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Fachschulverordnung für in modularer Organisationsform geführte Bildungsgänge im Fachbereich Agrarwirtschaft Vom 19. Dezember 2003

Fachschulverordnung für in modularer Organisationsform geführte Bildungsgänge im Fachbereich Agrarwirtschaft Vom 19. Dezember 2003
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21.01.2022 (GVBl. S. 26)**
Fußnoten
**)
[Gemäß Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung vom 21.01.2022 (GVBl. S. 26) gilt folgende Regelung: „In der Fassung der Artikel 1 bis 3 gelten die geänderten Fachschulverordnungen erstmals für Bildungsgänge, die am 1. August 2020 begonnen haben. Für Bildungsgänge, die vor dem 1. August 2020 begonnen haben, sind diese Fachschulverordnungen in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.”]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Fachschulverordnung für in modularer Organisationsform geführte Bildungsgänge im Fachbereich Agrarwirtschaft vom 19. Dezember 200301.08.2003
Inhaltsverzeichnis01.08.2003
Eingangsformel01.08.2003
Abschnitt 1 - Fachbereich Agrarwirtschaft01.08.2003
§ 1 - Geltungsbereich01.08.2003
§ 2 - Ziel der Fachschule01.08.2003
§ 3 - Fachrichtungen und Schwerpunkte01.08.2020
§ 4 - Lernmodule01.08.2003
§ 5 - Kooperation01.08.2003
§ 6 - Aufnahmevoraussetzungen01.08.2003
§ 7 - Information und Beratung01.08.2003
§ 8 - Unterrichtszeit, Unterbrechung01.08.2003
§ 9 - Abschließende Leistungsfeststellung, Befreiung und Wiederholung01.08.2003
§ 10 - Abschlussprüfung01.08.2003
§ 11 - Lernmodul Abschlussprojekt01.08.2003
§ 12 - Nichtschülerinnen und Nichtschüler01.08.2003
§ 13 - Belegung einzelner Lernmodule01.08.2003
§ 14 - Zertifizierung, Abschluss und Berechtigungen01.08.2003
§ 15 - Qualifikationen und Berufsbezeichnungen01.08.2020
Abschnitt 2 - Erwerb der Fachhochschulreife01.08.2003
§ 16 - Fachhochschulreife mit bundesweiter Studienberechtigung01.08.2003
§ 17 - Fachhochschulreifeunterricht01.08.2003
§ 18 - Fachhochschulreifeprüfung01.08.2003
§ 19 - Zeugnis der Fachhochschulreife01.08.2003
§ 20 - Fachhochschulreife mit Studienberechtigung in Rheinland-Pfalz01.08.2003
§ 21 - Durchschnittsnote01.08.2003
Abschnitt 3 - Schlussbestimmung01.08.2003
§ 22 - In-Kraft-Treten01.08.2003
Anlage 101.08.2003
Anlage 201.08.2003
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Fachbereich Agrarwirtschaft
§ 1Geltungsbereich
§ 2Ziel der Fachschule
§ 3Fachrichtungen und Schwerpunkte
§ 4Lernmodule
§ 5Kooperation
§ 6Aufnahmevoraussetzungen
§ 7Information und Beratung
§ 8Unterrichtszeit, Unterbrechung
§ 9Abschließende Leistungsfeststellung, Befreiung und Wiederholung
§ 10Abschlussprüfung
§ 11Lernmodul Abschlussprojekt
§ 12Nichtschülerinnen und Nichtschüler
§ 13Belegung einzelner Lernmodule
§ 14Zertifizierung, Abschluss und Berechtigungen
§ 15Qualifikationen und Berufsbezeichnungen
Abschnitt 2 Erwerb der Fachhochschulreife
§ 16Fachhochschulreife mit bundesweiter Studienberechtigung
§ 17Fachhochschulreifeunterricht
§ 18Fachhochschulreifeprüfung
§ 19Zeugnis der Fachhochschulreife
§ 20Fachhochschulreife mit Studienberechtigung in Rheinland-Pfalz
§ 21Durchschnittsnote
Abschnitt 3 Schlussbestimmung
§ 22In-Kraft-Treten
Aufgrund des § 8 Abs. 6, des § 8a Abs. 2, des § 42 Abs. 1 bis 3, des § 85 Abs. 3, des § 91 Abs. 2 und des § 105 des Schulgesetzes vom 6. November 1974 (GVBl. S. 478), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 2003 (GVBl. S. 38), BS 223-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau verordnet:

Abschnitt 1 Fachbereich Agrarwirtschaft

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die in modularer Organisationsform geführten Bildungsgänge der öffentlichen Fachschulen im Fachbereich Agrarwirtschaft.
(2) Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt die Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen vom 9. Mai 1990 (GVBl. S. 127; 1991 S. 87, BS 223-1-41) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Ziel der Fachschule

Ziel des ganzheitlichen und handlungsorientierten Lernprozesses in der Fachschule ist der Erwerb qualifizierter beruflicher Handlungskompetenz als Voraussetzung für Mobilität im Beruf und am Arbeitsplatz sowie die Förderung der Bereitschaft und Fähigkeit zum lebenslangen Lernen. Die Fachschule führt zu berufsqualifizierenden Abschlüssen mit dem Ziel, Fachkräfte zu Leiterinnen und Leitern agrarwirtschaftlicher Betriebe und Unternehmen, aber auch für Tätigkeiten auf mittlerer Führungsebene im agrarwirtschaftlichen Dienstleistungsbereich zu qualifizieren. Zudem werden Einzel- und Zusatzqualifikationen der beruflichen Fort- und Weiterbildung sowie der Erwerb der Fachhochschulreife ermöglicht. Die Fachschule befähigt Fachkräfte mit beruflicher Erfahrung die aufgrund des permanenten technischen und wirtschaftlichen Wandels veränderten und gestiegenen beruflichen Anforderungen zu bewältigen sowie eigenverantwortliche und selbständige Tätigkeiten wahrzunehmen. Die ein- und zweijährigen Bildungsgänge der Fachschule berücksichtigen den steigenden Qualifizierungsbedarf in der Agrarwirtschaft und die beruflichen Qualifizierungsbedürfnisse des Einzelnen.

§ 3 Fachrichtungen und Schwerpunkte

Der Fachbereich Agrarwirtschaft gliedert sich in folgende Fachrichtungen und Schwerpunkte und führt zu Abschlüssen mit folgenden Berufsbezeichnungen:
1.
Technikerbildungsgänge mit mindestens 2400 Unterrichtsstunden:
Fachrichtung Schwerpunkt Berufsbezeichnung
Landbau Landwirtschaft Staatlich geprüfte Technikerin/ Staatlich geprüfter Techniker, Fachrichtung Landbau, Schwerpunkt Landwirtschaft (Bachelor Professional in Agrarwirtschaft)
Intensivkulturen Staatlich geprüfte Technikerin/ Staatlich geprüfter Techniker, Fachrichtung Landbau, Schwerpunkt Intensivkulturen (Bachelor Professional in Agrarwirtschaft)
Weinbau und Oenologie Staatlich geprüfte Technikerin/ Staatlich geprüfter Techniker, Fachrichtung Weinbau und Oenologie (Bachelor Professional in Agrarwirtschaft)
2.
Wirtschafterbildungsgänge mit mindestens 1200 Unterrichtsstunden:
Fachrichtung Schwerpunkt Berufsbezeichnung
Gartenbau Gemüsebau Staatlich geprüfte Wirtschafterin/ Staatlich geprüfter Wirtschafter, Fachrichtung Gartenbau, Schwerpunkt Gemüsebau
Obstbau Staatlich geprüfte Wirtschafterin/ Staatlich geprüfter Wirtschafter, Fachrichtung Gartenbau, Schwerpunkt Obstbau
Zierpflanzenbau Staatlich geprüfte Wirtschafterin/ Staatlich geprüfter Wirtschafter, Fachrichtung Gartenbau, Schwerpunkt Zierpflanzenbau
Garten- und Landschaftsbau Staatlich geprüfte Wirtschafterin/ Staatlich geprüfter Wirtschafter, Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau
Landbau Landwirtschaft Staatlich geprüfte Wirtschafterin/ Staatlich geprüfter Wirtschafter, Fachrichtung Landbau, Schwerpunkt Landwirtschaft
Weinbau und Oenologie Staatlich geprüfte Wirtschafterin/ Staatlich geprüfter Wirtschafter, Fachrichtung Weinbau und Oenologie

§ 4 Lernmodule

(1) Der Unterricht gliedert sich in Lernmodule, die durch Zielformulierungen beschrieben sowie durch Lerninhalte und Unterrichtszeiten konkretisiert werden. Bezeichnung, Zielformulierungen und Lerninhalte der Lernmodule orientieren sich an betrieblichen Prozessen und Organisationsstrukturen sowie an beruflichen Aufgabenstellungen und betrieblichen Handlungsfeldern. Um diesen betrieblichen und beruflichen Bezug zu optimieren, ist der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz die Möglichkeit zu geben, an der Lehrplanentwicklung für die Lernmodule mitzuwirken.
(2) Die Lernmodule sind projektorientiert zu unterrichten. Sie sollen als zeitlich abgeschlossene Unterrichtsblöcke über ein Schuljahr oder ein Schulhalbjahr angeboten werden; in begründeten Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden.
(3) Das Nähere über die Bezeichnung und die Zahl der Lernmodule sowie die Gesamtstundenzahl eines Bildungsgangs ergibt sich aus Anlage 1. Die Zuordnung der Lernmodule zu den Pflicht- und den Wahlpflichtmodulen und zum fachrichtungsübergreifenden, fachrichtungsbezogenen oder schwerpunktbezogenen Bereich sowie die Zahl der Unterrichtsstunden je Lernmodul ergeben sich aus den Stundentafeln.
(4) Die Stundentafeln können auch regionalspezifische und zusatzqualifizierende Lernmodule vorsehen, deren Inhalte und Ziele von der Fachschule selbst bestimmt werden. Diese Festlegungen sind rechtzeitig vor Beginn des Lernmoduls dem fachlich zuständigen Ministerium anzuzeigen.
(5) Einzelne Lernmodule eines Bildungsgangs können auch an einer anderen Fachschule am gleichen oder einem anderen Standort besucht werden; dies gilt auch dann, wenn das Lernmodul an der anderen Fachschule zu einem anderen Bildungsgang gehört.

§ 5 Kooperation

(1) Die Fachschule legt vor Beginn des Unterrichts die zeitliche Abfolge der Lernmodule über die Dauer des Bildungsgangs fest, wobei die vorgesehene Wochenstundenzahl einzuhalten ist. Die Festlegung wird in Abstimmung mit den Fachschulen vorgenommen, die innerhalb der Region Lernmodule mit gleicher Bezeichnung führen.
(2) Die Fachschule arbeitet mit den anderen an der beruflichen Fort- und Weiterbildung Beteiligten, insbesondere der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz mit dem Ziel zusammen, regional und fachlich sich ergänzende berufliche Fort- und Weiterbildungsangebote zu schaffen. Sie fördert den gegenseitigen Informations- und Erfahrungsaustausch über inhaltliche, didaktische, methodische und unterrichtsorganisatorische Entwicklungen zwischen den an der beruflichen Fort- und Weiterbildung beteiligten Personen.
(3) Die Fachschule kann mit anderen Fachschulen, die denselben Bildungsgang oder Lernmodule mit gleicher Bezeichnung und gleichen Inhalten führen, in der Weise kooperieren, dass sie sich die Lernmodule zeitlich aufeinander abgestimmt aufteilen. Die Aufteilung ist rechtzeitig vor Beginn des Bildungsgangs der Schulbehörde anzuzeigen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Fachschule zur Durchführung eines Bildungsgangs mit der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz kooperiert. Im Anschluss an die von der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz angebotenen Lernmodule können deren Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei der kooperierenden Fachschule die abschließende Leistungsfeststellung in den betreffenden Lernmodulen ablegen, sofern eine Vornote entsprechend § 9 Abs. 2 gebildet wurde. § 9 Abs. 3 bis 8 gilt entsprechend.
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber sind bereits mit der Aufnahmezusage schriftlich darauf hinzuweisen, dass einzelne Lernmodule möglicherweise an einem anderen Standort besucht werden müssen.

§ 6 Aufnahmevoraussetzungen

(1) In die Wirtschafterbildungsgänge kann aufgenommen werden, wer folgende Voraussetzungen nachweist:
1.
den Abschluss der Berufsschule, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand, sowie eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder
2.
den Abschluss eines einschlägigen Bildungsgangs der zweijährigen höheren Berufsfachschule oder
3.
den Abschluss der Berufsschule und eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufstätigkeit.
Die Berufsausbildung, der Bildungsgang und die Berufstätigkeit sind einschlägig, wenn sie der jeweiligen Fachrichtung entsprechen. Ist die abgeschlossene Berufsausbildung nicht einschlägig, so ist zusätzlich eine einschlägige Berufstätigkeit von zwei Jahren nachzuweisen.
(2) In die Technikerbildungsgänge kann aufgenommen werden, wer folgende Voraussetzungen nachweist:
1.
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 zuzüglich einer nach der Berufsausbildung oder dem Abschluss der zweijährigen höheren Berufsfachschule liegenden einschlägigen einjährigen Berufstätigkeit oder
2.
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3.
Wird der Unterricht nur in den Wintermonaten erteilt, ist der Nachweis über die einjährige Berufstätigkeit bis zum Unterrichtsbeginn des zweiten Schuljahres zu erbringen.
(3) Wer die Aufnahmevoraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt und den Abschluss eines Wirtschafterbildungsgangs nachweist, kann in das zweite Schuljahr des entsprechenden Technikerbildungsgangs aufgenommen werden. Die nach Absatz 2 erforderliche einjährige Berufstätigkeit kann auch nach Abschluss des Wirtschafterbildungsgangs nachgewiesen werden.
(4) Ausnahmen sind nur zulässig, wenn ein den geforderten Aufnahmevoraussetzungen gleichwertiger Bildungsstand und beruflicher Werdegang nachgewiesen werden kann. Sie bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde.

§ 7 Information und Beratung

Die Fachschule informiert die Bewerberinnen und Bewerber vor der Aufnahme in die Fachschule in geeigneter Form über die Anforderungen, die Organisation und Durchführung des Bildungsgangs sowie die Bestimmungen dieser Verordnung und führt eine entsprechende Beratung durch.

§ 8 Unterrichtszeit, Unterbrechung

(1) Der tägliche Unterricht beträgt höchstens acht Stunden. Der wöchentliche Unterricht umfasst bei Vollzeitunterricht 30 bis 36 Wochenstunden.
(2) Der Fachschulbesuch kann auf Antrag bis zu einem Jahr unterbrochen werden; längere Unterbrechungen bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde. Es besteht kein Rechtsanspruch auf ein Angebot der noch fehlenden Lernmodule im Anschluss an die Unterbrechung.

§ 9 Abschließende Leistungsfeststellung, Befreiung und Wiederholung

(1) Leistungsnachweise sind im Verlauf eines Lernmoduls nach den Anforderungen der im Lehrplan ausgewiesenen Kompetenzen zu erbringen. Am Ende eines Lernmoduls findet eine Prüfung in Form einer abschließenden Leistungsfeststellung statt.
(2) Aus den Leistungsnachweisen im Verlauf eines Lernmoduls wird eine Vornote gebildet.
(3) In der abschließenden Leistungsfeststellung ist nachzuweisen, ob die Schülerin oder der Schüler die im Lehrplan ausgewiesenen Ziele des Lernmoduls erreicht hat und die erforderliche Handlungskompetenz besitzt, um Aufgaben entsprechend dem jeweiligen beruflichen Handlungsfeld wahrnehmen zu können. Die abschließende Leistungsfeststellung kann schriftlich oder praktisch oder mündlich durchgeführt werden; sie kann auch aus einer Kombination dieser Formen oder einer Projektarbeit bestehen. Eine zusätzliche mündliche Leistungsfeststellung muss stattfinden, wenn dies zur Feststellung des Ergebnisses erforderlich ist oder das Ergebnis der Leistungsfeststellung schlechter als ausreichend ist und die Schülerin oder der Schüler die mündliche Leistungsfeststellung beantragt. Die abschließende Leistungsfeststellung muss nachvollziehbar dokumentiert werden. Die Form der abschließenden Leistungsfeststellung ist den Schülerinnen und Schülern zum Beginn des Lernmoduls bekannt zu geben.
(4) Die Dauer der abschließenden Leistungsfeststellung richtet sich nach der Gesamtstundenzahl des Lernmoduls, dem Umfang der dafür festgelegten Lernziele und Lerninhalte sowie der gewählten Form der Leistungsfeststellung. Sie beträgt bei der abschließenden Leistungsfeststellung in schriftlicher Form insgesamt mindestens zwei Zeitstunden je Lernmodul. Die Aufgaben und die Bearbeitungszeit werden von der jeweiligen Lehrkraft mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters festgelegt. Unterrichten mehrere Lehrkräfte ein Lernmodul, so erfolgt die Festlegung in gegenseitiger Abstimmung; Entsprechendes gilt für die Bewertung. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(5) Für den Fall, dass Lernmodule eines Bildungsgangs von der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz übernommen wurden (§ 5 Abs. 3), wirken die betreffenden Lehrkräfte der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz bei der Festlegung der Aufgaben und der Bearbeitungszeit mit.
(6) Aus den Noten der einzelnen in Absatz 3 Satz 2 genannten Elemente der abschließenden Leistungsfeststellung wird eine Gesamtnote als arithmetisches Mittel gebildet.
(7) Die Endnote eines Lernmoduls errechnet sich als arithmetisches Mittel aus der Vornote sowie der Gesamtnote nach Absatz 6 der abschließenden Leistungsfeststellung und der zusätzlichen mündlichen Leistungsfeststellung nach Absatz 3 Satz 3. Die Endnote eines Lernmoduls wird mit „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“, „ausreichend“, „mangelhaft“ oder „ungenügend“ angegeben. Ein Lernmodul ist abgeschlossen, wenn mindestens die Endnote „ausreichend“ erzielt wurde.
(8) Ist die Endnote eines Lernmoduls schlechter als „ausreichend“, so kann die abschließende Leistungsfeststellung in diesem Lernmodul einmal wiederholt werden. Wiederholen Schülerinnen und Schüler die abschließende Leistungsfeststellung, ohne zuvor das Lernmodul noch einmal besucht zu haben, so bleibt die Vornote erhalten. Der Wiederholungstermin wird unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorbereitungszeit von der Fachschule im Benehmen mit den betroffenen Schülerinnen und Schülern festgesetzt. Ein abgeschlossenes Lernmodul kann auf Antrag einmal wiederholt werden, sobald es wieder angeboten wird; ein Anspruch auf ein erneutes Angebot besteht nicht.
(9) Die Schülerinnen und Schüler können auf Antrag von der Teilnahme an höchstens der Hälfte der Lernmodule eines Bildungsgangs befreit werden, sofern sie die betreffenden Lernmodule bereits im Rahmen eines anderen Bildungsgangs abgeschlossen haben. Eine Befreiung ist auch möglich, wenn nachgewiesen wird, dass die entsprechende Qualifikation auf andere Weise erworben wurde. Der Antrag ist spätestens am dritten Unterrichtstag eines Lernmoduls zu stellen. Im Falle einer Befreiung nach Satz 2 haben die Schülerinnen und Schüler an der abschließenden Leistungsfeststellung in dem betreffenden Lernmodul teilzunehmen. Der Termin ist den Schülerinnen und Schülern spätestens vier Wochen vorher in geeigneter Weise mitzuteilen. Die Note der abschließenden Leistungsfeststellung ist die Endnote des jeweiligen Lernmoduls.
(10) Schülerinnen und Schüler, die nicht nach Absatz 9 befreit sind, werden zur abschließenden Leistungsfeststellung nur zugelassen, wenn sie mindestens 75 v.H. der bis eine Woche vor dem Tag der abschließenden Leistungsfeststellung erteilten Unterrichtsstunden des Lernmoduls besucht haben; über Ausnahmen in begründeten Einzelfällen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Bei Nichtzulassung gilt das Lernmodul als nicht bestanden.
(11) Die Fachschule kann Antragstellerinnen und Antragsteller, die die Ausbildereignungsprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz oder den berufs- und arbeitspädagogischen Teil der Meisterprüfung abgeschlossen haben, von der abschließenden Leistungsfeststellung im Lernmodul Berufs- und Arbeitspädagogik befreien, sofern im Zeugnis der Ausbildereignungsprüfung eine Note ausgewiesen ist. Die Note des Zeugnisses tritt an die Stelle der Endnote des entsprechenden Lernmoduls. Besteht die Bewertung der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse aus mehreren Einzelnoten, so wird eine Gesamtnote als arithmetisches Mittel aus den Einzelnoten ermittelt.
(12) Die Absätze 1 bis 11 gelten nicht für das Lernmodul Abschlussprojekt.

§ 10 Abschlussprüfung

(1) In den Bildungsgängen mit mindestens 2400 Unterrichtsstunden in Vollzeitunterricht findet eine Abschlussprüfung statt. Die Abschlussprüfung umfasst zwei Lernmodule, die die Fachschule aus den drei für jeden Bildungsgang in Anlage 1 durch eine Fußnote kenntlich gemachten Lernmodulen auswählt und eine Projektarbeit gemäß § 11.
(2) Je Lernmodul ist eine Aufsichtsarbeit zu fertigen. Die Aufsichtsarbeit ersetzt die abschließende Leistungsfeststellung. Die Bearbeitungszeit je Aufsichtsarbeit beträgt mindestens drei Zeitstunden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 bis 8 entsprechend.

§ 11 Lernmodul Abschlussprojekt

(1) Das Lernmodul Abschlussprojekt beginnt in der Regel sechs Monate, in begründeten Ausnahmefällen zwölf Monate vor Beendigung des Bildungsgangs. In diesem Lernmodul fertigen die Schülerinnen und Schüler eine Projektarbeit, indem sie zu einer Aufgabe aus dem jeweiligen beruflichen Handlungsfeld praxisgerechte Lösungen planen, die zur Realisierung notwendigen Maßnahmen durchführen und das Ergebnis selbst beurteilen, dokumentieren und präsentieren. Die Projektarbeit soll berufliche Handlungskompetenz verdeutlichen und lernmodulübergreifend angelegt sein. Sie baut auf den im Verlauf des Bildungsgangs abgeschlossenen Lernmodulen auf und steht mit den Lernmodulen, die zeitgleich unterrichtet werden, in engem fachlichen Zusammenhang.
(2) Die grundlegende Einführung zur Anfertigung der Projektarbeit erfolgt im Lernmodul Kommunikation und Arbeitstechniken. Die jeweils fachspezifischen Anforderungen werden im Unterricht der einzelnen Lernmodule vermittelt.
(3) Die Projektarbeit kann einzeln oder in Gruppen bis zu vier Schülerinnen und Schülern durchgeführt werden. Die Bearbeitungsdauer, das Thema und der Abgabetermin werden von der jeweiligen Lehrkraft oder dem jeweiligen Lehrerteam festgelegt. Wird eine Projektarbeit von einer Gruppe durchgeführt, ist bei der Themenstellung darauf zu achten, dass die individuellen Leistungen der an der Arbeit Beteiligten festgestellt und bewertet werden können.
(4) Die Schülerinnen und Schüler haben zu erklären, dass die Projektarbeit selbständig und ohne fremde Hilfe verfasst wurde und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet wurden. Es ist zu versichern, dass alle wörtlichen und sinngemäßen Übernahmen aus anderen Werken als solche kenntlich gemacht wurden.
(5) Die Schülerinnen und Schüler werden während der Anfertigung der Projektarbeit von der jeweiligen Lehrkraft oder dem jeweiligen Lehrerteam betreut. Nach Abgabe der Projektarbeit findet eine Präsentation der Projektarbeit durch die beteiligten Schülerinnen und Schüler statt, der sich ein Kolloquium (Dauer ca. 20 Minuten pro Schülerin oder Schüler) anschließt. Das Kolloquium steht unter der Leitung der jeweiligen Lehrkraft oder des jeweiligen Lehrerteams.
(6) Die Projektarbeit wird von der jeweiligen Lehrkraft oder dem jeweiligen Lehrerteam bewertet. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Für die Bewertung der Projektarbeit gilt folgende Gewichtung:
inhaltliche Bewältigung 40 v.H.
methodische Durchführung 15 v.H.
formale Anforderungen 5 v.H.
Präsentation und Kolloquium 40 v.H.
Das Thema der Projektarbeit wird in das Abschlusszeugnis übernommen.
(7) Ist die Endnote des Lernmoduls Abschlussprojekt schlechter als „ausreichend“, so kann die Projektarbeit auf Antrag einmal wiederholt werden. § 9 Abs. 8 Satz 3 gilt entsprechend.
(8) Zwei fachlich vorgebildete Vertreterinnen und Vertreter der Agrarwirtschaft können bei der Präsentation der Projektarbeit und beim Kolloquium anwesend sein. Sie werden von der Schulbehörde auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, die den Vorschlag im Benehmen mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen erstellt, auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter der Agrarwirtschaft ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen; im Übrigen gilt Satz 2 entsprechend.

§ 12 Nichtschülerinnen und Nichtschüler

(1) Nichtschülerinnen und Nichtschüler, die die Aufnahmevoraussetzungen für den Wirtschafter- oder den Technikerbildungsgang erfüllen, können den Abschluss des jeweiligen Bildungsgangs durch die erfolgreiche Teilnahme an den abschließenden Leistungsfeststellungen aller Lernmodule einer der in § 3 genannten Fachrichtungen erwerben. Wird ein Lernmodul nicht abgeschlossen, kann die abschließende Leistungsfeststellung einmal wiederholt werden; im Übrigen gilt § 9 Abs. 3 bis 8, 11 und 12; § 9 Abs. 7 Satz 1 jedoch mit der Maßgabe, dass die Endnote sich allein aus der abschließenden Leistungsfeststellung und der zusätzlichen mündlichen Leistungsfeststellung errechnet.
(2) Beim Technikerbildungsgang gelten zusätzlich die Bestimmungen gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3.
(3) Die Fachschule berät die Nichtschülerinnen und Nichtschüler über die für sie maßgeblichen Bestimmungen dieser Verordnung.

§ 13 Belegung einzelner Lernmodule

Schülerinnen und Schüler, die nicht am gesamten Wirtschafter- oder Technikerbildungsgang, sondern nur am Unterricht einzelner Lernmodule teilnehmen und das Zertifikat dieser Lernmodule erwerben möchten, können aufgenommen werden, sofern sie die Aufnahmevoraussetzungen des jeweiligen Bildungsgangs gemäß § 6 erfüllen und freie Schulplätze im jeweiligen Lernmodul vorhanden sind.

§ 14 Zertifizierung, Abschluss und Berechtigungen

(1) Jedes abgeschlossene Lernmodul wird zertifiziert und stellt eine Einzelqualifikation dar. Das Zertifikat enthält den Vor- und Familiennamen sowie Geburtstag und Geburtsort der Schülerin oder des Schülers, die Bezeichnung des Lernmoduls, den Unterrichtsumfang, den Unterrichtszeitraum und die erreichte Endnote. Im Zertifikat werden die Inhalte des Lernmoduls aufgelistet.
(2) Wer alle Lernmodule spätestens zwei Jahre nach Ablauf der von der zuletzt besuchten Fachschule festgelegten Dauer des jeweiligen Bildungsgangs abgeschlossen hat, hat den Abschluss des Bildungsgangs erreicht.
(3) Über den erfolgreichen Abschluss wird ein Abschlusszeugnis erteilt, das alle Lernmodule des jeweiligen Bildungsgangs mit Endnote ausweist. Das Abschlusszeugnis enthält einen Vermerk über die erworbene Berufsbezeichnung.
(4) Bei Nichtschülerinnen und Nichtschülern enthält das Abschlusszeugnis den Vermerk, dass die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler abgelegt wurde.

§ 15 Qualifikationen und Berufsbezeichnungen

(1) Im Abschlusszeugnis eines Wirtschafterbildungsgangs wird die Zuerkennung der mit diesem Abschluss verbundenen Berufsbezeichnung wie folgt vermerkt:
„Sie/Er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Wirtschafterin/Staatlich geprüfter Wirtschafter, Fachrichtung ..., Schwerpunkt ... zu führen.“
(2) Im Abschlusszeugnis eines Technikerbildungsgangs wird die Zuerkennung der mit diesem Abschluss verbundenen Berufsbezeichnung wie folgt vermerkt:
„Sie/Er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Technikerin/Staatlich geprüfter Techniker, Fachrichtung ..., Schwerpunkt ...(Bachelor Professional in Agrarwirtschaft) zu führen.“
(3) In das Abschlusszeugnis ist zusätzlich folgender Vermerk aufzunehmen:
„Die Fachschule erfüllt die Rahmenvorgaben und Anforderungen der „Rahmenvereinbarung über Fachschulen“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der gültigen Fassung) und wurde aufgrund der Fachschulverordnung für in modularer Organisationsform geführte Bildungsgänge im Fachbereich Agrarwirtschaft vom 19. Oktober 2003 (GVBl. 2004 S. 26, BS 223-1-25) in der gültigen Fassung geführt.“

Abschnitt 2 Erwerb der Fachhochschulreife

§ 16 Fachhochschulreife mit bundesweiter Studienberechtigung

Die Fachhochschulreife wird Schülerinnen und Schülern zuerkannt, die
1.
den Abschluss eines Technikerbildungsgangs nachweisen können,
2.
am Fachhochschulreifeunterricht nach § 17 teilgenommen und
3.
die Fachhochschulreifeprüfung nach § 18 bestanden haben.

§ 17 Fachhochschulreifeunterricht

(1) Der Fachhochschulreifeunterricht umfasst
1.
im sprachlichen Bereich das Fach Muttersprachliche Kommunikation/ Deutsch mit 120 Unterrichtsstunden und eine Fremdsprache (Englisch oder Französisch) mit 160 Unterrichtsstunden,
2.
im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Bereich das Fach Mathematik mit 160 Unterrichtsstunden und eine Naturwissenschaft (Chemie, Physik oder Biologie) mit 80 Unterrichtsstunden und
3.
im gesellschaftswissenschaftlichen Bereich das Fach Sozialkunde mit 80 Unterrichtsstunden.
An die Stelle der Naturwissenschaft kann ein entsprechendes Lernmodul des Bereichs Technik und an die Stelle des Faches Sozialkunde kann ein Lernmodul des Bereichs Wirtschaft der Fachschule treten.
(2) Der Unterricht erfolgt nach Lehrplänen, die den zeitlichen und inhaltlichen Rahmenvorgaben (Standards) gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
(3) Am Fachhochschulreifeunterricht kann nur teilnehmen, wer einen qualifizierten Sekundarabschluss I oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss besitzt.
(4) Der Fachhochschulreifeunterricht wird in Teilzeitunterricht neben dem Fachschulunterricht erteilt. Er kann schulform-, bildungsgang- und/oder schulübergreifend angeboten werden; hierbei kooperieren die beteiligten Schulen miteinander.
(5) Die Standards gemäß Absatz 2 können ganz oder teilweise auch im Fachschulunterricht erfüllt werden, wenn die Stundentafeln und die Lehrpläne der Fachschule entsprechende Unterrichtsinhalte, -ziele und -zeiten ausweisen. Der Fachschulunterricht wird daher gemäß den Vorgaben des Lehrplans auf den Unterrichtsumfang des Fachhochschulreifeunterrichts (Absatz 1) angerechnet.
(6) Das Nähere über die Unterrichtsstunden je Fach regelt die Stundentafel.

§ 18 Fachhochschulreifeprüfung

(1) Für die Zuerkennung der Fachhochschulreife ist eine schriftliche Fachhochschulreifeprüfung abzulegen, in der die Standards gemäß § 17 Abs. 2 nachzuweisen sind; daneben kann auch eine mündliche Prüfung stattfinden. § 20 Abs. 2 bis 6 der Prüfungsordnung für die berufsbildenden Schulen vom 5. Mai 1978 (GVBl. S. 337, BS 223-1-36) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend, soweit nachfolgend keine besonderen Regelungen getroffen sind.
(2) Die schriftliche Fachhochschulreifeprüfung besteht aus je einer Aufsichtsarbeit in den Fächern Muttersprachliche Kommunikation/ Deutsch, Fremdsprache und Mathematik.
(3) Die Aufsichtsarbeit kann in einem der in Absatz 2 genannten Fächer durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums ersetzt werden.
(4) In der schriftlichen Prüfung
1.
werden im Fach Muttersprachliche Kommunikation/ Deutsch drei Themen aus verschiedenen Gebieten (freier Problemaufsatz, literarischer Aufsatz, Texterläuterung und textgebundende Erörterung) zur Wahl gestellt, wobei aus jedem Gebiet nicht mehr als ein Thema entnommen werden darf,
2.
sind in der Fremdsprache Textverständnis und die Fähigkeit zur Textproduktion an berufsbezogenen Inhalten nachzuweisen, die aufeinander bezogen sein können; das Textverständnis ist nachzuweisen anhand der Zusammenfassung eines mindestens zwei DIN A 4 Seiten umfassenden fremdsprachlichen Textes in deutscher Sprache, die Textproduktion besteht aus dem Anfertigen eines oder mehrerer Schriftstücke in der Fremdsprache (z. B. Brief, gelenkter Aufsatz, Produkt- oder Dienstleistungsbeschreibung),
3.
sind im Fach Mathematik von vier gestellten Aufgaben aus verschiedenen Gebieten drei zu bearbeiten; dabei sollen die Schülerinnen und Schüler nachweisen, dass sie in der Lage sind, komplexe Aufgabenstellungen selbständig zu strukturieren, zu lösen und zu bewerten sowie die dabei erforderlichen mathematischen Methoden und Verfahren auszuwählen und sachgerecht anzuwenden.
(5) Zur Bearbeitung jeder Aufsichtsarbeit stehen drei Zeitstunden, in dem Fach Muttersprachliche Kommunikation/ Deutsch vier Zeitstunden zur Verfügung. In der Fremdsprache beträgt die Bearbeitungszeit für den Nachweis des Textverständnisses und der Textproduktion jeweils 90 Minuten. Für jedes Fach ist ein besonderer Tag anzusetzen.
(6) Sofern im Rahmen der abschließenden Leistungsfeststellung gemäß § 9 eine schriftliche Prüfung in Fächern gemäß Absatz 2 erfolgt und sofern diese Prüfung die Anforderungen der Fachhochschulreifeprüfung gemäß den Absätzen 4 und 5 erfüllt, wird die Endnote des betreffenden Lernmoduls in das Zeugnis der Fachhochschulreife übernommen. Erfüllt die schriftliche Prüfung diese Anforderungen nicht, ist die Fachhochschulreifeprüfung in dem jeweiligen Fach abzulegen.
(7) Sofern Fachschulunterricht in Fächern des Fachhochschulreifeunterrichts erfolgt, die nicht Gegenstand der schriftlichen Fachhochschulreifeprüfung sind, und sofern dieser die Anforderungen des entsprechenden Faches des Fachhochschulreifeunterrichts erfüllt, werden die Endnoten der betreffenden Lernmodule der Fachschule in das Zeugnis der Fachhochschulreife übernommen.
(8) Nichtschülerinnen und Nichtschüler, die den Abschluss eines Technikerbildungsgangs (§ 16 Nr. 1) und den qualifizierten Sekundarabschluss I oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss besitzen, können ebenfalls an der Fachhochschulreifeprüfung teilnehmen, müssen aber zusätzlich zu der schriftlichen Fachhochschulreifeprüfung gemäß Absatz 2 eine schriftliche Fachhochschulreifeprüfung in den übrigen Fächern des Fachhochschulreifeunterrichts ablegen. In jedem Fach ist eine Aufsichtsarbeit anzufertigen. Im Fach Sozialkunde werden drei Themen aus verschiedenen Gebieten zur Wahl gestellt, von denen ein Thema zu bearbeiten ist. In der Naturwissenschaft sind von vier gestellten Aufgaben aus verschiedenen Gebieten drei zu bearbeiten. Die Bearbeitungszeit je Fach beträgt eine Stunde. Die Übernahme von Endnoten aus dem Abschlusszeugnis der Fachschule (Absätze 6 und 7) bleibt unberührt, sofern das Abschlusszeugnis in Rheinland- Pfalz erteilt wurde.
(9) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Fächer des Fachhochschulreifeunterrichts erstrecken.

§ 19 Zeugnis der Fachhochschulreife

(1) Schülerinnen und Schüler, die die Voraussetzungen des § 16 erfüllen, erhalten das Zeugnis der Fachhochschulreife.
(2) In das Zeugnis der Fachhochschulreife werden die Endnoten der Fächer des Fachhochschulreifeunterrichts eingetragen.
(3) Das Zeugnis der Fachhochschulreife erhält folgenden Vermerk:
„Mit diesem Zeugnis wird in Verbindung mit dem Abschlusszeugnis der Fachschule im Fachbereich Agrarwirtschaft, Fachrichtung ..., Schwerpunkt ... vom ... die Fachhochschulreife verliehen. Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.“

§ 20 Fachhochschulreife mit Studienberechtigung in Rheinland-Pfalz

(1) Das Abschlusszeugnis eines Technikerbildungsgangs erhält folgenden Vermerk:
„Der Abschluss der Fachschule ist nach § 8 Abs. 6 Satz 6 des Schulgesetzes der Fachhochschulreife gleichwertig und berechtigt zum Studium an Fachhochschulen in Rheinland-Pfalz.“
(2) Absolventinnen und Absolventen eines Technikerbildungsgangs nach Absatz 1, denen bereits ein Abschlusszeugnis erteilt wurde, erhalten auf Antrag von der Fachschule, die das Abschlusszeugnis ausgestellt hat, eine Bescheinigung gemäß Anlage 2.
(3) Wurde das Abschlusszeugnis von einer Fachschule außerhalb von Rheinland-Pfalz erteilt, ist der Antrag an die Schulbehörde zu richten, die die Bescheinigung nach Absatz 2 ausstellt, sofern das vorgelegte Zeugnis einem Abschlusszeugnis nach Absatz 1 gleichwertig ist.

§ 21 Durchschnittsnote

(1) Im Abschlusszeugnis eines Technikerbildungsgangs gemäß § 20 Abs. 1, in den Bescheinigungen gemäß § 20 Abs. 2 und 3 und im Zeugnis der Fachhochschulreife gemäß § 19 ist eine Durchschnittsnote wie folgt auszuweisen:
„Durchschnittsnote: __ , __ (in Worten: ____ Komma ____)
1)
(2) Die Durchschnittsnote im Abschlusszeugnis gemäß § 20 Abs. 1 und in den Bescheinigungen gemäß § 20 Abs. 2 und 3 wird als arithmetisches Mittel aus den Endnoten der Lernmodule/ Fächer des Abschlusszeugnisses der Fachschule gebildet.
(3) Die Durchschnittsnote im Zeugnis der Fachhochschulreife gemäß § 19 wird - vorbehaltlich des Absatzes 4 - als arithmetisches Mittel aus den Endnoten der Fächer dieses Zeugnisses sowie den Endnoten der Lernmodule des Abschlusszeugnisses des jeweiligen Bildungsgangs der Fachschule gemäß § 20 Abs. 1 gebildet.
(4) Die Endnoten der Lernmodule im Abschlusszeugnis der Fachschule, die in das Zeugnis der Fachhochschulreife übernommen wurden (§ 18 Abs. 6 und 7), bleiben unberücksichtigt.
(5) Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
Fußnoten
1)
Die Durchschnittsnote wurde nach § 21 der Fachschulverordnung für in modularer Organisationsform geführte Bildungsgänge im Fachbereich Agrarwirtschaft vom 19. Dezember 2003 (GVBl. S. 26) in der jeweils geltenden Fassung ermittelt.“

Abschnitt 3 Schlussbestimmung

§ 22 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2003 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt - vorbehaltlich der Regelung im Absatz 3 - die Fachschulverordnung - Agrarwirtschaft vom 11. August 1993 (GAmtsbl. S. 462), geändert durch Verordnung vom 3. November 1997 (GVBl. S. 430), BS 223-1-34, außer Kraft.
(3) Bildungsgänge, die vor dem 1. August 2003 begonnen haben, werden nach der in Absatz 2 genannten Verordnung weitergeführt.

Anlage 1

Die Bildungsgänge des Fachbereichs Agrarwirtschaft bestehen aus folgenden Lernmodulen:
1.
Fachrichtung Weinbau und Oenologie
(Gesamtstundenzahl 2400 in Vollzeitunterricht)
a)
Berufs- und Arbeitspädagogik
b)
Kommunikation und Arbeitstechniken
c)
Berufsbezogene Kommunikation in einer Fremdsprache
d)
Unternehmensanalyse
e)
Unternehmensführung
f)
Unternehmensumfeld
g)
Trauben erzeugen
1)
h)
Wein bereiten
1)
i)
Wein vermarkten
1)
j)
Abschlussprojekt
k)
Regionalspezifisches Lernmodul
l)
Zusatzqualifizierendes Lernmodul
2.
Fachrichtung Landbau, Schwerpunkt Landwirtschaft
(Gesamtstundenzahl 2400 in Vollzeitunterricht)
a)
Berufs- und Arbeitspädagogik
b)
Kommunikation und Arbeitstechniken
c)
Berufsbezogene Kommunikation in einer Fremdsprache
d)
Unternehmensanalyse
e)
Unternehmensführung
1)
f)
Unternehmensumfeld
g)
Pflanzliche Produkte erzeugen, verwerten und vermarkten
1)
h)
Tierische Produkte erzeugen und vermarkten
1)
i)
Abschlussprojekt
j)
Milch- und Rindfleischerzeugung optimieren
k)
Ökologischer Landbau
l)
Nachwachsende Rohstoffe
m)
Datenverarbeitung in der Landwirtschaft
n)
Regionalspezifisches Lernmodul
o)
Zusatzqualifizierendes Lernmodul
3.
Fachrichtung Landbau, Schwerpunkt Intensivkulturen
(Gesamtstundenzahl 1200 in Vollzeitunterricht)
Dieser einjährige Bildungsgang setzt den erfolgreichen Abschluss als Staatlich geprüfte Wirtschafterin/Staatlich geprüfter Wirtschafter gemäß § 3 Nr. 2 voraus.
a)
Berufs- und Arbeitspädagogik
b)
Kommunikation und Arbeitstechniken
c)
Berufsbezogene Kommunikation in einer Fremdsprache
d)
Unternehmensanalyse
e)
Unternehmensführung
1)
f)
Unternehmensumfeld
g)
Getreide, Körnerleguminosen und Ölfrüchte erzeugen und vermarkten
1)
h)
Kartoffeln, Zuckerrüben und sonstige Intensivfrüchte erzeugen und vermarkten
i)
Ökologischer Landbau - Produktion und Vermarktung
j)
Feldgemüse erzeugen und vermarkten
1)
k)
Abschlussprojekt
l)
Nachwachsende Rohstoffe erzeugen und vermarkten
m)
Umweltschutz- und Landschaftspflegemaßnahmen durchführen und kalkulieren
n)
Obst erzeugen und vermarkten
o)
Wein erzeugen und vermarkten
p)
Regionalspezifisches Lernmodul
q)
Zusatzqualifizierendes Lernmodul
4.
Fachrichtung Gartenbau, Schwerpunkt Gemüsebau
(Gesamtstundenzahl 1200 in Vollzeitunterricht)
a)
Kommunikation und Arbeitstechniken
b)
Berufsbezogene Kommunikation in einer Fremdsprache
c)
Unternehmensanalyse
d)
Unternehmensführung
e)
Unternehmensumfeld
f)
Grundlagen der gartenbaulichen Produktion
g)
Freilandgemüse erzeugen und vermarkten
h)
Unterglasgemüse erzeugen und vermarkten
i)
Gemüse ökologisch erzeugen und vermarkten
j)
Anbauplan erstellen und auswerten
k)
Spezielles Marketing
l)
Büroorganisation und Datenverarbeitung
m)
Gartenbauliche Anwendungssoftware
n)
Regionalspezifisches Lernmodul
o)
Zusatzqualifizierendes Lernmodul
p)
Projektarbeit
q)
Berufs- und Arbeitspädagogik
5.
Fachrichtung Gartenbau, Schwerpunkt Obstbau
(Gesamtstundenzahl 1200 in Vollzeitunterricht)
a)
Kommunikation und Arbeitstechniken
b)
Berufsbezogene Kommunikation in einer Fremdsprache
c)
Unternehmensanalyse
d)
Unternehmensführung
e)
Unternehmensumfeld
f)
Grundlagen der gartenbaulichen Produktion
g)
Kernobst erzeugen und vermarkten
h)
Steinobst erzeugen und vermarkten
i)
Beerenobst erzeugen und vermarkten
j)
Wild- und Schalenobst erzeugen und vermarkten
k)
Obst ökologisch erzeugen und vermarkten
l)
Spezielles Marketing
m)
Büroorganisation und Datenverarbeitung
n)
Gartenbauliche Anwendungssoftware
o)
Regionalspezifisches Lernmodul
p)
Zusatzqualifizierendes Lernmodul
q)
Projektarbeit
r)
Berufs- und Arbeitspädagogik
6.
Fachrichtung Gartenbau, Schwerpunkt Zierpflanzenbau
(Gesamtstundenzahl1200 in Vollzeitunterricht)
a)
Kommunikation und Arbeitstechniken
b)
Berufsbezogene Kommunikation in einer Fremdsprache
c)
Unternehmensanalyse
d)
Unternehmensführung
e)
Unternehmensumfeld
f)
Grundlagen der gartenbaulichen Produktion
g)
Topf-, Beet- und Balkonpflanzen erzeugen und vermarkten
h)
Schnittblumen erzeugen und vermarkten
i)
Stauden erzeugen und vermarkten
j)
Anbauplan erstellen und auswerten
k)
Spezielles Marketing
l)
Büroorganisation und Datenverarbeitung
m)
Gartenbauliche Anwendungssoftware
n)
Regionalspezifisches Lernmodul
o)
Zusatzqualifizierendes Lernmodul
p)
Projektarbeit
q)
Berufs- und Arbeitspädagogik
7.
Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau
(Gesamtstundenzahl 1200 in Vollzeitunterricht)
a)
Kommunikation und Arbeitstechniken
b)
Berufsbezogene Kommunikation in einer Fremdsprache
c)
Unternehmensanalyse
d)
Unternehmensführung
e)
Unternehmensumfeld
f)
Grundlagen der gartenbaulichen Produktion
g)
Vermessungen durchführen und Pläne zeichnen
h)
Vegetationsflächen planen, anlegen und pflegen
i)
Erdbau, Entwässerung und Oberflächenbefestigungen planen und gestalten
j)
Mauerwerks- und Betonbau planen und gestalten
k)
Sportplätze bauen
l)
Dachbegrünungen planen und anlegen
m)
Wasseranlagen planen und gestalten
n)
Spezielles Marketing
o)
Büroorganisation und Datenverarbeitung
p)
Gartenbauliche Anwendungssoftware
q)
Regionalspezifisches Lernmodul
r)
Zusatzqualifizierendes Lernmodul
s)
Projektarbeit
t)
Berufs- und Arbeitspädagogik
8.
Fachrichtung Weinbau und Oenologie
(Gesamtstundenzahl 1200 in Vollzeitunterricht)
a)
Kommunikation und Arbeitstechniken
b)
Berufsbezogene Kommunikation in einer Fremdsprache
c)
Unternehmensanalyse
d)
Unternehmensführung
e)
Unternehmensumfeld
f)
Trauben erzeugen
g)
Wein bereiten
h)
Wein vermarkten
i)
Regionalspezifisches Lernmodul
j)
Zusatzqualifizierendes Lernmodul
9.
Fachrichtung Landbau, Schwerpunkt Landwirtschaft
(Gesamtstundenzahl 1200 in Vollzeitunterricht)
a)
Kommunikation und Arbeitstechniken
b)
Berufsbezogene Kommunikation in einer Fremdsprache
c)
Unternehmensanalyse
d)
Unternehmensführung
e)
Unternehmensumfeld
f)
Pflanzliche Produkte erzeugen, verwerten und vermarkten
g)
Tierische Produkte erzeugen und vermarkten
h)
Milch- und Rindfleischerzeugung optimieren
i)
Ökologischer Landbau
j)
Nachwachsende Rohstoffe
k)
Datenverarbeitung in der Landwirtschaft
l)
Regionalspezifisches Lernmodul
m)
Zusatzqualifizierendes Lernmodul
Fußnoten
1)
Zwei dieser Lernmodule sind nach § 10 Abs. 1 für die Abschlussprüfung auszuwählen.
Zwei dieser Lernmodule sind nach § 10 Abs. 1 für die Abschlussprüfung auszuwählen.
Zwei dieser Lernmodule sind nach § 10 Abs. 1 für die Abschlussprüfung auszuwählen.
Zwei dieser Lernmodule sind nach § 10 Abs. 1 für die Abschlussprüfung auszuwählen.
Zwei dieser Lernmodule sind nach § 10 Abs. 1 für die Abschlussprüfung auszuwählen.
Zwei dieser Lernmodule sind nach § 10 Abs. 1 für die Abschlussprüfung auszuwählen.
Zwei dieser Lernmodule sind nach § 10 Abs. 1 für die Abschlussprüfung auszuwählen.
Zwei dieser Lernmodule sind nach § 10 Abs. 1 für die Abschlussprüfung auszuwählen.
Zwei dieser Lernmodule sind nach § 10 Abs. 1 für die Abschlussprüfung auszuwählen.

Anlage 2

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