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Landesverordnung über das Berufsvorbereitungsjahr an Berufsschulen (BVJLVO) Vom 7. Juli 2022

Landesverordnung über das Berufsvorbereitungsjahr an Berufsschulen (BVJLVO) Vom 7. Juli 2022
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Berufsvorbereitungsjahr an Berufsschulen (BVJLVO) vom 7. Juli 202201.08.2022
Eingangsformel01.08.2022
§ 1 - Geltungsbereich01.08.2022
§ 2 - Ziel01.08.2022
§ 3 - Besuch des Berufsvorbereitungsjahres01.08.2022
§ 4 - Organisation und Dauer01.08.2022
§ 5 - Sprachförderung01.08.2022
§ 6 - Unterrichtsfächer, Stundentafel01.08.2022
§ 7 - Leistungsfeststellungen, Wahlpflichtfächer01.08.2022
§ 8 - Praktikumszeiten01.08.2022
§ 9 - Abschluss, Sperrfach01.08.2022
§ 10 - Zeugnisse01.08.2022
§ 11 - Änderung der Berufsschulverordnung01.08.2022
§ 12 - Änderung der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen01.08.2022
§ 13 - Inkrafttreten01.08.2022
Aufgrund des § 11 Abs. 2 Satz 9 und des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 des Schulgesetzes vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239), zuletzt geändert durch § 29 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 719), BS 223-1, wird im Benehmen mit dem Landeselternbeirat verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt die Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen vom 9. Mai 1990 (GVBl. S. 127; 1991 S. 87, BS 223-1-41) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Ziel

(1) Das Berufsvorbereitungsjahr ist ein Bildungsgang der Berufsschule, der mit dem Ziel eingerichtet wird, Schülerinnen und Schüler auf den Eintritt in eine Berufsausbildung oder ein Arbeitsverhältnis vorzubereiten. Im Vordergrund steht die Förderung der Abschluss- und Anschlussfähigkeit der Schülerinnen und Schüler.
(2) Das Berufsvorbereitungsjahr kann mit dem nachträglichen Erwerb der Qualifikation der Berufsreife abgeschlossen werden.

§ 3 Besuch des Berufsvorbereitungsjahres

Zum Besuch des Berufsvorbereitungsjahres ist verpflichtet, wer eine allgemeinbildende Schule nach mindestens neun besuchten Schuljahren ohne die Qualifikation der Berufsreife verlässt, nicht in einem Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnis steht, die zwölfjährige Pflicht zum Schulbesuch noch nicht erfüllt hat und nicht vom Schulbesuch nach § 60 des Schulgesetzes (SchulG) befreit ist.

§ 4 Organisation und Dauer

(1) Für das Berufsvorbereitungsjahr gestaltet jede Berufsschule berufliche Schwerpunkte mit dem Ziel, den Schülerinnen und Schülern unterschiedliche Zugänge zur Arbeitswelt zu ermöglichen.
(2) Das Berufsvorbereitungsjahr wird in der Regel als einjähriger Bildungsgang eingerichtet.
(3) Die Arbeit mit den Schülerinnen und Schülern des Berufsvorbereitungsjahres soll in multiprofessionellen Teams erfolgen. Findet Schulsozialarbeit nach § 13a des Achten Buchs Sozialgesetzbuch statt, arbeiten die Schulen mit den Trägern der Schulsozialarbeit bei der Konzeption des Einsatzes zusammen.
(4) Jede Schülerin und jeder Schüler erhält von der Berufsschule ein Angebot zur Lernberatung. Das Angebot wird durch eine Lehrkraft durchgeführt und steht im Rahmen des Unterrichts alle zwei Wochen für durchschnittlich 15 Minuten zur Verfügung. Lernberatung ist eine systematische Reflexion der Lehrkraft mit der Schülerin oder dem Schüler, durch die diese oder dieser in die Lage versetzt werden soll, sich mit den gegebenen Lernanforderungen auseinanderzusetzen und ihre oder seine individuellen Lernprozesse selbstständig zu gestalten. Sie knüpft an den individuellen Ausgangsbedingungen der Schülerin oder des Schülers an und soll diese oder diesen befähigen, Lernstrategien und geeignete Lernmethoden für sich zu entwickeln. Sie wird für jede Schülerin und jeden Schüler dokumentiert.
(5) Für Jugendliche, die die Klassenstufe 9 an einer Schwerpunktschule oder Förderschule besucht haben und für die ein sonderpädagogisches Gutachten mit dem Förderschwerpunkt Ganzheitliche Entwicklung vorliegt, kann auf Antrag der Eltern, der bei einer öffentlichen berufsbildenden Schule mit einer Berufsschule zu stellen ist, wohnortnah der Bildungsgang mit einer Dauer von bis zu drei Jahren durchgeführt werden. Über den Antrag entscheidet die Schulbehörde. Der Unterricht erfolgt inklusiv und zieldifferent.

§ 5 Sprachförderung

(1) Schülerinnen und Schüler mit ungenügender Kenntnis der deutschen Sprache sind bei Bedarf zu Beginn des Berufsvorbereitungsjahres für die Dauer von sechs bis acht Wochen mit speziellen Maßnahmen entsprechend zu fördern.
(2) Für Schülerinnen und Schüler nach § 56 Abs. 2 SchulG ohne Deutschkenntnisse kann im Berufsvorbereitungsjahr ein besonderer Schwerpunkt in der Sprachförderung in Deutsch und im Kompetenzerwerb im allgemeinbildenden und berufsorientierenden Bereich angeboten werden.

§ 6 Unterrichtsfächer, Stundentafel

(1) Der Unterricht umfasst die Pflichtfächer Deutsch/Berufsbezogene Kommunikation, Mathematik/Berufsbezogenes Rechnen, Englisch, Berufliches Lernen und Arbeiten, Sozialkunde und Wirtschaftslehre, Religion oder Ethik, Gesundheitserziehung/Sport, Arbeiten mit digitalen Medien/Standardsoftware und Leben und Beruf sowie die Wahlpflichtfächer Förderunterricht Deutsch/Berufsbezogene Kommunikation und Förderunterricht Mathematik/Berufsbezogenes Rechnen. Im Fach Berufliches Lernen und Arbeiten finden berufsbezogener Unterricht und Unterricht in Fachpraxis statt; dabei entfällt der weit überwiegende Teil auf den Unterricht in Fachpraxis.
(2) Der planmäßige Unterricht umfasst bis zu 1360 Unterrichtstunden. Das Nähere über die Aufteilung der Unterrichtsstunden je Fach sowie die Zuordnung der Pflicht- und Wahlpflichtfächer zu Kern- oder Grundfächern oder Förderunterricht regelt die Stundentafel. Im Rahmen des planmäßigen Unterrichts nach Satz 1 stellt jede Schule für jede Klasse fünf Lehrerwochenstunden für die Lernberatung nach § 4 Abs. 4, die Praktikumsbegleitung nach § 8 Abs. 1 und zur weiteren eigenverantwortlichen pädagogischen und organisatorischen Unterrichtsgestaltung als flexible Reaktionsmöglichkeit auf konkrete Lehr- und Lernsituationen zur Verfügung.

§ 7 Leistungsfeststellungen, Wahlpflichtfächer

(1) Mit Ausnahme des Fachs Leben und Beruf finden in allen Fächern Leistungsfeststellungen und Leistungsbeurteilungen statt. Sie werden benotet.
(2) Von Schülerinnen und Schülern nach § 4 Abs. 5 werden Leistungsfeststellungen und Leistungsbeurteilungen in der Regel nicht gefordert. Die Schülerinnen und Schüler können an individualisierten Leistungsfeststellungen teilnehmen; die Entscheidung hierüber trifft die Klassenkonferenz auf der Grundlage der individuellen Förderplanung. Die Leistungsbeurteilung erfolgt in Form einer Beschreibung der erbrachten Leistungen in den einzelnen Lernbereichen auf der Grundlage der individuellen Lernziele. Dabei sind insbesondere die erzielten Fortschritte im Lern-, Leistungs- und Sozialverhalten zu berücksichtigen.
(3) In der Regel wählen die Schülerinnen und Schüler ein Wahlpflichtfach. Ein Wechsel zwischen Wahlpflichtfächern oder der Besuch beider Wahlpflichtfächer kann zugelassen werden. Die Entscheidung hierüber erfolgt unter pädagogischen Gesichtspunkten, berücksichtigt den Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers und trägt dem Ziel der Verbesserung ihrer oder seiner Abschluss- und Anschlussfähigkeit Rechnung. Vor dem Wechsel erfolgt eine Beratung der Schülerin oder des Schülers und der Eltern durch die Klassenleitung und die Fachlehrkraft.
(4) Noten von Leistungsfeststellungen und Leistungsbeurteilungen in den Wahlpflichtfächern können in die Noten der entsprechenden Pflichtfächer eingebracht werden. Die Entscheidung hierüber erfolgt unter pädagogischen Gesichtspunkten und trägt dem Fördergedanken Rechnung. Zur Ausführung der Sätze 1 und 2 trifft jede Berufsschule für den Bildungsgang einheitliche Regelungen, die sie den Schülerinnen und Schülern und Eltern zu Beginn des Schuljahres bekannt macht und erläutert.

§ 8 Praktikumszeiten

(1) Die Schülerinnen und Schüler absolvieren während des Berufsvorbereitungsjahres von der Berufsschule betreute Praktikumszeiten im Umfang von sechs Wochen. Ziel ist die Gestaltung des Übergangs in ein Berufsausbildungsverhältnis. Ist einer Schülerin oder einem Schüler durch einen Ausbildungsbetrieb ein Berufsausbildungsverhältnis in Aussicht gestellt worden, können weitere Praktikumszeiten ermöglicht werden.
(2) Können Praktikumszeiten nach Absatz 1 Satz 1 aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, nicht erbracht werden, soll ein Ersatz durch die Berufsschule angeboten werden. Der Ersatz soll sich inhaltlich und im zeitlichen Umfang an den Anforderungen orientieren, die ein Ausbildungsbetrieb an die Schülerin oder den Schüler stellen würde. Der Kompetenzerwerb wird dokumentiert.

§ 9 Abschluss, Sperrfach

(1) Für den Erwerb der Qualifikation der Berufsreife gilt § 53 Abs. 2 Satz 1 bis 3 der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle des Fachs Berufsbezogener Unterricht das Fach Berufliches Lernen und Arbeiten wie drei Kernfächer gewichtet wird. Für den Erwerb der Qualifikation der Berufsreife muss in der zusammenfassenden Note des Fachs Berufliches Lernen und Arbeiten mindestens die Note „ausreichend“ erreicht werden, anderenfalls ist der Erwerb der Qualifikation der Berufsreife nicht möglich (Sperrfach).
(2) Der Nachweis von Praktikumszeiten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ist Voraussetzung für den Erwerb der Qualifikation der Berufsreife. Die Qualifikation der Berufsreife kann in besonderen Fällen auch ohne die Praktikumszeiten erworben werden, wenn die Klassenkonferenz dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beschließt; sie entscheidet mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.
(3) Das Berufsvorbereitungsjahr kann in der Regel nicht wiederholt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann es auf Beschluss der Klassenkonferenz wiederholt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Leistungen einen erfolgreichen Abschluss des Berufsvorbereitungsjahres mit dem Erwerb der Qualifikation der Berufsreife ermöglichen.

§ 10 Zeugnisse

(1) Schülerinnen und Schüler des Berufsvorbereitungsjahres erhalten am Ende eines Schulhalbjahres ein Halbjahreszeugnis und am Ende des Bildungsgangs ein Abschluss- oder Abgangszeugnis. Ein Abschlusszeugnis wird erteilt, wenn am Ende des Bildungsgangs die Qualifikation der Berufsreife erworben wurde. Ausgabetermin der Zeugnisse ist der letzte Unterrichtstag der Klasse im Schulhalbjahr.
(2) Die Zeugnisse des Berufsvorbereitungsjahres tragen für das Fach Leben und Beruf einen Teilnahmevermerk. Die Zeugnisse können durch eine Verbalbeurteilung ergänzt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Klassenkonferenz mit der Mehrheit ihrer Mitglieder in der Regel auf Antrag der Schülerin oder des Schülers oder der Eltern. Aus besonderen Gründen kann die Klassenkonferenz ein Zeugnis auch ohne Antrag durch eine Verbalbeurteilung ergänzen.
(3) Im Abschluss- oder Abgangszeugnis werden die Praktikumszeiten nach § 8 Abs. 1 ausgewiesen. Diese Zeugnisse tragen auch einen Vermerk über den Fortbestand der Pflicht zum oder die Befreiung vom weiteren Schulbesuch.
(4) Schülerinnen und Schüler nach § 4 Abs. 5 erhalten Halbjahreszeugnisse und Jahreszeugnisse sowie am Ende des Bildungsgangs ein Abschlusszeugnis. In den Zeugnissen werden ihre kognitive, soziale, motorische und psychische Entwicklung sowie besonderen Fähigkeiten und Fertigkeiten, ihr Arbeitsverhalten, ihr emotionales und soziales Verhalten sowie ihre Belastbarkeit auf der Grundlage der individuellen Lernziele dargestellt.
(5) Schülerinnen und Schüler, die an einer Sprachförderung nach § 5 Abs. 2 teilnehmen, erhalten eine Bescheinigung über das erreichte Sprachniveau nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen.

§ 11 Änderung der Berufsschulverordnung

Die Berufsschulverordnung vom 7. Oktober 2005 (GVBl. S. 463, BS 223-1-38) wird wie folgt geändert:
[Änderungsanweisung]

§ 12 Änderung der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen

Die Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen vom 9. Mai 1990 (GVBl. S. 127; 1991 S. 87), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. Dezember 2021 (GVBl. S. 631), BS 223-1-41, wird wie folgt geändert:
[Änderungsanweisung]

§ 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.
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