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Landesverordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse auf dem Gebiet der Sozialarbeit, der Sozialpädagogik oder einem inhaltlich vergleichbaren Gebiet Vom 10. August 2021

Landesverordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse auf dem Gebiet der Sozialarbeit, der Sozialpädagogik oder einem inhaltlich vergleichbaren Gebiet Vom 10. August 2021
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse auf dem Gebiet der Sozialarbeit, der Sozialpädagogik oder einem inhaltlich vergleichbaren Gebiet vom 10. August 202118.08.2021
Eingangsformel18.08.2021
§ 118.08.2021
§ 218.08.2021
Aufgrund des § 3 Abs. 2 des Landesgesetzes über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen vom 7. November 2000 (GVBl. S. 437), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Februar 2016 (GVBl. S. 37), BS 217-2, wird verordnet:

§ 1

Zuständige Behörde für die staatliche Anerkennung ausländischer Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 1a Abs. 1 und 5 des Landesgesetzes über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen vom 7. November 2000 (GVBl. S. 437), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Februar 2016 (GVBl. S. 37), ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Mainz, den 10. August 2021 Die Ministerin für Familie, Frauen, Kultur und Integration Katharina Binz
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