Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse (Besonderes Gebührenverzeichnis) Vom 17. August 2022
Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse (Besonderes Gebührenverzeichnis) Vom 17. August 2022
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 17. August 2022 | 31.08.2022 |
Eingangsformel | 31.08.2022 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 31.08.2022 |
§ 2 - Mindestgebühr | 31.08.2022 |
§ 3 - Auslagenerstattung | 31.08.2022 |
§ 4 - Gebührenbefreiung | 31.08.2022 |
§ 5 - Gebührenermäßigung | 31.08.2022 |
§ 6 - Kosten mitwirkender Behörden und sachverständiger Personen | 31.08.2022 |
§ 7 - Übergangsbestimmungen | 31.08.2022 |
§ 8 - Inkrafttreten | 31.08.2022 |
Anlage 1 - Besonderes Gebührenverzeichnis für die Vermessungs- und Katasterbehörden und die Gutachterausschüsse | 31.08.2022 |
Anlage 2 - Besonderes Gebührenverzeichnis für die Bereitstellung und Übermittlung von Geobasisinformationen sowie für Geoserviceleistungen | 31.08.2022 |
Anlage 2.A - Liegenschaftskataster | 31.08.2022 |
Anlage 2.B - Geotopografische Informationen | 31.08.2022 |
Anlage 2.C - Amtliche Topografische Kartenwerke und Sonderkarten (ATKIS-Präsentationsausgaben) | 31.08.2022 |
Anlage 2.D - Großformatdrucke | 31.08.2022 |
Aufgrund
des § 2 Abs. 4, des § 10 Abs. 1 Satz 2, des § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und des § 26 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2017 (GVBl. S. 106), BS 2013-1, und
des § 19 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 9 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448), BS 219-1,
wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Vermessungs- und Katasterbehörden und die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte erheben für Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen und die Benutzung ihrer Einrichtungen Gebühren und Auslagen nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis der Anlage 1 und den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung.
(2) Soweit Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen und die Benutzung von Einrichtungen in dem Besonderen Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden Gebühren nach vergleichbaren Gebührentatbeständen des Besonderen Gebührenverzeichnisses der Anlage 1 erhoben. Lässt sich ein vergleichbarer Gebührentatbestand nicht feststellen, ist eine Gebühr nach dem Zeitaufwand zu erheben.
(3) Für die Bereitstellung und Übermittlung von Geobasisinformationen sowie für Geoserviceleistungen, die über die Leistungen nach Absatz 1 hinausgehen, werden Gebühren nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis der Anlage 2 erhoben.
§ 2 Mindestgebühr
Die zu erhebende Mindestgebühr beträgt 25,00 EUR je Antrag. Eine geringere Gebühr kann nur erhoben werden, wenn das Besondere Gebührenverzeichnis dies vorsieht. Diese Regelung gilt nicht für die Produkte der Anlagen 2.C und 2.D.
§ 3 Auslagenerstattung
(1) Neben den Gebühren sind Auslagen gemäß § 10 des Landesgebührengesetzes zu erstatten.
(2) Zu den Auslagen gehören auch
1.
die Entgelte für Postdienstleistungen, wenn sie im Einzelfall 2,00 EUR überschreiten,
2.
die Aufwendungen für besonderes Verpackungsmaterial,
3.
die Kosten für Datenträger, wenn sie 2,50 EUR je Antrag übersteigen, und
4.
die Aufwendungen für die Benutzung von Telekommunikationseinrichtungen, wenn sie im Einzelfall 1,00 EUR überschreiten.
§ 4 Gebührenbefreiung
Wird eine Amtshandlung, eine öffentlich-rechtliche Dienstleistung oder die Benutzung einer Einrichtung ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen, so wird hierfür keine Gebühr erhoben, sofern die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde vorher Gebührenbefreiung angeordnet hat.
§ 5 Gebührenermäßigung
(1) Die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde kann für Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen und die Benutzung von Einrichtungen im Einzelfall Gebührenermäßigungen anordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist.
(2) Wird ein Antrag zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden ist, kann dem Bearbeitungsstand entsprechend eine Ermäßigung der vorgesehenen Gebühr bis zu 90 v. H. gewährt werden.
§ 6 Kosten mitwirkender Behörden und sachverständiger Personen
Neben den nach dieser Verordnung zu erhebenden Kosten (Gebühren und Auslagen) werden, soweit in dem Besonderen Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, als Auslagen die Kosten und Entgelte für die Mitwirkung anderer Behörden und sachverständiger Personen, soweit von diesen angefordert, zusätzlich erhoben. Die Kosten und Entgelte der mitwirkenden Behörde oder sachverständigen Person bestimmen sich bezüglich Grund und Höhe nach den für die mitwirkende Behörde oder sachverständige Person geltenden Kosten- oder Entgeltvorschriften.
§ 7 Übergangsbestimmungen
(1) Gebühren und Auslagen sind nach dem bisher geltenden Recht zu erheben
1.
für Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen und die Benutzung von Einrichtungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt waren, aber erst nach diesem Zeitpunkt vorgenommen werden, sofern dies für die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner günstiger ist,
2.
für Gebäudeeinmessungen von Amts wegen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung örtlich erledigt waren, sofern dies für die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner günstiger ist, und
3.
im Falle vereinbarter periodischer Abrechnung für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene aber erst nach diesem Zeitpunkt endende Abrechnungsperiode.
(2) Werden beantragte Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen und die Benutzung von Einrichtungen durch Gründe, die nicht von der zuständigen Behörde zu vertreten sind, verzögert, sind Gebühren und Auslagen nach dem zur Zeit der Durchführung des überwiegenden Teils der Amtshandlungen, öffentlich-rechtlichen Dienstleistungen und der Benutzung von Einrichtungen geltenden Recht zu erheben.
(3) Verträge und Vereinbarungen für die Bereitstellung und Übermittlung von Geobasisinformationen einschließlich vereinbarter Geoserviceleistungen bleiben unberührt.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 14. Juni 2014 (GVBl. S. 87), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. September 2018 (GVBl. S. 317, 2019 S. 32), BS 2013-1-23 außer Kraft.
Anlage 1
Besonderes Gebührenverzeichnis für die Vermessungs- und Katasterbehörden und die Gutachterausschüsse
Inhaltsübersicht
1 | Abrechnung nach dem Zeitaufwand |
2 | Besondere Aufwendungen |
3 | Einsichtnahme in die Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens |
4 | Auszüge aus den Geobasisinformationen - Liegenschaftsbeschreibung |
5 | Auszüge aus den Geobasisinformationen - Liegenschaftskarte |
6 | Bestandsdatenauszüge aus dem Liegenschaftskataster und sonstige Auszüge |
7 | Geobasisinformationen des vermessungstechnischen Raumbezugs und Auszüge aus dem Liegenschaftszahlenwerk |
8 | Vermessungsunterlagen für Liegenschaftsvermessungen, Sonderungen, Flurstücksverschmelzungen und Abmarkungen |
9 | Automatisierter Abruf von Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens |
10 | Bildung von neuen Flurstücken, Grenzbestimmungen und Abmarkungen |
11 | Gebäudeeinmessungen |
12 | Mehrarbeit bei Liegenschaftsvermessungen und Abmarkungen |
13 | Von den Flurbereinigungsbehörden übertragene Neuvermessungen |
14 | Vorbereitung und Durchführung der Umlegung nach dem Baugesetzbuch |
15 | Vorbereitung und Durchführung der vereinfachten Umlegung nach dem Baugesetzbuch |
16 | Flurstücksverschmelzung |
17 | Übernahme von Vermessungsschriften |
18 | Beglaubigungen, Zeugnisse und Bescheinigungen |
19 | Zertifizierung von Programmen zur automatisierten Bearbeitung von amtlichen Vermessungen und im Bereich des Bodenmanagements |
20 | Prüfung, Kontrolle und Zertifizierung geodätischer Messsysteme |
21 | Sonstige technische Arbeiten |
22 | Bestellungen, Anerkennungen und Zulassungen |
23 | Erstattung von Verkehrswertgutachten und Gutachten zur Ermittlung von Bodenwerten (Anfangs- und Endwerte) in städtebaulichen Sanierungsgebieten und Entwicklungsbereichen |
24 | Erstattung von Obergutachten |
25 | Gutachterliche Stellungnahme |
26 | Online gestützte Vergleichswerte |
27 | Auskünfte aus der Kaufpreissammlung (§ 195 Abs. 3 BauGB) für den Bereich eines Gutachterausschusses |
28 | Auskünfte und Auszüge aus dem Nachweis der Bodenrichtwerte (§ 196 Abs. 3 BauGB) |
29 | Sonstige Grundstücksmarktinformationen |
30 | Erlaubnis zur Nutzung der Daten und Produkte nach lfd. Nr. 28.1 bis 28.3 und 29.3.2 für eigene Zwecke im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung |
31 | Auszug aus den Geobasisinformationen Grundsteuerauszug |
Gebührenstaffeln
Gebührenstaffel I | Berücksichtigung des Bodenwerts der vermessenen und neuen Flurstücke oder der Art der lang gestreckten Anlage |
Gebührenstaffel II | Gebäudeeinmessungen |
Gebührenstaffel III | Aufmessung von Grenzpunkten und Gehöften |
Lfd. Nr. | Gegenstand | Gebühr EUR |
1 | Abrechnung nach dem Zeitaufwand | |
je eingesetzte Person und angefangene Arbeitshalbstunde | ||
1.1 | für Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt und vergleichbare Beschäftigte | 51,70 |
1.2 | für Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für das dritte Einstiegsamt und vergleichbare Beschäftigte | 38,10 |
1.3 | für Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für das zweite Einstiegsamt und vergleichbare Beschäftigte | 33,10 |
1.4 | für Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für das erste Einstiegsamt und vergleichbare Beschäftigte | 28,60 |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 1 | ||
1. Die Gebühr nach lfd. Nr. 1.1 ist nur für solche Arbeiten anzusetzen, die ausschließlich Beamtinnen und Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt oder vergleichbaren Personen vorbehalten sind.2. Es ist von dem durchschnittlichen Zeitverbrauch auszugehen, der unter regelmäßigen Verhältnissen von entsprechend ausgebildeten Bediensteten für die beantragte Leistung benötigt wird.3. Unberücksichtigt bleiben Zeiten, die der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner aus Billigkeitsgründen nicht anzurechnen sind.4. Sind neben der Gebühr nach lfd. Nr. 1 Auslagen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 LGebG zu erstatten, ermäßigt sich die Gebühr je angefangene Arbeitshalbstunde um 0,30 EUR. | ||
2 | Besondere Aufwendungen | |
2.1 | Reisekosten, Feldaufwandsvergütung, Kosten für die Beförderung der Messgeräte und den Einsatz eines mit besonderen Zusatzeinrichtungen für den vermessungstechnischen Außendienst ausgestatteten Kraftfahrzeugs | |
je Antrag | 33,80 | |
2.2 | Fotokopien und zusätzliche Drucke | |
je Seite | ||
2.2.1 | schwarz/weiß Format bis DIN A3 | 0,25 |
2.2.2 | farbig Format bis DIN A3 | 0,40 |
2.2.3 | bei größeren Formaten als DIN A3 schwarz/weiß oder farbig | bis 146,00 |
3 | Einsichtnahme in die Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens | |
3.1 | bis zu einer Arbeitshalbstunde | kostenfrei |
3.2 | für jede weitere angefangene Arbeitsviertelstunde | 50 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 1 |
4 | Auszüge aus den Geobasisinformationen - Liegenschaftsbeschreibung | |
4.1 | Nachweise gedruckt oder als druckaufbereitete Datei | |
4.1.1 | je Flurstücks-, Flurstücks- und Eigentümer-, Grundstücks- sowie Eigentümernachweis | 3,60 |
4.1.2 | je Bestandsnachweis | 6,10 |
4.2 | Auswertung aus der Liegenschaftsbeschreibung | Gebühr nach lfd. Nr. 1 |
4.3 | Flächen der tatsächlichen Nutzung, gedruckt oder als druckaufbereitete Datei oder als Datensätze aus den Statistikprodukten | |
je Gemarkung, Gemeinde und Landkreis | 0,75 | |
Anmerkung zu lfd. Nr. 4 | ||
Bei Landesbehörden werden 50 v. H. der Gebühren nach lfd. Nr. 4.1 bis 4.3 erhoben. | ||
5 | Auszüge aus den Geobasisinformationen - Liegenschaftskarte | |
5.1 | Auszüge gedruckt oder als druckaufbereitete Datei | |
je Ausfertigung im Format | ||
5.1.1 | bis DIN A3 | 25,00 |
5.1.2 | größer DIN A3 bis DIN A0 | 45,00 |
5.2 | Auszüge im Rasterformat | |
je km² dargestellter Erdoberfläche | ||
5.2.1 | vom 1. bis zum 100. km² | 118,00 |
5.2.2 | vom 101. km² bis zum 1 000. km² | 92,00 |
5.2.3 | ab dem 1 001. km² | 66,00 |
5.3 | Zusätzliche Übermittlung von Auszügen nach lfd. Nr. 5.2 | |
je Übermittlung | 68,00 | |
5.4 | Auszüge in Kombination mit dem Orthofoto gedruckt oder als druckaufbereitete Datei | 115 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 5.1 |
5.5 | Erteilung der besonderen Vervielfältigungsbefugnis für Auszüge nach lfd. Nr. 5.1 und 5.4 mit dem Recht der Umwandlung, der Vervielfältigung und Weitergabe mit dem Ziel einer unmittelbaren oder mittelbaren Vermarktung oder der Veröffentlichung | |
je Vervielfältigungsbefugnis | 68,00 bis 430,00 | |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 5 | ||
1. Die Gebühren nach lfd. Nr. 5.1 gelten auch für Auszüge aus der Liegenschaftskarte mit weiteren Informationen des Liegenschaftskatasters.2. Bei Landesbehörden werden 50 v. H. der Gebühren nach lfd. Nr. 5.1, 5.2 und 5.4 erhoben.3. Die Gebühr nach lfd. Nr. 5.5 ist nicht zu erheben für die Veröffentlichung von Auszügen aus der Liegenschaftskarte im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz, im Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz, im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz, in den Amtsblättern der Gemeinden und Verbandsgemeinden oder als Anlage zu amtlichen Berichten und Bekanntmachungen in Zeitungen. | ||
6 | Bestandsdatenauszüge aus dem Liegenschaftskataster und sonstige Auszüge | |
6.1 | Bestandsdatenauszüge aus dem Liegenschaftskataster | |
je Flurstücksobjekt vom 1. bis zum 50. Objekt | ||
6.1.1 | Bestandsdatenauszug mit Eigentümerangaben | 2,60 |
6.1.2 | Bestandsdatenauszug ohne Eigentümerangaben | 2,25 |
6.1.3 | Bestandsdatenauszug nur Eigentümerangaben | 1,15 |
6.2 | Bestandsdatenauszüge aus dem Liegenschaftskataster | |
je Flurstücksobjekt vom 51. bis zum 100. Objekt | 50 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 6.1 | |
6.3 | Bestandsdatenauszüge aus dem Liegenschaftskataster | |
je Flurstücksobjekt vom 101. bis zum 500. Objekt | 25 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 6.1 | |
6.4 | Bestandsdatenauszüge aus dem Liegenschaftskataster | |
je Flurstücksobjekt ab dem 501. Objekt | 12,5 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 6.1 | |
6.5 | Schriftstücke gedruckt oder als druckaufbereitete Datei | |
je Ausfertigung im Format bis DIN A3 | 1,45 | |
6.6 | Pläne und dergleichen gedruckt oder als druckaufbereitete Datei | |
je Ausfertigung | Gebühr nach lfd. Nr. 5.1 | |
6.7 | Erteilung der besonderen Vervielfältigungsbefugnis für Auszüge nach lfd. Nr. 6.5 und 6.6 mit dem Recht der Umwandlung, der Vervielfältigung und Weitergabe mit dem Ziel einer unmittelbaren oder mittelbaren Vermarktung oder der Veröffentlichung | |
je Vervielfältigungsbefugnis | 68,00 bis 360,00 | |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 6 | ||
1. Bei Landesbehörden werden 50 v. H. der Gebühren nach lfd. Nr. 6.5 und 6.6 erhoben.2. Die Anmerkung 3 zu lfd. Nr. 5 gilt für die Gebühr nach lfd. Nr. 6.7 entsprechend. | ||
7 | Geobasisinformationen des vermessungstechnischen Raumbezugs und Auszüge aus dem Liegenschaftszahlenwerk | |
7.1 | Punktinformationen des vermessungstechnischen Raumbezugs | |
7.1.1 | Einzelnachweis einschließlich Punktbeschreibung | |
je Punkt | 16,90 | |
7.1.2 | Punktliste | |
je Punkt | 4,50 | |
7.1.3 | Bestandsdatenauszug (Datensatz) | |
je Punkt | 1,00 | |
7.2 | Punktinformationen des Liegenschaftskatasters | |
7.2.1 | Punktnachweis | |
je Punkt | 3,40 | |
7.2.2 | Koordinatenliste | |
je Punkt | 0,55 | |
7.2.3 | Bestandsdatenauszug (Datensatz) | |
je Punkt | 0,30 | |
7.3 | Punktübersichten der Punkte nach lfd. Nr. 7.1 und 7.2 | Gebühr nach lfd. Nr. 5.1 |
7.4 | Vermessungsrisse | |
je Antrag | 135,00 | |
7.5 | Zusammenstellen von Maßangaben aus Vermessungsrissen | |
je Antrag | 25,00 | |
7.6 | Daten des Satellitenpositionierungsdienstes der deutschen Landesvermessung (SAPOS®) | |
je Minute | ||
7.6.1 | SAPOS®-HEPS | 0,10; je Monat jedoch mindestens 10,00 |
7.6.2 | SAPOS®-GPPS | |
mit einer Taktrate | ||
7.6.2.1 | von höchstens 1 Hz | 0,20; je Monat jedoch mindestens 10,00 |
7.6.2.2 | von mehr als 1 Hz | 0,80; je Monat jedoch mindestens 10,00 |
7.7 | SAPOS®-Pauschalgebühr | |
7.7.1 | SAPOS®-EPS | |
je Einwahlnummer und Jahr | 150,00 | |
7.7.2 | SAPOS®-R-HEPS | |
je nutzende Stelle und Jahr | 150,00 | |
7.7.3 | SAPOS®-HEPS | |
je freigeschaltete Telefonnummer und Monat | 250,00 | |
7.7.4 | SAPOS®-GPPS mit einer Taktrate von höchstens 1 Hz | |
je Referenzstation und Monat | 500,00 | |
7.8 | AdV-Quasigeoid | |
für den Geoidteil Rheinland-Pfalz | 250,00 | |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 7 | ||
1. Für die Bereitstellung der Daten nach lfd. Nr. 7.6 ist die Mindestgebühr je Monat nur einmal zu erheben.2. Mit den Gebühren nach lfd. Nr. 6.1.1, 6.1.2 und 7.4 sind die Gebühren für Auszüge nach lfd. Nr. 7.1 bis 7.3 abgegolten.3. Für die Bereitstellung einer Teilmenge nach lfd. Nr. 7.8 ist das Verhältnis der Teilmenge zur vollständigen Datenmenge anzusetzen. | ||
8 | Vermessungsunterlagen für Liegenschaftsvermessungen, Sonderungen, Flurstücksverschmelzungen und Abmarkungen | |
je Antrag | 39,40 | |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 8 | ||
1. Mit dieser Gebühr ist abgegolten:a) die Beschaffung der für die Liegenschaftsvermessung, die Sonderung, die Flurstücksverschmelzung und die Abmarkung benötigten Vermessungsunterlagen,b) die im erforderlichen Umfang benötigten Punktinformationen und Einmessungsrisse undc) die Aktualisierung von bereits abgerufenen Vermessungsunterlagen für den gleichen Verwendungszweck. 2. Die Gebühr ist von der öffentlichen Vermessungsstelle zu erheben, die den überwiegenden Teil der Vermessungsunterlagen erstellt hat.3. Die Bereitstellung von Vermessungsunterlagen für Bodenordnungen nach dem Flurbereinigungsgesetz ist kostenfrei. | ||
9 | Automatisierter Abruf von Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens | |
9.1 | Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens für Registrierte | |
9.1.1 | erstmalige Einrichtung | |
je verwendende Stelle | 400,00* | |
9.1.2 | Änderungen der Einrichtung | |
je Antrag | 39,40* | |
9.1.3 | Mindestgebühr | |
je angefangenen Kalendermonat | 35,00* | |
9.2 | Automatisiertes Abrufverfahren durch Registrierte | |
9.2.1 | Einsichtnahme am Bildschirm | gebührenfrei |
9.2.2 | Abruf von Geobasisinformationen | 50 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 4.1, 5.1, 5.2, 5.4, 6.1 bis 6.6 und 7.1 bis 7.4 |
9.3 | Abruf von Geobasisinformationen durch nicht Registrierte | 75 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 4.1, 5.1, 5.2, 5.4, 6.1 bis 6.6 und 7.1 bis 7.3 |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 9 | ||
1. Bei sonstigen öffentlichen Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 2 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) sowie Personen und Stellen, die das Verfahren nach § 12 der Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVermDVO) vertraglich vereinbart haben, sind die Gebühren nach lfd. Nr. 9.1 nicht zu erheben.2. Mit der Mindestgebühr nach lfd. Nr. 9.1.3 sind die Kosten für Auszüge nach lfd. Nr. 9.2 bis zu der Höhe der Mindestgebühr abgegolten. | ||
10 | Bildung von neuen Flurstücken, Grenzbestimmungen und Abmarkungen | |
10.1 | Grundaufwand | |
je Antrag | 394,00 | |
10.2 | je neues Flurstück | 203,00 |
10.3 | örtliche Arbeiten zur Bestimmung von bestehenden Flurstücksgrenzen | |
10.3.1 | Grenzfeststellung | |
je Grenzpunkt | 428,00; je Antrag jedoch mindestens 1 480,00 | |
10.3.2 | Grenzwiederherstellung im koordinierten Grenz- und Gebäudepunktfeld | |
10.3.2.1 | bis 10 Grenzpunkte je Grenzpunkt | 286,00; je Antrag jedoch mindestens 990,00 |
10.3.2.2 | ab dem 11. Grenzpunkt je Grenzpunkt | 143,00 |
10.3.3 | Grenzwiederherstellung im Koordinatenkataster | |
je Grenzpunkt | 143,00; je Antrag jedoch mindestens 429,00 | |
10.3.4 | Gemischte Grenzbestimmungen nach lfd. Nr. 10.3.1 bis 10.3.3 | |
je Grenzpunkt | Gebühr nach lfd. Nr. 10.3.1, lfd. Nr. 10.3.2 oder lfd. Nr. 10.3.3; je Antrag jedoch mindestens 990,00 | |
10.4 | Absteckung oder Aufnahme einschließlich Kontrolle neuer Grenzpunkte | |
je Grenzpunkt | ||
10.4.1 | im Zusammenhang mit einer Grenzbestimmung nach lfd. Nr. 10.3 | 63,00 |
10.4.2 | in Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) | 95,00 |
10.5 | Bestimmung von Schnittpunkten zwischen alten, bisher nicht festgestellten und abgemarkten Grenzen sowie neuen Grenzen bei der Vermessung lang gestreckter Anlagen, die nicht nach lfd. Nr. 10.4 abgerechnet werden | |
je Grenzpunkt | 214,00 | |
10.6 | Abmarkung von alten und neuen Grenzpunkten | |
10.6.1 | je Grenzstein | 37,20 |
10.6.2 | je sonstige Grenzmarke | 22,50 |
10.7 | Berücksichtigung des Bodenwerts der vermessenen und neuen Flurstücke oder der Art der lang gestreckten Anlage | Wertfaktor nach Gebührenstaffel I |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 10 | ||
1. Mit den Gebühren nach lfd. Nr. 10 sind sämtliche erforderlichen Leistungen zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen, Sonderungen und Abmarkungen abgegolten. Die Gebühren nach lfd. Nr. 2.1 und 8 bleiben hiervon unberührt. Kosten für Vermarkungsmaterial von mehr als 3,00 EUR je Stück sind zusätzlich zu erheben.2. Erstreckt sich ein Antrag auf mehrere räumlich oder zeitlich getrennte Teile oder auf mehrere Vermessungs- und Katasteramtsbezirke, sind die Gebühren nach lfd. Nr. 10.2 bis 10.7 für jeden Teil zu erheben. Die Gebühr nach lfd. Nr. 10.1 ist bei dem Teil mit dem höchsten Wertfaktor anzusetzen.3. Werden Gebäude mit Herstellungskosten von mehr als 110 000,00 EUR im Auftrag der Antragstellerin oder des Antragstellers zusammen mit einer Grenzbestimmung eingemessen, ermäßigt sich die Gebühr nach lfd. Nr. 10.1 um 50 v. H. Es ist mindestens die Gebühr für die Grenzbestimmung zu erheben.4. Bei der Grenzbestimmung nach lfd. Nr. 10.3 ist jeder wiederhergestellte sowie jeder Grenzpunkt einer festgestellten Grenze zu zählen, der in der Grenzniederschrift dargestellt ist.5. Die Gebühr nach lfd. Nr. 10.3.2.2 ist nicht für Grenzpunkte anzusetzen, deren lineare Abweichungen zwischen den im Liegenschaftskataster nachgewiesenen und den bei der Grenzermittlung örtlich bestimmten Koordinaten mehr als 0,06 m betragen. Diese Grenzpunkte sind nach lfd. Nr. 10.3.2.1 abzurechnen.6. Wird in einer bestehenden Flurstücksgrenze oder deren Verlängerung ein neuer Grenzpunkt festgelegt, der nicht als Grenzpunkt nach lfd. Nr. 10.4.2 oder als Schnittpunkt nach lfd. Nr. 10.5 abzurechnen ist, ist für die Ermittlung des Anfangs- und Endpunkts dieser Flurstücksgrenze jeweils die Gebühr nach lfd. Nr. 10.3.1, 10.3.2 oder 10.3.3 zu erheben. Dies gilt auch für den Fall, dass anstelle des Anfangs- und Endpunkts Kontrollpunkte bestimmt werden.7. Werden für den Anfangs- und Endpunkt einer bestehenden Flurstücksgrenze bereits Gebühren nach lfd. Nr. 10.3 erhoben, ist für die Bestimmung von Schnittpunkten anstelle der Gebühr nach lfd. Nr. 10.5 die Gebühr nach lfd. Nr. 10.4 zu erheben.8. Bei Vermessungen zur Bildung neuer Flurstücke ist stets eine Gebühr nach lfd. Nr. 10.3 zu erheben, mindestens aber die Gebühr nach lfd. Nr. 10.3.3.9. Als abgemarkt im Sinne der lfd. Nr. 10.6 gelten auch Grenzpunkte, deren Grenzmarken gehoben, gesenkt, gerade gerichtet oder entfernt wurden.10. Der Bodenwert der vermessenen und neuen Flurstücke ist in der Regel auf der Grundlage des Bodenrichtwerts zu ermitteln. Weicht die Qualität der neu gebildeten Flurstücke von derjenigen des Bodenrichtwertgrundstücks ab, ist die neue Qualität der Flurstücke zu berücksichtigen. Ein vereinbarter Kaufpreis kann als Orientierungshilfe dienen. Bei reinen Grenzbestimmungen sind 50 v. H. des Bodenwerts der Flurstücke maßgebend, die an die bestimmten Grenzpunkte angrenzen; angrenzende lang gestreckte Anlagen (z. B. Straßen, Eisenbahnen, Gewässer) bleiben dabei unberücksichtigt.11. Der Bodenwert eines neuen Flurstücks ist bei der Gebührenbemessung nicht zu berücksichtigen, wenn dessen Grenzen nur im liegenschaftsrechtlich unbedingt notwendigen Umfang bestimmt werden und es größer ist als drei Viertel des Stammflurstücks. Dies gilt nicht, wenn die Flurstücksgrenzen des größeren Flurstücks vollständig bestimmt wurden.12. Wirken Feldgeschworene oder von der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber gestellte Hilfskräfte an der Abmarkung mit, sind die Gebühren um bis zu 6,50 EUR je angefangene Arbeitshalbstunde der eingesetzten Person zuzüglich der zu erstattenden Auslagen zu reduzieren, höchstens jedoch bis zur Gebühr nach lfd. Nr. 10.6. | ||
11 | Gebäudeeinmessungen | |
11.1 | je nach Herstellungskosten der Gebäude oder der baulichen Veränderungen | Gebühr nach Gebührenstaffel II |
11.2 | Mehrarbeit für die gleichzeitige Einmessung mehrerer Gebäude oder baulicher Veränderungen auf einem Flurstück für das dritte und jedes weitere Gebäude oder jede weitere bauliche Veränderung | 5 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 11.1 |
11.3 | Mehrarbeit für die Einmessung von Gebäuden von Amts wegen | 10 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 11.1 und 11.2 |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 11 | ||
1. Bauliche Veränderungen sind planungswichtige Grundrissveränderungen an bereits errichteten Gebäuden durch Anbau oder teilweisen Abbruch. Die Erhebung eines vollständigen Gebäudeabbruchs ist kostenfrei.2. Nicht unter lfd. Nr. 11 fallen die Gebäude und baulichen Veränderungen, die in Verbindung mit einer Flurbereinigung oder auf der Grundlage von Sondervereinbarungen eingemessen werden.3. Für die Gebührenbemessung sind die Herstellungskosten der Gebäude oder der baulichen Veränderungen zum Zeitpunkt der Antragstellung oder Einmessung ohne Außenanlagen und ohne besondere Betriebseinrichtungen maßgebend. Bei der Einmessung von nicht fertig gestellten Gebäuden oder baulichen Veränderungen gelten die Herstellungskosten der fertigen baulichen Anlage.4. Die Herstellungskosten sind in einfachster Weise auf der Grundlage des umbauten Raumes zu ermitteln.5. Werden auf einem Flurstück gleichzeitig mehrere Gebäude oder bauliche Veränderungen eingemessen, ist bei der Gebührenberechnung die Summe der Herstellungskosten zugrunde zu legen. Dies gilt auch für Nebengebäude bis zu Herstellungskosten von insgesamt 28 000,00 EUR, die auf einem eigenen Flurstück errichtet wurden, wenn sie zusammen mit dem entsprechenden Hauptgebäude eingemessen werden. Wenn mehr als fünf Nebengebäude auf einem Flurstück eingemessen werden, sind Haupt- und Nebengebäude jeweils als eigene Gebäudegruppe nach lfd. Nr. 11 abzurechnen.6. Die Gebühr nach lfd. Nr. 11.2 ist auch bei mehreren unter einem Dach errichteten Gebäuden anzusetzen, wenn zwischen den Gebäuden eine Trennwand erkennbar ist (z. B. Reihenhäuser, Reihengaragen, Gebäudeteile mit eigener Hausnummer).7. Werden nach der Einmessung eines Hauptgebäudes ein oder mehrere Nebengebäude im Sinne der Anmerkung 5 mit Herstellungskosten von insgesamt bis zu 28 000,00 EUR errichtet und wird innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der Einmessung des Hauptgebäudes ein Antrag auf Einmessung des Nebengebäudes gestellt, so werden 50 v. H. der Gebühren nach lfd. Nr. 11.1 und 11.2 erhoben.8. Ab einem Gebäudealter von zehn Jahren sind 90 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 11.1 zu erheben. Die Gebühr vermindert sich je weitere vollendete fünf Jahre um 10 v. H. Das Jahr der Fertigstellung ist bei der Ermittlung des Gebäudealters voll zu berücksichtigen. Bei der Einmessung mehrerer Gebäude ist das nach den Herstellungskosten gewogene durchschnittliche Alter der Gebäude maßgebend; es ist mindestens die Gebühr für das höchstwertige Gebäude zu erheben.9. Mit den Gebühren nach lfd. Nr. 11 sind sämtliche erforderlichen Leistungen zur Durchführung der Gebäudeeinmessung abgegolten. Die Gebühr nach lfd. Nr. 8 bleibt hiervon unberührt. | ||
12 | Mehrarbeit bei Liegenschaftsvermessungen und Abmarkungen | |
12.1 | Mehrarbeit aufgrund von örtlichen Behinderungen | bis zu 20 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 10 und 11 |
12.2 | Mehrarbeit für die Berücksichtigung von örtlichen Zwangsbedingungen | bis zu 30 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 10.4 |
12.3 | Mehrarbeit für die Bestimmung und Abmarkung von Grenzen, wenn diese aus Gründen, die die Antragstellerin oder der Antragsteller zu vertreten hat, wiederholt werden müssen | bis zu 20 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 10 |
13 | Von den Flurbereinigungsbehörden übertragene Neuvermessungen | |
13.1 | Aufmessung der Grenzpunkte | Gebühr nach Gebührenstaffel III |
13.2 | vollständige Aufmessung eines Gehöfts | Gebühr nach Gebührenstaffel III |
13.3 | Absteckung einschließlich Kontrolle neuer Grenzpunkte | |
je Grenzpunkt | 79,00 | |
13.4 | Vorübergehende Kennzeichnung und Anzeige von Grenzpunkten | |
je Grenzpunkt einschließlich Materialkosten | 23,70 | |
13.5 | Bestimmung von Passpunkten zur Georeferenzierung | |
13.5.1 | im koordinierten Grenz- und Gebäudepunktfeld | |
je Punkt | 80 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 10.3.2.1 | |
13.5.2 | In sonstigen Gebieten | |
je Punkt | 80 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 10.3.1 | |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 13 | ||
1. Mit den Gebühren nach lfd. Nr. 13 sind sämtliche erforderlichen Leistungen zur Ausführung der Vermessungsarbeiten abgegolten. Die Gebühr nach lfd. Nr. 8 bleibt hiervon unberührt.2. Unter lfd. Nr. 13 fallen geschlossene Neuvermessungen der Flurbereinigungsbehörden, deren Ergebnisse in das Liegenschaftskataster übernommen werden sollen und bei denen eine Grenzermittlung nicht oder nur in geringem Umfang erforderlich ist.3. Unter lfd. Nr. 13 fallen auch terrestrische Ergänzungsmessungen zur Luftbildmessung.4. Die Punktdichte je Hektar der Gebührenstaffel III richtet sich bei den Arbeiten der Anmerkung 2 nach der Neuvermessungsfläche, bei den Arbeiten der Anmerkung 3 nach der Fläche des Gesamtverfahrens.5. Zu einem Gehöft gehören alle auf einem Grundstück stehenden Gebäude, die eine wirtschaftliche Einheit bilden. Stehen auf einem Grundstück mehr als zwei selbstständige Gebäude und erfordert die räumliche Trennung der Gebäude eine Aufnahme von unterschiedlichen Standpunkten aus, so können die Gebäude zu Gebäudegruppen zusammengefasst und jede Gebäudegruppe als Gehöft gezählt werden.6. Bei Absteckungen einschließlich Kontrolle neuer Grenzpunkte nach lfd. Nr. 13.3 und bei vorübergehender Kennzeichnung und Anzeige von Grenzpunkten nach lfd. Nr. 13.4 wird bei Aufträgen je Gesamtvolumena) von weniger als fünf Grenzpunkten ein Zuschlag von 50 v. H. undb) bis zu 20 Grenzpunkten ein Zuschlag von 20 v. H. der Gebühr erhoben. Gleiches gilt für Aufträge mit räumlich getrennten Teilen von weniger als fünf oder bis zu 20 Grenzpunkten. 7. Bei Neuvermessungen nach lfd. Nr. 13 sind lfd. Nr. 10 und 11 nicht anzuwenden. | ||
14 | Vorbereitung und Durchführung der Umlegung nach dem Baugesetzbuch | |
14.1 | je Ordnungsnummer | 1 070,00 bis 2 590,00 |
14.2 | je neues Flurstück | 72,00 |
14.3 | Mehrarbeit, z. B. durch die Änderung eines rechtskräftigen Bebauungsplans während des Umlegungsverfahrens, durch Vorwegmaßnahmen nach den §§ 76 und 77 BauGB, durch Änderungen des Umlegungsplans nach § 73 BauGB oder durch die Rückabwicklung der Umlegung | |
je betroffene Ordnungsnummer | bis 400,00 | |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 14 | ||
1. Mit den Gebühren nach lfd. Nr. 14 sind sämtliche Arbeiten zur Regelung der Rechtsverhältnisse innerhalb des Umlegungsverfahrens abgegolten; die Auslagenerstattung bleibt unberührt.2. Eine Eigentümergemeinschaft ist als eine Ordnungsnummer zu zählen.3. Die Gebühr nach lfd. Nr. 14.1 ist für alle Ordnungsnummern eines Umlegungsverfahrens einheitlich festzusetzen.4. Die vermessungstechnischen Arbeiten einschließlich Mehrarbeit sind nach lfd. Nr. 2 und 10 bis 12 abzurechnen. | ||
15 | Vorbereitung und Durchführung der vereinfachten Umlegung nach dem Baugesetzbuch | |
15.1 | Vorbereitung des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung | |
je Ordnungsnummer | 135,00 bis 655,00 | |
15.2 | Durchführung des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung | |
je Ordnungsnummer | 68,00 bis 160,00 | |
15.3 | je neues Flurstück | 72,00 |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 15 | ||
1. Die Anmerkungen 1 und 2 zu lfd. Nr. 14 gelten entsprechend.2. Die Gebühren nach lfd. Nr. 15.1 und 15.2 sind jeweils für alle Ordnungsnummern eines vereinfachten Umlegungsverfahrens einheitlich festzusetzen.3. Die vermessungstechnischen Arbeiten sind nach lfd. Nr. 2 und 10 bis 12 abzurechnen. | ||
16 | Flurstücksverschmelzung | |
je neues Flurstück | 47,90 | |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 16 | ||
1. Mit der Gebühr sind alle Aufwendungen zur Bearbeitung der Flurstücksverschmelzung abgegolten. Die Gebühr nach lfd. Nr. 8 bleibt hiervon unberührt. Für der Verschmelzung vorausgehende Leistungen zur Vereinigung von Grundstücken, die über das übliche Maß hinausgehen, können Gebühren nach lfd. Nr. 1 erhoben werden.2. Ist eine beantragte Flurstücksverschmelzung z. B. wegen ungleicher Belastung der Flurstücke im Grundbuch nicht möglich, sind 50 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 16 zu erheben.3. Eine von Amts wegen durchgeführte Flurstücksverschmelzung ist kostenfrei, wenn sie nicht zugleich der Reduzierung von Kosten für eine Liegenschaftsvermessung oder für eine andere Maßnahme dient. | ||
17 | Übernahme von Vermessungsschriften | |
17.1 | Bildung von neuen Flurstücken, Grenzbestimmungen und Abmarkungen | 20 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 10 |
17.2 | Gebäudeeinmessungen | 10 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 11 |
17.3 | Umlegungen nach dem Baugesetzbuch | |
je Flurstück | 32,10 | |
17.4 | Flurstücksverschmelzungen | 30 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 16; je Antrag jedoch mindestens 25,00 |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 17 | ||
1. Die jeweilige Gebühr nach lfd. Nr. 17 ist unabhängig davon, ob die Vermessung von einem Vermessungs- und Katasteramt oder einer sonstigen öffentlichen Vermessungsstelle ausgeführt wurde, anzusetzen. Mit dieser Gebühr sind die Aufwendungen für die erforderlichen Mitteilungen über die Aktualisierung des Liegenschaftskatasters abgegolten.2. Die Gebühr nach lfd. Nr. 17.2 entfällt beia) nicht gebührenpflichtigen Gebäudeeinmessungen,b) der Einmessung von Grundrissveränderungen durch teilweisen Abbruch undc) Gebäuden im Erbbaurecht oder auf Grundstücken im Eigentum kommunaler Gebietskörperschaften, die von hierzu befugten behördlichen Vermessungsstellen kommunaler Gebietskörperschaften eingemessen wurden. 3. Mit der jeweiligen Gebühr nach lfd. Nr. 17 ist die Nutzung der SAPOS®-Dienste HEPS und GPPS abgegolten.4. Die Übernahme von Bodenordnungen nach dem Flurbereinigungsgesetz ist kostenfrei. | ||
18 | Beglaubigungen, Zeugnisse und Bescheinigungen | |
18.1 | Beglaubigungen | |
je Beglaubigungsvermerk | 2,50 bis 16,50* | |
18.2 | Entfernungsbescheinigung über Wegstrecken | |
je Strecke | 32,10* | |
18.3 | Bescheinigungen zur lastenfreien Abschreibung von Grundstücksteilen außerhalb des Ausübungsbereichs von Grunddienstbarkeiten (§ 1026 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) | |
je Grundstück | 55,00 bis 145,00* | |
18.4 | Unschädlichkeitszeugnis nach dem Landesgesetz über Unschädlichkeitszeugnisse im Grundstücksverkehr | |
je Unschädlichkeitszeugnis | 70,00 bis 435,00* | |
Anmerkung zu lfd. Nr. 18 | ||
Die Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken nach § 7 Abs. 1 LGVerm ist mit der Gebühr nach lfd. Nr. 10.2 oder lfd. Nr. 16 abgegolten. | ||
19 | Zertifizierung von Programmen zur automatisierten Bearbeitung von amtlichen Vermessungen und im Bereich des Bodenmanagements | |
je Iteration/Prüflauf | 55,00 bis 1 690,00* | |
20 | Prüfung, Kontrolle und Zertifizierung geodätischer Messsysteme | |
20.1 | Prüfung, Kontrolle und Zertifizierung geodätischer Messsysteme auf einem Prüffeld der Vermessungs- und Katasterverwaltung | 101,00* |
20.2 | Prüfung und Kontrolle von Tachymetern auf der Prüfstrecke Polch mit Inanspruchnahme weiterer Prüfeinrichtungen des Landesamts für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz | |
20.2.1 | Bestimmung von Nullpunktkorrektion und Gerätemaßstab | |
20.2.1.1 | für das erste Gerät | 186,00* |
20.2.1.2 | für jedes weitere Gerät am gleichen Tag | 129,00* |
20.2.2 | Bestimmung von Nullpunktkorrektion, Gerätemaßstab und zyklischem Phasenfehler | |
20.2.2.1 | für das erste Gerät | 304,00* |
20.2.2.2 | für jedes weitere Gerät am gleichen Tag | 175,00* |
20.2.3 | Bestimmung von Nullpunktkorrektion, Gerätemaßstab und Frequenz | |
20.2.3.1 | für das erste Gerät | 270,00* |
20.2.3.2 | für jedes weitere Gerät am gleichen Tag | 186,00* |
20.2.4 | Bestimmung von Nullpunktkorrektion, Gerätemaßstab, zyklischem Phasenfehler und Frequenz | |
20.2.4.1 | für das erste Gerät | 400,00* |
20.2.4.2 | für jedes weitere Gerät am gleichen Tag | 236,00* |
20.2.5 | Prüfung der Frequenz bei Tachymetern | |
20.2.5.1 | für das erste Gerät | 68,00* |
20.2.5.2 | für jedes weitere Gerät am gleichen Tag | 39,40* |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 20 | ||
1. Mit den Gebühren nach lfd. Nr. 20.1 sind die Nutzung der Prüffelder der Vermessungs- und Katasterverwaltung, die Auswertung der Prüfmessungen der geodätischen Messsysteme sowie die Zertifizierung nach den Richtlinien zur Prüfung, Kontrolle und Zertifizierung geodätischer Messsysteme im amtlichen Vermessungswesen abgegolten.2. Die Prüfung, Kontrolle und Zertifizierung geodätischer Messsysteme sind für Vermessungsstellen des Landes gebührenfrei. Von den sonstigen öffentlichen Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 2 LGVerm werden 70 v. H. der Gebühren nach lfd. Nr. 20.1 erhoben. | ||
21 | Sonstige technische Arbeiten | |
21.1 | Vermessungsunterlagen | Gebühren nach lfd. Nr. 4 bis 7 |
21.2 | örtliche und häusliche Arbeiten | Gebühren nach lfd. Nr. 1 und 2 |
21.3 | Einsatz von Sensoren und Auswertegeräten, deren Anschaffungswert 15 000,00 EUR übersteigt | |
je angefangene halbe Betriebsstunde | 0,15 v. T. des Anschaffungswerts | |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 21 | ||
1. Zu den Arbeiten nach lfd. Nr. 21 zählen insbesondere folgende Leistungen:a) Einmessung von topografischen Gegenständen, soweit in diesem Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist,b) Sicherung von Vermessungs- und Grenzpunkten, die z. B. durch Baumaßnahmen gefährdet sind; für die Übernahme der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster wird keine Gebühr erhoben,c) vorübergehende Kennzeichnung von Grenzpunkten während einer noch nicht abgeschlossenen Liegenschaftsvermessung,d) Umsetzung von Daten in ein Sonderformat unde) besondere Reproduktionsarbeiten. 2. Nicht unter lfd. Nr. 21 fallen Arbeiten, die aufgrund von Sondervereinbarungen durchgeführt werden. | ||
22 | Bestellungen, Anerkennungen und Zulassungen | |
22.1 | Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure | |
22.1.1 | Bestellung und Vereidigung | 721,00* |
22.1.2 | Bestellung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders | 304,00* |
22.1.3 | Ausfertigung eines Ausweises für die Aufgabenwahrnehmung im amtlichen Vermessungswesen | |
je Ausweis | 33,80* | |
22.1.4 | Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Verlegung der Geschäftsstelle | 39,40* |
22.2 | Sonstige Anerkennungen und Zulassungen | 68,00 bis 735,00* |
23 | Erstattung von Verkehrswertgutachten und Gutachten zur Ermittlung von Bodenwerten (Anfangs- und Endwerte) in städtebaulichen Sanierungsgebieten und Entwicklungsbereichen | |
23.1 | Gutachten über den Verkehrswert für unbebaute Grundstücke und Rechte an unbebauten Grundstücken nach § 193 BauGB oder Gutachten zur Ermittlung von Bodenwerten (Anfangs- und Endwerte) in städtebaulichen Sanierungsgebieten und Entwicklungsbereichen nach den §§ 154 und 169 BauGB mit einem Verkehrswert oder einem Bodenwert | |
23.1.1 | bis zu 250 000,00 EUR | 3,7 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 640,00 |
23.1.2 | über 250 000,00 EUR bis zu 1 Mio. EUR | 1,3 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 1 270,00 |
23.1.3 | über 1 Mio. EUR | 0,8 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 1 790,00 |
23.2 | Gutachten über den Verkehrswert für bebaute Grundstücke und Rechte an bebauten Grundstücken nach § 193 BauGB mit einem Verkehrswert | |
23.2.1 | bis zu 250 000,00 EUR | 6,6 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 830,00 |
23.2.2 | über 250 000,00 EUR bis zu 500 000,00 EUR | 2,7 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 1 860,00 |
23.2.3 | über 500 000,00 EUR bis zu 2,5 Mio. EUR | 1,3 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 2 650,00 |
23.2.4 | über 2,5 Mio. EUR bis zu 10 Mio. EUR | 1,0 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 3 580,00 |
23.2.5 | über 10 Mio. EUR | 0,8 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 5 750,00 |
23.3 | über die ortsübliche Pacht (§ 5 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 - BGBl. I S. 210 - in der jeweils geltenden Fassung) | 270,00 bis 1 295,00 |
23.4 | für über den üblichen Rahmen hinausgehende Mehrarbeiten infolge besonderer Erschwernisse (z. B. Bauzustand des Bewertungsobjekts, fehlende oder nicht verwendbare Bauunterlagen und ähnliches) | bis zu 30 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 23.1 oder lfd. Nr. 23.2 |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 23 | ||
1. Mit den Gebühren nach lfd. Nr. 23.1 bis 23.3 sind auch die Entschädigungen für die Leistungen der ehrenamtlichen Gutachterinnen und Gutachter, die Kosten für je eine Ausfertigung des Gutachtens für die Antragstellerin oder den Antragsteller und die Eigentümerin oder den Eigentümer, die Reisekosten, die Beförderung der Messgeräte und die Benutzung des Dienstkraftwagens und/oder eingesetzten Privatwagens abgegolten.2. Grundstück im Sinne der lfd. Nr. 23 ist die einer Eigentümerin oder einem Eigentümer gehörende, räumlich zusammenhängende Grundfläche, die wirtschaftlich eine Einheit bildet.3. Ist bei der Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstücksteils aus Gründen der Wertermittlungssystematik auch das Reststück einzubeziehen (z. B. Differenz- oder Verschiebemethode), ist für die Gebührenberechnung nur der Wert des Grundstücksteils maßgebend.4. Bei Gutachten über den Bodenwert eines bebauten Grundstücks ist die Gebühr nach lfd. Nr. 23.1 zu bemessen. Für die Bemessung der Gebühr ist bei Gutachten zur Ermittlung des zonalen Anfangs- und Endwerts die Fläche des Richtwertgrundstücks anzuhalten.5. Bei der Berechnung der Gebühr nach lfd. Nr. 23.1 oder lfd. Nr. 23.2 ist grundsätzlich der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens maßgebend. Der Gebührenberechnung ist jedoch als Verkehrswert zugrunde zu legen:a) die Summe der Verkehrswerte der Bewertungsobjekte, wenn von einer Antragstellerin oder einem Antragsteller beantragte Gutachten sich auf verschiedene Bewertungsobjekte in etwa gleicher räumlicher Lage und mit weitgehend übereinstimmenden wertbeeinflussenden Merkmalen beziehen,b) die Summe der Verkehrswerte der Rechte, wenn ein Gutachten für mehrere Rechte, die ein und dasselbe Grundstück betreffen, zu erstatten ist,c) die Summe aus dem Verkehrswert für das unbelastete Grundstück und den Verkehrswerten der Rechte, wenn in einem Gutachten auch Rechte Dritter zu bewerten sind, die den zu ermittelnden Verkehrswert des Bewertungsobjekts mindern,d) die Summe der ermittelten Werte, wenn in einem Gutachten zusätzlich zum Verkehrswert des Bewertungsobjekts auch Werte von Teilflächen, Gebäuden, Gebäudeteilen oder von ideellen Anteilen des Grundstücks zu ermitteln sind. 6. Sind im Gutachten für ein und dasselbe Bewertungsobjekt mehrere Werte (z. B. für Wertminderungen, Werterhöhungen, Anfangs- und Endwert in städtebaulichen Sanierungsgebieten oder Werte zu mehreren Stichtagen) zu ermitteln, bemisst sich die Gebühr nach der Summe aus dem höchsten Wert und jeweils der Hälfte des zusätzlich ermittelten niedrigeren Werts.7. Ist das Ergebnis des Gutachtens kein Verkehrswert im Sinne des § 194 BauGB, so ist sinngemäß von vergleichbaren Werten, z. B. von der Höhe der Entschädigung für den Rechtsverlust im Enteignungsverfahren, auszugehen.8. Die Gebühren nach lfd. Nr. 23.1 und 23.2 sind für im Vergleich zum üblichen Rahmen erheblich geringere Aufwendungen (z. B. durch vorliegende detaillierte Objektbeschreibungen, Vorleistungen der Antragstellerin oder des Antragstellers, mehrfache Verwendung von Ausgangsdaten bei der Ermittlung von mehreren Anfangs- und Endwerten in Sanierungsgebieten) um bis zu 30 v. H. zu ermäßigen.9. Sind vom Gutachterausschuss erstellte Gutachten nachträglich fortzuschreiben, können die Gebühren nach lfd. Nr. 23.1 und 23.2 je nach Arbeitsaufwand bis zu 50 v. H. ermäßigt werden. | ||
24 | Erstattung von Obergutachten (§§ 193 und 198 BauGB) | das 1- bis 2-fache der Gebühr nach lfd. Nr. 23 |
25 | Gutachterliche Stellungnahme | |
25.1 | für bebaute und unbebaute Grundstücke sowie Rechte an bebauten und unbebauten Grundstücken | 15 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 23.1, 23.2 und 23.4 |
25.2 | für Kaufpreisprüfungen nach § 153 Abs. 2 BauGB (Sanierungsgebiete) und § 169 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 153 Abs. 2 BauGB (Entwicklungsbereiche) sowie für Höchstpreisprüfungen nach § 153 Abs. 3 BauGB (Sanierungsgebiete) und § 169 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 153 Abs. 3 BauGB (Entwicklungsbereiche) | 10 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 23.1, 23.2 und 23.4 |
26 | Online gestützte Vergleichswerte | |
je Vergleichswert | 25,00 bis 45,00 | |
27 | Auskünfte aus der Kaufpreissammlung (§ 195 Abs. 3 BauGB) für den Bereich eines Gutachterausschusses | |
gedruckt oder als druckaufbereitete Datei | 51,00 bis 720,00 | |
28 | Auskünfte und Auszüge aus dem Nachweis der Bodenrichtwerte (§ 196 Abs. 3 BauGB) | |
28.1 | Schriftliche Auskunft, ohne Auszug aus der Bodenrichtwertkarte, über den Bodenrichtwert eines Grundstücks als Einzelnachweis oder in Listenform | |
je Grundstück | 28,00 bis 115,00 | |
Anmerkung zu lfd. Nr. 28.1 | ||
Werden schriftliche Bodenrichtwertauskünfte über mehrere Grundstücke einer Eigentümerin oder eines Eigentümers erteilt, sind diese bei der Gebührenberechnung nach der räumlichen Lage und den übereinstimmenden wertbeeinflussenden Merkmalen gruppenweise zusammenzufassen. | ||
28.2 | Auszug aus der Bodenrichtwertkarte gedruckt oder als druckaufbereitete Datei je Auszug im Format bis | |
28.2.1 | DIN A3 | 36,00 |
28.2.2 | DIN A2 | 56,00 |
28.2.3 | DIN A1 | 79,00 |
28.2.4 | DIN A0 | 99,00 |
28.3 | Übersichten über generalisierte Bodenrichtwerte | |
28.3.1 | Gesamtübersicht in Listenform gedruckt oder als druckaufbereitete Datei | 160,00 |
28.3.2 | Teilübersicht in Listenform gedruckt oder als druckaufbereitete Datei | 22,50 bis 145,00 |
28.4 | Onlinezugriff auf den Premiumdienst des Bodenrichtwertinformationssystems | |
je Stichtag der Bodenrichtwertermittlung und je nach Fläche des Zugriffbereichs | 107,00 bis 1 465,00 | |
28.5 | Bestandsdatenauszüge aus dem Bodenrichtwertinformationssystem | |
je Stichtag der Bodenrichtwertermittlung und je Objekt | ||
28.5.1 | vom 1. bis zum 1 000. Objekt | 0,30 |
28.5.2 | vom 1 001. bis zum 10 000. Objekt | 50 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 28.5.1 |
28.5.3 | ab dem 10 001. Objekt | 25 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 28.5.1 |
29 | Sonstige Grundstücksmarktinformationen | |
29.1 | Grundstücksmarktbericht | |
gedruckt oder als druckaufbereitete Datei | 37,00 bis 170,00 | |
29.2 | Landesgrundstücksmarktbericht | |
29.2.1 | gedruckt | 169,00 |
29.2.2 | als druckaufbereitete Datei | 135,00 |
29.2.3 | gedruckt und als druckaufbereitete Datei | 225,00 |
29.3 | Grundstücksmarktinformationen der Gutachterausschüsse | |
29.3.1 | Einsichtnahme | |
29.3.1.1 | bis zu einer Arbeitshalbstunde | kostenfrei |
29.3.1.2 | für jede weitere angefangene Arbeitsviertelstunde | 50 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 1 |
29.3.2 | Auszug | |
29.3.2.1 | aus vorliegenden Grundstücksmarktinformationen für den Bereich eines Gutachterausschusses | |
je Auswertung und Jahr | 22,50 bis 90,00 | |
29.3.2.2 | aus den Grundstücksmarktinformationen | |
je speziellem Teilmarkt oder räumlichen Gebiet | Gebühr nach lfd. Nr. 1 | |
30 | Erlaubnis zur Nutzung der Daten und Produkte nach lfd. Nr. 28.1 bis 28.3 und 29.3.2 für eigene Zwecke im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung | das 1- bis 5-fache der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 28.1 bis 28.3 und 29.3.2 |
31 | Auszug aus den Geobasisinformationen - Grundsteuerauszug | Gebührenfrei |
Gebührenstaffel I
Berücksichtigung des Bodenwerts der vermessenen und neuen Flurstücke oder der Art der lang gestreckten Anlage
Die Gebühren nach lfd. Nr. 10.1 bis 10.6 sind mit dem Wertfaktor zu multiplizieren, der sich nach dem Bodenwert der vermessenen und neuen Flurstücke oder der Art der lang gestreckten Anlage ergibt.
Bildung von neuen Flurstücken, Grenzbestimmungen und Abmarkungen | ||||
Bodenwert der vermessenen und neuen Flurstücke | Wertfaktor | |||
über | bis | |||
0,00 EUR | 10 000,00 EUR | 0,9 | ||
10 000,00 EUR | 20 000,00 EUR | 1,0 | ||
20 000,00 EUR | 40 000,00 EUR | 1,1 | ||
40 000,00 EUR | 100 000,00 EUR | 1,2 | ||
100 000,00 EUR | 250 000,00 EUR | 1,3 | ||
250 000,00 EUR | 1,4 |
Vermessung lang gestreckter Anlagen mit mehr als 100 m Länge aus Anlass der Neuanlage oder baulichen Veränderung und Kreisverkehrsplätze | ||
Art der Anlage | Wertfaktor | |
zweibahnige Straßen mit zwei und mehr Fahrstreifen je Richtung, die durch ein Bauwerk, z. B. Mittelstreifen mit Schutzplanken, voneinander getrennt sind, Eisenbahnen, Gewässer 1. Ordnung | 1,3 | |
einbahnige Straßen mit zwei und mehr Fahrstreifen und mehr als 5 m Fahrbahnbreite, Gewässer 2. Ordnung | 1,2 | |
sonstige Straßen, Wege, Gewässer und Anlagen | 1,0 |
Anmerkungen zur Gebührenstaffel I
1.
Bei der Bildung von neuen Flurstücken, Grenzbestimmungen und Abmarkungen in Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz ist unabhängig vom Bodenwert der zu vermessenden Flurstücke der Wertfaktor 1,0 anzusetzen.
2.
Bei der Vermessung mehrerer zusammengehörender lang gestreckter Anlagen innerhalb eines Antrags ist der Wertfaktor der Hauptanlage anzusetzen.
Gebührenstaffel II
Gebäudeeinmessungen
Gebäudewert (Herstellungskosten) | Gebühr für die Gebäudeeinmessung |
1 | 2 |
EUR | EUR |
bis 28 000,00 | 250,00 |
von mehr als 28 000,00 bis 110 000,00 | 380,00 |
von mehr als 110 000,00 bis 280 000,00 | 660,00 |
von mehr als 280 000,00 bis 500 000,00 | 990,00 |
von mehr als 500 000,00 bis 1 000 000,00 | 1 610,00 |
von mehr als 1 Mio. bis 5 Mio. je weitere angefangene 500 000,00 | 460,00 mehr |
von mehr als 5 Mio. bis 20 Mio. je weitere angefangene 500 000,00 | 270,00 mehr |
von mehr als 20 Mio. | 13 500,00 |
Anmerkung zur Gebührenstaffel II
Für die Einmessung von Grundrissveränderungen durch teilweisen Abbruch auf einem Flurstück ist eine Gebühr von 50,00 EUR zu erheben.
Gebührenstaffel III
Aufmessung
von Grenzpunkten und Gehöften
Gebühr je aufgemessenem Grenzpunkt oder je Gehöft | |||||||||
Behinderungsstufe | |||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |||||
EUR | |||||||||
je Punkt bei einer Punktdichte je Hektar Neuvermessungsfläche (bis einschließlich) | |||||||||
2 | 46,50 | 110 v. H. der Gebühr in Behinderungsstufe 1 | 120 v. H. der Gebühr in Behinderungsstufe 1 | 130 v. H. der Gebühr in Behinderungsstufe 1 | bis 150 v. H. der Gebühr in Behinderungsstufe 1 | ||||
3 | 36,60 | ||||||||
4 | 31,90 | ||||||||
5 | 29,30 | ||||||||
6 | 27,90 | ||||||||
7 | 27,30 | ||||||||
8 | 26,60 | ||||||||
9 | 25,20 | ||||||||
10 und mehr | 23,90 | ||||||||
je Gehöft | 272,00 |
Anmerkung zur Gebührenstaffel III
Die Einstufung des Neuvermessungsgebietes in die Behinderungsstufen erfolgt nach folgenden Merkmalen:
Behinderungsstufe 1: | offene Feldlagen, Anteil der Holzflächen bis 10 v. H. | ||||
Behinderungsstufe 2: | Ortslagen | - | aufgelockert, ruhiger Straßenverkehr | ||
Feldlagen | - | Behinderung durch Bodenbewachsung (z. B. Hecken) und/oder Anteil der Holzflächen über 10 bis 35 v. H. | |||
Behinderungsstufe 3: | Ortslagen | - | aufgelockert mit starkem Straßenverkehr oder enge Bebauung mit ruhigem Straßenverkehr | ||
Feldlagen | - | erhebliche Behinderung durch dichte Bodenbewachsung (z. B. Hecken) und/oder Anteil der Holzflächen über 35 bis 70 v. H. und/oder erhebliche Höhenunterschiede | |||
Behinderungsstufe 4: | Ortslagen | - | enge Bebauung mit starkem Straßenverkehr oder sehr enge Bebauung | ||
Feldlagen | - | Anteil der Holzflächen über 70 v. H. und/oder überwiegend steile Hanglagen | |||
Behinderungsstufe 5: | sehr eng bebaute Ortslagen mit starkem Straßenverkehr und/oder erheblichen Sichtbehinderungen und/oder erheblichen Höhenunterschieden bzw. steilen Hanglagen |
Fußnoten
*)
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Anlage 2
Besonderes Gebührenverzeichnis für die Bereitstellung und Übermittlung von Geobasisinformationen sowie für Geoserviceleistungen
Inhaltsübersicht
1 | Berechnungsgrundlagen | |
1.1 | Gebühren | |
1.2 | Informationsmenge | |
1.3 | Automatisiertes Abrufverfahren | |
1.4 | Aktualisierung | |
1.5 | Sonderbestimmungen | |
1.6 | Umsatzsteuer | |
2 | Bereitstellung | |
3 | Verwendung | |
3.1 | Interne Verwendung | |
3.2 | Externe Verwendung | |
Anlagen | ||
Liegenschaftskataster | ||
A1 | Objektbezogene Abrechnung von ALKIS-Datensätzen | |
A2 | Sonderbestimmungen Liegenschaftskataster | |
A3 | Gebühren für die amtlichen Hauskoordinaten, Hausumringe und Flurstückskoordinaten | |
Geotopografische Informationen | ||
B1 | ATKIS-Präsentationsausgaben | |
B2 | ATKIS-Datensätze | |
B3 | Sonderbestimmungen (Geotopografische Informationen) | |
Amtliche Topografische Kartenwerke und Sonderkarten (ATKIS-Präsentationsausgaben) | ||
C1 | Verkaufspreise für Topografische Karten, Gebietskarten und Übersichtskarten | |
C2 | Verkaufspreise für Sonderkarten | |
C3 | Sonderregelungen | |
Großformatdrucke | ||
D1 | Großformatdrucke | |
D2 | Ergänzende Festlegungen | |
D3 | Umsatzsteuer |
1
Berechnungsgrundlagen
1.1
Gebühren
Für die Übermittlung und das Recht zur Verwendung von Geobasisinformationen werden einmalig und/oder jährlich Gebühren erhoben. Diese berechnen sich nach den Basisbeträgen der Anlagen 2.A bis 2.C und den zutreffenden Regelungen der Nummern 1 bis 3.
1.2
Informationsmenge
(1) Die Gebühr wird nach Flächengröße, Objektanzahl, Pixelmenge oder nach Zeitdauer ermittelt.
(2) Die Basisbeträge der Anlagen 2.A und 2.B werden, wenn nicht anders angegeben, in Abhängigkeit von der Informationsmenge je Mengenstaffel mit dem entsprechenden Ermäßigungsfaktor der Tabellen 1.2.1 bis 1.2.3 multipliziert und die sich daraus ergebenden Teilbeträge anschließend addiert.
1.2.1
Flächengröße
Sofern Geobasisinformationen flächenbezogen abgerechnet werden, richtet sich die Höhe der Gebühr nach der Flächengröße. Die Berechnung erfolgt je Datensatz bzw. Produkt.
Nr. | Informationsmenge Fläche [km²] | Faktor | Hinweis | ||
1 | 1 bis einschließlich | 500 | 1,0 | ||
2 | 501 bis einschließlich | 5 000 | 0,5 | zusätzlich zu Nr. 1 | |
3 | über | 5 000 | 0,25 | zusätzlich zu Nr. 1 und 2 |
Tabelle 1.2.1 Ermäßigungsfaktoren nach Flächengröße
1.2.2
Objektanzahl
(1) Sofern Geobasisinformationen objektbezogen abgerechnet werden (Vektordaten), richtet sich die Höhe der Gebühr nach der Objektanzahl. Die Berechnung erfolgt je Datensatz bzw. Produkt.
(2) Für die Übermittlung von ALKIS-Datensätzen (A1 der Anlage 2.A) sind die Ermäßigungsfaktoren der Tabelle 1.2.2 (1) anzuwenden.
Nr. | Informationsmenge Objekte [Anzahl] | Faktor | Hinweis | ||
1 | 1 bis einschließlich | 50 | 1,0 | ||
2 | 51 bis einschließlich | 100 | 0,5 | zusätzlich zu Nr. 1 | |
3 | 101 bis einschließlich | 500 | 0,25 | zusätzlich zu Nr. 1 und 2 | |
4 | 500 bis einschließlich | 1 000 000 | 0,125 | zusätzlich zu Nr. 1 bis 3 | |
5 | über | 1 000 000 | 0,0625 | zusätzlich zu Nr. 1 bis 4 |
Tabelle 1.2.2 (1) Ermäßigungsfaktoren nach Objektanzahl für ALKIS-Datensätze
(3) Für die Übermittlung von sonstigen objektbezogenen Übermittlungen sind die Ermäßigungsfaktoren der Tabelle 1.2.2 (2) anzuwenden.
Nr. | Informationsmenge Objekte [Anzahl] | Faktor | Hinweis | ||
1 | 1 bis einschließlich | 1 000 | 1,0 | ||
2 | 1 001 bis einschließlich | 10 000 | 0,5 | zusätzlich zu Nr. 1 | |
3 | 10 001 bis einschließlich | 100 000 | 0,25 | zusätzlich zu Nr. 1 und 2 | |
4 | 100 001 bis einschließlich | 1 000 000 | 0,125 | zusätzlich zu Nr. 1 bis 3 | |
5 | 1 000 001 bis einschließlich | 10 000 000 | 0,0625 | zusätzlich zu Nr. 1 bis 4 | |
6 | über | 10 000 000 | 0,03125 | zusätzlich zu Nr. 1 bis 5 |
Tabelle 1.2.2 (2) Ermäßigungsfaktoren nach Objektanzahl für sonstige objektbezogene Übermittlungen
1.2.3
Pixelmenge
Die Höhe der Gebühr für die Online-Bereitstellung von Geobasisinformationen über Darstellungsdienste richtet sich nach der abgerufenen Pixelmenge.
Nr. | Informationsmenge Millionen Pixel [MPx] | Faktor | Hinweis | ||
1 | 1 bis einschließlich | 1 000 | 1,0 | ||
2 | 1 001 bis einschließlich | 10 000 | 0,5 | zusätzlich zu Nr. 1 | |
3 | 10 001 bis einschließlich | 100 000 | 0,25 | zusätzlich zu Nr. 1 und 2 | |
4 | 100 001 bis einschließlich | 1 000 000 | 0,125 | zusätzlich zu Nr. 1 bis 3 | |
5 | 1 000 001 bis einschließlich | 10 000 000 | 0,0625 | zusätzlich zu Nr. 1 bis 4 | |
6 | 10 000 001 bis einschließlich | 100 000 000 | 0,03125 | zusätzlich zu Nr. 1 bis 5 | |
7 | über | 100 000 000 | 0,015625 | zusätzlich zu Nr. 1 bis 6 |
Tabelle 1.2.3 Ermäßigungsfaktoren nach Pixelmenge
1.2.4
Zeitdauer
Arbeiten, bei denen der Zeitaufwand in Ansatz zu bringen ist, sind auf der Basis der angefallenen Arbeitshalbstunden entsprechend der lfd. Nr. 1 der Anlage 1 abzurechnen.
1.3
Automatisiertes Abrufverfahren
Bei einem automatisierten Abrufverfahren sind 75 v. H. der Gebühren zu erheben. Dies gilt nicht für den Abruf über einen Geodatendienst.
1.4
Aktualisierung
Für die Bereitstellung aktualisierter Geobasisinformationen werden pro Jahr 18 v. H. (1,5 v. H. pro Monat) der für die erstmalige Bereitstellung der Geobasisinformationen geltenden Gebühr erhoben.
1.5
Sonderbestimmungen
1.5.1
Landesbehörden
Für die Übermittlung von Geobasisinformationen an rheinlandpfälzische Landesbehörden werden 40 v. H. der für die Übermittlung der Geobasisinformationen geltenden Gebühr nach Anlage 2 erhoben.
1.5.2
Wissenschaftliche Zwecke
Für die Übermittlung von Geobasisinformationen für wissenschaftliche Zwecke (Universitäten und vergleichbare Einrichtungen) werden 20 v. H. der für die Übermittlung der Geobasisinformationen geltenden Gebühr nach Anlage 2 erhoben.
1.5.3
Open Data
Für die Offline-Bereitstellung (z. B. auf Datenträger) von geldleistungsfreien Open-Data-Produkten sind Gebühren nach Nummer 1.2.4 zu erheben. Nummer 1.4 gilt entsprechend.
1.5.4
Ausnahmen bei der Erhebung von Verwertungsgebühren
(1) Eine Verwertungsgebühr wird nicht erhoben bei externer Verwendung der Geobasisinformationen
a)
im Rahmen der aktuellen Berichterstattung in den Medien oder
b)
in Verbindung mit thematischen Informationen in der öffentlichen Verwaltung, soweit dies zur Erledigung öffentlicher Aufgaben vorgeschrieben ist.
(2) Die Verwertungsgebühr für das Recht zur externen Verwendung von Geobasisinformationen in Folgeprodukten kann ermäßigt werden oder sie wird nicht erhoben, wenn die externe Verwendung wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen Zwecken oder der Aus- und Fortbildung dient.
1.5.5
Ausnahmen vom Geltungsbereich, besondere Vereinbarungen
Eine Gebühr wird nicht erhoben für die
a)
sich auf den Grenzbereich mit benachbarten Bundesländern beziehende und auf Gegenseitigkeit beruhende Abgabe von Produkten an die Vermessungs- und Katasterbehörden dieser Länder, soweit hierüber besondere Vereinbarungen oder Absprachen bestehen und
b)
Abgabe von Produkten an Bundesbehörden, soweit mit diesen Stellen besondere Vereinbarungen bestehen.
1.6
Umsatzsteuer
Gemäß Umsatzsteuergesetz (UStG) sind für Produkte der Anlagen 2.C und 2.D Umsatzsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe der steuerpflichtigen Gebühr zu erheben. Die umsatzsteuerpflichtigen Produkte und der Steuersatz gemäß § 12 UStG zu den einzelnen Produkten sind aus den Tabellen C1 und C2 der Anlage 2.C ersichtlich.
2
Bereitstellung
(1) Für die Bereitstellung und das Recht zur internen Verwendung von Geobasisinformationen wird eine Gebühr ausgehend von den Basisbeträgen der Anlagen 2.A und 2.B unter Berücksichtigung der zutreffenden Regelungen nach Nummer 1 (Berechnungsgrundlagen) erhoben (Bereitstellungsgebühr).
(2) Für Downloaddienste (z. B. Web-Feature-Services (WFS)) gilt die Gebühr gemäß Abs. 1.
(3) Für Darstellungsdienste (z. B. Web-Map-Services (WMS)) wird jährlich eine Pauschale von 3 v. H. der Gebühr gemäß Abs. 1 erhoben. Alternativ kann die Gebühr in Abhängigkeit von der abgerufenen Pixelmenge mit einem Basisbetrag von 0,10 EUR/eine Million Pixel (MPx) bestimmt werden. Die Ermäßigungsfaktoren nach Tabelle 1.2.3 sind zu berücksichtigen. Nummer 1.5 findet keine Anwendung. Sonderregelungen zu einer maximalen Gebühr finden sich bei den entsprechenden Produkten.
(4) Für die Bereitstellung eines Upgrades einschließlich des Rechts zur internen Verwendung wird eine Gebühr erhoben, die sich aus der Differenz der Gebühren für die erstmalige Bereitstellung einschließlich des Rechts zur internen Verwendung ergibt. Dies gilt nur bei Bereitstellung nach Nummer 2 Abs. 1 und innerhalb der folgenden Produktgruppen:
-
Produkte nach B2.2 der Anlage 2.B,
-
Produkte nach B2.5 der Anlage 2.B,
-
Produkte nach A3.1 der Anlage 2.A mit den 3D-Gebäudemodellen nach B2.4 der Anlage 2.B.
3
Verwendung
3.1
Interne Verwendung
Die Bereitstellung nach Nummer 2 beinhaltet das Recht zur internen Verwendung durch den Lizenznehmer.
3.2
Externe Verwendung
(1) Mit der Bereitstellung nach Nummer 2 gilt das Recht für folgende externe Verwendungen durch den Lizenznehmer als erteilt, wenn die
a)
Einstellung im Internet gemäß Nummer 6.5.3 der Verwaltungsvorschrift „Übermittlung und Verwendung der Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens (VV-ÜbermittlungGeoBasis)“ vom 21. November 2018 (MinBl. S. 122) in der jeweils geltenden Fassung,
b)
kostenfreie Weitergabe von maximal 100 analogen Vervielfältigungen aus den Daten und Diensten bis zum Format DIN A3 jährlich,
c)
Verwendung der Daten und Dienste zu Bildungszwecken oder
d)
Präsentation der Daten und Dienste auf Ausstellungen und dergleichen, an denen der Lizenznehmer als Aussteller oder Veranstalter teilnimmt
erfolgt.
(2) Für darüber hinausgehende externe Verwendungen wird eine Gebühr nach den Nummern 3.2.1 oder 3.2.2 erhoben (Verwertungsgebühr).
3.2.1
Weitergabe von Geobasisinformationen ohne Bearbeitung (Wiederverkauf)
(1) Eine jährliche Gebühr in Höhe von 5 v. H. der Bereitstellungsgebühr wird nur bei einer Offline-Bereitstellung digitaler Geobasisinformationen erhoben. Nummer 1.5 findet keine Anwendung.
(2) Für jeden Wiederverkaufsfall wird vom Lizenznehmer (Vertriebspartner) eine Verwertungsgebühr erhoben, dessen Höhe sich aus der Multiplikation der Gebühr nach Nummer 2 Abs. 1 mit dem Faktor 0,6 ergibt.
3.2.2
Weitergabe von Geobasisinformationen mit Bearbeitung (Veredlung) in Folgeprodukten oder Folgediensten
(1) Für die erstmalige Offline-Bereitstellung digitaler Geobasisinformationen wird eine Gebühr nach Nummer 2 von maximal 5 000,00 EUR erhoben. Ab dem zweiten Jahr wird für die Bereitstellung aktualisierter Geobasisinformationen nach Nummer 1.5 eine Gebühr von maximal 900,00 EUR erhoben.
(2) Für das Recht zur Verwertung wird eine jährliches Gebühr nach Tabelle 3.2.2 (1) oder Tabelle 3.2.2 (2) erhoben. Nummer 1.5 findet keine Anwendung.
Folgeverwendungen mit Bearbeitung (Folgeprodukt, Folgedienst) | Verwertungsgebühr in Prozent der Gebühr nach Nummer 2 Abs. 1 |
Eine bis drei | 10 |
mehr als drei | 20 |
Tabelle 3.2.2 (1) Verwertungsgebühr der externen Verwendung in Folgeprodukten und -diensten
Nr. | Unterlizenzierung einer unbegrenzten Anzahl von Folgeprodukten und Folgediensten | ||||||
Unterlizenznehmer | Weitergabe ausschließlich an Endverwender | Verwertungsgebühr in Prozent der Gebühr nach Nummer 2 Abs. 1 | |||||
Anzahl | Benennung | ||||||
1 | einer | ja | ja | 20 | |||
2 | zwei | ja | ja | 30 | |||
3 | drei | ja | ja | 40 | |||
4 | vier | ja | ja | 50 | |||
5 | mehr als vier | ja | ja | 75 | |||
6 | mehr als vier | ja | nein | 300 |
Tabelle 3.2.2 (2) Verwertungsgebühren für Unterlizenzierungen
(3) Wird nach Beendigung einer zeitlich befristeten Lizenz nach Absatz 2 eine fortgesetzte Verwendung der bis zum Ende des Lizenzzeitraums bereitgestellten Daten vereinbart, wird folgende
gestaffelte Gebühr als einmalige Gebühr erhoben: | ||||
für das erste Jahr einer fortgesetzten Verwendung | 80 v. H. | |||
für das zweite Jahr einer fortgesetzten Verwendung | 50 v. H. | |||
für das dritte Jahr einer fortgesetzten Verwendung | 35 v. H. | |||
ab dem vierten Jahr einer fortgesetzten Verwendung | 0 v. H. | |||
der jährlichen Gebühr nach Absatz 2. |
(4) Es muss sichergestellt sein, dass die Geobasisinformationen nicht in ihrer ursprünglichen Struktur aus den Folgeprodukten extrahiert oder wiederhergestellt werden können.
Anlage 2.A
Liegenschaftskataster
A1
Objektbezogene Abrechnung von ALKIS-Datens
ätzen
A1.1
Basisbeträge
Der Basisbetrag für die einmalige Übermittlung von ALKIS -Datensätzen ist der
Tabelle A1.1
zu entnehmen.
ALKIS-Datensatz | EUR/Objekt |
Kombinierte ALKIS-Datensätze mit Eigentumsangaben je Flurstücksobjekt | 2,60 |
Kombinierte ALKIS-Datensätze ohne Eigentumsangaben je Flurstücksobjekt | 2,25 |
Flurstücke | 1,00 |
Gebäude und Bauwerke | 0,50 |
Tatsächliche Nutzung | 0,50 |
Bodenschätzung und Öffentlich-rechtliche Festsetzungen | 0,50 |
Eigentumsangaben | 0,50 |
Punkte | 0,25 |
Historische Flurstücke | 0,70 |
Tabelle A1.1 Basisbeträge für die ALKIS-Datensätze
A1.2
Übermittlung
Bei der Übermittlung von vom Standardformat Normbasierte Austauschschnittstelle (NAS) abweichenden Datenformaten oder bei der Übermittlung mit reduzierten Inhalten, sind die Basisbeträge mit dem betreffenden Faktor der Tabelle A1.2 zu multiplizieren.
Format | Faktor |
Vektordaten mit voller Objektstruktur | 1,00 |
Vektordaten (vereinfachtes Format oder inhaltlich reduziert) | 0,90 |
abgeleitete Sachdaten | 0,50 |
Tabelle A1.2 Formatfaktoren
A2
Sonderbestimmungen Liegenschaftskataster
A2.1
Zeitaufwand
Der über eine Arbeitshalbstunde hinausgehende Zeitaufwand für die Vorbereitung und Abwicklung von Übermittlungen von Geobasisinformationen ist nach Nummer 1.2.4 in Rechnung zu stellen.
A2.2
Zusätzliche Datenübermittlung
Für die Übermittlung an durch bereits abgeschlossene Verträge mitnutzungsberechtigte Stellen oder an Auftragsverarbeiter sind für die zusätzliche Übermittlung jährlich folgende Gebühren nach Tabelle A2.2 zu erheben:
Gebühr (mit Eigentumsangaben) EUR | Gebühr (ohne Eigentumsangaben) EUR |
250,00 | 200,00 |
Tabelle A2.2 Gebühr für zusätzliche Datenübermittlung
A2.3
Zusätzliche Verwendung für Versorgeraufgaben
Bei der Verwendung von ALKIS-Datensätzen nach A1.1 für Versorgeraufgaben (z. B. Strom und/oder Gas) durch Eigenbetriebe (§ 86 der Gemeindeordnung - GemO -) oder kommunale Unternehmen in Privatrechtsform (§ 87 GemO) auf dem Gebiet einer kommunalen Gebietskörperschaft, die mit mindestens 50 v. H. an dem Eigenbetrieb oder dem kommunalen Unternehmen beteiligt ist, reduziert sich die Gebühr für die zusätzliche Verwendung um 50 v. H.
A2.4
Teilzahlungen
Teilzahlungen der Gebühren sind so zu vereinbaren, dass die Teilzahlungen zum Zeitpunkt der Datenübermittlung, jedoch spätestens zum Ende des Halbjahres fällig werden, in dem die Datenübermittlung erfolgt. Wird die Teilzahlung aus Gründen, die die verwendende Person oder Stelle zu vertreten hat, nicht fristgerecht geleistet, ist ein Verzugsschaden geltend zu machen (§ 34 der Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit Nummer 4 zu § 34 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung vom 20. Dezember 2002 - MinBl. 2003 S. 22, 324; 2017 S. 340 - in der jeweils geltenden Fassung).
A2.5
Darstellungsdienst Liegenschaftskarte (Premium)
Für den Darstellungsdienst Liegenschaftskarte (Premium) wird jährlich eine Pauschale von 10 000,00 EUR erhoben. Abrechnungen nach Nummer 1.2.3 werden auf vorstehenden Betrag gedeckelt.
A3
Gebühren für die amtlichen Hauskoordinaten, Hausumringe und Flurstückskoordinaten
A3.1
Basisbeträge
Die Basisbeträge für die Übermittlung von Hauskoordinaten, Hausumringen und Flurstückskoordinaten sind der Tabelle A3.1 zu entnehmen.
Produkt | EUR/Objekt | Maximal EUR/Produkt |
Hauskoordinaten | 0,15 | 13 200,00 |
Hausumringe | 0,12 | 14 000,00 |
Flurstückskoordinaten | 0,15 | 18 000,00 |
Tabelle A3.1 Basisbeträge für amtliche Hauskoordinaten, Hausumringe und Flurstückskoordinaten
A3.2
Zusätzliche Datenübermittlung
Für die Übermittlung an durch bereits abgeschlossene Verträge mitnutzungsberechtigte Stellen oder an Auftragsverarbeiter ist für die zusätzliche Übermittlung eine Gebühr in Höhe von 50,00 EUR zu erheben.
Anlage 2.B
Geotopografische Informationen
B1
ATKIS-Präsentationsausgaben
Die Gebühren für die Übermittlung von Präsentationsausgaben des Amtlichen Topografisch-Kartografischen Informationssystems (ATKIS) sind der Anlage 2.C zu entnehmen.
B2
ATKIS-Datensätze
B2.1
Digitales Landschaftsmodell (Basis-DLM)
(1) Der Basisbetrag für die Bereitstellung des Basis-DLM ist der Tabelle B2.1.1 zu entnehmen.
Landschaftsmodell | Basis-DLM |
EUR/km² | |
Basisbetrag | 7,50 |
Tabelle B2.1.1 Basisbetrag Basis-DLM
(2) Für einzelne Objektartenbereiche des Basis-DLM ist der Basisbetrag der Tabelle B2.1.1 mit dem betreffenden Wertigkeitsfaktor der Tabelle B2.1.2 zu multiplizieren.
Objektartenbereich | Faktor |
- Siedlung | 0,35 |
- Verkehr | 0,35 |
- Vegetation | 0,15 |
- Gewässer | 0,10 |
- Gebiete | 0,05 |
- Höhenlinien | 0,15 |
Tabelle B2.1.2 Wertigkeitsfaktoren Basis-DLM
(3) Datensätze des Basis-DLM können optional objektbezogen mit einem Basisbetrag von 0,06 EUR/Objekt abgegeben werden.
B2.2
Digitale Geländemodelle (DGM)
Der Basisbetrag für die Übermittlung von DGM ist für das jeweilige Produkt der Tabelle B2.2 zu entnehmen.
DGM | ||||||||
Standardgitterweite | 1 m | 2 m | 5 m | 10 m | ||||
EUR/km² | EUR/km² | EUR/km² | EUR/km² | |||||
Basisbetrag | 80,00 | 50,00 | 20,00 | 10,00 |
Tabelle B2.2 Basisbeträge DGM
B2.3
Digitale Oberflächenmodelle (DOM)
(1) Die Basisbeträge für die Übermittlung von Oberflächenmodellen in der Ausprägung Laserpunkte Objekte (LPO), Laserpunkte Gelände (LPG) sowie als Digitale Oberflächenmodelle (DOM) und als luftbildbasierendes Oberflächenmodell (bDOM) sind der Tabelle B2.3 zu entnehmen.
Oberflächenmodell | EUR/km² |
LPO | 50,00 |
LPG | 50,00 |
DOM1 | 80,00 |
DOM5 | 20,00 |
bDOM | 15,00 |
Tabelle B2.3 Basisbeträge (DOM)
(2) Für die Übermittlung von LPO und LPG an kommunale Institutionen sind insgesamt 16,00 EUR pro km² zu erheben. Die Ermäßigungsfaktoren nach Tabelle 1.2.1 der Nummer 1.2.1 finden keine Anwendung.
B2.4
3D-Gebäudemodelle
(1) Der Basisbetrag für die Bereitstellung von 3D-Gebäudemodellen ist für das jeweilige Produkt der Tabelle B2.4 zu entnehmen.
3D-Gebäudemodell | EUR/Objekt | Maximal EUR/Produkt |
LoD1 | 0,27 | 31.500,00 |
LoD2 | 0,45 | 45 000,00 |
Tabelle B2.4 Basisbeträge und maximale Gebühren für 3D-Gebäudemodelle
(2) Für die Übermittlung von LoD-Daten einschließlich der Hauskoordinaten mit Adressinformationen ist eine um 0,05 EUR erhöhte Gebühr pro Objekt zu erheben.
B2.5
Digitale Orthofotos (DOP)
(1) Der Basisbetrag für die Übermittlung von Digitalen Color-Orthofotos (DOP RGB oder DOP CIR) ist für das jeweilige Produkt der Tabelle B2.5 zu entnehmen.
Orthofoto | DOP10 | DOP20 |
EUR/km² | EUR/km² | |
Basisbetrag | 36,00 | 9,00 |
Tabelle B2.5 Basisbeträge DOP
(2) Für die Übermittlung von Schwarz-Weiß-Orthofotos (DOP SW) sind 50 v. H. des Basisbetrags nach Tabelle B2.5 zu erheben.
(3) Für die Übermittlung des Infrarot-Kanals der DOP20 RGBI sind 6,00 EUR pro km² zu erheben.
(4) Für DOP20-Darstellungsdienste wird jährlich eine Pauschale von 1 700,00 EUR erhoben. Abrechnungen nach Nummer 1.2.3 werden auf vorstehenden Betrag gedeckelt.
B2.6
Luftbilder
B2.6.1
Übermittlung von Luftbildern
Für die Übermittlung von Luftbildern (RGB) bzw. von Luftbildern mit Infrarotkanal (RGBI) einschließlich der verfügbaren Metadaten sind die Gebühren nach Tabelle B2.6.1 zu erheben.
Anzahl der Luftbilder | Luftbild | ||
RGB | RGBI | ||
EUR/Bild | EUR/Bild | ||
bis 10 | 80,00 | 130,00 | |
11 bis 50 | 60,00 | 100,00 | |
ab dem 51. | 50,00 | 80,00 |
Tabelle B2.6.1 Basisbeträge Luftbilder
B2.6.2
Übermittlung gescannter Luftbilder
Der Basisbetrag für die Übermittlung gescannter Luftbilder richtet sich nach der Auflösung beim Scanvorgang und der Anzahl der Luftbilder gemäß Tabelle B2.6.2. Die angegebene Gebühr bezieht sich auf die Bearbeitung sowohl von schwarzweißem als auch von farbigem Luftbildmaterial.
Anzahl der Luftbilder | Auflösung beim Scanvorgang | ||||
bis 300 dpi | 301 - 1 000 dpi | 1 001 - 2 500 dpi | |||
EUR/Bild | EUR/Bild | EUR/Bild | |||
bis 10 | 40,00 | 55,00 | 80,00 | ||
11 bis 50 | 30,00 | 40,00 | 60,00 | ||
ab dem 51. | 25,00 | 35,00 | 50,00 |
Tabelle B2.6.2 Basisbeträge gescannte Luftbilder
B3
Sonderbestimmungen (Geotopografische Informationen)
B3.1
Gegenleistungen
Wirkt die verwendende Person oder Stelle an der Herstellung von Geobasisinformationen der Vermessungs- und Katasterverwaltung mit, kann die Gebühr unter Berücksichtigung der Gegenleistung um bis zu 50 v. H. ermäßigt werden.
B3.2
Zusätzliche Verwendung für Versorgeraufgaben
Kommunale Institutionen sind Eigenbetriebe (§ 86 GemO) oder kommunale Unternehmen in Privatrechtsform (§ 87 GemO), an denen eine oder mehrere kommunale Gebietskörperschaften mit mindestens 50 v. H. beteiligt sind.
Verwenden kommunale Institutionen die Geobasisinformationen des ATKIS neben den üblichen kommunalen Aufgaben auch noch für Aufgaben der Energieversorgung (z. B. Strom oder Gas), ist pro Institution als Basisbetrag für die Verwendung der Geobasisinformationen des ATKIS (Basis-DLM, DGM5, DOP20) für die
a)
Grundausstattung 10,50 EUR je km² und
b)
Aktualisierung 1,00 EUR je km² pro Jahr
zu erheben.
B3.3
Zusätzliche Datenübermittlung
Hat eine Stelle
a)
das Recht zur Verwendung der geotopografischen Informationen aufgrund eines gesonderten Vertrags oder
b)
einen Auftrag einer anderen Stelle, die das Recht zur Verwendung der geotopografischen Informationen bereits erworben hat,
und möchte die Stelle die geotopografischen Informationen unmittelbar von der Vermessungs- und Katasterverwaltung erhalten, so sind für die zusätzliche Übermittlung für Basis-DLM, DGM5 und/oder DOP20 jeweils 60,00 EUR zu erheben.
Anlage 2.C
Amtliche Topografische Kartenwerke und Sonderkarten (ATKIS-Präsentationsausgaben)
C1
Verkaufspreise für Topografische Karten, Gebietskarten und Übersichtskarten
Lfd. Nr. | Produkt | EUR | USt. |
C1.1.1 | Topografische Karte 1 : 5 000 (TK5), 1 : 25 000 (TK25), 1 : 50 000 (TK50), 1 : 100 000 (TK100) oder Vergrößerungen daraus | 5,00 | |
C1.1.2 | Karte der Gemeindegrenzen von Rheinland-Pfalz 1 : 200 000 | 7,00 | |
C1.1.3 | Übersichtskarte Rheinland-Pfalz/Saarland 1 : 250 000 | 7,00 | * |
C1.1.4 | Karte der Großregion 1 : 500 000 | 7,00 | * |
Tabelle C1 Verkaufspreise für Topografische Karten, Gebietskarten und Übersichtskarten
C2
Verkaufspreise für Sonderkarten
Lfd. Nr. | Amtliche Topografische Kartenwerke und Sonderkarten | EUR | USt. |
C2.2.1 | Moselsteig Karte 1 von Perl bis Trier | 5,90 | * |
C2.2.2 | Moselsteig Karte 2 von Trier bis Zell (Mosel) | 5,90 | * |
C2.2.3 | Moselsteig Karte 3 von Zell (Mosel) bis Koblenz | 5,90 | * |
C2.2.4 | Moselsteig Kartenset von Perl bis Koblenz (3 Karten) | 14,50 | * |
C2.2.5 | Topografische Karten 1 : 25 000 mit Wanderwegen/Wander- und Radwanderwegen sowie Naturparkkarten | 3,00 | * |
C2.2.6 | Topografische Karten 1 : 50 000 mit Wanderwegen/Wander- und Radwanderwegen sowie Naturparkkarten | 3,00 | * |
C2.2.7 | Geotouristische Karte 1 : 100 000 Nationaler Geopark Vulkanland Eifel | 3,00 | * |
Tabelle C2 Verkaufspreise für Sonderkarten
C3
Sonderregelungen
C3.1
Wiederverkäufer
Die Verwertungsgebühr für den Einzel- und Großhandel ergibt sich aus der Multiplikation der Basisbeträge der Tabelle C1 und C2 mit dem betreffenden Faktor der Tabelle C3.1
Abnahmemenge | Faktor (Einzelhandel) |
für 1 bis 10 Exemplare | 0,7 |
für 11 bis 200 Exemplare | 0,6 |
ab 201 Exemplare | 0,5 |
Tabelle C3.1 Sonderregelungen für Wiederverkäufer
C3.2
Remission von Produkten beim Wiederverkauf
C3.2.1
Remission
Produkte, die von wiederverkaufenden Personen und Stellen im Zeitraum der letzten drei Monate vor einem Auflagenwechsel bezogen wurden, können auf Anfrage zurückgenommen und umgetauscht werden (Remission).
C3.2.2
Zeitraum
Die Remission kann nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Neuerscheinung beansprucht werden.
C3.2.3
Bekanntgabe
Das Erscheinen neuer Auflagen ist den wiederverkaufenden Personen und Stellen bekannt zu geben.
Fußnoten
*)
in dem gekennzeichneten Verkaufspreis ist die ermäßigte Umsatzsteuer nach UStG enthalten.
in dem gekennzeichneten Verkaufspreis ist die ermäßigte Umsatzsteuer nach UStG enthalten.
in dem gekennzeichneten Verkaufspreis ist die ermäßigte Umsatzsteuer nach UStG enthalten.
in dem gekennzeichneten Verkaufspreis ist die ermäßigte Umsatzsteuer nach UStG enthalten.
in dem gekennzeichneten Verkaufspreis ist die ermäßigte Umsatzsteuer nach UStG enthalten.
in dem gekennzeichneten Verkaufspreis ist die ermäßigte Umsatzsteuer nach UStG enthalten.
in dem gekennzeichneten Verkaufspreis ist die ermäßigte Umsatzsteuer nach UStG enthalten.
in dem gekennzeichneten Verkaufspreis ist die ermäßigte Umsatzsteuer nach UStG enthalten.
in dem gekennzeichneten Verkaufspreis ist die ermäßigte Umsatzsteuer nach UStG enthalten.
Anlage 2.D
Großformatdrucke
D1
Großformatdrucke
Die Gebühr für die Herstellung von Großformatdrucken ist der Tabelle D1 zu entnehmen.
Grammatur [g/m²] | Format | Einheit | plano EUR | gefaltet EUR | plano laminiert EUR | gefaltet laminiert EUR |
100 | bis A1 | EUR/Stück | 3,50 | 3,70 | 14,50 | 15,60 |
100 | A0 | EUR/Stück | 4,20 | 4,50 | 21,50 | 23,00 |
100 | größer A0* | EUR/lfd. Meter | 12,00 | - | 22,70 | - |
170 | bis A1 | EUR/Stück | 5,00 | - | - | - |
170 | A0 | EUR/Stück | 6,20 | - | - | - |
170 | größer A0* | EUR/lfd. Meter | 20,50 | - | - | - |
Tabelle D1 Gebühren für Großformatdrucke
D2
Ergänzende Festlegungen
Der Tabelle D1 liegen folgende ergänzende Festlegungen zugrunde:
1.
die Gebühren gelten für die Farb- sowie für die Graustufenausgabe,
2.
das Papier der Grammatur 100 g/m² eignet sich für Landkartendruck und
3.
das Papier der Grammatur 170 g/m² eignet sich für Fotodruck.
D3
Umsatzsteuer
Für Produkte, für die nach den Tabellen C1 und C2 Umsatzsteuer zu erheben ist, ist auch bei der Herstellung von Großformatdrucken Umsatzsteuer zu erheben.
Fußnoten
*)
maximale Breite 1,5 m und maximale Länge 10,0 m
maximale Breite 1,5 m und maximale Länge 10,0 m
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