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Landesverordnung über das Verfahren zur Abrechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschalen und der Meldevergütungen durch das Krebsregister Vom 16. November 2021

Landesverordnung über das Verfahren zur Abrechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschalen und der Meldevergütungen durch das Krebsregister Vom 16. November 2021
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Verfahren zur Abrechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschalen und der Meldevergütungen durch das Krebsregister vom 16. November 202103.12.2021
Eingangsformel03.12.2021
§ 1 - Zweck03.12.2021
§ 2 - Abrechnung der Krebsregisterpauschale und Meldevergütung mit den gesetzlichen Krankenkassen03.12.2021
§ 3 - Prüfung, Rückmeldungen oder Beanstandung durch die gesetzlichen Krankenkassen03.12.2021
§ 4 - Abrechnung der Krebsregisterpauschale und Meldevergütung mit den Unternehmen der privaten Krankenversicherung03.12.2021
§ 5 - Abrechnung der finanziellen Förderung durch das Land03.12.2021
§ 6 - Abrechnung der Meldevergütung mit den meldepflichtigen Personen oder Stellen03.12.2021
§ 7 - Überprüfung der Meldungen03.12.2021
§ 8 - Inkrafttreten03.12.2021
Aufgrund der § 6 Abs. 8 Satz 4 des Landeskrebsregistergesetzes vom 27. November 2015 (GVBl. S. 395), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448), BS 2126-5, wird im Einvernehmen mit dem für das Beihilferecht zuständigen Ministerium verordnet:

§ 1 Zweck

(1) Diese Verordnung regelt das Verfahren zur
1.
Abrechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschalen nach § 65c Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und
2.
Abrechnung und Zahlung der Meldevergütungen nach § 65c Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch an die nach § 5 Abs. 1 des Landeskrebsregistergesetzes (LKRG) vom 27. November 2015 (GVBl. S. 395, BS 2126-5) in der jeweils geltenden Fassung, meldepflichtige Person oder Institution
durch das Krebsregister nach § 2 Abs. 1 LKRG mit den gesetzlichen Krankenkassen sowie mit den privaten Krankenversicherungsunternehmen.
(2) Es werden Regelungen zur Übermittlung personenbezogener Daten an die in Absatz 1 genannten Kostenträger und deren Verarbeitung durch ebendiese getroffen.
(3) Das Krebsregister führt die einzelfallbezogene Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen und den Unternehmen der privaten Krankenversicherung einerseits und mit den meldenden Leistungserbringern andererseits durch. Das Krebsregister kann die finanztechnische Abwicklung selbst durchführen oder eine dritte Stelle beauftragen.

§ 2 Abrechnung der Krebsregisterpauschale und Meldevergütung mit den gesetzlichen Krankenkassen

(1) Das Krebsregister stellt für die Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen die notwendigen Angaben nach der Technischen Anlage zur elektronischen Abrechnung der Klinischen Krebsregister gemäß den Fördervoraussetzungen nach § 65c Abs. 2 SGB V in der jeweils geltenden Fassung zusammen.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 werden zu Prüfungs- und Abrechnungszwecken durch die gesetzlichen Krankenkassen mittels Fernübertragung als verschlüsselte Daten an die Datenannahmestellen der Kostenträger übersandt. Bei Fehler- und Korrekturverfahren zwischen Kostenträger oder Leistungserbringer und dem Krebsregister sind die Daten sicher zu verschlüsseln und so zu übermitteln, dass die eindeutige Zuordnung zum Abrechnungsfall gewährleistet ist.
(3) Die nach Absatz 1 abgerechneten Pauschalen und Meldevergütungen werden 45 Kalendertage nach dem Eingang der Daten bei der Datenannahmestelle der gesetzlichen Krankenkasse fällig, sofern die übermittelten Abrechnungsfälle nicht innerhalb von 31 Kalendertagen beanstandet wurden. Zahlungen vor dem 32. Kalendertag sind nicht möglich.
(4) Das Krebsregister trifft die nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABI. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherheit der Datenübermittlung entsprechend Nummer 1 Abs. 6 Satz 2 der jeweils aktuellen Fassung der Technischen Anlage zur elektronischen Abrechnung der Klinischen Krebsregister gemäß den Fördervoraussetzungen nach § 65c Abs. 2 des Fünften Sozialgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Das Krebsregister löscht die für die Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen notwendigen personenidentifizierenden Klartextdaten von Personen, die der Speicherung dieser Daten nach § 6 Abs. 2 Satz 2 LKRG widersprochen haben, nach Verarbeitung gemäß § 9 Abs. 1 LKRG und Abschluss der Abrechnung mit den Kostenträgern.

§ 3 Prüfung, Rückmeldungen oder Beanstandung durch die gesetzlichen Krankenkassen

(1) Die gesetzlichen Krankenkassen prüfen die erhaltenen Abrechnungsdaten und übermitteln dem Krebsregister gegebenenfalls Rückmeldungen oder Beanstandungen einzelrechnungsbezogen und verschlüsselt nach § 2 Abs. 3 innerhalb von 31 Kalendertagen nach Eingang der Daten bei der Datenannahmestelle der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse.
(2) Das Krebsregister nimmt Beanstandungen bei der Abrechnung seitens der gesetzlichen Krankenkasse entgegen. Es ist verpflichtet, diese zunächst anhand der bei ihr verfügbaren Daten zu prüfen. Es ist berechtigt, diese Beanstandungen zur weiteren Prüfung und Klärung von inhaltlichen Fragen im Rahmen der Abrechnung einschließlich der sicher verschlüsselten personenbezogenen Daten an die Leistungserbringer weiterzuleiten.

§ 4 Abrechnung der Krebsregisterpauschale und Meldevergütung mit den Unternehmen der privaten Krankenversicherung

(1) Das Krebsregister kann abweichend von § 1 Abs. 1 eine Vereinbarung mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. abschließen, die das Verfahren zur Abrechnung der Krebsregisterpauschale und der Meldevergütung beinhaltet.
(2) Das Krebsregister ist berechtigt, zum Zwecke der Abrechnung der Krebsregisterpauschale gemäß § 65c Abs. 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Meldevergütung nach § 65c Abs. 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Bezug auf privatversicherte Patientinnen und Patienten die erforderlichen personenbezogenen Daten an die Unternehmen der privaten Krankenversicherung zu übermitteln. Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung dürfen die nach Satz 1 übermittelten Daten zum Zwecke der Abrechnung verarbeiten und dem Krebsregister mitteilen, ob für die gemeldete Patientin oder den gemeldeten Patienten Versicherungsschutz besteht.

§ 5 Abrechnung der finanziellen Förderung durch das Land

(1) Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 LKRG trägt das Land die Kosten des Betriebs des Krebsregisters, soweit diese nicht von den gesetzlichen Krankenkassen, den Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder anderen Stellen getragen werden.
(2) Das Krebsregister stellt bis zum Ende des ersten Quartals des Folgejahres bei dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium einen Antrag auf Kostendeckung.

§ 6 Abrechnung der Meldevergütung mit den meldepflichtigen Personen oder Stellen

(1) Das Krebsregister zahlt den meldepflichtigen Personen oder Stellen für vollständige Meldungen nach Absatz 4 eine Meldevergütung als Aufwandsentschädigung aus.
(2) Jede Meldung enthält eine eindeutige, nicht sprechende Identifikationsnummer, die der „Meldende Institution-ID“ der technischen Umsetzung des einheitlichen Datensatzes nach § 4 Abs. 1 LKRG entspricht. Eine Meldung ist bei jedem Meldeanlass nach § 5 Abs. 3 LKRG zu übermitteln.
(3) Eine Meldung an das Krebsregister gilt dann als vollständig, wenn sie:
1.
die Vorgaben in der „Vereinbarung über die Meldevergütungen für die Übermittlung klinischer Daten an klinische Krebsregister“ nach § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung vom 15. Dezember 2014 und
2.
die Angaben des einheitlichen Datensatzes nach § 4 Abs. 1 LKRG beinhaltet, die vom Krebsregister nach Zustimmung durch das für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständige Ministerium als „Pflichtfelder zu den Meldeanlässen an das Krebsregister Rheinland-Pfalz“ vom 15. März 2018 in ihrer jeweils geltenden Fassung festgelegt sind. Das Krebsregister veröffentlicht die jeweils geltende Fassung auf seiner Internetseite.
(4) Bei der Meldung zur histologischen, zytologischen, labortechnischen oder autoptischen Sicherung der Diagnose nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 des LKRG hat die meldepflichtige Stelle nach § 5 Abs. 1 des LKRG zur Vollständigkeit der Meldung Name und Anschrift der einsendenden Abteilung eines Krankenhauses, der einsendenden Arzt- oder Zahnarztpraxis oder der sonstigen ärztlich geleiteten Einrichtung anzugeben.
(5) Die Auszahlung von Meldevergütungen für Erst- und Folgemeldungen zu bösartigen nicht-melanotischen Neubildungen der Haut, die keine Basaliome sind, erfolgt von Seiten des Krebsregisters aus Landesmitteln gemäß § 6 Abs. 8 Satz 3 LKRG unverzüglich nach Prüfung und gegebenenfalls notwendiger Berichtigung nach Rückfrage bei der meldenden Stelle.
(6) Zur zeitnahen automatisierten Abrechnung mit den meldepflichtigen Personen oder Stellen erhält das Krebsregister einmal pro Quartal von der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz eine vollständige, elektronische Liste der Kontakt- und Identifikationsdaten der in Rheinland-Pfalz tätigen niedergelassenen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, die onkologische Fälle mit der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz abrechnen. Die Liste enthält
1.
Betriebsstättennummer,
2.
Lebenslange Arztnummer,
3.
Organisationsart,
4.
Name der Organisation,
5.
Fachgruppe,
6.
Vorname,
7.
Familienname und
8.
Anschrift

§ 7 Überprüfung der Meldungen

(1) Das Krebsregister kann Maßnahmen zur Überprüfung der Vollzähligkeit und Vollständigkeit sowie Richtigkeit der Meldungen entsprechend der Zielsetzung des § 9 Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern in der Fassung vom 15. August 2006 (BAnz. Nr. 178) in der jeweils geltenden Fassung durchführen.
(2) Das Krebsregister ist berechtigt, durch Vergleich der Meldungseingänge eines Meldenden mit den Daten, die dem Land nach § 21 Abs. 3 Nr. 3 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412) in der jeweils geltenden Fassung für Zwecke der Krankenhausplanung zur Verfügung stehen, in anonymer und aggregierter Form die Vollzähligkeit und Vollständigkeit der Meldungen eines Meldenden zu beurteilen.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Mainz, den 16. November 2021 Der Minister für Wissenschaft und Gesundheit Clemens Hoch
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