat dabei insbesondere
1.
ihre Erreichbarkeit für mündliche, telefonische und schriftliche Anfragen von Auskunftspflichtigen und Erhebungsbeauftragten sicherzustellen,
2.
den Erhebungsbeauftragten Erhebungsbereiche zuzuordnen,
3.
den Erhebungsbeauftragten die Erhebungs- und Arbeitsunterlagen auszuhändigen,
4.
die Auskunftspflichtigen über die Erhebungen zu unterrichten,
5.
die Auskunftspflichtigen durch Heranziehungsbescheid zur Erfüllung der Auskunftspflicht aufzufordern,
6.
erforderlichenfalls die Auskunftspflicht nach den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes durchzusetzen,
7.
die Entgegennahme der ausgefüllten Erhebungs- und Arbeitsunterlagen von den Erhebungsbeauftragten sicherzustellen sowie dies zu dokumentieren,
8.
die ausgefüllten Erhebungsunterlagen nach den Vorgaben des Statistischen Landesamtes auf Vollzähligkeit und Vollständigkeit zu prüfen, gegebenenfalls zu bearbeiten, dabei auftretende Unstimmigkeiten zu klären sowie unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllte Erhebungsunterlagen bei Bedarf durch Nachfrage bei den Auskunftspflichtigen zu ergänzen, zu berichtigen und diese sowie die aus ihnen gewonnenen Erkenntnisse innerhalb der vorgegebenen Fristen dem Statistischen Landesamt bereitzustellen; Gleiches gilt, soweit erforderlich, für die verwendeten Arbeitsunterlagen,
9.
die vollzählige Erfassung und vollständige Befragung der Erhebungseinheiten zu prüfen sowie innerhalb der vorgegebenen Fristen dem Statistischen Landesamt zu bestätigen und
10.
die Aufwandsentschädigung sowie die Fahrtkosten der Erhebungsbeauftragten abzurechnen und auszuzahlen.
(4) Darüber hinaus unterstützt die Erhebungsstelle das Statistische Landesamt bei Recherchen
1.
zur Pflege des Steuerungsregisters nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 vom 3. März 2017 (BGBl. I S. 388), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675),
2.
zu Berichtskreisen (Auskunftspflichtige und zensusrelevante Anschriften) für die Durchführung der Erhebungen nach § 9 (Gebäude- und Wohnungszählung), § 11 (Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis), § 14 (Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen), § 22 (Wiederholungsbefragungen zur Qualitätsbewertung) und § 24 Abs. 4 (Ersatzbefragung zur Gebäude- und Wohnungszählung nach § 9) ZensG 2022 sowie
3.
zur Klärung erhebungsteilübergreifender Unstimmigkeiten nach § 29 Abs. 1 ZensG 2022.
Die hierbei ermittelten Angaben und die hierbei ausgefüllten Erhebungsunterlagen übermittelt die Erhebungsstelle innerhalb der vorgegebenen Fristen an das Statistische Landesamt.

§ 9 Erhebungsbeauftragte

(1) Auf Ersuchen der Erhebungsstelle sind zur Sicherstellung der Durchführung der Aufgaben nach § 8 die Behörden des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer bediensteten Personen zum Zweck der Übernahme der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 und 3 ZensG 2022 zu benennen und für diese Tätigkeit freizustellen. Unbeschadet dessen kann die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte allen Bürgerinnen und Bürgern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit deren Einverständnis im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit übertragen werden (§ 20 Abs. 2 Satz 4 ZensG 2022). Die Festlegung der Aufwandsentschädigung nach § 20 Abs. 3 ZensG 2022 erfolgt nach landeseinheitlichen Sätzen, die in der gemäß § 11 abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung zu bestimmen sind.
(2) Die Erhebungsstelle ist verpflichtet, die Erhebungsbeauftragten nach den Vorgaben des Statistischen Landesamtes zu schulen.
(3) Die Erhebungsstelle darf für die Zuordnung zu Erhebungsbereichen, zur Wahrnehmung der Aufsicht und zur Berechnung von Aufwandsentschädigungen personenbezogene Daten der Erhebungsbeauftragten speichern und mit nach § 8 Abs. 3 und 4 erhobenen Daten verknüpfen.
(4) Die mit der Leitung der Erhebungsstelle beauftragte Person (§ 5) kann Erhebungsbeauftragte von ihrer Funktion entbinden. Die Entbindung bedarf keiner Begründung.

§ 10 Datenverarbeitung und Datenschutz

(1) Zur Feststellung der vollzähligen Erfassung und vollständigen Befragung der Erhebungseinheiten zum Zensusstichtag (§ 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 9) übermitteln die Meldebehörden dem Statistischen Landesamt auf dessen Anforderung innerhalb von vier Wochen nach diesem Stichtag für jede gemeldete Person elektronisch die Daten zu den in § 20 Abs. 4 ZensG 2022 genannten Merkmalen. Das Statistische Landesamt bereitet die Daten auf und übermittelt jeder Erhebungsstelle elektronisch die Daten für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Befragungsanschriften. Im Übrigen darf das Statistische Landesamt die gemäß den §§ 5, 9, 11, 14, 22 und 24 Abs. 4 und § 29 Abs. 1 ZensG 2022 erhobenen Daten für die in § 1 Abs. 3 ZensG 2022 genannten Zwecke im erforderlichen Umfang verarbeiten.
(2) Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung des Zensus 2022 bestehen die Rechte nach den Artikeln 16, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung nicht. Hinsichtlich des Auskunftsrechts nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung gilt § 1 Abs. 3 LStatG.

§ 11 Kostenregelung

Das Land gewährt den kreisfreien Städten und den Landkreisen für die mit diesem Gesetz verbundenen Mehrbelastungen einen finanziellen Ausgleich in Höhe von insgesamt 11 565 500 EUR. Die Verteilung der Finanzzuweisung erfolgt nach dem jeweiligen Aufwand der Erhebungsstellen; sie ist im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Städtetag Rheinland-Pfalz, dem Landkreistag Rheinland-Pfalz, dem Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz und dem Land, vertreten durch das für die Statistikangelegenheiten zuständige Ministerium, festzulegen. Soweit verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, leistet der jeweilige Landkreis einen finanziellen Ausgleich nach dem jeweiligen Aufwand; Einzelheiten werden in der Verwaltungsvereinbarung festgelegt.

§ 12 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft, sofern zu diesem Zeitpunkt die Einwohnerzahlen sämtlicher Gemeinden nach § 2 rechtskräftig festgestellt sind; anderenfalls tritt es mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft. Der Tag, an dem dieses Gesetz nach Satz 1 außer Kraft tritt, wird von dem für die Statistikangelegenheiten zuständigen Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
Mainz, den 3. Februar 2021 Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
Markierungen
Leseansicht