LMVergVO
DE - Landesrecht RLP

Landesmehrarbeitsvergütungsverordnung (LMVergVO) Vom 3. Juli 2012

Landesmehrarbeitsvergütungsverordnung (LMVergVO) Vom 3. Juli 2012
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 08.04.2022 (GVBl. S. 120)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesmehrarbeitsvergütungsverordnung (LMVergVO) vom 3. Juli 201201.07.2012
Eingangsformel01.07.2012
§ 1 - Grundsatz01.07.2012
§ 2 - Anwendungsbereich, Konkurrenzen01.01.2022
§ 3 - Voraussetzungen01.07.2012
§ 4 - Höhe der Vergütung01.12.2022
§ 5 - Höhe der Vergütung bei Teilzeitbeschäftigung01.07.2013
§ 6 - Ermittlung der Mehrarbeitsstunden01.07.2012
§ 7 - Inkrafttreten01.07.2012
Aufgrund des § 6 h Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch die Artikel 1 bis 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 430; 2012 S. 92), BS 2032-1, verordnet die Landesregierung:

§ 1 Grundsatz

Vergütungen für Mehrarbeit (§ 73 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes) dürfen nur nach Maßgabe dieser Verordnung gezahlt werden.

§ 2 Anwendungsbereich, Konkurrenzen

(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern kann in folgenden Bereichen für Mehrarbeit eine Vergütung gewährt werden:
1.
im Arzt- und Pflegedienst der Krankenhäuser, Kliniken und Sanatorien,
2.
im polizeilichen Vollzugsdienst,
3.
im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr und
4.
im Schuldienst als Lehrerin oder Lehrer.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend auch in anderen Bereichen, soweit Mehrarbeit geleistet wird im Rahmen eines
1.
Dienstes in Bereitschaft,
2.
Schichtdienstes,
3.
allgemein geltenden besonderen Dienstplanes, wenn ihn die Eigenart des Dienstes erfordert,
4.
Dienstes, der ausschließlich aus gleichartigen, im Wesentlichen die gleiche Arbeitszeit erfordernden Arbeitsvorgängen besteht, für die der Dienstherr Richtwerte eingeführt hat, oder
5.
Dienstes zur Herbeiführung eines im öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und termingebundenen Ergebnisses.
(3) Eine Mehrarbeitsvergütung wird nicht gewährt neben
1.
der Auslandsbesoldung nach § 56 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG),
2.
einer Zulage nach Nummer 5 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A und B des Landesbesoldungsgesetzes,
3.
einer Zulage nach Nummer 10 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A und B des Landesbesoldungsgesetzes,
4.
Zulagen, die gemäß Artikel 2 des Siebzehnten Landesgesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 17. Dezember 1996 (GVBl. S. 465) gezahlt werden.
Beamtinnen und Beamte des Observations- und Ermittlungsdienstes, die überwiegend im Außendienst eingesetzt sind, erhalten eine Mehrarbeitsvergütung neben der in Satz 1 Nr. 2, Nr. 3 oder Nr. 4 genannten Zulage. Im Übrigen erhalten Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 neben der in Satz 1 Nr. 2, Nr. 3 oder Nr. 4 genannten Zulage eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe des die Zulage übersteigenden Betrages.
(4) Ist die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung neben einer Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.

§ 3 Voraussetzungen

(1) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn die Mehrarbeit
1.
von einer Beamtin oder einem Beamten geleistet wurde, welche oder welcher den Arbeitszeitregelungen für Beamtinnen und Beamte unterliegt,
2.
schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde,
3.
die sich aus der regelmäßigen Arbeitszeit ergebende jeweilige monatliche Arbeitszeit oder, soweit die Beamtin oder der Beamte nur während eines Teils eines Kalendermonats Dienst leistet, die anteilige monatliche Arbeitszeit fünf Stunden im Kalendermonat oder bei Teilzeitbeschäftigung ein Achtel der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit übersteigt und
4.
aus zwingenden Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann.
(2) Die Vergütung wird höchstens für bis zu 480 Mehrarbeitsstunden im Kalenderjahr gewährt.
(3) Besteht keine feste tägliche Arbeitszeit, sodass eine Mehrarbeit nicht für den einzelnen Arbeitstag, sondern nur aufgrund der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für eine volle Woche ermittelt werden kann, so ist Mehrarbeit innerhalb einer Kalenderwoche, wenn diese zum Teil auf den laufenden, zum Teil auf den folgenden Kalendermonat fällt, Letzterem zuzurechnen.

§ 4 Höhe der Vergütung

(1) Die Vergütung beträgt je Stunde bei Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen
A 5 bis A 8 16,33 EUR,
A 9 bis A 12 22,39 EUR,
A 13 bis A 16 30,86 EUR.
(2) Der Betrag der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 gilt auch für Beamtinnen und Beamte, die der Landesbesoldungsordnung C (kw) angehören.
(3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Lehramtsinhaberinnen und Lehramtsinhaber,
1. deren Einstiegsamt einer Besoldungsgruppe bis A 11 zugeordnet ist 20,86 EUR,
2. deren Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist 25,79 EUR,
3. deren Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist, soweit sie nicht unter Nummer 4 fallen, 30,67 EUR,
4. deren Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist und die im Einstiegsamt einen Anspruch auf die Allgemeine Zulage nach Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A und B des Landesbesoldungsgesetzes haben 35,81 EUR.
(4) Die in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen Vergütungssätze gelten nur für Mehrarbeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Sätze geleistet wird.

§ 5 Höhe der Vergütung bei Teilzeitbeschäftigung

(1) Teilzeitbeschäftigte erhalten abweichend von § 4 bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten für jede Stunde Mehrarbeit eine Vergütung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung entsprechender Vollzeitbeschäftigter. Mehrarbeit, die über die Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten hinausgeht, wird nach § 4 vergütet.
(2) Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung sind die monatlichen Bezüge entsprechender Vollzeitbeschäftigter durch das 4,348-Fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen.
(3) Dienstbezüge und sonstige Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 9 Abs. 1 LBesG unterliegen, bleiben bei der Ermittlung des Mehrarbeitsvergütungssatzes nach Absatz 2 unberücksichtigt. Gleiches gilt für Bezüge, die nicht in Monatsbeträgen ausgezahlt werden.
(4) § 4 Abs. 4 gilt entsprechend.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 finden bei Inanspruchnahme von Altersteilzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften keine Anwendung.

§ 6 Ermittlung der Mehrarbeitsstunden

(1) Als Mehrarbeitsstunde gilt die volle Zeitstunde. Hiervon abweichend wird eine Stunde Dienst in Bereitschaft nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt; dabei ist schon die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft als solche in jeweils angemessenem Umfang anzurechnen.
(2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst gelten bei Anwendung
1.
des § 3 Abs. 1 Nr. 3 drei Unterrichtsstunden als fünf Stunden,
2.
des § 3 Abs. 2 288 Unterrichtsstunden als 480 Mehrarbeitsstunden.
(3) Ergibt sich bei der monatlichen Mehrarbeitsstundenberechnung ein Bruchteil einer Stunde, so werden 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet, weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2012 in Kraft. Sie ersetzt die Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 a Abs. 1 Satz 5 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBl. S. 119) in der bis zum 30. Juni 2012 geltenden Fassung.
Mainz, den 3. Juli 2012 Der Ministerpräsident Kurt Beck
Markierungen
Leseansicht