LBVAnpG 2022
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Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2022 (LBVAnpG 2022) Vom 8. April 2022

Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2022 (LBVAnpG 2022) Vom 8. April 2022
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2022 (LBVAnpG 2022) vom 8. April 202214.04.2022
Eingangsformel14.04.2022
Artikel 1 - Einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie29.11.2021
Artikel 2 - Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 202201.12.2022
Artikel 3 bis 7 - (Änderungsanweisungen)01.01.2022
Artikel 8 - Überleitung01.01.2022
Artikel 9 - Inkrafttreten14.04.2022
Anlagen I bis IV - (Änderungsanweisungen)01.01.2022
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

(Corona-Sonderzahlung)
Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie wird den Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern sowie Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren eine einmalige Sonderzahlung gewährt. Die Höhe der Sonderzahlung beträgt 1 300 EUR. Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sowie für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis gilt Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Sonderzahlung 650 EUR beträgt. Die Sonderzahlung wird nur gewährt, wenn
1.
die in den Sätzen 1 und 3 genannten Personen am 29. November 2021 unter den Geltungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes oder der Landesverordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare fallen,
2.
das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis am 29. November 2021 besteht und
3.
in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis einschließlich zum 29. November 2021 an mindestens einem Tag Anspruch auf Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfen bestanden hat.
§ 9 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 29. November 2021. Bei Beurlaubung oder Elternzeit ohne Anspruch auf Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfen am 29. November 2021 sind die Verhältnisse am Tag vor Beginn der Beurlaubung oder Elternzeit maßgebend. Die Sonderzahlung wird jeder oder jedem Berechtigten nur einmal gewährt; bei mehreren Dienstverhältnissen gilt § 14 des Landesbesoldungsgesetzes entsprechend. Die Sonderzahlung bleibt bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt.

Artikel 2 Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2022

(1) Die in den Anlagen 6 bis 11 des Landesbesoldungsgesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157 -158-), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 1 bis 9 und 11 dieses Gesetzes, BS 2032-1, ausgewiesenen Beträge werden wie folgt geändert:
1.
um 2,8 v. H. werden ab dem 1. Dezember 2022 erhöht
a)
die Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnungen A, B, W, R und C (kw),
b)
der Mindestbetrag nach § 37 Abs. 1 Satz 3 des Landesbesoldungsgesetzes,
c)
der Familienzuschlag, mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A 5 der Landesbesoldungsordnung A sowie der Beträge nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind und der dazugehörigen mietenstufenabhängigen Aufstockungsbeträge,
d)
die Amtszulagen, die in den Fußnoten zu Ämtern der Landesbesoldungsordnungen A, B und R ausgebracht sind,
e)
die Allgemeine Zulage nach Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A und B sowie nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zu der Landesbesoldungsordnung C (kw),
f)
die Beträge der Grundgehaltsspannen der Anlage 11;
2.
um 50 EUR werden ab dem 1. Dezember 2022 die Anwärtergrundbeträge erhöht.
(2) Die Erhöhung nach Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die
1.
Grundgehaltssätze
a)
fortgeltender Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
b)
in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
c)
in Zwischenbesoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A,
2.
Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder in Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
3.
Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzten Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
4.
in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach § 67 Abs. 4 des Landesbesoldungsgesetzes,
5.
Leistungsbezüge für Beamtinnen und Beamte der Landesbesoldungsordnung W, soweit diese Bezüge nach § 38 des Landesbesoldungsgesetzes an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.
(3) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gelten die Erhöhungen nach den Absätzen 1 und 2 für die dort angeführten Besoldungsbestandteile, sofern diese Grundlage der Versorgung sind, und andere versorgungswirksame Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an den regelmäßigen Bezügeanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, entsprechend.
(4) Ist der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten, erhöhen sich die Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, entsprechend Absatz 3, jedoch um 0,1 Prozentpunkte vermindert; dies gilt entsprechend für Hinterbliebene einer oder eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfängers. Für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie für den Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967) gilt Satz 1 sinngemäß.

Artikel 3 bis 7 (Änderungsanweisungen)

Artikel 8 Überleitung

(1) Die am 1. Januar 2022 im Amt befindlichen Beamtinnen und Beamten mit der Amtsbezeichnung „Amtsmeisterin, Amtsmeister“ oder „Hauptwachtmeisterin, Hauptwachtmeister“ in der Besoldungsgruppe A 4 der Landesbesoldungsordnung A werden an diesem Tag mit der Amtsbezeichnung „Oberamtsmeisterin, Oberamtsmeister“ oder „Erste Hauptwachtmeisterin, Erster Hauptwachtmeister“ in die Besoldungsgruppe A 5 der Landesbesoldungsordnung A übergeleitet. Für die Dienstbezeichnungen der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zum ersten Einstiegsamt gilt Entsprechendes.
(2) Die am 1. Januar 2022 der jeweiligen Stufe 1 der Besoldungsgruppen A 4 bis A 7 zugeordneten Beamtinnen und Beamte werden an diesem Tag unter Berücksichtigung der Überleitung nach Absatz 1 der jeweiligen Stufe 2 der Besoldungsgruppen A 5 bis A 7 zugeordnet. Mit dieser Zuordnung beginnt das weitere Aufsteigen in den Stufen; eine Vorverlegung durch berücksichtigungsfähige Zeiten gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes findet dabei nicht statt.

Artikel 9 Inkrafttreten

Es treten in Kraft:
1.
Artikel 1 mit Wirkung vom 29. November 2021,
2.
Artikel 3 Nr. 1, 2, 5 bis 9 und 11, Artikel 4 Nr. 1 bis 4, Artikel 5 Nr. 1 und Artikel 8 mit Wirkung vom 1. Januar 2022,
3.
die Artikel 2 und 3 Nr. 10, Artikel 4 Nr. 5, Artikel 5 Nr. 2 und die Artikel 6 und 7 am 1. Dezember 2022,
4.
das Gesetz im Übrigen am Tage nach der Verkündung.

Anlagen I bis IV

(Änderungsanweisungen)
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