BauABehGebV RP 2007
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Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) Vom 9. Januar 2007

Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) Vom 9. Januar 2007
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 6 der Verordnung vom 18.03.2021 (GVBl. S. 195)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 9. Januar 200726.02.2007
Eingangsformel26.02.2007
§ 101.12.2019
§ 201.01.2013
§ 326.02.2007
§ 401.01.2013
§ 516.07.2020
§ 626.02.2007
Anlage 1 - Besonderes Gebührenverzeichnis Bauordnungsrecht01.04.2021
Anlage 2 - Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt (Bezugsjahr 1980)26.02.2007
Anlage 3 - Klasseneinteilung26.02.2007
Anlage 4 - Gebührentafel26.02.2007
Aufgrund
des § 2 Abs. 4 und des § 10 Abs. 1 Satz 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 212), BS 2013-1, und
des § 87 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. h, Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 und Abs. 7 Satz 1 und 2 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch § 58 des Gesetzes vom 28. September 2005 (GVBl. S. 387), BS 213-1, wird verordnet:

§ 1

(1) Für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben.
(2) Die Gebühren werden nach dem Rohbauwert, den Herstellungskosten oder nach dem Zeitaufwand bemessen, soweit keine Rahmensätze vorgesehen sind.
(3) Bei der Ermittlung der Gebühren nach dem Zeitaufwand sind für den Personalaufwand einschließlich Sachkosten die in § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 8. November 2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Beträge zugrunde zu legen; der Zeitaufwand bemisst sich nach den aufgerundeten vollen Arbeitsstunden.
(4) Soweit Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden, insbesondere aufgrund von Rechtsänderungen, in der Anlage 1 nicht aufgeführt sind, werden Gebühren nach vergleichbaren Gebührentatbeständen der Anlage 1 erhoben. Lässt sich ein vergleichbarer Gebührentatbestand nicht feststellen, ist eine Gebühr nach dem Zeitaufwand z
u erheben.
(5) Neben den Gebühren sind Auslagen nach Maßgabe des § 10 des Landesgebührengesetzes (LGebG) zu erstatten. Auslagen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2 und 9 LGebG sind in die Gebührensätze einbezogen. Für Auslagen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 LGebG ist ein Pauschbetrag in Höhe von 17,00 EUR zu erheben. Werden von den Bauaufsichtsbehörden sachverständige Personen oder Stellen herangezogen (§ 59 Abs. 3 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz - LBauO -), so sind die tatsächlich entstehenden Kosten als Auslagen zu erstatten.
(6) Neben den nach dieser Verordnung zu erhebenden Gebühren und Auslagen werden als Auslagen die Gebühren und Auslagen für die Mitwirkung anderer Behörden, soweit von diesen angefordert, zusätzlich erhoben. Die Gebühren und Auslagen der mitwirkenden Behörde bestimmen sich nach Grund und Höhe nach den für die mitwirkende Behörde geltenden gebührenrechtlichen Vorschriften.

§ 2

(1) Der Rohbauwert ist für die in der Anlage 2 aufgeführten oder vergleichbare Gebäude aus dem Brutto-Rauminhalt, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen durchschnittlichen Rohbauwert je Kubikmeter umbauten Raums (Bezugsjahr 1980 = 100) und einer Indexzahl, zu berechnen. Die Indexzahl wird jährlich von dem für die Bauangelegenheiten zuständigen Ministerium im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt gemacht.
(2) Für die von Absatz 1 nicht erfassten baulichen Anlagen ist der Rohbauwert die Baukostensumme aller zur Erstellung des Rohbaus erforderlichen Arbeiten, Lieferungen und Leistungen einschließlich der Gründungs- und Ausschachtungsarbeiten, jeweils ohne die Umsatzsteuer. Eigenleistungen sind mit dem Betrag anzusetzen, der für eine entsprechende Unternehmensleistung aufzubringen wäre; Vergünstigungen sind nicht zu berücksichtigen. Bei Umbauten gehören auch die Kosten der Abbrucharbeiten zum Rohbauwert. Nicht gerechnet werden die Kosten des Grunderwerbs, die Gebühren und die sonstigen Nebenkosten sowie sonstige durch besondere Verhältnisse entstehende Mehrkosten.
(3) Für die Berechnung der Herstellungskosten sind die Kosten sämtlicher Arbeiten, Lieferungen und Leistungen, die für die Herstellung oder Änderung der Anlage erforderlich sind, einschließlich der Kosten für die Architekten- und Ingenieurleistungen, jeweils ohne die Umsatzsteuer, in Ansatz zu bringen; für Eigenleistungen und Vergünstigungen gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(4) Der Rohbauwert und die Herstellungskosten sind jeweils auf volle 500,00 EUR aufzurunden.

§ 3

(1) Für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises werden die baulichen Anlagen entsprechend ihrem Schwierigkeitsgrad in Klassen eingestuft. Die Klassen und die für die Einstufung maßgebenden Merkmale ergeben sich aus der Anlage 3. Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, so ist für die Einstufung die Mehrzahl der in den betreffenden Klassen erfüllten Merkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgebend.
(2) Die Gebühr wird entsprechend der Einstufung nach Absatz 1 aus den Anlagen 1 und 4 ermittelt. Steht diese Gebühr in einem Missverhältnis zum Prüfungsaufwand, so können höhere oder niedrigere Gebühren berechnet werden.
(3) Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren baulichen Anlagen, so ist die Gebühr für jede einzelne Anlage getrennt zu ermitteln. Für bauliche Anlagen, die der gleichen Klasse angehören und weitgehend vergleichbar sind, insbesondere positionsweise übereinstimmen, werden die Rohbauwerte zusammengefasst, wenn die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorliegen; die Gebühr ist danach wie für eine bauliche Anlage zu ermitteln.

§ 4

(1) Die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik erhalten für Leistungen, die im Auftrag der Bauaufsichtsbehörden erbracht werden, eine Vergütung (Gebühren und Auslagen jeweils zuzüglich Umsatzsteuer) nach dieser Verordnung und dem Umsatzsteuerrecht. Die Vergütung wird von der Bauaufsichtsbehörde geschuldet und ist ihr nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 LGebG zu erstatten.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde teilt der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur für Baustatik mit dem Prüfauftrag den Rohbauwert (§ 2) und die anzuwendende Klasse (§ 3) mit. Bis zur Abrechnung der Vergütung kann die Bauaufsichtsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs für Baustatik den Rohbauwert und die Klasse berichtigen.
(3) Bei der Berechnung der Vergütung nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für jede angefangene Arbeitsstunde wird der nach § 1 Abs. 3 für das vierte Einstiegsamt zu erhebende Betrag berechnet.
(4) Auslagen für notwendige Reisen (Reisekostenvergütung) werden den Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Baustatik nach den für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Bestimmungen erstattet. Für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe des Kilometersatzes für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 1 des Landesreisekostengesetzes vom 24. März 1999 (GVBl. S. 89, BS 2032-30) in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich Umsatzsteuer gewährt. Fahr- und Wartezeiten werden nach dem Zeitaufwand vergütet.
(5) Sonstige Auslagen werden nur erstattet, wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Baustatik dies vorher bei der Bauaufsichtsbehörde beantragt und diese zugestimmt hat.

§ 5

(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger erhalten für die Erledigung der ihnen nach dem Bauordnungsrecht übertragenen Aufgaben eine Vergütung (Gebühr zuzüglich Umsatzsteuer) nach dieser Verordnung und dem Umsatzsteuerrecht.
(2) Die Vergütung nach Absatz 1 wird nach Arbeitswerten (AW) bemessen, soweit keine Rahmensätze vorgesehen sind. Das Entgelt für einen Arbeitswert beträgt 1,20 EUR zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

§ 6

(1) Diese Verordnung tritt einen Monat nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden und über die Vergütung der Leistungen der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 14. September 2001 (GVBl. S. 237, BS 2013-1-35) außer Kraft.
Mainz, den 9. Januar 2007
Der Minister der Finanzen Deubel

Anlage 1

Besonderes Gebührenverzeichnis Bauordnungsrecht
Lfd. Gegenstand Gebühr
Nr. EUR
1 Baugenehmigung
1.1 Genehmigung nach § 61 LBauO
1.1.1 zur Errichtung oder Änderung von
1.1.1.1 Gebäuden 7 bis 9 v. T. des Rohbauwerts,
mindestens 60,00
1.1.1.2 Gebäuden besonderer Art oder Nutzung (§ 50 LBauO) 5 bis 12 v. T. des Rohbauwerts,
mindestens 60,00
1.1.1.3 Camping- oder Wochenendplätzen 4 bis 8 v. T. der Herstellungskosten,
mindestens 60,00
1.1.1.4 Kleinkläranlagen, Gruben, Behältern oder Schwimmbecken 9 bis 11 v. T. der Herstellungskosten,
mindestens 60,00
1.1.1.5 Anlagen der Energieerzeugung
1.1.1.5.1 Windenergieanlagen oder Biogasanlagen 4 bis 6 v. T. der Herstellungskosten,
mindestens 60,00
1.1.1.5.2 Freiflächen-Fotovoltaikanlagen 60,00 bis 10 000,00
1.1.1.6 Fahrgeschäften, Zelten oder ähnlichen Anlagen, soweit sie keine Fliegende Bauten (§ 76 LBauO) sind 7 v. T. der Herstellungskosten,
mindestens 60,00
1.1.1.7 sonstigen (baulichen) Anlagen oder Einrichtungen wie Antennenanlagen oder Kranbahnen 60,00 bis 5 000,00
1.1.2 zur gesonderten Herstellung, Errichtung oder Änderung von
1.1.2.1 Aufschüttungen oder Abgrabungen Gebühr nach Zeitaufwand,
mindestens 60,00
1.1.2.2 Lager-, Abstell-, Aufstell- oder Ausstellungsplätzen 5 bis 9 v. T. der Herstellungskosten,
mindestens 60,00
1.1.2.3 sonstigen (baulichen) Anlagen oder Einrichtungen wie Lüftungsanlagen, Stützmauern oder Einfriedungen 60,00 bis 3 000,00
1.1.3 zur Nutzungsänderung ohne oder mit nur geringfügigen Baumaßnahmen 60,00 bis 2 000,00
1.1.4 zum Abbruch 100,00 bis 2 000,00
1.1.5 Verlängerung der Geltungsdauer einer Genehmigung 60,00 bis 1 500,00
höchstens 50 v. H. der für die Genehmigung festgesetzten Gebühr,
mindestens 60,00
1.2 Genehmigung nach § 66 LBauO
1.2.1 zur Errichtung oder Änderung von
1.2.1.1 Gebäuden 4 bis 6 v. T. des Rohbauwerts,
mindestens 60,00
1.2.1.2 Kleinkläranlagen, Gruben, Dungstätten, Jauche- und Güllebehältern 4 bis 6 v. T. der Herstellungskosten,
mindestens 60,00
1.2.1.3 Werbeanlagen
1.2.1.3.1 ohne besondere Fernwirkung
1.2.1.3.1.1 an der Stätte der Leistung
je Anlage 60,00 bis 350,00
Anmerkung zu lfd. Nr. 1.2.1.3.1.1
Wird in einem Bauantrag die Errichtung oder Änderung mehrerer auch verschiedenartiger Werbeanlagen auf einem zusammenhängenden Gelände beantragt, kann die Gesamtgebühr um bis zu 20 v. H. ermäßigt werden; sie beträgt jedoch mindestens 60,00 EUR. Die Anmerkungen zu lfd. Nr. 1.1 bis 1.6 bleiben hiervon unberührt.
1.2.1.3.1.2 nicht an der Stätte der Leistung
je Anlage 60,00 bis 1 000,00
1.2.1.3.2 mit besonderer Fernwirkung
je Anlage 200,00 bis 2 000,00
1.2.1.4 Warenautomaten
je Automat 60,00 bis 500,00
1.2.2 zur gesonderten Herstellung, Errichtung oder Änderung von
1.2.2.1 Stellplätzen, Sport- oder Spielplätzen 3 bis 5 v. T. der Herstellungskosten,
mindestens 60,00
1.2.2.2 nicht gewerblich genutzten Lager-, Abstell-, Aufstell- oder Ausstellungsplätzen 3 bis 5 v. T. der Herstellungskosten,
mindestens 60,00
1.2.3 zur Nutzungsänderung ohne oder mit nur geringfügigen Baumaßnahmen 60,00 bis 1 000,00
1.2.4 Bestätigung gemäß § 66 Abs. 4 Satz 6 LBauO 120,00
1.2.5 Verlängerung der Geltungsdauer einer Genehmigung 60,00 bis 750,00
höchstens 50 v. H. der für die Genehmigung festgesetzten Gebühr,
mindestens 60,00
1.3 Bauvorbescheid (§ 72 LBauO)
1.3.1 Erteilung eines Bauvorbescheids 60,00 bis 3 000,00
1.3.2 Verlängerung der Geltungsdauer eines Bauvorbescheids 60,00 bis 1 000,00
höchstens 50 v. H. der für den Bauvorbescheid festgesetzten Gebühr,
mindestens 60,00
1.4 Teilbaugenehmigung (§ 73 LBauO)
1.4.1 Erteilung einer Teilbaugenehmigung 60,00 bis 300,00
1.4.2 Verlängerung der Geltungsdauer einer Teilbaugenehmigung 30 v. H. der für die Teilbaugenehmigung festgesetzten Gebühr,
mindestens 60,00
1.5 Typengenehmigung (§ 75 LBauO)
1.5.1 Erteilung einer Typengenehmigung 4 bis 12 v. H. der Herstellungskosten,
mindestens 60,00
1.5.2 Änderung oder Ergänzung einer Typengenehmigung 1 bis 4 v. H. der Herstellungskosten,
mindestens 60,00
1.5.3 Verlängerung der Geltungsdauer einer Typengenehmigung 25 bis 33 v. H. der für die Typengenehmigung festgesetzten Gebühr,
mindestens 60,00
höchstens 750,00
1.6 Zustimmung nach § 83 Abs. 1 LBauO
1.6.1 zur Errichtung oder Änderung von Gebäuden 4 bis 6 v. T. des Rohbauwerts,
mindestens 60,00
1.6.2 zur Errichtung oder Änderung sonstiger baulicher Anlagen 4 bis 6 v. T. der Herstellungskosten,
mindestens 60,00
Anmerkungen zu lfd. Nr. 1.1 bis 1.6
1. Bei der Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen kann die vorgesehene Gebühr ermäßigt oder erhöht werden, wenn die Anwendung des Rohbauwerts bzw. der Herstellungskosten zu unangemessenen Gebühren führt; sie beträgt jedoch mindestens 60,00 EUR.2. Bei der gleichzeitigen Behandlung mehrerer Anlagen derselben Bauherrin oder desselben Bauherrn nach dem gleichen Typ auf einem zusammenhängenden Baugelände - in einem oder mehreren bauaufsichtlichen Verfahren - ermäßigt sich die Gebühr nach lfd. Nr. 1.1, 1.2 oder 1.6 für die zweite und jede weitere Anlage um 50 v. H.; sie beträgt jedoch jeweils mindestens 60,00 EUR.3. Bei der Erteilung einer Baugenehmigung nach vorangegangener Typengenehmigung (§ 75 LBauO) ermäßigt sich die Gebühr nach lfd. Nr. 1.1, 1.2 oder 1.6 um bis zu 50 v. H.; sie beträgt jedoch mindestens 60,00 EUR.4. Bei Nachtragsgenehmigungen kann die Gebühr um bis zu 90 v. H. ermäßigt werden; sie beträgt jedoch mindestens 60,00 EUR.5. Die für einen Bauvorbescheid festgesetzte Gebühr kann auf die Gebühr nach lfd. Nr. 1.1, 1.2 oder 1.6 bis zu 50 v. H. angerechnet werden.6. Wird eine Bescheinigung einer oder eines Prüfsachverständigen für Brandschutz nach der Landesverordnung über Prüfsachverständige für Brandschutz (PrüfSBrVO) vom 3. März 2021 (GVBl. S. 149, BS 213-1-14) in der jeweils geltenden Fassung gemäß § 65 Abs. 4 LBauO vorgelegt, ist die Gebühr nach lfd. Nr. 1.1.1.1 und 1.1.1.2 um zu reduzieren; sie beträgt jedoch mindestens 60,00 EUR. Bei Anwendung der Anmerkungen 1 bis 5 ist die Gebühr angemessen zu ermäßigen.7. Bei der Zurücknahme eines Antrags vor Abschluss seiner Bearbeitung ist die zu entrichtende Gebühr je nach dem ersparten Verwaltungsaufwand um bis zu 90 v. H. zu ermäßigen; sie beträgt jedoch mindestens 60,00 EUR.8. Bei der Ablehnung eines Antrags ist die Gebühr insbesondere unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands um bis zu 90 v. H. zu ermäßigen; sie beträgt jedoch mindestens 60,00 EUR.9. Sind mehrere Ermäßigungen nach den Anmerkungen 2 bis 8 zu gewähren, so ist bei jeder Ermäßigung jeweils von dem Betrag der zuvor ermäßigten Gebühr auszugehen.10. Ist mit der Errichtung, Herstellung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage begonnen worden, ohne dass die erforderliche Baugenehmigung erteilt wurde, kann die Gebühr für die nachträgliche Amtshandlung nach lfd. Nr. 1.1 oder 1.2 um bis zu 100 v. H. erhöht werden. Dies gilt auch, wenn die Anlage bereits fertiggestellt ist. Die Anmerkungen 2, 3 und 5 finden keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 3 sind auf Vorhaben, die über das Freistellungsverfahren zur Ausführung gekommen sind, ohne dass die Voraussetzungen nach § 67 LBauO erfüllt werden, entsprechend anzuwenden; in der Regel sind dann die Vorgaben des vereinfachten Genehmigungsverfahrens maßgebend.11. Wird auf die Baugenehmigung rechtswirksam verzichtet und werden die entsprechenden Genehmigungsunterlagen an die Bauaufsichtsbehörde zurückgegeben, kann die Gebühr um bis zu 25 v. H. ermäßigt werden.
1.7 Prüfung der bautechnischen Nachweise
1.7.1 Statische Berechnungen die nach den Anlagen 3 und 4 errechnete Gebühr (volle Gebühr)
1.7.2 Statische Berechnungen für Umbauten oder Aufstockungen Gebühr nach lfd. Nr. 1.7.1 zuzüglich bis zu 50 v. H. dieses Betrags entsprechend dem Bearbeitungsmehraufwand
1.7.3 Konstruktionszeichnungen einschließlich des konstruktiven Brandschutzes (Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile und Brandverhalten der Baustoffe) und konstruktiven Wärmeschutzes 50 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 1.7.1
1.7.4 Konstruktionszeichnungen für Umbauten oder Aufstockungen Gebühr nach lfd. Nr. 1.7.3 zuzüglich bis zu 50 v. H. dieses Betrags entsprechend dem Bearbeitungsmehraufwand
1.7.5 Allgemeine Rechenverfahren zur Bemessung von Bauteilen und Tragwerken unter Brandeinwirkungen, z. B. nach Eurocode Gebühr nach Zeitaufwand
1.7.6 Zusätzliche Nachweise für Transport-, Montage- oder Bauzustände, Militärlastenklassen oder Bergschädensicherung Gebühr nach lfd. Nr. 1.7.1 vervielfältigt mit dem Verhältnis des Umfangs der zusätzlichen Nachweise zum Umfang der Hauptberechnung
1.7.7 Erdbebensicherung
1.7.7.1 nach dem Näherungsverfahren zusätzlich 15 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 1.7.1
1.7.7.2 nach dem allgemeinen Verfahren zusätzlich 25 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 1.7.1
1.7.8 Vorgezogene Lastzusammenstellung oder erhebliche Abweichungen vom üblichen Prüfverlauf zusätzlich 25 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 1.7.1
1.7.9 Elementpläne des Fertigteilbaus oder Werkstattzeichnungen des Metall- oder Ingenieurholzbaus zusätzlich bis zu 50 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 1.7.1 entsprechend dem Bearbeitungsmehraufwand gegenüber einer Prüfung nach lfd. Nr. 1.7.3
1.7.10 Statische Berechnungen für bauliche Anlagen oder Bauteile, die nur durch nicht übliche elektronische Vergleichsberechnungen vorgenommen werden können zusätzlich bis zu 100 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 1.7.1 entsprechend dem Bearbeitungsmehraufwand
1.7.11 Rechnerische Nachweise, die sich aus der besonderen Art der Nutzung der baulichen Anlage ergeben (z. B. dynamische Berechnungen) zusätzlich bis zu 100 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 1.7.1 entsprechend dem Bearbeitungsmehraufwand
1.7.12 Hallenbauten mit Kranbahnen zusätzlich 25 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 1.7.1 für den von den Kranbahnen erfassten Hallenbereich
1.7.13 Konstruktionszeichnungen für die Aussteifung trennender Bauteile wie Brand- oder Trennwände in Hallenbauten mit Tragwerken ohne klassifizierten Feuerwiderstand Gebühr nach Zeitaufwand
1.7.14 Nachträge zu den Berechnungen oder Zeichnungen jeweilige Gebühr nach lfd. Nr. 1.7.1 bis 1.7.13 vervielfältigt mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum Umfang der Hauptvorlage
1.7.15 Abweichungen vom Rohbauwert
1.7.15.1 Leistungen, wenn der Rohbauwert unter 10 000,00 EUR liegt Gebühr nach Zeitaufwand, jedoch höchstens bis zur entsprechenden Gebühr für bauliche Anlagen mit einem Rohbauwert von 10 000,00 EUR
1.7.15.2 Bauteile, die vorwiegend im Ausbau verwendet werden und für die ein gesonderter Standsicherheitsnachweis geführt werden muss, wie Abhängungen, Umwehrungen, als Absturzsicherung dienende Verglasungen und Überdachungen Gebühr nach Zeitaufwand
1.7.15.3 Leistungen, die durch Rohbauwerte nicht zu erfassende bauliche Anlagen oder Bauteile zum Gegenstand haben Gebühr nach Zeitaufwand
Anmerkungen zu lfd. Nr. 1.7
1. Für mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen, die gleichzeitig geprüft werden können, ermäßigen sich die Gebühren nach lfd. Nr. 1.7.1 bis 1.7.14 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf 10 v. H.; die Ermäßigung ist auf alle baulichen Anlagen umzulegen.2. Besteht eine bauliche Anlage aus gleichartigen durch Dehnfugen unterteilten Abschnitten, für die derselbe Standsicherheitsnachweis, dieselben Nachweise für die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile oder die gleichen Ausführungszeichnungen gelten sollen, so ermäßigen sich die Gebühren nach lfd. Nr. 1.7.1 bis 1.7.14 für den zweiten und jeden weiteren Abschnitt auf 50 v. H.; dies gilt nicht, wenn nur Deckenfelder oder Stützenreihen oder Binder in einem Bauwerk gleichartig sind.3. Werden Teile des Standsicherheitsnachweises später als sechs Monate nach dem letzten Prüfbericht nachgereicht und wird dadurch der Prüfaufwand erheblich erhöht, so ist entsprechend dem Bearbeitungsmehraufwand ein Zuschlag von bis zu 25 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 1.7.1 zu erheben.4. Wird der Standsicherheitsnachweis von mehreren Personen aufgestellt und entsteht dadurch ein erhöhter Koordinierungsaufwand, so ist dieser nach Zeitaufwand zu vergüten.5. Bei Geschossdecken, die mit Staplern, Schwerlastwagen oder Schienenfahrzeugen befahren werden, ist der Rohbauwert für die betreffenden Geschosse um 10 v. H. zu erhöhen.6. Der Rohbauwert ist um die Kosten für Außenwandbekleidungen, Flächengründungen ( > 400 mm Stärke) und außergewöhnliche Gründungen (z. B. Pfahlgründungen, Schlitzwände, tragende Bodenplatten über Tiefgründungen) zu erhöhen, wenn hierfür ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss.7. Bei Umbauten und Aufstockungen gehören zum Rohbauwert auch die Kosten vorhandener Bauteile, wenn ihre Standsicherheit im Zuge der beabsichtigten Baumaßnahmen nachzuweisen ist.8. Die Gebühren nach lfd. Nr. 1.7.2 und 1.7.4 bemessen sich nach dem Zeitaufwand, wenn die Anwendung des Rohbauwerts zu unangemessenen Gebühren führt.
1.8 Abweichungen nach § 69 LBauO 60,00 bis 3 000,00
2 Bauüberwachung und bauaufsichtliche Maßnahmen
2.1 Überwachung von Vorhaben in statisch-konstruktiver Hinsicht (§ 78 Abs. 1LBauO ) Gebühr nach Aufwand, jedoch nicht mehr als 50 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 1.7.1, bei Umbauten und Aufstockungen nach lfd. Nr. 1.7.2
2.2 Prüfung bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten (§ 78 Abs. 6 und 7 LBauO) Gebühr nach Zeitaufwand
2.3 Bescheinigung über das Ergebnis einer Bauzustandsbesichtigung (§ 78 Abs. 4 Satz 2 LBauO) oder einer sonstigen Überprüfung 30,00 bis 120,00
2.4 Bauzustandsbesichtigung (§ 78 Abs. 2 LBauO), soweit sie von der Bauherrin oder dem Bauherrn zu vertreten oder veranlasst ist Gebühr nach Zeitaufwand
2.5 Nachforderung von Unterlagen wie Nachweise, Bescheinigungen, Anzeigen und Mitteilungen
je Anforderungsschreiben 15,00
2.6 Fliegende Bauten (§ 76 LBauO)
2.6.1 Gebrauchsabnahme (§ 76 Abs. 7 LBauO) oder Nachabnahme (§ 76 Abs. 9 LBauO) 30,00 bis 300,00
2.6.2 Zusätzliche Besichtigung zum Zwecke einer Abnahme 30,00 bis 150,00
2.7 Prüfungen im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 5 LBauO, auch soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften besonders vorgeschrieben sind 60,00 bis 550,00
2.8 Bauaufsichtliche Verfügungen (wie Baueinstellung, Nutzungsuntersagung, Anordnungen, nachträgliche Anforderungen), auch solche aufgrund von Überprüfungen nach § 59 Abs. 1 Satz 1 LBauO 60,00 bis 1 500,00
Anmerkung zu lfd. Nr. 2
Im Übrigen werden für die allgemeine Bauüberwachung im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 und nach § 78 Abs. 1 LBauO sowie für die Besichtigung des Bauzustands nach § 78 Abs. 2 LBauO keine Gebühren erhoben. Lfd. Nr. 5 bleibt hiervon unberührt.
3 Zustimmungen und Anerkennungen
3.1 Verwendbarkeitsnachweis für Bauprodukte und Anwendbarkeitsnachweis für Bauarten
3.1.1 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis nach § 20 LBauO
3.1.1.1 Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses 250,00 bis 5 000,00
3.1.1.2 Verlängerung der Geltungsdauer eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses oder Umschreibung eines Prüfzeugnisses in ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis 250,00 bis 500,00
3.1.2 Zustimmung nach § 21 LBauO für die Verwendung von Bauprodukten im Einzelfall 60,00 bis 3 000,00
3.1.3 Zustimmung nach § 22 LBauO für die Anwendung von Bauarten im Einzelfall 60,00 bis 3 000,00
3.2 Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
3.2.1 Anerkennung einer Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle nach § 26 Abs. 1 oder Abs. 3 LBauO 250,00 bis 10 000,00*
3.2.2 Anerkennung einer Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle nach § 11 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes (BauPG) in der Fassung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812) in der jeweils geltenden Fassung 250,00 bis 20 000,00*
3.2.3 Rücknahme oder Widerruf einer Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle 60,00 bis 2 500,00*
3.3 Erstprüfung eines Bauprodukts nach § 5 Abs. 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 BauPG durch eine nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauPG anerkannte Prüfstelle 250,00 bis 5 000,00
3.4 Anerkennung von sachverständigen Personen
3.4.1 Anerkennung einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs für Baustatik
3.4.1.1 für eine Fachrichtung 800,00*
3.4.1.2 für jede weitere Fachrichtung 500,00*
3.4.2 Anerkennung einer sachverständigen Person im Sinne des § 65 Abs. 4 LBauO
3.4.2.1 erstmalige Anerkennung 800,00*
3.4.2.2 Anerkennungen in anderen Fällen 100,00 bis 300,00*
Anmerkung zu lfd. Nr. 3.4.1 und 3.4.2
Die Kosten der Tätigkeit eines Prüfungsausschusses oder einer vergleichbaren Stelle für die Anerkennung von sachverständigen Personen werden gesondert als Auslagen erhoben.
3.4.3 Anerkennung einer anderen sachverständigen Person 100,00 bis 500,00*
3.4.4 Rücknahme oder Widerruf einer Anerkennung als sachverständige Person 50,00 bis 500,00*
3.4.5 Sonstige Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit dem Tätigwerden sachverständiger Personen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staaten anfallen 50,00 bis 500,00*
4 Sonstige Amtshandlungen
4.1 Maßnahmen nach § 23 Abs. 6 LBauO 60,00 bis 1 500,00
4.2 Beratung gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 LBauO außerhalb bauaufsichtlicher Verfahren (z. B. im Vorfeld von Baugenehmigungsverfahren) sowie im Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO Gebühr nach Zeitaufwand
Anmerkungen zu lfd. Nr. 4.2
1. Für jede angefangene halbe Stunde wird der halbe Stundensatz berechnet.2. Für Beratungen bis zu 15 Minuten Zeitdauer und einfache Auskünfte im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 LGebG werden keine Gebühren erhoben.
4.3 Zurückweisung eines unvollständigen Bauantrags nach § 65 Abs. 2 Satz 3 LBauO 60,00 bis 300,00
4.4 Baulasten (§ 86 LBauO)
4.4.1 Eintragung, Änderung oder Löschung einer Baulast (§ 86 Abs. 1 und 4 LBauO) 60,00 bis 500,00
4.4.2 Schriftliche Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis
je Flurstück 15,00 bis 50,00
Anmerkung zu lfd. Nr. 4.4.2
Betrifft ein Auskunftsersuchen mehrere Flurstücke, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, beträgt die Gebühr für die Auskunft höchstens 50,00 EUR.
4.5 Gewährung von Einsicht in Bauakten einschließlich der Erlaubnis zur Fertigung von Abzeichnungen, Abschriften und Abdrucken 30,00 bis 600,00
Anmerkung zu lfd. Nr. 4.5
Lfd. Nr. 4.5 findet keine Anwendung, sofern Akteneinsicht aufgrund eines Informationszugangsanspruchs gewährt wird.
4.6 Zulassung der vorzeitigen Nutzung (§ 79 Abs. 1 Satz 3 LBauO) 60,00 bis 500,00
4.7 Amtshandlungen für Druckbehälteranlagen für Flüssiggas nach § 1 Abs. 1 Buchst. b der Landesverordnung über die Anwendung von Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung auf bauliche Anlagen und Einrichtungen vom 18. März 2021 (GVBl. S. 195, BS 213-1-2) in der jeweils geltenden Fassung Die Landesverordnung über Gebühren auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 1. Juli 2009 (GVBl. S. 282, BS 2013-1-39) ist in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
4.8 Entscheidung im Rahmen des § 14 Abs. 1 Satz 4 PrüfSBrVO 60,00 bis 500,00
4.9 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen nach den §§ 24 und 25 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) in der jeweils geltenden Fassung 60,00 bis 500,00
4.10 Amtshandlungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz vom 15. März 1951 (BGBl. I S. 175, 209) in der jeweils geltenden Fassung
4.10.1 Ausfertigung eines Aufteilungsplans nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes
je Ausfertigung 15,00 bis 50,00
4.10.2 Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (Abgeschlossenheitsbescheinigung)
je Sondereigentum, Dauerwohnrecht oder Dauernutzungsrecht 15,00 bis 150,00
4.11 Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der jeweils geltenden Fassung
4.11.1 bezüglich des Maßes der Nutzung 1,00 bis 50,00
je Quadratmeter der durch die Befreiung gewonnenen Geschossfläche
4.11.2 in anderen Fällen 60,00 bis 3 000,00
4.12 Sonstige Aufgaben nach Städtebaurecht (wie Erteilung von Genehmigungen und Zeugnissen nach § 22 Abs. 5, § 145 und § 169 BauGB), soweit § 151 BauGB keine Anwendung findet Gebühr nach Zeitaufwand
4.13 Mitwirkung in Verfahren nach anderen als baurechtlichen Vorschriften (z. B. in Planfeststellungsverfahren, in Verfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, in Verfahren nach dem Atomgesetz oder in Fällen des § 84 LBauO)
4.13.1 Amtshandlungen, die mit solchen nach lfd. Nr. 1.1 bis 1.6 vergleichbar sind Gebühr nach Zeitaufwand, jedoch nicht mehr als 50 v. H. der jeweiligen Gebühr nach lfd. Nr. 1.1 bis 1.6
4.13.2 Amtshandlungen, die solchen nach lfd. Nr. 1.7, 2, 4.1 bis 4.4, 4.9 oder 4.11 entsprechen jeweilige Gebühr nach lfd. Nr. 1.7, 2, 4.1 bis 4.4, 4.9 oder 4.11
4.13.3 Sonstige Amtshandlungen Gebühr nach Zeitaufwand
5 Prüfung der Abgasabführung von Feuerungsanlagen
5.1 Bestätigung der Baubeschreibung von Feuerungsanlagen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung vom 16. Juni 1987 (GVBl. S. 165, BS 213-1-1) in der jeweils geltenden Fassung 12 AW
5.2 Rohbaubesichtigung (§ 78 Abs. 2 LBauO)
je Gebäude mit Schornsteinen 24 AW
5.3 Erteilung der Bescheinigung nach § 79 Abs. 2 LBauO
5.3.1 bei der Errichtung oder Änderung von Abgasanlagen
5.3.1.1 je Gebäude 24 AW
5.3.1.2 je Abgasanlage zusätzlich 12 AW
5.3.1.3 je Geschoss zusätzlich 8 AW
Anmerkung zu lfd. Nr. 5.3.1.3
Als Geschoss zählt sowohl das Geschoss des Aufstellraums als auch jedes begehbare Geschoss des Dachraums, das von der Abgasanlage überbrückt wird. Im Übrigen gilt bei Abgasleitungen, die keinem Standardgeschoss zugeordnet werden können (z. B. frei stehende oder vor Außenwänden geführte Leitungen), jede angefangene Länge von 2,50 m als ein Geschoss.
5.3.1.4 je Dichtigkeitsüberprüfung bei Abgasanlagen raumluftunabhängiger Feuerstätten
zusätzlich 9,6 AW
5.3.1.5 je Druckprüfung bei Abgasanlagen, die bestimmungsgemäß im Überdruck betrieben werden können, mit Ausnahme von Anlagen nach § 7 Abs. 8 Nr. 4 der Feuerungsverordnung (FeuVO) vom 8. April 2020 (GVBl. S. 118, BS 213-1-5)
in der jeweils geltenden Fassung, zusätzlich 48 AW
5.3.2 bei der Errichtung oder Änderung von Feuerstätten
5.3.2.1 je Gebäude oder Nutzungseinheit mit Feuerstätte 24 AW
5.3.2.2 je Feuerstätte für flüssige oder gasförmige Brennstoffe zusätzlich 12 AW
5.3.2.3 je Feuerstätte für feste Brennstoffe zusätzlich 25 AW
5.3.2.4 je raumluftabhängiger Feuerstätte bezüglich der Verbrennungsluftversorgung (soweit die Feuerstätte nicht in Aufstellräumen oder Heizräumen nach den §§ 5 und 6 FeuVO aufgestellt ist) zusätzlich 6,4 AW
5.3.3 je erforderlich werdender zusätzlicher Besichtigung zum Zwecke einer Abnahme nach lfd. Nr. 5.3.1 oder lfd. Nr. 5.3.2, sofern die Besichtigung nicht in Verbindung mit anderen Tätigkeiten erfolgt, zusätzlich 24 AW
5.4 Sonstige anlassbezogene Überprüfungen und Begutachtungen 25,00 bis 200,00
Anmerkungen zur lfd. Nr. 5.3 und 5.4
1. Bei Arbeiten nach lfd. Nr. 5.3 oder lfd. Nr. 5.4, die auf Veranlassung der Auftraggeber außerhalb üblicher Geschäftszeiten ausgeführt werden, kann ein Zuschlag von 50 bis 100 v. H. erhoben werden.2. Umfasst die Bescheinigung nach § 79 Abs. 2 LBauO sowohl Tatbestände nach lfd. Nr. 5.3.1 als auch nach lfd. Nr. 5.3.2, ermäßigt sich die Gesamtgebühr um 24 AW.
5.5 Weggebühren
5.5.1 im zentralen Hauptort des Bezirks 8,2 AW
5.5.2 im Übrigen für jeden vollen Kilometer des Hin- und Rückwegs vom und zum zentralen Hauptort des Bezirks 0,36 AW
5.6 Mahnung, wenn eine fällige Gebühr nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Gebührenrechnung bezahlt wird 5 AW
Fußnoten
*)
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.

Anlage 2

(zu § 2 Abs. 1)
Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt (Bezugsjahr 1980)
Lfd. Nr. Gebäudeart EUR/m³
1 Wohngebäude 58
2 Wochenendhäuser 52
3 Verwaltungsgebäude
3.1 Bürogebäude der Gebäudeklasse 3 67
3.2 sonstige Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken 78
4 Schulen 72
5 Kindergärten, Kindertagesstätten 67
6 Beherbergungs- und Gaststätten, Heime
6.1 Hotels, Pensionen, Sanatorien und Heime mit jeweils bis zu 60 Betten; Gaststätten 67
6.2 Hotels, Pensionen, Sanatorien und Heime mit jeweils mehr als 60 Betten 78
7 Krankenhäuser 84
8 Versammlungsstätten wie Theater, Kinos und - soweit nicht unter lfd. Nr. 11.1 - Fest- und Mehrzweckhallen 67
9 Kirchen 65
10 Friedhofsgebäude 65
11 Eingeschossige Industriebauten, Verkaufsstätten und Sport- und Freizeithallen
11.1 eingeschossige hallenartige Fabrikgebäude, Werkstattgebäude, Lagergebäude, Verkaufsstätten und ähnliche Gebäude - in der Regel in Rahmen-, Stiel-Riegel- oder (Dach)Binder-Konstruktionen - sowie einfache Sport- oder Freizeithallen
11.1.1 bis 2500 m³ Brutto-Rauminhalt
11.1.1.1 Bauart schwer1 29
11.1.1.2 sonstige Bauart 25
11.1.2 der 2500 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 7500 m³
11.1.2.1 Bauart schwer1 25
11.1.2.2 sonstige Bauart 20
11.1.3 der 7500 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50000 m³
11.1.3.1 Bauart schwer1 20
11.1.3.2 sonstige Bauart 16
11.1.4 der 50000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt
11.1.4.1 Bauart schwer1 16
11.1.4.2 sonstige Bauart 12
11.2 andere (abweichend von lfd. Nr. 11.1) eingeschossige Fabrikgebäude, Werkstattgebäude, Lagergebäude, Verkaufsstätten und ähnliche Gebäude sowie andere Sport- oder Freizeithallen 45
12 mehrgeschossige Fabrikgebäude, Werkstattgebäude, Lagergebäude, Verkaufsstätten und ähnliche Gebäude mit nicht mehr als 50000 m³ Brutto-Rauminhalt
12.1 Bauart schwer1 59
12.2 sonstige Bauart 51
13 Garagen
13.1 offene Kleingaragen 16
13.2 eingeschossige Garagen - soweit nicht unter lfd. Nr. 11.1 - 45
13.3 mehrgeschossige Garagen
13.3.1 Bauart schwer1 52
13.3.2 sonstige Bauart 47
13.4 Tiefgaragen 78
14 Stallgebäude, Scheunen und - soweit nicht unter lfd. Nr. 11.1 - landwirtschaftliche Betriebsgebäude 34
15 Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude - soweit nicht unter lfd. Nr. 16 - 16
16 erwerbsgärtnerische Betriebsgebäude (Gewächshäuser)
16.1 bis 1000 m³ Brutto-Rauminhalt 15
16.2 der 1000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt 9
17 sonstige nicht unter lfd. Nr. 1 bis 11.1 aufgeführte eingeschossige Gebäude (z. B. Umkleidegebäude von Sporthallen und Schwimmbädern) 52
18 Unterkellerungen und Untergeschosse von Gebäuden nach lfd. Nr. 11, 13.2, 13.3 und 14 bis 17 67
Bei Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen über der Geländeoberfläche ist ein Zuschlag von 5 v. H. und bei Hochhäusern von 10 v. H. des Rohbauwerts anzusetzen.
Für die Berechnung des Brutto-Rauminhalts ist DIN 277 Teil 1 - Ausgabe Februar 2005 - maßgebend.
Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist, soweit keine Aufteilung nach Nutzungseinheiten/Gebäudeteilen möglich ist, für die Ermittlung des Rohbauwerts die offensichtlich überwiegende Nutzung maßgebend. Liegt ein offensichtliches überwiegen einer Nutzung nicht vor, sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die Rohbauwerte anteilig zu ermitteln.
Fußnoten
1)
Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart (Beton - einschließlich Leicht- oder Gasbeton - oder Mauerwerk) errichtet werden.
Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart (Beton - einschließlich Leicht- oder Gasbeton - oder Mauerwerk) errichtet werden.
Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart (Beton - einschließlich Leicht- oder Gasbeton - oder Mauerwerk) errichtet werden.
Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart (Beton - einschließlich Leicht- oder Gasbeton - oder Mauerwerk) errichtet werden.
Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart (Beton - einschließlich Leicht- oder Gasbeton - oder Mauerwerk) errichtet werden.
Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart (Beton - einschließlich Leicht- oder Gasbeton - oder Mauerwerk) errichtet werden.

Anlage 3

(zu § 3 Abs. 1)
Klasseneinteilung
Klasse 1
Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung.
Klasse 2
Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung und ohne Stabilitätsuntersuchungen mit vorwiegend ruhenden Lasten,
-
einfache Dach- und Fachwerkbinder,
-
einfache Kehlbalken- und Sparrendächer,
-
Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen oder Standardprogrammen (keine Finite-Element-Methode) berechnen lassen,
-
Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung,
-
Stützwände einfacher Art,
-
Flachgründungen einfacher Art (Einzel- und Streifenfundamente).
Klasse 3
Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen, ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen und mit einfachem Nachweis horizontaler Aussteifung,
-
schwierige Dach- und Fachwerkbinder,
-
schwierige Kehlbalken- und Sparrendächer,
-
einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden sowie ohne Verformungsberechnungen,
-
einfache Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden Wände,
-
ein- und zweiachsig gespannte mehrfeldrige Decken unter ruhenden Lasten, soweit sie nicht der Klasse 2 zuzuordnen sind,
-
Tragwerke für Rahmen- und Skelettbauten, bei denen die Stabilität der einzelnen Bauteile mithilfe von einfachen Formeln, Tabellen oder Standardprogrammen nachgewiesen werden kann,
-
ebene Pfahlrostgründungen,
-
Flächengründungen einfacher Art (z. B. tragende Bodenplatten),
-
Stützwände ohne Rückverankerung bei schwierigen Baugrund- und Belastungsverhältnissen und einfache verankerte Stützwände,
-
Behälter einfacher Konstruktion,
-
Schornsteine ohne Schwingungsberechnung,
-
Maste mit einfachen Abspannungen, bei denen der Seildurchhang vernachlässigt werden kann.
Klasse 4
Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind,
-
vielfach statisch unbestimmte Systeme,
-
statisch bestimmte räumliche Fachwerke,
-
einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,
-
Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,
-
Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Klasse 3 oder Klasse 5 erwähnt,
-
schwierige verankerte Stützwände, schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen, schwierige ebene oder räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen,
-
statisch bestimmte und einfache statisch unbestimmte Tragwerke, deren Schnittkraftermittlung nach Theorie II. Ordnung erfolgen muss,
-
einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,
-
Bauwerke, bei denen Aussteifung und Stabilität durch Zusammenwirken von Fertigteilen sichergestellt und nachgewiesen werden muss,
-
statisch bestimmte und statisch unbestimmte Tragwerke des Hochbaus unter Einwirkung von Vorspannung, soweit nicht in Klasse 5 erwähnt,
-
mehrgeschossige Bauwerke mit unregelmäßiger Grundrissgestaltung und wiederholt im Grundriss verspringenden Aussteifungselementen, bei deren Schnittgrößenermittlung die Formänderungen zu berücksichtigen sind,
-
weitgespannte Hallentragwerke in Ingenieurhochbaukonstruktion,
-
unregelmäßige mehrgeschossige Rahmentragwerke und Skelettbauten, Kesselgerüste,
-
Hallentragwerke mit Kranbahnen,
-
vorgespannte Fertigteile ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung,
-
einfache Rotationsschalen,
-
Tankbauwerke aus Stahl mit einfachen Stabilitätsnachweisen,
-
Behälter und Silos schwieriger Konstruktion, auch in Gruppenbauweise,
-
schwierige Abspannungen von Einzelmasten oder Mastgruppen,
-
Seilbahnkonstruktionen,
-
Maste, Schornsteine, Maschinenfundamente mit einfachen Schwingungsuntersuchungen.
Klasse 5
Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke und schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,
-
räumliche Stabwerke,
-
statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,
-
Faltwerke, Schalentragwerke, soweit sie nicht der Klasse 4 zuzuordnen sind,
-
statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittkraftermittlungen nach Theorie II. Ordnung unter Berücksichtigung des nicht linearen Werkstoffverhaltens erfordern,
-
Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen beurteilt werden können,
-
Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit sie nicht der Klasse 4 zuzuordnen sind,
-
schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,
-
Verbundkonstruktionen nach der Plastizitätstheorie oder mit Vorspannung,
-
seilverspannte Zeltdachkonstruktionen und Traglufthallen bei Behandlung nach der Membrantheorie,
-
mit Hochhäusern vergleichbar hohe Gebäude, bei denen ein Stabilitätsnachweis nach Theorie II. Ordnung erforderlich sowie das Schwingungsverhalten zu untersuchen ist,
-
Turbinenfundamente.

Anlage 4

(zu § 3 Abs. 2)
Gebührentafel
Rohbauwert Tausendstel des Rohbauwerts (ohne Umsatzsteuer) in der Klasse
EUR 1 2 3 4 5
10000 8,384 12,577 16,770 20,962 26,272
15000 7,731 11,597 15,463 19,329 24,226
20000 7,299 10,948 14,598 18,248 22,871
25000 6,980 10,471 13,962 17,452 21,874
30000 6,731 10,096 13,461 16,827 21,090
35000 6,526 9,789 13,053 16,316 20,450
40000 6,355 9,532 12,709 15,887 19,911
45000 6,207 9,309 12,413 15,516 19,447
50000 6,076 9,115 12,154 15,192 19,042
55000 5,962 8,943 11,925 14,906 18,682
60000 5,859 8,789 11,719 14,649 18,359
65000 5,766 8,649 11,532 14,415 18,068
70000 5,682 8,522 11,363 14,203 17,803
75000 5,604 8,405 11,208 14,009 17,558
80000 5,531 8,297 11,064 13,830 17,333
85000 5,465 8,197 10,931 13,663 17,124
90000 5,402 8,104 10,806 13,507 16,929
95000 5,345 8,017 10,690 13,362 16,748
100000 5,290 7,935 10,581 13,226 16,576
125000 5,059 7,589 10,119 12,648 15,853
150000 4,878 7,317 9,757 12,196 15,285
175000 4,730 7,095 9,461 11,825 14,822
200000 4,605 6,908 9,211 11,513 14,431
250000 4,404 6,607 8,808 11,011 13,801
300000 4,246 6,370 8,493 10,617 13,307
350000 4,117 6,176 8,235 10,294 12,902
400000 4,009 6,013 8,019 10,023 12,562
450000 3,915 5,874 7,832 9,790 12,270
500000 3,834 5,751 7,668 9,585 12,014
550000 3,761 5,643 7,523 9,405 11,787
600000 3,697 5,545 7,394 9,242 11,584
650000 3,638 5,457 7,277 9,096 11,400
700000 3,585 5,377 7,169 8,962 11,232
750000 3,535 5,304 7,071 8,839 11,079
800000 3,490 5,235 6,980 8,726 10,937
850000 3,448 5,172 6,896 8,621 10,805
900000 3,408 5,114 6,818 8,523 10,682
950000 3,372 5,058 6,744 8,430 10,567
1000000 3,338 5,006 6,676 8,344 10,459
1250000 3,192 4,788 6,384 7,981 10,002
1500000 3,078 4,617 6,156 7,694 9,644
1750000 2,984 4,476 5,969 7,461 9,351
2000000 2,905 4,359 5,812 7,265 9,105
2500000 2,778 4,169 5,558 6,948 8,708
3000000 2,680 4,019 5,359 6,699 8,396
3500000 2,598 3,897 5,196 6,495 8,141
4000000 2,529 3,795 5,059 6,324 7,926
4500000 2,471 3,705 4,941 6,177 7,742
5000000 2,419 3,629 4,838 6,048 7,580
5500000 2,373 3,561 4,747 5,934 7,437
6000000 2,332 3,499 4,665 5,832 7,309
6500000 2,295 3,443 4,591 5,739 7,193
7000000 2,262 3,393 4,523 5,654 7,086
7500000 2,230 3,346 4,461 5,577 6,990
8000000 2,202 3,303 4,404 5,505 6,901
8500000 2,176 3,263 4,351 5,439 6,817
9000000 2,150 3,226 4,302 5,377 6,740
9500000 2,127 3,191 4,256 5,319 6,668
10000000 2,105 3,158 4,212 5,265 6,599
12500000 2,014 3,021 4,028 5,035 6,311
15000000 1,941 2,913 3,884 4,855 6,085
17500000 1,883 2,825 3,766 4,707 5,900
20000000 1,833 2,750 3,667 4,583 5,745
22500000 1,790 2,686 3,582 4,476 5,611
25000000 1,754 2,630 3,507 4,384 5,494
und mehr
Zwischenwerte sind nach folgenden Gleichungen zu ermitteln:
Tausendstel des Rohbauwerts in der Klasse 1 = 13,28930202 • (Rohbauwert : 1000)-0,2⁰
Tausendstel des Rohbauwerts in der Klasse 2 = 19,93395303 • (Rohbauwert : 1000)-0,2⁰
Tausendstel des Rohbauwerts in der Klasse 3 = 26,57860402 • (Rohbauwert : 1000)-0,2⁰
Tausendstel des Rohbauwerts in der Klasse 4 = 33,22325503 • (Rohbauwert : 1000)-0,2⁰
Tausendstel des Rohbauwerts in der Klasse 5 = 41,63981297 • (Rohbauwert : 1000)-0,2⁰
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