BauuntPrüfVO
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Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung (BauuntPrüfVO) Vom 16. Juni 1987

Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung (BauuntPrüfVO) Vom 16. Juni 1987
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 03.02.2021 (GVBl. S. 66)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung (BauuntPrüfVO) vom 16. Juni 198701.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 1 - Bauunterlagen für die Baugenehmigung01.08.2021
§ 2 - Lageplan09.03.2017
§ 3 - Bauzeichnungen09.03.2017
§ 4 - Baubeschreibung09.03.2017
§ 5 - Bautechnische Nachweise29.06.2019
§ 6 - Darstellung der Grundstücksentwässerung09.03.2017
§ 7 - Bauunterlagen für das vereinfachte Genehmigungsverfahren und das Freistellungsverfahren01.08.2021
§ 8 - Bauunterlagen für den Abbruch und die Beseitigung baulicher Anlagen01.08.2021
§ 9 - Bauunterlagen für den Bauvorbescheid01.08.2021
§ 10 - Bauunterlagen für die Typenprüfung sowie die Typengenehmigung01.08.2021
§ 11 - Bauunterlagen für Fliegende Bauten01.08.2021
§ 12 - Bauunterlagen für Werbeanlagen und Warenautomaten01.08.2021
§ 13 - Nachweis der Bauvorlageberechtigung sowie der Berechtigung für die Erstellung von Standsicherheitsnachweisen09.03.2017
§ 14 - Übermittlung personenbezogener Daten an andere Behörden und private Stellen01.08.2021
§ 15 - Prüfung des Standsicherheitsnachweises01.08.2021
§ 16 - Aufbewahrungspflichten09.03.2017
§ 17 - In-Kraft-Treten09.03.2017
Anlage - Zeichen für Bauunterlagen09.03.2017
Aufgrund des § 85 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 28. November 1986 (GVBl. S. 307, 1987 S. 48, BS 213-1) wird verordnet:

§ 1 Bauunterlagen für die Baugenehmigung

(1) Dem Bauantrag sind folgende Bauunterlagen beizufügen:
1.
der Lageplan (§ 2),
2.
die Bauzeichnungen (§ 3),
3.
die Baubeschreibung (§ 4),
4.
die bautechnischen Nachweise (§ 5),
5.
die Darstellung der Grundstücksentwässerung (§ 6),
6.
bei Bauvorhaben im Außenbereich ein Auszug aus der amtlichen topografischen Karte im Maßstab 1 : 25 000 mit Kennzeichnung des zu bebauenden Grundstücks.
(2) Umfang, Inhalt und Zahl der Bauunterlagen richten sich nach dem jeweiligen Vorhaben. Die Bauunterlagen müssen Angaben über sämtliche Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser enthalten. Im Lageplan und in jeder Bauzeichnung muss neben der numerischen Angabe des Maßstabs zur Kalibrierung auch eine grafische Maßstabsleiste enthalten sein, sofern nicht vorhandene Maßketten eine Kalibrierung ermöglichen. Diese ist mit den tatsächlichen Distanzen zu beschriften. Die Bauaufsichtsbehörde kann auf einzelne Bauunterlagen oder Angaben in Bauunterlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Vorhabens nicht erforderlich sind. Sie kann weitere Bauunterlagen sowie Schaubilder, Lichtbilder oder Modelle verlangen, wenn diese zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind.
(3) Der Antrag mit den zugehörigen Bauunterlagen ist einschließlich der Bauzeichnungen und sonstigen Bauunterlagen elektronisch in Textform einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde kann im Benehmen mit den Verbandsgemeindeverwaltungen oder den Verwaltungen verbandsfreier Gemeinden Vorgaben zur elektronischen Einreichung machen.
(4) Jeder Antrag, jede Anzeige und jede Bauunterlage muss als eine eigene Einzeldatei erstellt und abgespeichert und in einem archivfähigen Portable Document Format (PDF/A nach ISO 19005-1) übermittelt werden. Dateianlagen innerhalb der PDF-Dateien sind unzulässig. Die gewählten Dateinamen müssen je einzelne Datei die Angaben zum Dateiinhalt und das Erstellungsdatum im Format Jahr, Monat, Tag (jjjjmmtt) enthalten. Die Bauaufsichtsbehörde kann im Benehmen mit den Verbandsgemeindeverwaltungen oder den Verwaltungen verbandsfreier Gemeinden die Dateigrößen aus technischen Gründen beschränken.
(5) Sind Datenträger einzureichen, sind sie mit Bezeichnung des Bauvorhabens und dem Ordner „Antrag“, den Ordnern gemäß § 1 Abs. 1 sowie zu den Anforderungen aufgrund der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und dem Ordner „sonstige Unterlagen“ jeweils ohne weitere Unterordner herzustellen. Die einzelnen Dateien sowie der Datenträger dürfen keine Sicherheitseinstellungen und keinen Schreibschutz enthalten.
(6) Die Bauaufsichtsbehörde kann im Benehmen mit den Verbandsgemeindeverwaltungen oder den Verwaltungen verbandsfreier Gemeinden andere Dateistrukturen, Bezeichnungen der Dateien, Strukturierungen der Antragsunterlagen und Dateigrößen zur Übermittlung der Daten zulassen oder verlangen.
(7) Hat die oberste Bauaufsichtsbehörde Vordrucke für die bauaufsichtlichen Verfahren herausgegeben, sind diese zu verwenden.
(8) Die Bauaufsichtsbehörde kann ergänzend Papierexemplare der Bauunterlagen nachfordern, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens im Einzelfall erforderlich ist. Papierexemplare müssen dem Format DIN A4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein.
(9) Abweichend von Absatz 3 soll die Bauaufsichtsbehörde die Einreichung des Antrags in Papierform zulassen, wenn die Einreichung in elektronischer Form für die Bauherrinnen und Bauherrn unzumutbar ist. Sie kann die Durchführung des schriftlichen Verfahrens verlangen, wenn dies aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist. Die Bauaufsichtsbehörde informiert die Verbandsgemeindeverwaltung oder die Verwaltung einer verbandsfreien Gemeinde über die Entscheidung nach Satz 1 oder Satz 2. Bei Einreichung in Papierform sind die Bauunterlagen in zweifacher Ausfertigung einzureichen; ist die Verbandsgemeindeverwaltung für die Erteilung der Baugenehmigung nicht zuständig, so sind die Bauunterlagen mit Ausnahme der Nachweise nach Absatz 1 Nr. 4 in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Für Anlagen und Räume, die für gewerbliche Betriebe bestimmt sind, ist eine weitere Ausfertigung einzureichen. Sind im Baugenehmigungsverfahren andere Behörden oder Stellen zu beteiligen, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen. Die Absätze 1, 2, 7 und 8 gelten entsprechend.

§ 2 Lageplan

(1) Der Lageplan ist auf der Grundlage einer amtlichen Liegenschaftskarte oder einer von dieser abgeleiteten Stadtgrundkarte, die von einer behördlichen Vermessungsstelle einer kommunalen Gebietskörperschaft nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vorgehalten wird, mindestens im Maßstab 1: 1 000 zu erstellen; die Bauaufsichtsbehörde kann einen größeren Maßstab verlangen. Der Maßstab ist auf dem Lageplan anzugeben.
(2) Ein nicht auf der Grundlage einer amtlichen Liegenschaftskarte oder einer von dieser abgeleiteten Stadtgrundkarte erstellter Lageplan genügt, wenn
1.
den Bauunterlagen ein Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte oder einer von dieser abgeleiteten Stadtgrundkarte mit den Angaben nach Absatz 4 Nr. 2 und 3 mindestens im Maßstab 1 : 1 000 beigefügt ist oder
2.
das Vermessungs- und Katasteramt oder eine sonstige öffentliche Vermessungsstelle nach § 2 Abs. 2 Satz 2 LGVerm auf dem Lageplan bescheinigt hat, dass die Angaben nach Absatz 4 Nr. 2 und 3 mit dem Liegenschaftskataster übereinstimmen.
(3) Wenn es die Grundstücks-, Gebäude- oder Grenzverhältnisse erfordern, kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass der Lageplan von dem Vermessungs- und Katasteramt oder einer sonstigen öffentlichen Vermessungsstelle nach § 2 Abs. 2 Satz 2 LGVerm angefertigt wird. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Der Lageplan muss insbesondere enthalten:
1.
die Lage des Grundstücks zur Nordrichtung,
2.
die Bezeichnung des Grundstücks, der angrenzenden und, soweit dies baurechtlich von Bedeutung ist, der anderen in der Nähe gelegenen Grundstücke nach Straße, Hausnummer, Grundbuch und Liegenschaftskataster unter Angabe der Eigentümerinnen und Eigentümer,
3.
die Grenzen des Grundstücks, seine Maße und seinen Flächeninhalt nach dem Liegenschaftskataster,
4.
die Höhenlage und den Höhenverlauf des Grundstücks über NN oder bezogen auf ein örtliches Höhensystem, die Breite und Höhenlage angrenzender öffentlicher Verkehrsflächen unter Angabe der Straßengruppe,
5.
die vorhandenen baulichen Anlagen auf den Grundstücken nach Nummer 2 mit Angabe ihrer Nutzung, Geschosszahl und Dachform,
6.
Kultur- und Naturdenkmäler sowie aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu erhaltende Bäume und Sträucher auf den Grundstücken nach Nummer 2,
7.
die geplanten baulichen Anlagen unter Angabe der Außenmaße, der Dachform, der Höhenlage des Erdgeschossfußbodens zur öffentlichen Verkehrsfläche, der Grenzabstände, der Tiefe und Breite der Abstandsflächen und der Abstände zu anderen baulichen Anlagen auf demselben Grundstück,
8.
die Abstände der geplanten baulichen Anlagen zu in der Nähe gelegenen öffentlichen Verkehrs-, Grün- oder Wasserflächen, Wäldern, Mooren und Heiden,
9.
die Aufteilung der nicht überbauten Flächen unter Angabe der Lage, Zahl und Größe der Zufahrten und der Flächen für die Feuerwehr, der Stellplätze für Kraftfahrzeuge, der Abstellplätze für Fahrräder, der Spielplätze für Kleinkinder sowie die Flächen, die begrünt werden,
10.
Flächen, die von Baulasten betroffen sind,
11.
Brunnen, Lagerplätze, Dungstätten sowie deren Abstände zu baulichen Anlagen und Grundstücksgrenzen,
12.
Behälter im Freien für Gase und schädliche oder brennbare Flüssigkeiten so wie deren Abstände zu baulichen Anlagen und Grundstücksgrenzen,
13.
Hochspannungsleitungen und unterirdische Leitungen für die Abwasserbeseitigung, für das Fernmeldewesen und für die Versorgung mit Elektrizität, Wasser, Gas und Wärme sowie deren Abstände zu baulichen Anlagen,
14.
Hydranten und andere Wasserentnahmestellen für Feuerlöschzwecke.
(5) Der Inhalt des Lageplans ist auf besonderen Blättern darzustellen, wenn er sonst unübersichtlich würde.
(6) Für die Darstellung im Lageplan ist Nummer 1 der Anlage zu dieser Verordnung zu beachten. Die sonstigen Darstellungen sind, soweit erforderlich, durch Beschriftung zu kennzeichnen.

§ 3 Bauzeichnungen

(1) Für die Bauzeichnungen ist der Maßstab 1:100 zu verwenden. Die Bauaufsichtsbehörde kann einen anderen Maßstab verlangen oder zulassen, wenn ein solcher zur Darstellung der erforderlichen Eintragungen notwendig oder ausreichend ist. Der Maßstab ist auf den Bauzeichnungen anzugeben.
(2) In den Bauzeichnungen sind insbesondere darzustellen:
1.
die Gründung der geplanten baulichen Anlagen und, soweit erforderlich, die Gründungen benachbarter baulicher Anlagen,
2.
die Grundrisse aller Geschosse mit Angabe der vorgesehenen Benutzung der Räume und Einzeichnung der
a)
Schornsteine und Abgasleitungen unter Angabe ihrer lichten Querschnitte,
b)
Feuerstätten, Verbrennungsmotoren, Wärmepumpen und Brennstoffzellenheizgeräte unter Angabe ihrer Art,
c)
ortsfesten Behälter für Gase und schädliche oder brennbare Flüssigkeiten,
d)
Aufzugsschächte, Aufzüge und nutzbaren Grundfläche der Fahrkörbe von Personenaufzügen,
e)
Lüftungsleitungen, Installationsschächte und -kanäle,
f)
Abfallschächte,
g)
Toiletten, Badewannen oder Duschen,
h)
aus Gründen der Barrierefreiheit erforderlichen Bewegungsflächen,
3.
die Schnitte mit Angabe oder Einzeichnung
a)
der Höhenlage des Erdgeschossfußbodens zur öffentlichen Verkehrsfläche,
b)
der mittleren Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Geschosses über der Geländeoberfläche, in dem Aufenthaltsräume möglich sind,
c)
der Geschosshöhen und lichten Raumhöhen,
d)
der Dachneigungen und Dachhöhen,
e)
des Maßes H (§ 8 Abs. 4 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz - LBauO - vom 24. November 1998 - GVBl. S. 365, BS 213-1 - in der jeweils geltenden Fassung),
f)
der Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis,
g)
der Anschnitt der natürlichen und der geplanten Geländeoberfläche,
4.
die Ansichten der geplanten baulichen Anlagen mit dem Anschluss an Nachbargebäude unter Angabe von Baustoffen und Farben, der natürlichen und geplanten Geländeoberfläche, des Maßes H (§ 8 Abs. 4 LBauO) und des Straßenlängsgefälles.
(3) In den Bauzeichnungen sind anzugeben:
1.
die Maße und die wesentlichen Bauprodukte und Bauarten,
2.
die Rohbaumaße der Fenster, Türen und sonstigen Öffnungen; soweit erforderlich bei Türen auch das lichte Durchgangsmaß,
3.
die Lage der Hauptanschlüsse der Versorgungsleitungen,
4.
bei Änderung baulicher Anlagen die abzubrechenden und die neuen Bauteile.
(4) Für die Darstellung in den Bauzeichnungen ist Nummer 2 der Anlage zu dieser Verordnung zu beachten.
(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass einzelne Bauzeichnungen oder Teile von ihnen durch besondere Zeichnungen, Zeichen und Farben erläutert werden.

§ 4 Baubeschreibung

(1) In der Baubeschreibung ist das geplante Vorhaben, insbesondere nach seiner Konstruktion und Nutzung, zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können. Für Feuerungsanlagen sowie Anlagen zur Lagerung schädlicher oder brennbarer Flüssigkeiten und Gase sind besondere Baubeschreibungen erforderlich. Die Baubeschreibung von Feuerungsanlagen muss die Bestätigung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers enthalten, dass die Abgasanlagen und die Aufstellung der Feuerstätten den baurechtlichen und den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
(2) Bei Anlagen und Räumen für gewerbliche Betriebe, die einer Genehmigung nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder einer Erlaubnis nach einer aufgrund des § 34 des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Vorschrift nicht bedürfen, muss die Baubeschreibung eine Betriebsbeschreibung mit Angaben enthalten über
1.
die Art der gewerblichen Tätigkeit unter Angabe der Art, der Zahl und des Aufstellungsorts der Maschinen oder Apparate gegebenenfalls mit Darstellung der Arbeitsabläufe, der Betriebszeiten, der Art der zu verwendenden Rohstoffe oder sonstigen Materialien sowie der herzustellenden Erzeugnisse und der anfallenden Abfallstoffe, der Lagerhaltung und der zu erwartenden Emissionen,
2.
die Zahl der Beschäftigten sowie die Lage, Größe und Beschaffenheit der Sozial-, Sanitäts- und Pausenräume.
(3) Der Baubeschreibung für Gebäude ist eine Berechnung des umbauten Raums und der Wohn- und Nutzflächen beizufügen. In der Baubeschreibung von baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, sowie von anderen Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 LBauO sind die Herstellungskosten des geplanten Vorhabens anzugeben.
(4) Für vorhandene und geplante bauliche Anlagen auf dem Grundstück ist eine Berechnung aufzustellen über
1.
die vorhandene und geplante Grundfläche, Geschossfläche und, soweit erforderlich, die Baumasse,
2.
die vorhandene und geplante Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl und, soweit erforderlich, die Baumassenzahl,
3.
die notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge,
4.
die herzustellenden Abstellplätze für Fahrräder; ihre Anzahl ist auf der Grundlage des § 47 Abs. 1 Satz 6 LBauO herzuleiten; soweit örtliche Regelungen bestehen, sind diese der Berechnung zugrunde zu legen.

§ 5 Bautechnische Nachweise

(1) Zum Nachweis der Standsicherheit sind die erforderlichen Berechnungen mit einer Darstellung des gesamten statischen Systems sowie die erforderlichen Konstruktionszeichnungen vorzulegen. Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der geplanten baulichen Anlage und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrunds und seine Tragfähigkeit sind anzugeben. Die Bauaufsichtsbehörde kann gestatten, dass die Standsicherheit auf andere Weise als durch statische Berechnungen nachgewiesen wird. Sie kann auf die Vorlage eines Nachweises der Standsicherheit verzichten, wenn bauliche Anlagen oder ihre Teile nach Bauart, statischem System, baulicher Durchbildung und Abmessung sowie hinsichtlich ihrer Beanspruchung einer bewährten, insbesondere durch Technische Baubestimmungen nach § 87a LBauO im Einzelnen festgelegten Ausführung entsprechen.
(2) Zum Nachweis des Brandschutzes sind im Lageplan, in den Bauzeichnungen oder in der Baubeschreibung, soweit erforderlich, insbesondere anzugeben:
1.
die Bauteile, Einrichtungen und Vorkehrungen, an die Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden, wie Brandwände und Decken, Trenn- und Flurwände, Installationsschächte und -kanäle sowie Unterdecken und Systemböden, Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutztüren sowie dicht- und selbstschließende Türen, Brandsperren und Abschottungen, Öffnungen zur Rauchableitung und Fenster, die auch der Rauchableitung dienen, und Vorkehrungen gegen die Brandausbreitung bei Doppelfassaden und hinterlüfteten Bekleidungen,
2.
das Brandverhalten der Baustoffe (Baustoffklasse) und die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden sowie der raumabschließenden Bauteile (Feuerwiderstandsklasse) entsprechend den Benennungen nach § 15 Abs. 2 und 3 LBauO oder den Klassifizierungen nach den Technischen Baubestimmungen nach § 87a LBauO,
3.
die schematische Darstellung und Beschreibung der Lüftungsanlage mit Angabe der Feuerwiderstands- und Baustoffklasse der Bauteile und Lüftungsleitungsabschnitte,
4.
die Nutzungseinheiten, die Brand-, Rauch- und Räumungsabschnitte,
5.
die aus Gründen des Brandschutzes erforderlichen Abstände innerhalb und außerhalb des Gebäudes,
6.
die Rettungswege nach § 15 Abs. 4 LBauO, insbesondere notwendige Treppenräume, Ausgänge, notwendige Flure, Türen einschließlich deren Art und Aufschlagrichtung, mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stellen nach § 15 Abs. 4 Satz 3 LBauO einschließlich der Fenster nach § 37 Abs. 2 LBauO unter Angabe der Höhe über der Geländeoberfläche sowie der lichten Maße und Brüstungshöhen der Fenster,
7.
die Flächen für die Feuerwehr, insbesondere Zu- und Durchgänge, Zu- und Durchfahrten, Bewegungsflächen und Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge, jeweils einschließlich der Neigungen,
8.
die Löschwasserversorgung.
Bei Sonderbauten einschließlich Mittel- und Großgaragen müssen, soweit es für die Beurteilung erforderlich ist, zusätzlich Angaben gemacht werden insbesondere über:
1.
brandschutzrelevante Einzelheiten der Raumnutzungen, wie die Anzahl der die bauliche Anlage nutzenden Personen, besondere Personen- und Besuchergruppen sowie Explosions- oder erhöhte Brandgefahren, Brandlasten, Gefahrstoffe und Risikoanalysen,
2.
Rettungswegbreiten und -längen, Einzelheiten der Rettungswegführung und -ausbildung einschließlich Sicherheitsbeleuchtung und -kennzeichnung,
3.
anlagentechnische Maßnahmen zum Brandschutz, wie Anlagen und Einrichtungen zur Brandfrüherkennung, Brandmeldung, Alarmierung, Brandbekämpfung, Rauchableitung, Rauchfreihaltung (z. B. bei Sicherheitstreppenräumen), einschließlich eines sicherheitstechnischen Steuerungskonzeptes,
4.
die Sicherheitsstromversorgung,
5.
die Bemessung der Löschwasserversorgung, die Einrichtungen zur Löschwasserentnahme sowie Löschwasserrückhaltung,
6.
betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung, Brandbekämpfung und Rettung von Menschen und Tieren wie Feuerwehrplan, Brandschutzordnung, Räumungskonzept, Werkfeuerwehr, Bestellung von Brandschutzbeauftragten und Selbsthilfekräften.
Der Nachweis des Brandschutzes kann auch gesondert in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzeptes dargestellt werden.
(3) Zum Nachweis des Wärmeschutzes, des baulichen Schallschutzes sowie des Erschütterungsschutzes sind, soweit erforderlich, Zeichnungen, Beschreibungen, Berechnungen, Prüfzeugnisse oder Gutachten vorzulegen. Der Nachweis des Wärmeschutzes beinhaltet die Nachweise über die Einhaltung der Anforderungen des konstruktiven Wärmeschutzes und der Energieeinsparverordnung, soweit diese Anforderungen an die Transmissionswärmeverluste stellen.
(4) Die Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen und Beschreibungen, die den bautechnischen Nachweisen zugrunde liegen, müssen miteinander übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben.

§ 6 Darstellung der Grundstücksentwässerung

(1) Die Anlagen zur Beseitigung von Abwasser und Niederschlagswasser (Grundstücksentwässerung) sind in einem Entwässerungsplan mindestens im Maßstab 1 : 500 darzustellen und, soweit erforderlich, durch eine Baubeschreibung und durch Bauzeichnungen zu erläutern.
(2) In dem Entwässerungsplan ist insbesondere darzustellen:
1.
das Grundstück mit Angaben nach § 2 Abs. 4 Nr. 1, 3, 4, 5 und 6, soweit dies für die Beurteilung der Grundstücksentwässerung erforderlich ist,
2.
die Führung der vorhandenen und geplanten Leitungen mit Wasserablaufstellen, Schächten und Abscheidern unter Angabe der Baustoffe oder Werkstoffe und der vorgesehenen Abmessungen,
3.
die Lage der vorhandenen und geplanten Kleinkläranlagen, Gruben und Sickeranlagen mit Angabe des täglichen Abwasseranfalls,
4.
bei Anschluss an eine Sammelkanalisation, die Sohlenhöhe an der Anschlussstelle und die Abmessungen der Kanalisation.
Für die Darstellung der Leitungen ist Nummer 3 der Anlage zu dieser Verordnung zu beachten.
(3) In die Grundrisse und Schnitte der Bauzeichnungen sind in schematischer Darstellung insbesondere einzutragen:
1.
die Grund-, Sammel-, Fall- und Anschlussleitungen mit Angabe der Querschnitte und des Gefälles, die Höhen der Grundleitungen im Verhältnis zur öffentlichen Verkehrsfläche und zur Einleitung in eine Sammelkanalisation oder in die eigene Abwasseranlage,
2.
die Lüftung der Leitungen, die Reinigungsöffnungen, Schächte, Abscheider, Abwasserhebeanlagen und Rückstauvorrichtungen,
3.
die Wasserablaufstellen unter Angabe ihrer Art,
4.
die Höhenlage der tiefsten zu entwässernden Stelle und der nicht überbauten Grundstücksfläche,
5.
die vorgesehenen Bauprodukte.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Kleinkläranlagen, Gruben und Sickeranlagen sind durch besondere Bauzeichnungen darzustellen.

§ 7 Bauunterlagen für das vereinfachte Genehmigungsverfahren und das Freistellungsverfahren

(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für Vorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 66 LBauO sind die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 sowie, soweit erforderlich, die in § 1 Abs. 1 Nr. 6 genannten Bauunterlagen beizufügen. § 1 Abs. 2 bis 9 sowie die §§ 2 bis 4 und 6 gelten entsprechend.
(2) Abweichend von § 3 Abs. 2 sind für Vorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 66 Abs. 1 LBauO die Einzeichnungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d bis g sowie die Angaben oder Einzeichnungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c und f nicht erforderlich.
(3) Abweichend von § 4 Abs. 1 sind für Vorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 66 Abs. 1 LBauO Baubeschreibungen für Gebäude und Feuerungsanlagen nicht erforderlich; § 4 Abs. 3 bleibt unberührt. Sofern sich das Vorhaben im Geltungsbereich einer Satzung mit Festsetzungen nach § 88 LBauO befindet, sind die zur Prüfung der Zulässigkeit erforderlichen Angaben auf geeignete Weise darzulegen.
(4) Für die bautechnischen Nachweise gilt § 5 entsprechend; bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sind Angaben zum Nachweis des Brandschutzes nach § 5 Abs. 2 jedoch nicht erforderlich. Abweichend von Satz 1 sind für Vorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 66 Abs. 1 LBauO die bautechnischen Nachweise nicht vorzulegen; sie sind auf der Baustelle vorzuhalten, der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen und dauerhaft aufzubewahren (§ 66 Abs. 1 Satz 4 LBauO).
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Vorhaben im Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO entsprechend.
(6) Für Windenergieanlagen bis zu einer Gesamthöhe von 10 m, auf Dächern bis zu einer Gesamthöhe von 2 m, die nicht nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. f LBauO genehmigungsfrei sind, genügen
1.
der Lageplan nach § 2,
2.
die Ansichten nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 einschließlich der Maße entsprechend § 3 Abs. 3 Nr. 1 und
3.
die Baubeschreibung nach § 4 Abs. 1, in der die Art der Windenergieanlage unter Beifügung gesicherter Datenblätter zum Geräuschverhalten zu erläutern ist.
Bautechnische Nachweise (§ 5) sind nicht beizufügen.

§ 8 Bauunterlagen für den Abbruch und die Beseitigung baulicher Anlagen

(1) Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zum Abbruch oder zur Beseitigung baulicher Anlagen sind unter Bezeichnung des Grundstücks nach Straße, Hausnummer, Grundbuch und Liegenschaftskataster eine Beschreibung der baulichen Anlagen nach ihrer wesentlichen Konstruktion sowie eine Beschreibung des vorgesehenen Abbruchvorgangs mit Angabe der vorgesehenen Geräte und der beabsichtigten Sicherungsmaßnahmen beizufügen. Bei dem Abbruch von Gebäuden ist ferner eine Berechnung des umbauten Raums und der Wohn- und Nutzflächen vorzulegen.
(2) § 1 Abs. 2 bis 9 gilt entsprechend.

§ 9 Bauunterlagen für den Bauvorbescheid

(1) Dem Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids nach § 72 LBauO sind die Bauunterlagen beizufügen, die zur Beurteilung der zu entscheidenden Fragen erforderlich sind.
(2) § 1 Abs. 2 bis 9 gilt entsprechend.

§ 10 Bauunterlagen für die Typenprüfung sowie die Typengenehmigung

(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Typenprüfung nach § 75 LBauO oder einer Typengenehmigung nach § 75a LBauO brauchen nur die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 genannten Bauunterlagen beigefügt zu werden.
(2) § 1 Abs. 2 bis 9 gilt entsprechend.

§ 11 Bauunterlagen für Fliegende Bauten

(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten nach § 76 Abs. 2 LBauO brauchen nur die in § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 genannten Bauunterlagen beigefügt zu werden. Die Baubeschreibung muss ausreichende Angaben über die Konstruktion, den Aufbau und den Betrieb der Fliegenden Bauten enthalten.
(2) Die Bauunterlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständigen Stelle einzureichen.
(3) § 1 Abs. 2, 7 und 8 gilt entsprechend. Die Bauzeichnungen müssen aus Papier auf Gewebe bestehen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Bauunterlagen müssen aus dauerhaftem Papier lichtbeständig hergestellt sein.

§ 12 Bauunterlagen für Werbeanlagen und Warenautomaten

(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Errichten, Aufstellen, Anbringen oder Ändern von Werbeanlagen sind beizufügen:
1.
die Bauzeichnungen,
2.
die Baubeschreibung und
3.
soweit erforderlich, der Lageplan, der Standsicherheitsnachweis und eine fotografische Darstellung der Umgebung.
Für eine Werbeanlage, die an einem Gebäude angebracht werden soll, das nach Straße und Hausnummer bezeichnet werden kann, ist ein Lageplan nicht erforderlich, wenn die Werbeanlage nicht in den öffentlichen Straßenraum hineinragt.
(2) Für den Lageplan ist mindestens der Maßstab 1 : 1 000 zu verwenden; der Maßstab ist auf dem Lageplan anzugeben. Der Lageplan muss insbesondere enthalten:
1.
die Bezeichnung des Grundstücks nach Straße, Hausnummer, Grundbuch und Liegenschaftskataster,
2.
die Grenzen des Grundstücks nach dem Liegenschaftskataster,
3.
die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück,
4.
den Errichtungs-, Aufstellungs- oder Anbringungsort der geplanten Werbeanlagen,
5.
die Abstände der geplanten Werbeanlagen zu öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen unter Angabe der Straßengruppe.
(3) Für die Bauzeichnungen ist mindestens der Maßstab 1 : 50 zu verwenden; der Maßstab ist auf den Bauzeichnungen anzugeben. In den Bauzeichnungen sind insbesondere darzustellen:
1.
die Ausführungsart der geplanten Werbeanlagen,
2.
die farbgetreue Wiedergabe aller sichtbaren Teile der geplanten Werbeanlagen durch Angabe der Nummer und Hilfsbezeichnung aus dem RAL-Farbregister,
3.
die geplanten Werbeanlagen in Verbindung mit den baulichen Anlagen, vor denen oder in deren Nähe sie errichtet oder aufgestellt oder an denen sie angebracht werden sollen.
(4) In der Baubeschreibung sind, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können, insbesondere anzugeben:
1.
der Anbringungsort,
2.
die Art und Größe der geplanten und der auf dem Grundstück vorhandenen Werbeanlagen,
3.
die Werkstoffe und Farben der geplanten Werbeanlagen,
4.
benachbarte Signalanlagen und Verkehrszeichen.
(5) § 1 Abs. 2 bis 8 und Abs. 9 Satz 1 bis 4, 6 und 7 gilt entsprechend.
(6) Für Warenautomaten gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

§ 13 Nachweis der Bauvorlageberechtigung sowie der Berechtigung für die Erstellung von Standsicherheitsnachweisen

(1) Zum Nachweis der Bauvorlageberechtigung sind der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen:
1.
in den Fällen des § 64 Abs. 2 Nr. 1 und 3 LBauO eine Bescheinigung der Architektenkammer Rheinland-Pfalz über die Eintragung in die Architektenliste, das Verzeichnis für auswärtige Berufsangehörige oder eine vergleichbare Bescheinigung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland,
2.
in den Fällen des § 64 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 und 4 LBauO eine Bescheinigung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz über die Eintragung in die jeweiligen Listen und Verzeichnisse oder eine vergleichbare Bescheinigung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland.
(2) In den Fällen des § 64 Abs. 9 LBauO ist der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen eine Bescheinigung der zuständigen oberen Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
(3) Zum Nachweis der Berechtigung zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen im vereinfachten Genehmigungsverfahren, die nicht von Prüfsachverständigen geprüft werden müssen, ist der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen eine Bescheinigung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz über die Eintragung in die Liste nach § 66 Abs. 6 Satz 1 LBauO oder das entsprechende Verzeichnis oder eine vergleichbare Bescheinigung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland vorzulegen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Vorhaben im Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO entsprechend.

§ 14 Übermittlung personenbezogener Daten an andere Behörden und private Stellen

(1) Personenbezogene Daten der antragstellenden Person dürfen an andere, im Baugenehmigungsverfahren zu beteiligende Behörden nur weitergegeben werden, wenn sie für deren Entscheidungen erforderlich sind (§ 65 Abs. 5 Satz 2 LBauO). Bei der Weiterleitung des Bauantrags sind nur die Bauunterlagen beizufügen, die die anderen Behörden für ihre Entscheidungen benötigen. Die Behörden dürfen die übermittelten Daten nur zu dem Zweck nutzen, zu dem sie ihnen übermittelt worden sind. Der antragstellenden Person sind die Behörden bekannt zu geben, die personenbezogene Daten erhalten haben.
(2) Kopien des Bauscheins dürfen nur die in § 70 Abs. 3 bis 5 LBauO genannten Personen und Stellen erhalten. Im Baugenehmigungsverfahren nicht beteiligten Behörden, die zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Errichtung baulicher Anlagen Kenntnis von erteilten Baugenehmigungen haben müssen, sind nach Maßgabe von Mitteilungspflichten in anderen Rechtsvorschriften, soweit erforderlich, der Name und die Anschrift der Bauherrin oder des Bauherrn, die Art, die Zweckbestimmung und der umbaute Raum des Vorhabens, der Zeitpunkt der abschließenden Fertigstellung oder der Genehmigung des Abbruchs und die Bezeichnung des Grundstücks mitzuteilen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) An private Stellen dürfen personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der antragstellenden Person weitergegeben werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Vorhaben im Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO entsprechend.

§ 15 Prüfung des Standsicherheitsnachweises

(1) Bei der Prüfung des Standsicherheitsnachweises einschließlich der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile sind auch die Anforderungen des Wärmeschutzes, des baulichen Schallschutzes und des Erschütterungsschutzes an die Konstruktion zu berücksichtigen.
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann allgemein anordnen, dass die Prüfung nach Absatz 1 für bestimmte Arten von Vorhaben oder Konstruktionen nur von einem Prüfamt, einer Prüfstelle oder bestimmten Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Baustatik durchgeführt werden darf; die Auswahl der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik kann sie auf ein Prüfamt oder eine Prüfstelle für Baustatik übertragen. Typenprüfungen nach § 75 LBauO, Typengenehmigungen nach § 75a LBauO sowie Standsicherheitsnachweise für Fliegende Bauten sind stets von einem Prüfamt oder einer Prüfstelle für Baustatik durchzuführen beziehungsweise zu prüfen.

§ 16 Aufbewahrungspflichten

Bauherrinnen und Bauherren und ihre Rechtsnachfolger haben Bauunterlagen sowie ergänzende Nachweise, Bescheinigungen und Erklärungen, die in baurechtlichen Verfahren erforderlich sind, dauerhaft aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflichten der Bauaufsichtsbehörden bleiben unberührt.

§ 17

*
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Der Minister der Finanzen
Fußnoten
*)
Abs. 1: Verkündet am 15. 7. 1987

Anlage

(zu § 2 Abs. 6, § 3 Abs. 4 sowie § 6 Abs. 2 und 3)
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