Landesverordnung zur Ausführung ausbildungs- und prüfungsrechtlicher Vorschriften des Pflegeberuferechts (PflBAPAVO) Vom 16. April 2021
Landesverordnung zur Ausführung ausbildungs- und prüfungsrechtlicher Vorschriften des Pflegeberuferechts (PflBAPAVO) Vom 16. April 2021
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 21.01.2022 (GVBl. S. 26) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung zur Ausführung ausbildungs- und prüfungsrechtlicher Vorschriften des Pflegeberuferechts (PflBAPAVO) vom 16. April 2021 | 20.04.2021 |
Eingangsformel | 20.04.2021 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 20.04.2021 |
§ 2 - Zeugnisnoten, Zeugniserteilung | 20.04.2021 |
§ 3 - Zwischenprüfung | 20.04.2021 |
§ 4 - Geeignetheit von Einrichtungen für die praktische Ausbildung | 02.02.2022 |
§ 5 - Anerkennung von Pflegeschulen | 20.04.2021 |
§ 6 - Praxisanleitung in der hochschulischen Pflegeausbildung | 20.04.2021 |
§ 7 - Inkrafttreten | 20.04.2021 |
Aufgrund
des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, wird von der Landesregierung,
aufgrund des § 4 Abs. 4 und des § 9 Abs. 1 Nr. 1, 3, 9 und 10 des Landesgesetzes zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 212, BS 2124-13) und
des § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 und Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und § 106 des Schulgesetzes vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239), zuletzt geändert durch § 29 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 719), BS 223-1, wird im Einvernehmen und im Benehmen mit dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur sowie im Benehmen mit dem Landeselternbeirat von dem Ministerium für Bildung und
aufgrund des § 9 Abs. 3 Nr. 2 des Landesgesetzes zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie von dem Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
Die §§ 2 bis 5 gelten für die berufliche Ausbildung in der Pflege nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) in der jeweils geltenden Fassung und § 6 gilt für die hochschulische Pflegeausbildung nach Teil 3 PflBG.
§ 2 Zeugnisnoten, Zeugniserteilung
(1) In den im Lehrplan für Pflegeschulen nach § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes (AGPflBG) vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 212, BS 2124-13) in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Lernfeldern des theoretischen und praktischen Unterrichts (§ 6 Abs. 2 PflBG) erfolgen Leistungsfeststellungen und Leistungsbeurteilungen in entsprechender Anwendung der §§ 31 und 34 Abs. 2, 4 und 5 und der §§ 35 und 36 der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen vom 9. Mai 1990 (GVBl. S. 127; 1991 S. 87, BS 223-1-41) in der jeweils geltenden Fassung. Auf der Grundlage dieser Leistungsfeststellungen und Leistungsbeurteilungen wird für jedes Lernfeld die Jahresnote in entsprechender Anwendung des § 34 Abs. 2 und des § 45 Abs. 2, 7, 8 und 10 der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen gebildet und im Zeugnis ausgewiesen; die Note für ein Lernfeld, das innerhalb eines Ausbildungsabschnitts beendet wird, wird auf die nachfolgenden Jahreszeugnisse übertragen. Aus den Jahresnoten für die Lernfelder wird die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572) in der jeweils geltenden Fassung zu bildende Note für den Unterricht für das Ausbildungsjahr gebildet und im Zeugnis ausgewiesen; § 34 Abs. 2 und § 45 Abs. 8 der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen gelten entsprechend.
(2) Die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 PflAPrV zu bildende Note für die praktische Ausbildung (§ 6 Abs. 3 PflBG) für das Ausbildungsjahr wird von den Pflegeschulen nach § 6 Abs. 3 PflAPrV unter Berücksichtigung der in Praxisbegleitungen gewonnenen Eindrücke festgelegt; § 31 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 und 2 der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen gelten entsprechend.
(3) Das Jahreszeugnis des dritten Ausbildungsjahres muss an Pflegeschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AGPflBG zeitlich so erteilt werden, dass die Zulassung zur Prüfung nach § 11 PflAPrV erfolgen kann, frühestens jedoch vier Wochen vor Beginn der Frist nach § 11 Abs. 1 Satz 2 PflAPrV.
§ 3 Zwischenprüfung
(1) Die Zwischenprüfung nach § 7 PflAPrV wird durch die Pflegeschule (§ 1 Abs. 1 AGPflBG) durchgeführt. Sie findet an einem Unterrichtstag statt und besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil. Sie dauert für alle drei Teile zusammen höchstens 120 Minuten. Die Prüfungsformen müssen im Unterricht geübt worden sein.
(2) Die Zwischenprüfung wird von fachlich zuständigen Lehrkräften für die zu prüfenden Kompetenzen nach Anlage 1 PflAPrV sowie von Personen mit der Befähigung zur Praxisanleitung nach § 4 PflAPrV abgenommen.
(3) Für jeden Prüfungsteil wird der Leistungsstand der oder des Auszubildenden festgestellt und dokumentiert, ob zu erwarten ist, dass sie oder er nach den Ergebnissen das Ausbildungsziel erreichen wird. Erfolgt die Dokumentation des Leistungsstandes durch eine Leistungsbeurteilung, ist das sechsstufige Notensystem des § 34 Abs. 2 der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen anzuwenden und das Erreichen des Ausbildungsziels ist gefährdet, wenn in mindestens einem Prüfungsteil die Note schlechter als „ausreichend“ ist.
(4) Die oder der Auszubildende erhält eine Bescheinigung über das Ablegen der Zwischenprüfung. Die Bescheinigung enthält das Datum der Zwischenprüfung, den Vor- und Zunamen sowie Geburtstag und Geburtsort der oder des Auszubildenden sowie die Feststellung über die Erreichbarkeit des Ausbildungsziels. Die geprüften Kompetenzbereiche nach Anlage 1 PflAPrV werden aufgelistet.
§ 4 Geeignetheit von Einrichtungen für die praktische Ausbildung
(1) Eine Einrichtung nach § 7 Abs. 1 PflBG ist geeignet zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung, wenn sie Ausbildungsinhalte und Kompetenzen nach den Anlagen 2, 3 und 4 PflAPrV vermitteln kann, ein angemessenes Verhältnis von Auszubildenden zu Pflegefachkräften gewährleistet und die Praxisanleitung nach § 4 PflAPrV sichergestellt ist und sie den Auszubildenden eine angemessene Ausbildungsvergütung gewährt, sofern sie auch Träger der praktischen Ausbildung ist. Eine Einrichtung nach § 7 Abs. 1 PflBG muss über mindestens drei Vollzeitäquivalente an Pflegefachkräften verfügen. Die Angemessenheit des Verhältnisses von Auszubildenden zu Pflegefachkräften wird auf der Grundlage der Größe einer Einrichtung, der Anzahl der Auszubildenden und der Gewährleistung einer unmittelbaren Aufsicht durch Pflegefachkräfte während der praktischen Ausbildungszeit bestimmt.
(2) Wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1, im Falle des § 3 Abs. 4 PflAPrV auch im Hinblick auf die Eignung der Fachkräfte, erfüllt sind, sind im speziellen Bereich der pädiatrischen Versorgung insbesondere folgende andere Einrichtungen (§ 7 Abs. 2 PflBG) zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung geeignet:
1.
von einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger geleitete Einrichtungen (§ 134a Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und Geburtsstationen in Krankenhäusern nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 PflBG,
2.
medizinische Abteilungen in Krankenhäusern nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 PflBG, in denen regelmäßig Patientinnen und Patienten unter 18 Jahren behandelt werden,
3.
stationäre und ambulante Kinderhospize und Dienste der spezialisierten ambulanten pädiatrischen Palliativversorgung (SAPV), die Leistungen nach § 39a oder § 132d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erbringen,
4.
ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen für beatmungspflichtige Kinder und Jugendliche nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 PflBG,
5.
Einrichtungen mit einer Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, in denen für Kinder und Jugendliche regelmäßig Leistungen nach § 113 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch im Bereich der Grund- und Behandlungspflege erbracht werden,
6.
Kinder- und Jugendärzte nach § 73 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
7.
sozialpädiatrische Zentren nach § 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
8.
stationäre und teilstationäre Einrichtungen für pflegebedürftige Kinder und Jugendliche nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 PflBG,
9.
ambulante und stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen mit Angeboten für Personen unter 18 Jahren, die Leistungen nach den §§ 23, 40 und 111 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder § 15a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erbringen, sowie
10.
Einrichtungen, deren Geeignetheit für die Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung im Einzelfall auf Antrag durch die Schulbehörde (§ 7 Abs. 2 AGPflBG) festgestellt wurde.
(3) Wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1, im Falle des § 3 Abs. 4 PflAPrV auch im Hinblick auf die Eignung der Fachkräfte, erfüllt sind, sind in den speziellen Bereichen der allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung insbesondere folgende andere Einrichtungen (§ 7 Abs. 2 PflBG) zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung geeignet:
1.
psychiatrische Institutsambulanzen nach § 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
Angebote und Wohnformen einschließlich der besonderen Wohnformen, in denen Leistungen nach § 113 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden; hierzu gehören auch tagesstrukturierende Angebote in Tagesstätten,
3.
sozialpsychiatrische Dienste nach § 5 des Landesgesetzes über Hilfen bei psychischen Erkrankungen vom 15. Oktober 2020 (GVBl. S. 556, BS 2126-20) in der jeweils geltenden Fassung,
4.
Einrichtungen des Maßregelvollzugs nach § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 des Maßregelvollzugsgesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 487, BS 3216-4) in der jeweils geltenden Fassung,
5.
Rehabilitationseinrichtungen, die Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch mit Rehabilitationsträgern nach § 6 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geschlossen und einen Schwerpunkt im Bereich psychische Erkrankungen einschließlich Suchterkrankungen haben, sowie
6.
Einrichtungen, deren Geeignetheit für die Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung im Einzelfall auf Antrag durch die Schulbehörde (§ 7 Abs. 2 AGPflBG) festgestellt wurde.
(4) Die Befähigung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter nach § 4 Abs. 3 Satz 1 PflAPrV wird durch den erfolgreichen Abschluss einer berufspädagogischen Zusatzqualifikation von mindestens 300 Stunden nach den Regelungen über die Weiterbildung für Gesundheitsfachberufe in den Ländern sowie die kontinuierliche, insbesondere berufspädagogische Fortbildung im Umfang von jährlich 24 Stunden nachgewiesen. Der Nachweis über die berufspädagogische Zusatzqualifikation kann darüber hinaus durch den erfolgreichen Abschluss des Bildungsgangs Organisation und Führung der Fachschule im Fachbereich Sozialwesen gemäß den §§ 22 und 23 der Fachschulverordnung für in modularer Organisationsform geführte Bildungsgänge im Fachbereich Sozialwesen vom 2. Februar 2005 (GVBl. S. 50, BS 223-1-23) in der jeweils geltenden Fassung oder durch eine Weiterbildung zur Praxisanleitung nach der Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft in der jeweils geltenden Fassung erbracht werden. Die kontinuierliche, insbesondere berufspädagogische Fortbildung im Umfang von jährlich 24 Stunden soll sich an den Empfehlungen der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz orientieren und wird von den Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern in einem Nachweisheft dokumentiert.
(5) Zuständige Behörde nach § 7 Abs. 5 Satz 2 PflBG ist die Schulbehörde nach § 7 Abs. 2 AGPflBG. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Geeignetheit einer Einrichtung ist der Schulbehörde auf Verlangen nachzuweisen.
§ 5 Anerkennung von Pflegeschulen
(1) Bei Pflegeschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AGPflBG sind im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nach § 4 AGPflBG für die Leitung der Schule und die Lehrkräfte das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PflBG nachzuweisen; § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Privatschulgesetzes (PrivSchGDVO) vom 21. Juli 2011 (GVBl. S. 291, BS 223-7-1) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. Die Schuleinrichtungen müssen den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen und polizeilichen Anordnungen entsprechen.
(2) Bei Pflegeschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AGPflBG ist für Personal nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PflBG, dessen Beschäftigung nicht bereits gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 AGPflBG als genehmigt gilt oder gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AGPflBG genehmigt worden ist, ein Genehmigungsantrag rechtzeitig vor dem beabsichtigten Beschäftigungsbeginn bei der Schulbehörde (§ 7 Abs. 2 AGPflBG) zu stellen; § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 PrivSchGDVO gilt entsprechend. Eine Genehmigung wird durch die Schulbehörde in der Regel mit Wirkung ab dem beabsichtigten Beschäftigungsbeginn erteilt.
(3) In Pflegeschulen nach § 1 Abs. 1 AGPflBG können mit Genehmigung der Schulbehörde abweichend von § 9 Abs. 1 Nr. 2 PflBG im theoretischen Unterricht Lehrkräfte eingesetzt werden, die keine Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau haben, sofern sie über
1.
einen Hochschulabschluss auf Bachelorniveau mit pflegepädagogischer oder anderer pflegeberufsspezifischer Ausrichtung oder
2.
die Anerkennung zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung als Lehrerin oder Lehrer für einen Gesundheitsfachberuf oder eine vergleichbare Qualifikation
verfügen.
Bei Antragstellung ist darzulegen, dass eine Nachqualifizierung der Lehrkräfte auf Master- oder vergleichbarem Niveau insbesondere mit pflegepädagogischer Ausrichtung im Arbeitsvertrag vereinbart wird und regional alle Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, den theoretischen Unterricht mit Lehrkräften, die ein Niveau nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 PflBG vorweisen können, sicherzustellen. Arbeitsverträge zur Anstellung von Lehrkräften nach Satz 1 können in der Regel bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 abgeschlossen werden. Lehrkräfte nach Satz 1 können längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 im theoretischen Unterricht eingesetzt werden. Arbeitsrechtliche Regelungen sowie § 65 Abs. 4 PflBG bleiben hiervon unberührt.
§ 6 Praxisanleitung in der hochschulischen Pflegeausbildung
Abweichend von § 31 Abs. 1 Satz 2 PflAPrV können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 in den Praxiseinsätzen der hochschulischen Pflegeausbildung auch Personen für die Praxisanleitung eingesetzt werden, die über eine Qualifikation nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 PflAPrV verfügen. Für den Nachweis der Befähigung gilt § 4 Abs. 4 entsprechend.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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