Landesverordnung zur Erprobung elektronischer Fernprüfungen an den Hochschulen Vom 19. März 2021
Landesverordnung zur Erprobung elektronischer Fernprüfungen an den Hochschulen Vom 19. März 2021
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.03.2021 bis 31.03.2026
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung zur Erprobung elektronischer Fernprüfungen an den Hochschulen vom 19. März 2021 | 30.03.2021 bis 31.03.2026 |
Eingangsformel | 30.03.2021 bis 31.03.2026 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 30.03.2021 bis 31.03.2026 |
§ 2 - Geeignete Prüfungen | 30.03.2021 bis 31.03.2026 |
§ 3 - Prüfungsmodalitäten | 30.03.2021 bis 31.03.2026 |
§ 4 - Datenverarbeitung | 30.03.2021 bis 31.03.2026 |
§ 5 - Authentifizierung | 30.03.2021 bis 31.03.2026 |
§ 6 - Videoaufsicht bei Fernklausuren | 30.03.2021 bis 31.03.2026 |
§ 7 - Mündliche und praktische Fernprüfungen | 30.03.2021 bis 31.03.2026 |
§ 8 - Wahlrecht | 30.03.2021 bis 31.03.2026 |
§ 9 - Technische Störungen | 30.03.2021 bis 31.03.2026 |
§ 10 - Übungsklausuren | 30.03.2021 bis 31.03.2026 |
§ 11 - Hochschulen | 30.03.2021 bis 31.03.2026 |
§ 12 - In- und Außerkrafttreten | 30.03.2021 bis 31.03.2026 |
Aufgrund des § 17 Abs. 3 Satz 4 des Hochschulgesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461), zuletzt geändert durch § 31 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 719), BS 223-41, wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für elektronische Fernprüfungen an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen in Rheinland-Pfalz. Elektronische Fernprüfungen werden in elektronischer Form und ohne die Verpflichtung, persönlich in einem vorgegebenen Prüfungsraum anwesend sein zu müssen, durchgeführt. Nur ihrer Natur nach dafür geeignete Prüfungen können als elektronische Fernprüfungen durchgeführt werden.
(2) Die elektronische Fernprüfung soll neben den bestehenden Prüfungsformen als alternative Prüfungsform erprobt werden. Sie kann insbesondere als Alternative zu einer Präsenzprüfung angeboten werden, wenn und soweit diese infolge von Einschränkungen und Hindernissen aufgrund einer Naturkatastrophe oder einer anderen außergewöhnlichen Notsituation nicht oder nicht für alle Studierenden durchgeführt werden kann.
§ 2 Geeignete Prüfungen
(1) Schriftliche Aufsichtsarbeiten, mündliche Prüfungen und praktische Prüfungen können auf der Grundlage der Prüfungsordnungen der Hochschulen als Fernklausur, als mündliche Fernprüfung und als praktische Fernprüfung in Form einer elektronischen Fernprüfung angeboten werden.
(2) Fernklausuren werden in einem vorgegebenen Zeitfenster unter Verwendung elektronischer Kommunikationseinrichtungen mit Videoaufsicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 angefertigt.
(3) Mündliche und praktische Fernprüfungen werden als Videokonferenz nach § 7 Abs. 1 durchgeführt.
§ 3 Prüfungsmodalitäten
(1) Wird eine elektronische Fernprüfung angeboten, ist dies grundsätzlich zu Veranstaltungsbeginn festzulegen. Anderenfalls erfolgt die Festlegung in einem angemessenen Zeitraum vor der Prüfung.
(2) Gleichzeitig werden die Studierenden informiert über
1.
die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nach § 4,
2.
die technischen Anforderungen an die einzusetzenden Kommunikationseinrichtungen, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung erfüllt sein müssen, insbesondere das Bestehen einer geeigneten Bild- und Tonübertragung zur Videoaufsicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Videokonferenz nach § 7 Abs. 1 sowie eine qualitativ ausreichende Internetverbindung und
3.
die organisatorischen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Prüfung.
(3) Für die Studierenden soll die Möglichkeit bestehen, die Prüfungssituation in Bezug auf die Technik, die Ausstattung und die räumliche Umgebung im Vorfeld der Prüfung zu erproben.
§ 4 Datenverarbeitung
(1) Im Rahmen elektronischer Fernprüfungen dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung zwingend erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für Zwecke der Authentifizierung nach § 5, der Videoaufsicht nach § 6 und der Videokonferenz nach § 7.
(2) Die Hochschulen stellen sicher, dass die bei der Durchführung einer elektronischen Fernprüfung anfallenden personenbezogenen Daten gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) und dem Landesdatenschutzgesetz vom 8. Mai 2018 (GVBl. S. 93, BS 204-1) in ihrer jeweils geltenden Fassung, verarbeitet werden.
(3) Bei elektronischen Fernprüfungen sind Lernmanagementsysteme, Prüfungsplattformen, Videokonferenzsysteme und andere technische Hilfsmittel so zu verwenden, dass notwendige Installationen auf den elektronischen Kommunikationseinrichtungen der Studierenden nur unter den folgenden Voraussetzungen erfolgen:
1.
die Funktionsfähigkeit der elektronischen Kommunikationseinrichtung wird außerhalb der elektronischen Fernprüfung nicht und während der elektronischen Fernprüfung nur in dem zur Sicherstellung der Authentifizierung sowie der Unterbindung von Täuschungshandlungen notwendigen Maße beeinträchtigt,
2.
die Informationssicherheit der elektronischen Kommunikationseinrichtung wird zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt,
3.
die Vertraulichkeit der auf der elektronischen Kommunikationseinrichtung befindlichen Informationen wird zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt und
4.
eine vollständige Deinstallation ist nach Durchführung der elektronischen Fernprüfung möglich.
§ 5 Authentifizierung
(1) Vor Beginn einer elektronischen Fernprüfung erfolgt die Authentifizierung mithilfe eines gültigen Lichtbildausweises, der nach Aufforderung vorzuzeigen ist. Die Hochschulen können weitere, gleich geeignete Authentifizierungsverfahren durch Satzung festlegen, die sie neben der Authentifizierung nach Satz 1 zusätzlich anbieten.
(2) Eine Speicherung der im Zusammenhang mit der Authentifizierung verarbeiteten Daten über eine technisch notwendige Zwischenspeicherung hinaus ist unzulässig. Personenbezogene Daten aus der Zwischenspeicherung sind unverzüglich zu löschen.
§ 6 Videoaufsicht bei Fernklausuren
(1) Die Unterbindung von Täuschungshandlungen während einer Fernklausur erfolgt durch den Einsatz von Kamera- und Mikrofonfunktion einer Kommunikationseinrichtung (Videoaufsicht). Die Studierenden sind verpflichtet, die Kamera- und Mikrofonfunktion der zur Prüfung eingesetzten Kommunikationseinrichtung zu aktivieren, um eine Videoaufsicht durch die Hochschule zu ermöglichen. Eine darüber hinausgehende Raumüberwachung findet nicht statt. Die Videoaufsicht hat im Übrigen so zu erfolgen, dass der Persönlichkeitsschutz und die Privatsphäre der Betroffenen nicht mehr als zu den berechtigten Kontrollzwecken erforderlich eingeschränkt werden.
(2) Die Videoaufsicht erfolgt durch Aufsichtspersonal der Hochschulen. Die Videoaufsicht soll soweit möglich auf dienstlichen Geräten der Hochschulen, die sich in den Räumlichkeiten der Hochschulen befinden, erfolgen. Eine automatisierte Auswertung von Bild- oder Tondaten der Videoaufsicht ist unzulässig.
(3) Die Überwachung durch die Videoaufsicht ist auf die während des Prüfungsvorgangs entstehenden Bild- und Tonsignale beschränkt. Eine Aufzeichnung der Prüfung oder anderweitige Speicherung der Bild- oder Tondaten ist nicht zulässig.
(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann die Videoaufsicht auch automatisiert erfolgen, wenn die elektronische Fernprüfung als Alternative zu einer Präsenzprüfung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 angeboten werden soll, kein ausreichendes Aufsichtspersonal für die Durchführung der Videoaufsicht nach Absatz 2 Satz 1 zur Verfügung steht (Kapazitätsüberlastung) und die Studierenden ihre ausdrückliche Einwilligung erklärt haben. Die Studierenden sind vor Erteilung der Einwilligung nach Artikel 9 Abs. 2 Buchst. a der Datenschutz-Grundverordnung über die Wirkungsweise einer automatisierten Videoaufsicht und die bestehenden Möglichkeiten zur Ablegung einer Präsenzprüfung zu unterrichten. Die Kapazitätsüberlastung ist zu dokumentieren. Die Hochschule stellt sicher, dass prüfungsrelevante Entscheidungen, wie die Feststellung eines Täuschungsversuchs, durch Prüfungs- oder Aufsichtspersonal der Hochschule getroffen werden. Personenbezogene Daten, die bei einer automatisierten Videoaufsicht verarbeitet werden, dürfen nicht länger gespeichert werden, als dies zu Kontrollzwecken unbedingt erforderlich ist; die maximale Speicherdauer beträgt ein Jahr nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen ist unzulässig.
§ 7 Mündliche und praktische Fernprüfungen
(1) Für die zur Durchführung einer mündlichen oder praktischen Fernprüfung notwendige Übertragung von Bild und Ton (Videokonferenz) über die Kommunikationseinrichtung der Studierenden gilt § 6 Abs. 1 und 2 entsprechend.
(2) Die Überwachung durch die Videokonferenz ist auf die während des Prüfungsvorgangs entstehenden Bild- und Tonsignale beschränkt. Eine Aufzeichnung der Prüfung oder anderweitige Speicherung der Bild- oder Tondaten ist nicht zulässig. Die wesentlichen Inhalte der mündlichen oder praktischen Fernprüfung werden von einer oder einem Prüfenden oder einer Beisitzerin oder einem Beisitzer protokolliert.
§ 8 Wahlrecht
(1) Die Teilnahme an elektronischen Fernprüfungen erfolgt auf freiwilliger Basis. Die Freiwilligkeit der Teilnahme ist grundsätzlich dadurch sicherzustellen, dass eine termingleiche Präsenzprüfung als Alternative angeboten wird. Termingleich sind Prüfungen, die innerhalb desselben Prüfungszeitraums unter Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit stattfinden.
(2) Soll die elektronische Fernprüfung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 angeboten werden, stellen die Hochschulen fest, ob und für wie viele Studierende eine Präsenzprüfung angeboten werden kann. Kann eine Präsenzprüfung nicht durchgeführt werden oder melden sich zu viele Studierende für die Alternative der Präsenzprüfung an, können die Hochschulen Studierende auf den voraussichtlich nächstmöglichen Präsenzprüfungstermin verweisen. Prüfungsrechtliche Nachteile dürfen dadurch nicht entstehen. Hierzu legen die Hochschulen Kriterien fest, wobei die Auswahl vorrangig nach dem Studienfortschritt erfolgen soll. Den betroffenen Studierenden muss ein Wechsel zur elektronischen Fernprüfung ermöglicht werden.
§ 9 Technische Störungen
(1) Ist die Übermittlung der Prüfungsaufgabe, die Bearbeitung der Prüfungsaufgabe, die Übermittlung der Prüfungsleistung oder die Videoaufsicht zum Zeitpunkt der Prüfung bei einer Fernklausur technisch nicht durchführbar, wird die Prüfung der betroffenen Studierenden im jeweiligen Stadium beendet und die Prüfungsleistung nicht gewertet. Betroffene Studierende sind entsprechend den allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen dazu verpflichtet, die technische Störung unverzüglich gegenüber der Hochschule geltend zu machen, soweit es sich nicht um einen offensichtlichen, von Amts wegen zu berücksichtigenden Mangel handelt. Die Störung ist von der Hochschule zu protokollieren. Der Prüfungsversuch gilt als nicht unternommen; dies gilt nicht, wenn den Studierenden nachgewiesen werden kann, dass sie die Störung zu verantworten haben. Das Wahlrecht nach § 8 bleibt unberührt.
(2) Ist die Bild- oder Tonübertragung bei einer mündlichen Fernprüfung vorübergehend aus von den Studierenden nicht zu vertretenden Gründen technisch gestört, wird die Prüfung nach Behebung der technischen Störung fortgesetzt. Dauert die technische Störung an, sodass die mündliche Prüfung nicht ordnungsgemäß fortgeführt werden kann, wird die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Tritt die technische Störung auf, nachdem bereits ein wesentlicher Teil der Prüfungsleistung erbracht wurde, kann die Prüfung fernmündlich ohne Verwendung eines Videokonferenzsystems fortgesetzt und beendet werden. Bei praktischen Fernprüfungen gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.
§ 10 Übungsklausuren
Die Hochschulen können Verfahren der Videoaufsicht durch automatisierte Auswertung von Bild- oder Tondaten erproben, wenn diese auf Übungsklausuren beschränkt bleiben. § 6 Abs. 4 Satz 2 und 4 sowie § 8 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend. Die Studierenden müssen auf der Grundlage von Informationen nach § 3 Abs. 2 ausdrücklich in die mit dieser Prüfungsform verbundene Datenverarbeitung eingewilligt haben.
§ 11 Hochschulen
(1) Das Satzungsrecht der Hochschulen nach den §§ 7, 26, 66 und 119 des Hochschulgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.
(2) Hochschulen, die elektronische Fernprüfungen durchführen, sind verpflichtet, den Modellversuch wissenschaftlich zu begleiten und hinsichtlich seiner Wirkung zu überprüfen.
§ 12 In- und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2026 außer Kraft.
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