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Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (- Kapazitätsverordnung KapVO -) Vom 5. September 1979

Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (- Kapazitätsverordnung KapVO -) Vom 5. September 1979
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 08.04.2021 (GVBl. S. 227)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (- Kapazitätsverordnung KapVO -) vom 5. September 197901.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
Erster Abschnitt - Allgemeine Grundsätze und Verfahren01.10.2001
§ 120.04.2021
§ 229.01.2016
§ 321.12.2013
§ 421.12.2013
§ 501.10.2001
Zweiter Abschnitt - Berechnung auf Grund der personellen Ausstattung01.10.2001
§ 601.10.2001
§ 721.12.2013
§ 820.04.2021
§ 929.01.2016
§ 1001.10.2001
§ 1101.10.2001
§ 1229.01.2016
§ 1320.04.2021
Dritter Abschnitt - Überprüfung des Berechnungsergebnisses01.10.2001
§ 1429.01.2016
§ 1501.10.2001
§ 1629.01.2016
§ 1715.07.2003
§ 1813.07.2002
§ 1929.01.2016
§ 19a21.12.2013
Vierter Abschnitt - Schlußbestimmungen01.10.2001
§ 2001.10.2001
§ 2101.10.2001
Anlage 1 - Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität auf Grund des Zweiten Abschnitts der Verordnung29.01.2016
Anlage 2 - Curricularnormwerte für die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge20.04.2021
Anlage 3 - Stellenzuordnung15.07.2003
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Landesgesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Vergabe von Studienplätzen vom 21. Dezember 1978 (GVBl. S. 736, BS Anhang I 76) in Verbindung mit Artikel 18 Abs. 1 Nr. 12 und Abs. 2 des Staatsvertrages von 1978 über die Vergabe von Studienplätzen wird verordnet:

Erster Abschnitt Allgemeine Grundsätze und Verfahren

§ 1

(1) Zulassungszahlen sind so festzusetzen, daß unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung, ist zu gewährleisten.
(2) Zulassungszahlen können bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und beim Aus- oder Aufbau der Hochschulen abweichend von Absatz 1 festgesetzt werden. Dabei ist ein ausgewogenes Angebot an Studiengängen zu gewährleisten. Absatz 1 Halbsatz 2 bleibt unberührt.
(3) Die Zulassungszahlen werden für Studiengänge, die in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, nach § 2 Abs. 1 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) vom 31. Oktober 2019 (GVBl. S. 315), geändert durch § 154 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461), BS Anhang I 164, in Verbindung mit Artikel 12 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung (Staatsvertrag) durch Rechtsverordnung festgesetzt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 HZG regeln die Hochschulen die Zulassungszahlen für Studiengänge, die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind und für die eine Zulassungsbeschränkung vorgesehen ist, durch Satzung.

§ 2

(1) Zulassungszahl ist die Zahl der je Vergabetermin von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang.
(2) Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde. Bei Studiengängen, für die während eines Jahres Bewerberinnen und Bewerber an mehreren Vergabeterminen aufgenommen werden, wird die jährliche Aufnahmekapazität auf die einzelnen Vergabetermine aufgeteilt.

§ 3

(1) Der Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 geht die Überprüfung voraus, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind. Hierzu wird die jährliche Aufnahmekapazität in zwei Verfahrensschritten ermittelt:
1.
Berechnung auf Grund der personellen Ausstattung nach den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts,
2.
Überprüfung des Ergebnisses nach Nummer 1 anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts.
(2) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität bleiben ausschließlich kapazitätsausgleichende Maßnahmen nach Artikel 6 Abs. 5 des Staatsvertrages und Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studierenden des ersten Fachsemesters oder höherer Fachsemester unberücksichtigt; sie sind gesondert auszuweisen.

§ 4

(1) Die Hochschulen legen den Bericht nach Artikel 6 Abs. 4 des Staatsvertrages innerhalb einer vom fachlich zuständigen Ministerium zu bestimmenden Frist vor. Der Bericht enthält insbesondere eine Darstellung der Ermittlung der Aufnahmekapazität nach § 3, die Aufteilung der Curricularnormwerte der Studiengänge auf Lehreinheiten (§ 13 Abs. 4) und einen Vorschlag für die Festsetzung von Zulassungszahlen. Die Hochschulen haben die Aufteilung des Curricularnormwertes und eine Abweichung vom Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts (§ 14) zu begründen.
(2) Legt die Hochschule keinen Bericht vor oder ist der Bericht unvollständig oder verspätet, trifft das fachlich zuständige Ministerium die erforderlichen Maßnahmen zur Festsetzung der Zulassungszahlen.

§ 5

(1) Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum).
(2) Sind wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar, sollen sie berücksichtigt werden.
(3) Treten wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums ein, sollen eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden.

Zweiter Abschnitt Berechnung auf Grund der personellen Ausstattung

§ 6

Die jährliche Aufnahmekapazität auf Grund der personellen Ausstattung wird nach Anlage 1 unter Anwendung von Curricularnormwerten berechnet.

§ 7

(1) Der Berechnung werden Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind. Ein Studiengang ist der Lehreinheit zuzuordnen, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachfragt. Die einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge können bei der Berechnung zusammengefaßt werden.
(2) Eine Lehreinheit ist eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt. Die Lehreinheiten sind so abzugrenzen, daß die zugeordneten Studiengänge die Lehrveranstaltungsstunden möglichst weitgehend bei einer Lehreinheit nachfragen.
(3) Der Studiengang Medizin wird für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) in der jeweils geltenden Fassung und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte umfasst. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen (§ 11).
(4) Abweichend von Absatz 1 kann wegen der Besonderheiten der verwendeten Lehr- und Lernformen in der künstlerischen Ausbildung auf die Zuordnung eines Studienganges zu einer Lehreinheit verzichtet werden. In diesem Fall richtet sich die Aufnahmekapazität nach der personellen Ausstattung und den von der Hochschule durch Satzung festgelegten weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien.

§ 8

(1) Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Die Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, werden in den medizinischen Fächern den Lehreinheiten nach Anlage 3 zugeordnet.
(2) Lehrpersonen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre an die Hochschule abgeordnet sind, werden in die Berechnung einbezogen.
(3) Stellen, die im Berechnungszeitraum aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden können, werden nicht in die Berechnung einbezogen.
(4) Bei der Berechnung des Lehrangebots bleiben außer Betracht:
1.
die aus Haushaltsmitteln mit der Zweckbestimmung der Verbesserung der Qualität der Lehre oder zur Schaffung besserer Studienbedingungen oder aus Bund-Länder-Programmen zur Verbesserung der Qualität der Lehre und der Forschung finanzierten Maßnahmen.
2.
Mittel, die den Hochschulen von dritter Seite zweckgebunden zur Schaffung besserer Studienbedingungen oder zur Verbesserung der Qualität der Lehre gesondert zur Verfügung gestellt werden, gemäß § 5 Abs. 6 des Hochschulgesetzes (HochSchG) sowie
3.
die aus Mitteln Dritter bezahlten Personen im Sinne des § 14 Abs. 5 HochSchG.

§ 9

(1) Das Lehrdeputat ist die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe, gemessen in Deputatstunden.
(2) Soweit die Regellehrverpflichtung vermindert wird, ist dies zu berücksichtigen. Dabei bleiben Verminderungen für Zwecke der Krankenversorgung im Hinblick auf Absatz 3 unberücksichtigt.
(3) Die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen durch das in die Lehrdeputatberechnung eingehende Personal wird durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung nach Maßgabe des Dienstrechts berücksichtigt. Solange das Dienstrecht eine solche Regelung ländereinheitlich nicht vorsieht, wird der Personalbedarf für die Krankenversorgung wie folgt berücksichtigt:
1.
Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin
a)
Vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin nach Anlage 1 werden die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen nach den Buchstaben b und c vermindert. Die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, sind vorrangig bei der Stellenverminderung nach den Buchstaben b und c abzuziehen.
b)
Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten berücksichtigt.
c)
Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 1.200 poliklinische Neuzugänge berücksichtigt; als Zahl der poliklinischen Neuzugänge gelten die jährlich im Klinikum, mit Ausnahme der Zahnklinik, für eine poliklinische Behandlung angenommenen Krankenscheine, Überweisungsscheine, Vorsorgescheine und Notfallbehandlungen sowie die Zahl der Leistungsabrechnungen für Selbstzahler und der internen Überweisungen.
2.
Lehreinheit Zahnmedizin
a)
Vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Zahnmedizin nach Anlage 1 werden die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen nach den Buchstaben b und c vermindert. Die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, sind vorrangig bei der Stellenverminderung nach den Buchstaben b und c abzuziehen.
b)
Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten berücksichtigt.
c)
Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird berücksichtigt durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 30 vom Hundert von der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b verminderten Gesamtstellenzahl.
(4) Der Personalbedarf für das Lehrangebot im Praktischen Jahr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte wird durch Abzug einer Stelle je acht Studierende, die in diesem Studienabschnitt von der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ausgebildet werden, berücksichtigt.
(5) Das Lehrangebot der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin wird um die Lehrleistungen erhöht, die von außeruniversitären Krankenanstalten vereinbarungsgemäß und auf Dauer für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 im Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte erbracht werden.

§ 10

Als Lehrauftragsstunden werden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies gilt nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Dies gilt ferner nicht, soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt. Die Lehrauftragsstunden sind auf der Grundlage der dienstrechtlichen Vorschriften in Deputatstunden umzurechnen.

§ 11

(1) Dienstleistungen einer Lehreinheit sind die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat.
(2) Zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen sind Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind.

§ 12

(1) Die Anteilquote ist das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge.
(2) Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können vom fachlich zuständigen Ministerium Vorgaben gemacht werden.

§ 13

(1) Der Curricularnormwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind in den Studiengängen, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, die in Anlage 2 aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden. Für Studiengänge, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind und für die eine Zulassungsbeschränkung vorgesehen ist, setzen die Hochschulen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 des HZG durch Satzung den Ausbildungsaufwand auf der Grundlage des Betreuungsaufwands für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang, der Besonderheiten der verwendeten Lehr- und Lernformen und der Aufgabenschwerpunkte der Hochschule durch studiengangspezifische Curricularnormwerte fest.
(2) Soweit ein Studiengang aus mehreren Studienfächern besteht, ist für jedes wählbare Studienfach der Curricularnormwert festzulegen.
(3) Ist für einen Studiengang ein Curricularnormwert nicht festgesetzt, ist der Ausbildungsaufwand aufgrund der jeweiligen Prüfungsordnung (§ 26 HochSchG) und Studienordnung (§ 125 HochSchG) oder aufgrund des jeweiligen Studienplans (§ 125 HochSchG) zu ermitteln.
(4) Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen). Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen. Hilfsweise gilt die bisherige Verteilung des Lehrangebots.

Dritter Abschnitt Überprüfung des Berechnungsergebnisses

§ 14

(1) Das nach den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts berechnete Ergebnis ist zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren, in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, daß sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken.
(2) Eine Verminderung kommt nur in Betracht, wenn Tatbestände gegeben sind, die die Durchführung einer ordnungsgemäßen Lehre beeinträchtigen ( Nummern 1 bis 6 und 8), oder wenn ein Ausgleich für eine Mehrbelastung des Personals (§ 8 Abs. 1) durch Studierende höherer Semester erforderlich ist ( Nummer 7):
1.
Fehlen von Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung;
2.
Fehlen einer ausreichenden Ausstattung mit sächlichen Mitteln;
3.
Fehlen einer ausreichenden Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
4.
Fehlen einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patientinnen und Patienten für die Ausbildung im Studiengang Medizin;
5.
Fehlen einer ausreichenden Zahl von Arbeitsplätzen und klinischen Behandlungseinheiten im Studiengang Zahnmedizin;
6.
abweichende Berechnungsergebnisse für den vorklinischen und den klinischen Teil des Studiengangs Medizin;
7.
gegenüber dem nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 überprüften Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts höhere Aufnahme von Studierenden erster oder höherer Fachsemester in den vergangenen Jahren;
8.
besondere Leistungen in der Krankenversorgung/im chirurgischen Bereich, soweit diese nicht im Rahmen der pauschalierten Regelungen nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 aufgefangen werden können.
(3) Eine Erhöhung kommt nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1) eine Entlastung von Lehraufgaben durch folgende Tatbestände erfährt:
1.
besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
2.
besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln;
3.
Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studierenden in höheren Semestern (Schwundquote).

§ 15

(1) Ist in einer Lehreinheit ein Engpaß an Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung vorherzusehen, ist der Raumbedarf der Lehrveranstaltungsarten, für die der Engpaß vermutet wird, festzustellen. Diesem Raumbedarf wird das Angebot an Raumstunden nach Lehrveranstaltungsarten gegenübergestellt.
(2) Für die Ermittlung des Angebots an Raumstunden ist davon auszugehen, daß die Räume für die Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl ganztägig und ganzjährig zur Verfügung stehen, falls keine fachspezifischen Gegebenheiten entgegenstehen.
(3) Ist das Angebot an Raumstunden geringer als der jährliche Lehrveranstaltungsbedarf, und ist eine Bereitstellung von sonstigen Räumen nicht möglich, kann das nach den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts ermittelte Berechnungsergebnis entsprechend dem größtmöglichen Angebot an Raumstunden vermindert werden.

§ 16

Die Studienanfängerzahl ist zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, daß wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote).

§ 17

(1) Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin ist anhand der patientenbezogenen Einflußfaktoren (§ 14 Abs. 2 Nr. 4) zu überprüfen. Dabei ist wie folgt vorzugehen:
1.
Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte sind 15,5 vom Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen.
2.
Liegt die Zahl nach Nummer 1 niedriger als das Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 sowie Abs. 3 Nr. 1 bis 3, erhöht sie sich je 1.000 poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins. Die Zahl nach Nummer 1 wird jedoch höchstens um 50 vom Hundert erhöht.
3.
Soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend.
(2) Liegt das Berechnungsergebnis nach Absatz 1 niedriger als das des Zweiten Abschnitts unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 sowie Abs. 3 Nr. 1 bis 3, ist es der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen; § 14 Abs. 2 Nr. 6 bleibt unberührt.

§ 18

(1) Liegt das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin niedriger als das Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs, kann die Zulassungszahl für den Studiengang Medizin nur dann höher als das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil festgesetzt werden, wenn das fachlich zuständige Ministerium die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil gewährleisten kann. Ist der klinische Teil des Studiengangs an einer Hochschule nicht vorhanden, gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Soweit die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil nicht gewährleistet werden kann, ist die Differenz zwischen der nach Absatz 1 festgesetzten Zulassungszahl und dem nach dem Dritten Abschnitt überprüften Rechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs als gesonderte Zulassungszahl festzusetzen.
(3) Liegt das Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin niedriger als das für den klinischen Teil des Studiengangs, wird die Zulassungszahl nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils festgesetzt.

§ 19

(1) Das Berechnungsergebnis für den Studiengang Zahnmedizin ist anhand der klinischen Behandlungseinheiten der Lehreinheit Zahnmedizin zu überprüfen. Als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität ist 0,67 Klinische Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde je Studierende oder Studierenden anzusetzen.
(2) Weichen die Berechnungsergebnisse nach Absatz 1 und nach dem Zweiten Abschnitt unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 7 sowie Abs. 3 Nr. 1 bis 3 voneinander ab, so ist der Festsetzung der Zulassungszahl der niedrigste Wert zugrunde zu legen.

§ 19a

Liegen die Voraussetzungen des Artikels 6 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages vor, können Zulassungszahlen abweichend von den Bestimmungen der §§ 6 bis 19 festgesetzt werden.

Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen

§ 20

(1) Diese Verordnung gilt entsprechend für Hochschulen, an denen die jährliche Unterrichtsdauer in anderer Weise als nach Semestern aufgeteilt ist.
(2) Diese Verordnung gilt entsprechend für die Festsetzung von Zulassungszahlen für höhere Fachsemester.

§ 21

*
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt erstmals für die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Wintersemester 1979/80.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Der Kultusminister
Fußnoten
*)
§ 21 Abs. 1 Satz 1: Verkündet am 28. 9. 1979

Anlage 1

Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität auf Grund des Zweiten Abschnitts der Verordnung
Die personelle Aufnahmekapazität wird unter Zugrundelegung der je Studiengang aufgestellten Curricularnormwerte (§ 13 Abs. 1 bis 3) berechnet. Die Curricularnormwerte sind als Curricularanteile auf die Lehreinheiten so aufzuteilen und darzustellen, daß die Summe der Curricularanteile eines Studiengangs in den an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten den Curricularnormwert ergibt.
I.
Berechnung des Angebots einer Lehreinheit an Deputatstunden
1.
Das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden (S) ergibt sich aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich dem Lehrdeputat an die Hochschule abgeordneter Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat. Abzuziehen sind Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Absatz 2.
(1) S = (lj • hj - rj) + L
j
2.
Das so ermittelte Angebot ist zu reduzieren um die Dienstleistungen, gemessen in Deputatstunden, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Dabei sind die Curricularanteile anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf die Lehreinheit entfallen.
(2) E = CAq Aq
q 2
Damit beträgt das bereinigte Lehrangebot
(3) S
b
= S - E
II.
Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität
Unter Anwendung der Anteilquoten der zugeordneten Studiengänge wird ein gewichteter Curricularanteil ermittelt:
(4) CA = ∑ CAp • zp
p
Die jährliche Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs beträgt demnach
(5) Ap = 2 • Sb • zp
III.
Verzeichnis der benutzten Symbole
Ap: Jährliche Aufnahmekapazität des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs p
Aq: Anzahl der für den Dienstleistungsabzug anzusetzenden jährlichen Studienanfängerinnen und Studienanfänger des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs q (§ 11 Absatz 2)
CAp: Anteil am Curricularnormwert (Curricularanteil) des zugeordneten Studienganges p, der auf die Lehreinheit entfällt (§ 13 Absatz 4)
GAq: Anteil am Curricularnormwert (Curricularanteil) des nicht zugeordneten Studiengangs q, der von der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen ist (§ 13 Absatz 4)
Gewichteter Curricularanteil aller einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge
E: Dienstleistungen der Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge in Deputatstunden je Semester (§ 11)
hj: Lehrdeputat je Stelle in der Stellengruppe j, gemessen in Deputatstunden je Semester (§ 9 Absatz 1)
lj: Anzahl der in der Lehreinheit verfügbaren Stellen der Stellengruppe j
L: Anzahl der Lehrauftragsstunden der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester (§ 10)
rj: Gesamtsumme der Verminderungen für die Stellengruppe j in der Lehreinheit, gemessen in Deputatstunden je Semester (§ 9 Absatz 2)
S: Lehrangebot der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester (§ 9 Absatz 1)
Sb: Um Dienstleistungen für die nicht zugeordneten Studiengänge bereinigtes Lehrangebot der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester
zp: Anteil der jährlichen Aufnahmekapazität eines zugeordneten Studiengangs p an der Aufnahmekapazität der Lehreinheit (Anteilquote, § 12)

Anlage 2

(zu § 13 Abs. 1 Satz 2)
Curricularnormwerte für die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge
Studiengang Curricularnormwert
Pharmazie 4,5
Medizin 8,2
Zahnmedizin 8,86

Anlage 3

(zu § 8 Abs. 1 Satz 2)
Stellenzuordnung
I. Lehreinheit Vorklinische Medizin
Lfd. Nr. Fach
1 Anatomie
2 Biochemie / Molekularbiologie
3 Physiologie
4 Medizinische Soziologie kann als Dienstleistung erbracht werden, z.B. durch
- Sozialmedizin
- Institute für Gerichts- und Sozialmedizin
5 Medizinische Psychologie kann als Dienstleistung erbracht werden, z.B. durch
- Psychiatrie
- Klinische Psychologie
- Psychosomatik
6 Biologie für Medizin kann als Dienstleistung erbracht werden
7 Chemie für Medizin kann als Dienstleistung erbracht werden
8 Physik für Medizin kann als Dienstleistung erbracht werden
II. Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin
Lfd. Nr Fach
9 Innere Medizin Wenn in der Klinischen Physiologie keine klinische Tätigkeit vorliegt, soll sie der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet werden.
10 Kinderheilkunde
11 Chirurgie Wenn in der Experimentellen Chirurgie keine klinische Tätigkeit vorliegt, soll sie der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet werden.
12 Urologie
13 Dermatologie und Venerologie
14 Frauenheilkunde und Geburtshilfe
15 Orthopädie
16 Augenheilkunde
17 Hals-, Nasen-, Ohren-Heilkunde
18 Neurologie
19 Psychiatrie und Psychotherapie
20 Psychosomatische Medizin und
Psychotherapie
21 Anästhesiologie und Notfallmedizin Wenn in der Experimentellen Anästhesie keine klinische Tätigkeit vorliegt, soll sie der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet werden
22 Radiologie (therapeutische Radiologie) Der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin soll der Teil der Radiologie zugeordnet werden, der über Betten verfügt.
23 Physikalische Medizin
24 Allgemeinmedizin
III. Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin
Lfd. Nr. Fach
25 Pathologie
26 Mikrobiologie und Virologie
27 Hygiene
28 Immunologie
29 Arbeitsmedizin
30 Rechtsmedizin
31 Sozialmedizin
32 Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik Wenn die Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik mit einer Fachklinik zusammengefasst sind, werden die Stellen dort ausgegliedert und der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet.
33 Patho-Biochemie kann als Dienstleistung erbracht werden, z.B. durch
- Biochemie
- Klinische Chemie und Hämatologie
34 Patho-Physiologie kann als Dienstleistung erbracht werden, z.B. durch
- Physiologie, Innere Medizin
35 Radiologie (diagnostische Radiologie) Der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin soll der Teil der Radiologie zugeordnet werden, der nicht über Betten verfügt.
36 Medizinische Biometrie/ Informatik
37 Humangenetik
38 Pharmakologie/Toxikologie
39 Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin
40 Medizinische Terminologie.
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