NachlMittV HE 2014
DE - Landesrecht Hessen

Verordnung über Mitteilungen in Nachlasssachen Vom 30. Dezember 2014

Verordnung über Mitteilungen in Nachlasssachen Vom 30. Dezember 2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2014 bis 31.12.2044

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Mitteilungen in Nachlasssachen vom 30. Dezember 201401.01.2014 bis 31.12.2044
Eingangsformel01.01.2014 bis 31.12.2044
§ 1 - Art und Umfang der Mitteilungen01.01.2014 bis 31.12.2044
§ 2 - Inhalt der Testamentsverzeichnisse der Standesämter, Aufbewahrungsfristen01.01.2014 bis 31.12.2044
§ 3 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2014 bis 31.12.2044
Aufgrund des § 347 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2014 (BGBl. I S. 786), in Verbindung mit § 2 Nr. 12 Buchst. a der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege vom 5. Mai 2006 (GVBl. I S. 168), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Juni 2013 (GVBl. S. 386), verordnet die Ministerin der Justiz:

§ 1 Art und Umfang der Mitteilungen

(1) Die Mitteilungen nach § 347 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthalten
1.
a)
den Geburtsnamen, die Vornamen und die Familiennamen,
b)
den Geburtstag und den Geburtsort,
c)
den letzten Wohnsitz
der Erblasserin oder des Erblassers,
2.
die Angabe des Standesamtes und die Sterberegisternummer,
3.
die vorhandenen Verwahrangaben zur Urkunde.
(2) Für die Mitteilungen sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden.

§ 2 Inhalt der Testamentsverzeichnisse der Standesämter, Aufbewahrungsfristen

(1) Die Testamentsverzeichnisse umfassen die Mitteilungen der Notarinnen und Notare und der Gerichte nach § 34a des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513) in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung und nach § 347 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.
(2) Die Testamentsverzeichnisse sind vertraulich zu behandeln. Erst nach dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers darf Dritten über eine Eintragung oder das Fehlen einer Eintragung Auskunft erteilt werden.
(3) Die Eintragungen sind nach dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers fünf Jahre aufzubewahren und anschließend zu vernichten. Im Falle einer Todeserklärung oder der gerichtlichen Feststellung der Todeszeit sind die Eintragungen 30 Jahre von dem festgestellten Zeitpunkt des Todes an aufzubewahren und anschließend zu vernichten. Diese Fristen gelten entsprechend für elektronische Testamentsverzeichnisse der Standesämter.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2044 außer Kraft.
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