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Laufbahnverordnung für den Polizeidienst (LbVOPol) Vom 10. Mai 2016

Laufbahnverordnung für den Polizeidienst (LbVOPol) Vom 10. Mai 2016
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. April 2022 (GVBl. S. 135)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Laufbahnverordnung für den Polizeidienst (LbVOPol) vom 10. Mai 201602.05.2016
Inhaltsverzeichnis02.05.2016
Eingangsformel02.05.2016
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen02.05.2016
§ 1 - Geltungsbereich02.05.2016
§ 2 - Laufbahn, Ämter des Polizeidienstes02.05.2022
§ 3 - Verwendungsgrundsatz02.05.2016
§ 4 - Leistungsgrundsatz02.05.2016
§ 5 - Förderung der Leistungsfähigkeit02.05.2016
§ 6 - Fortbildung02.05.2016
§ 7 - Laufbahnwechsel02.05.2016
§ 8 - Einstellung im Beförderungsamt02.05.2016
§ 9 - Probezeit02.05.2016
§ 10 - Erprobungszeit02.05.2016
§ 11 - Nachteilsausgleich15.02.2018
§ 12 - Schwerbehinderte Menschen02.05.2016
§ 13 - Beurteilung02.05.2016
Teil 2 - Laufbahnbeamtinnen und Laufbahnbeamte02.05.2016
Abschnitt 1 - Ämter ab dem dritten Einstiegsamt02.05.2016
§ 14 - Einstellung, Beamtenverhältnis01.10.2017
§ 15 - Einstellungsvoraussetzungen, Auswahlverfahren15.02.2018
§ 16 - Fachhochschulausbildung01.10.2017
§ 17 - Entlassung während der Ausbildung, Wiederholung von Prüfungen02.05.2016
§ 18 - Unmittelbare Einstellung in das dritte Einstiegsamt02.05.2016
§ 19 - Ausbildungs- und prüfungsfreier Aufstieg02.05.2016
Abschnitt 2 - Ämter ab dem vierten Einstiegsamt02.05.2016
§ 20 - Qualifizierung02.05.2016
§ 21 - Ausbildungsqualifizierung02.05.2016
§ 22 - Qualifizierung zur speziellen Verwendung02.05.2016
§ 23 - Unmittelbare Einstellung in das vierte Einstiegsamt02.05.2016
§ 24 - Prüfungserleichterte Qualifizierung02.05.2016
Abschnitt 3 - Wasserschutzpolizei02.05.2016
§ 25 - Verwendung bei der Wasserschutzpolizei02.05.2022
Teil 3 - Übergangs- und Schlussbestimmungen02.05.2016
§ 26 - Gleichstellung von Ausbildung, Prüfungen und Schulbesuch02.05.2016
§ 27 - Ausnahmen02.05.2016
§ 28 - Inkrafttreten02.05.2016
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich
§ 2Laufbahn, Ämter des Polizeidienstes
§ 3Verwendungsgrundsatz
§ 4Leistungsgrundsatz
§ 5Förderung der Leistungsfähigkeit
§ 6Fortbildung
§ 7Laufbahnwechsel
§ 8Einstellung im Beförderungsamt
§ 9Probezeit
§ 10Erprobungszeit
§ 11Nachteilsausgleich
§ 12Schwerbehinderte Menschen
§ 13Beurteilung
Teil 2 Laufbahnbeamtinnen und Laufbahnbeamte
Abschnitt 1 Ämter ab dem dritten Einstiegsamt
§ 14Einstellung, Beamtenverhältnis
§ 15Einstellungsvoraussetzungen, Auswahlverfahren
§ 16Fachhochschulausbildung
§ 17Entlassung während der Ausbildung, Wiederholung von Prüfungen
§ 18Unmittelbare Einstellung in das dritte Einstiegsamt
§ 19Ausbildungs- und prüfungsfreier Aufstieg
Abschnitt 2 Ämter ab dem vierten Einstiegsamt
§ 20Qualifizierung
§ 21Ausbildungsqualifizierung
§ 22Qualifizierung zur speziellen Verwendung
§ 23Unmittelbare Einstellung in das vierte Einstiegsamt
§ 24Prüfungserleichterte Qualifizierung
Abschnitt 3 Wasserschutzpolizei
§ 25Verwendung bei der Wasserschutzpolizei
Teil 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 26Gleichstellung von Ausbildung, Prüfungen und Schulbesuch
§ 27Ausnahmen
§ 28Inkrafttreten
Aufgrund des § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und des § 110 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2016 (GVBl. S. 37), BS 2030-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur und dem Ministerium für Finanzen verordnet:

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für alle Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte des Landes (§ 109 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes - LBG - vom 20. Oktober 2010 - GVBl. S. 319, BS 2030-1 - in der jeweils geltenden Fassung).
(2) Zum Polizeidienst gehören die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, die sich in den in § 2 Abs. 2 genannten Ämtern befinden sowie die Polizeikommissar-Anwärterinnen und Polizeikommissar-Anwärter.

§ 2 Laufbahn, Ämter des Polizeidienstes

(1) Die Laufbahn der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten umfasst alle Ämter ab dem dritten Einstiegsamt und, soweit sich Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte in anderen Ämtern befinden, auch diese.
(2) Die Ämter des Polizeidienstes werden ab dem dritten Einstiegsamt sowie ab dem vierten Einstiegsamt und, soweit sich Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte in Ämtern ab dem zweiten Einstiegsamt befinden, auch diesen wie folgt zugeordnet:
1.
ab dem dritten Einstiegsamt die Ämter
a)
der Polizeikommissarin und des Polizeikommissars sowie der Kriminalkommissarin und des Kriminalkommissars,
b)
der Polizeioberkommissarin und des Polizeioberkommissars sowie der Kriminaloberkommissarin und des Kriminaloberkommissars,
c)
der Polizeihauptkommissarin und des Polizeihauptkommissars sowie der Kriminalhauptkommissarin und des Kriminalhauptkommissars,
d)
der Ersten Polizeihauptkommissarin und des Ersten Polizeihauptkommissars sowie der Ersten Kriminalhauptkommissarin und des Ersten Kriminalhauptkommissars,
2.
ab dem vierten Einstiegsamt die Ämter
a)
der Polizeirätin und des Polizeirates sowie der Kriminalrätin und des Kriminalrates,
b)
der Polizeioberrätin und des Polizeioberrates sowie der Kriminaloberrätin und des Kriminaloberrates,
c)
der Polizeidirektorin und des Polizeidirektors sowie der Kriminaldirektorin und des Kriminaldirektors,
d)
der Leitenden Polizeidirektorin und des Leitenden Polizeidirektors sowie der Leitenden Kriminaldirektorin und des Leitenden Kriminaldirektors,
e)
der Polizeivizepräsidentin oder des Polizeivizepräsidenten,
f)
der Polizeivizepräsidentin des Polizeipräsidiums Einsatz, Logistik und Technik oder des Polizeivizepräsidenten des Polizeipräsidiums Einsatz, Logistik und Technik, soweit nicht der Fachrichtung Verwaltung und Finanzen zugehörig,
g)
der Vizepräsidentin des Landeskriminalamtes oder des Vizepräsidenten des Landeskriminalamtes,
h)
der Stellvertretenden Direktorin der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz oder des Stellvertretenden Direktors der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz, soweit nicht der Fachrichtung Verwaltung und Finanzen zugehörig,
i)
der Inspekteurin der Polizei oder des Inspekteurs der Polizei,
3.
ab dem zweiten Einstiegsamt die Ämter
a)
der Polizeimeisterin und des Polizeimeisters,
b)
der Polizeiobermeisterin und des Polizeiobermeisters sowie der Kriminalobermeisterin und des Kriminalobermeisters,
c)
der Polizeihauptmeisterin und des Polizeihauptmeisters sowie der Kriminalhauptmeisterin und des Kriminalhauptmeisters.
(3) Als Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind (§ 21 Abs. 2 Satz 2 LBG), werden bestimmt:
1.
für die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, die die Laufbahnprüfung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt bestanden haben, die Ämter nach Absatz 2 Nr. 1,
2.
für die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, die nach § 18 eingestellt worden sind, die Ämter nach Absatz 2 Nr. 1,
3.
für die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, die die Ausbildungsqualifizierung nach § 21 oder die Qualifizierung zur speziellen Verwendung nach § 22 für die Ämter ab dem vierten Einstiegsamt abgeleistet und die Masterprüfung bestanden haben, die Ämter nach Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a sowie die Ämter nach Absatz 2 Nr. 2,
4.
für die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, die nach § 23 eingestellt worden sind, die Ämter nach Absatz 2 Nr. 2.

§ 3 Verwendungsgrundsatz

Die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten können in allen Bereichen des Polizeidienstes bei den Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen verwendet werden. Bei der Bestimmung über ihre Verwendung können deren besondere Fachkenntnisse und Neigungen berücksichtigt werden.

§ 4 Leistungsgrundsatz

(1) Entscheidungen über Einstellung, Übertragung von Beförderungsdienstposten, Beförderung und Zulassung zur Qualifizierung sind nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Bei der Bewertung der Eignung und Befähigung sind insbesondere die fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen sowie zusätzliche Qualifikationen, die für die wahrzunehmenden Tätigkeiten von Bedeutung sind, zu berücksichtigen.
(2) Auswahlentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf die Ergebnisse einer automatisierten Verarbeitung von Personalaktendaten gestützt werden.

§ 5 Förderung der Leistungsfähigkeit

Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind im Rahmen von Personalentwicklungskonzepten durch geeignete Personalentwicklungs- und -förderungsmaßnahmen zu fördern. Dazu gehören unter anderem
1.
die Fortbildung,
2.
die Vermittlung von Kompetenzen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern,
3.
die Beurteilung,
4.
Mitarbeitergespräche und Zielvereinbarungen,
5.
die Möglichkeit der Einschätzung der Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Mitarbeiterrückmeldung),
6.
ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder Wechsel der Verwendung (Rotation) und
7.
die Führungskräftequalifizierung.

§ 6 Fortbildung

(1) Das für die Polizei zuständige Ministerium fördert und regelt die Fortbildung, damit die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben und auch steigenden Anforderungen ihres Amtes gewachsen sind. Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten mit Teilzeitbeschäftigung ist der gleichberechtigte Zugang zu den Fortbildungsmaßnahmen wie vollzeitbeschäftigten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten zu ermöglichen.
(2) Die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten sind verpflichtet, an den vom Dienstherrn angeordneten Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, sich außerdem selbst fortzubilden und ihre körperliche Leistungsfähigkeit zu erhalten.
(3) Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die durch Fortbildung ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweislich wesentlich gesteigert haben, sind zu fördern. Ihnen ist nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Aufgabenbereichen oder auf höher bewerteten Dienstposten anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung nachzuweisen.

§ 7 Laufbahnwechsel

(1) Die Entscheidung für den Laufbahnwechsel (§ 24 Abs. 1 Satz 2 LBG) setzt voraus, dass die für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Laufbahn des Polizeidienstes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind. Soweit diese noch nicht durch die Wahrnehmung von Tätigkeiten, die mit den Anforderungen der Laufbahn des Polizeidienstes vergleichbar sind, erworben worden sind, sind diese durch Qualifizierungsmaßnahmen oder im Rahmen einer Einführung durch Fortbildung, Unterweisung oder andere geeignete Maßnahmen zu vermitteln.
(2) Art und Dauer der Qualifizierungsmaßnahmen oder der Umfang der Einführung ist durch das für die Polizei zuständige Ministerium allgemein oder einzelfallbezogen zu bestimmen.

§ 8 Einstellung im Beförderungsamt

(1) Eine Einstellung im ersten Beförderungsamt ist gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LBG im Einzelfall zulässig, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1.
eine den höheren Anforderungen des Beförderungsamtes gerecht werdende Berufserfahrung besitzt und das Beförderungsamt bei einer entsprechend früheren Einstellung aufgrund ihrer oder seiner Qualifikation hätte erreichen können oder
2.
eine für die Laufbahn förderliche, über die Zugangsvoraussetzungen erheblich hinausgehende berufliche Qualifikation, insbesondere zusätzliche Bildungs- oder Ausbildungsabschlüsse, vorweisen kann.
(2) Eine dem Absatz 1 Nr. 1 genügende Berufserfahrung liegt vor, wenn bei den zugrunde liegenden beruflichen Tätigkeiten Anforderungen zu erfüllen waren, die nach Art und Schwierigkeit und Dauer den von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten zu fordernden Eignungsvoraussetzungen für das Beförderungsamt mindestens gleichwertig sind. Hierbei können Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes einbezogen werden. Berufliche Bildungsgänge oder Zeiten, die nach den Laufbahnvorschriften (§§ 25 und 26 LBG) auf eine Ausbildungszeit angerechnet worden sind oder Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

§ 9 Probezeit

(1) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. Sie dient der Bewährung in der Laufbahn. Innerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte Zeiten, die nicht bereits als hauptberufliche Tätigkeit berücksichtigt oder auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wurden, sollen bis zur Mindestprobezeit (§ 20 Abs. 2 Satz 2 LBG) angerechnet werden, wenn die während dieser Zeiten ausgeübte Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit im jeweiligen Einstiegsamt der Laufbahn des Polizeidienstes entsprochen hat. Das Gleiche gilt für außerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte Zeiten.
(2) Die Zeit eines Urlaubs
1.
ohne Dienstbezüge, der überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
2.
für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen oder
3.
zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe
ist bis zur Mindestprobezeit anzurechnen, wenn eine den Laufbahnaufgaben gleichwertige Tätigkeit ausgeübt wird und das Vorliegen der Voraussetzungen bei Gewährung des Urlaubs festgestellt worden ist.
(3) Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden, kann die Probezeit bis zur Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden. Die Frist verlängert sich um Zeiten einer Elternzeit oder Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.

§ 10 Erprobungszeit

(1) Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte haben ihre Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit nachzuweisen. Die Erprobungszeit dauert mindestens sechs Monate; sie soll ein Jahr nicht überschreiten. Wenn die Eignung nicht festgestellt werden kann, ist die probeweise Übertragung des Dienstpostens rückgängig zu machen.
(2) Die Erprobungszeit gilt als geleistet, soweit sich die Polizeibeamtin oder der Polizeibeamte in den Tätigkeiten des übertragenen Dienstpostens oder eines Dienstpostens gleicher Bewertung bewährt hat. Sie gilt auch als geleistet, soweit sich die Polizeibeamtin oder der Polizeibeamte während eines Urlaubs nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 bei einer Fraktion des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags, des Landtags oder einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes oder bei einem kommunalen Spitzenverband oder während eines Urlaubs nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 in Tätigkeiten bewährt hat, die nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen des höher bewerteten Dienstpostens entsprochen haben.
(3) Vor der Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit ist eine Beförderung nicht zulässig.

§ 11 Nachteilsausgleich

(1) Eine Beförderung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 LBG zum Ausgleich von Verzögerungen des beruflichen Werdegangs durch die Geburt eines Kindes setzt voraus, dass
1.
die Polizeibeamtin sich
a)
innerhalb von sechs Monaten oder
b)
im Falle fester Einstellungstermine zum nächsten Einstellungstermin
nach der Geburt oder dem Abschluss einer innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt begonnenen oder fortgesetzten Ausbildung, die für die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen erforderlich ist, beworben hat und
2.
diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat oder, wenn die Polizeibeamtin trotz einer fristgerechten Bewerbung nicht eingestellt worden ist, die Bewerbung aufrechterhalten oder zu jedem festen Einstellungstermin erneuert worden ist.
Satz 1 ist zum Ausgleich von Verzögerungen des beruflichen Werdegangs
1.
durch die Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren,
2.
durch die Pflege eines im Sinne des § 75 Abs. 6 LBG pflegebedürftigen Kindes über 18 Jahren oder
3.
durch die Pflege einer oder eines im Sinne des § 75 Abs. 6 LBG pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen,
auf Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Geburt die Beendigung der Betreuung oder Pflege tritt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 verkürzt sich die Dauer der Beförderungsverbote nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 LBG jeweils um den Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung; insgesamt können höchstens drei Jahre berücksichtigt werden. Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, kann für denselben Zeitraum der Ausgleich nur einmal gewährt werden. Für die Pflege eines Kindes über 18 Jahren oder einer oder eines sonstigen Angehörigen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(3) Wenn die Probezeit durch eine Elternzeit oder einen Urlaub nach § 76 Abs. 1 oder § 76a LBG unterbrochen worden ist, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Eine Beförderung nach § 23 Abs. 4 LBG setzt voraus, dass
1.
Verzögerungen nach § 9 Abs. 8 Satz 4 des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ArbPlSchG), auch jeweils in Verbindung mit § 9 Abs. 10 Satz 2, § 12 Abs. 3 oder Abs. 4 oder § 13 Abs. 2 oder Abs. 3 ArbPlSchG, mit § 8 a des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) oder mit § 78 Abs. 1 Nr. 1 des Zivildienstgesetzes (ZDG), angemessen sind, oder
2.
ein Fall des § 17 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vorliegt.
(5) Die Dauer des Beförderungsverbotes nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 LBG verkürzt sich jeweils
1.
beim Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 4 Nr. 1 um die Zeiten des geleisteten Grundwehr- oder Zivildienstes, um Zeiten für geleistete Dienste, aufgrund derer der Polizeibeamte nach § 14 b oder § 14 c ZDG nicht zum Zivildienst herangezogen wurde, sowie um weitere Zeiten, die aufgrund der geleisteten Dienste zu einer späteren Einstellung geführt haben, für diese jedoch höchstens um ein Jahr, und
2.
beim Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 4 Nr. 2 um die Zeiten als Entwicklungshelfer bis zur Dauer des Grundwehrdienstes.

§ 12 Schwerbehinderte Menschen

§ 14 Abs. 1 bis 3 der Laufbahnverordnung (LbVO) findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die besonderen gesundheitlichen Anforderungen, die der Polizeidienst an Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte stellt, berücksichtigt werden.

§ 13 Beurteilung

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung jeder Polizeibeamtin und jedes Polizeibeamten in den dem für die Polizei zuständigen Ministerium nachgeordneten Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen sind zu beurteilen. Die Beurteilung ist der Polizeibeamtin oder dem Polizeibeamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung und das Ergebnis dieser Besprechung sind aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.
(2) Bei der Beurteilung der Leistung von schwerbehinderten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten ist eine etwaige behinderungsbedingte Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für eingeschränkt verwendungsfähige Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte im Sinne des § 112 Abs. 1 LBG.
(3) Das Nähere regelt das für die Polizei zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.

Teil 2 Laufbahnbeamtinnen und Laufbahnbeamte

Abschnitt 1 Ämter ab dem dritten Einstiegsamt

§ 14 Einstellung, Beamtenverhältnis

Die Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Polizeikommissar-Anwärterinnen und Polizeikommissar-Anwärter bei der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz in den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum dritten Einstiegsamt (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) eingestellt.

§ 15 Einstellungsvoraussetzungen, Auswahlverfahren

(1) In den Vorbereitungsdienst können Bewerberinnen und Bewerber eingestellt werden, die
1.
die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes, § 9 Satz 1 LBG) erfüllen,
2.
hinsichtlich ihrer Vorbildung
a)
die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzen oder
b)
die Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium nach der Landesverordnung über die unmittelbare Zugangsberechtigung beruflich qualifizierter Personen zu den Verwaltungsfachhochschulen vom 8. November 2012 (GVBl. S. 359, BS 223-11-3) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen,
3.
am Tag des Dienstantritts das 34. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
4.
mindestens 162 cm groß sind,
5.
den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeidienst genügen,
6.
eine Erklärung vorlegen, ob gegen sie ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist oder war und ob sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben und
7.
nicht vorbestraft sind.
(2) Hat sich die Bewerbung um Einstellung wegen der Geburt oder der Betreuung mindestens eines mit der Bewerberin oder dem Bewerber in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren oder der tatsächlichen Pflege mindestens eines im Sinne des § 75 Abs. 6 LBG pflegebedürftigen Kindes über 18 Jahren oder mindestens einer oder eines im Sinne des § 75 Abs. 6 LBG pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen derart verzögert, dass das Höchstalter nach Absatz 1 Nr. 3 überschritten wird, so ist der auf der Betreuung oder der Pflege beruhende Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung dem Höchstalter nach Absatz 1 Nr. 3 hinzuzurechnen; insgesamt können höchstens drei Jahre berücksichtigt werden.
(3) Die Bewerberinnen und Bewerber nehmen vor ihrer Einstellung an einem Auswahlverfahren teil, das insbesondere aus allgemeinen Leistungstests und einem Sporttest besteht. Das Auswahlverfahren dient der Feststellung der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für den Polizeidienst. Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens regelt das für die Polizei zuständige Ministerium.

§ 16 Fachhochschulausbildung

(1) Die Polizeikommissar-Anwärterinnen und Polizeikommissar-Anwärter erhalten die für ihren Beruf notwendige Ausbildung in einem Vorbereitungsdienst, in dessen Rahmen sie an einer Fachhochschulausbildung teilnehmen. Diese findet an der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz statt und dauert drei Jahre; sie vermittelt die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben der Ämter ab dem dritten Einstiegsamt (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) erforderlich sind und schließt mit der Laufbahnprüfung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt ab. Das Nähere regelt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung.
(2) In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 26 LBG) sind für die Bewertung der Prüfungsleistungen folgende Prüfungsnoten vorzusehen:
sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Die Prüfungsnoten „mangelhaft“ und „ungenügend“ können zu der folgenden Prüfungsnote zusammengefasst werden:
nicht ausreichend (5) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
(3) Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Laufbahnprüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden. Dabei sind den Prüfungsnoten nach Absatz 2 Satz 1 die folgenden Punktzahlen zuzuordnen:
sehr gut (1) = 15, 14 Punkte,
gut (2) = 13, 12, 11 Punkte,
befriedigend (3) = 10, 9, 8 Punkte,
ausreichend (4) = 7, 6, 5 Punkte,
mangelhaft (5) = 4, 3, 2 Punkte,
ungenügend (6) = 1, 0 Punkte;
der Prüfungsnote nach Absatz 2 Satz 2 sind folgende Punktzahlen zuzuordnen:
nicht ausreichend (5) = 4, 3, 2, 1, 0 Punkte.
(4) In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 26 LBG) kann neben der Gesamtnote der Laufbahnprüfung zusätzlich eine relative Note vorgesehen werden:
A = für die besten 10 v. H.
B = für die nächsten 25 v. H.
C = für die nächsten 30 v. H.
D = für die nächsten 25 v. H.
E = für die nächsten 10 v. H.
Als Grundlage für die Berechnung der relativen Note sind der abgeschlossene sowie die sechs unmittelbar vorangegangenen Studiengänge zu erfassen. Die Anzahl der Personen, deren Prüfungsleistung einbezogen wurde, ist anzugeben.
(5) Die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, die die Fachhochschulausbildung nach Absatz 1 mit Bestehen der Laufbahnprüfung abgeschlossen haben, werden, sofern die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen. Sie werden in der Regel bei dem Einstellungspräsidium verwendet; Verwendungen bei anderen Polizeibehörden sind aus dienstlichen Gründen möglich.

§ 17 Entlassung während der Ausbildung, Wiederholung von Prüfungen

(1) Wer sich während der Fachhochschulausbildung aufgrund der dienstlichen Leistungen, der Fähigkeiten oder der Persönlichkeit als für den Polizeidienst nicht geeignet erweist, wird, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt, entlassen.
(2) Wer die Fachhochschulausbildung abbrechen musste, wird entlassen.
(3) Während der Fachhochschulausbildung kann eine nicht bestandene Prüfung höchstens zweimal, ein nicht erbrachter Leistungsnachweis mindestens zweimal wiederholt werden; das Nähere regelt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung. Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem eine abzulegende Prüfung endgültig nicht bestanden oder ein Leistungsnachweis endgültig nicht erbracht ist.
(4) Über die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 entscheidet das für die Polizei zuständige Ministerium. Es kann diese Befugnis auf nachgeordnete Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen übertragen.

§ 18 Unmittelbare Einstellung in das dritte Einstiegsamt

(1) Unmittelbar in das dritte Einstiegsamt des Polizeidienstes (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) kann unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe für spezielle Verwendungen eingestellt werden, wer
1.
ein geeignetes, mit einem Bachelorgrad oder gleichwertigem Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium besitzt und dadurch über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die für eine spezielle Verwendung im Polizeidienst förderlich sind,
2.
eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten, die den Anforderungen des entsprechend anzuwendenden § 18 Abs. 2 LbVO genügt, ausgeübt hat,
3.
die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, 6 und 7 erfüllt und
4.
das 34. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.
Die Feststellung der Förderlichkeit des Studiums für eine spezielle Verwendung im Polizeidienst trifft das für die Polizei zuständige Ministerium.
(2) Während der Probezeit erhalten die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten eine polizeifachliche Weiterbildung, die mit einer Prüfung abschließen kann. Die Einzelheiten werden durch das für die Polizei zuständige Ministerium festgelegt.
(3) Die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten können in anderen Bereichen des Polizeidienstes verwendet werden, wenn
1.
sie mindestens fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit in der speziellen Verwendung eingesetzt waren,
2.
ein dienstliches Bedürfnis besteht und
3.
das für die Polizei zuständige Ministerium feststellt, dass sie über die dafür erforderlichen Kenntnisse verfügen.
Die Feststellung kann vom Nachweis einer erfolgreichen Unterweisung oder erfolgreichen Fortbildungsmaßnahme abhängig gemacht werden. Das Nähere regelt das für die Polizei zuständige Ministerium.

§ 19 Ausbildungs- und prüfungsfreier Aufstieg

Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, die die Zugangsvoraussetzungen für das dritte Einstiegsamt (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) nicht erfüllen, kann ausbildungs- und prüfungsfrei höchstens ein Amt bis zur Besoldungsgruppe A 11 der Landesbesoldungsordnung A verliehen werden. Die Beförderung in Ämter ab der Besoldungsgruppe A 12 der Landesbesoldungsordnung A setzt die Fachhochschulausbildung gemäß § 16 voraus. Die Einzelheiten regelt das für die Polizei zuständige Ministerium.

Abschnitt 2 Ämter ab dem vierten Einstiegsamt

§ 20 Qualifizierung

Die Qualifikation für die Ämter ab dem vierten Einstiegsamt (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) wird grundsätzlich durch eine Ausbildungsqualifizierung nach § 21 erworben.

§ 21 Ausbildungsqualifizierung

(1) Zur Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab dem vierten Einstiegsamt können Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte zugelassen werden, die
1.
nach ihrer Persönlichkeit, ihren Kenntnissen und ihrer Leistung geeignet erscheinen,
2.
hinsichtlich ihrer Vorbildung zu den besten 40 v. H. der erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen der Laufbahnprüfung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im Polizeidienst des jeweiligen Prüfungsjahrgangs oder Prüfungsdurchgangs gehören,
3.
nach der Ausbildung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im Polizeidienst an einer zusätzlichen Führungsausbildung teilgenommen haben, soweit die Führungsausbildung nicht bereits Bestandteil der Ausbildung war,
4.
nach Ablauf der Probezeit mindestens vier Jahre bei unterschiedlichen Dienststellen in mehreren Funktionen verwendet worden sind,
5.
im Rahmen ihrer Bewerbung für die Zulassung anlassbezogen überdurchschnittlich beurteilt worden sind,
6.
im Anschluss an die Dienstzeit nach Nummer 4 innerhalb von einem weiteren Jahr in Führungspositionen, in denen sie bisher nicht verwendet worden sind, erkennen ließen, dass sie den Anforderungen der Ämter ab dem vierten Einstiegsamt gewachsen sein werden (Praxisbewährung), und
7.
zum Zeitpunkt der Zulassung nicht älter als 45 Jahre sind. Die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 entfällt für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die bereits über ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen.
(2) Das für die Polizei zuständige Ministerium entscheidet im Rahmen eines Auswahlverfahrens über die Zulassung. Es bestimmt die Verwendungen der Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6. Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Polizeibeamtin oder der Polizeibeamte für Ämter ab dem vierten Einstiegsamt nicht mehr geeignet erscheint.
(3) Die zur Ausbildungsqualifizierung zugelassenen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten werden gemäß dem Landesgesetz zu dem Abkommen über die Deutsche Hochschule der Polizei vom 13. Februar 1973 (GVBl. S. 25), geändert durch § 2 des Gesetzes vom 2. März 2006 (GVBl. S. 73), BS Anhang I 49, im Rahmen eines zweijährigen Masterstudiengangs der Deutschen Hochschule der Polizei in die Aufgaben der Ämter ab dem vierten Einstiegsamt eingeführt. Das Studium, einschließlich der Masterprüfung, regelt sich nach den Bestimmungen des nordrhein-westfälischen Polizeihochschulgesetzes vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 88) und der nordrhein-westfälischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement“ (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 24. September 2009 (Amtliche Bekanntmachung der Deutschen Hochschule der Polizei, Jahrgang 2009, Nr. 3, S. 38) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 22 Qualifizierung zur speziellen Verwendung

(1) Abweichend von § 21 kann bei dienstlichem Bedarf zur speziellen Verwendung die Qualifikation für die Ämter ab dem vierten Einstiegsamt durch ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium, das die Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die für eine spezielle Verwendung im Polizeidienst förderlich sind, unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 erworben werden.
(2) Das für das vierte Einstiegsamt qualifizierende Studium nach Absatz 1 wird unter Berücksichtigung des dienstlichen Bedarfs durch das für die Polizei zuständige Ministerium festgelegt.
(3) Zur Qualifizierung nach Absatz 1 können Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte zugelassen werden, die
1.
nach ihrer Persönlichkeit, ihren Kenntnissen und ihrer Leistung geeignet erscheinen,
2.
nach der Ausbildung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im Polizeidienst an einer zusätzlichen Führungsausbildung teilgenommen haben, soweit die Führungsausbildung nicht bereits Bestandteil der Ausbildung war,
3.
nach Ablauf der Probezeit mindestens vier Jahre verwendet worden sind,
4.
aus Anlass ihrer Bewerbung für die Zulassung zur Qualifizierung nach Absatz 1 überdurchschnittlich beurteilt worden sind,
5.
im Anschluss an die Dienstzeit nach Nummer 3 innerhalb von einem weiteren Jahr in Führungsfunktionen, in denen sie bisher nicht verwendet worden sind, erkennen ließen, dass sie den Anforderungen der Ämter ab dem vierten Einstiegsamt gewachsen sein werden (Praxisbewährung), und
6.
zum Zeitpunkt der Zulassung nicht älter als 45 Jahre sind.
(4) Das für die Polizei zuständige Ministerium entscheidet im Rahmen eines Auswahlverfahrens über die Zulassung. Es bestimmt die Verwendungen der Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 3 Nr. 5. Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Polizeibeamtin oder der Polizeibeamte für Ämter ab dem vierten Einstiegsamt nicht mehr geeignet erscheint.

§ 23 Unmittelbare Einstellung in das vierte Einstiegsamt

(1) Unmittelbar in das vierte Einstiegsamt des Polizeidienstes kann unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer
1.
die Befähigung zum Richteramt besitzt oder
2.
sonst einen für eine Tätigkeit im Polizeibereich förderlichen Studiengang an einer Universität, einer Technischen Hochschule oder einer anderen gleichgestellten Hochschule erfolgreich mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Hochschulabschluss abgeschlossen hat und im Anschluss eine den Anforderungen des § 18 Abs. 2 LbVO entsprechende hauptberufliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren und sechs Monaten ausgeübt hat,
3.
die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, 6 und 7 erfüllt und
4.
das 37. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.
Die Feststellung förderlicher Studiengänge nach Satz 1 Nr. 2 trifft das für die Polizei zuständige Ministerium.
(2) Ein unmittelbar für das vierte Einstiegsamt des Polizeidienstes qualifizierendes Hochschulstudium nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bedarf der Anerkennung durch das für die Polizei zuständige Ministerium, um die Zugangsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 5 Satz 2 LBG ohne eine hauptberufliche Tätigkeit oder einen Vorbereitungsdienst zu erfüllen.
(3) Während der Probezeit erhalten die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten eine polizeifachliche Weiterbildung, die mit einer Prüfung abschließen kann. Die Einzelheiten werden durch das für die Polizei zuständige Ministerium festgelegt.

§ 24 Prüfungserleichterte Qualifizierung

(1) Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, die nicht die Zugangsvoraussetzungen für das vierte Einstiegsamt erfüllen, kann ein Amt bis zur Besoldungsgruppe A 14 der Landesbesoldungsordnung A verliehen werden, wenn sie im Anschluss an ein Auswahlverfahren an einer Qualifizierung teilgenommen haben. Die Qualifizierung findet an der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz statt; sie dauert mindestens drei Monate und soll sechs Monate nicht überschreiten. Die Einzelheiten werden durch das für die Polizei zuständige Ministerium festgelegt.
(2) Zum Auswahlverfahren nach Absatz 1 können Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte zugelassen werden, die
1.
nach ihren fachlichen Leistungen, Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit hierfür in besonderem Maße geeignet erscheinen sowie anlassbezogen überdurchschnittlich beurteilt worden sind und
2.
sich seit mindestens vier Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 der Landesbesoldungsordnung A bewährt haben.
Über die Zulassung entscheidet das für die Polizei zuständige Ministerium. Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Polizeibeamtin oder der Polizeibeamte für Ämter ab dem vierten Einstiegsamt nicht mehr geeignet erscheint.

Abschnitt 3 Wasserschutzpolizei

§ 25 Verwendung bei der Wasserschutzpolizei

(1) Zur Wasserschutzpolizei können Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte übernommen werden, die zum Zeitpunkt ihrer Übernahme
1.
über das für die Rheinschifffahrt erforderliche Hör-, Seh- und Farbunterscheidungsvermögen verfügen und
2.
nicht älter als 40 Jahre sind.
(2) Wer bei der Wasserschutzpolizei verwendet wird, erhält eine zusätzliche fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung. Während dieser Zeit nehmen die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten an dem Fachlehrgang „Binnen“ an der Wasserschutzpolizeischule in Hamburg teil. Die Ausbildung dauert in der Regel zwei Jahre und schließt mit dem Erwerb des Bootsführerzeugnisses nach der Landesverordnung über die Bootsführerprüfung für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte der Wasserschutzpolizei vom 23. Januar 2002 (GVBl. S. 70, BS 2030-18) in der jeweils geltenden Fassung ab. Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung ist Voraussetzung für eine weitere Verwendung bei der Wasserschutzpolizei. Das Nähere regelt der Lehr- und Ausbildungsplan für die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten der Wasserschutzpolizei.
(3) Das für die Polizei zuständige Ministerium kann Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen. Eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze in Absatz 1 Nr. 2 ist bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses möglich. Ein solches ist insbesondere dann gegeben, wenn besondere Vorerfahrungen oder Qualifikationen vorliegen, die für die Tätigkeit bei der Wasserschutzpolizei förderlich sind.

Teil 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 26 Gleichstellung von Ausbildung, Prüfungen und Schulbesuch

(1) Die Aufstiegsausbildung nach § 8 in der bis zum 30. April 2011 geltenden Fassung steht in ihren beamtenrechtlichen Wirkungen der Fachhochschulausbildung (§ 16) gleich.
(2) Die nach den zum jeweiligen Prüfungszeitpunkt geltenden laufbahnrechtlichen Vorschriften für den Polizeidienst abgelegten Prüfungen werden hinsichtlich ihrer beamtenrechtlichen Wirkung jeweils den entsprechenden Prüfungen nach dieser Verordnung gleichgestellt. In Zweifelsfällen entscheidet das für die Polizei zuständige Ministerium.
(3) In dieser Verordnung nicht genannte Lehrgänge und Prüfungen können, soweit sie gleichwertig sind, den Lehrgängen und Prüfungen nach dieser Verordnung gleichgestellt werden, wenn besondere dienstliche Gründe dies erfordern. Die Entscheidung trifft das für die Polizei zuständige Ministerium.

§ 27 Ausnahmen

(1) Das für die Polizei zuständige Ministerium oder die von diesem bestimmte Stelle kann Ausnahmen zulassen von
1.
den Bestimmungen des § 11,
2.
§ 15 Abs. 1 Nr. 4 unter Berücksichtigung der körperlichen Gesamtkonstitution der Bewerberin oder des Bewerbers,
3.
§ 15 Abs. 1 Nr. 7, wenn die Bewerberin oder der Bewerber aufgrund einer Gesamtwürdigung ihrer oder seiner Persönlichkeit, sowie der Tat und ihrer Umstände für den Polizeidienst geeignet erscheint,
soweit hiervon nicht nachteilig abgewichen wird.
(2) Das für die Polizei zuständige Ministerium kann abweichend von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 22 Abs. 3 Nr. 3 auch Bewerberinnen und Bewerber nach einer Mindestverwendungszeit von drei Jahren nach Ablauf der Probezeit zum Auswahlverfahren zulassen, wenn sie die Laufbahnprüfung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt mit mindestens dem Gesamtergebnis 2,3 oder, soweit Punkte vergeben wurden, mit mindestens 11,0 Punkten bestanden haben.
(3) Für Bewerberinnen und Bewerber mit einer vierjährigen oder längeren Wehrdienstzeit als Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit gelten, unbeschadet der Bestimmungen des Soldatenversorgungsgesetzes, folgende Ausnahmen:
1.
abweichend von § 15 Abs. 1 Nr. 3 ist das Höchstalter das vollendete 37. Lebensjahr und
2.
abweichend von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 22 Abs. 3 Nr. 3 dauert die Mindestverwendungszeit drei Jahre.
(4) Das für die Polizei zuständige Ministerium kann Ausnahmen von den Bestimmungen des § 15 Abs. 1 Nr. 3, des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis zu den Höchstaltersgrenzen des § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBG zulassen, und zwar
1.
für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen, wenn ein erhebliches dienstliches Interesse besteht; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn beabsichtigt ist, Bewerberinnen oder Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten und ein außerordentlicher Mangel an geeigneten jüngeren Bewerberinnen und Bewerbern besteht, der sich auch nicht im Wege der Aus- und Weiterbildung beheben lässt, oder
2.
für einzelne Fälle, wenn die Anwendung der Höchstaltersgrenze eine unbillige Härte darstellt; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich der berufliche Werdegang nachweislich aus nicht zu vertretenden Gründen verzögert hat und sich die Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers gerade im Beamtenverhältnis im Polizeidienst verwirklichen lässt.
Das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium kann auf Vorschlag des für die Polizei zuständigen Ministeriums unter den Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Ausnahmen von den Höchstaltersgrenzen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBG zulassen.
(5) Das für die Polizei zuständige Ministerium kann zur Förderung des Spitzensports die Ausbildung und die Laufbahnprüfung abweichend von den §§ 14 und 16 regeln und den Vorbereitungsdienst verlängern.

§ 28 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. Mai 2016 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Laufbahnverordnung für den Polizeidienst vom 26. Mai 1997 (GVBl. S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. November 2011 (GVBl. S. 412), BS 2030-12, außer Kraft.
Mainz, den 10. Mai 2016 Der Minister des Innern, für Sport und Infrastruktur Roger Lewentz
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