SchulLehr2StPrV RP
DE - Landesrecht RLP

Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, an Realschulen plus, an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Förderschulen Vom 3. Januar 2012

Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, an Realschulen plus, an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Förderschulen Vom 3. Januar 2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 22.09.2022 bis 31.12.2025
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 und Artikel 5 der Verordnung vom 05.09.2022 (GVBl. S. 329)[6]
Fußnoten
[6])
Red. Anm.:
Beachte Übergangsregelung des Artikels 8 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 05.09.2022 (GVBl. S. 329):
(2) Artikel 4 Nr. 1 bis 9, Artikel 6 Nr. 1 bis 8 und Artikel 7 Nr. 1 bis 8 finden keine Anwendung auf Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung (Absatz 1 Nr. 4) in den jeweiligen Vorbereitungsdienst für ein Lehramt eingestellt worden sind.
(3) Artikel 4 Nr. 10 bis 18, Artikel 6 Nr. 9 bis 18 und Artikel 7 Nr. 9 bis 18 finden keine Anwendung auf Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem 1. Januar 2023 zur jeweiligen Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt zugelassen worden sind.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, an Realschulen plus, an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Förderschulen vom 3. Januar 201201.02.2012
Inhaltsverzeichnis22.09.2022 bis 31.12.2025
Eingangsformel01.02.2012
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen und Vorbereitungsdienst01.02.2012
§ 1 - Anwendungsbereich, Zweck des Vorbereitungsdienstes05.12.2015
§ 2 - Gliederung und Dauer des Vorbereitungsdienstes22.09.2022
§ 3 - Einstellungsvoraussetzungen22.09.2022
§ 4 - Antrag auf Einstellung22.09.2022
§ 5 - Einstellung01.01.2014
§ 6 - Dienstverhältnis, Dienstbezeichnung22.09.2022
§ 7 - Verlängerung des Vorbereitungsdienstes22.09.2022
§ 8 - Entlassung01.02.2012
Teil 2 - Ausbildung01.02.2012
§ 9 - Leitung der Ausbildung, Ausbildungsfächer und Ausbildungsstätten22.09.2022
§ 10 - Ausbildung in den Studienseminaren22.09.2022
§ 11 - Überprüfung der Anwärterinnen und Anwärter im Quereinstieg22.09.2022
§ 12 - Ausbildung in den Schulen15.01.2015
§ 13 - Reflexion, Unterrichtsbesuch, Beratung22.09.2022
§ 14 - Beurteilung und Vornote22.09.2022
Teil 3 - Zweite Staatsprüfung01.02.2012
§ 15 - Zweck und Durchführung der Zweiten Staatsprüfung22.09.2022
§ 16 - Prüfungskommissionen22.09.2022
§ 17 - Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung22.09.2022
§ 18 - Gliederung der Zweiten Staatsprüfung22.09.2022
§ 19 - Praktische Prüfung22.09.2022
§ 20 - Mündliche Prüfung22.09.2022
§ 21 - Bewertung der Prüfungsleistungen01.08.2012
§ 22 - Gesamtergebnis22.09.2022
§ 23 - Prüfungsniederschriften22.09.2022
§ 24 - Unterbrechung der Zweiten Staatsprüfung, Rücktritt, Versäumnis22.09.2022
§ 25 - Ordnungsverstöße22.09.2022
§ 26 - Zeugnis22.09.2022
§ 27 - Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung22.09.2022
§ 28 - Einsicht in die Prüfungsakten22.09.2022
Teil 4 - Besondere Formbestimmungen01.02.2012
§ 29 - Ausschluss der elektronischen Form22.09.2022
Teil 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen01.02.2012
§ 30 - Sondermaßnahme für das Lehramt an Grundschulen12.09.2020 bis 31.12.2025
§ 31 - Sondermaßnahme für das Lehramt an Realschulen plus22.09.2022 bis 31.12.2027
§ 32 - (aufgehoben)12.09.2020
§ 33 - Übergangsbestimmungen22.09.2022 bis 31.07.2030
§ 34 - Inkrafttreten01.02.2012
Anlage 1 - Curriculare Struktur01.02.2012
Anlage 2 - Inklusionspädagogische Kompetenzen in der Curricularen Struktur der Lehrerinnen- und Lehrerausbildung im Vorbereitungsdienst05.12.2015
Anlage 3 - Notenumrechnungsschlüssel05.12.2015
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen und Vorbereitungsdienst
§ 1Anwendungsbereich, Zweck des Vorbereitungsdienstes
§ 2Gliederung und Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 3Einstellungsvoraussetzungen
§ 4Antrag auf Einstellung
§ 5Einstellung
§ 6Dienstverhältnis, Dienstbezeichnung
§ 7Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§ 8Entlassung
Teil 2 Ausbildung
§ 9Leitung der Ausbildung, Ausbildungsfächer und Ausbildungsstätten
§ 10Ausbildung in den Studienseminaren
§ 11Überprüfung der Anwärterinnen und Anwärter im Quereinstieg
§ 12Ausbildung in den Schulen
§ 13Reflexion, Unterrichtsbesuch, Beratung
§ 14Beurteilung und Vornote
Teil 3 Zweite Staatsprüfung
§ 15Zweck und Durchführung der Zweiten Staatsprüfung
§ 16Prüfungskommissionen
§ 17Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung
§ 18Gliederung der Zweiten Staatsprüfung
§ 19Praktische Prüfung
§ 20Mündliche Prüfung
§ 21Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 22Gesamtergebnis
§ 23Prüfungsniederschriften
§ 24Unterbrechung der Zweiten Staatsprüfung, Rücktritt, Versäumnis
§ 25Ordnungsverstöße
§ 26Zeugnis
§ 27Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung
§ 28Einsicht in die Prüfungsakten
Teil 4 Besondere Formbestimmungen
§ 29Ausschluss der elektronischen Form
Teil 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 30Sondermaßnahme für das Lehramt an Grundschulen
§ 31Sondermaßnahme für das Lehramt an Realschulen plus
§ 32(aufgehoben)
§ 33Übergangsbestimmungen
§ 34Inkrafttreten
Anlage 1Curriculare Struktur
Anlage 2Inklusionspädagogische Kompetenzen in der Curricularen Struktur der Lehrerinnen- und Lehrerausbildung im Vorbereitungsdienst
Anlage 3Notenumrechnungsschlüssel
Aufgrund des § 26 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), BS 2030-1, wird im Benehmen mit dem Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur verordnet:

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen und Vorbereitungsdienst

§ 1 Anwendungsbereich, Zweck des Vorbereitungsdienstes

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für
1.
das Lehramt an Grundschulen,
2.
das Lehramt an Realschulen plus,
3.
das Lehramt an Gymnasien,
4.
das Lehramt an berufsbildenden Schulen,
5.
das Lehramt an Förderschulen.
(2) Der Vorbereitungsdienst soll die angehenden Lehrerinnen und Lehrer auf der Grundlage ihres Studiums mit Theorie und Praxis der Erziehung und des Unterrichts allgemein und ihrer jeweiligen Ausbildungsfächer so vertraut machen, dass sie zu selbstständiger Arbeit in dem jeweiligen Lehramt fähig sind. Zur Vorbereitung auf einen inklusiven Unterricht sind Kompetenzen zu erwerben, die zu grundlegendem inklusionspädagogischen Handeln und zu einer wirkungsvollen Zusammenarbeit in multiprofessionellen Teams befähigen. Reflexions-, Diagnose-, Beratungs- und Kooperationskompetenz sowie Innovationsbereitschaft sind im Hinblick auf diese Ziele in besonderer Weise zu fördern.

§ 2 Gliederung und Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung und die Zweite Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt.
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate.
(3) Der Vorbereitungsdienst dauert abweichend von Absatz 2 für Anwärterinnen und Anwärter, die keine lehramtsbezogene Hochschulprüfung oder Erste Staatsprüfung für ein Lehramt abgelegt haben (Anwärterinnen und Anwärter im Quereinstieg), 24 Monate. Mit Ausnahme für das Lehramt an Förderschulen müssen sich diese Anwärterinnen und Anwärter einer Überprüfung nach § 11 unterziehen.
(4) In Ausnahmefällen kann die Schulbehörde auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters Zeiten einer unterrichtspraktischen Tätigkeit bis zu insgesamt sechs Monaten im Einvernehmen mit der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter auf den Vorbereitungsdienst anrechnen, wenn sie für den Vorbereitungsdienst im Hinblick auf dessen Ziele und Inhalte förderlich sind. Ein Antrag ist frühestens nach drei Monaten, bei Anwärterinnen und Anwärtern im Quereinstieg frühestens nach sechs Monaten zu stellen.
(5) Bei Anwärterinnen und Anwärtern, die schon einmal in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt eingestellt waren, kann die Schulbehörde im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium - Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen (Landesprüfungsamt) - die Dauer des Vorbereitungsdienstes entsprechend kürzen. Bei Anwärterinnen und Anwärtern, die bereits in ein Prüfungsverfahren zum Ablegen einer Zweiten Staatsprüfung für das gleiche oder ein entsprechendes Lehramt eingetreten waren, ist die Dauer des Vorbereitungsdienstes von der Schulbehörde im Einvernehmen mit dem Landesprüfungsamt angemessen zu kürzen.

§ 3 Einstellungsvoraussetzungen

(1) Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das jeweilige Lehramt müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt sein.
(2) In den Vorbereitungsdienst für die Lehrämter gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 kann eingestellt werden, wer
1.
eine Anerkennung der Hochschulprüfungen in den lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengängen als Erste Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt nach Maßgabe der Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter vom 12. September 2007 (GVBl. S. 152, BS 223-1-53) in der jeweils geltenden Fassung nachweist oder ein entsprechendes lehramtsbezogenes Studium mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat oder
2.
als Anwärterin oder Anwärter im Quereinstieg an einer Hochschule ein für das Lehramt an Realschulen plus oder das Lehramt an Gymnasien sonstiges geeignetes Fachstudium, das im Gesamtumfang den jeweiligen Anforderungen für das betreffende Lehramt in Nummer 1 entspricht, mit Hochschulprüfungen oder mit einem gleichwertigen Abschluss in einem von dem fachlich zuständigen Ministerium festgelegten längerfristigen Bedarfsfach erfolgreich abgeschlossen hat, sofern aufgrund des Studiums die wissenschaftlichen Voraussetzungen für zwei Fächer vorliegen, oder
3.
als Anwärterin oder Anwärter im Quereinstieg an einer Hochschule ein für das Lehramt an Förderschulen geeignetes Fachstudium, das im Gesamtumfang den jeweiligen Anforderungen für das betreffende Lehramt in Nummer 1 entspricht, mit Hochschulprüfungen oder mit einem gleichwertigen Abschluss erfolgreich abgeschlossen hat und das fachlich zuständige Ministerium einen längerfristigen Bedarf in einem dem Fachstudium entsprechenden Schwerpunkt sonderpädagogischer Förderung festgestellt hat.
Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit eines Abschlusses nach Satz 1 Nr. 1 und das Vorliegen der wissenschaftlichen Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 trifft das fachlich zuständige Ministerium.
(3) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Lehrämter gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 ist zu versagen, wenn die Fächer der Bewerberin oder des Bewerbers den Bestimmungen über die Prüfungsfächer für das jeweilige Lehramt in der Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter weder entsprechen noch vom fachlich zuständigen Ministerium als im Wesentlichen gleichwertig anerkannt werden können. Abweichend hiervon ist bei längerfristigem Bedarf bei den Fächern Musik und Bildende Kunst für das Lehramt an Gymnasien ein Fach ausreichend.
(4) In den Vorbereitungsdienst für das Lehramt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 kann eingestellt werden, wer
1.
a)
eine Anerkennung der Hochschulprüfungen in den lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengängen als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen nach Maßgabe der Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter nachweist oder
b)
ein lehramtsbezogenes Studium für das Lehramt an berufsbildenden Schulen oder ein entsprechendes Lehramt mit einem gleichwertigen Abschluss nachweist, wenn die Fächer der Bewerberin oder des Bewerbers den Bestimmungen über die Prüfungsfächer für das Lehramt an berufsbildenden Schulen in der Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter entsprechen oder vom fachlich zuständigen Ministerium als im Wesentlichen gleichwertig anerkannt werden; liegen bei einem beruflichen Fach die Voraussetzungen nach Halbsatz 1 nicht vor, genügt es, wenn es hinsichtlich des Umfangs den Anforderungen entspricht und im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ausgebildet wird; die Bewerberin oder der Bewerber kann abweichend von Halbsatz 1 anstelle eines allgemeinbildenden Faches ein zweites berufliches Fach nachweisen, wenn für die Fächerkombination von dem fachlich zuständigen Ministerium ein längerfristiger Bedarf festgestellt wurde und beide Fächer im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ausgebildet werden, oder.
2.
als Anwärterin oder Anwärter im Quereinstieg ein für das Lehramt an berufsbildenden Schulen geeignetes Fachstudium an einer Hochschule mit einem Masterabschluss oder einer gleichwertigen Hochschulprüfung abgeschlossen hat, wenn vom fachlich zuständigen Ministerium auf entsprechenden Antrag die beiden Ausbildungsfächer bestimmt worden sind, in denen die Bewerberin oder der Bewerber im Vorbereitungsdienst ausgebildet werden kann, oder
3.
die Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien gemäß Absatz 2 in zwei Fächern erfüllt, die für das Lehramt am berufsbildenden Schulen geeignet sind,
und bei einem beruflichen Fach eine darauf bezogene fachpraktische Tätigkeit von mindestens 12 Monaten nachweisen kann.
Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit eines Abschlusses nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b trifft das fachlich zuständige Ministerium.
(5) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das jeweilige Lehramt setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift verfügt.
(6) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das jeweilige Lehramt erfolgt nicht, wenn eine Zweite Staatsprüfung für das gleiche oder ein entsprechendes Lehramt bereits endgültig nicht bestanden worden ist. Sie soll auch dann nicht erfolgen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach einer früheren Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst die Wiedereinstellung beantragt, es sei denn, dass die Beendigung aus wichtigem Grund auf eigenen Antrag erfolgt ist. Ist die Bewerberin oder der Bewerber in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland in ein Prüfungsverfahren zum Ablegen einer Zweiten Staatsprüfung für das gleiche oder ein entsprechendes Lehramt eingetreten, kann eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das jeweilige Lehramt nur erfolgen, wenn im Einzelfall ein wichtiger Grund und ein zwingender sozialer Grund vorliegt. Wird eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 beantragt, finden die Sätze 1 bis 3 auch dann Anwendung, wenn die dort genannten Tatbestände für das Lehramt an Gymnasien oder ein entsprechendes Lehramt vorliegen. Bei einer Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien finden die Sätze 1 bis 3 auch dann Anwendung, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bereits früher nach Maßgabe des Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 oder einer entsprechenden Regelung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen oder ein entsprechendes Lehramt eingestellt war und die in Satz 1, Satz 2 oder Satz 3 genannten Tatbestände für das Lehramt an berufsbildenden Schulen oder ein entsprechendes Lehramt vorliegen.

§ 4 Antrag auf Einstellung

(1) Der Antrag auf Einstellung ist bei der Schulbehörde schriftlich oder elektronisch über das von der Schulbehörde bereit gestellte Bewerbungsportal zu dem vom fachlich zuständigen Ministerium bestimmten Termin einzureichen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein tabellarischer Lebenslauf,
2.
ein Lichtbild aus neuester Zeit,
3.
eine Abschrift der Geburtsurkunde sowie gegebenenfalls der Eheurkunde oder der Lebenspartnerschaftsurkunde und der Geburtsurkunden der Kinder,
4.
der Nachweis der Hochschulreife oder der fachbezogenen Studienberechtigung,
5.
a)
die Bescheinigung über die Anerkennung als Erste Staatsprüfung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder zunächst das Bachelorzeugnis und eine Bescheinigung der Universität über die Gesamtnote der Prüfungsleistungen des Masterstudiengangs oder
b)
die Zeugnisse der Abschlüsse oder Hochschulprüfungen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 oder Nr. 3 und
c)
Zeugnisse über sonstige Hochschulprüfungen, soweit diese Grundlage für die Einstellung sind,
6.
für das Lehramt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Nachweis über eine einschlägige berufsbezogene Tätigkeit,
7.
Nachweise über abgeleistete Dienste im Sinne des § 127 Abs. 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319, BS 2030-1) in der jeweils geltenden Fassung,
8.
Nachweise zu den Härtegesichtspunkten gemäß § 7 der Lehramtsanwärter-Zulassungsverordnung vom 28. Januar 1977 (GVBl. S. 16, BS 2030-1-43) in der jeweils geltenden Fassung,
9.
eine Erklärung,
a)
ob ein Leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen vorliegt,
b)
ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,
c)
ob die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes vorliegt oder die Staatsangehörigkeit
aa)
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
bb)
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
cc)
eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
10.
eine Erklärung darüber, dass bisher in keinem Land der Bundesrepublik Deutschland eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt erfolgt ist, oder die Angabe, wann, wo und für welches Lehramt dies geschehen ist,
11.
für das Lehramt an Grundschulen die Angabe, welches der Fächer, für die die Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst vorliegen, außer dem Fach Grundschulbildung, Ausbildungsfach sein soll; es können nur die Fächer Bildende Kunst, Deutsch, Englisch, Ethik, Französisch, Mathematik, Musik, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre und Sport gewählt werden,
12.
für die Lehrämter gemäß § 1 Nr. 2 bis 5, sofern die Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst in mehr als zwei Fächern oder für das Lehramt an Förderschulen in mehr als zwei Schwerpunkten sonderpädagogischer Förderung vorliegen, die Angabe der beiden Ausbildungsfächer nach § 9 Abs. 2.
Auf Aufforderung der Schulbehörde sind von den Unterlagen nach den Nummern 3, 4, 5 und 6 Originale oder beglaubigte Kopien vorzulegen.
(3) Auf Anforderung ist ferner
1.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis einzureichen,
2.
ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30 a des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen,
3.
eine Erklärung über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst abzugeben,
4.
bei einer Fächerkombination mit dem Fach Evangelische Religionslehre oder Katholische Religionslehre ein Nachweis der vorläufigen Bevollmächtigung zur Erteilung von Religionsunterricht durch die zuständige Kirche zu erbringen,
5.
ein Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau C2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens durch Vorlage des Goethe-Zertifikats C2 oder eines gleichwertigen von dem fachlich zuständigen Ministerium anerkannten Nachweises zu erbringen.

§ 5 Einstellung

(1) Die Einstellungen erfolgen in der Regel zum 15. Januar und zum 1. August, für das Lehramt an berufsbildenden Schulen zum 1. Mai und zum 1. November.
(2) Die Schulbehörde entscheidet, wer zum Vorbereitungsdienst zugelassen wird, über den Antrag auf Einstellung und im Einvernehmen mit dem Landesprüfungsamt in welchem Studienseminar der Vorbereitungsdienst abgeleistet werden kann. Sie gibt im Falle der Ablehnung des Antrags die Gründe schriftlich bekannt.

§ 6 Dienstverhältnis, Dienstbezeichnung

(1) Der Vorbereitungsdienst erfolgt im Beamtenverhältnis auf Widerruf.
(2) Die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf tragen entsprechend dem angestrebten Lehramt die Dienstbezeichnung „Lehramtsanwärterin“ oder „Lehramtsanwärter“ für das Lehramt an Grundschulen, an Realschulen plus oder an Förderschulen oder die Dienstbezeichnung „Studienreferendarin“ oder „Studienreferendar“ für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen (Anwärterinnen oder Anwärter).
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen während der Ausbildung der Dienstaufsicht der Schulbehörde.
(4) Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Vorbereitungsdienstes, auch wenn die Zweite Staatsprüfung vor diesem Zeitpunkt abgelegt und bestanden wird. Bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung (§ 27) endet das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird.

§ 7 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

(1) Durch Urlaub aus besonderen Anlässen und durch Krankheit versäumte Zeiten werden in der Regel auf den Vorbereitungsdienst angerechnet, soweit sie innerhalb des gesamten Vorbereitungsdienstes einen Zeitraum von zusammen zwei Monaten nicht überschreiten. Wird die Ausbildung für einen Zeitraum von zusammen mehr als zwei Monaten unterbrochen, so kann die Schulbehörde nach Anhören der Seminarleiterin oder des Seminarleiters den Vorbereitungsdienst angemessen verlängern.
(2) Wird die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung versagt (§ 17 Abs. 2), kann die Schulbehörde auf Vorschlag der Seminarleiterin oder des Seminarleiters oder auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters im Einvernehmen mit der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter den Vorbereitungsdienst um höchstens sechs Monate verlängern.
(3) In den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 2 verlängert die Schulbehörde den Vorbereitungsdienst um die vom Landesprüfungsamt festgelegte Frist.
(4) Die Entscheidung über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich unter Angabe der Gründe bekannt zu geben.

§ 8 Entlassung

Die Anwärterinnen und Anwärter werden aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, wenn sie dies in schriftlicher Form verlangen. Sie können entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn sie
1.
durch ihre Führung zu erheblichen Beanstandungen Anlass geben,
2.
in der Ausbildung nicht hinreichend fortschreiten oder
3.
den Vorbereitungsdienst oder das Prüfungsverfahren nicht innerhalb angemessener Frist beenden können.

Teil 2 Ausbildung

§ 9 Leitung der Ausbildung, Ausbildungsfächer und Ausbildungsstätten

(1) Das Landesprüfungsamt leitet die Ausbildung.
(2) Die Ausbildung erfolgt in den beiden studierten Fächern mit Ausnahme des Faches Bildungswissenschaften, für das Lehramt an Grundschulen in dem Fach Grundschulbildung und dem gewählten Fach gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 11, für das Lehramt an Förderschulen in den zwei studierten Schwerpunkten sonderpädagogischer Förderung einschließlich deren Fachdidaktiken und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 12 in den gewählten Fächern (Ausbildungsfächer) und in der Berufspraxis.
(3) Der Vorbereitungsdienst wird an einem Studienseminar für das Lehramt an Grundschulen, an Realschulen plus, an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen oder an Förderschulen und an Ausbildungsschulen, an denen der Bildungsgang vertreten ist, der dem jeweiligen Lehramt entspricht, abgeleistet. An Ausbildungsschulen für das Lehramt an Förderschulen soll der jeweilige Schwerpunkt sonderpädagogischer Förderung vertreten sein. Die Ausbildung kann bis zu vier Wochen an ausländischen Schulen stattfinden. Die Dauer der Ausbildung an ausländischen Schulen und ausländischen Einrichtungen für die schulpraktische Ausbildung kann im Einvernehmen mit dem Landesprüfungsamt verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst nach § 3 Abs. 2 oder Abs. 4 in einem lehramtsbezogenen bi- oder multinationalen Studiengang erworben wurden, der im Rahmen einer Kooperation zwischen Universitäten des Landes Rheinland-Pfalz und ausländischen Hochschulen durchgeführt wurde. Sie darf insgesamt acht Wochen nicht überschreiten.
(4) Die Schulbehörde weist die Anwärterin oder den Anwärter dem Studienseminar und im Einvernehmen mit der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter unter Berücksichtigung der schulischen Belange einer Ausbildungsschule zu; soweit dies wegen der Ausbildungsfächer der Anwärterin oder des Anwärters zwingend erforderlich ist, erfolgt eine Zuweisung an zwei Ausbildungsschulen.
(5) Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter kann die Vertreterin oder den Vertreter oder eine Fachleiterin oder einen Fachleiter für Berufspraxis beauftragen, die ihr oder ihm gemäß den §§ 13 und 14 obliegenden Aufgaben zu übernehmen.

§ 10 Ausbildung in den Studienseminaren

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter werden auf theoretischer Grundlage schulpraktisch ausgebildet. Die Ausbildung erfolgt im Berufspraktischen Seminar, in den Fachdidaktischen Seminaren oder den Seminaren für Schwerpunkte sonderpädagogischer Förderung einschließlich deren Fachdidaktiken (Fachdidaktische Seminare) und den sonstigen Veranstaltungen des Studienseminars entsprechend der Curricularen Struktur gemäß Anlage 1 sowie den inklusionspädagogischen Kompetenzen in der Curricularen Struktur der Lehrerinnen- und Lehrerausbildung im Vorbereitungsdienst gemäß Anlage 2.
(2) Im Berufspraktischen Seminar werden Fragen der Bildungswissenschaften in der praktischen Umsetzung sowie Inhalte des Schulrechts und des Beamtenrechts im Zusammenhang mit den praktischen Erfahrungen der Anwärterinnen und Anwärter behandelt.
(3) In den Fachdidaktischen Seminaren werden didaktische und methodische Fragestellungen sowie ausgewählte Inhalte des Unterrichts im Zusammenhang mit den praktischen Erfahrungen der Anwärterinnen und Anwärter behandelt. Die Anwärterinnen und Anwärter nehmen an den Fachdidaktischen Seminaren ihrer jeweiligen Ausbildungsfächer oder ihrer Schwerpunkte sonderpädagogischer Förderung teil. Der Bezug zur Unterrichtspraxis wird insbesondere durch die Unterrichtsmitschau hergestellt.
(4) Die Ausbildung umfasst insgesamt 86 Ausbildungseinheiten.
(5) Das Berufspraktische Seminar umfasst für das Lehramt an Grundschulen, an Realschulen plus, an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen jeweils 30 Ausbildungseinheiten, für das Lehramt an Förderschulen 26 Ausbildungseinheiten.
(6) Die Fachdidaktischen Seminare umfassen für das Lehramt an Realschulen plus, an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen jeweils 20 Ausbildungseinheiten.
(7) Für das Lehramt an Förderschulen umfassen die Seminare für Schwerpunkte sonderpädagogischer Förderung 25 Ausbildungseinheiten einschließlich der Fachdidaktiken.
(8) Zur weiteren Berücksichtigung lehramtsspezifischer Besonderheiten sind für das Lehramt an Realschulen plus, an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen jeweils 16 Ausbildungseinheiten, für das Lehramt an Förderschulen zehn Ausbildungseinheiten und für das Lehramt an Grundschulen sechs Ausbildungseinheiten vorzusehen.
(9) Für das Lehramt an Grundschulen umfassen die Fachdidaktischen Seminare für das Ausbildungsfach Grundschulbildung 30 Ausbildungseinheiten, für das zweite Ausbildungsfach 20 Ausbildungseinheiten.
(10) Für Anwärterinnen und Anwärter im Quereinstieg umfassen die Ausbildungsveranstaltungen 100 Ausbildungseinheiten, davon
1.
für das Lehramt an Realschulen plus, an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen jeweils 40 Ausbildungseinheiten im Berufspraktischen Seminar, jeweils 22 Ausbildungseinheiten in den Fachdidaktischen Seminaren und jeweils 16 Ausbildungseinheiten zur weiteren Berücksichtigung lehramtsspezifischer Besonderheiten,
2.
für das Lehramt an Förderschulen 34 Ausbildungseinheiten im Berufspraktischen Seminar, jeweils 28 Ausbildungseinheiten in den Fachdidaktischen Seminaren und zehn Ausbildungseinheiten zur weiteren Berücksichtigung lehramtsspezifischer Besonderheiten.
(11) Eine Ausbildungseinheit als Seminarveranstaltung dauert 90 Minuten.
(12) Die Anwärterinnen und Anwärter sind verpflichtet, an allen sie betreffenden Ausbildungsveranstaltungen des Studienseminars teilzunehmen. Zur Ausbildung und Organisation sind die in den Studienseminaren eingeführten digitalen Organisations-, Kommunikations- und Lernplattformen zu nutzen.
(13) Die Ausbildungsveranstaltungen des Studienseminars gehen jeder anderen dienstlichen Tätigkeit vor.
(14) Der Anwärterin oder dem Anwärter wird auf Antrag eine Ausbildungszeit im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen von zwölf Monaten und für das Lehramt an Realschulen plus und an Förderschulen von sechs Monaten vom Studienseminar schriftlich bestätigt. Versäumte Zeiten werden auf die Ausbildungszeit angerechnet, soweit sie für das Lehramt an Grundschulen 30 Tage und für das Lehramt an Realschulen plus und an Förderschulen 15 Tage nicht überschreiten.
(15) Sofern bei einer Fächerkombination mit dem Fach Sport nicht bereits mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst als Rettungsschwimmerzeugnis mindestens das Deutsche Rettungsschwimmerabzeichen Bronze - Grundschein - oder eine entsprechende gleichwertige Prüfung nachgewiesen wird, ist der Nachweis bis spätestens zum Beginn des zweiten Ausbildungshalbjahres gegenüber der Seminarleitung zu erbringen. Über die Gleichwertigkeit oder Ausnahmen von Satz 1 entscheidet das Landesprüfungsamt.

§ 11 Überprüfung der Anwärterinnen und Anwärter im Quereinstieg

(1) Anwärterinnen und Anwärter im Quereinstieg für das Lehramt an Realschulen plus, an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen haben im ersten Ausbildungsjahr bildungswissenschaftliche Grundkenntnisse zu erwerben.
(2) Im Anschluss an das erste Ausbildungsjahr müssen die Anwärterinnen und Anwärter eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (Überprüfung) ablegen. Die Seminarleitung bestimmt Ort und Zeitpunkt der Überprüfung.
(3) Die Überprüfung umfasst bildungswissenschaftliche Grundlagen.
(4) Die Überprüfung wird von der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter oder der Vertreterin oder dem Vertreter und einer am Studienseminar mit der Ausbildung im Berufspraktischen Seminar beauftragten Person durchgeführt. Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter benennt die Personen, die die Überprüfung durchführen. Bei Verhinderung von benannten Personen benennt die Seminarleiterin oder der Seminarleiter geeignete Vertretungen.
(5) Die Überprüfung ist bestanden, wenn die Leistung den Anforderungen entspricht. Kommt bei der Bewertung ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet die Seminarleiterin oder der Seminarleiter oder die Vertreterin oder der Vertreter.
(6) Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter oder die Vertreterin oder der Vertreter gibt der Anwärterin oder dem Anwärter im Anschluss an die Überprüfung das Bestehen oder Nichtbestehen bekannt. Ist die Überprüfung nicht bestanden, so sind die Gründe des Nichtbestehens zu eröffnen.
(7) § 19 Abs. 8 sowie die §§ 23 bis 25 gelten entsprechend.
(7) Werden die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet, so ist die Überprüfung nicht bestanden. Sie kann nur einmal innerhalb von acht Wochen nach dem Termin der Überprüfung wiederholt werden. Wird sie ein zweites Mal nicht bestanden, beantragt die Seminarleitung bei der Schulbehörde die Entlassung der Anwärterin oder des Anwärters aus dem Vorbereitungsdienst gemäß § 8 Satz 2 Nr. 2.
(8) Ist die Überprüfung nicht bestanden, so erhält die Anwärterin oder der Anwärter vom Landesprüfungsamt einen schriftlichen Bescheid über das Nichtbestehen der Überprüfung. Gilt die Überprüfung als nicht bestanden oder wird sie nachträglich für nicht bestanden erklärt, gilt Satz 1 entsprechend.
(9) Ist die Überprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden oder wird sie nachträglich für nicht bestanden erklärt, so kann sie einmal innerhalb von acht Wochen nach dem Termin der Überprüfung wiederholt werden. Wird sie ein zweites Mal nicht bestanden, beantragt die Seminarleitung bei der Schulbehörde die Entlassung der Anwärterin oder des Anwärters aus dem Vorbereitungsdienst gemäß § 8 Satz 2 Nr. 2.

§ 12 Ausbildung in den Schulen

(1) Die Ausbildung dient dazu, die Anwärterinnen und Anwärter für die Schulpraxis zu qualifizieren. Sie umfasst den Ausbildungsunterricht (Hospitationen, unter Anleitung zu erteilender Unterricht, eigenverantwortlich zu erteilender Unterricht) sowie die Teilnahme an sonstigen Schulveranstaltungen und orientiert sich an der Curricularen Struktur gemäß Anlage 1.
(2) Die Leiterinnen oder Leiter der Ausbildungsschulen regeln im Einvernehmen mit der zuständigen Seminarleiterin oder dem zuständigen Seminarleiter die Ausbildung an der Ausbildungsschule, überwachen die Ausbildung und bestellen im Einvernehmen mit der zuständigen Seminarleiterin oder dem zuständigen Seminarleiter die mit der Ausbildung an der Schule beauftragten Personen.
(3) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsschule beauftragt im Einvernehmen mit der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter die Anwärterin oder den Anwärter mit der eigenverantwortlichen Erteilung von Unterricht. Bei Schulveranstaltungen außerhalb des Schulgebäudes (z. B. Schulwanderungen, Studienfahrten, Klassen- und Kursfahrten) dürfen die Anwärterinnen und Anwärter nicht vor Ablauf des ersten Ausbildungshalbjahres mit der Führung einer Klasse, einer Lerngruppe oder eines Kurses beauftragt werden.
(4) Der Ausbildungsunterricht umfasst in der Regel zwölf Wochenstunden. Der Anteil des eigenverantwortlichen Unterrichts soll
1.
für das Lehramt an Grundschulen im ersten Halbjahr vier bis sieben Wochenstunden, im zweiten und dritten Halbjahr sechs bis neun Wochenstunden, in der Summe für die drei Halbjahre 22 Wochenstunden,
2.
für das Lehramt an Realschulen plus, an Gymnasien und an Förderschulen im ersten Halbjahr vier bis acht Wochenstunden, im zweiten und dritten Halbjahr sechs bis zehn Wochenstunden, in der Summe für die drei Halbjahre 24 Wochenstunden,
3.
für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ab dem vierten Monat zehn Wochenstunden
betragen.
Abweichend von Satz 2 umfasst der eigenverantwortliche Unterricht der Anwärterinnen und Anwärter im Quereinstieg für das Lehramt an Realschulen plus und an Gymnasien ab dem siebten Monat, für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ab dem vierten Monat sieben Wochenstunden, für das Lehramt an Förderschulen in den ersten sechs Monaten vier, danach sieben Wochenstunden. Der Gesamtumfang des eigenverantwortlich zu erteilenden Unterrichts nach Satz 2 und 3 kann im Einvernehmen mit der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter insbesondere zur Berücksichtigung von Ausbildungsnotwendigkeiten in den einzelnen Lehrämtern unterschiedlich auf die Halbjahre verteilt werden. Eine ausbildungs- und fächerbezogene sinnvolle Aufteilung des Ausbildungsunterrichts für das Lehramt an Gymnasien auf die unterschiedlichen Schulstufen und für das Lehramt an berufsbildenden Schulen auf die unterschiedlichen Schulformen ist anzustreben. Nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung ist eine Beauftragung mit bis zu zwölf Wochenstunden eigenverantwortlichem Unterricht möglich.
(5) Die an der Ausbildung am Studienseminar und an der Ausbildungsschule Beteiligten informieren sich insbesondere durch Unterrichtsmitschau über den Ausbildungsstand und beraten die Anwärterinnen und Anwärter.

§ 13 Reflexion, Unterrichtsbesuch, Beratung

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter reflektieren kontinuierlich ihre individuelle Entwicklung im Vorbereitungsdienst.
(2) Die Fachleiterinnen oder Fachleiter führen je Fach bei jeder Anwärterin und jedem Anwärter mindestens drei Unterrichtsbesuche zur Begutachtung durch, davon mindestens einen je Fach unter Teilnahme der Seminarleiterin oder des Seminarleiters. Bei Anwärterinnen und Anwärtern für das Lehramt an Gymnasien, die nur im Fach Bildende Kunst oder Musik ausgebildet werden, werden mindestens sechs Unterrichtsbesuche durchgeführt. Bei Anwärterinnen und Anwärtern im Quereinstieg werden mindestens fünf Unterrichtsbesuche je Fach durchgeführt.
(3) Für die Durchführung der Unterrichtsbesuche gilt Folgendes:
1.
Die Unterrichtsbesuche finden in der Regel an der Ausbildungsschule in unterschiedlichen Klassenstufen, für das Lehramt an Gymnasien in unterschiedlichen Schulstufen und für das Lehramt an berufsbildenden Schulen in unterschiedlichen Schulformen statt.
2.
Die Themen der Unterrichtsbesuche werden von den Anwärterinnen und Anwärtern im Einvernehmen mit der jeweiligen Fachleiterin oder dem jeweiligen Fachleiter, der mit der Ausbildung an der Schule beauftragten Person und, sofern es kein von der Anwärterin oder dem Anwärter eigenverantwortlich erteilter Unterricht ist, der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer der Klasse oder Lerngruppe, in der der Unterrichtsbesuch stattfinden soll, ausgewählt. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, bestimmt die Seminarleiterin oder der Seminarleiter das Thema.
3.
Die Anwärterinnen und Anwärter haben für jeden Unterrichtsbesuch einen Entwurf der Unterrichtsstunde einzureichen. Die Seminarleitung bestimmt Form und Zeitpunkt der Vorlage.
4.
An den Unterrichtsbesuchen nehmen die Fachleiterin oder der Fachleiter sowie die mit der Ausbildung an der Schule beauftragte Person oder ein Mitglied der Schulleitung teil. Handelt es sich nicht um von der Anwärterin oder dem Anwärter eigenverantwortlich erteilten Unterricht, nimmt auch die Fachlehrerin oder der Fachlehrer teil. Andere an der jeweiligen Ausbildung Beteiligte, wie z. B. ein Mitglied der Schulleitung, können an den Unterrichtsbesuchen teilnehmen. Anwärterinnen und Anwärter, insbesondere diejenigen, die die Lehrbefähigung in dem betreffenden Fach erwerben wollen, können bei den Unterrichtsbesuchen und Besprechungen anwesend sein, soweit keine wichtigen Gründe entgegenstehen.
5.
Die Unterrichtsbesuche sind mit der Anwärterin oder dem Anwärter mit einer kompetenz- und kriterienorientierten Rückmeldung zu besprechen.
6.
Über die Besprechung fertigt die Fachleiterin oder der Fachleiter eine Niederschrift an, die zusammen mit dem Entwurf gemäß Nummer 3 zu den Ausbildungsakten genommen wird.
(4) Gegen Ende des ersten Ausbildungshalbjahres und gegen Ende des ersten Ausbildungsjahres führt jede Fachleiterin sowie jeder Fachleiter mit den Anwärterinnen und Anwärtern ein ausführliches Gespräch mit beratendem Charakter, das über den Ausbildungsstand Auskunft gibt; die Seminarleiterin oder der Seminarleiter oder andere an der Ausbildung Beteiligte können teilnehmen. Bei Anwärterinnen und Anwärtern im Quereinstieg wird das zweite Beratungsgespräch gegen Ende des ersten Quartals des zweiten Ausbildungsjahres geführt. Über die Beratungsgespräche sind Niederschriften anzufertigen, die zu den Ausbildungsakten genommen werden.
(5) Gegen Ende des ersten Ausbildungsjahres führt die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsschule oder die mit der Ausbildung beauftragte Person mit der Anwärterin oder dem Anwärter ein Beratungsgespräch. Bei Anwärterinnen und Anwärtern im Quereinstieg wird das Beratungsgespräch gegen Ende des ersten Quartals des zweiten Ausbildungsjahres geführt. Über das Beratungsgespräch ist eine Niederschrift anzufertigen, die zu den Ausbildungsakten genommen wird.
(6) Die Gespräche gemäß den Absätzen 4 und 5 können zusammengefasst werden.

§ 14 Beurteilung und Vornote

(1) Am Ende der Ausbildungszeit erstellen zu dem vom Studienseminar festgesetzten Zeitpunkt
1.
die Fachleiterinnen oder die Fachleiter für die jeweiligen Fächer,
2.
die Seminarleiterin oder der Seminarleiter für die sonstige Ausbildung am Studienseminar, insbesondere die Berufspraxis, und
3.
die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsschule im Benehmen mit der Person, die mit der Ausbildung an der Schule beauftragt ist, für die Ausbildung in der Schule
jeweils eine Beurteilung der Anwärterin oder des Anwärters.
(2) Die Beurteilungen sollen über die Eignung für das jeweilige Lehramt, insbesondere über den Erwerb von Kompetenzen in den beruflichen Aufgabenfeldern der Curricularen Struktur gemäß Anlage 1 sowie über das dienstliche Verhalten Auskunft geben. Die Beurteilungen schließen jeweils mit einem Notenvorschlag ab.
(3) Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter setzt auf der Grundlage der Beurteilungen die Note für die Ausbildung (Vornote) gemäß § 21 fest; die Festsetzung ist schriftlich zu begründen.
(4) Die Beurteilungen und die Vornote sind der Anwärterin oder dem Anwärter rechtzeitig vor dem ersten Prüfungsteil von der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter zu eröffnen und zu besprechen. Die Eröffnung und das Ergebnis der Besprechung sind in den Ausbildungsakten zu vermerken.

Teil 3 Zweite Staatsprüfung

§ 15 Zweck und Durchführung der Zweiten Staatsprüfung

(1) Durch die Zweite Staatsprüfung soll festgestellt werden, ob die Befähigung für das jeweilige Lehramt zuerkannt werden kann.
(2) Die Durchführung der Zweiten Staatsprüfung obliegt dem Landesprüfungsamt; es entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter kann die Vertreterin oder den Vertreter oder eine Fachleiterin oder einen Fachleiter für Berufspraxis beauftragen, die ihr oder ihm gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1, § 20 Abs. 3 und § 22 Abs. 1 Satz 1 obliegenden Aufgaben zu übernehmen.

§ 16 Prüfungskommissionen

(1) Das Landesprüfungsamt bestellt für jede Anwärterin oder jeden Anwärter Prüfungskommissionen für jeden Prüfungsunterricht und jede mündliche Teilprüfung.
(2) Den Prüfungskommissionen für die Prüfungsunterrichte gehören an:
1.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesprüfungsamtes, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulbehörde, eine Seminarleiterin oder ein Seminarleiter, deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter oder eine Schulleiterin oder ein Schulleiter,
2.
die zuständige Seminarleiterin oder der zuständige Seminarleiter, deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter oder eine Fachleiterin oder ein Fachleiter für Berufspraxis des zuständigen Studienseminars,
3.
eine Fachleiterin oder ein Fachleiter, die oder der mit der Ausbildung des jeweils zu prüfenden Ausbildungsfaches beauftragt ist, in der Regel die Ausbilderin oder der Ausbilder der Anwärterin oder des Anwärters und
4.
eine mit der Ausbildung an der Schule beauftragte Person, die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsschule oder deren oder dessen ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter.
Das Mitglied nach Satz 1 Nr. 1 übernimmt gleichzeitig die Leitung der Prüfungskommission. Als Mitglied nach Satz 1 Nr. 1 können nur Schulleiterinnen und Schulleiter mit entsprechender Lehramtsbefähigung und Vertreterinnen und Vertreter der Schulbehörde, die Aufgaben der Schulaufsicht für die angestrebte Schulart wahrnehmen, bestellt werden.
(3) Den Prüfungskommissionen für die mündlichen Teilprüfungen gehören an:
1.
bei den mündlichen Teilprüfungen in den Ausbildungsfächern
a)
eine Fachleiterin oder ein Fachleiter, die oder der mit der Ausbildung des jeweils zu prüfenden Ausbildungsfaches beauftragt ist, in der Regel die Ausbilderin oder der Ausbilder der Anwärterin oder des Anwärters und
b)
eine Fachleiterin oder ein Fachleiter, die zuständige Seminarleiterin oder der zuständige Seminarleiter, deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter oder eine Fachleiterin oder ein Fachleiter für Berufspraxis des zuständigen Studienseminars,
2.
bei der mündlichen Teilprüfung über die praktische Umsetzung bildungswissenschaftlicher Aspekte sowie über Schulrecht und Beamtenrecht
a)
eine Fachleiterin oder ein Fachleiter für Berufspraxis des zuständigen Studienseminars, die zuständige Seminarleiterin oder der zuständige Seminarleiter oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter, in der Regel die mit der Ausbildung im Berufspraktischen Seminar beauftragte Person und
b)
eine Fachleiterin oder ein Fachleiter, die zuständige Seminarleiterin oder der zuständige Seminarleiter, deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter oder eine Fachleiterin oder ein Fachleiter für Berufspraxis des zuständigen Studienseminars.
Das Mitglied nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a übernimmt gleichzeitig die Leitung der Prüfungskommission.
(4) Zur praktischen und mündlichen Prüfung in den Fächern Evangelische Religionslehre und Katholische Religionslehre wird eine Vertreterin oder ein Vertreter der betreffenden Kirche eingeladen; bei Teilnahme nimmt sie oder er an der Beratung über das Ergebnis des entsprechenden Prüfungsunterrichts oder der entsprechenden mündlichen Teilprüfung mit beratender Stimme teil.
(5) Bei Verhinderung von Mitgliedern der Prüfungskommission bestellt das Landesprüfungsamt geeignete Vertretungen.
(6) Die Prüfungskommission berät und beschließt in nicht öffentlicher Sitzung. Die Mitglieder der Prüfungskommission und die mit beratender Stimme teilnehmenden Personen sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Vorgänge und Beratungen verpflichtet.

§ 17 Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung

(1) Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter legt dem Landesprüfungsamt zu einem von diesem bestimmten Zeitpunkt eine Liste über die zur Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung anstehenden Anwärterinnen und Anwärter vor, verbunden mit der Empfehlung, bei welchen Anwärterinnen und Anwärtern und um welchen Zeitraum die Zulassung hinausgeschoben werden soll. Die Empfehlung ist schriftlich oder elektronisch zu begründen.
(2) Über die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung entscheidet das Landesprüfungsamt. Wird die Zulassung versagt, so bestimmt das Landesprüfungsamt, nach welcher Frist frühestens von der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter die erneute Zulassung empfohlen werden kann. Die Frist soll mindestens drei und höchstens sechs Monate betragen. Die Entscheidungen gemäß Satz 1 und 2 werden der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich mitgeteilt. Die Nichtzulassung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 18 Gliederung der Zweiten Staatsprüfung

(1) Die Zweite Staatsprüfung besteht aus einer praktischen Prüfung (§ 19) und einer mündlichen Prüfung (§ 20).
(2) Macht eine Anwärterin oder ein Anwärter glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form ablegen zu können, so wird ihr oder ihm vom Landesprüfungsamt gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Der Antrag ist schriftlich, zusammen mit einem ärztlichen Attest, rechtzeitig vor der Prüfungsleistung beim Landesprüfungsamt einzureichen. Das Landesprüfungsamt kann von Anwärterinnen und Anwärtern, die nicht schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, eine amtsärztliche Feststellung verlangen.

§ 19 Praktische Prüfung

(1) Die praktische Prüfung besteht aus je einem Prüfungsunterricht in den beiden Ausbildungsfächern, in denen die Lehrbefähigung erworben werden soll. Bei der Ausbildung für das Lehramt an Gymnasien nur in dem Fach Bildende Kunst oder Musik sind in diesem Fach zwei Unterrichtsstunden zu halten. Der Prüfungsunterricht findet in der Regel für das Lehramt an berufsbildenden Schulen in unterschiedlichen Schulformen und für das Lehramt an Gymnasien in unterschiedlichen Schulstufen statt.
(2) Das Landesprüfungsamt bestimmt die Termine für die praktische Prüfung.
(3) Die Klassen oder Lerngruppen für die praktische Prüfung bestimmt die Seminarleiterin oder der Seminarleiter im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsschule. Die praktische Prüfung findet in der Regel in den durch Ausbildungsunterricht bekannten Klassen oder Lerngruppen statt. Wünsche der Anwärterinnen und Anwärter sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(4) Die jeweilige Fachleiterin oder der jeweilige Fachleiter legt das entsprechende Thema des jeweiligen Prüfungsunterrichts fest. Das Thema wird der Anwärterin oder dem Anwärter am fünften Werktag vor dem Prüfungsunterricht bekannt gegeben. Findet in beiden Fächern der Prüfungsunterricht an demselben Tag statt, so werden beide Themen am zehnten Werktag vor diesem Tag bekannt gegeben.
(5) Die Anwärterin oder der Anwärter reicht jeweils am Vormittag des letzten Werktages vor dem jeweiligen Prüfungsunterricht den Entwurf der Unterrichtsstunde nach Vorgabe der Seminarleitung schriftlich oder elektronisch an der von der Seminarleitung bestimmten Stelle ein. Bei elektronischer Übermittlung ist vor Beginn des Prüfungsunterrichts eine schriftliche Ausfertigung des Entwurfs vorzulegen. Der Entwurf ist zu den Prüfungsakten zu nehmen.
(6) Die Prüfungskommission für den Prüfungsunterricht berät nach Anhörung der Anwärterin oder des Anwärters über das Ergebnis des Prüfungsunterrichts. Kommt ein Einvernehmen in der Prüfungskommission nicht zustande, setzt die Leiterin oder der Leiter der Prüfungskommission unter Berücksichtigung der vorgetragenen Argumente und der Vorschläge die Note gemäß § 21 fest. Die Leiterin oder der Leiter der Prüfungskommission gibt der Anwärterin oder dem Anwärter die Note für den Prüfungsunterricht mit Begründung am Prüfungstag bekannt.
(7) Ist der Prüfungsunterricht in beiden Ausbildungsfächern mit „mangelhaft“ oder in einem Ausbildungsfach mit „ungenügend“ bewertet, ist die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden.
(8) Die Anwesenheit dienstlich interessierter Personen ist mit Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der Prüfungskommission möglich. Personen, die Prüferin oder Prüfer oder die Leiterin oder Leiter einer Prüfungskommission gemäß § 16 Abs. 2 oder Abs. 3 sein können, dürfen mit Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der Prüfungskommission beim Prüfungsunterricht anwesend sein. Die Anwärterin oder der Anwärter kann die Anwesenheit von nicht in Satz 2 genannten Personen ablehnen.
(9) In den Fällen der Absätze 4 und 5 werden bei den Werktagen die Samstage nicht mitgezählt.

§ 20 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung umfasst
1.
für das Lehramt an Grundschulen, an Realschulen plus, an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen:
a)
eine Teilprüfung in einem der beiden Ausbildungsfächer mit einer Präsentation eines eigenen fachbezogenen Unterrichtsvorhabens auf der Basis einer eigenen unterrichtspraktischen Erprobung sowie in der Didaktik und der Methodik des Prüfungsfaches,
b)
eine Teilprüfung im anderen Prüfungsfach in der Didaktik und der Methodik des Faches,
c)
eine Teilprüfung über die praktische Umsetzung bildungswissenschaftlicher Aspekte sowie über Schulrecht und Beamtenrecht,
2.
für das Lehramt an Förderschulen:
a)
eine Teilprüfung in einem der beiden Schwerpunkte sonderpädagogischer Förderung mit einer Präsentation eines eigenen fachbezogenen Unterrichtsvorhabens oder eines Förderplanes auf der Basis einer eigenen unterrichtspraktischen Erprobung sowie in Erziehung und Unterricht in diesem Förderschwerpunkt,
b)
eine Teilprüfung in Erziehung und Unterricht im anderen Schwerpunkt sonderpädagogischer Förderung,
c)
eine Teilprüfung über die praktische Umsetzung bildungswissenschaftlicher Aspekte sowie über Schulrecht und Beamtenrecht.
Erfolgt die Ausbildung für das Lehramt an Gymnasien nur im Fach Bildende Kunst oder Fach Musik werden die Teilprüfungen gemäß Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b zusammengefasst und mit einer Note bewertet.
(2) Das Landesprüfungsamt bestimmt Ort und Zeitpunkt der mündlichen Prüfung.
(3) Für die Präsentation wählt die Anwärterin oder der Anwärter eines der Ausbildungsfächer aus und schlägt nach Abstimmung mit der Fachleiterin oder dem Fachleiter ein Thema vor. Der Themenvorschlag ist der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter zu dem von ihr oder ihm festgelegten Termin vorzulegen. Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter setzt unter Berücksichtigung des Vorschlags das Thema fest. Weicht das festgesetzte Thema vom Vorschlag ab, ist die zuständige Fachleiterin oder der zuständige Fachleiter anzuhören. Das Thema wird der Anwärterin oder dem Anwärter 5 Werktage vor der Prüfung mitgeteilt. Die Präsentation des eigenen fachbezogenen Unterrichtsvorhabens soll Gelegenheit geben, zu zeigen, dass über die Einzelstunde hinaus Unterricht geplant und die Planung unterrichtspraktisch umgesetzt werden kann sowie die Ergebnisse kritisch dargestellt werden können.
(4) Jede Teilprüfung dauert etwa 30 Minuten. Die Teilprüfung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a besteht aus zwei Abschnitten:
1.
Im ersten Abschnitt mit einer Dauer von 10 Minuten trägt die Anwärterin oder der Anwärter in freier Rede und in der Regel mediengestützt Überlegungen und Ergebnisse zu dem Thema vor.
2.
Der zweite Abschnitt mit einer Dauer von 20 Minuten besteht aus einem Kolloquium, ausgehend von der vorangegangenen Präsentation.
(5) Die Prüfungskommission berät über das Ergebnis jeder Teilprüfung. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, setzt die Leiterin oder der Leiter der Prüfungskommission die Note unter Berücksichtigung der vorgetragenen Argumente und der Notenvorschläge gemäß § 21 fest. Die Leiterin oder der Leiter der Prüfungskommission gibt der Anwärterin oder dem Anwärter die Note für die jeweilige mündliche Teilprüfung mit Begründung am Prüfungstag bekannt.
(6) Wird eine mündliche Teilprüfung mit „ungenügend“ oder werden alle Teilprüfungen mit „mangelhaft“ bewertet, so ist die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden.
(7) § 19 Abs. 8 gilt entsprechend.
(8) Im Falle des Absatzes 3 werden bei den Werktagen die Samstage nicht mitgezählt.

§ 21 Bewertung der Prüfungsleistungen

Für die einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten und Punktzahlen zu verwenden:
sehr gut 15, 14, 13 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut 12, 11, 10 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend 9, 8, 7 Punkte = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend 6, 5, 4 Punkte = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft 3, 2, 1 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend 0 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.

§ 22 Gesamtergebnis

(1) Die Leiterin oder der Leiter des für die Anwärterin oder den Anwärter zuständigen Studienseminars ermittelt das Gesamtergebnis der Zweiten Staatsprüfung gemäß Absatz 2. Ist die Zweite Staatsprüfung bestanden, erhält die Anwärterin oder der Anwärter vom Landesprüfungsamt einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid über das Prüfungsergebnis mit Angabe der Gesamtnote und der Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen. Ist die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden, erhält die Anwärterin oder der Anwärter vom Landesprüfungsamt einen schriftlichen Bescheid über das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung mit Angabe der Gründe.
(2) Die Gesamtpunktzahl wird errechnet als Durchschnitt aus
1.
der Punktzahl der Vornote gemäß § 14 Abs. 3 (vierfach gewichtet),
2.
den Punktzahlen der Noten für den Prüfungsunterricht in den beiden Ausbildungsfächern (1,5-fach gewichtet),
3.
den Punktzahlen der Noten für die mündlichen Teilprüfungen.
Die Gesamtnote wird aufgrund des Notenumrechnungsschlüssels gemäß Anlage 3 ermittelt. Dabei bleibt die zweite Dezimalstelle der durchschnittlichen Punktzahl unberücksichtigt. Zwischenwerte bis 0,49 sind der besseren, ab 0,5 der schlechteren Endnote zuzuordnen. Bei einer mündlichen Prüfung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 wird die Note dieser Prüfung zweifach gerechnet.
(3) Für die Gesamtnote der Zweiten Staatsprüfung sind folgende Noten zu verwenden:
sehr gut 1,0 bis 1,49 = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut 1,50 bis 2,49 = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend 2,50 bis 3,49 = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend 3,50 bis 4,49 = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft 4,50 bis 5,49 = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend ab 5,50 = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.
(4) Die Zweite Staatsprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote „ausreichend“ oder besser ist. Sie ist nicht bestanden in den Fällen des § 19 Abs. 7 und des § 20 Abs. 6. Sie ist außerdem nicht bestanden, wenn
1.
die Gesamtnote „mangelhaft“ oder schlechter ist,
2.
die Vornote gemäß § 14 Abs. 3 und der Prüfungsunterricht in einem Ausbildungsfach „mangelhaft“ oder schlechter sind, sofern der Prüfungsunterricht im anderen Ausbildungsfach nicht besser als „ausreichend“ bewertet wird,
3.
die Vornote gemäß § 14 Abs. 3 und zwei mündliche Teilprüfungen oder eine Prüfung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 „mangelhaft“ oder schlechter sind,
4.
der Prüfungsunterricht in einem Ausbildungsfach und zwei mündliche Teilprüfungen oder eine Prüfung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 „mangelhaft“ oder schlechter sind, sofern die andere Unterrichtsstunde nicht besser als „ausreichend“ bewertet wird,
5.
die praktische Prüfung und die mündliche Teilprüfung in demselben Ausbildungsfach schlechter als „ausreichend“ sind oder
6.
für eine Prüfungsleistung gemäß § 25 Abs. 1 die Note „ungenügend“ festgesetzt wird.
(5) Gilt die Zweite Staatsprüfung als nicht bestanden oder wird sie nachträglich für nicht bestanden erklärt, gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.

§ 23 Prüfungsniederschriften

Über den Verlauf der Prüfungsunterrichte und der mündlichen Teilprüfungen sind Niederschriften zu fertigen. In diese sind aufzunehmen:
1.
Zeit und Ort der Prüfung,
2.
die Namen der Anwärterin oder des Anwärters und der jeweiligen Prüfenden,
3.
Beginn und Ende der Prüfung in den einzelnen Prüfungsleistungen,
4.
Gegenstände der Prüfung,
5.
die Bewertung der Prüfungsleistungen mit Begründung,
6.
besondere Vorkommnisse.
Die Niederschriften sind von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.

§ 24 Unterbrechung der Zweiten Staatsprüfung, Rücktritt, Versäumnis

(1) Ist die Anwärterin oder der Anwärter wegen Krankheit oder eines sonstigen schwerwiegenden Grundes daran gehindert, die Zweite Staatsprüfung oder einen Prüfungsteil abzulegen oder eine einzelne Prüfungsleistung zu erbringen, so ist dies unverzüglich mitzuteilen und in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist der Nachweis durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erbringen. Das Landesprüfungsamt kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Es entscheidet, ob eine Verhinderung der Anwärterin oder des Anwärters aus einem schwerwiegenden Grund und damit eine Unterbrechung der Zweiten Staatsprüfung vorliegt. Bei Unterbrechung wird die Zweite Staatsprüfung an einem vom Landesprüfungsamt zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.
(2) Ein Rücktritt von der Zweiten Staatsprüfung wird vom Landesprüfungsamt genehmigt, wenn die Zweite Staatsprüfung wegen eines schwerwiegenden Grundes nicht abgelegt werden kann und der Grund dem Landesprüfungsamt unverzüglich mitgeteilt und nachgewiesen wird. Im Falle des § 27 Abs. 1 Satz 1 wird vom Landesprüfungsamt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ein Rücktritt von der Wiederholungsprüfung genehmigt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Wird der Rücktritt nach Satz 1 oder Satz 2 genehmigt, gilt die Zweite Staatsprüfung oder Wiederholungsprüfung (§ 27) als nicht unternommen.
(3) Wird ohne eine nach Absatz 1 Satz 4 als ausreichend anerkannte Entschuldigung ein Prüfungstermin nicht eingehalten, wird eine Prüfungsleistung verweigert oder findet ein Rücktritt ohne Genehmigung statt, so gilt die Zweite Staatsprüfung oder die Wiederholungsprüfung (§ 27) als nicht bestanden. Die Feststellung trifft das Landesprüfungsamt.

§ 25 Ordnungsverstöße

(1) Versucht die Anwärterin oder der Anwärter das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder verstößt sie oder er erheblich gegen die Ordnung, entscheidet das Landesprüfungsamt nach Anhörung der Anwärterin oder des Anwärters über die Folgen des Verhaltens. Es kann für die betreffende Prüfungsleistung die Note „ungenügend“ festsetzen. In besonders schweren Fällen kann die Anwärterin oder der Anwärter von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die Zweite Staatsprüfung als nicht bestanden; abweichend von § 27 Abs. 2 werden bei der Wiederholungsprüfung keine Prüfungsleistungen der ersten Prüfung angerechnet.
(2) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann das Landesprüfungsamt nach Anhörung der oder des Betroffenen innerhalb von fünf Jahren seit der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses über die Folgen des Verhaltens nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 entscheiden; das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.

§ 26 Zeugnis

(1) Bei Bestehen der Zweiten Staatsprüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein Zeugnis des Landesprüfungsamtes mit der Gesamtnote einschließlich der durchschnittlichen Punktzahl gemäß § 22 Abs. 2. Das Zeugnis ist mit dem Siegel des Landesprüfungsamtes zu versehen und trägt das Datum der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Zweiten Staatsprüfung.
(2) Die Inhaberin oder der Inhaber eines Zeugnisses über das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien oder für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ist berechtigt, die Bezeichnung „Assessorin des Lehramts“ oder „Assessor des Lehramts“ zu führen.
(3) Bei einer Anerkennung als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen gemäß § 10 der Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter wird mit dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung die Lehrbefähigung in dem zweiten Fach, das nicht Ausbildungsfach war, erworben und auf Antrag darüber eine Bescheinigung ausgestellt.

§ 27 Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung

(1) Ist die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden oder wird sie nachträglich für nicht bestanden erklärt, so kann sie einmal wiederholt werden. Das Landesprüfungsamt entscheidet, ob und um welche Frist der Vorbereitungsdienst verlängert werden soll; die Frist soll sechs Monate nicht überschreiten.
(2) Bei der Wiederholungsprüfung werden Prüfungsleistungen der ersten Prüfung, die mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurden, angerechnet.

§ 28 Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Zweiten Staatsprüfung kann Einsicht in die Prüfungsakten genommen werden. Den Ort der Einsichtnahme bestimmt das Landesprüfungsamt. Abschriften oder Fotokopien der Prüfungsunterlagen dürfen angefertigt werden.

Teil 4 Besondere Formbestimmungen

§ 29 Ausschluss der elektronischen Form

Die Anfertigung von Niederschriften, Beurteilungen sowie die Erteilung von Zeugnissen in elektronischer Form sind ausgeschlossen.

Teil 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 30 Sondermaßnahme für das Lehramt an Grundschulen

(1) In den Vorbereitungsdienst für das Lehramt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 kann bei festgestelltem längerfristigen Bedarf eingestellt werden, wer eine Anerkennung der Hochschulprüfungen in den lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengängen als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien nach Maßgabe der Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter oder ein entsprechendes lehramtsbezogenes Studium mit einem gleichwertigen Abschluss in mindestens einem Fach aus der Fächergruppe gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 11 Halbsatz 2 oder einem gleichwertigen Fach nachweist (Anwärterin oder Anwärter im Umstieg). Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit eines Abschlusses und eines Faches nach Satz 1 trifft das fachlich zuständige Ministerium. Es kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.
(2) Für Anwärterinnen und Anwärter im Umstieg finden die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechende Anwendung, die für die Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gelten, soweit in den Absätzen 3 bis 8 nichts Abweichendes geregelt ist.
(3) Abweichend von § 2 Abs. 2 dauert der Vorbereitungsdienst 24 Monate. Der Antrag auf Verkürzung des Vorbereitungsdienstes kann abweichend von § 2 Abs. 4 Satz 2 frühestens nach sechs Monaten gestellt werden.
(4) § 3 Abs. 3 findet keine Anwendung. § 3 Abs. 6 gilt mit der Maßgabe, dass die Sätze 1 bis 3 auch dann Anwendung finden, wenn die dort genannten Tatbestände für das Lehramt an Gymnasien oder ein entsprechendes Lehramt vorliegen.
(5) Abweichend von § 10 Abs. 4 umfasst die Ausbildung insgesamt 106 Ausbildungseinheiten. Abweichend von § 10 Abs. 9 umfassen die Fachdidaktischen Seminare für das Ausbildungsfach Grundschulbildung 50 Ausbildungseinheiten, für das zweite Ausbildungsfach 20 Ausbildungseinheiten. § 10 Abs. 14 findet keine Anwendung.
(6) Abweichend von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 beträgt der Anteil des eigenverantwortlichen Unterrichts in den ersten sechs Monaten vier, danach sieben Wochenstunden.
(7) Abweichend von § 13 Abs. 2 Satz 1 führen die Fachleiterinnen oder Fachleiter je Fach bei jeder Anwärterin und jedem Anwärter im Umstieg mindestens vier Unterrichtsbesuche zur Begutachtung durch, davon mindestens einen je Fach unter Teilnahme der Seminarleiterin oder des Seminarleiters. Abweichend von § 13 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 wird bei Anwärterinnen und Anwärtern im Umstieg das zweite Beratungsgespräch gegen Ende des ersten Quartals des zweiten Ausbildungsjahres geführt.
(8) § 26 Abs. 3 gilt entsprechend, wenn das Fach, das nicht Ausbildungsfach war, nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 der Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter gewählt werden kann.

§ 31 Sondermaßnahme für das Lehramt an Realschulen plus

(1) In den Vorbereitungsdienst für das Lehramt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 kann bei festgestelltem längerfristigen Bedarf eingestellt werden, wer eine Anerkennung der Hochschulprüfungen in den lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengängen als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien nach Maßgabe der Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter oder ein entsprechendes lehramtsbezogenes Studium mit einem gleichwertigen Abschluss in mindestens zwei Fächern aus der Fächergruppe gemäß § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter oder diesen gleichwertigen Fächern nachweist (Anwärterin oder Anwärter im Umstieg). Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit eines Abschlusses und der Fächer nach Satz 1 trifft das fachlich zuständige Ministerium. Es kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.
(2) Für Anwärterinnen und Anwärter im Umstieg finden die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechende Anwendung, die für die Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Realschulen plus im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gelten, soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts Abweichendes geregelt ist.
(3) § 3 Abs. 3 findet keine Anwendung. § 3 Abs. 6 gilt mit der Maßgabe, dass die Sätze 1 bis 3 auch dann Anwendung finden, wenn die dort genannten Tatbestände für das Lehramt an Gymnasien oder ein entsprechendes Lehramt vorliegen.
(4) Abweichend von § 10 Abs. 4 umfasst die Ausbildung insgesamt 90 Ausbildungseinheiten. Abweichend von § 10 Abs. 8 sind zur weiteren Berücksichtigung lehramtsspezifischer Besonderheiten 20 Ausbildungseinheiten vorzusehen. § 10 Abs. 14 findet keine Anwendung.
(5) Abweichend von § 13 Abs. 2 Satz 1 führen die Fachleiterinnen und Fachleiter je Fach bei jeder Anwärterin oder jedem Anwärter im Umstieg mindestens vier Unterrichtsbesuche zur Begutachtung durch, davon mindestens einen je Fach unter Teilnahme der Seminarleiterin oder des Seminarleiters.

§ 32 (aufgehoben)

§ 33 Übergangsbestimmungen

(1) Abweichend von § 3 Abs. 2 und 4 kann in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, wer
1.
für das Lehramt an Gymnasien eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien gemäß der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 7. Mai 1982 (GVBl. S. 157, BS 223-41-14) in der jeweils geltenden Fassung abgelegt hat,
2.
für das Lehramt an berufsbildenden Schulen eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen gemäß der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen vom 16. Februar 1982 (GVBl. S. 95, BS 223-41-12) in der jeweils geltenden Fassung abgelegt hat oder vor dem 1. Oktober 2013 ein Masterstudium im Fach Wirtschaftspädagogik aufgenommen und mit dem Master of Science abgeschlossen hat oder
3.
für das Lehramt an Förderschulen eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen gemäß der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen vom 28. April 1993 (GVBl. S. 220, BS 223-41-10) in der jeweils geltenden Fassung abgelegt hat.
Anwärterinnen und Anwärter, die nach Satz 1 Nr. 1 eingestellt werden, erteilen abweichend von § 12 Abs. 4 im ersten Halbjahr zwei bis vier Wochenstunden, im zweiten und dritten Halbjahr sechs bis zehn Wochenstunden, in der Summe für die drei Halbjahre 20 Wochenstunden eigenverantwortlichen Unterricht.
(2) Die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in den Vorbereitungsdienst eingestellt sind, richtet sich nach den bisherigen Bestimmungen.
(3) Die Ausbildung und Prüfung der Lehrkräfte im Seiteneinstieg nach § 32, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingestellt sind, richtet sich nach den bisherigen Bestimmungen.
(4) Wer sich am 1. Januar 2026 als Anwärterin oder Anwärter im Umstieg nach § 30 im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen befindet, kann diesen einschließlich der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen nach den am 31. Dezember 2025 geltenden Vorschriften bis zum Ablauf des 31. Juli 2030 beenden.
(5) Wer sich am 1. Januar 2028 als Anwärterin oder Anwärter im Umstieg nach § 31 im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Realschulen plus befindet, kann diesen einschließlich der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen plus nach den am 31. Dezember 2027 geltenden Vorschriften bis zum Ablauf des 31. Januar 2032 beenden.

§ 34 Inkrafttreten

(1) Die §§ 1 bis 29, § 33 Abs. 2 und 3 und § 32 für den Geltungsbereich des Lehramtes an Grundschulen und des Lehramtes an Realschulen plus sowie die §§ 30 und 31 treten am 1. Februar 2012 in Kraft.
(2) Die §§ 1 bis 29, § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 treten für den Geltungsbereich des Lehramtes an Förderschulen am 1. August 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich der Regelung des § 33 Abs. 2, die Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen vom 27. August 1997 (GVBl. S. 350), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Februar 2010 (GVBl. S. 47), BS 2030-55, außer Kraft.
(3) Die §§ 1 bis 29, § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und Abs. 2 und 3 und § 32 treten für den Geltungsbereich des Lehramtes an Gymnasien am 1. Februar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich der Regelung des § 33 Abs. 2, die Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 27. August 1997 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Februar 2010 (GVBl. S. 47, 200), BS 2030-52, außer Kraft.
(4) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Mai 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich der Regelung des § 33 Abs. 2, die Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen vom 27. August 1997 (GVBl. S. 357), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 19. Februar 2010 (GVBl. S. 47), BS 2030-53, außer Kraft.

Anlage 1

(zu § 10 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 2 Satz 1)
Curriculare Struktur
Mit der Curricularen Struktur der Lehrerinnen- und Lehrerausbildung im Vorbereitungsdienst wird die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter in den Studienseminaren in Zusammenarbeit mit den Ausbildungsschulen hinsichtlich der Inhalte und Kompetenzen gegliedert.
Die Ausbildungsbereiche der Berufspraktischen Seminare und der Fachdidaktischen Seminare werden durch die nachfolgenden Module definiert. Die darin aufgeführten Themen werden lehramtsspezifisch konkretisiert.
Ergänzend sind in den Modulen Querschnittsthemen zu berücksichtigen, mit denen in der Lehrerinnen- und Lehrerausbildung durch gesellschaftlichen Wandel relevante einzelne Aspekte von Erziehung und Bildung von besonderer Bedeutung aufgegriffen werden.
1.
Module für die Berufspraktischen Seminare
Modul 1: Schule und Beruf
Inhalte:
Pädagogische und rechtliche Anforderungen im spezifischen schulischen und gesellschaftlichen Umfeld auch unter Berücksichtigung der Ganztagsschule sowie integrativer schulischer Bildungsangebote
Aktuelle bildungspolitische Fragen und Konzepte sowie pädagogische Querschnittsthemen im kollegialen Diskurs
Schwerpunkte und Ausformungen schulischer Qualitätsentwicklung
Standort und Funktion der eigenen Schule in der Schullandschaft von Rheinland-Pfalz
Rechtliche Grundlagen für das Berufsfeld Schule und institutionelle Rahmenbedingungen in ihrer horizontalen und vertikalen Verflechtung
Selbstkonzept und wertebewusstes Handeln als lebenslange Entwicklungsaufgabe
Umgang mit beruflichen Anforderungen und eigenen Ressourcen
Bedeutung berufsbegleitenden Lernens
Qualifikationen:
Die Anwärterinnen und Anwärter lernen,
die aus dem Auftrag der Schule resultierenden beruflichen Aufgaben auf dem Hintergrund von Schul- und Qualitätsentwicklung mit wachsender Professionalität zu erfüllen; das eigene berufliche Rollenverständnis selbstständig weiterzuentwickeln.
Erwartete Kompetenzen:
Die Anwärterinnen und Anwärter
kennen zentrale Bildungs- und Erziehungsaufgaben des jeweiligen schulischen Bildungsangebotes und setzen sie um; partizipieren an der aktuellen bildungspolitischen Diskussion sowie Auseinandersetzungen mit fachübergreifenden pädagogischen Querschnittsthemen und leiten daraus Konsequenzen für die eigene Arbeit ab; berücksichtigen das Qualitätsprogramm ihrer Schulen in ihrem Handeln und binden sich in Teams zu dessen Weiterentwicklung ein; kennen und berücksichtigen die rechtlichen Bedingungen und Voraussetzungen der rheinland-pfälzischen Schulen; setzen sich erfahrungsgeleitet und theoriebegleitet, wertorientiert und selbstreflexiv mit dem eigenen Rollenverständnis auseinander; bauen im Rahmen ihrer Ausbildungssituation Kooperationsformen sowie Netzwerke an Beziehungen im Team und in der Schule auf; kooperieren in ihrem Verantwortungsbereich mit Institutionen und am Erziehungsprozess Beteiligten; werden der Komplexität schulischen Handelns gerecht und verfügen über Strategien zum konstruktiven Umgang mit Belastungen im Lehrerberuf.
Modul 2: Sozialisation, Erziehung, Bildung
Inhalte:
Die Entwicklung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen und deren Auswirkungen auf Bildung und schulische Erziehung
Inklusion als Chance schulischer Qualitätsentwicklung
Partnerschaftliche Zusammenarbeit mit Eltern und Fachkräften innerhalb und außerhalb der Schule
Konzepte und Ansätze von Klassenmanagement und Schulleben
Möglichkeiten der Umsetzung unterschiedlicher Handlungskonzepte im Gefüge von bildungswissenschaftlichen Konzepten Rollenadäquates Handeln und Reflektieren
Strukturelle Möglichkeiten und rechtliche Grundlagen von Erziehung und Beratung
Entfaltung von Entwicklungspotenzialen mithilfe von Arbeits- und Förderplänen
Qualifikationen:
Die Anwärterinnen und Anwärter lernen,
Sozialisationsbedingungen und Beziehungsgeflechte in den Lebenswelten Elternhaus, Schule und Umfeld wahrzunehmen, wissenschaftlich und literaturgeleitet zu hinterfragen und Konsequenzen für Unterricht und Erziehung abzuleiten; Erziehung auf der Grundlage von Bildungsaufträgen und Erkenntnissen aus den Bildungswissenschaften systematisch zu gestalten; professionelle Grundhaltungen im Bewusstsein rollenspezifischer Erfordernisse mit kritischer Distanz zur eigenen Person zu realisieren.
Erwartete Kompetenzen:
Die Anwärterinnen und Anwärter
analysieren Lern- und Entwicklungsprozesse von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen; leiten individuelle Bildungs- und Erziehungsziele sowie Hilfen ab und stellen diese in Förderplänen dar; setzen Wissen über Beratungsstrukturen und -konzepte in der Arbeit mit Kooperationspartnern um; handeln erzieherisch im Hinblick auf Wertehaltungen, Normen- und Kulturkonflikte, Beziehungspflege, Urteilsbildung, Verantwortungsbewusstsein, Reflexionsfähigkeit auf der Basis bildungswissenschaftlicher Konzepte und Inhalte.
Modul 3: Kommunikation und Interaktion
Inhalte:
Entwicklung und Förderung der Gesprächskultur, insbesondere der Moderation/Gesprächsführung und Fragekultur in konkreten Unterrichtssituationen
Konstruktive Kommunikation und Kooperation mit schulinternen und -externen Adressatengruppen
Fallbezogene konstruktive Alltagssituations-, Problem- und Konfliktbearbeitung
Professionelle Weiterentwicklung der eigenen Lehrerpersönlichkeit durch Analyse und (Selbst-)Reflexion von Kommunikations- und Interaktionsmustern
Einsatz und Wirkung von Medien (unter besonderer Berücksichtigung der aktuellen Mediennutzung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen)
E-Learning-/Blended-Learning und E-Plattformen zur Vor- und Nachbereitung von Unterricht, im Unterricht und für andere Dienstbelange
Qualifikationen:
Die Anwärterinnen und Anwärter lernen,
selbstbestimmtes, aktives Lernen sowie Kommunikation und Interaktion in schulischen Situationen angemessen zu gestalten; theoriegeleitete Lösungen zur Bewältigung von Konflikten in Schule und Unterricht zu finden; konstruktive Beziehungen mit allen an der Schule beteiligten Personen im Sinne eines lernförderlichen Klimas zu pflegen und sich an der Planung und Umsetzung schulischer Vorhaben zu beteiligen.
Erwartete Kompetenzen:
Die Anwärterinnen und Anwärter
nutzen Techniken/Methoden der Moderation, Gesprächsführung und Beratung im Unterricht und im beruflichen Feld; analysieren und reflektieren Kommunikationssituationen im Zusammenspiel von Emotion und Kognition und ziehen handlungsrelevante Schlussfolgerungen; wenden Kommunikationsmodelle (aus der 1. Phase) und Mediation zur Analyse und Gestaltung von Gesprächssituationen an; nehmen Konflikte wahr, analysieren und handeln situativ angemessen; schaffen ein lernförderliches Klima im Unterricht; nutzen Selbst- und Fremdevaluation für die eigene berufliche Entwicklung in vielfältigen Rückmeldungs- und Reflexionssituationen; übernehmen Mitverantwortung in schulischen Entwicklungsprozessen und Projekten; setzen vielfältige Medien, E-Learning und E-Plattformen als Teilaspekt von Information und Kommunikation sowie für interaktive Zwecke ein und nutzen den motivationalen und inhaltlichen Aussagewert der Medien (vor dem Hintergrund der aktuellen Mediennutzung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen).
Modul 4: Unterricht
Inhalte:
Gestaltung von Lernumgebungen gesteuerten und selbstgesteuerten Lernens
Spezifische Formen und Methoden einer zeitgemäßen Lehr- und Lernkultur
Einsatz von Medien in Lehr-Lern-Prozessen
Standardsituationen des Unterrichts
Inklusion als Schwerpunkt eigenen Handelns
Diskursive Gesprächsführung
Aufgabenkultur
Umgang mit Heterogenität und individuelle Förderung
Wertschätzender Umgang mit und in der Lerngruppe
Umgang mit Störungen
nachhaltiger Unterricht (Üben und Wiederholen - Strukturieren und Vernetzen - Feedback)
Unterrichtsevaluation
Qualifikationen:
Die Anwärterinnen und Anwärter lernen,
Lernprozesse zu planen und zu gestalten;
die Komplexität unterrichtlicher Situationen zu bewältigen;
die Nachhaltigkeit von Lernen zu fördern.
Erwartete Kompetenzen:
Die Anwärterinnen und Anwärter
verfügen über ein didaktisch-methodisches Handlungsrepertoire und verwenden es adressatengerecht, situationsangemessen und zielorientiert an, insbesondere auch zum gemeinsamen Unterrichten von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Behinderung; planen und gestalten Lernumgebungen gesteuerten und selbstgesteuerten Lernens; haben vielfältige Erfahrungen mit Handlungsoptionen zur professionellen Bewältigung von Standardsituationen des Unterrichts; kennen Einsatz und Wirkung von unterrichtlichen Medien; verfügen über Strategien der intentionsgerechten und diskursiven Gesprächsführung; bewirken durch Wertschätzung und Empathie eine angstfreie Lernatmosphäre; verfügen über Handlungsoptionen zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbsttätigkeit an effizienten Aufgabenstellungen; machen Kompetenzzuwachs bewusst durch Verknüpfungen von früheren, aktuellen und zukünftigen Lerninhalten; gehen passend mit Heterogenität und der individuellen Unterstützung der Lernenden um; nutzen Methoden zur Sicherung und Vertiefung von Wissen; evaluieren das eigene Unterrichtshandeln und entwickeln es weiter.
Modul 5: Diagnose, Beratung und Beurteilung
Inhalte:
Bildungsansprüche und Lernausgangslage der Kinder und Jugendlichen
Entwicklungsstände, Lernpotentiale, Lernhindernisse und besondere Begabungen der eigenen Lerngruppen
Beobachtungs- und Beratungsformen
Diagnose- und Fördermaßnahmen im pädagogischen Alltagsgeschehen
Pädagogische, prozessorientierte Leistungskultur
Leistungsbewertung und neue Lernkultur
Qualifikationen:
Die Anwärterinnen und Anwärter lernen,
den lern- und entwicklungspsychologischen Stand der Schülerinnen und Schüler in den für den schulischen Alltag relevanten Bereichen zu diagnostizieren, Kompetenzen der Lernenden individuell zu fördern und Lernende und Eltern zu beraten; unterschiedliche Formen der Leistungsbeurteilung zu verstehen, verantwortungsbewusst anzuwenden und zu reflektieren.
Erwartete Kompetenzen:
Die Anwärterinnen und Anwärter
passen Unterrichtssituationen den individuellen Lernwegen der Lernenden an; diagnostizieren die Lern- und Leistungsvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler in den für den schulischen Alltag relevanten Bereichen; reflektieren und begleiten die persönliche Entwicklung der Schülerinnen und Schüler fortlaufend; verstehen unterschiedliche Beurteilungssysteme und setzen sie ein; entwickeln transparente und überprüfbare Kriterien für eine am Lernenden und am Unterrichtsprozess orientierte Leistungsbeurteilung.
2.
Module für die Fachdidaktischen Seminare
(Hinweis: Bei der Ausbildung für das Lehramt an Förderschulen umfassen die fachdidaktischen Module fachdidaktische und fachrichtungsspezifische Inhalte.)
Modul 1: Schule und Beruf
Inhalte:
Pädagogische Anforderungen im fachspezifischen Umfeld auch unter Berücksichtigung der Ganztagsschule sowie integrativer schulischer Bildungsangebote
Aktuelle fachdidaktische Fragen und Konzepte sowie Querschnittsthemen im kollegialen Diskurs
Schulische Ausformung fachdidaktischer Orientierungskonzepte auch unter Berücksichtigung fächerverbindender Ansätze
Standort und Funktion des Faches in den jeweiligen Schulformen und Bildungsgängen
Rechtliche Grundlagen des Faches und institutionelle Rahmenbedingungen in ihrer horizontalen und vertikalen Verflechtung
Selbstkonzept und wertebewusstes Handeln aus fachdidaktischer Perspektive
Umgang mit fachlichen, fachdidaktischen Anforderungen und eigenen Ressourcen
Qualifikationen:
Die Anwärterinnen und Anwärter lernen,
die aus dem Auftrag des jeweiligen Faches resultierenden beruflichen Aufgaben auf dem Hintergrund fachlicher, fachdidaktischer und pädagogischer Orientierungen mit wachsender Professionalität zu erfüllen; die eigene Fachlichkeit als Teilaspekt des pädagogischen Rollenverständnisses selbstständig weiterzuentwickeln.
Erwartete Kompetenzen:
Die Anwärterinnen und Anwärter
kennen zentrale Bildungs- und Erziehungsaufgaben im jeweiligen Fach und setzen sie um; partizipieren an aktuellen fachdidaktischen Diskussionen sowie Auseinandersetzungen mit Querschnittsthemen und leiten daraus Konsequenzen für die eigene Arbeit ab; berücksichtigen die methodisch-didaktischen Orientierungskonzepte des jeweiligen Faches in ihrem Handeln und binden sich in schulischen Teams sowie in Fachkonferenzen zu deren Weiterentwicklung ein; kennen und berücksichtigen die rechtlichen Rahmenbedingungen für ihr Fach; setzen sich erfahrungsgeleitet, theoriebegleitet, wertorientiert und selbstreflexiv mit dem eigenen Fachverständnis auseinander; bauen im Rahmen ihrer Ausbildungssituation bezogen auf das jeweilige Fach Kooperationsformen sowie Netzwerke an Beziehungen auf; kooperieren in ihrem Fach mit Institutionen und am Erziehungsprozess Beteiligten; werden der Komplexität fachlicher Perspektiven gerecht und setzen sie fachdidaktisch und adressatenbezogen um.
Modul 2: Sozialisation, Erziehung, Bildung
Inhalte:
Sichtweisen der Entwicklung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit Blick auf den Fachunterricht
Zusammenarbeit innerhalb und außerhalb der Schule vor dem Hintergrund fachlicher Anliegen
Möglichkeiten der Umsetzung unterschiedlicher Handlungskonzepte im Fachunterricht
Rollenadäquates Handeln und Reflektieren als Fachlehrkraft
Strukturelle Möglichkeiten und rechtliche Grundlagen von Erziehung und Beratung mit Blick auf den Fachunterricht
Entfaltung von Entwicklungspotentialen mithilfe fachdidaktischer und fachmethodischer Arbeits- und Förderpläne
Qualifikationen:
Die Anwärterinnen und Anwärter lernen,
Sozialisationsbedingungen und Beziehungsgeflechte in den Lebenswelten wahrzunehmen, wissenschaftlich und literaturgeleitet zu hinterfragen und Konsequenzen für den Fachunterricht und die dortigen Erziehungsprozesse abzuleiten; Erziehung auf der Grundlage von Bildungsaufträgen und Erkenntnissen aus den Bildungswissenschaften systematisch zu gestalten; professionelle Grundhaltungen nach fachlichen Erfordernissen mit kritischer Distanz zur eigenen Person zu realisieren.
Erwartete Kompetenzen:
Die Anwärterinnen und Anwärter
analysieren Lern- und Entwicklungsprozesse von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Fach; leiten fachbezogen Bildungs- und Erziehungsziele sowie Hilfen ab und stellen diese in Förderplänen dar; richten den Fachunterricht aus im Hinblick auf Werteerhaltung, Beziehungspflege, Urteilsbildung, Verantwortungsbewusstsein, Reflexionsfähigkeit; gestalten fachübergreifendes und fächerverbindendes Lernen.
Modul 3: Kommunikation und Interaktion
Inhalte:
Förderung und Stärkung der Kommunikations- und Teamfähigkeit in fachbezogenen bzw. fachaffinen Teams
Gestaltung von geeigneten Kommunikations-, Präsentations- und Moderationsformen unter fachlicher Perspektive
Förderung der Aneignung und Verarbeitung fachlicher, didaktischer und pädagogischer Informationen
Begriffsbildung und unterrichtsrelevante Fachsprache
zielorientierter Einsatz von Arbeitsmaterialien zur Erschließung didaktisch relevanter Sachverhalte und zur Initiierung von sowie Beteiligung an Lernprozessen
fach- und adressatengerechte Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien
Qualifikationen:
Die Anwärterinnen und Anwärter lernen,
fachlich eingebettet als professionelle Lehrkräfte im Bereich von Kommunikation und Interaktion kompetent zu agieren.
Erwartete Kompetenzen:
Die Anwärterinnen und Anwärter
nutzen auf Ziele und Inhalte abgestimmte Techniken/Methoden der Moderation, Gesprächsführung und Beratung im Unterricht und im beruflichen Umfeld; analysieren und reflektieren fachlich relevante Kommunikationssituationen im Zusammenspiel von Emotion und Kognition und ziehen handlungsrelevante Schlussfolgerungen; wenden Kommunikationsmodelle und Mediation zur Analyse und Gestaltung fachlich-unterrichtlicher und schulischer Gesprächssituationen an; nutzen Selbst- und Fremdevaluation für die eigene fachlich-berufliche Entwicklung in vielfältigen Rückmeldungs- und Reflexionssituationen; setzen vielfältige Medien, E-Learning und E-Plattformen als Teilaspekt von Information und Kommunikation sowie für interaktive Zwecke ein und nutzen den fachlich-motivationalen und inhaltlichen Aussagewert der Medien (vor dem Hintergrund der aktuellen Mediennutzung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen); gestalten mündliche und schriftliche Kommunikationsbeiträge in Unterricht und Schule fach- und formalsprachlich korrekt; entwickeln und wenden Fachsprache adressatengerecht an.
Modul 4: Unterricht
Inhalte:
Curriculare Vorgaben
Auswahl und Erschließung der fachlichen, fachübergreifenden und fächerverbindenden Inhalte
Gestaltung von Lernumgebungen gesteuerten und selbstgesteuerten fachlichen, fachübergreifenden und fächerverbindenden Lernens
fachspezifische Formen und Methoden einer zeitgemäßen fachlichen Lehr- und Lernkultur
Standardsituationen des Fachunterrichts
Aufgabenkultur (Gestaltung von Lern- und Leistungsaufgaben des Faches)
typische Verständnisschwierigkeiten und Fehlerkultur im Fach
Wirksamkeit und Nachhaltigkeit des Fachunterrichts
Qualifikationen:
Die Anwärterinnen und Anwärter lernen,
fachliche Lernprozesse zu planen und zu gestalten; die Komplexität fachunterrichtlicher Situationen zu bewältigen; die Nachhaltigkeit von fachlichem Lernen zu fördern.
Erwartete Kompetenzen:
Die Anwärterinnen und Anwärter
wählen fachlich relevante Themen auf der Basis von Vorgaben aus und reduzieren diese didaktisch; stellen sinnstiftende Kontexte her und bereiten sie in fachbezogenen Aufgabenstellungen (Lernaufgaben) mit Unterrichtsmaterialien angemessen auf; planen und gestalten reichhaltige Lernumgebungen gesteuerten und selbstgesteuerten fachlichen, fachübergreifenden und fächerverbindenden Lernens; verfügen über Handlungsoptionen zur professionellen Bewältigung von Standardsituationen des Fachunterrichts; gehen sensibel mit typischen Verständnisschwierigkeiten im Fach um; entwickeln eine angstfreie Lernatmosphäre und eine positive Fehlerkultur; verfügen über Handlungsoptionen zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbsttätigkeit an effizienten fachlichen Aufgabenstellungen; machen fachlichen Kompetenzzuwachs bewusst durch Verknüpfungen von früheren, aktuellen und zukünftigen Lerninhalten; nutzen Methoden zur Sicherung und Vertiefung fachlichen Wissens; nutzen Methoden zur Überprüfung der Wirksamkeit des Fachunterrichts.
Modul 5: Diagnose, Beratung und Beurteilung
Inhalte:
Fachspezifische Bildungsansprüche und Lernausgangslage der Kinder und Jugendlichen
Entwicklungsstände, Lernpotentiale, Lernhindernisse und besondere Begabungen der eigenen Lerngruppen unter Berücksichtigung des Fachanspruchs
Individualisierung von Lernprozessen aus fachbezogener Perspektive
Diagnose- und Fördermaßnahmen im Rahmen der Planung und Durchführung des Fachunterrichts
Verfahren fachspezifischer Leistungsmessung und -beurteilung
Qualifikationen:
Die Anwärterinnen und Anwärter lernen,
den lern- und entwicklungspsychologischen Stand der Schülerinnen und Schüler unter fachspezifischen Gesichtspunkten in den für den Fachunterricht relevanten Bereichen zu diagnostizieren; fachspezifische Kompetenzen der Lernenden individuell zu fördern und Lernende und Eltern zu beraten; Ergebnisse von Lernstandserhebungen und vergleichende Leistungsfeststellungen zu deuten und angemessene Konsequenzen abzuleiten; unterschiedliche Formen der Leistungsmessung und -beurteilung des Faches zu verstehen, verantwortungsbewusst anzuwenden und zu reflektieren.
Erwartete Kompetenzen:
Die Anwärterinnen und Anwärter
passen Unterrichtssituationen im Fachunterricht wie auch im fächerübergreifenden Unterricht den individuellen Lernwegen der Lernenden an und verstehen Differenzierung als Unterrichtsprinzip; diagnostizieren die Lern- und Leistungsvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler in den für den Fachunterricht relevanten Bereichen und erstellen Förderpläne im Dialog von Lehrenden und Lernenden; reflektieren und begleiten fachliche Entwicklung der Schülerinnen und Schüler; verstehen unterschiedliche fachspezifische Beurteilungssysteme und setzen sie ein; entwickeln transparente und überprüfbare Kriterien für eine am Lernenden und am Unterrichtsprozess orientierte Leistungsbeurteilung unter besonderer Berücksichtigung fachspezifischer Ausprägungen und Anforderungen; setzen Verfahren zur fachbezogenen Leistungsbeurteilung auf der Grundlage einer pädagogisch-prozessorientierten Leistungskultur ein.

Anlage 2

(zu § 10 Abs. 1 Satz 2)
Inklusionspädagogische Kompetenzen in der Curricularen Struktur der Lehrerinnen- und Lehrerausbildung im
Vorbereitungsdienst
1.
Einstellungen und Haltungen
Inhalte: • Inklusion als gesellschaftliche Aufgabe• Inklusion als Notwendigkeit gesellschaftlich verantwortlicher Erziehungsarbeit von Kindern und Jugendlichen• Chance schulischer Qualitätsentwicklung• Selbstkonzept und wertebewusstes Handeln als lebenslange Entwicklungsaufgabe• Umgang mit beruflichen Anforderungen und eigenen Ressourcen• rollenadäquates Handeln und Reflektieren• Möglichkeiten der Umsetzung unterschiedlicher Handlungskonzepte auf der Basis bildungswissenschaftlicher Grundlagen unter besonderer Berücksichtigung inklusiver Anforderungen• professionelle Weiterentwicklung der eigenen Lehrerpersönlichkeit durch Analyse und (Selbst-) Reflexion von Kommunikations- und Interaktionsmustern• Inklusion als Schwerpunkt eigenen Handelns
Qualifikationen: Die Anwärterinnen und Anwärter lernen, • das eigene berufliche Rollenverständnis bezüglich Rechte und Pflichten zu reflektieren;• professionelle Grundhaltungen im Bewusstsein rollenspezifischer Erfordernisse mit kritischer Distanz zur eigenen Person zu realisieren und Inklusion als Schwerpunkt eigenen Handelns in den Blick zu nehmen;• konstruktive Beziehungen mit allen an der Schule beteiligten Personen im Sinne eines lernförderlichen Klimas zu pflegen und sich an der Planung und Umsetzung inklusionspädagogischer Vorhaben zu beteiligen;• die Umsetzung von Inklusion in ihrer Einsatzschule zu reflektieren und entsprechende individuelle Konzepte ansatzweise umzusetzen.
Erwartete Kompetenzen: Die Anwärterinnen und Anwärter • kennen und berücksichtigen ihre Rechte und Pflichten in einem inklusiven Unterricht;• reflektieren Möglichkeiten und Grenzen der eigenen Profession;• nutzen die Unterstützungs- und Kooperationsangebote unterschiedlicher Expertinnen und Experten zur Erweiterung des eigenen Handlungsrepertoires (u.a. Kooperation mit Kolleginnen und Kollegen anderer Schularten);• nutzen Selbst- und Fremdevaluation für die eigene berufliche Entwicklung in vielfältigen Rückmeldungs- und Reflexionssituationen;• übernehmen Mitverantwortung in schulischen Entwicklungsprozessen und Projekten und der Umsetzung der Inklusion in Schule und Unterricht;• verfügen über eine professionelle Grundhaltung gegenüber Beratung von Schülerinnen und Schülern sowie Eltern im inklusiven Unterricht;• verfügen und nutzen Orientierungswissen zur Erweiterung der eigenen Handlungskompetenzen und setzen diese reflektiert ein;• reflektieren die inklusive Praxis an ihrer Einsatzschule fortlaufend.
2.
Förderpädagogische Grundlagen, Organisationsformen sonderpädagogischer Förderung sowie Prävention von herausforderndem Verhalten und Lernproblemen sowie -Schwierigkeiten
Inhalte: • pädagogische und rechtliche Anforderungen im spezifischen schulischen und gesellschaftlichen Umfeld unter Berücksichtigung der Schwerpunktschule, der Förderschule sowie weiterer inklusiver schulischer Bildungsangebote• Entwicklung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen und deren Auswirkung auf Bildung und schulische Erziehung• Entfaltung von Entwicklungspotenzialen mithilfe von Arbeits- und Förderplänen• Kooperation und Interaktion mit sonderpädagogischen Handlungsfeldern• Kooperationen im Unterricht• individuelle, soziale und interkulturelle Vielfalt als Herausforderung und Chance für Unterricht /Inklusion als Schwerpunkt des eigenen Handelns• Kooperationsformen im Unterricht• neue Medien zur Erweiterung des Lernens und Kompensation erschwerter Bedingungen• Aufgabenkultur, Bildungsansprüche und Lernausgangslage der Kinder und Jugendlichen• Entwicklungsstände, Lernpotentiale, Lernhindernisse und besondere Begabungen der eigenen Lerngruppen• Beobachtungs- und Beratungsformen• Diagnose und Fördermaßnahmen im pädagogischen Alltagsgeschehen
Qualifikationen: Die Anwärterinnen und Anwärter lernen, • Problembewusstsein für pädagogische Möglichkeiten der Stärkung der Sozialkompetenz und konfliktmindernde bzw. -vermeidende schulische und unterrichtliche Maßnahmen zu zeigen;• sich an individuellen Lernfortschritten zu orientieren und differenzierende Lernformen zu berücksichtigen;• geeignete Konzepte (Advance Organizer und Response-to-Intervention versus Wait-to-fail-Ansätze) zur Vermeidung von Lernproblemen und Lernschwierigkeiten im Unterricht einzusetzen;• Sozialisationsbedingungen und Beziehungsgeflechte in den Lebenswelten Elternhaus, Betrieb, Schule und Umfeld wahrzunehmen, wissenschaftlich und literaturgeleitet zu hinterfragen und Konsequenzen für Unterricht und Erziehung abzuleiten;• theoriegeleitete Lösungen zur Bewältigung von Konflikten in Schule und Unterricht zu finden;• den lern- und entwicklungspsychologischen Stand der Schülerinnen und Schüler in den für den schulischen Alltag relevanten Bereichen zu diagnostizieren.
Erwartete Kompetenzen: Die Anwärterinnen und Anwärter • analysieren Lern- und Entwicklungsprozesse von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen;• leiten individuelle Bildungs- und Erziehungsziele sowie Hilfen ab und stellen diese in Förderplänen dar;• ermöglichen ein lern- und kommunikationsförderliches Klima;• analysieren und reflektieren Kommunikationssituationen im Zusammenspiel von Emotion und Kognition und ziehen handlungsrelevante Schlussfolgerungen;• nehmen Konflikte wahr, analysieren und handeln situativ angemessen;• setzen geeignete lernförderliche Medien ein;• verfügen über ein didaktisch-methodisches Handlungsrepertoire und verwenden es adressatengerecht, situationsangemessen und zielorientiert, insbesondere auch zum gemeinsamen Unterrichten von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Behinderung;• diagnostizieren die Lern- und Leistungsvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler in den für den schulischen Alltag relevanten Bereichen;• reflektieren und begleiten die persönliche Entwicklung der Schülerinnen und Schüler fortlaufend;• verstehen unterschiedliche Beurteilungssysteme und setzen sie individuell ein.
3.
Förderplan / Individuelle Lernförderung
Inhalte: • Bildungsansprüche und Lernausgangslagen der Kinder und Jugendlichen• rechtlicher Auftrag Schulgesetz § 10• Entwicklungsstände, Lernpotentiale, Lernhindernisse und besondere Begabungen der eigenen Lerngruppe• pädagogische Diagnostik im Schulalltag• Lernstandsbeschreibung• Beobachtungs- und Beratungsformen• Diagnose- und Fördermaßnahmen im pädagogischen Alltagsgeschehen• Förderplanung / Lernplanung• Leistungserhebung• Leistungsbewertung
Qualifikationen: Die Anwärterinnen und Anwärter lernen, • den aus dem Schulgesetz resultierenden rechtlichen Auftrag und dessen Handlungsspielräume der individuellen Förderung in den für den schulischen Alltag relevanten Bereichen umzusetzen;• Lern- und Entwicklungsprozesse ihrer Schülerinnen und Schüler in den für den schulischen Alltag relevanten Bereichen professionell zu beobachten, zu reflektieren, auszuwerten und zu dokumentieren;• entsprechende Förderangebote für Erziehung und Unterricht abzuleiten und damit Entwicklung in den diagnostizierten Stärken und Schwächen zu ermöglichen;• die Bedeutung des dialogischen Prinzips mit den betroffenen Schülerinnen und Schülern im Sinne der Selbsteinschätzung und Selbstbestimmung zu erkennen, zu erproben und im Unterrichtsalltag zu praktizieren;• die Bedeutung des dialogischen Prinzips mit allen am Erziehungsprozess Beteiligten im Sinne der Fremdeinschätzung, der gegenseitigen Wechselwirkung als wichtige Grundlage für die Verfolgung eines gemeinsamen Ziels zu erkennen, zu erproben und im Unterrichtsalltag zu praktizieren;• Lernprozessanalyse im Sinne eines Förderkreislaufes zu verstehen, entsprechend zu handeln und zu evaluieren;• unterschiedliche Formen der individuellen Leistungserhebung und Leistungsbeurteilung zu verstehen, verantwortungsbewusst anzuwenden und zu reflektieren.
Erwartete Kompetenzen: Die Anwärterinnen und Anwärter • diagnostizieren mittels professioneller Beobachtung, mittels Befragungen und / oder Erhebungen anhand von Kompetenzrastern und anderer Verfahren die Kompetenzen ihrer Schülerinnen und Schüler;• folgen entwicklungspsychologischen Erkenntnissen und führen regelmäßig dialogische Lern- und Entwicklungsgespräche mit der Schülerin oder dem Schüler, den Erziehungsberechtigten und allen am Erziehungsprozess Beteiligten - dem (erweiterten) Klassenteam);• formulieren möglichst gemeinsam Schritte der nächsten Entwicklung im individuellen Förderplan und ermöglichen somit individuelles Lernen;• leiten begründet Art, Dauer und Umfang der Fördermaßnahmen ab, verantworten diese und evaluieren diese kontinuierlich;• planen Unterricht didaktisch-methodisch so, dass individualisiertes und differenziertes Lernen in der Durchführung möglich ist;• führen Methoden und Instrumente ein, mit denen die Schülerinnen und Schüler möglichst selbstständig ihren Lernprozess wahrnehmen, beobachten und dokumentieren können;• verstehen unterschiedliche Beurteilungssysteme und setzen diese begründet ein;• entwickeln transparente und überprüfbare Kriterien für eine am Lernenden orientierte Leistungsbeurteilung.
4.
Multiprofessionelle Kooperation und Teamarbeit in der Zusammenarbeit von Regelschullehrkraft, Förderschullehrkraft, pädagogischer Fachkraft, Integrationskraft, Schulsozialarbeit sowie außerschulischen Kooperationspartnern und externen schulischen Unterstützungshilfen
Inhalte: • symmetrische Zusammenarbeit mit Eltern und Fachkräften innerhalb und außerhalb der Schule• Entfaltung von Entwicklungspotenzialen mithilfe von Arbeits- und Förderplänen im Team• rollenadäquates Handeln und Reflektieren in Kommunikations- und Kooperationsprozessen unterschiedlicher Kooperationspartner und Adressatengruppen• gemeinsame Vorbereitung und Durchführung von Beratungs- und Beurteilungsgesprächen• Aktionsformen gemeinsamen Unterrichts (Teamteaching, Coteaching, Arbeitsteilung innerhalb des Lehrerteams, innere und äußere Differenzierung, offene Arbeitsformen wie Lerntheke u.v.m.)• didaktisch-methodische Unterrichtsplanung im Team• kollegiale Fallberatung (Vorgehensweise, dialogische Diagnostik beim „Runden Tisch“)
Qualifikationen: Die Anwärterinnen und Anwärter lernen, • fallbezogen außerschulische Unterstützungssysteme und externe sachkundige Expertenhilfe einzubeziehen;• ihre Aufgaben und Zuständigkeiten in der interdisziplinären fallbezogenen Kooperation sowohl in der innerschulischen kollegialen Zusammenarbeit als auch mit außerschulischen Unterstützungssystemen (Jugendamt, schulpsychologischer Dienst, Beratungsstellen und Trägereinrichtungen u.a.) wahrzunehmen.
Erwartete Kompetenzen: Die Anwärterinnen und Anwärter • erkennen die Notwendigkeit multiprofessioneller Kooperation in inklusivem Unterricht sowie im schulischen Umfeld als Aufgabe pädagogischen Handelns und setzen diese im schulischen Alltag um;• kennen Aufgaben und Funktionsweise des „Runden Tisches“ als etabliertes Gremium multiprofessioneller Zusammenarbeit und zur Aktivierung multiprofessioneller Kompetenzen;• nutzen die Expertise schulischer Kooperationspartner bei der Planung und Umsetzung von Unterricht;• setzen Wissen über Beratungsstrukturen und -konzepte in der Arbeit mit Kooperationspartnern um;• initiieren und gestalten den fachlichen Austausch in Teams, auch unterschiedlicher Berufsgruppen;• führen Unterricht in enger Kooperation mit den am Unterricht beteiligten Personen durch;• evaluieren Unterricht und schulische Veranstaltungen im Team und leiten Konsequenzen für die weitere Planung ab;• erfassen, interpretieren und dokumentieren gemeinsam Leistungen.
5.
Erscheinungsformen (chronische Erkrankungen und Teilleistungsschwächen)
Inhalte: • rechtliche Grundlagen in der Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Teilleistungsschwächen und chronischen Erkrankungen• Beratungsstellen, Beratungsformen und Beratungskonzepte für Schülerinnen und Schüler mit Teilleistungsschwächen und chronische Erkrankungen• Erscheinungsformen und ihre Auswirkungen auf die Entwicklung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf Bildung und schulische Erziehung
Qualifikationen: Die Anwärterinnen und Anwärter lernen, • Erscheinungsformen, deren Symptome und Auswirkungen zu überblicken, daraus entsprechende didaktische und methodische Handlungskonsequenzen im Sinne der Angemessenheit in den individuellen Fällen zu ziehen um gemeinsames Unterrichten zu ermöglichen;• Qualitätsindikatoren für den adäquaten Umgang mit dem von den Erscheinungsformen betroffenen Kind, mit dem Ziel, Selbstverantwortung und Normalität zu gewährleisten, und in der Schule umzusetzen;• Rollenklarheit bezüglich der Rechte und Pflichten im Umgang mit den Erscheinungsformen zu entwickeln.
Erwartete Kompetenzen: Die Anwärterinnen und Anwärter • überblicken und kennen die zuständigen Institutionen der wichtigsten Erscheinungsformen, deren Kooperationsangebote, um diese bei den individuellen Bedürfnissen betroffener Kinder, Jugendlicher und junger Erwachsener zu berücksichtigen;• haben gelernt, entsprechende didaktische und methodische Konsequenzen für Erziehung und Unterricht zu ziehen;• kennen zentrale Bildungs- und Erziehungsaufgaben des jeweiligen schulischen Bildungsangebotes und setzen sie unter Berücksichtigung angemessener Maßnahmen im Sinne der Fürsorge und Vorsorge, die Erscheinungsformen betreffend um, mit dem Ziel, Selbstverantwortung und Normalität zu gewährleisten;• kennen und berücksichtigen (ihre) Rechte und Pflichten im Umgang mit Erscheinungsformen;• berücksichtigen die rechtlichen Voraussetzungen für eine aktive Verabreichung von Medikamenten;• wenden unterschiedliche Formen der Leistungsbeurteilung an, nutzen die rechtlichen Möglichkeiten des Nachteilsausgleich bei den Erscheinungsformen, wenden diese an und reflektieren sie;• kooperieren in ihrem Verantwortungsbewusstsein mit Ärztinnen und Ärzten, Therapeutinnen und Therapeuten, zuständigen Institutionen und am Erziehungsprozess Beteiligten.

Anlage 3

(zu § 22 Abs. 2)
Notenumrechnungsschlüssel
Note „sehr gut“ Note „gut“ Note „befriedigend“ Note „ausreichend“ Note „mangelhaft“ Note „ungenügend“
Punktzahl Notenziffer Punktzahl Notenziffer Punktzahl Notenziffer Punktzahl Notenziffer Punktzahl Notenziffer Punktzahl Notenziffer
15,0 - 1,00 12,5 - 1,50 9,5 - 2,50 6,5 - 3,50 3,5 - 4,50 0,5 - 5,50
14,9 - 1,00 12,4 - 1,53 9,4 - 2,53 6,4 - 3,53 3,4 - 4,53 0,4 - 5,60
14,8 - 1,00 12,3 - 1,57 9,3 - 2,57 6,3 - 3,57 3,3 - 4,57 0,3 - 5,70
14,7 - 1,00 12,2 - 1,60 9,2 - 2,60 6,2 - 3,60 3,2 - 4,60 0,2 - 5,80
14,6 - 1,00 12,1 - 1,63 9,1 - 2,63 6,1 - 3,63 3,1 - 4,63 0,1 - 5,90
14,5 - 1,00 12,0 - 1,67 9,0 - 2,67 6,0 - 3,67 3,0 - 4,67 0,0 - 6,00
14,4 - 1,00 11,9 - 1,70 8,9 - 2,70 5,9 - 3,70 2,9 - 4,70
14,3 - 1,00 11,8 - 1,73 8,8 - 2,73 5,8 - 3,73 2,8 - 4,73
14,2 - 1,00 11,7 - 1,77 8,7 - 2,77 5,7 - 3,77 2,7 - 4,77
14,1 - 1,00 11,6 - 1,80 8,6 - 2,80 5,6 - 3,80 2,6 - 4,80
14,0 - 1,00 11,5 - 1,83 8,5 - 2,83 5,5 - 3,83 2,5 - 4,83
13,9 - 1,03 11,4 - 1,87 8,4 - 2,87 5,4 - 3,87 2,4 - 4,87
13,8 - 1,07 11,3 - 1,90 8,3 - 2,90 5,3 - 3,90 2,3 - 4,90
13,7 - 1,10 11,2 - 1,93 8,2 - 2,93 5,2 - 3,93 2,2 - 4,93
13,6 - 1,13 11,1 - 1,97 8,1 - 2,97 5,1 - 3,97 2,1 - 4,97
13,5 - 1,17 11,0 - 2,00 8,0 - 3,00 5,0 - 4,00 2,0 - 5,00
13,4 - 1,20 10,9 - 2,03 7,9 - 3,03 4,9 - 4,03 1,9 - 5,03
13,3 - 1,23 10,8 - 2,07 7,8 - 3,07 4,8 - 4,07 1,8 - 5,07
13,2 - 1,27 10,7 - 2,10 7,7 - 3,10 4,7 - 4,10 1,7 - 5,10
13,1 - 1,30 10,6 - 2,13 7,6 - 3,13 4,6 - 4,13 1,6 - 5,13
13,0 - 1,33 10,5 - 2,17 7,5 - 3,17 4,5 - 4,17 1,5 - 5,17
12,9 - 1,37 10,4 - 2,20 7,4 - 3,20 4,4 - 4,20 1,4 - 5,20
12,8 - 1,40 10,3 - 2,23 7,3 - 3,23 4,3 - 4,23 1,3 - 5,23
12,7 - 1,43 10,2 - 2,27 7,2 - 3,27 4,2 - 4,27 1,2 - 5,27
12,6 - 1,47 10,1 - 2,30 7,1 - 3,30 4,1 - 4,30 1,1 - 5,30
10,0 - 2,33 7,0 - 3,33 4,0 - 4,33 1,0 - 5,33
9,9 - 2,37 6,9 - 3,37 3,9 - 4,37 0,9 - 5,37
9,8 - 2,40 6,8 - 3,40 3,8 - 4,40 0,8 - 5,40
9,7 - 2,43 6,7 - 3,43 3,7 - 4,43 0,7 - 5,43
9,6 - 2,47 6,6 - 3,47 3,6 - 4,47 0,6 - 5,47
Markierungen
Leseansicht