ArbZVO
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Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) Vom 9. Mai 2006

Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) Vom 9. Mai 2006
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 08.04.2022 (GVBl. S. 133)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) vom 9. Mai 200631.05.2006
Eingangsformel31.05.2006
§ 1 - Geltungsbereich01.02.2015
§ 2 - Umfang der Arbeitszeit31.05.2006
§ 3 - Arbeitszeitverkürzung31.05.2006
§ 4 - Arbeitstage31.05.2006
§ 5 - Verteilung der Arbeitszeit16.01.2021
§ 6 - Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten, Pausen28.12.2019
§ 7 - Dienst in Bereitschaft und Rufbereitschaft28.12.2019
§ 8 - Nachtdienst, Schichtdienst01.07.2012
§ 9 - Besondere Dienstbereiche28.12.2019
§ 10 - Dienstreisen31.05.2006
§ 11 - Freistellungen nach § 20 der Urlaubsverordnung31.05.2006
§ 12 - Gleitende Arbeitszeit01.07.2012
§ 13 - Feste Arbeitszeiten31.05.2006
§ 14 - Ausnahmen14.04.2022
§ 15 - In-Kraft-Treten31.05.2006
Aufgrund des § 80 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 2. März 2006 (GVBl. S. 56), BS 2030-1, verordnet die Landesregierung:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die hauptamtlich tätigen unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten (§ 3 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes - LBG -) mit Ausnahme der hauptamtlichen oder hauptberuflichen Lehrkräfte der Verwaltungsfachhochschulen und der in § 1 Satz 1 der Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung genannten Lehrkräfte.
(2) Die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf (§ 4 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes) ist entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen festzulegen.

§ 2 Umfang der Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 40 Stunden in der Woche.
(2) Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten wird im Einzelfall festgelegt. Bei Lehrkräften an öffentlichen Hochschulen darf die Arbeitszeit nur auf volle Unterrichtsstunden ermäßigt werden.
(3) Die Arbeitszeit vermindert sich für jeden nach § 4 Abs. 2 Satz 1 dienstfreien Arbeitstag um die auf ihn entfallende Arbeitszeit. Für Beamtinnen und Beamte, die planmäßig zum Dienst an allgemein dienstfreien Tagen herangezogen werden, vermindert sich die Arbeitszeit ohne Rücksicht auf den Dienstplan in demselben Umfang wie für die Beamtinnen und Beamten desselben Verwaltungszweiges, auf die Satz 1 Anwendung findet; dies gilt entsprechend in den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 2 zweite Alternative.

§ 3 Arbeitszeitverkürzung

(1) Die Beamtinnen und Beamten werden in jedem Kalenderjahr an einem Arbeitstag oder für eine Dienstschicht unter Weitergewährung der Besoldung vom Dienst freigestellt; hiervon ausgenommen sind die Lehrkräfte an öffentlichen Hochschulen. Der Anspruch wird erstmals erworben, wenn das Beamtenverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat; die unmittelbar zuvor beim selben Dienstherrn verbrachte Zeit einer Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist anzurechnen. Die mit der Freistellung verbundene Arbeitszeitverkürzung beträgt höchstens ein Fünftel der für die Beamtin oder den Beamten geltenden durchschnittlichen Wochenarbeitszeit.
(2) Hat die Beamtin oder der Beamte an dem für die Freistellung vorgesehenen Tag Dienst zu leisten, ist die Freistellung innerhalb desselben Kalenderjahres oder, wenn dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist, innerhalb der ersten zwei Monate des Folgejahres nachzuholen. Eine Nachholung in anderen Fällen ist nicht zulässig.

§ 4 Arbeitstage

(1) Arbeitstage sind die Werktage mit Ausnahme des Samstags. Soweit es die dienstlichen Bedürfnisse erfordern, kann für einzelne Verwaltungszweige, Dienststellen oder Tätigkeiten etwas anderes bestimmt werden.
(2) Gesetzliche Feiertage sowie Heiligabend und Silvester sind dienstfrei. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Bei besonderen Anlässen kann die Landesregierung und bei örtlich bedingten Ausnahmefällen die oberste Dienstbehörde anordnen, dass der Dienst an einzelnen Arbeitstagen ganz oder teilweise ausfällt. Hierbei ist festzulegen, ob die ausfallende Arbeitszeit innerhalb einer zu bestimmenden Frist einzuarbeiten oder ausnahmsweise auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit anzurechnen ist. Für die Landtagsverwaltung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landtags.
(4) Die Dienststellenleitung kann bestimmen, dass an Rosenmontag oder Fastnachtsdienstag oder an beiden Tagen dienstfrei ist, soweit es die dienstlichen Verhältnisse gestatten. Die ausfallende Arbeitszeit ist innerhalb einer zu bestimmenden Frist einzuarbeiten.
(5) Der Wechselschichtdienst (§ 18 Abs. 1 Satz 1 der Urlaubsverordnung - UrlVO -) umfasst auch die dienstfreien Tage.

§ 5 Verteilung der Arbeitszeit

(1) Soweit es die dienstlichen Bedürfnisse erfordern, kann die oder der Dienstvorgesetzte die regelmäßige Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1) ungleichmäßig auf die einzelnen Abschnitte (Arbeitstage, Wochen, Monate) des der Berechnung des Durchschnitts nach § 2 Abs. 1 zugrunde gelegten Zeitraums (Bezugszeitraum) verteilen. Der Bezugszeitraum darf höchstens ein Jahr umfassen.
(2) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann die ermäßigte Arbeitszeit (§ 2 Abs. 2 Satz 1) ungleichmäßig auf die Arbeitstage einer oder mehrerer Wochen verteilt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen; dabei muss innerhalb von vier Wochen die auf diesen Zeitraum entfallende Arbeitszeit erbracht werden. Abweichend von Satz 1 Halbsatz 2 kann ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden, wenn hierfür auch ein dienstliches Interesse gegeben ist oder die Voraussetzungen des § 12 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 erfüllt sind; die Zeit einer zusammenhängenden Freistellung darf dabei höchstens sechs Wochen betragen.
(3) Abweichend von Absatz 2 darf die Freistellung
1.
bis zu einem Jahr umfassen, wenn sie an das Ende einer mindestens zwei Jahre dauernden Teilzeitbeschäftigung nach § 75 Abs. 1 LBG gelegt wird, die spätestens zwei Jahre vor der gesetzlichen Altersgrenze (§ 37 LBG) endet,
2.
bis zu siebeneinhalb Jahre umfassen, wenn sie an das Ende einer Teilzeitbeschäftigung nach § 75 Abs. 1 LBG gelegt wird, die sich bis zum Beginn des Ruhestands erstreckt,
soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

§ 6 Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten, Pausen

(1) Die Arbeitszeit darf
1.
zehn Stunden am Tag,
2.
60 Stunden in der Woche,
3.
bei Nachtdienst im Sinne des § 8 Abs. 2 innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten durchschnittlich acht Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum und
4.
innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten einschließlich Mehrarbeit durchschnittlich 48 Stunden in der Woche
nicht überschreiten. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann die oberste Dienstbehörde bei dringenden dienstlichen Anlässen eine Arbeitszeit von bis zu zwölf Stunden zulassen.
(2) Die Arbeit ist spätestens nach sechs Stunden durch eine Pause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Bei festen Arbeitszeiten von mehr als neun Stunden muss die Pause mindestens 45 Minuten umfassen; sie kann in zwei Abschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Pausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.
(3) Innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden ist eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Innerhalb einer Woche ist eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens 36 Stunden zu gewähren.

§ 7 Dienst in Bereitschaft und Rufbereitschaft

(1) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die oder der Dienstvorgesetzte abweichend von § 2 Abs. 1 die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen in angemessenem Verhältnis verlängern. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bleibt unberührt.
(2) Für die Zeit einer Rufbereitschaft ist zu einem Achtel Zeitausgleich zu gewähren. Bei der Berechnung sind die Zeiten der Rufbereitschaft und des Zeitausgleichs auf volle Stunden auf- oder abzurunden. Die oberste Dienstbehörde kann einen von Satz 1 abweichenden Umfang des Zeitausgleichs vorsehen.

§ 8 Nachtdienst, Schichtdienst

(1) Der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft durch Nacht- und Schichtdienst ist bei der Dienstgestaltung Rechnung zu tragen.
(2) Nachtdienst liegt vor, wenn in der Zeit zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr mehr als zwei Stunden
1.
nach einem Dienstplan, der Wechselschichten vorsieht, oder
2.
an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr
Dienst geleistet wird.
(3) Für den Nachtdienst vorgesehene Beamtinnen und Beamte sind berechtigt, sich vor dessen Aufnahme und danach in angemessenen Abständen ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ärztin oder den Arzt bestimmt die oder der Dienstvorgesetzte.
(4) Beamtinnen und Beamte sind auf Antrag auf einen Dienstposten im Tagdienst umzusetzen, solange
1.
die weitere Verrichtung von Nachtdienst nach dem Gutachten der zentralen medizinischen Untersuchungsstelle (§ 47 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG), einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes, des polizeiärztlichen Dienstes oder einer als Gutachterin beauftragten Ärztin oder eines als Gutachter beauftragten Arztes ihre Gesundheit gefährden würde,
2.
in ihrem Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder
3.
sie in ihrem Haushalt eine Angehörige oder einen Angehörigen zu versorgen haben, die oder der nach ärztlichem Gutachten schwerstpflegebedürftig ist und nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person versorgt werden kann,
in den Fällen der Nummern 2 und 3 jedoch nur, sofern zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

§ 9 Besondere Dienstbereiche

(1) Im Polizeidienst, beim Verfassungsschutz und im Justizvollzugsdienst sind abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Arbeitszeiten von bis zu zwölf Stunden am Tag zulässig. Im Justizvollzugsdienst kann die oberste Dienstbehörde außerdem abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Arbeitszeiten von bis zu 68 Stunden in der Woche sowie Ausnahmen von § 6 Abs. 3 Satz 2 zulassen. In den Fällen des Satzes 2 ist in der Folgewoche eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens 56 Stunden zu gewähren. Im Polizeidienst, beim Verfassungsschutz und im Justizvollzugsdienst kann im Schicht- und Wechselschichtdienst sowie bei der Teilnahme an Einsätzen aus besonderem Anlass und an Übungen zur Sicherstellung der Kontinuität des Dienstes von § 6 Abs. 2 abgewichen werden, wenn die dienstlichen Belange dies erfordern. In diesen Fällen ist den Beamtinnen und Beamten während des Dienstes ein angemessener Gesundheitsschutz, insbesondere Zeit zur Verpflegung, zu gewähren.
(2) Im Einsatzdienst der Feuerwehr findet § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 3 Satz 1 keine Anwendung. Wird die Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, muss nach spätestens 24 Stunden eine anschließende Ruhezeit von mindestens 24 Stunden gewährt werden. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(3) Auf Dienstbereiche, deren Aufgabe darin besteht, die Sicherheit oder Gesundheit der Bevölkerung zu schützen, finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung, soweit eine in Schwere oder Ausmaß über die gewöhnlichen Umstände des jeweiligen Dienstes hinausgehende Sachlage oder unabwendbare innerbetriebliche Umstände es erfordern. In diesen Ausnahmefällen ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung der Ziele der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 183 S. 1) eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der Beamtinnen und Beamten gewährleistet ist.

§ 10 Dienstreisen

(1) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am Geschäftsort als Arbeitszeit, es sei denn, dass während der Reise- oder Wartezeiten Dienst verrichtet wird; Zeiten, in denen ein Kraftfahrzeug gelenkt wird, gelten als Arbeitszeit. Jeder Tag der Dienstreise wird jedoch mit der auf ihn entfallenden Arbeitszeit bewertet, wenn diese infolge der Nichtberücksichtigung von Reise- und Wartezeiten nicht erreicht würde; bei gleitender Arbeitszeit ist ein Fünftel der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit zugrunde zu legen.
(2) Bei Teilzeitbeschäftigung sind auch die Reise- und Wartezeiten, die im Falle einer Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 2 als Arbeitszeit zu bewerten wären, auf die Arbeitszeit anzurechnen.
(3) Überschreiten die nicht anrechenbaren Reise- und Wartezeiten im Monat ein Viertel der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wird für die Hälfte dieser Zeiten Zeitausgleich gewährt. Wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 erfüllt sind, gilt Satz 1 auch in den Fällen, in denen ein Viertel der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit nicht überschritten wird.

§ 11 Freistellungen nach § 20 der Urlaubsverordnung

(1) Bei Freistellungen nach § 20 UrlVO wird bei gleitender Arbeitszeit die in Anspruch genommene Kernzeit auf die Arbeitszeit angerechnet. Abweichend von Satz 1 ist bei ganztägiger Abwesenheit ein Fünftel der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit als tägliche Arbeitszeit anzurechnen, wenn die Zeit der Ausübung der die Freistellung erfordernden Tätigkeit nicht selbst bestimmt werden kann und eine gesetzliche Verpflichtung zur Ausübung dieser Tätigkeit im Einzelfall besteht.
(2) Ist eine Dienstaufnahme vor dem Beginn oder nach dem Ende der notwendigen Abwesenheit vom Dienst nicht zumutbar, kann die Freistellung entsprechend ausgedehnt werden. Die zusätzlich ausfallende Arbeitszeit ist an einem anderen Arbeitstag einzuarbeiten.

§ 12 Gleitende Arbeitszeit

(1) Die Beamtinnen und Beamten können die tägliche Arbeitszeit in bestimmten Grenzen selbst gestalten (gleitende Arbeitszeit). Auf die zu erbringende Arbeitszeit dürfen nur bis zu zehn Stunden am Tag angerechnet werden. Das Nähere regelt die Dienststellenleitung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6; dabei ist den dienstlichen Bedürfnissen Vorrang einzuräumen.
(2) Die Zeiten, in denen alle Beamtinnen und Beamten anwesend sein müssen (Kernzeiten), umfassen ausschließlich des Zeitrahmens nach Absatz 4 montags bis donnerstags fünf und freitags vier Stunden. Beginn und Ende der Kernzeiten sind so festzulegen, dass sie die Zeit des stärksten Arbeitsanfalls einschließen. Wenn die Dienststellenleitung keine anderen Zeiten festgelegt hat, dauern die Kernzeiten für die unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten montags bis donnerstags von 9.00 bis 12.00 und 14.00 bis 16.00 Uhr sowie freitags von 9.00 bis 13.00 Uhr. Auch außerhalb der Kernzeiten muss die Funktionsfähigkeit der Dienststelle in dem gebotenen Umfang gewährleistet sein.
(3) Die Zeit vom frühesten Antritt bis zur spätesten Beendigung des Dienstes (Gleitzeitrahmen) darf höchstens zwölfeinhalb Stunden umfassen.
(4) Kernzeiten von fünf Stunden sind durch den Zeitrahmen für die Mittagspause in zwei Abschnitte zu teilen, die jeweils mindestens zwei Stunden umfassen müssen. Der Zeitrahmen für die Mittagspause beträgt höchstens zwei Stunden.
(5) Es können am Ende jedes Monats nicht zu überschreitende Minderzeiten von bis zu drei Zehnteln der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit zugelassen werden. Die Höchstgrenze für in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragbare Zeitguthaben bildet die durchschnittliche Wochenarbeitszeit; Zeitguthaben, die zum Ende des Abrechnungszeitraums über die festgelegte Höchstgrenze hinausgehen, verfallen. Der Abrechnungszeitraum darf höchstens zwei Jahre umfassen.
(6) Die Dienststellenleitung kann bis zu 36 Eingriffe in die Kernzeit im Kalenderjahr zum Ausgleich von Zeitguthaben zulassen. Der Umfang der Freistellung darf insgesamt 18 und im Einzelfall drei Arbeitstage nicht überschreiten; die letztgenannte Einschränkung gilt nicht für Beamtinnen und Beamte, die Kinder unter 18 Jahren oder nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige tatsächlich betreuen oder pflegen. Freitage gelten unabhängig vom Dienstende als ganze Tage. Der Zeitausgleich darf nur erfolgen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen; er ist rechtzeitig mit der oder dem Vorgesetzten abzustimmen.
(7) Die Arbeitszeit ist durch Geräte zu erfassen. Die Daten sind spätestens nach Ablauf von zwei Jahren zu löschen.
(8) Für Teilzeitbeschäftigte gelten Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 nur, soweit sie ganztägig Dienst leisten; im Übrigen sind die Kernzeiten für jeden Arbeitstag im Einzelfall festzulegen. Der Gesamtumfang der Freistellung nach Absatz 6 Satz 2 vermindert sich entsprechend dem jeweiligen Umfang der Teilzeitbeschäftigung.

§ 13 Feste Arbeitszeiten

Soweit es die dienstlichen Bedürfnisse erfordern, sind feste Arbeitszeiten anzuordnen. § 12 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend; wenn die Summe der festen Arbeitszeiten der nach § 2 Abs. 1 und 2 zu erbringenden Arbeitszeit entspricht, sind nur die in Absprache mit der oder dem Vorgesetzten darüber hinaus geleisteten Arbeitszeiten zu erfassen.

§ 14 Ausnahmen

(1) Soweit es die dienstlichen Bedürfnisse erfordern oder dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann die oberste Dienstbehörde Ausnahmen zulassen von den Bestimmungen über
1.
den Umfang von Kernzeiten (§ 12 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1),
2.
den Gleitzeitrahmen (§ 12 Abs. 3),
3.
die am Ende jedes Monats nicht zu überschreitenden Minderzeiten bis zur durchschnittlichen Wochenarbeitszeit (§ 12 Abs. 5 Satz 1),
4.
die Höchstgrenze für in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragbare Zeitguthaben (§ 12 Abs. 5 Satz 2),
4a.
die Höchstdauer des Abrechnungszeitraums für übertragbare Zeitguthaben im Umfang von bis zu einem Jahr, soweit die Höchstdauer von zwei Jahren (§ 12 Abs. 5 Satz 3) im Kalenderjahr 2020, 2021 oder 2022 erreicht wird oder ein bereits verlängerter Abrechnungszeitraum im Kalenderjahr 2022 endet,
5.
die Möglichkeiten des Zeitausgleichs (§ 12 Abs. 6),
6.
die Erfassung der Arbeitszeit durch Geräte (§ 12 Abs. 7 Satz 1); hierauf darf jedoch nur in begründeten Fällen, insbesondere wenn die Beschaffung eines Zeiterfassungsgeräts unwirtschaftlich wäre, verzichtet werden, wobei ersatzweise Zeiterfassungsnachweise zu führen sind,
7.
die gleitende Arbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte (§ 12 Abs. 8) und
8.
die Gestaltung fester Arbeitszeiten (§ 13 Satz 2 Halbsatz 1).
(2) Wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde Arbeitszeitmodelle angewendet werden, die abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 4 sowie § 12 Abs. 2, 4 und 6 ganz auf die Festlegung von Kernzeiten verzichten. In diesen Fällen sind für alle Arbeitstage der Woche ausreichend lange Zeiträume festzulegen, in denen eine den dienstlichen Bedürfnissen gerecht werdende Erledigung der Aufgaben durch Absprache gewährleistet wird (Funktionszeiten). Die Anwendung der Arbeitszeitmodelle soll insbesondere mit dem Ziel erfolgen, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu erhöhen.
(3) Wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können im Geschäftsbereich des für die Rechtspflege zuständigen Ministeriums mit dessen Genehmigung als oberste Dienstbehörde bei den in sachlicher Unabhängigkeit tätigen Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern (§ 9 des Rechtspflegergesetzes) Arbeitszeitmodelle eingeführt werden, in denen auf die Anwendung des § 12 verzichtet wird.

§ 15 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Arbeitszeitverordnung vom 23. März 1993 (GVBl. S. 152), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2005 (GVBl. S. 243), BS 2030-1-3, außer Kraft.
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