Hochschulgesetz (HochSchG) Vom 23. September 2020
Hochschulgesetz (HochSchG) Vom 23. September 2020
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2021 (GVBl. S. 453) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Hochschulgesetz (HochSchG) vom 23. September 2020 | 07.10.2020 |
Inhaltsverzeichnis | 07.10.2020 |
Eingangsformel | 07.10.2020 |
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen | 07.10.2020 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.01.2023 |
§ 2 - Aufgaben | 22.12.2020 |
§ 3 - Freiheit von Kunst, Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium | 07.10.2020 |
§ 4 - Gleichstellung, Gleichstellungsbeauftragte, Gleichstellungsplan | 07.10.2020 |
§ 5 - Qualitätssicherung | 07.10.2020 |
§ 6 - Rechtsstellung | 07.10.2020 |
§ 7 - Satzungsrecht, Experimentierklausel | 07.10.2020 |
§ 8 - Hochschulentwicklung | 07.10.2020 |
§ 9 - Selbstverwaltungsangelegenheiten, Auftragsangelegenheiten | 07.10.2020 |
§ 10 - Zusammenarbeit, Hochschulverbünde | 07.10.2020 |
§ 11 - Konferenz der Hochschulpräsidentinnen und Hochschulpräsidenten | 07.10.2020 |
Teil 2 - Aufgaben der Hochschulen | 07.10.2020 |
Abschnitt 1 - Forschung | 07.10.2020 |
§ 12 - Aufgaben der Forschung, Veröffentlichung von Forschungsergebnissen | 07.10.2020 |
§ 13 - Forschungskolleg | 07.10.2020 |
§ 14 - Forschung mit Mitteln Dritter | 07.10.2020 |
§ 15 - Künstlerische Entwicklungsvorhaben | 07.10.2020 |
Abschnitt 2 - Studium und Lehre | 07.10.2020 |
§ 16 - Ziel des Studiums | 07.10.2020 |
§ 17 - Studienreform | 07.10.2020 |
§ 18 - Fachausschüsse für Studium und Lehre | 07.10.2020 |
§ 19 - Studiengänge | 07.10.2020 |
§ 20 - Besondere Studienarten | 07.10.2020 |
§ 21 - Lehrangebot | 07.10.2020 |
§ 22 - Vorlesungszeiten | 07.10.2020 |
§ 23 - Studienberatung und -orientierung, Förderung des Studienerfolgs | 07.10.2020 |
§ 24 - Prüfberechtigte | 07.10.2020 |
§ 25 - Hochschulprüfungen und Leistungspunktsystem | 07.10.2020 |
§ 26 - Ordnungen für Hochschulprüfungen | 07.10.2020 |
§ 27 - Regelstudienzeit | 31.07.2021 |
§ 28 - Vorzeitiges Ablegen der Prüfung | 07.10.2020 |
§ 29 - Freiversuch | 07.10.2020 |
§ 30 - Verleihung von Hochschulgraden | 07.10.2020 |
§ 31 - Führung von Hochschulgraden, hochschulbezogenen Titeln oder Bezeichnungen | 07.10.2020 |
§ 32 - Staatliche Prüfungen | 07.10.2020 |
§ 33 - Übergänge im Hochschulbereich | 07.10.2020 |
§ 34 - Promotion, Habilitation | 07.10.2020 |
§ 35 - Hochschulische Weiterbildung, postgraduale Studiengänge | 07.10.2020 |
Teil 3 - Mitglieder der Hochschule | 07.10.2020 |
Abschnitt 1 - Mitgliedschaft und Mitwirkung | 07.10.2020 |
§ 36 - Mitgliedschaft | 07.10.2020 |
§ 37 - Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung, Mitgliederinitiative | 07.10.2020 |
§ 38 - Beschlussfassung | 07.10.2020 |
§ 39 - Wahlen | 07.10.2020 |
§ 40 - Amtszeit | 07.10.2020 |
§ 41 - Öffentlichkeit | 07.10.2020 |
§ 42 - Verschwiegenheitspflicht | 07.10.2020 |
Abschnitt 2 - Personalwesen | 07.10.2020 |
Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen | 07.10.2020 |
§ 43 - Hochschulbedienstete, Zuordnung, Fortbildung, Wiedereinstieg | 07.10.2020 |
§ 44 - Dienstvorgesetzte | 07.10.2020 |
§ 45 - Personalentscheidungen | 07.10.2020 |
Unterabschnitt 2 - Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal | 07.10.2020 |
§ 46 - Arten | 07.10.2020 |
§ 47 - Lehrverpflichtung | 07.10.2020 |
§ 48 - Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer | 07.10.2020 |
§ 49 - Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren | 07.10.2020 |
§ 50 - Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern | 07.10.2020 |
§ 51 - Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren | 31.07.2021 |
§ 52 - Sonderregelungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer | 07.10.2020 |
§ 53 - Freistellung für besondere Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben | 07.10.2020 |
§ 54 - Juniorprofessur | 31.07.2021 |
§ 55 - Tenure Track | 31.07.2021 |
§ 56 - Tandem-Professur | 31.07.2021 |
§ 57 - Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter | 31.07.2021 |
§ 58 - Lehrkräfte für besondere Aufgaben | 07.10.2020 |
§ 59 - Vorgesetzte | 07.10.2020 |
§ 60 - Sonderregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Zeit und befristete Beschäftigungsverhältnisse | 31.07.2021 |
Unterabschnitt 3 - Nebenberuflich wissenschaftlich oder künstlerisch Tätige | 07.10.2020 |
§ 61 - Habilitierte, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren | 07.10.2020 |
§ 62 - Honorarprofessur | 07.10.2020 |
§ 63 - Lehrbeauftragte | 07.10.2020 |
§ 64 - Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte | 07.10.2020 |
Abschnitt 3 - Studierende | 07.10.2020 |
§ 65 - Allgemeine Zugangsvoraussetzungen | 07.10.2020 |
§ 66 - Eignungsprüfungen | 07.10.2020 |
§ 67 - Einschreibung, Verarbeitung personenbezogener Daten | 07.10.2020 |
§ 68 - Versagung der Einschreibung | 07.10.2020 |
§ 69 - Aufhebung, Rücknahme und Widerruf der Einschreibung | 07.10.2020 |
§ 70 - Studiengebührenfreiheit | 07.10.2020 |
Teil 4 - Organisation und Verwaltung der Hochschule | 07.10.2020 |
Abschnitt 1 - Allgemeine Organisationsgrundsätze | 07.10.2020 |
§ 71 - Organe | 07.10.2020 |
§ 72 - Ausschüsse, Beauftragte | 07.10.2020 |
§ 73 - Hochschulkuratorium | 07.10.2020 |
Abschnitt 2 - Zentrale Organe | 07.10.2020 |
Unterabschnitt 1 - Hochschulrat | 07.10.2020 |
§ 74 - Aufgaben | 07.10.2020 |
§ 75 - Zusammensetzung | 07.10.2020 |
Unterabschnitt 2 - Senat | 07.10.2020 |
§ 76 - Aufgaben | 07.10.2020 |
§ 77 - Zusammensetzung und Wahl | 07.10.2020 |
Unterabschnitt 3 - Landeskommission für duale Studiengänge | 07.10.2020 |
§ 78 - Zusammensetzung und Aufgabe | 07.10.2020 |
Unterabschnitt 4 - Leitung der Hochschule | 07.10.2020 |
§ 79 - Präsidium | 07.10.2020 |
§ 80 - Präsidentin oder Präsident | 07.10.2020 |
§ 81 - Dienstrechtliche Stellung der Präsidentin oder des Präsidenten | 07.10.2020 |
§ 82 - Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten | 07.10.2020 |
§ 83 - Kanzlerin oder Kanzler | 07.10.2020 |
§ 84 - Fortführung der Amtsgeschäfte des Präsidiums, Abwahl | 07.10.2020 |
Abschnitt 3 - Fachbereiche | 07.10.2020 |
§ 85 - Fachbereichsgliederung | 07.10.2020 |
§ 86 - Aufgaben | 07.10.2020 |
§ 87 - Fachbereichsrat | 07.10.2020 |
§ 88 - Dekanin oder Dekan | 07.10.2020 |
§ 89 - Gemeinsame Ausschüsse | 07.10.2020 |
Abschnitt 4 - Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten | 07.10.2020 |
§ 90 - Aufgaben und Errichtung | 07.10.2020 |
§ 91 - Organisation | 07.10.2020 |
§ 92 - Zentren für Lehrerbildung | 07.10.2020 |
§ 93 - Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten für mehrere Hochschulen | 07.10.2020 |
§ 94 - Internationale Studienkollegs | 07.10.2020 |
§ 95 - Materialprüfämter | 07.10.2020 |
§ 96 - Besondere wissenschaftliche Einrichtungen | 07.10.2020 |
§ 97 - Künstlerische Einrichtungen | 07.10.2020 |
Abschnitt 5 - Musik und Bildende Kunst, Sport | 07.10.2020 |
§ 98 - Hochschule für Musik Mainz und Kunsthochschule Mainz | 07.10.2020 |
§ 99 - Leitung und Geschäftsführung der Hochschule für Musik Mainz und der Kunsthochschule Mainz | 07.10.2020 |
§ 100 - Sonderbestimmungen für Sport | 07.10.2020 |
Teil 5 - Finanzwesen | 07.10.2020 |
§ 101 - Staatliche Finanzierung | 07.10.2020 |
§ 102 - Finanzwesen | 07.10.2020 |
§ 103 - Vermögen | 07.10.2020 |
Teil 6 - Aufsicht | 07.10.2020 |
§ 104 - Grundsätze | 07.10.2020 |
§ 105 - Informationspflicht der Hochschule | 07.10.2020 |
§ 106 - Mittel der Aufsicht | 07.10.2020 |
Teil 7 - Studierendenschaft | 07.10.2020 |
§ 107 - Rechtsstellung | 07.10.2020 |
§ 108 - Aufgaben | 07.10.2020 |
§ 109 - Organe | 07.10.2020 |
§ 110 - Beiträge, Haushalt, Haftung | 07.10.2020 |
§ 111 - Rechtsaufsicht | 07.10.2020 |
Teil 8 - Studierendenwerke | 07.10.2020 |
§ 112 - Organisation, Rechtsstellung, Aufgaben | 01.01.2023 |
§ 113 - Verwaltungsrat, Geschäftsführerin oder Geschäftsführer | 01.01.2023 |
§ 114 - Wirtschaftsführung, Beiträge, Finanzierung, Vermögen | 07.10.2020 |
§ 115 - Personal | 07.10.2020 |
§ 116 - Aufsicht | 07.10.2020 |
Teil 9 - Hochschulen in freier Trägerschaft | 07.10.2020 |
§ 117 - Anerkennung | 07.10.2020 |
§ 118 - Bezeichnung | 07.10.2020 |
§ 119 - Grundordnung, Satzungen, Hochschulprüfungen, Hochschulgrade, Verarbeitung personenbezogener Daten | 07.10.2020 |
§ 120 - Lehrende | 07.10.2020 |
§ 121 - Rechtsaufsicht, Finanzhilfe | 07.10.2020 |
Teil 10 - Übergangs- und Schlussbestimmungen | 07.10.2020 |
§ 122 - Überleitung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals | 07.10.2020 |
§ 123 - Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung | 07.10.2020 |
§ 124 - Habilitierte | 07.10.2020 |
§ 125 - Weitergeltung von Studienordnungen und Studienplänen | 07.10.2020 |
§ 126 - Bisherige Dienstverhältnisse und Berufungsvereinbarungen | 07.10.2020 |
§ 127 - Ordnungswidrigkeiten | 07.10.2020 |
§ 128 - Verträge mit den Kirchen | 07.10.2020 |
§ 129 - Beteiligung der Personalvertretung in Angelegenheiten der Gleichstellung | 07.10.2020 |
§ 130 - Übergangsbestimmung für Gleichstellungsbeauftragte und Gleichstellungspläne | 07.10.2020 |
§ 131 - Übergangsbestimmung für Promotions- und Habilitationsordnungen und die entsprechenden Qualitätssicherungskonzepte | 07.10.2020 |
§ 132 - Übergangsbestimmung für den Senat, das Präsidium, den Verwaltungsrat der Studierendenwerke, das Hochschulkuratorium, die paritätische Gremienbesetzung sowie die Kanzlerinnen und Kanzler | 07.10.2020 |
§ 133 - Verwaltungsvorschriften | 07.10.2020 |
§§ 134 - 154 - [Änderungsanweisungen] | 07.10.2020 |
§ 155 - Inkrafttreten | 07.10.2020 |
Inhaltsübersicht | |
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Aufgaben |
§ 3 | Freiheit von Kunst, Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium |
§ 4 | Gleichstellung, Gleichstellungsbeauftragte, Gleichstellungsplan |
§ 5 | Qualitätssicherung |
§ 6 | Rechtsstellung |
§ 7 | Satzungsrecht, Experimentierklausel |
§ 8 | Hochschulentwicklung |
§ 9 | Selbstverwaltungsangelegenheiten, Auftragsangelegenheiten |
§ 10 | Zusammenarbeit, Hochschulverbünde |
§ 11 | Konferenz der Hochschulpräsidentinnen und Hochschulpräsidenten |
Teil 2 Aufgaben der Hochschulen | |
Abschnitt 1 Forschung | |
§ 12 | Aufgaben der Forschung, Veröffentlichung von Forschungsergebnissen |
§ 13 | Forschungskolleg |
§ 14 | Forschung mit Mitteln Dritter |
§ 15 | Künstlerische Entwicklungsvorhaben |
Abschnitt 2 Studium und Lehre | |
§ 16 | Ziel des Studiums |
§ 17 | Studienreform |
§ 18 | Fachausschüsse für Studium und Lehre |
§ 19 | Studiengänge |
§ 20 | Besondere Studienarten |
§ 21 | Lehrangebot |
§ 22 | Vorlesungszeiten |
§ 23 | Studienberatung und -orientierung, Förderung des Studienerfolgs |
§ 24 | Prüfberechtigte |
§ 25 | Hochschulprüfungen und Leistungspunktsystem |
§ 26 | Ordnungen für Hochschulprüfungen |
§ 27 | Regelstudienzeit |
§ 28 | Vorzeitiges Ablegen der Prüfung |
§ 29 | Freiversuch |
§ 30 | Verleihung von Hochschulgraden |
§ 31 | Führung von Hochschulgraden, hochschulbezogenen Titeln oder Bezeichnungen |
§ 32 | Staatliche Prüfungen |
§ 33 | Übergänge im Hochschulbereich |
§ 34 | Promotion, Habilitation |
§ 35 | Hochschulische Weiterbildung, postgraduale Studiengänge |
Teil 3 Mitglieder der Hochschule | |
Abschnitt 1 Mitgliedschaft und Mitwirkung | |
§ 36 | Mitgliedschaft |
§ 37 | Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung, Mitgliederinitiative |
§ 38 | Beschlussfassung |
§ 39 | Wahlen |
§ 40 | Amtszeit |
§ 41 | Öffentlichkeit |
§ 42 | Verschwiegenheitspflicht |
Abschnitt 2 Personalwesen | |
Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen | |
§ 43 | Hochschulbedienstete, Zuordnung, Fortbildung, Wiedereinstieg |
§ 44 | Dienstvorgesetzte |
§ 45 | Personalentscheidungen |
Unterabschnitt 2 Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal | |
§ 46 | Arten |
§ 47 | Lehrverpflichtung |
§ 48 | Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer |
§ 49 | Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren |
§ 50 | Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern |
§ 51 | Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren |
§ 52 | Sonderregelungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer |
§ 53 | Freistellung für besondere Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben |
§ 54 | Juniorprofessur |
§ 55 | Tenure Track |
§ 56 | Tandem-Professur |
§ 57 | Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter |
§ 58 | Lehrkräfte für besondere Aufgaben |
§ 59 | Vorgesetzte |
§ 60 | Sonderregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Zeit und befristete Beschäftigungsverhältnisse |
Unterabschnitt 3 Nebenberuflich wissenschaftlich oder künstlerisch Tätige | |
§ 61 | Habilitierte, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren |
§ 62 | Honorarprofessur |
§ 63 | Lehrbeauftragte |
§ 64 | Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte |
Abschnitt 3 Studierende | |
§ 65 | Allgemeine Zugangsvoraussetzungen |
§ 66 | Eignungsprüfungen |
§ 67 | Einschreibung, Verarbeitung personenbezogener Daten |
§ 68 | Versagung der Einschreibung |
§ 69 | Aufhebung, Rücknahme und Widerruf der Einschreibung |
§ 70 | Studiengebührenfreiheit |
Teil 4 Organisation und Verwaltung der Hochschule | |
Abschnitt 1 Allgemeine Organisationsgrundsätze | |
§ 71 | Organe |
§ 72 | Ausschüsse, Beauftragte |
§ 73 | Hochschulkuratorium |
Abschnitt 2 Zentrale Organe | |
Unterabschnitt 1 Hochschulrat | |
§ 74 | Aufgaben |
§ 75 | Zusammensetzung |
Unterabschnitt 2 Senat | |
§ 76 | Aufgaben |
§ 77 | Zusammensetzung und Wahl |
Unterabschnitt 3 Landeskommission für duale Studiengänge | |
§ 78 | Zusammensetzung und Aufgabe |
Unterabschnitt 4 Leitung der Hochschule | |
§ 79 | Präsidium |
§ 80 | Präsidentin oder Präsident |
§ 81 | Dienstrechtliche Stellung der Präsidentin oder des Präsidenten |
§ 82 | Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten |
§ 83 | Kanzlerin oder Kanzler |
§ 84 | Fortführung der Amtsgeschäfte des Präsidiums, Abwahl |
Abschnitt 3 Fachbereiche | |
§ 85 | Fachbereichsgliederung |
§ 86 | Aufgaben |
§ 87 | Fachbereichsrat |
§ 88 | Dekanin oder Dekan |
§ 89 | Gemeinsame Ausschüsse |
Abschnitt 4 Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten | |
§ 90 | Aufgaben und Errichtung |
§ 91 | Organisation |
§ 92 | Zentren für Lehrerbildung |
§ 93 | Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten für mehrere Hochschulen |
§ 94 | Internationale Studienkollegs |
§ 95 | Materialprüfämter |
§ 96 | Besondere wissenschaftliche Einrichtungen |
§ 97 | Künstlerische Einrichtungen |
Abschnitt 5 Musik und Bildende Kunst, Sport | |
§ 98 | Hochschule für Musik Mainz und Kunsthochschule Mainz |
§ 99 | Leitung und Geschäftsführung der Hochschule für Musik Mainz und der Kunsthochschule Mainz |
§ 100 | Sonderbestimmungen für Sport |
Teil 5 Finanzwesen | |
§ 101 | Staatliche Finanzierung |
§ 102 | Finanzwesen |
§ 103 | Vermögen |
Teil 6 Aufsicht | |
§ 104 | Grundsätze |
§ 105 | Informationspflicht der Hochschule |
§ 106 | Mittel der Aufsicht |
Teil 7 Studierendenschaft | |
§ 107 | Rechtsstellung |
§ 108 | Aufgaben |
§ 109 | Organe |
§ 110 | Beiträge, Haushalt, Haftung |
§ 111 | Rechtsaufsicht |
Teil 8 Studierendenwerke | |
§ 112 | Organisation, Rechtsstellung, Aufgaben |
§ 113 | Verwaltungsrat, Geschäftsführerin oder Geschäftsführer |
§ 114 | Wirtschaftsführung, Beiträge, Finanzierung, Vermögen |
§ 115 | Personal |
§ 116 | Aufsicht |
Teil 9 Hochschulen in freier Trägerschaft | |
§ 117 | Anerkennung |
§ 118 | Bezeichnung |
§ 119 | Grundordnung, Satzungen, Hochschulprüfungen, Hochschulgrade, Verarbeitung personenbezogener Daten |
§ 120 | Lehrende |
§ 121 | Rechtsaufsicht, Finanzhilfe |
Teil 10 Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
§ 122 | Überleitung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals |
§ 123 | Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung |
§ 124 | Habilitierte |
§ 125 | Weitergeltung von Studienordnungen und Studienplänen |
§ 126 | Bisherige Dienstverhältnisse und Berufungsvereinbarungen |
§ 127 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 128 | Verträge mit den Kirchen |
§ 129 | Beteiligung der Personalvertretung in Angelegenheiten der Gleichstellung |
§ 130 | Übergangsbestimmung für Gleichstellungsbeauftragte und Gleichstellungspläne |
§ 131 | Übergangsbestimmung für Promotions- und Habilitationsordnungen und die entsprechenden Qualitätssicherungskonzepte |
§ 132 | Übergangsbestimmung für den Senat, das Präsidium, den Verwaltungsrat der Studierendenwerke, das Hochschulkuratorium, die paritätische Gremienbesetzung sowie die Kanzlerinnen und Kanzler |
§ 133 | Verwaltungsvorschriften |
§ 134 | Änderung des Landestransparenzgesetzes |
§ 135 | Änderung der Landesverordnung über die Gebühren in den Bereichen Wissenschaft, Weiterbildung und Forschung (Besonderes Gebührenverzeichnis) |
§ 136 | Änderung der Hochschulnebentätigkeitsverordnung |
§ 137 | Änderung der Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten im Hochschulbereich |
§ 138 | Änderung des Landesbesoldungsgesetzes |
§ 139 | Änderung der Landesverordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich |
§ 140 | Änderung der Landesverordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer |
§ 141 | Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes |
§ 142 | Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes |
§ 143 | Änderung der Landesverordnung über die Zuständigkeiten der Ämter für Ausbildungsförderung |
§ 144 | Änderung des Schulgesetzes |
§ 145 | Änderung der Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an den Hochschulen |
§ 146 | Änderung der Landesverordnung über die unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung beruflich qualifizierter Personen |
§ 147 | Änderung der Landesverordnung über die Zentren für Lehrerbildung |
§ 148 | Änderung des Universitätsmedizingesetzes |
§ 149 | Änderung der Kapazitätsverordnung |
§ 150 | Änderung der Studienplatzvergabeverordnung Rheinland-Pfalz |
§ 151 | Änderung der Landesverordnung zur Studienakkreditierung |
§ 152 | Änderung der Vertretungsordnung Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur |
§ 153 | Änderung der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Landeshaushaltsordnung |
§ 154 | Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes |
§ 155 | Inkrafttreten |
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Hochschulen) des Landes und für die Führung von Hochschulgraden. Es gilt ferner nach Maßgabe der §§ 117 bis 121 für die Hochschulen in freier Trägerschaft; die §§ 3, 5 und 10 Abs. 2 und § 11 finden Anwendung.
(2) Universitäten des Landes sind:
1.
die Rheinland-Pfälzische Technische Universität,
2.
die Universität Koblenz,
3.
die Johannes Gutenberg-Universität Mainz mit der Hochschule für Musik Mainz und der Kunsthochschule Mainz mit Standorten in Mainz und Germersheim,
4.
die Universität Trier.
Die Rechtsverhältnisse der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer werden durch besonderes Gesetz geregelt; die §§ 10 und 11 finden Anwendung.
(3) Hochschulen für angewandte Wissenschaften des Landes sind:
1.
die Technische Hochschule Bingen,
2.
die Hochschule Kaiserslautern mit Standorten in Kaiserslautern, Zweibrücken und Pirmasens,
3.
die Hochschule Koblenz mit Standorten in Koblenz, Remagen und Höhr-Grenzhausen,
4.
die Hochschule für Wirtschaft und Gesellschaft Ludwigshafen,
5.
die Hochschule Mainz,
6.
die Hochschule Trier mit Standorten in Trier, Birkenfeld und Idar-Oberstein,
7.
die Hochschule Worms.
Die Hochschulen nach Satz 1 sind Fachhochschulen im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes.
(4) Hochschulen können ihre Bezeichnung im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium in der Grundordnung ändern.
(5) Dieses Gesetz gilt nicht
1.
für Hochschulen im Sinne des Artikels 42 der Verfassung für Rheinland-Pfalz; § 78 Abs. 1 Satz 5 bleibt unberührt,
2.
für staatliche Fachhochschulen, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind.
§ 2 Aufgaben
(1) Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Kunstausübung, Lehre und Studium. Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften erfüllen diese Aufgaben durch anwendungsbezogene Lehre; sie betreiben angewandte Forschung und können Entwicklungsvorhaben durchführen. Die Universitäten fördern den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs; die Hochschulen für angewandte Wissenschaften wirken daran insbesondere im Rahmen kooperativer Promotionen mit.
(2) Die Hochschulen dienen dem weiterbildenden Studium und stellen sonstige Angebote der hochschulischen und künstlerischen Weiterbildung bereit; sie beteiligen sich an Veranstaltungen der Weiterbildung. Sie fördern die Weiterbildung ihres Personals. Im Rahmen dieser Aufgaben arbeiten sie mit Einrichtungen der Weiterbildung außerhalb der Hochschule zusammen.
(3) Die Hochschulen fördern die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Sie fördern die Vereinbarkeit von Familie und Studium, wissenschaftlicher Qualifikation und Beruf und leisten einen Beitrag für gute Beschäftigungsbedingungen ihres Personals. Sie wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben berücksichtigen sie die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörigen und verhindern oder beseitigen sie Benachteiligungen aus rassistischen Gründen oder aufgrund von ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, Alter oder sexueller Identität. Sie fördern in ihrem Bereich kulturelle und musische Belange sowie den Sport.
(4) Die Hochschulen tragen dafür Sorge, dass Studierende mit Behinderungen gleichberechtigt am Studium teilhaben und die Angebote der Hochschule möglichst selbstständig und barrierefrei im Sinne des § 3 Abs. 4 des Landesinklusionsgesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 719, BS 87-1) nutzen können.
(5) Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse Studierender, die ehrenamtliche Aufgaben wahrnehmen.
(6) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender.
(7) Die Hochschulen bekennen sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu den Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung. Sie fördern den nachhaltigen Umgang mit Natur, Umwelt und Menschen und wirken auf eine bewusste Ressourcennutzung hin. Sie wirken an der Umsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie des Landes mit.
(8) Die Hochschulen fördern die Digitalisierung und tragen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dazu bei, die Herausforderungen der gesellschaftlichen Veränderungen durch Digitalisierung zu bewältigen.
(9) Die Hochschulen fördern den Wissens- und Technologietransfer, einschließlich Gründungen, und berücksichtigen dabei den wechselseitigen Dialog zwischen Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft. Sie können zu diesem Zweck insbesondere die berufliche Selbstständigkeit ihrer Mitglieder und Angehörigen sowie ihrer ehemaligen Mitglieder und Angehörigen unterstützen.
(10) Die Hochschulen fördern und pflegen die Verbindung mit ihren Absolventinnen und Absolventen.
(11) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
(12) Das fachlich zuständige Ministerium kann den Hochschulen im Benehmen mit diesen durch Rechtsverordnung oder durch Vereinbarung weitere Aufgaben übertragen, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben zusammenhängen. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung weiterer Aufgaben auf ein Organ einer Hochschule; in diesem Fall ist das Benehmen mit dem Organ herzustellen und eine Vereinbarung nach Satz 1 mit dem Organ zu schließen. Durch Vereinbarung nach Satz 1 können auch Ziele festgelegt werden, die die Aufgaben der Hochschule konkretisieren. Soweit Hochschulen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Aufgaben
1.
der Materialprüfung und weiterer technischer Prüfungen,
2.
der Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) in der jeweils geltenden Fassung
wahrnehmen, bedarf es der erneuten Übertragung nach Satz 1 nicht.
§ 3 Freiheit von Kunst, Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium
(1) Die Hochschulen erfüllen ihre Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium im Rahmen der durch das Grundgesetz, die Verfassung für Rheinland-Pfalz und dieses Gesetz gewährleisteten Freiheit. Das Land und die Hochschulen haben sicherzustellen, dass die Mitglieder entsprechend ihrer Stellung in der Hochschule die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 9 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz verbürgten Grundrechte wahrnehmen können.
(2) Die Freiheit der Forschung umfasst insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebs, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben, auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten und die Einrichtung eines Forschungskollegs beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Sofern Hochschulen mit Unternehmen kooperieren, ist deren Einflussnahme auf die Freiheit der Forschung auszuschließen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben und für die Kunstausübung entsprechend.
(3) Die Freiheit der Lehre umfasst, unbeschadet des Artikels 5 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes und des Artikels 9 Abs. 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz, im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebs und auf die Aufstellung und Einhaltung von Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.
(4) Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studiengangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebs und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.
(5) Die Wahrnehmung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Rechte entbindet nicht von der Rücksicht auf die Rechte anderer und von der Beachtung der Regelungen, die das Zusammenleben in der Hochschule ordnen.
(6) Der Freiheit in Forschung und Lehre entsprechen eine besondere Verantwortung und die Pflicht zu einer besonderen Sorgfalt der Hochschulen und ihrer Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
(7) Die Hochschulen fördern eine auf Ethik und Redlichkeit verpflichtete wissenschaftliche Praxis in Forschung und Lehre durch ihre Mitglieder und stellen die notwendigen Mittel zur Verfügung. Sie formulieren hierzu Regeln, die in die Lehre und die Förderung und Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses einbezogen werden. Unbeschadet der Bestimmungen des Strafrechts und des Disziplinarrechts entwickeln sie Verfahren zum Umgang mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Die vorstehend genannten Regeln und Verfahren sind nicht Gegenstand der Grundordnung.
(8) In Forschung und Lehre soll auf Tierversuche sowie auf die Verwendung von Tieren im Sinne des Tierschutzgesetzes so weit wie möglich verzichtet werden. Hierzu sollen die Hochschulen geeignete Forschungs- und Lehrmethoden sowie -materialien entwickeln und ihre Forschung und ihre Studiengänge entsprechend gestalten. Studierende sollen ein Hochschulstudium erfolgreich absolvieren können, ohne an Tierversuchen oder Tierverbrauch teilnehmen zu müssen.
(9) Die Hochschulen legen unter Berücksichtigung der Erfordernisse in den Fächern fest, in welchem Umfang die persönliche Anwesenheit der Professorinnen und Professoren in der Regel für eine ordnungsgemäße und qualitätvolle Durchführung von Studium und Lehre, die Beratung und Betreuung der Studierenden und die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erforderlich ist. § 47 bleibt unberührt. Sie fassen Beschlüsse nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2.
§ 4 Gleichstellung, Gleichstellungsbeauftragte, Gleichstellungsplan
(1) Jede Hochschule ist verpflichtet, die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Sie muss unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts beseitigen und vermeiden und die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicherstellen. Sie fördert aktiv die Erhöhung des Frauenanteils auf allen Ebenen und in allen Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind. Die Verwirklichung der Gleichstellung ist insbesondere Aufgabe des Präsidiums und der Personen in Führungspositionen. § 5 Abs. 2 Satz 2 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 505, BS 205-1) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
(2) Jede Hochschule muss die Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Phasen der Vorbereitung, Planung, Entscheidung und Durchführung einer Maßnahme berücksichtigen und in jeder Phase prüfen, ob und wie diese sich auf Frauen und Männer unterschiedlich auswirken kann (Gender-Mainstreaming). Sie soll insbesondere in ihren Satzungen und im dienstlichen Schriftverkehr die Grundsätze der geschlechtsgerechten Amts- und Rechtssprache beachten. Bei der Benennung von Gremienmitgliedern gilt das Prinzip der Geschlechterparität nach Maßgabe des § 37 Abs. 3 und 4; für die Wahlen zum Senat und zum Fachbereichsrat gilt § 37 Abs. 5.
(3) Die Hochschule bietet ihren Studierenden soweit möglich Studienbedingungen, die die Vereinbarkeit von Studium und Familie ermöglichen; sie soll insbesondere nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 ein Teilzeitstudium ermöglichen und berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse Studierender mit Kindern und Studierender, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige Angehörige tatsächlich betreuen. Soweit keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen, bietet sie ihren Beamtinnen und Beamten und Beschäftigten Arbeitsbedingungen, die die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ermöglichen, und gibt ihnen diese bekannt. Die Hochschule kann Kinderbetreuung anbieten. Ausschreibungen müssen sich gleichermaßen an alle Geschlechter richten. Sie müssen auch in Teilzeitform erfolgen, soweit keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen; dies gilt auch für Führungspositionen. Teilzeit- und Telearbeit dürfen sich nicht nachteilig auf die Chancen zur beruflichen Entwicklung auswirken. § 6 Abs. 3 Satz 2, § 7 Abs. 1, 4 und 5, die §§ 11 und 12 Abs. 1, 2 und 4 und § 13 LGG gelten entsprechend.
(4) Der Senat bestellt einen Ausschuss für Gleichstellungsfragen und auf dessen Vorschlag für die Dauer von drei Jahren eine Gleichstellungsbeauftragte und für den Fall der Verhinderung mit denselben Aufgaben, Rechten und Pflichten in der Regel eine Stellvertreterin; von diesen soll eine Hochschulbedienstete im Sinne des § 46, eine andere ein weibliches Mitglied der Hochschule sein. Die Hochschule macht ihren Mitgliedern und Angehörigen die Gleichstellungsbeauftragte und deren Stellvertreterin in geeigneter Weise bekannt. Wiederbestellungen sind möglich. Die Gleichstellungsbeauftragte kann mit anderen Gleichstellungsbeauftragten zusammenarbeiten oder sich mit diesen zu Arbeitsgemeinschaften zusammenschließen und sich ohne Einhaltung des Dienstwegs an das für die Frauenförderung im öffentlichen Dienst zuständige Ministerium wenden. Im Übrigen gelten für die Gleichstellungsbeauftragte § 18 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 2 bis 4, § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2, 3 und 5 und § 22 Abs. 1 und 2 LGG, für die Stellvertreterin § 18 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 und 2 sowie § 27 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 LGG sowie Absatz 7 entsprechend.
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, das Präsidium, die übrigen Organe der Hochschule und die von diesen gebildeten Ausschüsse bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 zu unterstützen und dem Präsidium und dem Senat regelmäßig über ihre Tätigkeit zu berichten. Sie hat das Recht, an allen sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen mitzuwirken, die die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Studium oder Beruf und Familie oder den Schutz von Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule vor Belästigungen und sexuellen Belästigungen am Arbeitsplatz oder Studienplatz betreffen, und kann dem Präsidium auf diesen Gebieten Maßnahmen vorschlagen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben ist sie rechtzeitig und umfassend über alle Maßnahmen zu unterrichten, an denen sie mitwirken kann, sie kann Stellungnahmen abgeben, an den Sitzungen aller Gremien beratend teilnehmen und Anträge stellen; ihre Stellungnahmen sind den Unterlagen beizufügen. Sie nimmt außerdem Beschwerden von Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule über Belästigungen und sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz oder Studienplatz gemäß § 3 Abs. 3 und 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610), entgegen. Für alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule, die nicht Beschäftigte der Hochschule sind, gelten § 3 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 7, 12 und 13 AGG entsprechend. Im Übrigen gelten § 23 Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3, § 24 Abs. 2, 4 und 6 sowie § 25 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 und 3 LGG entsprechend.
(6) Die Gleichstellungsbeauftragte soll auf ihren Antrag von ihren Dienstaufgaben im erforderlichen Umfang ohne Minderung ihrer Bezüge oder ihres Entgelts freigestellt oder entlastet werden und ist mit den zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen personellen, räumlichen und sachlichen Mitteln auszustatten. Sie wird durch den Ausschuss für Gleichstellungsfragen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützt. Überträgt eine Gleichstellungsbeauftragte, die freigestellt ist, einer Stellvertreterin Aufgaben zur eigenständigen Erledigung, wird die Stellvertreterin anteilig in dem Umfang, der den übertragenen Aufgaben entspricht, anstelle der Gleichstellungsbeauftragten freigestellt. § 21 Abs. 2 und 3 LGG gilt entsprechend.
(7) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in allen Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, zur Verschwiegenheit verpflichtet; § 26 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LGG gilt entsprechend. Die Gleichstellungsbeauftragte ist dem Datenschutz verpflichtet. Sie muss insbesondere Unterlagen mit personenbezogenen Daten, die sie im Rahmen einer Beteiligung erhalten hat, vor unbefugter Offenlegung schützen und darf ohne die vorherige Einwilligung der Betroffenen personenbezogene Daten nicht verarbeiten. Die §§ 88 bis 96 des Landesbeamtengesetzes (LBG) über die Führung von Personalakten sind entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für den Ausschuss für Gleichstellungsfragen und für die Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten.
(8) Der Fachbereichsrat soll für die Dauer von drei Jahren eine Gleichstellungsbeauftragte und für den Fall der Verhinderung mit denselben Aufgaben, Rechten und Pflichten in der Regel eine Stellvertreterin bestellen; Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Die Hochschule macht ihren Mitgliedern und Angehörigen die Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche und deren Stellvertreterinnen in geeigneter Weise bekannt. Absatz 5 gilt sinngemäß. Die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs soll auf ihren Antrag von ihren Dienstaufgaben im erforderlichen Umfang freigestellt werden und ist mit den zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Mitteln auszustatten; Absatz 6 Satz 3 und 4 sowie Absatz 7 gelten entsprechend.
(9) Eine Maßnahme, die im Aufgabenbereich der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten gegen ihre Stellungnahme getroffen worden ist oder die sie für unvereinbar mit diesem Gesetz oder mit anderen Vorschriften über die Gleichstellung von Frauen und Männern hält, muss auf ihre Beanstandung hin überprüft und erneut getroffen werden. Dies gilt auch, wenn die Gleichstellungsbeauftragte an einer Maßnahme nicht beteiligt oder nicht rechtzeitig über diese unterrichtet wurde. Die Beanstandung ist im Falle der Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule (Absatz 4) dem Präsidium und im Falle der Gleichstellungsbeauftragten des Fachbereichs (Absatz 8) der Dekanin oder dem Dekan innerhalb einer Woche schriftlich vorzulegen und darf in derselben Angelegenheit nur einmal erhoben werden. Die Maßnahme soll innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Präsidiums oder der Dekanin oder des Dekans von der Beanstandung von dem Organ oder der Stelle erneut getroffen werden, das oder die die ursprüngliche Maßnahme getroffen hat. Wird an dieser festgehalten, so ist die Beanstandung dem Präsidium oder der Dekanin oder dem Dekan zur endgültigen Entscheidung vorzulegen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist über diese Entscheidung schriftlich zu unterrichten. § 29 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 und 5 LGG gilt entsprechend. § 80 Abs. 2 und § 88 Abs. 3 bleiben unberührt. Eine Gleichstellungsbeauftragte kann das Verwaltungsgericht anrufen, wenn sie sich durch eine Maßnahme der Hochschule in ihren Rechten nach diesem Gesetz verletzt sieht und ihre Beanstandung keinen Erfolg hatte. § 30 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 und 3 LGG gilt entsprechend.
(10) Jede Hochschule ist verpflichtet, alle sechs Jahre für die Dauer von sechs Jahren einen Gleichstellungsplan (§ 14 LGG) zu erstellen mit dem Ziel, den Anteil von Frauen in allen Berufsgruppen und Qualifikationsstellen, in denen sie bisher unterrepräsentiert sind, und bei der Vergabe von Stipendien und bei anderen Maßnahmen der Nachwuchs- und wissenschaftlichen Nachwuchsförderung zu erhöhen, sowie Maßnahmen gegen sexuelle Belästigung zu beschließen. Dabei soll insbesondere der Anteil von Frauen in der Wissenschaft auf der Grundlage des Kaskadenmodells weiter erhöht werden; danach ergeben sich die Ziele für den Frauenanteil einer jeden wissenschaftlichen Karrierestufe durch den Anteil der Frauen auf der direkt darunterliegenden Qualifizierungsstufe. Der Gleichstellungsplan enthält konkrete Ziele und Festlegungen zu personellen, organisatorischen und fortbildenden Maßnahmen. § 14 Abs. 4 und § 15 LGG gelten entsprechend. Der Gleichstellungsplan wird vom Präsidium erstellt und dem Senat zur Beschlussfassung gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 16 vorgelegt; die Gleichstellungsbeauftragte ist an der Erstellung des Gleichstellungsplans von Anfang an, die erfassten Organisationseinheiten sind daran frühzeitig zu beteiligen. Er ist den Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule in geeigneter Weise bekannt zu machen und nach Maßgabe des § 16 LGG umzusetzen.
(11) Das Präsidium erstellt jährlich eine geschlechtsspezifische Statistik über sämtliche Berufungsverfahren nach § 50 sowie über die gewährten Leistungsbezüge, differenziert nach Art der Bezüge und Höhe der Beträge. Es berichtet dem fachlich zuständigen Ministerium einmal in der Legislaturperiode und dem Senat einmal in dessen Amtszeit über die Statistiken nach Satz 1, die Umsetzung des Gleichstellungsplans und sonstige Maßnahmen zur Verwirklichung der Gleichstellung. Die Hochschule veröffentlicht die Berichte mit Ausnahme des Berichts über die Statistiken nach Satz 1 im Internet.
(12) Die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen (Absatz 4) erhalten Gelegenheit zur gemeinsamen Äußerung der Belange der Hochschulen auf dem Gebiet der Gleichstellung gegenüber dem fachlich zuständigen Ministerium. Sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu Regelungen, die diese Belange betreffen.
§ 5 Qualitätssicherung
(1) Jede Hochschule richtet ein auf Nachhaltigkeit angelegtes umfassendes Qualitätssicherungssystem ein, das auf einer Strategie zur ständigen Verbesserung und Sicherung der Qualität bei der Wahrnehmung der Aufgaben beruht. Die Hochschulen sollen bei der Qualitätssicherung gemäß § 10 Abs. 1 untereinander und mit anderen Einrichtungen zusammenarbeiten.
(2) Das Qualitätssicherungssystem gewährleistet in den Teilbereichen Studium und Lehre insbesondere die kontinuierliche Verbesserung der Betreuung der Studierenden, des Übergangs von der Schule zur Hochschule und in den Beruf, des Prüfungswesens und der Förderung der Lehrkompetenz und dient damit insbesondere der Förderung des Studienerfolgs. Die Hochschulen sollen ihr hauptberuflich tätiges wissenschaftliches und künstlerisches Personal unterstützen, didaktische sowie insbesondere auf digitale Lehre ausgerichtete weiterbildende Angebote wahrzunehmen. Das Qualitätssicherungssystem stellt ferner die Studierbarkeit des Studiums, das Erreichen der angestrebten Qualifikationsziele und die Studienreform gemäß § 17 sicher. Im Teilbereich Forschung gewährleistet es eine Schwerpunktbildung und Differenzierung sowie eine leistungsorientierte hochschulinterne Forschungsförderung. Nachhaltigkeit, Gender-Mainstreaming und Frauenförderung sind Bestandteile des Qualitätssicherungssystems.
(3) Zur Qualitätssicherung gehört auch, dass die Arbeit der Hochschule in Forschung, Studium und Lehre einschließlich der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie der Wahrnehmung des Gleichstellungsauftrags regelmäßig unter Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 4 Abs. 4 bis 7 bewertet wird. Die Studierenden sind bei der Bewertung der Qualität der Lehre zu beteiligen. Die Ergebnisse der Bewertungen sollen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, veröffentlicht werden.
(4) Die Hochschule kann mit dem Ziel der Qualitätssicherung die Studienverläufe ihrer Studierenden pseudonymisiert dokumentieren und verfolgen (Studienmonitoring). Sie soll die Studierenden für ihre Aufgaben in Studium und Lehre anonym befragen. Sie kann ehemalige Studierende, die ihr Studium nicht an der Hochschule beendet haben, in die Befragung einbeziehen. Darüber hinaus kann sie Absolventinnen und Absolventen anonym, insbesondere über die Bewertung des Studiums, den Übergang vom Studium in den Beruf, ihre Beschäftigungssituation und die berufliche Qualifikation und Anforderung, befragen. Die Hochschule kann die gewonnenen Daten verarbeiten und soll diese in pseudonymisierter Form der Öffentlichkeit bekannt machen. An vom fachlich zuständigen Ministerium durchgeführten Absolventenbefragungen wirken die Hochschulen mit; Satz 5 gilt entsprechend.
(5) Studiengänge sind nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrags vom 1./6./12./20. Juni 2017 (GVBl. S. 317, BS Anhang I 162) und der auf dessen Grundlage erlassenen Bestimmungen, insbesondere der Landesverordnung zur Studienakkreditierung vom 28. Juni 2018 (GVBl. S. 187, BS 223-45), in ihrer jeweils geltenden Fassung zu akkreditieren und zu reakkreditieren. Studiengänge werden in der Regel vor Aufnahme des Lehrbetriebs akkreditiert. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 bedürfen der Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums.
(6) Mittel, die den Hochschulen von dritter Seite zweckgebunden zur Schaffung besserer Studienbedingungen oder zur Verbesserung der Qualität der Lehre gesondert zur Verfügung gestellt werden, sind entsprechend einzusetzen und bleiben bei der Feststellung der Aufnahmekapazität unberücksichtigt.
§ 6 Rechtsstellung
(1) Die Hochschulen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Durch Gesetz können eine oder mehrere Hochschulen des Landes auch in eine andere Rechtsform überführt werden; dabei sind auch privatrechtliche Rechtsformen nicht ausgeschlossen. Das Gesetz hat insbesondere Bestimmungen zu treffen über
1.
die Rechtsform des Trägers der ausgelagerten Aufgabe,
2.
die Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten der Landesregierung, die für die Wahrung ihrer Verantwortlichkeit gegenüber dem Landtag erforderlich sind,
3.
das Prüfungsrecht des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz.
(2) Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. Sie nehmen ihre Aufgaben als eigene Angelegenheiten wahr (Selbstverwaltungsangelegenheiten), soweit sie ihnen nicht als staatliche Aufgaben zur Wahrnehmung im Auftrag des Landes übertragen sind (Auftragsangelegenheiten).
(3) Die Hochschulen können mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums eigene Wappen und Siegel führen.
(4) Die Errichtung, Zusammenlegung und Auflösung von Hochschulen bedürfen eines Gesetzes. Die Auflösung bestehender und die Errichtung neuer Standorte von Hochschulen regelt das fachlich zuständige Ministerium im Benehmen mit den betroffenen Hochschulen durch Rechtsverordnung. Für ein zum Zeitpunkt einer gesetzlichen Umbildung von Hochschulen im Amt befindliches hauptberufliches Mitglied einer Hochschulleitung, dessen Ernennung aus einem anderen zuvor bekleideten Amt als hauptberufliches Mitglied einer Hochschulleitung heraus erfolgte, gilt für die Fälle, in denen die Funktions-Leistungsbezüge aus dem zuletzt bekleideten Amt als hauptberufliches Mitglied einer Hochschulleitung nicht ruhegehaltfähig werden, dass für die Anwendung des § 84 Abs. 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes die Amtszeit im zuletzt bekleideten Amt als hauptberufliches Mitglied einer Hochschulleitung auf die Amtszeit des zuvor bekleideten Amtes als hauptberufliches Mitglied einer Hochschulleitung angerechnet wird.
§ 7 Satzungsrecht, Experimentierklausel
(1) Jede Hochschule regelt ihre Angelegenheiten durch die Grundordnung und sonstige Satzungen. Die Grundordnung enthält die grundlegenden Bestimmungen, insbesondere über die innere Organisation, sowie das Qualitätssicherungssystem der Hochschule nach § 5. Darüber hinaus dient sie nach Maßgabe eines Gesetzes oder einer aufgrund eines Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausschließlich zur Regelung der dort jeweils bestimmten Fälle.
(2) Jede Hochschule gibt sich
1.
eine Ordnung über die Einschreibung der Studierenden,
2.
Ordnungen für Hochschulprüfungen,
3.
soweit erforderlich Ordnungen über die Organisation und Benutzung wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten.
Ferner gibt sich jede Universität Promotionsordnungen; Habilitationsordnungen können erlassen werden.
(3) Die Grundordnung bedarf der Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums. Prüfungsordnungen werden durch das Präsidium genehmigt. Prüfungsordnungen lehramtsbezogener Studiengänge sind dem für die Lehrerinnen- und Lehrerausbildung zuständigen Ministerium anzuzeigen.
(4) Die Genehmigung einer Satzung ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Regelung rechtswidrig ist. Neben dem Präsidium kann das fachlich zuständige Ministerium die Änderung einer Satzung zur Wahrung der gebotenen Einheitlichkeit des Hochschulwesens innerhalb des Landes oder innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlangen; die Änderung kann ferner verlangt werden, wenn die Genehmigung nicht hätte erteilt werden dürfen oder aufgrund geänderter Rechtsvorschriften nicht mehr erteilt werden dürfte. Die Änderung einer Prüfungsordnung kann außerdem zur Anpassung an überregionale Rahmenempfehlungen oder an das Ergebnis einer Akkreditierung gemäß § 5 Abs. 5 verlangt werden. § 106 Abs. 2 und 4 Nr. 2 gilt entsprechend.
(5) Die Versagung einer Genehmigung und das Verlangen nach einer Änderung sind zu begründen.
(6) Die öffentliche Bekanntmachung der Satzungen der Hochschule erfolgt unter dem Datum der Ausfertigung in einem hochschuleigenen Publikationsorgan. Das Publikationsorgan muss ein Druckwerk sein, die Erscheinungsfolge angeben, ein Erscheinungsdatum und eine fortlaufende Nummerierung enthalten sowie dauerhaft aufbewahrt werden. Daneben sind die Satzungen in elektronischer Form über die Internetseite der Hochschule zugänglich zu machen.
(7) Zur Erprobung neuer Hochschulstrukturen, insbesondere bei den Organisations- und Leitungsstrukturen, zur Verbesserung der Entscheidungsfähigkeit, zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen, zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit, zur Profilbildung oder zur Anpassung an spezifische Erfordernisse der jeweiligen Hochschule können durch Regelung in der Grundordnung Abweichungen von den Vorschriften der §§ 38 und 39 Abs. 2 bis 5 sowie der §§ 40 und 71 bis 97 für die Dauer von bis zu fünf Jahren zugelassen werden; sofern dabei abweichende haushaltsrechtliche Regelungen oder zusätzliche Haushaltsmittel notwendig sind, ist die Herstellung des Einvernehmens mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium erforderlich. Sofern das Präsidium dies auf der Grundlage eines entsprechenden Senatsbeschlusses beantragt, kann die Erprobungsphase nach erstmaligem Ablauf von dem fachlich zuständigen Ministerium um bis zu fünf Jahre verlängert werden. Besoldungsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
§ 8 Hochschulentwicklung
(1) Die Hochschulentwicklung ist sowohl eine Aufgabe der Hochschulen als auch, unter Berücksichtigung seiner Gesamtverantwortung für die Hochschulen, des fachlich zuständigen Ministeriums.
(2) Zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen dem fachlich zuständigen Ministerium und den Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 dient das vom fachlich zuständigen Ministerium und den Hochschulen zu gründende Hochschulforum Rheinland-Pfalz. Das Hochschulforum Rheinland-Pfalz unterstützt als gemeinsame institutionalisierte Plattform den regelmäßigen Austausch über die Hochschulentwicklung und die Koordination damit verbundener Aktivitäten.
(3) Das fachlich zuständige Ministerium kann mit den Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 mehrjährig geltende Vereinbarungen über deren Hochschulentwicklung abschließen.
(4) Die Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 stellen eigenverantwortlich mehrjährig geltende Entwicklungsplanungen auf und schreiben diese regelmäßig fort. In den Entwicklungsplanungen legen die Hochschulen ihre strategischen Ziele, insbesondere in den Bereichen Studium, Lehre, Forschung, Nachwuchsförderung sowie Wissens- und Technologietransfer, fest.
§ 9 Selbstverwaltungsangelegenheiten, Auftragsangelegenheiten
(1) Zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten gehören insbesondere
1.
Angelegenheiten der Einschreibung von Studierenden,
2.
die Planung und Organisation des Lehrangebots,
3.
das Studium, die Hochschulprüfungen einschließlich der Verleihung von Hochschulgraden oder Zertifikaten,
4.
die Planung und Durchführung der Forschung,
5.
die Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
6.
die Mitwirkung an oder die Durchführung von Berufungen,
7.
die Weiterbildung des Personals,
8.
die Regelung der sich aus der Mitgliedschaft zur Hochschule ergebenden Rechte und Pflichten der Mitglieder,
9.
die Verwaltung eigenen Vermögens,
10.
Vorschläge in Angelegenheiten des Hochschulbaus,
11.
die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule und
12.
die Wahrnehmung der Verantwortung in der Wissenschaft und Kunst, insbesondere in Forschung und Lehre, nach § 3 Abs. 6 bis 9 und die Qualitätssicherung nach § 5.
(2) Auftragsangelegenheiten sind
1.
die Personalverwaltung,
2.
die Haushaltsverwaltung, insbesondere die Bewirtschaftung und Verwendung der zugewiesenen Stellen und Mittel, die Wirtschafts- und Finanzverwaltung,
3.
die Verwaltung des den Hochschulen dienenden Landesvermögens,
4.
die Aufgaben bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität und der Festsetzung von Zulassungszahlen,
5.
Aufgaben der Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz,
6.
die Organisation und der Betrieb der Materialprüfung,
7.
Aufgaben gemäß § 2 Abs. 12 Satz 1 und 2, sofern dies bei der Übertragung bestimmt wird.
(3) Die Hochschulen nehmen Auftragsangelegenheiten in eigener Zuständigkeit wahr.
§ 10 Zusammenarbeit, Hochschulverbünde
(1) Die Hochschulen sind verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben mit anderen Hochschulen, öffentlich-rechtlichen außeruniversitären Forschungseinrichtungen, den Studierendenwerken und anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen insbesondere mit dem Ziel der gemeinsamen Aufgabenerfüllung, die durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen - wie die Förderung des Bildungswesens oder die Steigerung des wissenschaftlichen Erfolgs - bestimmt ist, zusammenzuarbeiten, soweit dies sachlich geboten ist. Das Nähere zur Zusammenarbeit, insbesondere die Kostenerstattung, ist in einer Verwaltungsvereinbarung oder einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln. Für die Zusammenarbeit der Hochschulen mit dem fachlich zuständigen Ministerium gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2) Für mehrere Hochschulen oder Hochschulstandorte insbesondere einer Region können zur gemeinsamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf bestimmten Gebieten im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium Hochschulverbünde eingerichtet werden. Die nähere Ausgestaltung, insbesondere hinsichtlich der Aufgaben, der Leitung, der Struktur und der Gremien, wird in einem Kooperationsvertrag geregelt. In begründeten Ausnahmefällen können Hochschulverbünde mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums auch in anderer Form eingerichtet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten für länderübergreifende Hochschulverbünde entsprechend.
§ 11 Konferenz der Hochschulpräsidentinnen und Hochschulpräsidenten
Für ihre Zusammenarbeit untereinander bilden die Hochschulen des Landes die Konferenz der Hochschulpräsidentinnen und Hochschulpräsidenten. Die Konferenz der Hochschulpräsidentinnen und Hochschulpräsidenten gibt sich eine Geschäftsordnung und bestellt ein vorsitzendes sowie ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied. In Vorsitz und Stellvertretung sollen die Universitäten und die Hochschulen für angewandte Wissenschaften paritätisch vertreten sein.
Teil 2 Aufgaben der Hochschulen
Abschnitt 1 Forschung
§ 12 Aufgaben der Forschung, Veröffentlichung von Forschungsergebnissen
(1) Die Forschung in den Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium. Gegenstand der Forschung in den Hochschulen können unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen sein, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können.
(2) Forschungsvorhaben, Forschungsschwerpunkte und das Forschungskolleg werden von der Hochschule in der sachlich gebotenen Weise koordiniert. Zur gegenseitigen Abstimmung auf dem Gebiet der Forschung und zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen gemäß § 10 Abs. 1 untereinander, mit anderen Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung zusammen. Sofern eine Hochschule nach Maßgabe ihrer Forschungsplanung für zeitlich, auf längstens fünf Jahre, befristete fachbereichsübergreifende und inter- und transdisziplinäre Forschungen Forschungsschwerpunkte einrichtet, kann sie durch Regelung in der Grundordnung Abweichungen von gesetzlichen Organisationsformen zulassen, soweit sie von den §§ 71, 72 und 90 vorgegeben sind.
(3) Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Personen, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitverfasserinnen und Mitverfasser zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.
(4) Die Hochschulen können Forschungsinformationssysteme aufbauen und betreiben. Sie sollen dabei gemäß § 10 Abs. 1 untereinander oder mit anderen Einrichtungen zusammenarbeiten. Soweit nicht pseudonymisierte Daten verwendet werden können und soweit erforderlich, können zu diesem Zweck personenbezogene Daten verarbeitet werden. Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.
§ 13 Forschungskolleg
(1) An Universitäten kann der Senat mit Zustimmung des Hochschulrats ein Forschungskolleg einrichten, in dem herausragende Forschungsbereiche zusammengeführt werden. Das Forschungskolleg steht unter der Verantwortung des Präsidiums, wenn die Grundordnung nicht etwas anderes bestimmt. Ihm obliegen insbesondere die Profil- und Strukturbildung in exzellenten Forschungsbereichen, die Förderung und Unterstützung inter- und transdisziplinärer Forschung und die strategische Beratung des Präsidiums, des Senats und der Fachbereiche in der Forschung. Ihm obliegt auch die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, soweit die Grundordnung nicht etwas anderes bestimmt. Mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums kann im begründeten Einzelfall mehr als ein Forschungskolleg eingerichtet werden.
(2) Die Leitung des Forschungskollegs wird vom Präsidium im Einvernehmen mit dem Senat bestellt. Das Forschungskolleg erhält in angemessenem Umfang Stellen und Mittel zur eigenen Bewirtschaftung.
(3) Abweichend von § 86 Abs. 2 Nr. 9 stellt die Leitung des Forschungskollegs im Benehmen mit den betreffenden Fachbereichen Vorschläge für die Berufung von Professorinnen und Professoren auf; § 76 Abs. 2 Nr. 10 findet bei befristet zu besetzenden Professuren keine Anwendung. Werden Professuren auf Dauer besetzt oder sollen Professorinnen oder Professoren Lehraufgaben in den Fachbereichen wahrnehmen, ist die Zustimmung der betreffenden Fachbereiche erforderlich. Nehmen Professorinnen und Professoren des Forschungskollegs in einem Fachbereich Lehraufgaben wahr, so gehören sie auch diesem Fachbereich an.
(4) Das Nähere regelt die Grundordnung. Nach Maßgabe der Grundordnung kann das Forschungskolleg im Benehmen mit den Fachbereichen eigene Promotions- und Habilitationsordnungen erlassen.
(5) An Hochschulen für angewandte Wissenschaften kann ein Forschungskolleg nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium eingerichtet werden; Absatz 4 Satz 2 findet keine Anwendung.
§ 14 Forschung mit Mitteln Dritter
(1) Hochschulmitglieder, zu deren Dienstaufgaben
1.
die selbstständige Forschung oder
2.
wissenschaftliche Dienstleistungen in der Forschung
gehören, sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden; ihre Verpflichtung zur Wahrnehmung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt. Die Durchführung von Vorhaben nach Satz 1 ist Teil der Hochschulforschung. Satz 1 gilt für den Transfer von Forschungsergebnissen in die Praxis entsprechend.
(2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 in der Hochschule durchzuführen, wenn die Wahrnehmung anderer Aufgaben der Hochschule sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind. Die Forschungsergebnisse sollen in absehbarer Zeit veröffentlicht werden.
(3) Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist dem Präsidium anzuzeigen. Die Annahme der Drittmittel bedarf der Genehmigung durch das Präsidium. Die Genehmigung zur Annahme umfasst zugleich die Zustimmung zur Inanspruchnahme der damit verbundenen Vorteile für die beteiligten Mitglieder der Hochschule.
(4) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen von der Hochschule verwaltet werden. Die Mittel sind für den vom Drittmittelgeber bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen keine Regelung über die Bewirtschaftung, so gelten ergänzend die vom fachlich zuständigen Ministerium erlassenen Verwaltungsvorschriften und die sonstigen Bewirtschaftungsbestimmungen des Landes. Auf Antrag des Hochschulmitglieds, das das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern dies mit den Bedingungen des Drittmittelgebers vereinbar ist; Satz 3 findet in diesem Falle keine Anwendung. Die Verwendung und Bewirtschaftung ist zu dokumentieren.
(5) Arbeiten aus Mitteln Dritter bezahlte Personen an Forschungsvorhaben hauptberuflich mit, welche in der Hochschule durchgeführt werden, sollen sie vorbehaltlich des Satzes 3 als Hochschulbedienstete im Arbeitsvertragsverhältnis eingestellt werden. Ihre Einstellung setzt voraus, dass sie von dem Hochschulmitglied, das das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wurden. Sofern dies mit den Bedingungen des Drittmittelgebers vereinbar ist, kann das Hochschulmitglied in begründeten Fällen die Arbeitsverträge abschließen; dabei soll es mindestens die im öffentlichen Dienst für vergleichbare Tätigkeiten üblichen Vergütungs- und Urlaubsregelungen vereinbaren.
(6) Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verfügung; dies gilt entsprechend für Erträge aus Wissens- und Technologietransfer und der Verwertung geistigen Eigentums.
(7) Die Vorschriften über die Ausübung von Nebentätigkeiten bleiben unberührt.
(8) Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.
§ 15 Künstlerische Entwicklungsvorhaben
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben sinngemäß.
Abschnitt 2 Studium und Lehre
§ 16 Ziel des Studiums
Lehre und Studium sollen die Studierenden auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vorbereiten und ihnen die dafür erforderlichen fachlichen und fachübergreifenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden der Aufgabenstellung der Hochschule und dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat fähig werden.
§ 17 Studienreform
(1) Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklungen in Wissenschaft und Kunst, die gesellschaftlichen Anforderungen, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt im nationalen sowie im internationalen Zusammenhang zu überprüfen und weiterzuentwickeln.
(2) Bei der Reform von Studium und Lehre und bei der Bereitstellung des Lehrangebots sollen die Möglichkeiten eines Fernstudiums, der Informations- und Kommunikationstechnik sowie der Digitalisierung genutzt werden. Das Land unterstützt im Rahmen seiner Zuständigkeit und im Zusammenwirken mit den Hochschulen und gegebenenfalls weiteren Bildungspartnern diese Entwicklung.
(3) Zur Erprobung neuer Modelle in Studium und Lehre kann die Hochschule durch Satzung mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums für die Dauer von bis zu fünf Jahren von den Bestimmungen dieses Abschnitts abweichen. Im Rahmen von Modellversuchen können auch Orientierungssemester erprobt werden. Sofern das Präsidium dies auf der Grundlage eines entsprechenden Senatsbeschlusses beantragt, kann die Erprobungsphase nach erstmaligem Ablauf von dem fachlich zuständigen Ministerium um bis zu fünf Jahre verlängert werden. Zur Erprobung neuer oder effizienterer Prüfungsmodelle kann das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung vorsehen, dass Prüfungen, die ihrer Natur nach dafür geeignet sind, in elektronischer Form und ohne die Verpflichtung, persönlich in einem vorgegebenen Prüfungsraum anwesend sein zu müssen, durchgeführt werden können; in der Rechtsverordnung sind insbesondere Bestimmungen zu treffen
1.
zur Sicherung des Datenschutzes,
2.
zur Sicherung persönlicher Leistungserbringung durch die zu Prüfende oder den zu Prüfenden während der gesamten Prüfungsdauer,
3.
zur eindeutigen Authentifizierung der oder des zu Prüfenden,
4.
zur Verhinderung von Täuschungshandlungen und
5.
zum Umgang mit technischen Problemen.
Modellversuche sind wissenschaftlich zu begleiten und hinsichtlich ihrer Wirkung zu überprüfen.
§ 18 Fachausschüsse für Studium und Lehre
(1) Die Fachbereiche bilden Fachausschüsse für Studium und Lehre. Ihnen gehören an
1.
an Universitäten je zu einem Drittel Angehörige der Gruppen gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3,
2.
an Hochschulen für angewandte Wissenschaften zu gleichen Teilen Angehörige der Gruppen gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie mindestens zwei weitere, nicht der Gruppe gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 angehörende und an der Lehre mitwirkende Personen.
Jeder Fachausschuss für Studium und Lehre wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied; ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied kann gewählt werden.
(2) Die Fachausschüsse für Studium und Lehre beraten die Fachbereichsorgane insbesondere
1.
in Angelegenheiten der Studienziele (§ 16), der Studienreform (§ 17) und der Studienstruktur (§§ 19 und 25),
2.
bei der Vorbereitung von Prüfungsordnungen (§ 26),
3.
bei der Sicherstellung des Lehrangebots und der Organisation des Lehrbetriebs (§ 21),
4.
in Fragen der Qualitätssicherung (§ 5) und
5.
bei der fachlichen Studienberatung (§ 23).
§ 19 Studiengänge
(1) Die Hochschulen richten Studiengänge in der Regel als Bachelor- und Masterstudiengänge ein. Bachelorstudiengänge führen zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss, Masterstudiengänge zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss. Bachelorstudiengänge dienen der Vermittlung wissenschaftlicher Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsfeldbezogener Qualifikationen und stellen eine breite wissenschaftliche Qualifikation sicher. Konsekutive Masterstudiengänge sind als vertiefende, verbreiternde, fachübergreifende oder fachlich andere Studiengänge ausgestaltet. Studiengänge der hochschulischen Weiterbildung (§ 35) werden in der Regel als Masterstudiengänge eingerichtet.
(2) Zugangsvoraussetzung für einen konsekutiven Masterstudiengang ist ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss. Darüber hinaus kann das Studium in einem Masterstudiengang von weiteren besonderen Zugangsvoraussetzungen abhängig gemacht werden.
(3) Die Hochschule kann zulassen, dass das konsekutive Masterstudium bereits aufgenommen wird, wenn lediglich die Bewertung oder die Erbringung von Leistungen eines Bachelorstudiengangs in einem eng begrenzten Umfang aussteht. In diesem Fall wird zunächst auch auf den Nachweis der besonderen Zugangsvoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 verzichtet. Die Hochschule stellt die Möglichkeit zur Erbringung und die rechtzeitige Bewertung der ausstehenden Prüfungsleistungen sicher; die Studierenden sind zur Mitwirkung verpflichtet. § 67 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 findet keine Anwendung. Werden die ausstehenden Zugangsvoraussetzungen nicht vollständig vor dem Ablauf einer von der Hochschule zu bestimmenden Frist von höchstens zwei Semestern nachgewiesen, so ist die Einschreibung in das darauffolgende Semester gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu versagen; ist diese bereits erfolgt, so erlischt sie. Das Verfahren ist in der Prüfungsordnung zu regeln.
(4) Das Studium wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen; in Bachelor- und Masterstudiengängen finden Prüfungen studienbegleitend statt (Modulprüfungen). Studierende, die die Hochschule ohne Abschluss verlassen, erhalten auf Antrag eine zusammenfassende Bescheinigung über erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen.
(5) Die Hochschulen sollen bei der Einrichtung und Durchführung von Studiengängen in der Weise gemäß § 10 Abs. 1 zusammenarbeiten, dass sie kooperative Studiengänge oder gemeinsame Studiengänge einrichten. § 89 gilt entsprechend.
(6) Die Einrichtung und die Aufhebung eines Studiengangs sind dem fachlich zuständigen Ministerium nach der Beschlussfassung durch den Senat unverzüglich anzuzeigen. Bei der Einrichtung sind insbesondere die Art und das Profil des Studiengangs, die Regelstudienzeit, die Aufnahmekapazität und Maßnahmen der Qualitätssicherung anzugeben. Die Einrichtung oder Aufhebung gilt als genehmigt, wenn das fachlich zuständige Ministerium ihr nicht innerhalb von acht Wochen nach Eingang der Anzeige widerspricht. Der Widerspruch kann insbesondere aufgrund von überregionalen Rahmenempfehlungen, unter Berücksichtigung der mit der Hochschule geschlossenen Zielvereinbarungen gemäß § 8 Abs. 3 und der anderen Aufgaben der Hochschule sowie zur Gewährleistung eines landesweit abgestimmten Studienangebots erfolgen.
(7) Für einen neuen Studiengang soll der Lehrbetrieb erst aufgenommen werden, wenn die Genehmigung einer entsprechenden Prüfungsordnung durch das Präsidium gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 erfolgt und die Frist nach Absatz 6 Satz 3 ohne Widerspruch des fachlich zuständigen Ministeriums verstrichen ist.
(8) Bei der Aufhebung eines Studiengangs hat die Hochschule zu gewährleisten, dass die Studierenden ihr Studium innerhalb einer angemessenen Frist ordnungsgemäß beenden können.
§ 20 Besondere Studienarten
(1) Die Hochschulen können für bereits eingeschriebene Studierende grundständige Module sowie Studienprogramme, die sich aus mehreren curricular abgestimmten Modulen zusammensetzen, durchführen; sie verleihen dafür in der Regel angemessene Zertifikate. Die Teilnahme ist gebührenfrei. Die Sätze 1 und 2 gelten nach Maßgabe der Einschreibeordnung auch für Personen, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden; von ihnen erbrachte Leistungen sind bei einem späteren Studium nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 auf Antrag anzuerkennen.
(2) Die Hochschulen sollen, soweit möglich, ihre Studiengänge so organisieren, dass sie auch in Teilzeit studiert werden können. Darüber hinaus können die Hochschulen gesonderte Teilzeitstudiengänge einrichten; die Einschreibung in diese erfolgt als Teilzeitstudierende oder Teilzeitstudierender und steht allen Studierenden offen.
(3) Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften richten Bachelorstudiengänge ein, in die eine berufliche Ausbildung (ausbildungsintegrierte Studiengänge) oder an deren Stelle tretende betriebliche Praxisphasen (praxisintegrierte Studiengänge) integriert werden und die durch eine inhaltliche, organisatorische und vertragliche Verzahnung von Studien- und Ausbildungs- oder Praxisphasen gekennzeichnet sind. Darüber hinaus können sie konsekutive Masterstudiengänge einrichten, in die betriebliche Praxisphasen integriert werden; für diese gelten die gleichen Anforderungen der Verzahnung nach Satz 1. Die Studiengänge nach den Sätzen 1 und 2 sind duale Studiengänge. In den Prüfungsordnungen ist zu regeln, dass ein Praktikums- oder Ausbildungsvertrag nachzuweisen ist. Personen, die den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben haben, können ein duales Bachelorstudium an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften aufnehmen. Die Einschreibung in das nachfolgende Semester ist im Falle des Satzes 5 gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu versagen, wenn die in das Studium integrierte berufliche Ausbildung oder die an deren Stelle tretenden betrieblichen Praxisphasen erfolglos beendet werden; ist die Einschreibung bereits erfolgt, so erlischt sie. Universitäten können in Einzelfällen auch duale Studiengänge einrichten.
(4) Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften richten ferner berufsbegleitende und berufsintegrierende Bachelor- und Masterstudiengänge ein; die Universitäten können dies tun. Für den Zugang zu einem berufsintegrierenden Studiengang kann eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgesetzt werden.
§ 21 Lehrangebot
Der Fachbereich überträgt seinen in der Lehre tätigen Angehörigen im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen bestimmte Aufgaben und gewährleistet damit das Lehrangebot, das zur Einhaltung der Prüfungsordnungen innerhalb der Regelstudienzeit erforderlich ist. Möglichkeiten des Selbststudiums sind zu nutzen und zu fördern, die Mitwirkung der Studierenden an der Gestaltung der Lehrveranstaltungen ist zu ermöglichen.
§ 22 Vorlesungszeiten
Die Konferenz der Hochschulpräsidentinnen und Hochschulpräsidenten beschließt über die Festsetzung der Vorlesungszeiten und teilt ihren Beschluss dem fachlich zuständigen Ministerium mit; der Beschluss wird wirksam, wenn dieses nicht innerhalb eines Monats widerspricht. Das Ministerium kann unter Berücksichtigung der anderen Aufgaben der Hochschulen verlangen, dass die Vorlesungszeiten insgesamt oder für einzelne Studiengänge abweichend festgesetzt oder verlängert werden oder dass Lehrveranstaltungen in der vorlesungsfreien Zeit stattfinden, soweit dies zur Behebung von Engpässen im Studium erforderlich ist; § 106 Abs. 2 und 4 Nr. 2 gilt entsprechend.
§ 23 Studienberatung und -orientierung, Förderung des Studienerfolgs
Die Hochschule informiert Studierende, Studienbewerberinnen und Studienbewerber sowie Studieninteressierte über die Studienmöglichkeiten und über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und wirkt durch geeignete Maßnahmen an deren Studienorientierung mit. Während des gesamten Studiums unterstützt und fördert sie die Studierenden unter Berücksichtigung ihrer Eigenverantwortung durch das Angebot einer studienbegleitenden allgemeinen und fachlichen Beratung bei der Erreichung ihrer Studienziele; dabei sind der individuelle Studienverlauf und die besonderen Bedürfnisse der einzelnen Studierenden zu berücksichtigen. Jede und jeder Studierende hat einen Anspruch auf diese Beratung. In besonders begründeten Fällen kann die Hochschule für einzelne Studiengänge in der Prüfungsordnung eine Studienberatung verpflichtend vorsehen. Die Hochschule soll bei der Studienberatung insbesondere mit den für die Berufsberatung und den für die staatlichen Prüfungen zuständigen Stellen, den Akteurinnen und Akteuren der Berufs- und Studienorientierung und dem zuständigen Studierendenwerk zusammenwirken. Sie schafft Einrichtungen, die sich der zentralen, insbesondere der fachübergreifenden Studienberatung annehmen.
§ 24 Prüfberechtigte
(1) Hochschulprüfungen werden von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern sowie nach Maßgabe der Prüfungsordnung von Professorinnen und Professoren im Ruhestand, Vertretungsprofessorinnen und Vertretungsprofessoren, Gastprofessorinnen und Gastprofessoren, Habilitierten, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach Ablauf ihrer Amtszeit, außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren sowie Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren abgenommen. Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Aufgaben gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 4, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Lehrbeauftragte sowie in der beruflichen Praxis erfahrene Personen prüfen können. Zu Prüfenden können auch Lehrende ausländischer Hochschulen, die eine dem Personenkreis der Sätze 1 und 2 gleichwertige Qualifikation besitzen, sowie Nachwuchsgruppenleiterinnen und Nachwuchsgruppenleiter, die durch ein hochschulübergreifendes Förderprogramm, das ein Ausschreibungs- und Begutachtungsverfahren vorsieht, gefördert werden, bestellt werden. In Promotionsverfahren können auch Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Hochschulen für angewandte Wissenschaften zu Prüfenden bestellt werden; für kooperative Promotionsverfahren gilt § 34 Abs. 7.
(2) Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
§ 25 Hochschulprüfungen und Leistungspunktsystem
(1) Hochschulprüfungen, mit denen ein Modul, ein Studienabschnitt oder ein Studiengang abgeschlossen wird, dienen der Feststellung, ob die Studierenden mit ihrer individuellen Leistung das Ziel des Moduls, des Studienabschnitts oder des Studiums erreicht haben.
(2) Bachelor- und Masterstudiengänge sind nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrags und der Landesverordnung zur Studienakkreditierung zu ändern oder neu einzurichten.
(3) An einer Hochschule erbrachte Leistungen sind auf Antrag anzuerkennen, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Die Beweislast dafür, dass ein Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt bei der Hochschule, die das Anerkennungsverfahren durchführt. Die Anerkennung setzt voraus, dass nach erfolgter Einschreibung noch mindestens eine Prüfungsleistung in dem betreffenden Studiengang der aufnehmenden Hochschule zu erbringen ist. Die Prüfungsordnung kann bestimmen, dass nicht bestandene Prüfungen des gewählten Studiengangs an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule als Fehlversuche auf die zulässige Zahl der Wiederholungsprüfungen anzurechnen sind. Satz 4 gilt auch für nicht bestandene Prüfungen eines anderen Studiengangs, soweit diese gleichwertig sind. § 5a Abs. 1 Satz 2 und § 112 des Deutschen Richtergesetzes bleiben unberührt.
(4) Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene gleichwertige Kenntnisse und Qualifikationen werden in einem Umfang bis höchstens zur Hälfte des Hochschulstudiums angerechnet; die Verfahren und Kriterien für die Anrechnung werden in der Prüfungsordnung festgelegt. Zum Zweck einer pauschalierten Anrechnung sollen die Hochschulen gemäß § 10 Abs. 1 mit geeigneten Einrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs zusammenarbeiten.
(5) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Hochschulprüfungen gelten auch für die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung als Teil der ersten juristischen Prüfung, soweit nicht im Deutschen Richtergesetz oder im Landesgesetz über die juristische Ausbildung (JAG) etwas anderes bestimmt ist.
§ 26 Ordnungen für Hochschulprüfungen
(1) Hochschulprüfungen können nur auf der Grundlage einer Prüfungsordnung durchgeführt werden. Prüfungsordnungen müssen das Verfahren und die Organe der Prüfung abschließend regeln.
(2) Prüfungsordnungen müssen bestimmen:
1.
die Art des Studiengangs,
2.
den Zweck der Prüfung,
3.
den zu verleihenden Hochschulgrad,
4.
die besonderen Zugangsvoraussetzungen,
5.
die Regelstudienzeit (§ 27), den Umfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen (Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen) und den sich daraus ergebenden Arbeitsaufwand für die Studierenden,
6.
die Anzahl, die Art und die Gegenstände der Modulprüfungen und die entsprechenden Leistungspunkte,
7.
die Voraussetzungen für die Zulassung zur und den Ausschluss von der Prüfung; die Prüfungsordnung darf eine Verpflichtung der Studierenden zur Anwesenheit in Lehrveranstaltungen als Prüfungsvoraussetzung nur regeln, wenn diese erforderlich ist, um das Lernziel der Lehrveranstaltung zu erreichen, insbesondere bei Exkursionen, Praktika, praktischen Übungen und Laborübungen sind Anwesenheitspflichten zulässig,
8.
das Verfahren und die Fristen für die Meldung zur Prüfung; die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass eine Prüfung als erstmals nicht bestanden gilt, wenn eine Meldefrist um mindestens zwei Semester versäumt wird; für Studierende, die länger als ein Semester in Teilzeit studieren, verlängert sich die Säumnisfrist entsprechend,
9.
die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung schriftlicher Prüfungsarbeiten und die Dauer mündlicher Prüfungen,
10.
die Bewertungsmaßstäbe, die Benotung und die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses,
11.
die Anforderungen an das Bestehen der Prüfung, die Anzahl der Wiederholungen und die Voraussetzungen für die Wiederholung; für die erste und eine zweite Wiederholung sind angemessene Fristen vorzusehen.
Das Prüfungsrechtsverhältnis endet durch Aufhebung der Einschreibung oder den Wechsel eines Studiengangs, wenn nicht die Prüfungsordnung etwas anderes regelt; bei erneuter Einschreibung in denselben Studiengang lebt es auf.
(3) Prüfungsordnungen müssen ferner bestimmen, dass
1.
Studienabschlussarbeiten in der Regel von mindestens zwei Prüfenden bewertet und mündliche Prüfungen von mehreren Prüfenden oder von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abgenommen werden,
2.
eine Studienabschlussarbeit nur einmal mit einem neuen Thema wiederholt werden kann,
3.
Studierende sich vor Abschluss ihrer Prüfung über Teilergebnisse unterrichten und nach Abschluss der Prüfung Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen können,
4.
bei mündlichen Abschlussprüfungen Niederschriften zu fertigen sind, aus denen die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung hervorgehen,
5.
bei mündlichen Prüfungen auf Antrag Studierender die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule oder des Fachbereichs und auf Antrag Studierender mit Behinderung oder chronischer Erkrankung die oder der Beauftragte nach § 72 Abs. 4 teilnahmeberechtigt sind,
6.
bei mündlichen Prüfungen Studierende des eigenen Fachs anwesend sein können, sofern die Betroffenen bei der Meldung zur Prüfung nicht widersprechen.
(4) Prüfungsordnungen müssen bestimmen, dass Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung zur Wahrung ihrer Chancengleichheit ein angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren ist.
(5) Prüfungsanforderungen und -verfahren sind so zu gestalten, dass die Abschlussprüfung innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden kann. Prüfungsordnungen sollen Zeiträume für Aufenthalte an anderen Hochschulen vorsehen. Für die Einhaltung von Fristen werden Verlängerungen und Unterbrechungen von Studienzeiten nicht berücksichtigt, soweit sie bedingt waren durch
1.
die Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien einer Hochschule, einer Studierendenschaft oder eines Studierendenwerks,
2.
Krankheit, eine Behinderung oder chronische Erkrankung oder andere von den Studierenden nicht zu vertretende Gründe,
3.
Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes; in diesen Fällen ist mindestens die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz zu ermöglichen,
4.
die Betreuung einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen,
5.
ein ordnungsgemäßes einschlägiges Auslandsstudium bis zu zwei Semestern; dies gilt nicht für Auslandsstudienzeiten, die nach der Prüfungsordnung abzuleisten sind, oder
6.
betriebliche Belange im Rahmen eines berufsbegleitenden, berufsintegrierenden, dualen oder weiterbildenden Studiums.
(6) Hochschulprüfungen in grundständigen Modulen oder Studienprogrammen gemäß § 20 Abs. 1 oder sonstigen Angeboten der hochschulischen Weiterbildung gemäß § 35 Abs. 4 regelt die Hochschule in einer Prüfungsordnung. Dabei finden mindestens Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 und 6 bis 11, Absatz 3 Nr. 5 und Absatz 4 Anwendung. Ferner gilt § 24.
§ 27 Regelstudienzeit
(1) Die Regelstudienzeit in Studiengängen gemäß § 19 Abs. 1 beträgt
1.
bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss in Bachelorstudiengängen mindestens drei Jahre und höchstens vier Jahre,
2.
für einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss in Masterstudiengängen mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre,
3.
bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden nach den Nummern 1 und 2 führen, insgesamt höchstens fünf Jahre.
(2) Für gesonderte Teilzeitstudiengänge nach § 20 Abs. 2 Satz 2 ist die Regelstudienzeit entsprechend dem pro Semester vorgesehenen Arbeitsaufwand zu verlängern; eine Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums ist nicht erforderlich.
(3) Von Absatz 1 abweichende Regelstudienzeiten können mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden.
(4) Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein.
(5) Für die im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021 oder im Sommersemester 2021 in einen Studiengang an einer Hochschule des Landes oder an einer Hochschule in freier Trägerschaft eingeschriebenen und nicht beurlaubten Studierenden gilt zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie eine von der Regelstudienzeit abweichende um das betreffende oder die betreffenden Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass auch für künftige Semester, in denen Auswirkungen einer Naturkatastrophe oder einer anderen außergewöhnlichen Notsituation zu erheblichen und längerfristig andauernden Einschränkungen des Hochschul- und Wissenschaftsbetriebs führen, eine von der Regelstudienzeit abweichende entsprechend verlängerte individuelle Regelstudienzeit gilt.
§ 28 Vorzeitiges Ablegen der Prüfung
Hochschulprüfungen können vor Ablauf der für die Meldung festgelegten Frist (§ 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8) abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.
§ 29 Freiversuch
(1) In anderen als Bachelor- und Masterstudiengängen gilt eine Fachprüfung, die Bestandteil einer Hochschulprüfung ist, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, im Falle des erstmaligen Nichtbestehens als nicht unternommen, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt wurde und die weiteren Teile der Hochschulprüfung bereits abgelegt sind oder noch innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden können (Freiversuch). Abweichend kann vorgesehen werden, dass der Freiversuch nur dann gewährt wird, wenn die Fachprüfung zu dem in der Ordnung für die Hochschulprüfung vorgesehenen Zeitpunkt abgelegt wurde. Für Studienabschlussarbeiten wird ein Freiversuch nicht gewährt. Prüfungen, die wegen Täuschung oder eines sonstigen ordnungswidrigen Verhaltens für nicht bestanden erklärt wurden, sind vom Freiversuch ausgeschlossen.
(2) Eine im Freiversuch bestandene Fachprüfung kann einmal zur Notenverbesserung zum jeweils nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. Wird eine Notenverbesserung nicht erreicht, bleibt die im ersten Prüfungsversuch erzielte Note gültig.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten auch für einzelne Prüfungsleistungen, die Bestandteil einer Fachprüfung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind, wenn die Prüfungsordnung die gesonderte Wiederholung der jeweiligen Prüfungsleistung vorsieht. Für die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung als Teil der ersten juristischen Prüfung gilt § 5 Abs. 5 und 6 JAG entsprechend.
§ 30 Verleihung von Hochschulgraden
(1) Aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule in der Regel einen Bachelorgrad, aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, in der Regel einen Mastergrad. Den Urkunden über die Verleihung von Hochschulgraden fügen die Hochschulen auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung bei. In englischsprachigen Studiengängen können Urkunden in englischer Sprache ausgestellt werden; diesen ist auf Antrag eine deutsche Übersetzung beizufügen.
(2) In am 1. September 2010 vorhandenen anderen Studiengängen kann die Hochschule aufgrund einer Hochschulprüfung einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen. An Hochschulen für angewandte Wissenschaften wird der Diplomgrad mit dem Zusatz „(FH)“ verliehen. Universitäten können aufgrund einer Hochschulprüfung für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums einen Magistergrad verleihen.
(3) Die Hochschule kann einen Hochschulgrad auch aufgrund einer staatlichen Prüfung oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, mit Zustimmung der fachlich zuständigen Ministerien verleihen.
(4) Aufgrund einer Promotion verleiht die Universität einen Doktorgrad mit einem das Fachgebiet kennzeichnenden Zusatz oder den Grad „Doctor of Philosophy (Ph. D.)“. Aufgrund einer Habilitation kann der Doktorgrad um einen auf die Habilitation hinweisenden Zusatz ergänzt werden.
(5) Im Übrigen bestimmen die Prüfungsordnungen, welche Hochschulgrade verliehen werden. Hochschulgrade werden in weiblicher oder männlicher Form verliehen.
(6) Hochschulgrade werden mit einer in deutscher und englischer Sprache verfassten ergänzenden Anlage verbunden, die den Hochschulgrad erläutert (Diploma Supplement). Sie enthält insbesondere Angaben über die Hochschule, die Art des Abschlusses, das Studienprogramm, die Zugangsvoraussetzungen, die Studienanforderungen und den Studienverlauf sowie über das deutsche Studiensystem.
§ 31 Führung von Hochschulgraden, hochschulbezogenen Titeln oder Bezeichnungen
(1) Ein von einer staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen Hochschule ordnungsgemäß verliehener Hochschulgrad oder Ehrengrad oder ehrenhalber verliehener Titel darf in Rheinland-Pfalz in der verliehenen oder in einer sonst rechtlich zulässigen Form geführt werden. Ein in der Form des „Doctor of Philosophy (Ph. D.)“ verliehener Doktorgrad kann auch in der Form der Abkürzung „Dr.“ ohne einen das Fachgebiet kennzeichnenden Zusatz geführt werden; das gleichzeitige Führen beider Formen ist nicht zulässig. Von der Deutsch-Französischen Hochschule ordnungsgemäß verliehene Hochschulgrade dürfen in Rheinland-Pfalz in der verliehenen Form geführt werden.
(2) Ein ausländischer Hochschulgrad darf nur geführt werden, wenn die verleihende Hochschule nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannt, zur Verleihung dieses Grades berechtigt und der Grad nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist. Der Hochschulgrad ist unter Angabe der verleihenden Hochschule in der Form zu führen, die dem Wortlaut der Verleihungsurkunde entspricht. Dabei kann die verliehene Form gegebenenfalls in lateinische Schrift übertragen und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Grad findet nicht statt. Entsprechendes gilt auch für Hochschulgrade, die im Ausland durch gesetzliche Regelung von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle verliehen worden sind. Die Regelungen finden auch Anwendung auf staatliche und kirchliche Grade.
(3) Ein ausländischer Professorentitel darf nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle nur geführt werden, wenn er als Amts- oder Dienstbezeichnung in Verbindung mit einem Forschungs- oder Lehrauftrag vom Staat oder einer vom Staat ermächtigten Stelle auf der Grundlage besonderer wissenschaftlicher Leistung verliehen wurde. Nach dem Ausscheiden aus dem Dienst der ausländischen Hochschule darf der ausländische Professorentitel im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur geführt werden, wenn dies auch nach dem Recht des Herkunftslandes zulässig ist.
(4) Ein ausländischer Ehrengrad oder ein im Ausland ehrenhalber verliehener Professorentitel, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Stelle für herausragende wissenschaftliche Leistungen verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Ein ausländischer Ehrengrad oder ein im Ausland ehrenhalber verliehener Professorentitel darf nicht geführt werden, wenn die verleihende Stelle kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 oder des entsprechenden Titels nach Absatz 3 Satz 1 besitzt.
(5) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland die Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Grade abweichend von den Absätzen 2 und 4 begünstigen, gehen diese Regelungen vor.
(6) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, von den Absätzen 2 bis 4 abweichende, begünstigende Regelungen, insbesondere für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz durch Rechtsverordnung zu treffen.
(7) Eine von den Absätzen 1 bis 6 abweichende Grad- und Titelführung ist untersagt. Hochschulgrade und Hochschultitel, die käuflich erworben wurden, dürfen nicht geführt werden. Auf Verlangen des fachlich zuständigen Ministeriums ist die Berechtigung, einen Grad, einen Titel oder einen sonstigen hochschulbezogenen Grad oder Titel zu führen, urkundlich nachzuweisen. Die Hochschule kann von ihr verliehene Hochschulgrade oder Hochschultitel entziehen, wenn sie auf unlautere Weise erworben worden sind; dies gilt auch, wenn die Inhaberin oder der Inhaber wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, die sie oder ihn als eines akademischen Grades oder Titels unwürdig erscheinen lässt.
§ 32 Staatliche Prüfungen
(1) Vor dem Erlass von Prüfungsordnungen für staatliche Prüfungen sind die betroffenen Hochschulen zu hören.
(2) Zu bereits erlassenen Prüfungsordnungen können die betroffenen Hochschulen Änderungsvorschläge unterbreiten.
§ 33 Übergänge im Hochschulbereich
(1) Personen, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule für angewandte Wissenschaften in Rheinland-Pfalz in einem Bachelorstudiengang mindestens 90 ECTS-Leistungspunkte erworben haben, sind berechtigt, an einer Universität des Landes in fachlich verwandten Studiengängen zu studieren. In anderen als Bachelor- und Masterstudiengängen gilt das Gleiche für Personen mit bestandener Zwischenprüfung an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften gemäß Satz 1.
(2) Personen, die ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Universität oder Hochschule für angewandte Wissenschaften in Rheinland-Pfalz erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, an einer Hochschule des Landes in jedem Studiengang zu studieren.
(3) In anderen als Bachelor- und Masterstudiengängen tritt die Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule für angewandte Wissenschaften in Rheinland-Pfalz in fachlich verwandten Studiengängen der Universitäten des Landes an die Stelle einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung. In begründeten Ausnahmefällen kann die Prüfungsordnung ergänzende Leistungen vorsehen.
(4) Personen ohne Hochschulzugangsberechtigung im Sinne dieses Gesetzes, die in der Bundesrepublik Deutschland an einer Universität oder vergleichbaren Hochschule mindestens ein Jahr erfolgreich studiert haben, sind berechtigt, in fachlich verwandten Studiengängen an einer Universität des Landes zu studieren. Entsprechendes gilt für Personen ohne Hochschulzugangsberechtigung im Sinne dieses Gesetzes, die an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder vergleichbaren Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland mindestens ein Jahr erfolgreich studiert haben, für ein Studium an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften des Landes.
(5) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Leistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland an einer anderen Hochschule für angewandte Wissenschaften, Universität oder vergleichbaren Hochschule erbracht wurden, entsprechend anzuwenden, soweit nach dem jeweiligen Landesrecht damit eine vergleichbare Studienberechtigung erworben wird. Die Absätze 2 und 3 Satz 2 gelten entsprechend für in der Bundesrepublik Deutschland an einer Verwaltungsfachhochschule oder an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen, soweit nach dem jeweiligen Landesrecht damit eine vergleichbare Studienberechtigung erworben wird.
(6) Die fachliche Verwandtschaft von Studiengängen wird durch die aufnehmende Hochschule festgestellt. Die Regelungen über besondere Zugangsvoraussetzungen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2, Eignungsprüfungen (§ 66) und die Zulassung zu den Staatsprüfungen bleiben unberührt.
§ 34 Promotion, Habilitation
(1) Die Universitäten haben das Recht zur Promotion. Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit und beruht auf einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) oder einer gleichwertigen wissenschaftlichen Leistung sowie einer mündlichen Prüfung in Form eines Rigorosums oder einer Disputation. Die Verleihung eines Doktorgrades ehrenhalber zur Würdigung von Personen, die besondere wissenschaftliche Verdienste erworben haben, kann in der Promotionsordnung vorgesehen werden.
(2) Die Zulassung zur Promotion setzt einen erfolgreichen Masterabschluss oder einen gleichwertigen Hochschulabschluss voraus; die Promotionsordnungen unterscheiden dabei nicht zwischen Hochschulabschlüssen von Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften. Für besonders qualifizierte Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelorabschlusses oder eines gleichwertigen Hochschulabschlusses soll die Promotionsordnung ein Eignungsfeststellungsverfahren vorsehen, das eine Hochschulprüfung darstellt, innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden und nicht mehr als 60 ECTS-Leistungspunkte umfassen soll. Die Zulassung zur Promotion kann von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
(3) Die Annahme einer Person, die eine Promotion anstrebt, als Doktorandin oder Doktorand einer Universität setzt die schriftliche Betreuungszusage einer nach der Promotionsordnung zur Betreuung berechtigten Person voraus; die Entscheidung über die Zulassung zum Prüfungsverfahren erfolgt davon unabhängig. Die Universität erteilt einer Person, die sie als Doktorandin oder Doktorand angenommen hat, hierüber unverzüglich eine schriftliche Bestätigung. Der Zeitpunkt der Bestätigung gilt als Promotionsbeginn.
(4) Eine Person, die eine Bestätigung nach Absatz 3 Satz 2 erhalten hat, ist verpflichtet, sich von der Universität als Doktorandin oder Doktorand registrieren zu lassen. Sie wird darüber hinaus auf ihren Antrag von der Universität als Doktorandin oder Doktorand eingeschrieben. Eingeschriebene Doktorandinnen und Doktoranden haben auch die Rechte und Pflichten Studierender. Das Nähere regelt die Einschreibeordnung (§ 67 Abs. 3).
(5) Die Universitäten sowie die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gewährleisten die wissenschaftliche Betreuung der angenommenen Doktorandinnen und Doktoranden. Zwischen Doktorandin oder Doktorand und Betreuerin oder Betreuer ist in einem angemessenen Zeitraum nach der Annahme eine schriftliche Betreuungsvereinbarung zu schließen.
(6) Die Universitäten sollen für ihre Doktorandinnen und Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen.
(7) Die Universitäten sollen gemeinsam mit den Hochschulen für angewandte Wissenschaften kooperative Promotionsverfahren durchführen. Daran sollen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Hochschulen für angewandte Wissenschaften mit gleichen Rechten und Pflichten beteiligt werden. An der Betreuung und Prüfung soll jeweils mindestens eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer der Universität und der Hochschule für angewandte Wissenschaften mitwirken. Im Falle kooperativer Promotionsverfahren kann zusätzlich eine Einschreibung der Doktorandin oder des Doktoranden an der beteiligten Hochschule für angewandte Wissenschaften erfolgen. § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(8) Die Universität führt Promotionsverfahren auf der Grundlage einer Promotionsordnung durch, die insbesondere die Zulassungsvoraussetzungen, das Eignungsfeststellungsverfahren, die Durchführung des Promotionsverfahrens, die wissenschaftliche Betreuung der Doktorandinnen und Doktoranden sowie die Einsetzung von Ombudspersonen regelt. In der Promotionsordnung sind Bestimmungen zur Qualitätssicherung sowie zur Entziehung des Doktorgrades zu treffen. Die Universitäten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis gemäß § 3 Abs. 7 Satz 2 eingehalten werden. Die Promotionsordnung kann eine Höchstdauer für die Promotion vorsehen. Die §§ 24 und 26 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und 7 bis 11 und Abs. 3 bis 5 gelten für Promotionsordnungen entsprechend. Die Genehmigung der Promotionsordnung erfolgt nach Maßgabe eines vom Senat im Benehmen mit den Fachbereichen als Satzung zu beschließenden Qualitätssicherungskonzepts, das insbesondere die Einhaltung der hochschulrechtlichen Vorgaben sicherstellt, das Verfahren und übergreifende universitätsweite Qualitätsstandards regeln soll und dem fachlich zuständigen Ministerium anzuzeigen ist.
(9) Die angenommenen Doktorandinnen und Doktoranden wählen die Mitglieder einer Doktorandenvertretung; das Nähere zu deren Wahl regelt die Universität durch Satzung. Die Doktorandenvertretung gibt sich eine Geschäftsordnung, berät über die die Doktorandinnen und Doktoranden betreffenden Angelegenheiten, kann hierzu gegenüber den Organen und Gremien der Hochschule Empfehlungen abgeben und dient diesen als Ansprechpartner. An den Sitzungen des Senats und der Fachbereichsräte soll jeweils ein Mitglied der Doktorandenvertretung beratend teilnehmen; die beratende Teilnahme an anderen Gremien ist möglich. Die Fachbereichsräte geben der Doktorandenvertretung Gelegenheit, zu Promotionsordnungen Stellung zu nehmen. An Hochschulen für angewandte Wissenschaften kann eine Doktorandenvertretung vorgesehen werden; die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
(10) Die Universitäten haben das Recht zur Habilitation. Die Habilitation dient dem Nachweis der Befähigung, ein wissenschaftliches Fach in Forschung und Lehre selbstständig zu vertreten. Sie beruht in der Regel auf einer wissenschaftlichen Abhandlung (Habilitationsschrift) oder einer gleichwertigen wissenschaftlichen Leistung sowie auf mündlichen Prüfungen in Form eines Fachvortrags und einer wissenschaftlichen Aussprache. Mit der Habilitation wird die Lehrbefähigung festgestellt; § 61 bleibt unberührt. Die Zulassung zur Habilitation setzt eine Promotion oder eine gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation und den Nachweis pädagogischer Eignung (§ 49 Abs. 1 Nr. 2) voraus.
(11) Die Universität führt Habilitationsverfahren auf der Grundlage einer Habilitationsordnung durch, die insbesondere die Zulassungsvoraussetzungen und die Durchführung des Habilitationsverfahrens regelt und Bestimmungen über den Nachweis der pädagogischen Eignung enthält. Absatz 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Lehrbefähigung erlischt, wenn die oder der Habilitierte den Doktorgrad nicht mehr führen darf; die Feststellung des Erlöschens trifft die Präsidentin oder der Präsident. Die §§ 24 und 26 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und 7 bis 11 und Abs. 3 bis 5 gelten für Habilitationsordnungen entsprechend. Die Genehmigung der Habilitationsordnung erfolgt nach Maßgabe eines vom Senat im Benehmen mit den Fachbereichen als Satzung zu beschließenden Qualitätssicherungskonzepts, das insbesondere die Einhaltung der hochschulrechtlichen Vorgaben sicherstellt, das Verfahren und übergreifende universitätsweite Qualitätsstandards regeln soll und dem fachlich zuständigen Ministerium anzuzeigen ist.
§ 35 Hochschulische Weiterbildung, postgraduale Studiengänge
(1) Die Hochschulen entwickeln Studiengänge und sonstige Angebote der hochschulischen Weiterbildung. Diese sollen jeweils Erfahrungen aus dem Beruf oder der beruflichen Ausbildung berücksichtigen und zur Erreichung der Qualifikationsziele an diese anknüpfen. Dabei sind die besonderen Bedürfnisse der jeweiligen Zielgruppe zu beachten.
(2) Masterstudiengänge der hochschulischen Weiterbildung setzen einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss und qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr voraus. Den Zugang vermittelt auch der Erwerb der erforderlichen Eignung im Beruf, wenn nach Erwerb der Zugangsvoraussetzungen gemäß § 65 Abs. 1 oder Abs. 2 eine mindestens dreijährige einschlägige Berufstätigkeit absolviert und eine Eignungsprüfung der Hochschule bestanden wurde, durch die die Gleichwertigkeit der beruflichen Qualifikation mit der eines abgeschlossenen grundständigen Studiums festgestellt wird. Eignungsprüfungen nach Satz 2 sind in der Prüfungsordnung zu regeln. In begründeten Ausnahmefällen können auf die Dauer der Berufstätigkeit Zeiten angerechnet werden, die vor dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen liegen, wenn die Tätigkeit einschlägig ist und auf einem angemessenen Qualifikationsniveau ausgeübt wurde. Einschlägige berufliche Fortbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung werden nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 65 Abs. 2 auf die Dauer der Berufstätigkeit angerechnet.
(3) Bachelorstudiengänge der hochschulischen Weiterbildung sind grundständige Studiengänge. Sie richten sich an Personen mit abgeschlossener einschlägiger beruflicher Ausbildung, die über die jeweils erforderliche Zugangsvoraussetzung nach § 65 Abs. 1 oder Abs. 2 verfügen, und stellen neben den Vorgaben nach Absatz 1 eine breite wissenschaftliche Qualifikation sicher.
(4) An sonstigen Angeboten der hochschulischen Weiterbildung kann teilnehmen, wer ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen oder die erforderliche Eignung im Beruf oder in beruflicher Ausbildung oder auf andere Weise erworben hat.
(5) Für Studiengänge und sonstige Angebote der hochschulischen Weiterbildung, für Zusatz-, Ergänzungs- oder Aufbaustudiengänge (postgraduale Studiengänge), für Studien von Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, und für Studien von Gasthörerinnen und Gasthörern sind nach Maßgabe des Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bereiche Wissenschaft, Weiterbildung und Forschung Gebühren zu erheben; ausgenommen sind Studiengänge zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses und Bachelorstudiengänge der hochschulischen Weiterbildung. Die Gebühren nach Satz 1 können nicht nebeneinander erhoben werden. Satz 1 Halbsatz 2 gilt nicht für den Bezug von Fernstudienmaterial. Die Hochschulen können für Masterstudiengänge der hochschulischen Weiterbildung oder sonstige Angebote der hochschulischen Weiterbildung statt Gebühren privatrechtliche Entgelte erheben. § 14 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(6) In Studiengängen der hochschulischen Weiterbildung verleiht die Hochschule in der Regel einen Master- oder Bachelorgrad, bei sonstigen Angeboten der hochschulischen Weiterbildung ist die Verleihung angemessener Weiterbildungszertifikate vorzusehen.
Teil 3 Mitglieder der Hochschule
Abschnitt 1 Mitgliedschaft und Mitwirkung
§ 36 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die eingeschriebenen Studierenden sowie die eingeschriebenen Doktorandinnen und Doktoranden. Die Rechte und Pflichten von Mitgliedern der Hochschule haben auch Personen, die, ohne Mitglieder nach Satz 1 zu sein, an der Hochschule mit Zustimmung des Präsidiums nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich tätig sind.
(2) Den Professorinnen und Professoren stehen auch nach dem Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen (§ 61 Abs. 1) und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren (§ 24 Abs. 1 Satz 1) zu.
(3) Die Grundordnung regelt die mitgliedschaftliche Stellung der sonstigen Angehörigen der Hochschule, insbesondere
1.
der Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger und Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren,
2.
der hauptberuflich, jedoch nur vorübergehend oder gastweise an der Hochschule Tätigen,
3.
der nebenberuflich an der Hochschule Tätigen (§§ 61 bis 64),
4.
der Gasthörerinnen und Gasthörer und der Teilnehmenden im Sinne von § 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 sowie
5.
der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer anderer Fachbereiche oder anderer Hochschulen, denen die Mitwirkung in einem Fachbereich der Hochschule ermöglicht werden soll.
(4) Alle Mitglieder und sonstigen Angehörigen haben sich, unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so zu verhalten, dass die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an den Hochschulen wahrzunehmen.
§ 37 Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung, Mitgliederinitiative
(1) Alle Mitglieder der Hochschule haben das Recht und die Pflicht, nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Grundordnung an der Selbstverwaltung der Hochschule mitzuwirken. Eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern ist anzustreben. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur abgelehnt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Die Mitwirkung ist ehrenamtlich. Mitglieder der Hochschule, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, haben im Senat und im Fachbereichsrat in Personalangelegenheiten kein Stimmrecht. Ferner dürfen sie Ausschüssen, die für Personalangelegenheiten akademischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung zuständig sind, nicht angehören.
(2) Für die Vertretung in den Gremien bilden
1.
die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
2.
die Studierenden, die gemäß § 34 eingeschriebenen Doktorandinnen und Doktoranden ohne Beschäftigungsverhältnis an der Hochschule sowie diejenigen eingeschriebenen Doktorandinnen und Doktoranden, denen die überwiegende Arbeitszeit zur Promotion zur Verfügung steht,
3.
die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Assistentinnen und Assistenten an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und die Lehrkräfte für besondere Aufgaben (akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter),
4.
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung
je eine Gruppe. Alle Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und wirken nach Maßgabe der Absätze 6 und 8 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit. Die Zahl der Mitglieder aus den Gruppen nach Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 muss in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Mitglieder aus der Gruppe nach Satz 1 Nr. 1 stehen. Bibliothekarinnen und Bibliothekare mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt und ihnen vergleichbare Beschäftigte sind der Gruppe gemäß Satz 1 Nr. 3, im Übrigen der Gruppe gemäß Satz 1 Nr. 4 zugeordnet. An den Hochschulen für angewandte Wissenschaften bilden die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 und 4 eine gemeinsame Gruppe; die Grundordnung kann die gemeinsame Gruppe aufheben, wenn die Mitgliederzahl beider Gruppen die hochschuleinheitliche Trennung rechtfertigt.
(3) Der Hochschulrat und das Hochschulkuratorium sowie sonstige Gremien mit Ausnahme des Präsidiums, des Senats und des Fachbereichsrats, sofern diese auf Dauer, mindestens aber für ein Jahr besetzt werden, sind zu gleichen Anteilen mit Frauen und Männern zu besetzen. Bei einer ungeraden Anzahl von Sitzen wird bei jeder Neubesetzung des Gremiums einer der Sitze abwechselnd an Frauen und an Männer vergeben. § 31 Abs. 3, 5 und 6 LGG gilt entsprechend. Abweichungen von den Sätzen 1 bis 3 sind nur aus zwingenden Gründen möglich, und zwar soweit
1.
Mitglieder aufgrund einer Wahl ernannt werden,
2.
die Besetzung von Mitgliedern Kraft eines Amtes oder einer besonderen Funktion (geborene Mitglieder) vorgesehen ist,
3.
für die Besetzung von Mitgliedern ein bestimmtes Geschlecht vorgesehen ist oder
4.
dem entsendenden Organ oder Gremium die Einhaltung der Vorgaben in den Sätzen 1 bis 3 aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist; dies ist insbesondere der Fall, wenn die Anzahl der Mitglieder des unterrepräsentierten Geschlechts so gering ist, dass einzelne Personen unzumutbar belastet würden.
Das Verfahren nach § 31 Abs. 7 Satz 3 bis 5 LGG gilt mit der Maßgabe, dass das Präsidium feststellt, ob zwingende Gründe vorliegen, um einen Sitz abweichend zu besetzen.
(4) Berufungskommissionen sind unter Berücksichtigung der fachlichen Qualifikation ihrer Mitglieder nach Möglichkeit gemäß Absatz 3 paritätisch zu besetzen. Sofern dies nicht möglich ist, soll der Anteil des unterrepräsentierten Geschlechts mindestens seinem tatsächlichen Anteil an der jeweiligen Gruppe nach Absatz 2 in dem betreffenden Fachbereich entsprechen. Für die Zusammensetzung einer Prüfungskommission ist ausschließlich die fachliche Qualifikation der Prüfberechtigten maßgeblich; bei gleichwertiger fachlicher Qualifikation soll, soweit möglich, auf eine paritätische Besetzung nach Absatz 3 hingewirkt werden.
(5) Bei der Aufstellung von Listen und Kandidaturen für die Wahlen zum Senat und zum Fachbereichsrat soll nach Möglichkeit eine paritätische Repräsentanz erreicht werden. Sofern dies nicht möglich ist, soll der Anteil des unterrepräsentierten Geschlechts mindestens seinem tatsächlichen Anteil an der jeweiligen Gruppe nach Absatz 2 in der gesamten Hochschule oder in dem betreffenden Fachbereich entsprechen. Zu diesem Zweck sollen geeignete Bestimmungen in der Wahlordnung getroffen werden.
(6) Die Mitglieder eines Gremiums sind an Weisungen und Aufträge, insbesondere der Gruppe, die sie gewählt hat, nicht gebunden. Sie haben durch ihre Mitwirkung dazu beizutragen, dass das Gremium seine Aufgaben wirksam erfüllen kann.
(7) Die Mitglieder der Hochschule dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Für Mitglieder in Organen, Gremien und Kommissionen nach diesem Gesetz oder nach der Grundordnung der Hochschule gelten die Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes über Arbeitszeitversäumnis entsprechend. Satz 2 gilt entsprechend für Mitglieder von Gremien, die von Organen nach diesem Gesetz oder nach der Grundordnung eingesetzt werden.
(8) Art und Umfang der Mitwirkung sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung des Gremiums bestimmen sich, auch soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach der fachlichen Gliederung der Hochschule, den Aufgaben des Gremiums und nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit sowie der Bindung der Mitglieder an die Hochschule. In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremien verfügen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Entscheidung in Angelegenheiten, welche die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre betreffen, mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen. Ist die Entscheidung eines Gremiums in Angelegenheiten der Lehre einschließlich der Prüfungsordnungen gegen die Stimmen sämtlicher der ihm angehörenden Mitglieder der Gruppe gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 getroffen worden, so muss die Angelegenheit auf Antrag dieser Gruppe in einer späteren Sitzung erneut beraten werden. Der Antrag muss innerhalb einer Woche und darf in derselben Angelegenheit nur einmal gestellt werden. Das Nähere über die Zusammensetzung der Gremien regelt die Grundordnung.
(9) Die Mitglieder der Hochschule können beantragen, dass das nach diesem Gesetz zuständige zentrale Organ über eine konkret bezeichnete Angelegenheit der Hochschule berät und entscheidet. Der Antrag enthält ein konkretes Begehr, eine Begründung und die Benennung der oder des Vertretungsberechtigten der unterzeichnenden Mitglieder der Hochschule. Der Antrag muss ein Mindestquorum von 5 v. H. der Mitglieder der Hochschule erreichen. Gesondert für die der Gruppe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zugeordneten Mitglieder der Hochschule gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Für den Fachbereich, dessen Mitglieder und Organe, sind die Sätze 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden. Das Nähere regelt die Grundordnung.
§ 38 Beschlussfassung
(1) Gremien sind beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der nach Gesetz oder Satzung vorgesehenen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder anwesend und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfassung ohne Bedeutung, wenn wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Behandlung desselben Gegenstandes eingeladen ist. Bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Zur Regelung der Einzelheiten geben sich die Gremien eine Geschäftsordnung.
(2) Beschlüsse werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit dieses Gesetz oder die Grundordnung nichts anderes vorsieht; Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds, wenn offen abgestimmt wird; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung. Die Abstimmung erfolgt offen, soweit nicht durch dieses Gesetz, durch die Grundordnung oder eine Geschäftsordnung etwas anderes festgelegt ist oder die anwesenden Mitglieder anderes beschließen.
(3) Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung. Geheime Abstimmung in Prüfungsangelegenheiten ist unzulässig.
(4) Die Grundordnung kann Beschlüsse im Umlaufverfahren vorsehen.
(5) Beschlüsse des Präsidiums können nicht gegen die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten gefasst werden. Bei Stimmengleichheit im Präsidium gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag. Absatz 6 findet keine Anwendung.
(6) Jede Hochschule kann in ihrer Grundordnung abweichende Regelungen treffen.
§ 39 Wahlen
(1) Die Mitglieder im Senat und in den Fachbereichsräten, die die Gruppen vertreten, werden in freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
(2) Wahlen finden während der Vorlesungszeiten (§ 22) statt. Wahlen zu den Fachbereichsräten sollen gleichzeitig abgehalten werden; allen Wahlberechtigten ist die Möglichkeit der Briefwahl zu geben.
(3) Jede Gruppe wählt aus ihrer Mitte die sie vertretenden Mitglieder; von einer Gruppe sollen mindestens doppelt so viele Personen aufgestellt werden, wie Mitglieder zu wählen sind. Hat eine Gruppe so viele oder weniger Angehörige, als Mitglieder zu wählen sind, sind sie alle Mitglieder des Gremiums.
(4) Mitglieder der Hochschule, die mehreren Fachbereichen angehören, dürfen nur in einem Fachbereich wählen und gewählt werden. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung an Fachbereichseinrichtungen sind in dem Fachbereich wahlberechtigt, unter dessen Verantwortung die Fachbereichseinrichtung steht; wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung an zentralen Einrichtungen oder in der zentralen Verwaltung der Hochschule sind bei Fachbereichswahlen nicht wahlberechtigt.
(5) Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.
§ 40 Amtszeit
(1) Die Amtszeit der Mitglieder des Senats und der Fachbereichsräte dauert drei Jahre, die der studierenden Mitglieder ein Jahr; die Amtszeit endet jedoch spätestens mit dem Zusammentritt eines neu gewählten Gremiums. Die Hochschule kann durch Satzung längere Amtszeiten bis zu fünf Jahren vorsehen; geschieht dies im Falle des Fachbereichsrats, so ist die Amtszeit der Dekanin oder des Dekans entsprechend anzupassen. Für die studierenden Mitglieder im Senat oder im Fachbereichsrat kann eine längere Amtszeit gemäß Satz 2 von bis zu zwei Jahren vorgesehen werden.
(2) Absatz 1 gilt für sonstige Gremien entsprechend, soweit dieses Gesetz oder die Grundordnung nichts anderes bestimmt.
§ 41 Öffentlichkeit
(1) Der Senat tagt hochschulöffentlich, Fachbereichsräte tagen fachbereichsöffentlich, soweit nicht rechtliche Gründe entgegenstehen. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden; über den Antrag wird in nicht öffentlicher Sitzung verhandelt. Der Hochschulrat soll hochschulöffentlich tagen; das Nähere regelt die Grundordnung.
(2) Sonstige Gremien tagen nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit für Mitglieder der Hochschule kann für einzelne Sitzungen oder Tagesordnungspunkte mit Zweidrittelmehrheit hergestellt werden, soweit nicht rechtliche Gründe entgegenstehen.
(3) Personalangelegenheiten und Entscheidungen in Prüfungssachen werden in nicht öffentlicher Sitzung behandelt.
§ 42 Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder von Gremien sind, auch nach Ablauf ihrer Amtszeit, zur Verschwiegenheit über Tatsachen verpflichtet, die ihnen bei der Behandlung der in § 41 Abs. 3 genannten Angelegenheiten bekannt geworden sind. Im Übrigen sind die Mitglieder von Gremien zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die in nicht öffentlicher Sitzung behandelt worden sind und deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder vom Gremium, insbesondere zum Schutz berechtigter Interessen Einzelner, beschlossen worden ist. Verschwiegenheitspflichten aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bleiben unberührt.
Abschnitt 2 Personalwesen
Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 43 Hochschulbedienstete, Zuordnung, Fortbildung, Wiedereinstieg
(1) Hochschulbedienstete sind die an der Hochschule hauptberuflich oder nebenberuflich tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes; sie stehen im unmittelbaren Dienst des Landes.
(2) Die Hochschulbediensteten sind den Fachbereichen, dem Forschungskolleg, an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz auch der Hochschule für Musik Mainz oder der Kunsthochschule Mainz, oder der gesamten Hochschule zugeordnet. Im Rahmen dieser Zuordnung können Hochschulbedienstete Fachbereichseinrichtungen oder zentralen Einrichtungen zugeordnet werden.
(3) Für die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Qualifikation) sind ausschließlich die Anforderungen der zu besetzenden Stelle oder des zu vergebenden Amtes maßgeblich. Diese ergeben sich in der Regel aus der Stellenbeschreibung. Bei der Beurteilung der Qualifikation sind auch Erfahrungen, Kenntnisse und Fertigkeiten zu berücksichtigen, die durch Familienarbeit oder ehrenamtliche Tätigkeit erworben wurden. Satz 3 gilt nicht, soweit diese Erfahrungen, Kenntnisse und Fertigkeiten für die zu übertragenden Aufgaben ohne Bedeutung sind.
(4) Teilzeitarbeit, Beurlaubungen oder Telearbeit dürfen bei Auswahlentscheidungen nicht zu Nachteilen führen. Dies gilt auch für Verzögerungen beim Abschluss der Ausbildung, soweit sie durch Familienarbeit bedingt sind und das Beamtenrecht, das richterliche Dienstrecht oder das Tarifrecht nichts anderes bestimmen.
(5) In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind (§ 3 Abs. 8 in Verbindung mit Abs. 7 LGG), sind zu Vorstellungsgesprächen oder anderen Auswahlverfahren entweder alle Bewerberinnen einzuladen, die für die zu besetzende Stelle im Sinne des Absatzes 3 qualifiziert sind, oder mindestens ebenso viele Bewerberinnen wie Bewerber. Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzungen für eine Stelle gemäß § 46 nach Maßgabe der Ausschreibung erfüllen, ist grundsätzlich Gelegenheit zu einem Probevortrag oder Vorstellungsgespräch zu geben, solange eine Unterrepräsentanz des jeweiligen Geschlechts besteht. Ist die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber hierfür zu groß, so soll die Zahl der eingeladenen Bewerberinnen oder Bewerber des unterrepräsentierten Geschlechts ihren Anteil an den Bewerbungen übersteigen.
(6) Bei Einstellungen, Berufungen und Beförderungen ist auf eine Erhöhung des Frauenanteils entsprechend den Gleichstellungsplänen (§ 4 Abs. 10) und den Zielvereinbarungen hinzuwirken und die Situation von Personen mit besonderen familiären Belastungen zu berücksichtigen. Frauen sind bei Einstellung - einschließlich Berufungen -, Beförderung, Höhergruppierung und Zulassung zur Ausbildungs- und Fortbildungsqualifizierung bei gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu berücksichtigen, soweit und solange eine Unterrepräsentanz vorliegt. Satz 2 gilt nicht, wenn in der Person eines Mitbewerbers so schwerwiegende Gründe vorliegen, dass sie auch unter Beachtung des Gebots zur Gleichstellung der Frauen überwiegen. Die Sätze 2 und 3 gelten für die Vergabe von Ausbildungsplätzen entsprechend.
(7) Die Hochschulen unterstützen die Teilnahme ihres Personals an Fortbildungen. Sie ermöglichen dem Personal mit Familien- oder Pflegeaufgaben im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten die Teilnahme an dienstlichen Fortbildungen sowie an Dienstreisen. Soweit erforderlich, sind im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten zusätzliche Veranstaltungen oder alternative Dienstreisezeiträume anzubieten, die den räumlichen und zeitlichen Bedürfnissen von Beschäftigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben entsprechen.
(8) Beurlaubte werden von ihrer Hochschule beim Wiedereinstieg unterstützt und haben Anspruch auf folgende Maßnahmen, die von der Hochschule zu treffen sind:
1.
rechtzeitige Beratungsgespräche über die Möglichkeiten der Beschäftigung nach der Beurlaubung,
2.
Benachrichtigungen über die Ausschreibungen der Dienststelle,
3.
auf Wunsch Informationen über die Fortbildungsangebote der Dienststelle,
4.
auf Wunsch Angebote zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, die geeignet sind, einen Wiedereinstieg in den Beruf zu erleichtern.
§ 44 Dienstvorgesetzte
(1) Das fachlich zuständige Ministerium ist Dienstvorgesetzter der Präsidentinnen und Präsidenten, der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie der Kanzlerinnen und Kanzler. Die Präsidentin oder der Präsident ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräfte sowie der sonstigen nebenberuflich wissenschaftlich oder künstlerisch Tätigen. Im Falle der Johannes Gutenberg-Universität Mainz ist die Präsidentin oder der Präsident auch Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Rektorin oder des Rektors der Hochschule für Musik Mainz und der Kunsthochschule Mainz. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung ist die Kanzlerin oder der Kanzler. Die Präsidentin oder der Präsident oder die Kanzlerin oder der Kanzler können jeweils einzelne ihrer oder seiner Befugnisse den Dekaninnen und Dekanen oder denjenigen übertragen, die Fachbereichseinrichtungen, das Forschungskolleg, im Falle der Johannes Gutenberg-Universität Mainz auch die Hochschule für Musik Mainz oder die Kunsthochschule Mainz, oder zentrale Einrichtungen leiten oder geschäftsführend leiten. Für wissenschaftsstützendes Personal, das für Präsidiumsmitglieder tätig ist, kann die Dienstvorgesetzteneigenschaft abweichend von den Sätzen 2 bis 5 durch den Geschäftsverteilungsplan des Präsidiums (§ 79 Abs. 4) dem jeweiligen Präsidiumsmitglied zugeordnet werden. § 104 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Die Präsidentinnen und Präsidenten ernennen und entlassen die Beamtinnen und Beamten des ersten, zweiten, dritten und vierten Einstiegsamtes, unabhängig von ihrer besoldungsrechtlichen Einstufung, soweit die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident sich diese Befugnisse nicht durch die Landesverordnung über die Ernennung und Entlassung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie der Richterinnen und Richter im Landesdienst vorbehalten hat, und begründen und beenden das Dienstverhältnis der diesen vergleichbaren Beschäftigten sowie der Lehrbeauftragten und sonstigen nebenberuflichen Hochschulbediensteten. Abweichend hiervon trifft für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung die Kanzlerin oder der Kanzler die Personalentscheidungen nach Satz 1.
§ 45 Personalentscheidungen
(1) Personalentscheidungen der Präsidentin oder des Präsidenten und der Kanzlerin oder des Kanzlers werden, soweit die Hochschulbediensteten nicht der gesamten Hochschule zugeordnet sind oder werden sollen, im Benehmen mit dem Fachbereich, dem Forschungskolleg, an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz auch der Hochschule für Musik Mainz oder der Kunsthochschule Mainz getroffen; als Personalentscheidungen gelten auch Personalvorschläge an das fachlich zuständige Ministerium.
(2) Sind Professorinnen und Professoren oder diejenigen, die eine wissenschaftliche Einrichtung oder Betriebseinheit leiten oder geschäftsführend leiten, Vorgesetzte oder sollen sie Vorgesetzte werden, ist ihnen vor einer Personalentscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme oder für Vorschläge zu geben.
Unterabschnitt 2 Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal
§ 46 Arten
Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschule besteht aus den Professorinnen und Professoren, den Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie den Tandem-Professorinnen und Tandem-Professoren (Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer), den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben.
§ 47 Lehrverpflichtung
(1) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für das Beamtenrecht und für das Haushaltswesen zuständigen Ministerien den Umfang der dienstrechtlichen Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals (Lehrverpflichtung) unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgaben durch Rechtsverordnung festzulegen; die Hochschulen sind zu hören. Bei der Festlegung der Lehrverpflichtung sind die Beanspruchung durch sonstige dienstliche Aufgaben, insbesondere die Forschung und die Krankenversorgung, sowie der unterschiedliche Zeitaufwand für die Vorbereitung und Durchführung der verschiedenen Arten von Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen; darüber hinaus soll vorgesehen werden, dass Lehrende
1.
ihre Lehrverpflichtung im Durchschnitt mehrerer aufeinander folgender Semester erfüllen können,
2.
einer Lehreinheit mit der gleichen Lehrverpflichtung ihre Lehrverpflichtungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums untereinander ausgleichen können.
Die Erfüllung der konkreten Lehrverpflichtung ist gegenüber der Dekanin oder dem Dekan nachzuweisen.
(2) Für Professorinnen und Professoren eines Forschungskollegs, die auch einem Fachbereich angehören, kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 eine völlige oder teilweise Freistellung für bis zu fünf Jahren mit einmaliger Verlängerungsmöglichkeit vorgesehen werden.
(3) Die Hochschulen können für ihre Fachbereiche Fachbereichsdeputate festlegen. Ein Fachbereichsdeputat darf die Summe der individuellen Lehrverpflichtungen des hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals eines Fachbereichs nicht unterschreiten. Die Dekanin oder der Dekan verteilt im Einvernehmen mit dem Fachbereichsrat das Fachbereichsdeputat auf die einzelnen Lehrpersonen des Fachbereichs. Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Das Nähere bestimmt die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1. Die Dekanin oder der Dekan berichtet dem Präsidium über die Umsetzung des Fachbereichsdeputats; nach einem angemessenen Zeitraum ist dieses entsprechend § 5 Abs. 3 zu bewerten.
§ 48 Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
(1) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre einschließlich der hochschulischen Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, sich an Aufgaben der Qualitätssicherung, der Studienreform und Studienberatung zu beteiligen, persönliche Sprechstunden abzuhalten, an der Verwaltung der Hochschule mitzuwirken, Hochschulprüfungen abzunehmen, sich an Staatsprüfungen, durch die ein Studiengang oder ein Studienabschnitt abgeschlossen wird, zu beteiligen und Aufgaben nach § 2 Abs. 12 wahrzunehmen. Auf ihren Antrag soll die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, zur dienstlichen Aufgabe erklärt werden, wenn dies mit der Wahrnehmung ihrer übrigen Aufgaben vereinbar ist.
(2) Sie sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhalten. Sie haben im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefassten Beschlüsse der Hochschulorgane (§ 21) zu verwirklichen.
(3) Art und Umfang der von einzelnen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern wahrzunehmenden Aufgaben richten sich unter Beachtung der Absätze 1 und 2 nach der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung ihrer Stelle. Die Festlegung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.
(4) Professorinnen und Professoren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften kann abweichend von Absatz 1 als Dienstaufgabe eine überwiegende Tätigkeit in Forschung, Lehre oder Transfer (Schwerpunktprofessur) mit einer auf bis zu neun Lehrveranstaltungsstunden reduzierten Lehrverpflichtung übertragen werden. Die Übertragung ist angemessen zu befristen.
§ 49 Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren
(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens
1.
ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium,
2.
pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre, Ausbildung oder entsprechende hochschuldidaktische Weiterbildung nachgewiesen wird,
3.
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch eine qualifizierte Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und
4.
darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle
a)
für Professorinnen und Professoren an Universitäten zusätzliche wissenschaftliche (Absatz 2) oder zusätzliche künstlerische Leistungen oder
b)
für Professorinnen und Professoren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein sollen.
(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a können insbesondere im Rahmen einer Juniorprofessur, eines Tenure Tracks, durch eine Habilitation oder im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht werden. Im Falle einer Einstellung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen im Rahmen der höchstens sechsjährigen Beschäftigungsphase mit Tenure Track-Zusage zu erbringen.
(3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine mindestens dreijährige Schulpraxis nachweist. Professorinnen und Professoren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst. b erfüllen; in besonders begründeten Ausnahmefällen können solche Professorinnen oder Professoren berufen werden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a erfüllen.
(4) Soweit es der Eigenart des Fachs und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und Absatz 2 als Professorin oder Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.
(5) Professorinnen und Professoren, die in der Universitätsmedizin ärztliche oder zahnärztliche Aufgaben wahrnehmen sollen, müssen zusätzlich die Gebietsarzt- oder Gebietszahnarztanerkennung nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet in Rheinland-Pfalz eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.
§ 50 Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern
(1) Freie oder frei werdende Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer werden von der Hochschule rechtzeitig öffentlich, in der Regel international, ausgeschrieben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben enthalten. Die Ausschreibungstexte bedürfen der Zustimmung des Präsidiums. Von der Ausschreibung einer Professur kann das Präsidium auf Vorschlag des Fachbereichsrats absehen, wenn
1.
eine Professorin oder ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe oder eine höherwertige Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis oder
2.
eine Professorin oder ein Professor aus einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis auf eine Vollzeitprofessur oder
3.
eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis oder
4.
in einem begründeten Ausnahmefall eine Professorin oder ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums auf eine höherwertige Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis oder
5.
eine Nachwuchsgruppenleiterin oder ein Nachwuchsgruppenleiter, die oder der durch ein hochschulübergreifendes Förderprogramm gefördert wird, das seinerseits ein Ausschreibungs- und Begutachtungsverfahren vorsieht, auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis oder
6.
eine Professorin oder ein Professor in ein Forschungskolleg nach § 13 oder
7.
eine Professorin oder ein Professor mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums auf eine Stiftungsprofessur oder
8.
in einem begründeten Ausnahmefall eine in besonderer Weise qualifizierte Person mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums auf eine im Hinblick auf die Stärkung der Qualität und Profilbildung im besonderen Interesse der Universität liegende Professur
berufen werden soll.
(2) Das Berufungsverfahren ist gendergerecht im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 zu gestalten; die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs ist an dem gesamten Berufungsverfahren von Beginn an zu beteiligen; dies gilt entsprechend für die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule für Musik Mainz und der Kunsthochschule Mainz. Die Präsidentin oder der Präsident wirkt bei der Erstellung des Berufungsvorschlags mit, insbesondere hinsichtlich der Zusammensetzung der Berufungskommission und der Einholung auswärtiger Gutachten. Das Nähere regelt die Grundordnung.
(3) Die Hochschule regelt in einem von dem Senat zu beschließenden Qualitätssicherungskonzept, das der Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums bedarf, die Verfahren gemäß Absatz 1 Satz 4 Nr. 1, 3 bis 5 und 8 sowie § 54 Abs. 2 Satz 3 und § 55 Abs. 3 Satz 2 durch Satzung.
(4) Berufungen gemäß Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 bis 4 erfolgen durch die Präsidentin oder den Präsidenten. Das fachlich zuständige Ministerium soll darüber hinaus seine Befugnis zur Berufung von Professorinnen und Professoren auf Antrag einer Hochschule ganz oder teilweise jeweils befristet auf drei Jahre der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hochschule übertragen. In diesem Falle schließt es mit der Präsidentin oder dem Präsidenten eine Vereinbarung über die bei der Berufung anzuwendenden Kriterien, den betreffenden Personenkreis und die Mitwirkung des fachlich zuständigen Ministeriums; Voraussetzung dafür ist die Vorlage eines vom Senat zu beschließenden Berufungsleitfadens und eines Qualitätssicherungskonzepts nach Absatz 3. Die Präsidentin oder der Präsident berichtet dem fachlich zuständigen Ministerium über die Umsetzung des übertragenen Berufungsrechts. Wird die Übertragung erneut beantragt, erfolgt die Entscheidung des fachlich zuständigen Ministeriums auf der Grundlage des Berichts nach Satz 4. Bei erneuter Beantragung soll das fachlich zuständige Ministerium der Präsidentin oder dem Präsidenten das Berufungsrecht dauerhaft übertragen; die Sätze 3 und 4 finden Anwendung. Wird das Berufungsrecht nicht nach Satz 6 dauerhaft übertragen, finden nach Maßgabe des fachlich zuständigen Ministeriums die Sätze 2 bis 4 oder Absatz 7 Anwendung.
(5) Im Falle der Übertragung des Berufungsrechts auf die Präsidentin oder den Präsidenten leitet der Fachbereich dieser oder diesem für die Berufung auf eine Professur spätestens sechs Monate nach Ablauf der Bewerbungsfrist einen Besetzungsvorschlag zu, der drei Personen umfassen soll. Dem Vorschlag sind eine Übersicht über die eingegangenen Bewerbungen und die Bewerbungsunterlagen der Listenplatzierten sowie die Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten und, sofern vorliegend, die Stellungnahme der Studierenden und der Schwerbehindertenvertretung beizufügen. Anschließend holt die Präsidentin oder der Präsident die Zustimmung des Senats zu dem Besetzungsvorschlag ein. Wird die Zustimmung des Senats erteilt, so erfolgt die Berufung durch die Präsidentin oder den Präsidenten. In den Besetzungsvorschlag dürfen auch Personen aufgenommen werden, die sich nicht beworben haben; Mitglieder der eigenen Hochschule dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen in den Besetzungsvorschlag aufgenommen werden. Bei der Berufung auf eine Professur können Mitglieder der eigenen Hochschule in der Regel nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren; dies gilt auch bei der Einstellung als Juniorprofessorin oder als Juniorprofessor nach § 54 oder im Rahmen eines Tenure Track nach § 55.
(6) Im Falle der fehlenden Zustimmung des Senats zum Besetzungsvorschlag soll die Präsidentin oder der Präsident dem Fachbereich Gelegenheit zur Stellungnahme geben; sie oder er kann insbesondere zusätzliche Gutachten anfordern. Sodann entscheidet der Senat erneut. Erfolgt keine Zustimmung des Senats, so ist das Berufungsverfahren beendet und es ist ein neues Berufungsverfahren nach Absatz 5 einzuleiten. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei der Abweichung einer Stellungnahme bezüglich des ersten Listenplatzes des Besetzungsvorschlags. Sofern die Abweichung einer Stellungnahme sich auf eine Änderung der Reihenfolge weiterer Listenplätze bezieht, gilt Satz 1 entsprechend.
(7) Erfolgt keine Übertragung des Berufungsrechts gemäß Absatz 4 Satz 2 oder Satz 6, so legt die Hochschule für die Berufung auf eine Professur spätestens sechs Monate nach Ablauf der Bewerbungsfrist dem fachlich zuständigen Ministerium einen Besetzungsvorschlag vor, der drei Personen umfassen soll; Absatz 5 Satz 2, 5 und 6 findet Anwendung. Wird die Zustimmung des Senats erteilt, so erfolgt die Berufung durch das fachlich zuständige Ministerium. Im Falle einer Abweichung von der Reihenfolge im Besetzungsvorschlag kann der Hochschule Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(8) Die Hochschule darf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern zeitlich befristete Zusagen im Rahmen der vorhandenen Ausstattung machen.
(9) Die Präsidentin oder der Präsident kann einer Person vorübergehend für mindestens ein Semester die Wahrnehmung der Aufgaben einer Professorin oder eines Professors übertragen, insbesondere aus Anlass einer Inanspruchnahme von Mutterschutz, Elternzeit oder Pflegezeit, im Falle der Freistellung zur Durchführung besonderer Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben (§ 53) oder bis zur endgültigen Besetzung einer Professur (Vertretungsprofessur); die Bestimmungen der Absätze 1 bis 7 sind nicht anzuwenden. Die Vertretungsprofessur ist ein öffentlich-rechtliches Verhältnis eigener Art; sie begründet kein Dienstverhältnis. Wird mit einer Beamtin oder einem Beamten im Landesdienst ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft begründet, so ist sie oder er abweichend von § 22 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) nicht entlassen, wenn sie oder er für die Wahrnehmung einer Vertretungsprofessur beurlaubt wird.
(10) Die Hochschule kann jeweils für einen im Voraus begrenzten Zeitraum für bestimmte Aufgaben in Forschung, Lehre, Kunst und Weiterbildung Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer anderer Hochschulen oder Persönlichkeiten aus der wissenschaftlichen oder künstlerischen Praxis, die die Voraussetzungen für eine Professur erfüllen, als Gastprofessorinnen oder Gastprofessoren bestellen. § 33 Abs. 2 BeamtStG gilt entsprechend.
(11) Zur Förderung der Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben zwischen einer Hochschule und einer Forschungseinrichtung außerhalb des Hochschulbereichs gemäß § 10 Abs. 1 sollen diese in geeigneten Fällen gemeinsame Berufungsverfahren durchführen. Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 49 oder § 54 erfüllen, können aufgrund eines gemeinsamen Berufungsverfahrens in die mitgliedschaftsrechtliche Stellung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 an der Hochschule, die am gemeinsamen Berufungsverfahren beteiligt war, berufen werden. Die Personen werden in diesem Fall in der Regel in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis nur an der am gemeinsamen Berufungsverfahren beteiligten Forschungseinrichtung außerhalb des Hochschulbereichs beschäftigt. Ihnen können die sich aus § 48 ergebenden Aufgaben übertragen werden. Für die gemeinsam berufenen Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren gilt § 54 sinngemäß. Die nach Satz 2 berufenen Personen sind verpflichtet, mindestens zwei Lehrveranstaltungsstunden an der am gemeinsamen Berufungsverfahren beteiligten Hochschule zu lehren. Sie sind Mitglieder der Hochschule in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses an der Forschungseinrichtung außerhalb des Hochschulbereichs, ohne an der Hochschule gemäß § 36 Abs. 1 hauptberuflich tätig zu sein. Das fachlich zuständige Ministerium kann für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Universitätsprofessorin“ oder „Universitätsprofessor“, wenn am gemeinsamen Berufungsverfahren eine Hochschule für angewandte Wissenschaften beteiligt ist, der Berufsbezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ oder wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor berufen wurde, der Berufsbezeichnung „Juniorprofessorin“ oder „Juniorprofessor“ verleihen.
§ 51 Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren
(1) Die Professorinnen und Professoren werden in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in begründeten Fällen in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.
(2) Die Amtszeit der Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Zeit beträgt höchstens sechs Jahre; § 60 bleibt unberührt. Eine über die in Satz 1 genannte Zeit hinausgehende Verlängerung oder erneute Einstellung ist unzulässig. Dies gilt nicht, sofern im Anschluss an ein Dienstverhältnis auf Zeit gemäß Absatz 1 ein gleiches Dienstverhältnis mit einer neuen und anderen Aufgabe übertragen werden soll.
(3) Auf Professorinnen und Professoren auf Zeit findet § 8 Abs. 2 und 3 Satz 1 LBG keine Anwendung. Sie sind mit Ablauf ihrer Amtszeit entlassen. Werden sie in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 weiterverwendet, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
(4) Anstelle des Beamtenverhältnisses kann in begründeten Fällen ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet werden; für befristete Dienstverhältnisse gilt Absatz 2 entsprechend. Im Anschluss an eine Verwendung gemäß Satz 1 oder Absatz 2 kann ein privatrechtliches Dienstverhältnis bis zu zwei Jahren auch begründet werden, wenn zu erwarten ist, dass die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bevorsteht. Die Vergütung orientiert sich an den für beamtete Professorinnen und Professoren in den jeweiligen Besoldungsgruppen geltenden Bestimmungen. Das fachlich zuständige Ministerium kann die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Universitätsprofessorin“ oder „Universitätsprofessor“ oder „Professorin“ oder „Professor“ verleihen.
§ 52 Sonderregelungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
(1) Die beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden. Die Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes über die Arbeitszeit mit Ausnahme der §§ 75 bis 78 LBG sind nicht anzuwenden; erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, so können für bestimmte Beamtengruppen die Bestimmungen über die Arbeitszeit durch Rechtsverordnung des fachlich zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit den für das Beamtenrecht und für das Haushaltswesen zuständigen Ministerien für anwendbar erklärt werden; die Bestimmungen über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden. Das fachlich zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Höchstaltersgrenzen für die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern.
(2) Beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne ihre Zustimmung zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie tätig sind, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie tätig sind, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung auf eine Anhörung.
(3) Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit treten mit dem Ablauf des letzten Monats des Semesters, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand. Dies gilt auch bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand im Sinne von § 39 LBG. Satz 1 gilt nicht für Professorinnen und Professoren, deren Beurlaubung für die Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit als Präsidentin oder Präsident oder als Vizepräsidentin oder Vizepräsident wegen des Erreichens der Altersgrenze endet.
(4) Für Professorinnen und Professoren ist ihre Amtsbezeichnung zugleich eine akademische Bezeichnung. Sie darf auch nach dem Ausscheiden aus dem Dienst ohne den Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ geführt werden; auf Vorschlag der Hochschule kann das fachlich zuständige Ministerium die Weiterführung wegen Unwürdigkeit untersagen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Berufsbezeichnung nach § 51 Abs. 4 Satz 4 entsprechend.
§ 53 Freistellung für besondere Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben
(1) Das Präsidium soll Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit Ausnahme der Tandem-Professorinnen und Tandem-Professoren auf ihren Antrag mit Zustimmung des Fachbereichs zur Durchführung besonderer Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben von ihren Lehr- und Prüfungsverpflichtungen freistellen, sofern das nach den Prüfungsordnungen erforderliche Lehrangebot und die Durchführung der Prüfungen im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel gewährleistet bleiben. Die Freistellung soll ein Semester nicht überschreiten. Sie soll nicht gewährt werden, wenn die erste Berufung oder das Ende der letzten Freistellung weniger als acht Semester zurückliegt. Das Präsidium kann im besonders begründeten Einzelfall eine Freistellung nach Satz 1 auch abweichend von Satz 2 oder Satz 3 gewähren. Nach der Freistellung ist dem Präsidium zu berichten.
(2) Absatz 1 gilt für Professorinnen und Professoren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften für Vorhaben im Rahmen angewandter Forschung oder zur Fortbildung in der beruflichen Praxis entsprechend.
§ 54 Juniorprofessur
(1) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
1.
ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium,
2.
pädagogische Eignung, die gesondert nachzuweisen ist, und
3.
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch eine qualifizierte Promotion nachgewiesen wird.
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet in Rheinland-Pfalz eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist. § 49 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Die Dauer der wissenschaftlichen Tätigkeit nach der Promotion übersteigt in der Regel sechs Jahre, im Bereich der Medizin neun Jahre, nicht.
(2) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten einer Universität auf Vorschlag des Fachbereichs für die Dauer von sechs Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. Es findet eine Evaluierung mit orientierendem Charakter zum Leistungsstand in Lehre und Forschung oder Kunst frühestens nach dem dritten und spätestens vor Ablauf des vierten Beschäftigungsjahres statt. Das Evaluierungsverfahren regelt die Universität in dem Qualitätssicherungskonzept nach § 50 Abs. 3. Eine Verlängerung ist, abgesehen von den Fällen des § 60 Abs. 2, 5 und 7, nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor. § 51 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(3) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit entsprechend.
(4) Anstelle des Beamtenverhältnisses auf Zeit kann auch ein befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis begründet werden. In diesem Falle gelten die Absätze 1 und 2 und § 51 Abs. 4 Satz 3 entsprechend.
§ 55 Tenure Track
(1) Soweit dies in der Ausschreibung
1.
einer Juniorprofessur oder
2.
in begründeten Fällen einer mit der Besoldungsgruppe W 2 bewerteten Professur in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einer befristeten Beschäftigung
vorgesehen ist, kann im Rahmen der Einstellung die dauerhafte Übertragung einer Professur für den Fall zugesagt werden, dass sich die Juniorprofessorin oder der Juniorprofessor oder die Professorin oder der Professor in einer höchstens sechsjährigen Beschäftigungsphase für die zugesagte Professur bewährt hat (Tenure Track) und die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind; § 60 bleibt unberührt. § 54 Abs. 1 Satz 4 gilt als Einstellungsvoraussetzung auch für die Berufung nach Satz 1 Nr. 2. Die höchstens sechsjährige Beschäftigungsphase mit Tenure Track-Zusage dient auch dem Erwerb der zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a und Abs. 2.
(2) Im Rahmen einer Berufung mit einer Tenure Track-Zusage findet
1.
eine Evaluierung mit orientierendem Charakter nach Maßgabe von § 54 Abs. 2 Satz 2 und
2.
eine Abschlussevaluierung über die Feststellung der Bewährung als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer auf der Grundlage von bei der Berufung klar definierten transparenten Kriterien
statt.
(3) Im Berufungsverfahren sind international ausgewiesene Gutachterinnen und Gutachter zu beteiligen. Das Berufungsverfahren und die Kriterien zur Berufung sowie die Evaluierungsverfahren sind als Teil des Qualitätssicherungskonzepts nach § 50 Abs. 3 zu regeln.
(4) Im Falle einer erfolgreichen Abschlussevaluierung wird die Professur dauerhaft übertragen, soweit die dienstrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die dauerhafte Übertragung der Professur kann auf dieselbe oder auf eine höherwertige Professur erfolgen. Sofern im Rahmen der Abschlussevaluierung die Bewährung nicht festgestellt werden konnte, kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors oder der Professorin oder des Professors um bis zu ein Jahr verlängert werden.
§ 56 Tandem-Professur
(1) Hinsichtlich der Einstellungsvoraussetzungen gilt § 54. Die Berufung erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten einer Hochschule für angewandte Wissenschaften auf Vorschlag des Fachbereichs für die Dauer von bis zu drei Jahren auf der Grundlage eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses, soweit dies in der Ausschreibung vorgesehen ist. Eine Verlängerung ist, abgesehen von den Fällen des § 60 Abs. 2 bis 4, nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Beschäftigung als Tandem-Professorin oder als Tandem-Professor.
(2) Die Beschäftigung an der Hochschule für angewandte Wissenschaften erfolgt im hälftigen Umfang einer vollen Professur, wobei der darüber hinausgehende hälftige Beschäftigungsumfang dem Erwerb der dreijährigen außerhochschulischen Berufspraxis nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b dient (Tandem-Professur). Die Rechte und Pflichten an der Hochschule für angewandte Wissenschaften werden dienstvertraglich geregelt. Die Vergütung orientiert sich an der für die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren geltenden Besoldungsgruppe entsprechend dem hälftigen Umfang. Erfolgt der Nachweis der besonderen Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit durch eine Promotion gemäß Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, darf eine Berufung nicht erfolgen, sofern die Promotion auf der Grundlage eines kooperativen Promotionsverfahrens erworben wurde und die berufende Hochschule für angewandte Wissenschaften hieran beteiligt war. § 50 Abs. 5 Satz 6 findet keine Anwendung. § 51 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. Die Hochschule für angewandte Wissenschaften soll mit der Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs, in der die dreijährige außerhochschulische Berufspraxis erworben wird, einen Vertrag schließen, der zumindest Regelungen enthält über die Verteilung der Arbeitszeit, über die Sicherung der Anbindung an die Hochschule, über unterstützende Personalentwicklungsmaßnahmen und darüber, dass kein finanzieller Ausgleich zwischen der Hochschule und der Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs erfolgt.
(3) Soweit dies in der Ausschreibung vorgesehen ist, kann die Hochschule für angewandte Wissenschaften im Rahmen der Einstellung die dauerhafte Übertragung einer Professur für den Fall zusagen, dass
1.
die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber in einer dreijährigen Beschäftigungsphase die nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b erforderliche mindestens dreijährige außerhochschulische Berufspraxis nachweist und
2.
die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Im Falle des Nachweises der nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b erforderlichen mindestens dreijährigen außerhochschulischen Berufspraxis wird das privatrechtliche Dienstverhältnis in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis oder in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt, soweit die dienstrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die dauerhafte Übertragung der Professur erfolgt auf eine höherwertige Professur.
§ 57 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten sind die Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, den Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist. Im Bereich der klinischen Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. In begründeten Fällen kann durch die Dekanin oder den Dekan wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.
(2) Einstellungsvoraussetzungen an Universitäten sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
1.
ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium,
2.
eine der Tätigkeit entsprechende Promotion und
3.
nach erfolgreich abgeschlossenem Hochschulstudium im Sinne von Nummer 1 eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten.
(3) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten werden, soweit sie nicht auf Dauer oder befristet in einem Beschäftigungsverhältnis tätig sind, als solche auf Lebenszeit oder auf Zeit in ein Beamtenverhältnis im vierten Einstiegsamt der Laufbahn Bildung und Wissenschaft berufen. In Fachgebieten, für die eine zweite Staatsprüfung vorgesehen ist, kann diese an die Stelle der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 treten. Die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter an Grundschulen, an Grund- und Hauptschulen, an Realschulen, an Realschulen plus und an Förderschulen kann nur an die Stelle der Voraussetzung nach Absatz 2 Nr. 3 treten. In naturwissenschaftlichen oder technischen Fachgebieten sowie in Fachgebieten, in denen eine Promotion nicht üblich und eine zweite Staatsprüfung nicht vorgesehen ist, kann eine über dem Durchschnitt liegende Master-, Magister- oder Diplomprüfung an die Stelle der Voraussetzung nach Absatz 2 Nr. 2 treten. Werden wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Beschäftigte befristet eingestellt, kann von den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 allgemein abgesehen werden.
(4) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten können befristet für höchstens sechs Jahre auch mit Aufgaben, die der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen (§ 49 Abs. 2) förderlich sind, beschäftigt werden; § 60 bleibt unberührt. Ihnen ist im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend.
(6) Personen mit einem erfolgreich abgeschlossenen Hochschulstudium können an Hochschulen für angewandte Wissenschaften als wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, insbesondere als Assistentinnen oder Assistenten beschäftigt werden. Sie haben die Aufgabe, Professorinnen und Professoren bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Aufgaben sollen zugleich dazu dienen, die im Studium erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten insbesondere zur Verbesserung ihrer beruflichen Aussichten außerhalb der Hochschule für angewandte Wissenschaften zu ergänzen und zu vertiefen. Ihnen können Aufgaben in der Lehre übertragen werden. Assistentinnen und Assistenten werden in der Regel für höchstens sechs Jahre als Beschäftigte eingestellt.
(7) Für den Eintritt in den Ruhestand findet § 52 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Zeit gilt § 51 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend.
§ 58 Lehrkräfte für besondere Aufgaben
(1) Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfordert, kann diese hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden.
(2) Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden, soweit sie nicht auf Dauer oder befristet in einem Beschäftigungsverhältnis tätig sind, entsprechend den von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben
1.
als solche in ein Beamtenverhältnis im vierten Einstiegsamt der Laufbahn Bildung und Wissenschaft oder
2.
in ein Beamtenverhältnis als Lehrerin oder Lehrer für Fachpraxis in der Laufbahn Bildung und Wissenschaft
berufen.
(3) Für die Einstellung von Lehrkräften gemäß Absatz 2 Nr. 1 und vergleichbaren Beschäftigten gilt § 57 Abs. 2 und 3 Satz 2 bis 4 entsprechend. In den Fachgebieten Kunst, Musik und Sport kann bei besonderer Qualifikation für die wahrzunehmenden Aufgaben von der in § 57 Abs. 2 Nr. 2 genannten Voraussetzung abgesehen werden. Für die Einstellung von Lehrkräften gemäß Absatz 2 Nr. 2 und vergleichbaren Beschäftigten gelten die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für Lehrerinnen und Lehrer für Fachpraxis an berufsbildenden Schulen entsprechend.
(4) Für den Eintritt in den Ruhestand findet § 52 Abs. 3 entsprechende Anwendung.
§ 59 Vorgesetzte
Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten (§ 4 Abs. 3 LBG) der wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung bestimmt die Kanzlerin oder der Kanzler die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten (§ 4 Abs. 3 LBG).
§ 60 Sonderregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Zeit und befristete Beschäftigungsverhältnisse
(1) Das Dienstverhältnis der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf Zeit und der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten in Beamtenverhältnissen auf Zeit ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten aus den in Absatz 2 genannten Gründen zu verlängern, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(2) Gründe einer Verlängerung sind:
1.
Beurlaubung nach den § 76, § 76a und § 77 LBG,
2.
Beurlaubung für die Wahrnehmung eines Mandats in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, wenn das Amt nach den gesetzlichen Bestimmungen dieses Landes mit dem Mandat vereinbar ist,
3.
Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung und
4.
Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 19a der Urlaubsverordnung und Beschäftigungsverbot nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Mutterschutzverordnung Rheinland-Pfalz vom 10. Oktober 2018 (GVBl. S. 369, BS 2030-1-23) in der jeweils geltenden Fassung in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist.
Absatz 1 gilt entsprechend im Falle
1.
einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 75 und § 76a LBG oder
2.
einer Ermäßigung der Arbeitszeit aus dem in Satz 1 Nr. 2 genannten Grund, wenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug.
(3) Eine Verlängerung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 darf den Umfang der Beurlaubung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und zwei Jahre nicht überschreiten; mehrere Verlängerungen dürfen insgesamt drei Jahre nicht überschreiten. Verlängerungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.
(4) Für Beamtinnen und Beamte, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder von Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten für mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellt worden sind, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) Unabhängig von den in Absatz 2 geregelten Verlängerungsmöglichkeiten kann das Beamtenverhältnis auf Zeit von Professorinnen und Professoren im Falle einer Berufung nach § 55, von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie von wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Antrag der Beamtin oder des Beamten bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um bis zu zwei Jahre je betreutem Kind verlängert werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die Verlängerung notwendig ist, um die nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen erfolgreich nachzuweisen.
(6) Die in den Absätzen 2 und 5 geregelten Verlängerungsmöglichkeiten gelten im Falle einer Berufung nach § 55 mit der Maßgabe, dass Verlängerungen, auch wenn sie mit mehreren oder anderen Verlängerungen zusammentreffen, die Dauer von insgesamt zwei Jahren nicht überschreiten dürfen. Insoweit findet Absatz 3 keine Anwendung.
(7) Unbeschadet der Absätze 1 bis 6 können Beamtenverhältnisse auf Zeit, die der Qualifizierung dienen, auf Antrag um insgesamt höchstens zwölf Monate verlängert werden, soweit die Qualifizierung aufgrund von Auswirkungen einer Naturkatastrophe oder einer anderen außergewöhnlichen Notsituation, die zu erheblichen und längerfristig andauernden Einschränkungen des Hochschul- und Wissenschaftsbetriebs führen und die die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat, gefährdet ist.
(8) Soweit für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ein befristetes Beschäftigungsverhältnis begründet worden ist, gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.
Unterabschnitt 3 Nebenberuflich wissenschaftlich oder künstlerisch Tätige
§ 61 Habilitierte, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren
(1) Habilitierte können an der Universität, an der sie sich habilitiert haben, selbstständig lehren (Lehrbefugnis), soweit dadurch die Bereitstellung des erforderlichen Lehrangebots nach § 21 nicht beeinträchtigt wird. Die Grundordnung kann vorsehen, dass Habilitierte an der Universität auch selbstständig forschen können, soweit deren Ausstattung dies zulässt.
(2) Die Lehrbefugnis erlischt mit dem Erlöschen der Lehrbefähigung oder durch Erlangung der Lehrbefugnis an einer anderen Hochschule, sofern nicht die Universität die Fortdauer beschließt. Sie kann zudem aus Gründen widerrufen werden, die bei Beamtinnen und Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen. Der Widerruf ist ferner zulässig, wenn Habilitierte vor Erreichung des 67. Lebensjahres ohne hinreichenden Grund unangemessen lange von ihrer Lehrbefugnis keinen Gebrauch machen.
(3) Das Präsidium einer Universität kann Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach deren Ausscheiden aus der Universität oder nach Ablauf ihrer Amtszeit auf Antrag die Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ oder „außerplanmäßiger Professor“ verleihen, wenn sie an der Universität lehren. Gleiches gilt nach mehrjähriger Bewährung in Forschung und Lehre für Habilitierte und andere Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen für eine Professur gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a erfüllen, sowie für herausragende Künstlerinnen und Künstler nach mehrjähriger Lehrtätigkeit. Das Nähere regelt die Universität durch Satzung. Die Absätze 1 und 2 gelten für Personen nach den Sätzen 1 und 2 entsprechend; die Verleihung der Bezeichnung kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 widerrufen werden. Das Recht zur Führung der in Satz 1 genannten Bezeichnung verändert die dienstrechtliche und mitgliedschaftliche Stellung Hochschulbediensteter nicht; ein beamten- oder privatrechtliches Dienstverhältnis wird damit nicht begründet.
(4) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 sind Habilitierte berechtigt, sich „Privatdozentin“ oder „Privatdozent“ zu nennen. Das Recht zur Führung der in Satz 1 genannten Bezeichnung verändert die dienstrechtliche und mitgliedschaftliche Stellung Hochschulbediensteter nicht; ein beamten- oder privatrechtliches Dienstverhältnis wird damit nicht begründet.
§ 62 Honorarprofessur
(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann Personen, die an der Hochschule lehren, ohne dort in der Lehre hauptberuflich tätig zu sein, und aufgrund ihrer wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen die Voraussetzungen für die Einstellung von Professorinnen oder Professoren erfüllen (§ 49), auf Vorschlag der Hochschule zu Honorarprofessorinnen oder Honorarprofessoren bestellen. § 61 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Die Bestellung kann unter den Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 oder, sofern ein erheblicher Ansehensverlust für diese zu besorgen ist, auf Vorschlag der Hochschule widerrufen werden.
§ 63 Lehrbeauftragte
(1) Zur Ergänzung und in begründeten Fällen zur Sicherstellung des Lehrangebots können Lehraufträge erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr.
(2) Lehrbeauftragte müssen mindestens die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder des § 49 Abs. 4 erfüllen.
(3) Lehraufträge dürfen an Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie an wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und an Lehrkräfte für besondere Aufgaben an der eigenen Hochschule in dem Fachgebiet, für das sie berufen sind, nicht erteilt werden. Das gilt nicht für Veranstaltungen der Weiterbildung sowie im Rahmen von berufsbegleitenden, berufsintegrierenden oder dualen Studiengängen und Fernstudiengängen, die über die dienstlich festgelegte Lehrverpflichtung hinaus abgehalten werden.
(4) Veranstaltungen in der Weiterbildung können durch Honorarvereinbarung vergütet werden.
§ 64 Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte
(1) Personen mit einem erfolgreich abgeschlossenen Hochschulstudium oder fortgeschrittene Studierende (studentische Hilfskräfte) können als wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte beschäftigt werden.
(2) Sie haben die Aufgabe, Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, in begründeten Fällen auch sonstiges wissenschaftliches und künstlerisches Personal, bei den dienstlichen Aufgaben zu unterstützen sowie Studierende unter der fachlichen Anleitung von Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern im Rahmen der Prüfungsordnung bei ihrem Studium zu unterstützen. Die Aufgaben sollen zugleich der eigenen Aus- und Weiterbildung dienen. § 59 Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Im Einzelfall können sie auch mit Aufgaben im wissenschaftsstützenden Bereich, insbesondere in Verwaltung, technischem Betriebsdienst, Rechenzentren, Bibliotheken oder der Krankenversorgung beschäftigt werden, wenn sie dabei mit dem absolvierten Studium zusammenhängende Kenntnisse und Fähigkeiten nutzen oder wenn die Tätigkeit fachlich als vorteilhaft für das Studium betrachtet werden kann.
Abschnitt 3 Studierende
§ 65 Allgemeine Zugangsvoraussetzungen
(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind zu dem von ihnen gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn sie die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweisen. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind Deutschen gleichgestellt, wenn die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Andere Personen können unter den Voraussetzungen des Satzes 1 eingeschrieben werden, wenn sie die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen. Der Nachweis nach Satz 1 wird für den Zugang zu einem Studium, das zu dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, grundsätzlich durch den erfolgreichen Abschluss einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung erbracht; zum Studium an einer Universität berechtigt die Hochschulreife, an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften die Hochschulreife oder Fachhochschulreife.
(2) Personen, die eine berufliche Ausbildung mit qualifiziertem Ergebnis abgeschlossen haben, erhalten damit eine unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung für das Studium an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und eine unmittelbare fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung für das Studium an Universitäten. Die Fachgebundenheit ist anhand der beruflichen Ausbildung sowie beruflicher und vergleichbarer Tätigkeiten festzustellen. Personen, die eine berufliche Weiterqualifikation durch eine Meisterprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgeschlossen haben, erhalten damit eine unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung für das Studium an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und an Universitäten. Beruflich Qualifizierte haben Anspruch auf eine umfassende Beratung gemäß § 23 durch die Hochschule; die Hochschule kann in der Prüfungsordnung festlegen, dass dem Studium im Falle von beruflich Qualifizierten eine solche Beratung vorauszugehen hat. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich jeweils unmittelbar betroffen ist, durch Rechtsverordnung; darin kann zur Erprobung neuer Modelle des Hochschulzugangs für beruflich Qualifizierte von den Regelungen des Satzes 1 abgewichen werden.
(3) Durch Rechtsverordnung können andere als die in Absatz 1 Satz 4 genannten Schulbildungen als der Fachhochschulreife gleichwertig anerkannt werden. Die Rechtsverordnung erlässt
1.
das für das Schul- und Unterrichtswesen zuständige Ministerium für Schulbildungen, auf die das Schulgesetz Anwendung findet, im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium und
2.
das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium für Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen, auf die das Schulgesetz keine Anwendung findet, im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen und dem für das Schul- und Unterrichtswesen zuständigen Ministerium.
(4) Unberührt bleiben die Bestimmungen
1.
nach denen andere Personen Deutschen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gleichgestellt sind,
2.
über die Vergabe von Studienplätzen in Fächern mit Zulassungsbeschränkungen,
3.
in Prüfungsordnungen, nach denen für bestimmte Studiengänge der Nachweis einer praktischen Tätigkeit oder einer besonderen, in der Regel im Rahmen der gymnasialen Oberstufe zu erwerbenden Vorbildung vorausgesetzt wird; bei dualen und berufsintegrierenden Studiengängen gilt dies auch für die Voraussetzungen gemäß § 20 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2, und
4.
über Eignungsprüfungen (§ 35 Abs. 2, § 66).
(5) Die Anerkennung ausländischer Hochschulzugangsberechtigungen von Personen, die sich für ein Studium bewerben, für den Zugang zu dem angestrebten Studiengang erfolgt durch die Hochschule.
§ 66 Eignungsprüfungen
(1) Soweit Studiengänge, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen, neben oder anstelle der allgemeinen Zugangsvoraussetzungen (§ 65 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 2) besondere Eignung oder besondere Fähigkeiten erfordern, kann die Hochschule durch Satzung eine Eignungsprüfung oder besondere Zugangsvoraussetzungen vorsehen.
(2) Eignungsprüfungsordnungen nach Absatz 1 müssen bestimmen:
1.
die Art der festzustellenden Eignung oder Fähigkeiten,
2.
die Art und den Umfang der Prüfung sowie
3.
die Prüfungsanforderungen.
Im Übrigen gelten § 26 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 7 bis 11, Abs. 3 Nr. 1 und 3 bis 6 und Abs. 4 entsprechend.
(3) Soweit lehramtsbezogene Bachelorstudiengänge vorsehen, dass ein Studium in den Fächern Bildende Kunst, Musik oder Sport nur nach Bestehen einer Eignungsprüfung aufgenommen werden kann, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; entsprechende Regelungen bedürfen des Einvernehmens mit dem für die Lehrerinnen- und Lehrerausbildung zuständigen Ministerium.
§ 67 Einschreibung, Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Studierenden schreiben sich in der Regel zum Studium in einen Studiengang ein und werden damit Mitglied der Hochschule. Die Einschreibung in zwei gleiche Studiengänge ist nicht zulässig; Absatz 4 bleibt unberührt. Ein Wechsel des Studiengangs bedarf der Änderung der Einschreibung. Soweit Zulassungszahlen festgesetzt sind, richtet sich die Einschreibung nach dem Inhalt des Zulassungsbescheids; die Einschreibung für mehr als einen Studiengang ist nur zulässig, wenn das gleichzeitige Studium in den verschiedenen Studiengängen für eine angestrebte berufliche Qualifikation oder aus wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen zwingend erforderlich ist. In begründeten Fällen kann die Einschreibung mit einer Befristung oder Auflage, die Zulassung darüber hinaus auch mit einer Bedingung versehen werden. Das Recht der Studierenden, Lehrveranstaltungen in Studiengängen zu besuchen, für welche sie nicht eingeschrieben sind, bleibt unberührt, soweit das Studium der eingeschriebenen Studierenden nicht beeinträchtigt wird. Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die an einem Kurs zum Nachweis von Sprachkenntnissen teilnehmen, können bis zum Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der jeweiligen Prüfung als Studierende eingeschrieben werden; eine Teilnahme an Wahlen findet nach Maßgabe der Wahlordnung (§ 39 Abs. 5) statt.
(2) Besteht an einer Hochschule für den ersten Teil eines Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für spätere Teile dieses Studiengangs, kann eine auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkte Einschreibung erfolgen, wenn gewährleistet ist, dass betroffene Studierende ihr Studium an anderen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen können.
(3) Die Ordnung über die Einschreibung regelt insbesondere:
1.
dass die Einschreibung grundsätzlich Voraussetzung für die Teilnahme an Prüfungen und den Erwerb von Leistungsnachweisen ist,
2.
die Rückmeldung und Beurlaubung,
3.
die Einschreibung ausländischer und staatenloser Personen, die sich für ein Studium bewerben, sowie von Deutschen, deren ausländische Hochschulzugangsberechtigung einer deutschen nicht entspricht,
4.
die Einschreibung von Teilzeitstudierenden, die Teilnahme von Gasthörerinnen und Gasthörern sowie die Einschreibung in oder die Teilnahme an grundständigen Modulen und Studienprogrammen sowie sonstigen Angeboten der hochschulischen Weiterbildung,
5.
die Registrierung und Einschreibung der Doktorandinnen und Doktoranden gemäß § 34 sowie
6.
das Verfahren der Einschreibung.
Dabei ist auch im Einzelnen festzulegen,
1.
welche für Zwecke des Studiums erforderlichen Daten zur Person sowie zur Hochschulzugangsberechtigung, zum Studienverlauf und zu Prüfungen verarbeitet werden,
2.
an wen, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen diese Daten übermittelt werden können,
3.
wie Auskunft an Betroffene über die zu ihrer Person gespeicherten Daten erteilt wird und
4.
wann die Daten zu löschen sind; für die Bestimmung des Zeitpunkts der Löschung sind die Belange der Auskunftspflichtigen und der Hochschulverwaltung zu berücksichtigen.
Personen, die sich für ein Studium bewerben, und Studierende sind zur Angabe der Daten verpflichtet. Sie sind über die Rechtsgrundlage und den Zweck der Erhebung schriftlich aufzuklären.
(4) Die Ordnung über die Einschreibung regelt ferner die Einschreibung in kooperativen und gemeinsamen Studiengängen sowie im Rahmen von Hochschulverbünden und Hochschulkooperationen unter Abstimmung der Einschreibeordnungen der beteiligten Hochschulen. Dabei ist sicherzustellen, dass Studierende Mitglieder mehrerer beteiligter Hochschulen sein und die damit verbundenen Rechte und Pflichten wahrnehmen können, Studiengebühren und Sozialbeiträge jedoch nur an einer der beteiligten Hochschulen erhoben werden. Abweichungen von Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 sind in diesen Fällen zulässig. Im Rahmen von Hochschulverbünden und Hochschulkooperationen kann die Einschreibung in besonders begründeten Ausnahmefällen abweichend von Absatz 1 auch für Teile eines Studienganges erfolgen; in diesen Fällen sind Abweichungen von § 19 Abs. 2 und § 65 Abs. 1 Satz 4 und im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium auch von den Bestimmungen der Studienplatzvergabeverordnung Rheinland-Pfalz vom 7. Januar 2020 (GVBl. S. 2, BS 223-44) in der jeweils geltenden Fassung zulässig.
(5) Schülerinnen oder Schüler, die nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und Hochschule besondere Begabungen aufweisen, können als Frühstudierende nach Maßgabe der Einschreibeordnung an Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilnehmen. Von ihnen erbrachte Leistungen sind bei einem späteren Studium nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 auf Antrag anzuerkennen. Minderjährige erhalten unabhängig von Satz 1 mit der Einschreibung die Befugnis, für den Verfahrensgegenstand des Studiums alle Verfahrenshandlungen vorzunehmen.
(6) Über die nach der Ordnung über die Einschreibung erhobenen Daten hinaus sind Personen, die sich für ein Studium bewerben, Studierende, Frühstudierende, Gasthörerinnen und Gasthörer, Teilnehmende, Doktorandinnen und Doktoranden sowie Bedienstete zur Angabe weiterer personenbezogener Daten verpflichtet, wenn dies für Zwecke der Lehre und Forschung oder bei konkreten Vorhaben der Planung und Organisation erforderlich ist; dabei sind Daten, die ihrer Art nach einem besonderen Amts- oder Berufsgeheimnis unterliegen, ausgenommen. Die Hochschulen dürfen diese und die nach der Ordnung über die Einschreibung erhobenen Daten verarbeiten, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Für die Aufgabe nach § 2 Abs. 10 können die hierzu erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeitet werden, soweit die Betroffenen nicht widersprechen. Die Betroffenen sind mit der Exmatrikulation schriftlich über das Widerspruchsrecht zu informieren.
(7) Die Hochschulen dürfen personenbezogene Daten ihrer Mitglieder und Angehörigen sowie von Personen, die sich für ein Studium bewerben, angenommenen Doktorandinnen und Doktoranden im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 2, Exmatrikulierten, Habilitierten und Mitgliedern der Hochschulräte verarbeiten, soweit dies für Aufgaben nach dem Hochschulstatistikgesetz, für Zwecke der amtlichen Statistik oder für statistische Zwecke im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 5 erforderlich ist. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt für die in Satz 1 genannten Personen entsprechend. Externe staatliche Prüfungsämter dürfen personenbezogene Daten ihrer Prüfungsteilnehmenden verarbeiten und sollen diese der Hochschule zur Verfügung stellen, an der das der jeweiligen Prüfung zugrundliegende Studium absolviert wurde, soweit dies für Aufgaben nach dem Hochschulstatistikgesetz erforderlich ist.
§ 68 Versagung der Einschreibung
(1) Personen, die sich für ein Studium bewerben, ist die Einschreibung zu versagen, wenn sie
1.
die für den Studiengang erforderlichen Zugangsvoraussetzungen nicht nachweisen,
2.
die Voraussetzungen der in § 65 Abs. 4 Nr. 2 bis 4 genannten Bestimmungen nicht nachweisen,
3.
an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland bereits in dem gewählten Studiengang eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden haben; dies gilt entsprechend § 25 Abs. 3 Satz 5 für andere Studiengänge, soweit dies in Prüfungsordnungen bestimmt ist,
4.
die Erfüllung der ihnen gegenüber der zuständigen Krankenkasse gemäß den jeweils geltenden Vorschriften über die studentische Krankenversicherung auferlegten Verpflichtungen nicht nachweisen.
Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die sich zum Studium zurückmelden.
(2) Die Einschreibung ist ferner zu versagen während der Dauer einer Frist, die aufgrund des § 69 Abs. 5 festgesetzt wurde. Die Entscheidung ist allen anderen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen.
(3) Die Einschreibung kann nach Maßgabe der Ordnung über die Einschreibung versagt werden, wenn
1.
keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache oder der Sprache, in der das Studium durchgeführt wird, nachgewiesen werden oder
2.
für den Antrag auf Einschreibung vorgeschriebene Formen und Fristen nicht beachtet oder
3.
zu entrichtende Gebühren und Beiträge nicht bezahlt worden sind.
§ 69 Aufhebung, Rücknahme und Widerruf der Einschreibung
(1) Wenn Studierende es beantragen, ist ihre Einschreibung aufzuheben.
(2) Die Einschreibung ist zurückzunehmen, wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder nach § 68 Abs. 1 oder Abs. 2 hätte versagt werden müssen. Die Einschreibung ist zu widerrufen, wenn die Einschreibung auf einer rechtswidrigen Vergabe des Studienplatzes beruht und der Zulassungsbescheid deshalb zurückgenommen worden ist. Die Einschreibung der Studierenden, die ohne beurlaubt zu sein, sich nicht innerhalb der festgesetzten Frist zum Weiterstudium zurückmelden, ist zu widerrufen; § 68 Abs. 3 gilt entsprechend. Welche Hochschule über Rücknahme und Widerruf der Einschreibung entscheidet, richtet sich nach der Mitgliedschaft der Studierenden.
(3) Ferner kann die Einschreibung von Studierenden widerrufen werden, die
1.
durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung zu Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Hochschuleinrichtung, die Tätigkeit eines Hochschulorgans oder die Durchführung einer Hochschulveranstaltung behindern oder zu behindern versuchen oder ein Hochschulmitglied von der Ausübung seiner Rechte und Pflichten abhalten oder abzuhalten versuchen oder
2.
die Hochschule, ihre Gebäude oder Einrichtungen zu strafbaren Handlungen nutzen oder dies versuchen oder diesen einen erheblichen Schaden zufügen und sie dadurch ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch entziehen, oder
3.
Mitglieder oder Angehörige der Hochschule auf dem Campus im Sinne des § 3 Abs. 4 AGG vorsätzlich sexuell belästigen oder diesen im Sinne des § 238 des Strafgesetzbuchs nachstellen oder
4.
rechtskräftig wegen einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit verurteilt wurden, wenn die Tat und die Verurteilung einem Verwertungsverbot gemäß § 51 des Bundeszentralregistergesetzes noch nicht unterfallen und die Art der begangenen Straftat eine Gefährdung oder Störung des Studienbetriebs besorgen lässt, oder
5.
der Hochschule oder dem Land durch schweres schuldhaftes Fehlverhalten oder die Begehung von Straftaten erheblichen Schaden zugefügt haben.
Gleiches gilt für Studierende, die an den in Satz 1 Nr. 1, 2 oder 5 genannten Handlungen teilnehmen oder wiederholt Anordnungen zuwiderhandeln, die gegen sie aufgrund des Hausrechts (§ 80 Abs. 3) wegen Verletzung ihrer Pflichten nach § 36 Abs. 4 getroffen worden sind.
(4) Ferner kann die Einschreibung von Studierenden widerrufen werden, denen zum zweiten Male beim Ablegen von Hochschul- oder Staatsprüfungen ein vorsätzlicher Täuschungsversuch nachgewiesen wurde.
(5) Mit dem Widerruf der Einschreibung nach Absatz 3 oder Absatz 4 ist je nach der Schwere des Falles eine Frist bis zu einer Dauer von zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Einschreibung an der Hochschule ausgeschlossen ist. In weniger schweren Fällen ist der Widerruf der Einschreibung nach Absatz 3 oder Absatz 4 nur zulässig, wenn dieser vorher angedroht worden ist; einer Androhung bedarf es nicht, wenn der durch sie verfolgte Zweck nicht oder nicht mehr erreicht werden kann. Eine Androhung ist nur einmal zulässig. In minder schweren Fällen kann der Ausschluss von der Benutzung von Einrichtungen der Hochschule oder von der Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen bis zu einem Semester von der Hochschule nach Maßgabe der Grundordnung ohne Beteiligung des Ausschusses nach Absatz 7 verhängt werden; der Ausschuss ist hierüber zu unterrichten. Die Rücknahme sowie der Widerruf der Einschreibung und dessen Androhung sowie die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen nach Satz 4 sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
(6) Werden dem Präsidium Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Verstoßes nach Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 4 rechtfertigen, so hat es den Sachverhalt zu erforschen und dabei die belastenden, entlastenden und die übrigen Umstände, die für die Entscheidung über eine Maßnahme bedeutsam sein können, zu ermitteln und den Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu dem Verdacht zu äußern. Hält das Präsidium einen Verstoß für gegeben, so wird das Ergebnis der Ermittlungen unverzüglich dem Ausschuss nach Absatz 7 vorgelegt. Dieser stellt weitere Ermittlungen an, soweit er dies für erforderlich hält. Den Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zur Sache zu äußern; sie können sich dabei eines rechtlichen Beistands bedienen. Das Verfahren soll innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein.
(7) Über den Widerruf der Einschreibung nach Absatz 3 oder Absatz 4 und dessen Androhung entscheidet ein Ausschuss, dem angehören:
1.
ein externes vorsitzendes Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt,
2.
je ein Mitglied aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und der Studierenden der Hochschule.
Das Mitglied nach Satz 1 Nr. 1 wird auf Vorschlag des Hochschulrats, die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 werden auf Vorschlag des Senats von dem Präsidium berufen. Der Ausschuss gibt sich auf seiner konstituierenden Sitzung eine Geschäftsordnung.
(8) Der Widerruf nach Absatz 3 oder Absatz 4 bedarf vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Auf ihn sind im Übrigen die Bestimmungen über das förmliche Verwaltungsverfahren nach Maßgabe des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Er ist allen anderen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen.
§ 70 Studiengebührenfreiheit
(1) Das Studium ist bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss, bei konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengängen bis zum zweiten berufsqualifizierenden Abschluss, gebührenfrei.
(2) Die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 gilt auch für ein Studium, bei dem die oder der Studierende gleichzeitig in zwei oder mehr Studiengänge eingeschrieben ist (Doppelstudium). Für Studiengänge, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen, gilt dies nur, soweit die Einschreibung in einen weiteren Studiengang bis zum Ende des dritten Semesters der Ersteinschreibung erfolgt.
(3) Für ein Zweitstudium werden nach Maßgabe des Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bereiche Wissenschaft, Weiterbildung und Forschung Gebühren erhoben. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Bezug von Fernstudienmaterial.
Teil 4 Organisation und Verwaltung der Hochschule
Abschnitt 1 Allgemeine Organisationsgrundsätze
§ 71 Organe
(1) Entscheidungsbefugnisse haben zentrale Organe und Organe der Fachbereiche. Andere Organisationseinheiten haben Entscheidungsbefugnisse, soweit dies nach diesem Gesetz zugelassen oder bestimmt ist.
(2) Zentrale Organe der Hochschule sind der Hochschulrat, der Senat, das Präsidium und die Präsidentin oder der Präsident. Organe der Fachbereiche sind der Fachbereichsrat und die Dekanin oder der Dekan.
(3) Hochschulrat, Senat und Fachbereichsrat sollen ihre Beratungen und Entscheidungen auf Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung beschränken.
(4) Im Anwendungsbereich des Universitätsmedizingesetzes (UMG) vom 10. September 2008 (GVBl. S. 205, BS 223-42) in der jeweils geltenden Fassung bedarf die Umsetzung von Entscheidungen der zentralen Organe nach Absatz 2 Satz 1 einer Regelung in der Vereinbarung nach § 22 UMG. § 74 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und § 76 Abs. 2 Nr. 7 gelten nicht für den universitätsmedizinischen Bereich.
§ 72 Ausschüsse, Beauftragte
(1) Senat und Fachbereichsrat können einzelne Aufgaben auf von ihnen gebildete Ausschüsse zur Beratung oder Entscheidung übertragen. In diese Ausschüsse können auch Mitglieder der Hochschule, die nicht Mitglieder dieser Organe sind, berufen werden. In Berufungskommissionen der Fachbereiche sind, sofern kein gemeinsamer Ausschuss gemäß § 89 gebildet wird, Mitglieder anderer Fachbereiche aufzunehmen, wenn dies nach dem Aufgabengebiet der zu besetzenden Stelle sachdienlich ist.
(2) Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnissen gehören mehrheitlich Mitglieder der Gruppe nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und mindestens je ein Mitglied der Gruppen gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 an; § 24 Abs. 2 bleibt unberührt. Berufungskommissionen müssen, auch wenn sie nur beratende Aufgaben haben, Studierende angehören. In Ausschüssen können auch Personen mitwirken, die nicht Mitglieder der Hochschule sind.
(3) Senat und Fachbereichsrat können für bestimmte Aufgaben Beauftragte bestellen.
(4) Der Senat bestellt für die Dauer von drei Jahren eine Hochschulbedienstete oder einen Hochschulbediensteten zur Beauftragten oder zum Beauftragten für die Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung. Sie oder er hat die Aufgabe, die Hochschule bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach § 2 Abs. 4 zu unterstützen; dabei sind die individuellen Bedürfnisse der Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung vor Ort zu berücksichtigen. Die oder der Beauftragte berichtet dem Präsidium und dem Senat regelmäßig über ihre oder seine Tätigkeit. Sie oder er hat das Recht, an allen sozialen und organisatorischen Maßnahmen mitzuwirken, die die Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung betreffen, und kann dem Präsidium insoweit Maßnahmen vorschlagen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben ist sie oder er rechtzeitig und umfassend über alle Maßnahmen zu unterrichten, an denen sie oder er mitwirken kann, sie oder er kann Stellungnahmen abgeben, an allen Gremiensitzungen, die die Belange der Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung betreffen, beratend teilnehmen und Anträge stellen; die Stellungnahmen sind den Unterlagen beizufügen. Sie oder er nimmt außerdem Beschwerden von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung entgegen. Die oder der Beauftragte soll auf ihren oder seinen Antrag von den Dienstaufgaben im erforderlichen Umfang ohne Minderung der Bezüge oder des Entgelts freigestellt werden. § 4 Abs. 7 gilt entsprechend. Beanstandet die oder der Beauftragte für die Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung eine Maßnahme, so ist die Beanstandung dem Präsidium vorzulegen; § 4 Abs. 9 Satz 1 bis 8 gilt entsprechend.
(5) Der Senat soll eine Ombudsperson und kann eine Kommission bestellen, die die Aufgabe haben, Vorwürfe wissenschaftlichen Fehlverhaltens zu untersuchen. Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.
(6) Die Grundordnung kann nähere Bestimmungen, insbesondere über die Bildung ständiger Ausschüsse, treffen.
§ 73 Hochschulkuratorium
(1) Für mehrere Hochschulen einer Region soll jeweils ein Regionales Kuratorium gebildet werden, das deren Verbindung mit gesellschaftlichen Kräften dient, die Interessen der beteiligten Hochschulen in der Öffentlichkeit unterstützt und die Aufgabenerfüllung durch die beteiligten Hochschulen fördert. Das Regionale Kuratorium soll an der Entwicklung der beteiligten Hochschulen in ihrer Region mitwirken und kann zu grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere zur Profilbildung, Entwicklungsplanung und Kooperation der Hochschulen und zu ihrer Verankerung in der Region, zum Transfer von Forschungsergebnissen in die Praxis, zur hochschulischen Weiterbildung und zu Organisationsangelegenheiten Stellung nehmen. Beteiligt sich eine Hochschule der Region zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben an einer Einrichtung, die insbesondere dem Transfer von Forschungsergebnissen oder der Weiterbildung dient, soll ein Mitglied des Regionalen Kuratoriums in ein Gremium dieser Einrichtung entsandt werden.
(2) Ein Regionales Kuratorium besteht aus vom Landtag gewählten und aus vom fachlich zuständigen Ministerium sowie von den beteiligten Hochschulen vorgeschlagenen Mitgliedern. Das Nähere regeln die Grundordnungen der beteiligten Hochschulen übereinstimmend; dabei soll ein Verhältnis der verschiedenen Mitglieder sichergestellt werden, das dem in Absatz 5 Satz 2 genannten entspricht. Mitglieder eines Regionalen Kuratoriums dürfen nicht Mitglieder der beteiligten Hochschulen oder Angehörige des fachlich zuständigen Ministeriums sein. Die gewählten und vorgeschlagenen Mitglieder werden von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten für die Dauer der Amtszeit des Kuratoriums berufen. Zu den Sitzungen werden das fachlich zuständige Ministerium, das Präsidium und die Hochschulratsvorsitzenden der beteiligten Hochschulen eingeladen.
(3) Die Amtszeit eines Regionalen Kuratoriums beträgt fünf Jahre. Die Tätigkeit als Mitglied eines Regionalen Kuratoriums ist ehrenamtlich. Jedes Regionale Kuratorium wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied und gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Ein Regionales Kuratorium kann auch länderübergreifend gebildet werden. In diesem Fall sollen die in einer Kooperationsvereinbarung der beteiligten Hochschulen zu treffenden Bestimmungen den Vorgaben der Absätze 2 und 3 so weit wie möglich entsprechen; dies gilt insbesondere für die Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1.
(5) Sofern in einer Region mit mehreren Hochschulen kein Regionales Kuratorium gebildet wird oder eine der Hochschulen einer Region sich nicht an diesem beteiligt, wird für die betreffenden Hochschulen oder die betreffende Hochschule jeweils ein eigenes Kuratorium gebildet. In diesem Fall besteht das Kuratorium aus 13 Mitgliedern, von denen drei Mitglieder vom Landtag gewählt, drei vom fachlich zuständigen Ministerium und sieben von der Hochschule vorgeschlagen werden. Die Absätze 1 und 2 Satz 3 bis 5 und Absatz 3 gelten entsprechend. Das Nähere regelt die Grundordnung.
Abschnitt 2 Zentrale Organe
Unterabschnitt 1 Hochschulrat
§ 74 Aufgaben
(1) Für jede Hochschule wird ein Hochschulrat gebildet.
(2) Der Hochschulrat berät und unterstützt die Hochschule in allen wichtigen Angelegenheiten und fördert ihre Profilbildung, Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit. Er hat insbesondere die Aufgabe:
1.
der Grundordnung und deren Änderungen zuzustimmen,
2.
der Errichtung, Änderung und Aufhebung wissenschaftlicher Einrichtungen und der Einrichtung, Änderung und Aufhebung des Forschungskollegs der Hochschule zuzustimmen,
3.
den allgemeinen Grundsätzen des Senats über die Verteilung der Stellen und Mittel zuzustimmen,
4.
die Hochschule in grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere durch Erarbeiten von Konzepten zur Weiterentwicklung zu beraten,
5.
Vorschläge zur Einrichtung von Studiengängen zu unterbreiten,
6.
Entwicklungsplanungen zuzustimmen,
7.
dem Qualitätssicherungssystem nach § 5 zuzustimmen.
(3) Der Hochschulrat kann im Rahmen seiner Aufgaben jederzeit gegenüber dem Präsidium und dem Senat Stellung nehmen.
(4) Der Hochschulrat macht einen Vorschlag zur Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der Kanzlerin oder des Kanzlers und, sofern die Präsidentin oder der Präsident von ihrem oder seinem Vorschlagsrecht gemäß § 82 Abs. 2 Satz 4 keinen Gebrauch macht, der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten.
(5) Versagt der Hochschulrat seine Zustimmung nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 zu den Entscheidungen des Senats und kommt es zu keiner Einigung, kann das fachlich zuständige Ministerium die Zustimmung erklären.
§ 75 Zusammensetzung
(1) Der Hochschulrat besteht aus zehn Mitgliedern, von denen fünf den Bereichen Wirtschaftsleben, Wissenschaft und öffentliches Leben sowie weitere fünf der Hochschule angehören; mindestens ein Mitglied der fünf Mitglieder der Hochschule soll der Gruppe der Studierenden angehören. Die Mitglieder des Hochschulrats aus den Bereichen Wirtschaftsleben, Wissenschaft und öffentliches Leben werden von dem fachlich zuständigen Ministerium benannt; diese Mitglieder des Hochschulrats dürfen nicht Mitglieder der Hochschule oder Angehörige des fachlich zuständigen Ministeriums sein. Die fünf Mitglieder der Hochschule werden vom Senat mit zwei Dritteln seiner Stimmen gewählt. Diese Mitglieder des Hochschulrats dürfen nicht Mitglieder des Senats sein; wird ein Mitglied des Senats gewählt, verliert es seine Mitgliedschaft im Senat. Bei Stimmengleichheit im Hochschulrat entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. Die Mitglieder des Präsidiums sind beratende Mitglieder des Hochschulrats und können Anträge stellen.
(2) Der Hochschulrat wählt aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder ein vorsitzendes Mitglied und zwei stellvertretend vorsitzende Mitglieder und gibt sich eine Geschäftsordnung. Das vorsitzende Mitglied und ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied dürfen nicht Mitglieder der Hochschule sein.
(3) Die Amtszeit des Hochschulrats beträgt fünf Jahre, die der studierenden Mitglieder zwei Jahre. Der Beginn der Amtszeit wird von dem Präsidium festgelegt. Die Tätigkeit als Mitglied des Hochschulrats ist ehrenamtlich. Das vorsitzende und die stellvertretend vorsitzenden Mitglieder erhalten eine angemessene Aufwandsvergütung.
Unterabschnitt 2 Senat
§ 76 Aufgaben
(1) Der Senat hat, soweit durch dieses Gesetz oder die Grundordnung nichts anderes bestimmt ist, alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung wahrzunehmen, die die gesamte Hochschule angehen.
(2) Der Senat hat insbesondere, unter Beachtung von § 4 Abs. 2 Satz 1
1.
mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Grundordnung zu erlassen und zu ändern,
2.
die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie die Kanzlerin oder den Kanzler zu wählen; § 37 Abs. 8 Satz 2 Alternative 2 und § 38 finden Anwendung,
3.
die Ordnung über die Einschreibung zu erlassen,
4.
die Ordnung zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens in zulassungsbeschränkten Studiengängen zu erlassen,
5.
soweit erforderlich, Benutzungsordnungen für zentrale Einrichtungen, die unter seiner Verantwortung gebildet werden, zu erlassen,
6.
zu Ordnungen für Hochschulprüfungen der Fachbereiche, Promotions- und Habilitationsordnungen und wesentlichen Änderungen dieser Ordnungen Stellung zu nehmen; er beschließt ferner die gesetzlich normierten Qualitätssicherungskonzepte und kann im Benehmen mit den betroffenen Fachbereichen übergreifende allgemeine Prüfungsordnungen erlassen,
7.
über die Errichtung, Änderung, Aufhebung und Organisation wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten zu beschließen,
8.
allgemeine Grundsätze über die Verteilung der Stellen und Mittel zu beschließen,
9.
die von der Hochschule vorzuschlagenden Mitglieder des Hochschulkuratoriums zu benennen,
10.
den Vorschlägen der Fachbereiche für die Berufung von Professorinnen und Professoren und die Bestellung von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, erforderlichenfalls nach erneuter Befassung des Fachbereichs, zuzustimmen,
11.
die Ordnung zur Festsetzung von Zulassungszahlen zu erlassen,
12.
an einer Hochschule in Forschungsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere über die Festlegung von Prioritäten und Bildung von Forschungsschwerpunkten für längerfristige Vorhaben, über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung des Forschungskollegs sowie über Anträge der Hochschule auf Bildung von Sonderforschungsbereichen zu beschließen; dabei kann er bei der Einrichtung von Forschungsschwerpunkten für zeitlich befristete fachbereichsübergreifende und interdisziplinäre Forschungen Abweichungen von gesetzlichen Organisationsformen, soweit sie von den §§ 71, 72 und 90 vorgegeben sind, zulassen,
13.
über die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen zu beschließen,
14.
an einer Universität in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses zu beschließen,
15.
über die Bildung gemeinsamer Ausschüsse gemäß § 89 Abs. 3 zu beschließen,
16.
die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule und ihre Stellvertreterin nach § 4 Abs. 4 zu bestellen und den Gleichstellungsplan nach Maßgabe des § 4 Abs. 10 zu beschließen und
17.
Entwicklungsplanungen der Hochschule aufzustellen und zu beschließen.
§ 77 Zusammensetzung und Wahl
Dem Senat gehören mindestens als vorsitzendes Mitglied die Präsidentin oder der Präsident, ein Mitglied jedes Fachbereichs aus der Gruppe gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, im Falle der Universitätsmedizin (§ 1 UMG) oder der Universitätsmedizin GmbH (§ 25 UMG) zwei Mitglieder (davon eines mit Aufgaben in der Krankenversorgung), im Falle der Einrichtung eines Forschungskollegs ein Mitglied, im Falle der Hochschule für Musik Mainz und der Kunsthochschule Mainz je ein Mitglied aus der Gruppe gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, sowie Mitglieder jeder Gruppe gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 stimmberechtigt an. Die weiteren Präsidiumsmitglieder sind nicht stimmberechtigte Senatsmitglieder. Die Grundordnung kann die stimmberechtigte Mitgliedschaft der Dekaninnen und Dekane im Senat festlegen; in diesem Fall ist sicherzustellen, dass die gewählten Mitglieder aus der Gruppe gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 über eine Stimme mehr verfügen als die übrigen stimmberechtigten Senatsmitglieder. Die Grundordnung kann auch bestimmen, dass die Dekaninnen und Dekane dem Senat als nicht stimmberechtigte Senatsmitglieder angehören, sofern sie nicht gewählte Senatsmitglieder sind; treffen Amts- und Wahlmandat zusammen, ruht das Amtsmandat für die Dauer der Ausübung des Wahlmandats und die Regeln über die Stellvertretung gemäß § 88 Abs. 1 Satz 2 finden Anwendung. Im Übrigen gelten die §§ 37, 38 und 39.
Unterabschnitt 3 Landeskommission für duale Studiengänge
§ 78 Zusammensetzung und Aufgabe
(1) Es wird eine Landeskommission für duale Studiengänge gebildet, die aus zehn staatlichen Mitgliedern, zehn unternehmerischen Mitgliedern, drei gewerkschaftlichen Mitgliedern und drei studentischen Mitgliedern besteht. Für die Dauer von drei Jahren werden als staatliche Mitglieder je eine Professorin oder ein Professor aus den sieben Hochschulen für angewandte Wissenschaften entsandt; drei Mitglieder werden von dem fachlich zuständigen Ministerium entsandt, davon ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich des für das Schul- und Unterrichtswesen zuständigen Ministeriums. Die unternehmerischen Mitglieder werden von den Industrie- und Handelskammern sowie den Handwerkskammern, der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz und der Architektenkammer entsandt; die Gewerkschaften entsenden ihre drei gewerkschaftlichen Mitglieder. Die studentischen Mitglieder entsendet die Konferenz der Allgemeinen Studierendenausschüsse (§ 107 Abs. 5). Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 5 Nr. 1 können je ein Mitglied mit beratender Stimme entsenden. Die Landeskommission kann Ausschüsse zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen bilden. In den Ausschüssen können auch Personen mitwirken, die nicht Mitglieder der Landeskommission sind. Zu den Ausschüssen sollen fachlich betroffene Kammern beratend hinzugezogen werden.
(2) Die Landeskommission hat die Aufgabe, Empfehlungen für die Einrichtung und Ausgestaltung der dualen Studiengänge sowie deren Änderung an die Hochschulen für angewandte Wissenschaften zu geben. Die Senate entscheiden in eigener Zuständigkeit nach § 76 Abs. 2 Nr. 13 auf der Grundlage von Vorschlägen der jeweils betroffenen Fachbereichsräte. Wenn die Senate bei ihren Entscheidungen von den Empfehlungen der Landeskommission abweichen wollen, haben sie das Benehmen mit der Landeskommission herzustellen.
Unterabschnitt 4 Leitung der Hochschule
§ 79 Präsidium
(1) Das kollegiale Präsidium leitet die Hochschule. Dem Präsidium gehören an
1.
die Präsidentin oder der Präsident gemäß § 80 als Vorsitzende oder Vorsitzender des Präsidiums,
2.
die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten gemäß § 82 und
3.
die Kanzlerin oder der Kanzler gemäß § 83.
(2) Das Präsidium sorgt für die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Senats und berichtet diesem. Es erteilt dem Senat, seinen Ausschüssen und Beauftragten auf Verlangen Auskünfte. Für die Johannes Gutenberg-Universität Mainz wird die Vereinbarung nach § 22 UMG von dem Präsidium abgeschlossen.
(3) Dem Präsidium obliegt nach Maßgabe des Haushaltsplans sowie auf Basis der allgemeinen Grundsätze über die Verteilung der Stellen und Mittel nach § 76 Abs. 2 Nr. 8 und § 74 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 die konkrete Aufstellung der Verteilung von Stellen und Mitteln innerhalb der Hochschule. Es verteilt die Mittel und Stellen im Rahmen der allgemeinen Grundsätze des Senats (§ 76 Abs. 2 Nr. 8) auf die mittelbewirtschaftenden Stellen, insbesondere auf die Fachbereiche, das Forschungskolleg, im Falle der Johannes Gutenberg-Universität Mainz auch auf die Hochschule für Musik Mainz und die Kunsthochschule Mainz, und die zentralen Einrichtungen; zur Umsetzung strategischer Entscheidungen berücksichtigt das Präsidium dabei einen angemessenen Betrag aus den der Hochschule zugewiesenen Mitteln und ihren Einnahmen sowie einen angemessenen Anteil der der Hochschule zugewiesenen Stellen.
(4) Das Präsidium stellt einen Geschäftsverteilungsplan auf, der für die Leitung der Hochschule auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten im Benehmen mit dem Senat, für die zentrale Verwaltung auf Vorschlag der Kanzlerin oder des Kanzlers erlassen wird.
(5) Die Mitglieder des Präsidiums sind berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Hochschule zu unterrichten und an den Sitzungen aller Gremien der Hochschule beratend teilzunehmen, auch ohne ihnen anzugehören. Das Präsidium kann von allen Organen und sonstigen Stellen der Hochschule verlangen, dass über bestimmte Angelegenheiten beraten und entschieden wird.
(6) Das Präsidium hat Beschlüssen oder Maßnahmen der Organe der Hochschule, die rechtswidrig sind oder die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit verletzen, zu widersprechen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Erfolgt keine Abhilfe, so unterrichtet es das fachlich zuständige Ministerium.
§ 80 Präsidentin oder Präsident
(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Hochschule nach außen und sorgt für ein gedeihliches Zusammenwirken der Organe und der Mitglieder der Hochschule. Sie oder er fördert die Entwicklung der Hochschule.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident kann in dringenden, unaufschiebbaren Angelegenheiten anstelle der zuständigen Organe oder sonstiger zuständiger Stellen der Hochschule Eilentscheidungen oder Maßnahmen treffen. Das betreffende Organ oder die sonstige Stelle ist unverzüglich zu unterrichten; diese können die Eilentscheidung oder Maßnahme aufheben, sofern sie nicht aus Rechtsgründen geboten war oder durch ihre Ausführung bereits Rechte Dritter entstanden sind.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident übt im Hochschulbereich das Hausrecht aus. Sie oder er kann in geeigneten Fällen andere Mitglieder mit der Ausübung des Hausrechts beauftragen.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident unterrichtet die Öffentlichkeit von der Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule. Die Stellungnahme des Präsidiums zum Entwurf der Landesregierung für den Landeshauhalt erläutert die Präsidentin oder der Präsident auf Verlangen des Landtags oder dessen Ausschüssen.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Landes über die Vergabe von Leistungsbezügen gemäß § 37 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) sowie auf Antrag über die Vergabe einer Forschungs- und Lehrzulage gemäß § 39 LBesG. Im Falle der Johannes Gutenberg-Universität Mainz entscheidet die Präsidentin oder der Präsident nach Satz 1 auch bezogen auf die Rektorin oder den Rektor der Hochschule für Musik Mainz und der Kunsthochschule Mainz. Die Präsidentin oder der Präsident berichtet dem Hochschulrat über die Vergabe dieser Leistungsbezüge. Über Leistungsbezüge der Präsidentin oder des Präsidenten, der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie der Kanzlerin oder des Kanzlers gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesG entscheidet das fachlich zuständige Ministerium; bei Entscheidungen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBesG kann sich das fachlich zuständige Ministerium in besonders begründeten Fällen die Zustimmung vorbehalten.
(6) Zur Präsidentin oder zum Präsidenten kann gewählt werden, wer ein abgeschlossenes Hochschulstudium besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen, beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege erwarten lässt, den Aufgaben des Amtes gewachsen zu sein.
(7) Die Stelle wird von der Hochschule rechtzeitig öffentlich ausgeschrieben. Der Hochschulrat prüft die Bewerbungen und macht dem Senat im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium einen Vorschlag, der eine Person oder bis zu drei Personen umfassen soll; er kann auch Personen vorschlagen, die sich nicht beworben haben. Die Wahl erfolgt aus dem vorgeschlagenen Personenkreis. Wiederwahl ist zulässig.
§ 81 Dienstrechtliche Stellung der Präsidentin oder des Präsidenten
(1) Die Präsidentin oder der Präsident wird vom fachlich zuständigen Ministerium für die Dauer von sechs Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen oder in einem entsprechend befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt. Der Eintritt in den Ruhestand nach Ablauf der Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze setzt voraus, dass eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt wurde oder eine Berufung aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in ein Beamtenverhältnis auf Zeit erfolgt ist. In einer zweiten oder weiteren Amtszeit tritt die Präsidentin oder der Präsident unter den Voraussetzungen des Satzes 2 auch mit der Übernahme einer durch Wahl übertragenen hauptberuflichen Leitungsfunktion in einer im öffentlichen Interesse tätigen und überwiegend von Bund und Ländern getragenen bedeutenden Wissenschaftsorganisation in den Ruhestand. In einer dritten oder weiteren Amtszeit ist die Präsidentin oder der Präsident auf Antrag ohne Dienstbezüge zu beurlauben; sie oder er tritt dann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 in den Ruhestand. Erfolgt kein Eintritt in den Ruhestand, so ist die Präsidentin oder der Präsident mit Ablauf der Amtszeit entlassen. Im Falle der Abwahl gelten § 8 Abs. 4 LBG und § 83 Abs. 8 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes entsprechend.
(2) Wird eine Person aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des Landes zur Präsidentin oder zum Präsidenten ernannt, gilt sie als ohne Dienstbezüge beurlaubt. Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit lebt im Falle des Absatzes 1 Satz 4 Halbsatz 1 wieder auf.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann das fachlich zuständige Ministerium nach dem Ende des Beamtenverhältnisses auf Zeit hinsichtlich der weiteren Verwendung der Beamtinnen und Beamten, die im Landesdienst stehen, im Benehmen mit den Hochschulen Anordnungen treffen. Präsidentinnen und Präsidenten, die neben ihrem Beamtenverhältnis auf Zeit in keinem weiteren Beamtenverhältnis stehen, kann nach Beendigung ihrer Amtszeit vom fachlich zuständigen Ministerium eine Tätigkeit an der Hochschule, an der sie als Präsidentin oder Präsident tätig waren, oder an einer anderen Hochschule in Anlehnung an die davor ausgeübte Tätigkeit angeboten werden. Bei entsprechender Eignung kann auch eine Berufung in ein Professorenamt erfolgen; in diesen Fällen findet ein Berufungsverfahren ohne Ausschreibung statt.
(4) Die vertraglichen Rechte und Pflichten der in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigten Präsidentinnen und Präsidenten sind mit Ausnahme der Vorschriften über die Altersgrenzen in Anlehnung an die der beamteten auszugestalten.
§ 82 Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten
(1) Mitglieder des Präsidiums sind an einer Universität bis zu vier, an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften bis zu zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. Sofern der Senat Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten mit hälftiger Freistellung beschließt, erhöht sich die Anzahl der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten entsprechend; § 4 Abs. 3 Satz 5 findet keine Anwendung. Die Aufgaben bestimmt der Geschäftsverteilungsplan (§ 79 Abs. 4). Die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten vertreten in ihrem jeweiligen Aufgabengebiet die Präsidentin oder den Präsidenten.
(2) Vizepräsidentin oder Vizepräsident kann werden, wer die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 und die in der Grundordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Die Stelle wird von der Hochschule rechtzeitig öffentlich ausgeschrieben. Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten mit hälftiger Freistellung nach Absatz 1 Satz 2 an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften müssen Professorinnen oder Professoren der Hochschule für angewandte Wissenschaften sein. Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten werden auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten im Benehmen mit dem Hochschulrat oder, sofern diese oder dieser von dem Vorschlagsrecht keinen Gebrauch macht, auf Vorschlag des Hochschulrats (§ 74) vom Senat auf vier Jahre gewählt und vom fachlich zuständigen Ministerium berufen. Die Hochschule kann hiervon abweichende Amtszeiten, die mindestens vier und höchstens sechs Jahre betragen, in der Grundordnung regeln. Macht die Präsidentin oder der Präsident von dem Vorschlagsrecht Gebrauch oder sind Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten mit hälftiger Freistellung vorgesehen, kann von einer Ausschreibung gemäß Satz 2 abgesehen werden. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten können ihre Aufgaben, wenn sie Bedienstete der Hochschule sind, im Rahmen dieses Dienstverhältnisses wahrnehmen. In diesem Falle können sie während ihrer Amtszeit von ihren übrigen Dienstaufgaben ganz oder teilweise freigestellt werden. Werden sie ganz freigestellt, können sie abweichend von Satz 1 für die Dauer ihrer Amtszeit in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. § 8 Abs. 3 Satz 1 LBG findet keine Anwendung. § 51 Abs. 3 Satz 2 und § 81 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.
(4) Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, die nicht Bedienstete der Hochschule sind, werden in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen oder in einem entsprechend befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt. § 8 Abs. 3 Satz 1 LBG findet keine Anwendung. § 51 Abs. 3 Satz 2 und § 81 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 gelten entsprechend.
(5) Das Recht von Professorinnen und Professoren, an der Hochschule selbstständig zu lehren und im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 zu forschen, bleibt während der Amtszeit unberührt.
§ 83 Kanzlerin oder Kanzler
(1) Die Kanzlerin oder der Kanzler leitet die Verwaltung der Hochschule; sie oder er ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt (§ 9 der Landeshaushaltsordnung - LHO -) und erledigt die Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten. Die Kanzlerin oder der Kanzler vertritt in ihrem oder seinem Aufgabengebiet die Präsidentin oder den Präsidenten.
(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler muss
1.
die Befähigung zum Richteramt,
2.
die aufgrund besonderer Prüfungen erworbene Befähigung für das vierte Einstiegsamt im Verwaltungsdienst der Laufbahn Verwaltung und Finanzen oder
3.
ein anderes abgeschlossenes Hochschulstudium besitzen.
Sie oder er muss ferner aufgrund einer mehrjährigen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wirtschaft, Wissenschaft oder Verwaltung, erwarten lassen, den Aufgaben des Amtes gewachsen zu sein.
(3) Die Dauer der Amtszeit der Kanzlerin oder des Kanzlers beträgt sechs Jahre; die Grundordnung kann eine Amtszeit von bis zu acht Jahren vorsehen. Die Kanzlerin oder der Kanzler wird vom fachlich zuständigen Ministerium in ein entsprechendes Beamtenverhältnis auf Zeit berufen oder in einem entsprechend befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt. § 81 Abs. 1 Satz 2, 5 und 6, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Die Stelle wird von der Hochschule rechtzeitig öffentlich ausgeschrieben. Der Hochschulrat prüft die Bewerbungen und macht dem Senat im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium und im Benehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten einen Vorschlag, der bis zu drei Personen umfassen soll; er kann auch Personen vorschlagen, die sich nicht beworben haben. Die Wahl erfolgt aus dem vorgeschlagenen Personenkreis. Wiederwahl ist zulässig.
§ 84 Fortführung der Amtsgeschäfte des Präsidiums, Abwahl
(1) Kommt es nach Ablauf der Amtszeit im Zuge des Wahlverfahrens nicht zu einer Neubesetzung des Präsidenten- oder Kanzleramtes, führt die bisherige Präsidentin oder der bisherige Präsident oder die bisherige Kanzlerin oder der bisherige Kanzler die Amtsgeschäfte bis zu einer Neubesetzung fort, es sei denn, der Senat bittet darum, von der Fortführung der Amtsgeschäfte abzusehen. In diesem Fall bestellt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bis zur Neubesetzung eine vorläufige Präsidentin oder einen vorläufigen Präsidenten oder eine vorläufige Kanzlerin oder einen vorläufigen Kanzler.
(2) Scheidet die Präsidentin oder der Präsident oder die Kanzlerin oder der Kanzler vorzeitig aus dem Amt aus, ist unverzüglich eine Neuwahl einzuleiten. Bis zur Amtsübernahme durch die neu gewählte Präsidentin oder den neu gewählten Präsidenten oder die neu gewählte Kanzlerin oder den neu gewählten Kanzler werden die Amtsgeschäfte durch die oder den gemäß dem Geschäftsverteilungsplan (§ 79 Abs. 4) bestimmte Vertreterin oder bestimmten Vertreter kommissarisch fortgeführt.
(3) Eine Abwahl eines Mitglieds des Präsidiums ist zulässig, wenn sie die stimmberechtigten Mitglieder der Gruppe nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 im Senat mit der Mehrheit von drei Vierteln vornehmen. § 38 findet Anwendung.
Abschnitt 3 Fachbereiche
§ 85 Fachbereichsgliederung
(1) Die Hochschulen gliedern sich nach Maßgabe der Grundordnung in Fachbereiche. An Hochschulen für angewandte Wissenschaften kann von der Gliederung in Fachbereiche abgesehen werden.
(2) In den Fachbereichen werden verwandte und sachlich benachbarte Fachgebiete zu funktionstüchtigen Einheiten zusammengefasst. Dabei soll die Ausbildungsbezogenheit berücksichtigt werden.
(3) Die Errichtung zusätzlicher und die Teilung bestehender Fachbereiche erfolgen im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium.
(4) Soweit die Universitätsmedizin (§ 1 UMG) oder die Universitätsmedizin GmbH (§ 25 UMG) medizinisch-wissenschaftliche Aufgaben in Forschung und Lehre erfüllt, gilt sie als Fachbereich.
§ 86 Aufgaben
(1) Der Fachbereich ist die organisatorische Grundeinheit der Hochschule; er erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. Er trägt dafür Sorge, dass seine Angehörigen und seine wissenschaftlichen Einrichtungen und die Betriebseinheiten die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können. Der Fachbereich kann nach Maßgabe der Grundordnung in besonders begründeten Ausnahmefällen, etwa bei außergewöhnlicher Größe, oder wegen rechtlich festgelegter Sonderstellung in Teilfachbereiche als Untereinheiten gegliedert werden. Hierbei können auch eigene Organe vorgesehen werden.
(2) Der Fachbereich hat insbesondere
1.
das erforderliche Lehrangebot zu gewährleisten (§ 21),
2.
Ordnungen für Hochschulprüfungen, an Universitäten Promotionsordnungen zu erlassen; Habilitationsordnungen können erlassen werden,
3.
Hochschulprüfungen, an Universitäten Promotionen nach Maßgabe der gemäß Nummer 2 erlassenen Ordnungen durchzuführen; Habilitationen können nach Maßgabe der gemäß Nummer 2 erlassenen Ordnungen durchgeführt werden,
4.
die Benutzung der Fachbereichseinrichtungen zu regeln und, soweit erforderlich, für diese Benutzungsordnungen zu erlassen,
5.
die fachliche Studienberatung durchzuführen,
6.
an Universitäten den wissenschaftlichen Nachwuchs heranzubilden und zu fördern und an Hochschulen für angewandte Wissenschaften daran insbesondere im Rahmen kooperativer Promotionen mitzuwirken,
7.
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben abzustimmen und Forschungsschwerpunkte zu bilden,
8.
die Beschlussfassung des Senats gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 7, 8, 11 und 13 vorzubereiten,
9.
Vorschläge für die Berufung von Professorinnen und Professoren und die Bestellung von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren aufzustellen,
10.
allgemeine Grundsätze über die Verteilung der dem Fachbereich zugewiesenen Stellen und Mittel zu beschließen,
11.
nach Maßgabe des § 45 an Personalentscheidungen mitzuwirken und
12.
die Umsetzung des Gebots der Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern und die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin nach § 4 Abs. 8 zu bestellen.
(3) Mehrere Fachbereiche können ein Vorhaben, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, als gemeinsame Aufgabe durchführen. Sie können zu diesem Zweck Angehörige ihres Fachbereichs, die das Vorhaben fördern können, zu einer Gruppe zusammenfassen.
§ 87 Fachbereichsrat
Der Fachbereichsrat berät und entscheidet in Angelegenheiten des Fachbereichs von grundsätzlicher Bedeutung, soweit durch dieses Gesetz oder die Grundordnung nichts anderes bestimmt ist. Im Übrigen gelten die §§ 37, 38 und 39.
§ 88 Dekanin oder Dekan
(1) Die Dekanin oder der Dekan ist vorsitzendes Mitglied des Fachbereichsrats und berichtet diesem. Sie oder er wird von einer Prodekanin oder einem Prodekan oder von zwei Prodekaninnen oder Prodekanen vertreten. Die Dekanin oder der Dekan sowie die Prodekaninnen oder Prodekane werden vom Fachbereichsrat aus dem Kreis der dem Fachbereichsrat angehörenden Professorinnen und Professoren für drei Jahre gewählt. Die Präsidentin oder der Präsident kann einen Vorschlag unterbreiten. Die Grundordnung kann eine Abwahl durch Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Fachbereichsrats vorsehen. Die gewählte Nachfolge tritt in die laufende Amtszeit ein.
(2) Die Dekanin oder der Dekan vollzieht die Beschlüsse des Fachbereichsrats, verteilt die dem Fachbereich zugewiesenen Stellen und Mittel im Rahmen der allgemeinen Grundsätze des Fachbereichs auf die Fachbereichseinrichtungen, führt die Geschäfte des Fachbereichs in eigener Zuständigkeit und bereitet unter Berücksichtigung ihr oder ihm zugegangener Anträge die Tagesordnung für Sitzungen des Fachbereichsrats so vor, dass dieser seine Beratung und Entscheidungen auf Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung beschränken kann. Sie oder er sorgt insbesondere für die Sicherstellung des Lehrangebots (§ 21) und die dafür erforderliche Organisation des Lehrbetriebs. Die Dekanin oder der Dekan kann durch eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer des Fachbereichs unterstützt werden, der oder dem insbesondere die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Fachbereichs obliegt.
(3) Die Dekanin oder der Dekan kann in dringenden, unaufschiebbaren Angelegenheiten des § 87 Satz 1 Entscheidungen und Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Dekanin oder der Dekan kann an den Sitzungen der Ausschüsse (§ 72) des Fachbereichs und der gemeinsamen Ausschüsse (§ 89), an denen der Fachbereich beteiligt ist, beratend teilnehmen, auch ohne ihnen anzugehören.
§ 89 Gemeinsame Ausschüsse
(1) Für Aufgaben, die eine Zusammenarbeit mehrerer Fachbereiche erfordern, sollen diese gemeinsame Ausschüsse bilden mit dem Recht,
1.
die beteiligten Fachbereiche zu beraten oder
2.
in eigener Zuständigkeit Aufgaben der Fachbereiche an deren Stelle wahrzunehmen.
Gemeinsame Ausschüsse gemäß Satz 1 Nr. 2 sollen insbesondere für Angelegenheiten gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 2, 7 und 9 gebildet werden.
(2) Für gemeinsame Ausschüsse gilt § 72 Abs. 2 entsprechend.
(3) Der Senat kann Fachbereiche auffordern, gemeinsame Ausschüsse nach Maßgabe des Absatzes 1 zu bilden. Kommen die Fachbereiche innerhalb angemessener Zeit der Aufforderung nicht nach, so kann der Senat nach Anhörung der betroffenen Fachbereiche entsprechende Ausschüsse bilden.
Abschnitt 4 Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten
§ 90 Aufgaben und Errichtung
(1) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten dienen der Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule.
(2) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten können unter der Verantwortung eines Fachbereichs oder mehrerer Fachbereiche (Fachbereichseinrichtungen) oder außerhalb eines Fachbereichs unter der Verantwortung des Senats oder des Präsidiums gebildet werden (zentrale Einrichtungen). Sie entscheiden über die Verwendung der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung und der Mittel, die ihnen zugewiesen sind.
§ 91 Organisation
Die Hochschule regelt die Bestellung der Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie deren innere Struktur durch Satzung. Sie kann darin ferner allgemeine Grundsätze, insbesondere hinsichtlich der Leitung, festlegen und Bestimmungen über die Aufgaben treffen.
§ 92 Zentren für Lehrerbildung
(1) An jeder Universität besteht ein Zentrum für Lehrerbildung als wissenschaftliche Einrichtung. Es dient der Wahrnehmung fachbereichsübergreifender Aufgaben bei der Konzeption und Organisation lehramtsbezogener Studiengänge, entsprechender hochschulischer Weiterbildungsangebote sowie Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und der Verbindung mit der berufspraktischen Ausbildung. Es wirkt im Hinblick auf lehramtsbezogene Studiengänge an der Qualitätssicherung nach § 5 mit. Das Zentrum hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Vorschläge zur Studienstruktur, zur Studienreform und deren Umsetzung zu erarbeiten,
2.
an Prüfungsordnungen mitzuwirken,
3.
bei der Abstimmung der Studienangebote aus den Fachbereichen, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Curricularen Standards, sowie bei der Organisation des Lehrbetriebs mitzuwirken,
4.
an der Studienberatung zu den lehramtsbezogenen Studiengängen nach § 23 mitzuwirken,
5.
an der Entwicklung von Angeboten der hochschulischen Weiterbildung für Lehrkräfte mitzuwirken,
6.
schul- und lehramtsbezogene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zu initiieren, zu beraten, zu unterstützen oder durchzuführen,
7.
Inhalte und Organisation der lehramtsbezogenen Studiengänge mit der schulpraktischen Ausbildung abzustimmen,
8.
an der Besetzung lehramtsbezogener Professuren durch die Abgabe von Stellungnahmen mitzuwirken, wenn die Funktionsbeschreibung der Professur die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher, bildungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben vorsieht.
(2) Bei den Aufgabenstellungen im Zentrum für Lehrerbildung wirken das Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen und die Studienseminare mit; § 72 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Das Nähere zur Zusammensetzung, Struktur und Organisation des Zentrums sowie die Mitwirkung im Zentrum für Lehrerbildung regelt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Lehrerinnen- und Lehrerausbildung zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.
§ 93 Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten für mehrere Hochschulen
(1) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten für mehrere Hochschulen dienen den beteiligten Hochschulen zur gemeinsamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere im Bereich der Forschung, der Lehre einschließlich der Hochschuldidaktik, des Studiums oder der hochschulischen Weiterbildung, gemäß § 10 Abs. 1.
(2) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten nach Absatz 1 werden in der Regel durch einen von den beteiligten Hochschulen zu schließenden öffentlich-rechtlichen Kooperationsvertrag errichtet, geändert oder aufgehoben und in ihren organisatorischen Einzelheiten bestimmt. In begründeten Ausnahmefällen können sie mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums auch in anderer Form errichtet, geändert oder aufgehoben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für länderübergreifende wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten entsprechend.
(3) Die Zentralstelle für Fernstudien an Fachhochschulen ist eine Einrichtung nach Absatz 1.
(4) Für Einrichtungen, die aufgrund des § 86 Abs. 2 des Universitätsgesetzes vom 23. Mai 1995 (GVBl. S. 85) oder aufgrund des § 77 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes vom 6. Februar 1996 (GVBl. S. 71) durch Organisationssatzung errichtet wurden, findet Absatz 1 Anwendung.
§ 94 Internationale Studienkollegs
(1) Internationale Studienkollegs bestehen als zentrale Einrichtungen der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und der Hochschule Kaiserslautern. Sie haben die Aufgabe, Personen, die sich für ein Studium bewerben und deren ausländische Hochschulzugangsberechtigung einer deutschen nicht entspricht, die für ein erfolgreiches Studium zusätzlich erforderlichen fachlichen und sprachlichen Voraussetzungen zu vermitteln. Sie nehmen diese Aufgabe für alle Hochschulen des Landes wahr. Im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium können den Internationalen Studienkollegs weitere oder andere Aufgaben übertragen werden.
(2) Die Aufnahme in ein Internationales Studienkolleg erfolgt durch Einschreibung nach den gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Vorschriften. Eingeschriebene haben die Rechtsstellung Studierender. Die Zulassung zum Internationalen Studienkolleg kann beschränkt werden, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der verfügbaren Plätze übersteigt. Erforderliche Beschränkungen der Zulassung regeln die Hochschulen durch Satzung, die der Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums bedarf.
(3) Die Ordnung über die Aufnahme- und Feststellungsprüfung erlässt der Senat in sinngemäßer Anwendung des § 26; § 7 Abs. 3 Satz 2 sowie Abs. 4 und 5 findet Anwendung. Die Feststellungsprüfung kann auch ohne vorherigen Besuch eines Internationalen Studienkollegs abgelegt werden.
(4) Die Internationalen Studienkollegs können zur Erfüllung der ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben mit Hochschulen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zusammenarbeiten. Die nähere Ausgestaltung dieser Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung. Das beteiligte Internationale Studienkolleg wirkt an der Entwicklung des Lehrangebots mit und führt die Feststellungsprüfung durch.
(5) Andere Einrichtungen in nicht staatlicher Trägerschaft, die Aufgaben nach Absatz 1 wahrnehmen, können als Studienkolleg staatlich anerkannt werden, wenn die Lehrinhalte, die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren gleichwertig sind sowie die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für eine Tätigkeit an staatlichen Studienkollegs Voraussetzung sind. Die Gleichwertigkeit stellt das fachlich zuständige Ministerium fest.
§ 95 Materialprüfämter
(1) Jeder Hochschule können Aufgaben der amtlichen Materialprüfung übertragen werden, die diese von einer zentralen Einrichtung als Materialprüfamt durchzuführen hat. Gemeinsam mit den fachlich beteiligten Fachbereichen dient das Materialprüfamt der Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Ingenieurwissenschaften.
(2) Die Leitung der Materialprüfämter wird dem fachlich zuständigen und dem für die Wirtschaft zuständigen Ministerium angezeigt.
§ 96 Besondere wissenschaftliche Einrichtungen
Die Hochschule kann mit Zustimmung des Senats und des jeweiligen Trägers Einrichtungen außerhalb der Hochschule die Eigenschaft einer wissenschaftlichen Einrichtung oder Betriebseinheit der Hochschule verleihen, wenn sie den an eine solche Einrichtung auf den Gebieten der Forschung, der Lehre, des Studiums oder der hochschulischen Weiterbildung zu stellenden Anforderungen genügt. Die Einzelheiten regelt eine zwischen der Hochschule und dem Träger der Einrichtung zu treffende Vereinbarung. Für die Wahrnehmung der Aufgaben, die der Einrichtung in ihrer Eigenschaft gemäß Satz 1 übertragen werden, gelten die Satzungen der Hochschule. Entscheidungen und Maßnahmen der Einrichtung in dieser Eigenschaft sind Entscheidungen und Maßnahmen der Hochschule.
§ 97 Künstlerische Einrichtungen
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für künstlerische Einrichtungen sinngemäß.
Abschnitt 5 Musik und Bildende Kunst, Sport
§ 98 Hochschule für Musik Mainz und Kunsthochschule Mainz
(1) Die Hochschule für Musik Mainz und die Kunsthochschule Mainz an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz dienen der Lehre, dem Studium und der Pflege der Künste einschließlich der Musik- und Kunsterziehung sowie der Förderung des künstlerischen Nachwuchses. Sie vermitteln künstlerische Fertigkeiten und entwickeln die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung. Sie fördern musische und kulturelle Belange, auch in der Öffentlichkeit. Für die künstlerische Weiterbildung durch die Hochschule für Musik Mainz und die Kunsthochschule Mainz gilt § 35 entsprechend.
(2) Jede Hochschule nach Absatz 1 Satz 1 nimmt entsprechend ihrer Aufgabenstellung die Angelegenheiten gemäß § 86 Abs. 2 wahr. Für den Rat der Hochschule gelten jeweils die für Fachbereichsräte geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß.
(3) Der Senat der Johannes Gutenberg-Universität Mainz soll dem Rat der Hochschule für Musik Mainz oder der Kunsthochschule Mainz Aufgaben übertragen.
(4) Der Hochschule für Musik Mainz und der Kunsthochschule Mainz werden die Finanzmittel zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre durch die Johannes Gutenberg-Universität Mainz unter Berücksichtigung der besonderen Aufgabenstellung zur eigenständigen Bewirtschaftung übertragen.
(5) Die künstlerischen Lehrveranstaltungen an der Kunsthochschule Mainz finden in der Regel in einer Klasse statt. Die künstlerische Lehre und das künstlerische Studium in Künstlerklassen kann nach den Prinzipien von Gruppen- und Einzelunterricht sowie des Projektbezugs in der schöpferischen Begegnung von Lehrenden und Studierenden konzentriert werden. Die Kunsthochschule Mainz gewährleistet im Rahmen des Satzes 2 das ordnungsgemäße Studium der eingeschriebenen Studierenden.
(6) Das Nähere regelt die Grundordnung.
§ 99 Leitung und Geschäftsführung der Hochschule für Musik Mainz und der Kunsthochschule Mainz
(1) Die Hochschule für Musik Mainz und die Kunsthochschule Mainz werden jeweils von einer Rektorin oder einem Rektor geleitet, die oder der die Hochschule in künstlerischen Belangen nach außen vertritt; sie oder er wird von einer Prorektorin oder einem Prorektor oder wahlweise auf Beschluss des Rats von zwei Prorektorinnen oder Prorektoren unterstützt und vertreten. Diese werden jeweils vom Rat der Hochschule für eine Amtszeit von drei bis sechs Jahren gewählt. Für ihre Aufgaben gelten § 88 und die sonstigen für die Dekanin oder den Dekan geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß.
(2) In der Regel nimmt die Rektorin oder der Rektor ihre oder seine Aufgaben im Rahmen ihres oder seines Dienstverhältnisses als Professorin oder Professor wahr. Die Aufgaben der Prorektorin oder des Prorektors werden stets im Rahmen ihres oder seines Dienstverhältnisses als Professorin oder Professor wahrgenommen. § 82 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) In begründeten Fällen kann die Stelle der Rektorin oder des Rektors rechtzeitig öffentlich ausgeschrieben werden. Rektorin oder Rektor kann in diesem Fall werden, wer die in der Grundordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Die Rektorin oder der Rektor wird in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. § 82 Abs. 4 Satz 2 und 3 und Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) Die Rektorin oder der Rektor kann durch eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer unterstützt werden, der oder dem insbesondere die Haushalts- und Wirtschaftsführung obliegt.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident und das Präsidium der Johannes Gutenberg-Universität Mainz sollen der Rektorin oder dem Rektor der Hochschule für Musik Mainz oder der Kunsthochschule Mainz Aufgaben übertragen.
(6) Das Nähere regelt die Grundordnung.
§ 100 Sonderbestimmungen für Sport
An der Johannes Gutenberg-Universität Mainz ist das sportwissenschaftliche Institut des Fachbereichs Sozialwissenschaften, Medien und Sport für die Durchführung des sportwissenschaftlichen Auftrags in Forschung, Lehre und Studium verantwortlich. Es nimmt für die Hochschule alle Aufgaben der Sportförderung, insbesondere die Durchführung des allgemeinen Hochschulsports, wahr. Dem Institut obliegen auch die Ausbildung für andere Sportlehrerberufe sowie die Förderung des allgemeinen Breitensports und des Leistungssports, soweit dies eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben gemäß den Sätzen 1 und 2 nicht beeinträchtigt.
Teil 5 Finanzwesen
§ 101 Staatliche Finanzierung
Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an den in Forschung und Lehre sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen und Belastungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags zu berücksichtigen. Innerhalb der Hochschule ist entsprechend zu verfahren.
§ 102 Finanzwesen
(1) Das Land finanziert die Leistungen der Hochschulen gemäß § 101 im Rahmen der vom Landtag bewilligten Mittel. Soweit es die Bedürfnisse der Hochschule erfordern, sind die Ausgabemittel nach Maßgabe der §§ 19 und 20 LHO für übertragbar und gegenseitig deckungsfähig zu erklären. Dabei ist verstärkt von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, Titelgruppen einzurichten und Ausgaben gemäß § 15 Abs. 2 LHO zur Selbstbewirtschaftung zu veranschlagen. Die stärkere Flexibilisierung soll durch die Einführung von Leistungsaufträgen gemäß § 7b LHO ergänzt werden.
(2) Die Hochschulhaushalte können auch aus dem Landeshaushalt ausgegliedert werden. Die Ausgliederung aus dem Landeshaushalt ist in der Regel mit einer Umstellung des kameralistischen Systems auf die kaufmännische doppelte Buchführung verbunden. Bei der Ausgliederung der Hochschulhaushalte sind geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente anzuwenden, die im Landeshaushaltsgesetz im Einzelnen festzulegen sind. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Haushaltswesen zuständigen Ministerium.
(3) Die Hochschulen vollziehen ihren Haushaltsplan im Rahmen der sich aus § 9 Abs. 2 Nr. 2 ergebenden Bindungen in eigener Zuständigkeit (§ 74 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, § 76 Abs. 2 Nr. 8, § 86 Abs. 2 Nr. 10).
(4) Die Hochschulen geben eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf der Landesregierung für den Landeshaushalt ab, die dem Landtag zugeleitet wird.
(5) Im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium und dem für das Haushaltswesen zuständigen Ministerium können die Hochschulen für bestimmte Aufgaben eigene Betriebe bilden.
(6) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof Rheinland-Pfalz.
§ 103 Vermögen
(1) Aus Landesmitteln zu beschaffende Vermögensgegenstände werden für das Land erworben.
(2) Landesvermögen, das den Hochschulen dauernd zu dienen bestimmt ist, wird von den Hochschulen verwaltet.
(3) Die Hochschulen können Körperschaftsvermögen haben. Das Nähere über die Verwaltung bestimmt die Grundordnung.
(4) Die Hochschulen können Einrichtungen oder Unternehmen außerhalb der Hochschule gründen oder sich an solchen beteiligen, wenn
1.
Zwecke von Forschung und Lehre, des Wissens- und Technologietransfers, der Verwertung von Forschungsergebnissen oder sonstige Zwecke im Umfeld der Aufgaben nach § 2 dies rechtfertigen,
2.
die Einrichtung oder das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Hochschule und zum voraussichtlichen Bedarf steht,
3.
die Hochschule einen angemessenen Einfluss in den Organen erhält und
4.
die Einlage aus freien Rücklagen der Hochschule erfolgt und die Einlageverpflichtung und die Haftung der Hochschule auf einen bestimmten und ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt werden.
Hierzu ist die Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums einzuholen. Ausnahmen von Satz 1 Nr. 1 bis 4 können im Rahmen des § 105 Abs. 3 LHO zugelassen werden.
(5) Ist eine Hochschule an einem privatrechtlichen Unternehmen beteiligt, so gilt § 32 LGG entsprechend.
Teil 6 Aufsicht
§ 104 Grundsätze
(1) Die Hochschulen unterstehen in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Rechtsaufsicht des Landes.
(2) In Auftragsangelegenheiten unterstehen die Hochschulen der Fachaufsicht des Landes.
(3) Das fachlich zuständige Ministerium übt die Aufsicht aus; Rechtsvorschriften, die abweichende Zuständigkeitsregelungen enthalten, bleiben unberührt.
§ 105 Informationspflicht der Hochschule
Die Hochschule ist verpflichtet, das fachlich zuständige Ministerium auf Verlangen jederzeit über alle Angelegenheiten der Hochschule zu unterrichten, insbesondere die Prüfung an Ort und Stelle zu ermöglichen, mündlich oder schriftlich zu berichten sowie Akten und sonstige Unterlagen vorzulegen. An Sitzungen der Gremien kann das fachlich zuständige Ministerium teilnehmen.
§ 106 Mittel der Aufsicht
(1) Das fachlich zuständige Ministerium kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen beanstanden; es kann dabei eine Frist zur Aufhebung oder anderweitigen Abhilfe setzen. Beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht ausgeführt werden; sind sie bereits ausgeführt, kann das fachlich zuständige Ministerium anordnen, dass sie rückgängig gemacht werden müssen, soweit unentziehbare Rechte Dritter nicht entstanden sind.
(2) Werden gesetzliche Pflichten und Aufgaben nicht erfüllt, kann das fachlich zuständige Ministerium anordnen, dass die Hochschule innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zu veranlassen hat.
(3) Die Aufsicht in Auftragsangelegenheiten wird durch Weisungen ausgeübt. Vor einer Weisung soll der Hochschule Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(4) Kommt die Hochschule einer Aufsichtsmaßnahme nicht fristgerecht nach, kann das fachlich zuständige Ministerium
1.
im Falle des Absatzes 1 die beanstandeten Beschlüsse und Maßnahmen aufheben,
2.
in den Fällen der Absätze 2 und 3 anstelle der Hochschule das Erforderliche veranlassen.
Teil 7 Studierendenschaft
§ 107 Rechtsstellung
(1) Die eingeschriebenen Studierenden jeder Hochschule bilden eine Studierendenschaft. Die Studierenden an Hochschulen mit Abteilungen oder Fachbereichen an verschiedenen Orten bilden in der Regel besondere örtliche Studierendenschaften. Zur Studierendenschaft zählen auch die eingeschriebenen Doktorandinnen und Doktoranden.
(2) Die Studierendenschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze, ihrer Satzung und ihrer Ordnungen selbst.
(3) Jede Studierendenschaft gibt sich
1.
eine Satzung,
2.
eine Wahlordnung und
3.
eine Beitragsordnung.
Satzung und Wahlordnung werden vom Studierendenparlament mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen.
(4) Die öffentliche Bekanntmachung der Satzung und der Ordnungen der Studierendenschaft erfolgt unter dem Datum der Ausfertigung in einem hochschuleigenen Publikationsorgan. Das Publikationsorgan muss ein Druckwerk sein, die Erscheinungsfolge angeben, ein Erscheinungsdatum und eine fortlaufende Nummerierung enthalten sowie dauerhaft aufbewahrt werden. Daneben sind die Satzung und die Ordnungen der Studierendenschaft in elektronischer Form über die Internetseite der Studierendenschaft zugänglich zu machen.
(5) Für ihre Zusammenarbeit können die Studierendenschaften aller Hochschulen des Landes eine Konferenz der Allgemeinen Studierendenausschüsse bilden. Dieser wird bei wesentlichen Änderungen des Hochschulgesetzes die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
§ 108 Aufgaben
(1) Die Studierendenschaft nimmt unbeschadet der Aufgaben der Hochschule Angelegenheiten der ihr angehörenden Studierenden wahr. Ihr obliegt es,
1.
die Meinungsbildung in der Gruppe der Studierenden zu ermöglichen,
2.
die Belange ihrer Mitglieder in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen,
3.
die Studierenden bei der Durchführung des Studiums zu beraten,
4.
an der Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule (§ 2), insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen mitzuwirken,
5.
auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft ihrer Mitglieder zur aktiven Toleranz sowie zum Eintreten für die Grund- und Menschenrechte zu fördern,
6.
kulturelle, fachliche, wirtschaftliche und soziale Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen,
7.
die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Benachteiligungen von Frauen sowie von Menschen mit Behinderung oder chronischer Erkrankung hinzuwirken,
8.
die Integration ausländischer Studierender zu fördern,
9.
unbeschadet der Verpflichtung der Hochschule nach § 2 Abs. 3 Satz 5 den Studierendensport zu fördern und
10.
die überregionalen und internationalen Beziehungen zwischen Studierenden zu pflegen.
(2) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben kann die Studierendenschaft insbesondere auch zu solchen Fragen Stellung beziehen, die sich mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschulen sowie mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft und die Natur beschäftigen. Die Studierendenschaft und ihre Organe können für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben Medien aller Art nutzen und in diesen Medien auch die Diskussion und Veröffentlichung zu allgemeinen gesellschaftlichen Fragen ermöglichen. Umfang und Kosten der Mediennutzung zu allgemeinen gesellschaftlichen Fragen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang und Kosten aller Aufgaben der Studierendenschaft stehen. Eine überwiegende Nutzung zu allgemeinen gesellschaftlichen Fragen ist unzulässig.
§ 109 Organe
(1) Organe der Studierendenschaft sind das Studierendenparlament und der Allgemeine Studierendenausschuss. Die Satzung kann weitere Organe vorsehen.
(2) Mehrere Studierendenschaften an einer Hochschule (§ 107 Abs. 1 Satz 2) können Studierendenschaftsausschüsse bilden. Diese haben die Aufgabe, die Arbeit der Studierendenschaften aufeinander abzustimmen, insbesondere eine Mustersatzung zu erstellen.
(3) Die Amtszeit der Organe beträgt ein Jahr. Die Wahl zum Studierendenparlament soll gleichzeitig mit den Wahlen zu den Fachbereichsräten abgehalten werden; allen Wahlberechtigten ist die Möglichkeit der Briefwahl zu geben. § 37 Abs. 6 und 7, § 38 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1 sowie § 41 Abs. 1 gelten entsprechend. Die Studierendenschaft kann in ihrer Satzung abweichende Regelungen zur Amtszeit sowie zur Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung treffen.
(4) Das Präsidium gibt den Organen der Studierendenschaft mindestens einmal im Semester die Gelegenheit zur Information und Beratung.
§ 110 Beiträge, Haushalt, Haftung
(1) Für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben kann die Studierendenschaft nach Maßgabe der Beitragsordnung von den ihr angehörenden Studierenden Beiträge erheben. In der Beitragsordnung sind die Beitragspflicht und die Beitragshöhe zu regeln. Sie wird vom Studierendenparlament beschlossen. Die Beiträge werden von der Hochschulkasse kostenfrei eingezogen.
(2) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft gelten die §§ 106, 107, 109 Abs. 1 und 2 Satz 1 LHO. Die §§ 1 bis 87 LHO finden entsprechende Anwendung, wenn die Studierendenschaft die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, die Rechnungslegung sowie die Rechnungsprüfung nicht in einer Finanzordnung regelt. Der Haushaltsplan der Studierendenschaft ist unverzüglich nach der Genehmigung durch das Präsidium der Hochschule zwei Wochen durch Aushang offen zu legen. Das Prüfungsrecht des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz bleibt unberührt.
(3) Für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft haftet nur deren Vermögen.
§ 111 Rechtsaufsicht
(1) Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Präsidiums. Für die Rechtsaufsicht gelten die §§ 105 und 106 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend.
(2) Satzung, Wahlordnung, Beitragsordnung und Finanzordnung bedürfen der Genehmigung des Präsidiums der Hochschule.
(3) Der Haushaltsplan der Studierendenschaft und der Jahresabschluss bedürfen der Genehmigung des Präsidiums. Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn der beabsichtigte Haushaltsplan und der Jahresabschluss rechtswidrig sind, insbesondere die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit verletzen.
Teil 8 Studierendenwerke
§ 112 Organisation, Rechtsstellung, Aufgaben
(1) Es bestehen folgende Studierendenwerke als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts:
1.
das Studierendenwerk Kaiserslautern für die Rheinland-Pfälzische Technische Universität, Campus Kaiserslautern, und die Hochschule Kaiserslautern,
2.
das Studierendenwerk Koblenz für die Universität Koblenz und die Hochschule Koblenz,
3.
das Studierendenwerk Mainz für die Johannes Gutenberg-Universität Mainz ohne den in Nummer 5 genannten Fachbereich, die Hochschule Mainz sowie die Technische Hochschule Bingen,
4.
das Studierendenwerk Trier für die Universität Trier und die Hochschule Trier,
5.
das Studierendenwerk Vorderpfalz mit Sitz in Landau in der Pfalz für den Fachbereich Translations-, Sprach- und Kulturwissenschaft der Johannes Gutenberg-Universität Mainz in Germersheim, die Rheinland-Pfälzische Technische Universität, Campus Landau, die Hochschule für Wirtschaft und Gesellschaft Ludwigshafen und die Hochschule Worms.
(2) Organe des Studierendenwerks sind
1.
der Verwaltungsrat und
2.
die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.
Jedes Studierendenwerk gibt sich eine Satzung und eine Beitragsordnung.
(3) Die öffentliche Bekanntmachung der Satzung und der Beitragsordnung des Studierendenwerks erfolgt für jede Hochschule, für die es zuständig ist, unter dem Datum der Ausfertigung in einem hochschuleigenen Publikationsorgan. Das Publikationsorgan muss ein Druckwerk sein, die Erscheinungsfolge angeben, ein Erscheinungsdatum und eine fortlaufende Nummerierung enthalten sowie dauerhaft aufbewahrt werden. Daneben sind die Satzung und die Beitragsordnung des Studierendenwerks in elektronischer Form über die Internetseite des Studierendenwerks zugänglich zu machen.
(4) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Hochschulen und Studierendenwerke durch Rechtsverordnung ein Studierendenwerk zu bilden, zu ändern und aufzulösen.
(5) Die Studierendenwerke haben die Aufgabe, die Studierenden sozial zu betreuen sowie wirtschaftlich und kulturell zu fördern. Zu den Aufgaben gehören auch die Beratung und Unterstützung von ausländischen Studierenden, Studierenden mit Kindern und Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung sowie die Förderung der Vereinbarkeit von Studium und Familie. Darüber hinaus können die Studierendenwerke im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen für Studierende und Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes Verpflegungsdienstleistungen und Beratungsangebote zu den gleichen Bedingungen wie für Studierende der eigenen Standorte erbringen, soweit dies zweckmäßig erscheint und wirtschaftliche Nachteile nicht zu erwarten sind. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollen die Studierendenwerke ökologische Aspekte berücksichtigen. § 2 Abs. 7 gilt entsprechend.
(6) Die Studierendenwerke können zur Förderung oder Unterstützung der Mitglieder und Angehörigen der Hochschulen oder einzelner Hochschulstandorte weitere Aufgaben wahrnehmen und ihre Einrichtungen für andere Zwecke bereitstellen. Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 5 darf durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 nicht beeinträchtigt werden. Das Nähere ist in der Satzung zu regeln.
(7) Das fachlich zuständige Ministerium kann den Studierendenwerken im Benehmen mit ihnen durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben zur Förderung oder Unterstützung der Mitglieder und Angehörigen der Hochschulen übertragen.
(8) Die Studierendenwerke sind verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben untereinander und mit Hochschuleinrichtungen insbesondere mit dem Ziel der gemeinsamen Aufgabenerfüllung, die durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen - wie die Förderung des Bildungswesens und die Steigerung des wissenschaftlichen Erfolgs - bestimmt ist, zusammenzuarbeiten, soweit dies sachlich geboten ist; § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Sie können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen. Sie können mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums sich an Einrichtungen oder Unternehmen beteiligen oder Einrichtungen oder Unternehmen gründen. Bei Unternehmensgründungen ist die Anwendung der für das Land geltenden tarifrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen. Die Studierendenwerke erfüllen ihre Aufgaben nach einheitlichen Grundsätzen, insbesondere hinsichtlich der Aufstellung und des Vollzugs der Wirtschaftspläne.
(9) Die Studierendenwerke unterrichten die Öffentlichkeit über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
(10) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 5 stellen die jeweiligen Hochschulen nach Absatz 1 den Studierendenwerken je nach Zweck der Aufgabe personenbezogene Daten der Studierenden im erforderlichen Umfang durch elektronische Übermittlung auf Anforderung zur Verfügung. Die Studierendenwerke sind berechtigt, die übermittelten Daten im Rahmen der Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufgaben zu verarbeiten. Darüber hinaus sind die Studierendenwerke insbesondere zur Abwicklung von Verträgen und zur Dokumentation von Beratungen und sonstigen Serviceleistungen berechtigt, von den Studierenden weitere dafür erforderliche Daten selbst zu erheben und zu verarbeiten, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
§ 113 Verwaltungsrat, Geschäftsführerin oder Geschäftsführer
(1) Der Verwaltungsrat berät und überwacht die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer. Er entscheidet, soweit nicht die Entscheidung der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer übertragen ist, in Angelegenheiten des Studierendenwerks von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere
1.
in folgenden allgemeinen Angelegenheiten:
a)
Satzung sowie
b)
Ausweitung und Einschränkung der Aufgaben des Studierendenwerks gemäß § 112 Abs. 6 und Stellungnahme zu einer Rechtsverordnung nach § 112 Abs. 7;
2.
in folgenden Angelegenheiten der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers:
a)
Richtlinien für die Geschäftsführung des Studierendenwerks und Überwachung ihrer Einhaltung,
b)
Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers sowie
c)
Dienstvertrag und Vergütung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers;
3.
in folgenden wirtschaftlichen Angelegenheiten:
a)
Beratung und Verabschiedung von Wirtschaftsplan und mittelfristiger Finanzplanung,
b)
Beitragsordnung,
c)
Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses,
d)
Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses auf Vorschlag der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
e)
Entlastung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
f)
Gründung von und Beteiligung an anderen Einrichtungen oder Unternehmen,
g)
Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Beschäftigten, soweit er nicht die abschließende Entscheidung der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer übertragen hat,
h)
Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und Grundstücksrechten sowie
i)
Finanzierung von Investitionen durch Kreditaufnahme.
(2) Dem Verwaltungsrat gehören drei Professorinnen und Professoren oder akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, fünf Studierende und eine Person des öffentlichen Lebens an. Ferner sind eine von den Präsidien der beteiligten Hochschulen benannte Kanzlerin oder ein von diesen benannter Kanzler sowie die oder der Personalratsvorsitzende der Beschäftigten des Studierendenwerks Mitglieder des Verwaltungsrats. Die Mitglieder nach Satz 1 werden wie folgt in den Verwaltungsrat berufen:
1.
die Professorinnen und Professoren oder akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden auf Vorschlag des jeweiligen Präsidiums wie folgt gewählt:
a)
für das Studierendenwerk Kaiserslautern zwei Mitglieder vom Senat der Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität und ein Mitglied vom Senat der Hochschule Kaiserslautern,
b)
für das Studierendenwerk Koblenz ein Mitglied vom Senat der Universität Koblenz und zwei Mitglieder vom Senat der Hochschule Koblenz,
c)
für das Studierendenwerk Mainz zwei Mitglieder vom Senat der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und je ein Mitglied vom Senat der Hochschule Mainz und dem Senat der Technischen Hochschule Bingen, wobei das Stimmrecht in ständigem dreijährigen Turnus von dem Mitglied der Hochschule Mainz auf das Mitglied der Technischen Hochschule Bingen wechselt,
d)
für das Studierendenwerk Trier zwei Mitglieder vom Senat der Universität Trier und ein Mitglied vom Senat der Hochschule Trier,
e)
für das Studierendenwerk Vorderpfalz je ein Mitglied vom Senat der Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität und vom Senat der Hochschule für Wirtschaft und Gesellschaft Ludwigshafen sowie je ein Mitglied vom Senat der Hochschule Worms und vom Rat des Fachbereichs Translations-, Sprach- und Kulturwissenschaft der Johannes Gutenberg-Universität Mainz in Germersheim, wobei das Stimmrecht in ständigem dreijährigen Turnus von dem Mitglied der Hochschule Worms auf das Mitglied des Fachbereichs Translations-, Sprach- und Kulturwissenschaft der Johannes Gutenberg-Universität Mainz in Germersheim wechselt;
2.
die von der Studierendenschaft zu entsendenden Mitglieder werden vom Studierendenparlament wie folgt gewählt:
a)
für das Studierendenwerk Kaiserslautern drei Mitglieder von der Studierendenschaft der Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität, Campus Kaiserslautern, und zwei Mitglieder von der Studierendenschaft der Hochschule Kaiserslautern,
b)
für das Studierendenwerk Koblenz drei Mitglieder von der Studierendenschaft der Universität Koblenz und zwei Mitglieder von der Studierendenschaft der Hochschule Koblenz,
c)
für das Studierendenwerk Mainz drei Mitglieder von der Studierendenschaft der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und je ein Mitglied von der Studierendenschaft der Hochschule Mainz und von der Studierendenschaft der Technischen Hochschule Bingen,
d)
für das Studierendenwerk Trier je zwei Mitglieder von der Studierendenschaft der Universität Trier und von der Studierendenschaft der Hochschule Trier vom Standort Trier sowie ein Mitglied von der Studierendenschaft der Hochschule Trier vom Standort Birkenfeld,
e)
für das Studierendenwerk Vorderpfalz zwei Mitglieder von der Studierendenschaft der Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität, Campus Landau, und je ein Mitglied von der Studierendenschaft des Fachbereichs Translations-, Sprach- und Kulturwissenschaft der Johannes Gutenberg-Universität Mainz in Germersheim, von der Studierendenschaft der Hochschule für Wirtschaft und Gesellschaft Ludwigshafen und von der Studierendenschaft der Hochschule Worms;
3.
die Person des öffentlichen Lebens wird auf Vorschlag der übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats von dem fachlich zuständigen Ministerium bestellt.
(3) Für die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat kann durch Satzung eine Vergütung vorgesehen werden. Die Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes vom 24. März 1999 (GVBl. S. 89, BS 2032-30) in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
(4) Der Verwaltungsrat wählt aus dem stimmberechtigten Kreis der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren, der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Studierenden und der Person des öffentlichen Lebens ein vorsitzendes und ein dieses vertretendes Mitglied. Die §§ 38, 39 und 40 Abs. 1, § 41 Abs. 2 und 3 sowie § 42 gelten entsprechend, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(5) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Studierendenwerks in eigener Zuständigkeit, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist. Sie oder er kann auf unbestimmte Zeit oder auf Zeit für eine Dauer von bis zu acht Jahren bestellt werden. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt das Studierendenwerk nach außen.
(6) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist dem Verwaltungsrat verantwortlich. Sie oder er sorgt für die rechtzeitige und umfassende Unterrichtung des Verwaltungsrats in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Sie oder er bereitet die Beschlüsse des Verwaltungsrats vor und sorgt für ihre Ausführung.
(7) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat Beschlüssen des Verwaltungsrats, die rechtswidrig sind oder die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit verletzen, zu widersprechen. Der Verwaltungsrat entscheidet daraufhin abschließend über die Angelegenheit. Erfolgt keine Abhilfe, unterrichtet das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats das fachlich zuständige Ministerium.
§ 114 Wirtschaftsführung, Beiträge, Finanzierung, Vermögen
(1) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sind zu beachten. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Näheres wird durch die Satzung geregelt. Die Landeshaushaltsordnung findet keine Anwendung. Prüfungsrechte des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz bleiben unberührt.
(2) Die Studierendenwerke stellen rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan und einen mittelfristigen Finanzplan auf. In der Satzung können Untergliederungen nach Betriebsstandorten oder anderweitige Untergliederungen vorgesehen werden.
(3) Die Studierendenwerke bilden Rückstellungen nach den handelsrechtlichen Bestimmungen. Sie sollen in der Regel zur Abdeckung von Risiken eine allgemeine Betriebsmittelrücklage aus dem Aufkommen der Beiträge bilden.
(4) Der Jahresabschluss wird in entsprechender Anwendung des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüft. Innerhalb von sieben Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres ist der testierte Jahresabschluss dem Verwaltungsrat vorzulegen.
(5) Die Studierendenwerke erheben angemessene Beiträge von den Studierenden aufgrund ihrer Beitragsordnungen. Die Beiträge sind angemessen, wenn die daraus erzielten Einnahmen zur Deckung der Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben für die Studierenden ausreichend und erforderlich sind. Zuwendungen, Einnahmen aus Entgelten und die Bildung notwendiger Rücklagen sind bei der Bemessung der Beitragshöhe zu berücksichtigen. Die Beiträge werden von der Hochschulkasse kostenfrei eingezogen.
(6) Die Finanzierung der für die Studierenden wahrzunehmenden Aufgaben des Studierendenwerks hat Priorität. Weitere Aufgaben nach § 112 Abs. 6 und 7 dürfen nur wahrgenommen werden, wenn zu deren Wahrnehmung die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Die Aufgaben nach Satz 2 dürfen nicht aus den Entgelten und Beiträgen der Studierenden finanziert werden.
(7) Die Studierendenwerke haben ihr für die Aufgabenwahrnehmung erforderliches Vermögen zu erhalten. Für den Betriebszweck nicht mehr benötigte Landesgrundstücke sind an das Land zurückzugeben. Einnahmen aus der Veräußerung nicht mehr benötigten Betriebsvermögens sind zur Wahrnehmung der Aufgaben des Studierendenwerks zu verwenden.
(8) Investitionen können in Höhe von 80 v. H. der Investitionskosten durch Kreditaufnahmen finanziert werden.
§ 115 Personal
Für das Personal der Studierendenwerke gelten die Bestimmungen für Beschäftigte des Landes entsprechend.
§ 116 Aufsicht
(1) Die Studierendenwerke unterstehen der Rechtsaufsicht des fachlich zuständigen Ministeriums. Soweit die Studierendenwerke Angelegenheiten im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 besorgen oder weitere Aufgaben übernommen haben, unterstehen sie auch seiner Fachaufsicht. Das fachlich zuständige Ministerium kann insbesondere Verwaltungsvorschriften erlassen, die für das Zusammenwirken des Studierendenwerks mit den jeweiligen Hochschulen nach § 2 Abs. 3 und § 112 Abs. 6 und 7 und für eine Aufgabenwahrnehmung nach einheitlichen Grundsätzen nach § 112 Abs. 8 Satz 5 erforderlich sind. Die §§ 105 und 106 gelten entsprechend.
(2) Satzung und Beitragsordnung bedürfen der Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Regelung rechtswidrig ist. Im Rahmen der Genehmigung der Satzung ist auf eine Ausgestaltung der Wirtschaftsführung nach einheitlichen Grundsätzen hinzuwirken. Die Genehmigung der Beitragsordnung kann außerdem versagt werden, wenn die beschlossene Höhe der Beiträge unter Berücksichtigung sonstiger Zuwendungen für die Wahrnehmung der Aufgaben der Studierendenwerke für die Studierenden nicht ausreicht oder nicht erforderlich ist; in diesem Falle kann das fachlich zuständige Ministerium die Festsetzung des angemessenen Beitrags verlangen.
Teil 9 Hochschulen in freier Trägerschaft
§ 117 Anerkennung
(1) Nicht staatliche Hochschulen können errichtet und betrieben werden, wenn sie staatlich anerkannt sind. In einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union staatlich anerkannte Hochschulen gelten auch in Rheinland-Pfalz als staatlich anerkannt. Die Errichtung und der Betrieb der Niederlassung einer ausländischen und nicht dem Satz 2 unterfallenden Hochschule bedürfen der Genehmigung durch das fachlich zuständige Ministerium. In den Fällen der Sätze 2 und 3 sind die Errichtung und der Betrieb einer Niederlassung in Rheinland-Pfalz dem fachlich zuständigen Ministerium anzuzeigen. Unter den Voraussetzungen des Artikels 30 der Verfassung für Rheinland-Pfalz erhalten Einrichtungen des Bildungswesens, die keine Hochschulen des Landes sind, vom fachlich zuständigen Ministerium die staatliche Anerkennung als Hochschule in freier Trägerschaft, wenn gewährleistet ist, dass
1.
das Studium an dem in § 16 genannten Ziel ausgerichtet ist,
2.
Prüfungsordnungen in ihren Anforderungen nicht hinter denen vergleichbarer Ordnungen staatlicher oder staatlich anerkannter Hochschulen zurückstehen,
3.
eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen an der Einrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahegelegt wird,
4.
die Personen, die sich für ein Studium bewerben, die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende Hochschule des Landes erfüllen,
5.
die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an einer Hochschule des Landes gefordert werden,
6.
die Angehörigen der Einrichtung an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze dieses Gesetzes mitwirken und
7.
der wirtschaftliche Bestand der Einrichtung dauerhaft gesichert ist.
Die staatliche Anerkennung soll von einer Akkreditierung abhängig gemacht werden.
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
1.
ihre Voraussetzungen, insbesondere bei einer Erweiterung oder Einschränkung der wahrgenommenen Aufgaben, nicht mehr vorliegen oder
2.
nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten.
(3) Die beabsichtigte Auflösung einer Hochschule in freier Trägerschaft ist dem fachlich zuständigen Ministerium anzuzeigen. Bei der Auflösung ist zu gewährleisten, dass die Studierenden ihr Studium ordnungsgemäß abschließen können.
(4) Für Hochschulen in freier Trägerschaft mit fachbedingt geringer Studierendenzahl und kirchliche Einrichtungen können Ausnahmen von einzelnen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, dass das Studium einem entsprechenden Studium an einer Hochschule des Landes gleichwertig ist.
(5) Die Bezeichnung Hochschule, Universität, Hochschule für angewandte Wissenschaften oder Fachhochschule allein oder in einer Wortverbindung sowie ihre entsprechende fremdsprachige Übersetzung darf nur von staatlichen Hochschulen, staatlich anerkannten Hochschulen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder Satz 2 sowie von nach Absatz 1 Satz 3 genehmigten Niederlassungen geführt werden. Anderenfalls ist die Führung der Bezeichnung vom fachlich zuständigen Ministerium zu untersagen.
§ 118 Bezeichnung
Das fachlich zuständige Ministerium kann einer Bildungseinrichtung in freier Trägerschaft die Bezeichnung Universität, Hochschule, Hochschule für angewandte Wissenschaften oder Fachhochschule allein oder in Wortverbindungen mit einem sie von staatlichen Hochschulen unterscheidenden Zusatz genehmigen, wenn sie als Einrichtung des Landes eine solche Bezeichnung führen könnte.
§ 119 Grundordnung, Satzungen, Hochschulprüfungen, Hochschulgrade, Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Prüfungsordnungen werden durch die Leitung der Hochschule in freier Trägerschaft genehmigt; die Genehmigung kann versagt oder die Änderung kann vom fachlich zuständigen Ministerium verlangt werden, wenn die Voraussetzungen des § 117 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 nicht erfüllt sind. § 7 Abs. 1, 3 und 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 5, 6 und 7, § 19 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8, die §§ 24 bis 27 und 34 Abs. 1 bis 3, 5, 8 und 9 bis 11 und die §§ 66 und 67 Abs. 6 und 7 gelten entsprechend.
(2) Eine Hochschule in freier Trägerschaft kann Hochschulprüfungen abnehmen, wenn die Prüfung aufgrund einer von der Leitung der Hochschule genehmigten Prüfungsordnung abgelegt wird. Das gemäß Satz 1 abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Studium im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Eine Hochschule in freier Trägerschaft ist berechtigt, Personen, die eine Prüfung gemäß Absatz 2 bestanden haben, einen Hochschulgrad zu verleihen, falls der Grad bei einer entsprechenden Prüfung an einer Hochschule des Landes vorgesehen ist. § 30 gilt entsprechend.
§ 120 Lehrende
(1) Die hauptberuflich Lehrenden an den Hochschulen in freier Trägerschaft bedürfen der Lehrerlaubnis des fachlich zuständigen Ministeriums. Sie ist zu versagen, wenn die Lehrenden nicht die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an einer Hochschule des Landes gefordert werden; § 117 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Die Trägerin oder der Träger einer Hochschule in freier Trägerschaft kann mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums hauptberuflich Lehrenden, welche die jeweils erforderlichen Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, für die Dauer der Zugehörigkeit zur Hochschule und für den anschließenden Ruhestand die Führung einer Berufsbezeichnung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Amtsbezeichnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Hochschulen des Landes gestatten. Bei Hochschulen in kirchlicher Trägerschaft kann der Zusatz „im Kirchendienst“ gewählt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Führung der Berufsbezeichnung auch über die Dauer der Zugehörigkeit zur Hochschule hinaus gestattet werden.
(3) Die Bestellung von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren bedarf der Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums; Absatz 1 Satz 2 und § 62 gelten entsprechend.
(4) Für Habilitierte gilt § 61 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend; für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren gilt § 61 Abs. 3 entsprechend. Die Trägerin oder der Träger kann unter den Voraussetzungen des § 61 Abs. 3 Habilitierten, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach deren Ausscheiden und anderen Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen für eine Professur erfüllen, sowie herausragenden Künstlerinnen und Künstlern mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums die Führung der Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ oder „außerplanmäßiger Professor“ gestatten. § 61 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 121 Rechtsaufsicht, Finanzhilfe
(1) Hochschulen in freier Trägerschaft, die gemäß § 117 Abs. 1 anerkannt sind, unterstehen der Rechtsaufsicht des fachlich zuständigen Ministeriums. Die Rechtsaufsicht erstreckt sich darauf, ob die Voraussetzungen gemäß § 117 Abs. 1 und 4 auch nach der Anerkennung weiterhin vorliegen. Insoweit ist die Trägerin oder der Träger einer Hochschule in freier Trägerschaft verpflichtet, das fachlich zuständige Ministerium jederzeit zu unterrichten. § 117 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Rechtsaufsicht erstreckt sich ferner auf die Durchführung von Prüfungen und die Verleihung von Hochschulgraden gemäß § 119. Insoweit gelten Satz 3 sowie § 106 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend.
(2) Das Land gewährt einer Hochschule in freier Trägerschaft auf Antrag staatliche Finanzhilfe, wenn sie
1.
gemäß § 117 Abs. 1 staatlich anerkannt ist,
2.
auf gemeinnütziger Grundlage arbeitet und
3.
die Hochschulen des Landes entlastet.
Eine Hochschule in freier Trägerschaft arbeitet auf gemeinnütziger Grundlage, wenn ihre Trägerin oder ihr Träger mit dem Betrieb der Hochschule keine Erwerbsabsicht verfolgt. Eine Erwerbsabsicht besteht nicht, wenn die Einnahmen der Hochschule einschließlich öffentlicher und privater Zuwendungen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Eine Hochschule in freier Trägerschaft entlastet die Hochschulen des Landes, soweit sie Studiengänge anbietet,
1.
die zu einem Erstabschluss führen und
2.
die ansonsten mit entsprechender staatlicher Finanzierung an den staatlichen Hochschulen entwickelt werden müssten.
Studiengänge an der Katholischen Hochschule Mainz entlasten die Hochschulen des Landes; Satz 4 findet keine Anwendung.
(3) Die Finanzhilfe richtet sich nach einer zwischen dem fachlich zuständigen Ministerium und der Trägerin oder dem Träger der jeweiligen Hochschule in freier Trägerschaft zu treffenden Vereinbarung. Dabei werden insbesondere Kosten für das wissenschaftliche Personal berücksichtigt.
Teil 10 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 122 Überleitung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals
(1) Akademische Rätinnen und Räte, Oberrätinnen und Oberräte sowie Direktorinnen und Direktoren sind entsprechend ihrer bisherigen dienstrechtlichen Stellung wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Sinne dieses Gesetzes; sie sollen im Rahmen des erforderlichen Lehrangebots nach Gegenstand und Inhalt selbstständige Lehraufträge erhalten, wenn dies Art und Inhalt ihrer bisherigen Lehrtätigkeit entspricht. Soweit sie nach § 21 Abs. 1 Satz 2 des Hochschulgesetzes vom 22. Dezember 1970 (GVBl. 1971 S. 5), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 1974 (GVBl. S. 630), Lehrkräfte für besondere Aufgaben waren, bestimmen sich ihre Dienstaufgaben nach § 58.
(2) Auf Beamtinnen und Beamte, die nicht nach § 119 Abs. 2 bis 4 des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 1978 (GVBl. S. 507) übergeleitet oder übernommen wurden, ist das bis zum 31. August 1978 geltende Beamtenrecht weiterhin anzuwenden. Für die am 1. Oktober 1987 vorhandenen Hochschulassistentinnen und Hochschulassistenten gelten § 52a Abs. 3 Satz 2 und § 56a Abs. 1 des Universitätsgesetzes vom 23. Mai 1995 (GVBl. S. 85) entsprechend; im Übrigen finden die sie betreffenden Bestimmungen des Hochschulgesetzes, des Landesbeamtengesetzes und des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 30. September 1987 geltenden Fassung Anwendung.
(3) Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 119 Abs. 3 des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 1978 (GVBl. S. 507) sind auch dann mitgliedschaftsrechtlich der Gruppe gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gleichgestellt, wenn sie nicht als Professorinnen oder Professoren übernommen wurden. Sonstige zum wissenschaftlichen und künstlerischen Personal gehörende Beamtinnen und Beamte, die nach § 119 des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 1978 in ihrem bisherigen Dienstverhältnis verblieben sind, sind der Gruppe gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zugeordnet.
§ 123 Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung
(1) Das Recht der vor dem 1. September 1978 vorhandenen ordentlichen und außerordentlichen Professorinnen oder Professoren, nach § 193 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. August 1978 geltenden Fassung von ihren amtlichen Pflichten entbunden zu werden (Entpflichtung), bleibt unberührt; dies gilt auch beim Wechsel des Dienstherrn. In diesen Fällen werden die Dienstbezüge nach der Entpflichtung und die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen auf der Grundlage des bis zum 31. August 1978 geltenden Beamten- und Besoldungsrechts gewährt. Dabei wird das Grundgehalt nach der Dienstaltersstufe zugrunde gelegt, die bis zum Zeitpunkt der Entpflichtung hätte erreicht werden können. § 70 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485) gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 findet auf Antrag betroffener Professorinnen oder Professoren keine Anwendung. Der Antrag kann nur gestellt werden, solange die Entpflichtung nicht erfolgt ist. Sind von der Regelung betroffene Professorinnen oder Professoren vor der Entpflichtung verstorben, ohne einen Antrag nach den Sätzen 1 und 2 gestellt zu haben, so werden die Hinterbliebenenbezüge aufgrund der Besoldungsgruppe berechnet, in die sie zuletzt eingestuft waren.
(3) Die Rechtsverhältnisse der vor dem 1. September 1978 entpflichteten oder im Ruhestand befindlichen Beamtinnen und Beamten im Sinne des Dritten Teils IV. Abschnitt Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. August 1978 geltenden Fassung und der zu diesem Zeitpunkt versorgungsberechtigten Hinterbliebenen dieser Beamtinnen und Beamten bleiben unberührt.
§ 124 Habilitierte
(1) Habilitierte, die nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Hochschulgesetzes vom 22. Dezember 1970 am 1. September 1978 berechtigt waren, die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ zu führen, können diese Bezeichnung weiterhin führen.
(2) Habilitierte, die nach § 28 Abs. 4 Satz 2 des Universitätsgesetzes vom 23. Mai 1995 (GVBl. S. 85), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), am 1. September 2003 berechtigt waren, ihrem Doktorgrad die Bezeichnung „habilitatus“ oder „habilitata“ („habil.“) hinzuzufügen, können diese Bezeichnung weiterhin führen.
(3) Wer am 1. September 1978 seine Habilitationsschrift gemäß den Bestimmungen der jeweiligen Habilitationsordnung eingereicht hatte, kann die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ führen, wenn sie oder er das Habilitationsverfahren bis zum 1. September 1979 abgeschlossen hatte.
(4) Neben der Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ können Bezeichnungen nach Absatz 2 und § 61 Abs. 3 und 4 nicht geführt werden.
§ 125 Weitergeltung von Studienordnungen und Studienplänen
Vorhandene Studienordnungen und Studienpläne gelten weiter, bis sie von der Hochschule durch Satzung aufgehoben werden. Dies setzt bei Studienordnungen voraus, dass die Prüfungsordnung selbst den Umfang der Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen sowie die erforderlichen Teilnahme- und Leistungsnachweise festlegt und nicht auf Regelungen von Studienordnungen verweist. Ergänzend zur Prüfungsordnung für einen Studiengang, der mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abschließt, kann abweichend von Satz 2 eine Studienordnung erlassen werden, mit der die Voraussetzungen für die Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen geregelt werden können.
§ 126 Bisherige Dienstverhältnisse und Berufungsvereinbarungen
(1) Seit dem 1. September 2003 ist die Neubegründung von Dienstverhältnissen mit wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieuren sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten nicht mehr zulässig. Die am 1. September 2003 vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen. Ihre dienstrechtliche und mitgliedschaftliche Stellung bleibt unverändert. Nicht mehr vorgesehene Amtsbezeichnungen und Titel können von den Inhaberinnen und Inhabern weitergeführt werden. Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen; ihre dienstrechtliche und mitgliedschaftliche Stellung bleibt unverändert.
(2) Soweit Berufungsvereinbarungen über die personelle und sächliche Ausstattung der Professuren von Änderungen des Teils 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 und 3 betroffen sind, sind sie unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der neuen Rechtslage anzupassen.
(3) Den am 1. Januar 2004 vorhandenen Präsidentinnen und Präsidenten, Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie Kanzlerinnen und Kanzlern kann auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 übertragen werden.
§ 127 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt,
1.
wer abweichend von § 117 Abs. 5 die Bezeichnung Hochschule, Universität, Hochschule für angewandte Wissenschaften oder Fachhochschule oder eine auf diese Bezeichnungen hinweisende oder ihnen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung führt,
2.
wer Hochschulgrade oder ihnen zum Verwechseln ähnliche Grade, Titel oder Bezeichnungen verleiht, ohne hierzu berechtigt zu sein,
3.
wer gegen Entgelt
a)
den Erwerb ausländischer Hochschulgrade oder sonstiger hochschulbezogener Grade oder Titel vermittelt oder anbietet,
b)
das Verfassen oder die Mitwirkung beim Verfassen von Dissertationen, Diplomarbeiten oder sonstigen Prüfungsarbeiten vermittelt oder anbietet,
4.
wer der Aufforderung des fachlich zuständigen Ministeriums, die Berechtigung zur Führung eines Grades, Titels oder eines sonstigen hochschulbezogenen Grades oder Titels urkundlich nachzuweisen, nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 3 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit gemäß Absatz 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das fachlich zuständige Ministerium.
§ 128 Verträge mit den Kirchen
Die Verträge mit den Kirchen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 129 Beteiligung der Personalvertretung in Angelegenheiten der Gleichstellung
(1) Vor der Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten oder deren Stellvertreterin (§ 4 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 8 Satz 1) ist die zuständige örtliche Personalvertretung zu hören.
(2) Das Präsidium beteiligt die zuständige örtliche Personalvertretung an der Erstellung des Gleichstellungsplans (§ 4 Abs. 10). Dem Senat soll ein gemeinsamer Vorschlag vorgelegt werden. Kommt ein gemeinsamer Vorschlag nicht zustande, ist die Personalvertretung berechtigt, dem Senat eine eigene Stellungnahme vorzulegen; die zuständige örtliche Personalvertretung ist in diesem Falle vor der Beschlussfassung zu hören.
§ 130 Übergangsbestimmung für Gleichstellungsbeauftragte und Gleichstellungspläne
Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellten Gleichstellungbeauftragten bleiben abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 8 Satz 1 bis zum Ende des Zeitraums im Amt, für den sie bestellt worden sind. Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellte Gleichstellungpläne müssen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Bestimmungen des § 4 Abs. 10 angepasst werden.
§ 131 Übergangsbestimmung für Promotions- und Habilitationsordnungen und die entsprechenden Qualitätssicherungskonzepte
Die Qualitätssicherungskonzepte der Hochschulen gemäß § 34 Abs. 8 Satz 6 und Abs. 11 Satz 4 sollen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft treten. Bis zu deren jeweiliger Anzeige gemäß § 34 Abs. 8 Satz 6 und Abs. 11 Satz 4 bedürfen Promotions- und Habilitationsordnungen der Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums.
§ 132 Übergangsbestimmung für den Senat, das Präsidium, den Verwaltungsrat der Studierendenwerke, das Hochschulkuratorium, die paritätische Gremienbesetzung sowie die Kanzlerinnen und Kanzler
(1) Eine Neuwahl des Senats, der Mitglieder des Präsidiums oder des Verwaltungsrats der Studierendenwerke aus Anlass dieses Gesetzes findet nicht statt. Die Stellung der Dekaninnen und Dekane, die kraft Amtes stimmberechtigte oder nicht stimmberechtigte Mitglieder des Senats sind, bleibt bis zur erstmaligen Neukonstituierung des Senats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unberührt. Die amtierenden Mitglieder der Hochschulleitung nehmen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Aufgaben, Befugnisse und Funktionen nach Maßgabe des kollegialen Leitungsgefüges wahr.
(2) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes berufenen Mitglieder des Hochschulkuratoriums bleiben unbeschadet des Inkrafttretens dieses Gesetzes bis zum Ende ihrer fünfjährigen Amtszeit im Amt.
(3) Für den Hochschulrat, das Hochschulkuratorium und sonstige Gremien mit Ausnahme des Präsidiums, des Senats und des Fachbereichsrats, sofern diese auf Dauer besetzt werden, für Berufungskommissionen, Prüfungskommissionen und für die Wahlen zum Senat und zum Fachbereichsrat finden die Bestimmungen des § 37 Abs. 3 bis 5 erstmals bei der ersten Neukonstituierung des betreffenden Organs oder Gremiums nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung; die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellten oder berufenen Mitglieder bleiben bis zum Ende ihrer Amtszeit im Amt.
(4) Der Anspruch der am 24. April 2018 im Amt befindlichen oder nach diesem Tag bestellten Kanzlerinnen und Kanzler, die für die Dauer von acht Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden sind, auf Übertragung desselben Amts im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach § 83 Abs. 5 Satz 1 des Hochschulgesetzes vom 19. November 2010 (GVBl. S. 463), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juni 2019 (GVBl. S. 101), bleibt unberührt; insofern gilt § 83 Abs. 5 des Hochschulgesetzes vom 19. November 2010 (GVBl. S. 463), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juni 2019 (GVBl. S. 101), für diese Fälle fort. Die Rechte der Kanzlerinnen und Kanzler, die nach § 83 Abs. 3 Satz 4 des bisher geltenden Hochschulgesetzes (§ 155 Abs. 2) in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen worden sind, bleiben unberührt. Das fachlich zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Höchstaltersgrenzen für die Berufung von Kanzlerinnen und Kanzlern in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist die Bestellung von Kanzlerinnen und Kanzlern durch die Präsidentin oder den Präsidenten in ein Beamtenverhältnis auf Zeit unzulässig. § 84 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung für in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufene Kanzlerinnen und Kanzler.
§ 133 Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt, soweit nichts anderes bestimmt ist, das fachlich zuständige Ministerium im Benehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird.
§§ 134 - 154
[Änderungsanweisungen]
§ 155 Inkrafttreten
(1) Es treten in Kraft:
1.
§ 27 Abs. 5 und § 141 Nr. 1 bis 3 und 4 Buchst. b mit Wirkung vom 1. Januar 2020,
2.
das Gesetz im Übrigen am Tage nach der Verkündung.
(2) Gleichzeitig tritt das Hochschulgesetz in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 463), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juni 2019 (GVBl. S.101), BS 223-41, außer Kraft.
(3) Rechtsverordnungen, die zur Durchführung des in Absatz 2 genannten Gesetzes ergangen sind, bleiben in Kraft. Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, die nach Satz 1 fortgeltenden Vorschriften durch Rechtsverordnung aufzuheben.
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