HSchulZulZV RP 2021
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Hochschul-Zulassungszahl-Verordnung 2021/2022 Vom 17. Juni 2021

Hochschul-Zulassungszahl-Verordnung 2021/2022 Vom 17. Juni 2021
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlagen 1 bis 3 neu gefasst durch Verordnung vom 11. Oktober 2021 (GVBl. S. 560)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hochschul-Zulassungszahl-Verordnung 2021/2022 vom 17. Juni 202130.06.2021
Eingangsformel30.06.2021
§ 1 - Zulassungszahlen für das erste Fachsemester30.06.2021
§ 2 - Zulassungszahlen für höhere Fachsemester30.06.2021
§ 3 - Inkrafttreten30.06.2021
Anlage 119.10.2021
Anlage 2 - Zulassungszahlen für höhere Fachsemester an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz im Wintersemester 2021/202219.10.2021
Anlage 3 - Zulassungszahlen für höhere Fachsemester an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz im Sommersemester 202219.10.2021
Aufgrund des § 2 Abs. 1 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 31. Oktober 2019 (GVBl. S. 315), geändert durch § 154 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461), BS Anhang I 164, wird nach Anhören der Johannes Gutenberg-Universität Mainz verordnet:

§ 1 Zulassungszahlen für das erste Fachsemester

Für die Zulassung von Studienanfängerinnen und Studienanfängern zum Wintersemester 2021/2022 und Sommersemester 2022 gelten an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz die in Anlage 1 ausgewiesenen Zulassungszahlen für die in das Zentrale Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogenen Studiengänge.

§ 2 Zulassungszahlen für höhere Fachsemester

(1) Die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die zum Wintersemester 2021/2022 gemäß Anlage 2 in ein höheres Fachsemester aufzunehmen sind, wird auf den Unterschied der Zahl, die in Anlage 2 ausgewiesen ist, und der Zahl der Studierenden, die sich bis zum 30. September 2021 für das Wintersemester 2021/2022 zur Fortsetzung ihres Studiums in dem entsprechenden höheren Fachsemester zurückgemeldet haben, festgesetzt. Es dürfen im Studiengang Medizin für das fünfte bis zehnte Fachsemester und im Studiengang Zahnmedizin für das sechste bis zehnte Fachsemester nur Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bereits bestanden haben.
(2) Die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die zum Sommersemester 2022 gemäß Anlage 3 in ein höheres Fachsemester aufzunehmen sind, wird auf den Unterschied der Zahl, die in Anlage 3 ausgewiesen ist, und der Zahl der Studierenden, die sich bis zum 31. März 2022 für das Sommersemester 2022 zur Fortsetzung ihres Studiums in dem entsprechenden höheren Fachsemester zurückgemeldet haben, festgesetzt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 1

(zu § 1)
Zulassungszahlen für das erste Fachsemester an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz im Wintersemester 2021/2022
Studiengang Abschluss Zulassungszahl
Medizin Staatsexamen 225
Pharmazie Staatsexamen 46
Zahnmedizin Staatsexamen 49
Zulassungszahlen für das erste Fachsemester an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz im Sommersemester 2022
Studiengang Abschluss Zulassungszahl
Medizin Staatsexamen 225
Pharmazie Staatsexamen 45
Zahnmedizin Staatsexamen 48

Anlage 2

(zu § 2 Abs. 1)
Zulassungszahlen für höhere Fachsemester an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz im Wintersemester 2021/2022
Studiengang Fachsemester
2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10.
Medizin (Staatsexamen) 223 223 221
Medizin (Klinischer Studienabschnitt) 142 141 141 141 141 141
Pharmazie (Staatsexamen) 44 40 37 37 39 35 38
Zahnmedizin (Staatsexamen) 46 46 46 45
Zahnmedizin (Klinischer Studienabschnitt) 40 40 40 40 40

Anlage 3

(zu § 2 Abs. 2)
Zulassungszahlen für höhere Fachsemester an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz im Sommersemester 2022
Studiengang Fachsemester
2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10.
Medizin (Staatsexamen) 223 222 221
Medizin (Klinischer Studienabschnitt) 141 141 141 141 140 140
Pharmazie (Staatsexamen) 42 38 38 37 37 38 35
Zahnmedizin (Staatsexamen) 46 45 45 45
Zahnmedizin (Klinischer Studienabschnitt) 40 40 40 39 39
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