BerSchulO RP 2005
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Berufsschulverordnung Vom 7. Oktober 2005

Berufsschulverordnung Vom 7. Oktober 2005
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht sowie §§ 1, 2, 4 und 12 (neu) geändert, Teil 3 mit §§ 12 bis 17 und Anlagen 1 bis 3 aufgehoben, Teil 4 wird Teil 3 (neu) und § 18 wird § 12 durch § 11 der Verordnung vom 07.07.2022 (GVBl. S. 257)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Berufsschulverordnung vom 7. Oktober 200501.08.2004
Inhaltsverzeichnis01.08.2022
Eingangsformel01.08.2004
Teil 1 - Allgemeines01.08.2004
§ 1 - Geltungsbereich01.08.2022
§ 2 - Auftrag der Berufsschule01.08.2022
§ 3 - Kooperation01.08.2004
§ 4 - Besuch der Berufsschule01.08.2022
Teil 2 - Berufsschule (Teilzeitunterricht)01.08.2004
§ 5 - Gliederung01.08.2004
§ 6 - Unterrichtsangebot01.08.2004
§ 7 - Unterrichtsorganisation01.08.2004
§ 8 - Klassenbildung01.08.2004
§ 9 - Gleichwertigkeitsregelungen01.08.2004
§ 10 - Erwerb des Abschlusses der Berufsschule durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler01.08.2004
§ 11 - Erwerb der Fachhochschulreife01.08.2004
Teil 3 - Schlussbestimmung01.08.2022
§ 12 - In-Kraft-Treten01.08.2022
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeines
§ 1Geltungsbereich
§ 2Auftrag der Berufsschule
§ 3Kooperation
§ 4Besuch der Berufsschule
Teil 2 Berufsschule (Teilzeitunterricht)
§ 5Gliederung
§ 6Unterrichtsangebot
§ 7Unterrichtsorganisation
§ 8Klassenbildung
§ 9Gleichwertigkeitsregelungen
§ 10Erwerb des Abschlusses der Berufsschule durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler
§ 11Erwerb der Fachhochschulreife
Teil 3 Schlussbestimmung
§ 12In-Kraft-Treten
Aufgrund des § 8 Abs. 2, des § 11 Abs. 2 Satz 9, des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4, des § 100 Abs. 2 und des § 106 des Schulgesetzes vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239, BS 223-1) wird im Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport, dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit und dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und dem Landeselternbeirat verordnet:

Teil 1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die öffentlichen Berufsschulen. Sie gilt im Rahmen des § 22 Abs. 3 des Schulgesetzes (SchulG) und des § 18 Abs. 2 und 3 des Privatschulgesetzes auch für die entsprechenden staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft.
(2) Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten
1.
die Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen vom 9. Mai 1990 (GVBl. S. 127; 1991 S. 87, BS 223-1-41) und
2.
die Prüfungsordnung für die berufsbildenden Schulen vom 5. Mai 1978 (GVBl. S. 337, BS 223-1-36)
in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Für das Berufsvorbereitungsjahr an Berufsschulen gilt die Landesverordnung über das Berufsvorbereitungsjahr an Berufsschulen (BVJLVO) vom 7. Juli 2022 (GVBl. S. 257, BS 223-1-39).

§ 2 Auftrag der Berufsschule

Die Berufsschule (Teilzeitunterricht) führt als gleichberechtigter Partner der betrieblichen Berufsausbildung durch eine gestufte Grund- und Fachbildung zu berufsqualifizierenden Abschlüssen. Sie soll zur Erfüllung der Aufgaben im Beruf sowie zur Mitgestaltung der Arbeitswelt und Gesellschaft in sozialer, ökonomischer und ökologischer Verantwortung befähigen und die allgemeine Bildung vertiefen. Zum Unterricht der Berufsschule gehören berufsübergreifende und berufsbezogene Lerninhalte und Kompetenzen unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen der Berufsausbildung oder der Berufstätigkeit mit dem Ziel, ein ganzheitliches Bildungsangebot zur Fachqualifikation sicherzustellen.

§ 3 Kooperation

(1) Die Berufsschule arbeitet mit den anderen an der Berufsausbildung Beteiligten, insbesondere den Ausbildungsbetrieben sowie den zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung zusammen.
(2) Zur Förderung des gemeinsamen Ausbildungszieles wirken die Schulen an dem gegenseitigen Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den an der schulischen und betrieblichen Ausbildung beteiligten Personen über Inhalte, Methoden, Entwicklungen des Lernprozesses und der Unterrichtsorganisation kooperativ mit.
(3) Zum Zwecke der Abstimmung der Ausbildungsphasen in der Berufsschule und der überbetrieblichen Ausbildungsstätte sind vor Beginn des Schuljahres Jahresplanungen zu erstellen. Die Abstimmung erfolgt, soweit erforderlich, unter Beteiligung der Träger der überbetrieblichen Ausbildungsstätten.
(4) Zur Unterstützung einer frühen und vielseitigen Berufswahl- und Schullaufbahnberatung arbeiten die Berufsschulen mit allen allgemein bildenden Schulen in der Region zusammen.

§ 4 Besuch der Berufsschule

(1) Zum Besuch der Berufsschule ist verpflichtet, wer in einem Berufsausbildungsverhältnis steht und im Zeitpunkt der Begründung dieses Berufsausbildungsverhältnisses die zwölfjährige Schulpflicht noch nicht erfüllt hat.
(2) Die Berufsschule kann auf Antrag besuchen, wer nach Beendigung der Pflicht zum Schulbesuch ein Berufsausbildungsverhältnis begründet hat. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, bedarf die Aufnahme der Genehmigung der Schulleitung auf der Grundlage der vom zuständigen Ministerium erlassenen Richtlinien.

Teil 2 Berufsschule (Teilzeitunterricht)

§ 5 Gliederung

(1) Die Berufsschule gliedert sich in die Grundstufe und die darauf aufbauenden Fachstufen.
(2) Die Klassen der Grundstufe der Berufsschule werden für Schülerinnen und Schüler geführt, die in einem Berufsausbildungsverhältnis oder in einem Arbeitsverhältnis stehen.
(3) Die Fachstufen besuchen Schülerinnen und Schüler, die die Grundstufe besucht haben und in einem Berufsausbildungsverhältnis oder einem Arbeitsverhältnis stehen. Schülerinnen und Schüler, bei denen aufgrund der Regelungen der Anrechnungsverordnungen eine kürzere Ausbildungszeit gegeben ist, können in die Fachstufe I aufgenommen werden.
(4) Für die Grundstufe und die Fachstufen gilt, soweit sie bestimmten Berufsfeldern zugeordnet werden können, folgende Berufsfeldeinteilung:
1.
Wirtschaft und Verwaltung
2.
Metalltechnik
3.
Fahrzeugtechnik
4.
Elektrotechnik
5.
Bautechnik
6.
Holztechnik
7.
Bekleidungstechnik
8.
Labortechnik
9.
Prozesstechnik
10.
Medientechnik
11.
Farbtechnik und Raumgestaltung
12.
Körperpflege
13.
Ernährung und Hauswirtschaft
14.
Agrarwirtschaft.

§ 6 Unterrichtsangebot

(1) Die Berufsschule umfasst Pflichtunterricht und Wahlpflichtunterricht. Wahlpflichtunterricht in einem bestimmten Fach muss erteilt werden, sofern dieses Fach als Wahlpflichtfach in der einschlägigen Stundentafel aufgeführt ist, sich mindestens 15 Schülerinnen und Schüler, die organisatorisch in einer Lerngruppe zusammengefasst werden können, dafür gemeldet haben und die personellen Voraussetzungen gegeben sind. Wird ein gewähltes Fach nicht angeboten, so ist ein anderes Fach zu wählen.
(2) Der planmäßige Unterricht umfasst bei Ausbildungsberufen mit dreieinhalbjähriger Ausbildungsdauer 1600 Unterrichtsstunden und bei Ausbildungsberufen mit dreijähriger Ausbildungsdauer in der Regel 1440 Unterrichtsstunden. Für Fachklassen für Studienberechtigte sowie für bestimmte Ausbildungsberufe können die Stundentafeln ein abweichendes Stundensoll vorsehen.
(3) Das Nähere über die Zahl der Gesamtstunden je Fach, die Möglichkeiten ihrer Verteilung, die Festlegung der Pflichtund Wahlpflichtfächer sowie der Kern- und Grundfächer und die Zuordnung zu den einzelnen Ausbildungsberufen regeln die Stundentafeln. Zum Wahlpflichtunterricht gehören auch der Förderunterricht und die Vermittlung von Zusatzqualifikationen. Schülerinnen und Schüler, die die allgemeine Hochschulreife oder die Fachhochschulreife nachweisen, nehmen auf Antrag am Unterricht in den Fächern Deutsch, Religion oder Ethik und Sport nicht teil. Am Unterricht in dem Fach Sozialkunde und Wirtschaftslehre nehmen diese Schülerinnen und Schüler nur mit 40 Unterrichtsstunden teil; dafür erhöht sich für sie der Umfang des Wahlpflichtunterrichts auf 320 Unterrichtsstunden.
(4) Grundlage für den berufsbezogenen Unterricht sind die Lernfelder/Fächer des jeweils gültigen Rahmenlehrplans der Kultusministerkonferenz. Die Zahl der für jedes Lernfeld/Fach vorgesehenen Gesamtunterrichtsstunden regeln die Stundentafeln. Die Schulen legen jeweils zu Beginn der Grundstufe die Verteilung der vorgesehenen Unterrichtsstunden auf die einzelnen Schuljahre fest (Flexibilisierungsplan). Soweit Schülerinnen und Schüler nach der Grundstufe oder nach der Fachstufe I in Fachklassen an andere Standorte wechseln müssen, sind die Flexibilisierungspläne mit den aufnehmenden Schulen abzustimmen. Für die Lernfelder/Fächer werden Einzelnoten festgelegt und im Zeugnis ausgewiesen. Aus den dabei erzielten Einzelnoten wird gemäß § 46 a der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen eine Gesamtnote gebildet, die in das Zeugnis eingeht.
(5) Förderunterricht wird in berufsübergreifenden und berufsbezogenen Fächern angeboten, in denen Unterschiede in der schulischen Vorbildung und der beruflichen Kompetenz aufzuarbeiten sind. Bei Klassen, die ausschließlich oder überwiegend aus Schülerinnen und Schülern bestehen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis nach
§ 64 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42 k der Handwerksordnung stehen, erfolgt die Zuordnung der Lerninhalte zu Berufsschule und Betrieb sowie die Organisation und Durchführung des Unterrichts unter besonderer Berücksichtigung der Behinderung und des Lernverhaltens der Schülerinnen und Schüler sowie der im Ausbildungsvertrag getroffenen Vereinbarungen.
(6) Zusatzqualifikationen sind zur beruflichen Weiterqualifizierung vor allem in den Fachstufen anzubieten und sind zusätzlich zu bescheinigen. Das Angebot orientiert sich an den individuellen und beruflichen Bedürfnissen der Auszubildenden und soll mit den Bedürfnissen der ausbildenden Wirtschaft abgestimmt werden.

§ 7 Unterrichtsorganisation

(1) Der Unterricht findet
1.
an einzelnen Wochentagen oder
2.
durch Zusammenfassung des Unterrichts eines Schuljahres zu einem oder mehreren Unterrichtsabschnitten mit täglichem Unterricht als Blockunterricht statt.
Der Unterricht umfasst für Schülerinnen und Schüler in der Regel pro Tag höchstens acht, pro Unterrichtswoche bei Blockunterricht höchstens 38 Unterrichtsstunden.
(2) Bei der Einführung, Änderung oder Aufhebung einer Unterrichtsorganisation stellt die Schule das Benehmen mit den betroffenen Ausbildungsbetrieben her. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Schulbehörde.

§ 8 Klassenbildung

(1) Schülerinnen und Schüler, die während mindestens der Hälfte der Unterrichtsstunden, die sie tatsächlich erhalten, gemeinsam unterrichtet werden, bilden eine Klasse.
(2) Die Schülerinnen und Schüler werden in aufsteigenden Fachklassen, Jahrgangssammelklassen und besonderen Fachklassen unterrichtet.
(3) Aufsteigende Fachklassen sind Klassen, in denen Schülerinnen und Schüler desselben Ausbildungsjahres und desselben Berufes oder derselben Berufsgruppe oder desselben Berufsfeldes oder mehrerer Berufe, die keinem Berufsfeld zugeordnet sind, zusammengefasst werden.
(4) Jahrgangssammelklassen sind nicht aufsteigende Fachklassen, in denen Schülerinnen und Schüler verschiedener Ausbildungsjahre zusammengefasst werden.
(5) Entsprechend der Vorbildung der Schülerinnen und Schüler und den Möglichkeiten der Schule sind im Wahlpflichtunterricht und in den berufsübergreifenden Pflichtfächern im Rahmen des vorgegebenen Stundenumfangs klassenübergreifende Lerngruppen zu bilden.
(6) Bei nicht ausreichenden Schülerzahlen können schulbezirksübergreifende oder länderübergreifende Fachklassen gebildet werden.
(7) Besondere Fachklassen sind Klassen gemäß § 5 Abs. 2 und 3, in denen Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und keinen anderen Bildungsgang besuchen, zusammengefasst sind, sofern sie nicht entsprechend ihrem Arbeitsverhältnis oder Berufswunsch in Klassen nach den Absätzen 3 und 4 mit Erfolg unterrichtet werden können. Besondere Fachklassen werden je nach ihrer Zusammensetzung als Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Beeinträchtigung, als Klassen für Schülerinnen und Schüler mit leichten Lern-, Körper- oder Sinnesbeeinträchtigungen (Sonderberufsschulklassen 1 - SO 1) oder als Klassen für Schülerinnen und Schüler mit beträchtlichen Lern-, Körper- oder Sinnesbeeinträchtigungen (Sonderberufsschulklassen 2 - SO 2) geführt.

§ 9 Gleichwertigkeitsregelungen

(1) Das Abschlusszeugnis der Berufsschule schließt den Hauptschulabschluss ein.
(2) Das Abschlusszeugnis der Berufsschule schließt den qualifizierten Sekundarabschluss I ein, wenn
1.
das Abschlusszeugnis einen Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 3,0 aufweist und
2.
eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit Erfolg abgeschlossen wurde sowie
3.
ausreichende Fremdsprachenkenntnisse, die einem mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht entsprechen, nachgewiesen werden.
(3) Der Gesamtnotendurchschnitt nach Absatz 2 Nr. 1 wird als arithmetisches Mittel der Noten aller Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer des Abschlusszeugnisses auf eine Stelle hinter dem Komma berechnet; es wird nicht gerundet. Soweit für den berufsbezogenen Unterricht nur eine Gesamtnote festgelegt wurde, wird diese sechsfach gewichtet.
(4) Der Nachweis nach Absatz 2 Nr. 3 gilt als erbracht durch
1.
das Jahreszeugnis der Klassenstufe 9 einer Hauptschule, Regionalen Schule, Realschule, Integrierten Gesamtschule, Förderschule in einem Bildungsgang, der in der Regel mindestens zum Hauptschulabschluss führt, eines Gymnasiums oder einer vergleichbaren Schule, sofern es mindestens die Note „ausreichend“ in einer Fremdsprache als Pflicht- oder Wahlpflichtfach enthält,
2.
das Jahreszeugnis einer Schulform der berufsbildenden Schule in Vollzeitunterricht, die auf dem Hauptschulabschluss aufbaut, sofern dieses mindestens die Note „ausreichend“ in einer Fremdsprache als Pflicht- oder Wahlpflichtfach enthält,
3.
das Abschlusszeugnis der Berufsschule, sofern es mindestens die Note „ausreichend“ in einer Fremdsprache als Pflichtoder Wahlpflichtfach enthält,
4.
das Fremdsprachenzertifikat des deutschen Volkshochschulverbandes (VHS-Zertifikat),
5.
das Zeugnis einer Industrie- und Handelskammer oder einer Handwerkskammer über die Zusatzqualifikation Fremdsprachen oder
6.
das Zertifikat einer anerkannten Volkshochschule oder Landesorganisation gemäß § 28 des Weiterbildungsgesetzes vom 17. November 1995 (GVBl. S. 454, BS 223-60) in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Fremdsprache im Sinne des Absatzes 4 ist bei Berufsschulabsolventinnen und Berufsschulabsolventen fremder Muttersprache auch diese Sprache.
(6) In Zweifelsfällen, sowie in den Fällen, in denen der Fremdsprachennachweis nicht nach Absatz 4 erbracht wird oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der nachgewiesenen Fremdsprachennote nicht ein mindestens fünfjähriger Fremdsprachenunterricht zugrunde liegt, holt die Schule zuvor die Entscheidung der Schulbehörde ein.
(7) Auf Antrag erhalten Berufsschulabsolventinnen und Berufsschulabsolventen, die eine Berufsausbildung in einem mindestens zweijährigen anerkannten Ausbildungsberuf mit Erfolg abgeschlossen haben, die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 erfüllen und deren Stundentafeln zwölf Wochenstunden Berufsschulunterricht über zwei Schuljahre hinweg oder ein vergleichbares Unterrichtsvolumen vorsahen, im Abschlusszeugnis der Berufsschule folgenden Vermerk: „Dieses Zeugnis schließt in Verbindung mit dem Zeugnis über den Abschluss einer Berufsausbildung in einem mindestens zweijährigen anerkannten Ausbildungsberuf den qualifizierten Sekundarabschluss I ein.“
(8) Berufsschulabsolventinnen und Berufsschulabsolventen, die lediglich die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen, erhalten auf Antrag im Abschlusszeugnis der Berufsschule folgenden Vermerk: „Dieses Zeugnis schließt in Verbindung mit dem Zeugnis über den Abschluss einer Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf den qualifizierten Sekundarabschluss I mit Geltung für Rheinland-Pfalz ein.“
(9) Berufsschulabsolventinnen und Berufsschulabsolventen, die nach dem 31. Juli 1993 ein Abschlusszeugnis der Berufsschule ohne einen Vermerk erworben haben, erhalten auf Antrag von der zuständigen Berufsschule, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 7 oder 8 vorliegen, eine entsprechende Bescheinigung nach einem von dem fachlich zuständigen Ministerium vorgegebenen Muster. Eine solche Bescheinigung kann auch anstelle eines Zeugnisvermerks nach Absatz 7 oder 8 ausgestellt werden, wenn dies mit einem geringeren Aufwand verbunden ist.

§ 10 Erwerb des Abschlusses der Berufsschule durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler

(1) Nichtschülerinnen und Nichtschüler können den Abschluss der Berufsschule durch eine Prüfung erwerben. Die Zulassungsvoraussetzungen der Prüfungsordnung für die berufsbildenden Schulen bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung.
(3) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Aufsichtsarbeiten im Berufsbezogenen Unterricht und aus einer Aufsichtsarbeit im Fach Sozialkunde und Wirtschaftslehre.
(4) Im Fach Sozialkunde und Wirtschaftslehre sind drei Aufgaben aus verschiedenen Gebieten zu bearbeiten. Im Berufsbezogenen Unterricht sind je Aufsichtsarbeit drei Aufgaben aus verschiedenen Lernfeldern zu bearbeiten.
(5) Zur Bearbeitung jeder Aufsichtsarbeit stehen im Fach Sozialkunde und Wirtschaftslehre 60 Minuten und im Berufsbezogenen Unterricht 120 Minuten zur Verfügung.
(6) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf alle Pflichtfächer, in denen keine schriftliche Prüfung erfolgt, sowie auf zwei vom Prüfling auszuwählende Wahlpflichtfächer ohne Förderunterricht und Sport; sie kann sich darüber hinaus auch auf die schriftlich geprüften Fächer erstrecken.
(7) Die Prüfung ist auf mehrere Tage zu verteilen.

§ 11 Erwerb der Fachhochschulreife

Schülerinnen und Schülern der Berufsschule mit qualifiziertem Sekundarabschluss I können ausbildungsbegleitend die Fachhochschulreife erwerben. Das Nähere regelt die Landesverordnung über die duale Berufsoberschule und den Fachhochschulreifeunterricht vom 26. Januar 2005 (GVBl. S. 44, BS 223-1-33) in der jeweils geltenden Fassung.

Teil 3 Schlussbestimmung

§ 12 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2004 in Kraft.
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