WonneVerbGemBiG RP
DE - Landesrecht RLP

Landesgesetz über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Wonnegau Vom 19. Dezember 2012

Landesgesetz über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Wonnegau Vom 19. Dezember 2012
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch § 47 des Gesetzes vom 07.12.2022 (GVBl. S. 413)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Wonnegau vom 19. Dezember 201229.12.2012
Eingangsformel29.12.2012
§ 129.12.2012
§ 229.12.2012
§ 301.01.2023
§ 429.12.2012
§ 529.12.2012
§ 629.12.2012
§ 729.12.2012
§ 829.12.2012
§ 929.12.2012
§ 1029.12.2012
§ 1129.12.2012
§ 1229.12.2012
§ 1329.12.2012
§ 1429.12.2012
§ 1529.12.2012
§ 1629.12.2012
§ 1729.12.2012
§ 1829.12.2012
§ 1929.12.2012
§ 2029.12.2012
§ 2129.12.2012
§ 2229.12.2012
§ 2329.12.2012
§ 2429.12.2012
§ 2529.12.2012
§ 2629.12.2012
§ 2729.12.2012
§ 2829.12.2012
§ 2929.12.2012
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Aus der verbandsfreien Stadt Osthofen und der Verbandsgemeinde Westhofen wird am 1. Juli 2014 eine neue Verbandsgemeinde gebildet.

§ 2

Die neue Verbandsgemeinde führt den Namen „Wonnegau“. Ihr Sitz ist die Stadt Osthofen. Sie hat jeweils eine Verwaltungsstelle in Osthofen und in Westhofen.

§ 3

Die Ortsgemeinde Stadt Osthofen und die Ortsgemeinde Westhofen bleiben jeweils Grundzentrum. Die neue Verbandsgemeinde erhält für die Ortsgemeinde Stadt Osthofen sowie für die Ortsgemeinde Westhofen und deren Verflechtungsbereich, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes im regionalen Raumordnungsplan ausgewiesen sind, jeweils einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG). Die Ortsgemeinde Stadt Osthofen und die Ortsgemeinde Westhofen erhalten für ihre Verflechtungsbereiche, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes im regionalen Raumordnungsplan ausgewiesen sind, jeweils einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa LFAG.

§ 4

(1) Der Verbandsgemeinderat und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der neuen Verbandsgemeinde werden am Tage der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2014 gewählt. Eine etwaige Stichwahl zur Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde findet am 14. Tag nach der ersten Wahl statt. Die Wahlzeit des Verbandsgemeinderates der neuen Verbandsgemeinde beginnt am 1. Juli 2014.
(2) Für die Vorbereitung und die Durchführung der Wahlen zum Verbandsgemeinderat und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde einschließlich einer etwaigen Stichwahl ist das gemeinsame Gebiet der verbandsfreien Stadt Osthofen und der Verbandsgemeinde Westhofen maßgebend.
(3) Wahlleiter für die Wahlen zum Verbandsgemeinderat und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde ist der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Westhofen, bei dessen Verhinderung die oder der zu seiner allgemeinen Vertretung berufene Beigeordnete.
(4) Der am 30. Juni 2014 amtierende Bürgermeister der Verbandsgemeinde Westhofen hat für den Rest seiner Amtszeit einen Anspruch auf Verwendung als hauptamtlicher Beigeordneter der neuen Verbandsgemeinde. Eine Verpflichtung zur Übernahme eines gleich oder geringer zu bewertenden Amtes im Sinne des § 18 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), besteht nicht. Bei einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand findet § 1 des Landesgesetzes zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes vom 21. Dezember 2007 (GVBl. S. 283 - 285 -), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 430), BS 2032-2, in Verbindung mit § 66 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(5) Wird der am 30. Juni 2014 amtierende Bürgermeister der Verbandsgemeinde Westhofen in das Amt des Bürgermeisters oder für den Rest seiner Amtszeit als hauptamtlicher Beigeordneter der neuen Verbandsgemeinde berufen, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

§ 5

Die neue Verbandsgemeinde hat eine Beigeordnete, einen Beigeordneten oder zwei Beigeordnete. Sie kann in ihrer Hauptsatzung bestimmen, dass die Zahl der Beigeordneten bis auf drei erhöht wird. Die Zahl der Beigeordneten wird darüber hinaus in dem Zeitraum, in dem der am 30. Juni 2014 amtierende Bürgermeister der Verbandsgemeinde Westhofen als hauptamtlicher Beigeordneter der neuen Verbandsgemeinde Verwendung findet, entsprechend erhöht. § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 Satz 5, § 53 a Abs. 1 und 3 bis 5 und § 55 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) findet im Hinblick auf den am 30. Juni 2014 amtierenden Bürgermeister der Verbandsgemeinde Westhofen keine Anwendung.

§ 6

Die Schulträgerschaften für die Grundschulen in Osthofen, Bechtheim, Dittelsheim-Heßloch, Gundersheim und Westhofen sowie für die Realschule plus in Westhofen und das Kleinsportfeld an der Grundschule in Osthofen gehen mit der Gebietsänderung auf die neue Verbandsgemeinde über.

§ 7

Zum 1. Januar 2015 werden eine Wehrleiterin oder ein Wehrleiter sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der Wehrleiterin oder des Wehrleiters der neuen Verbandsgemeinde gewählt, auf die Dauer von zehn Jahren bestellt und zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten ernannt. Die Wahlen erfolgen durch den Wehrleiter der Stadt Osthofen und durch die Wehrführer in den Ortsgemeinden der bisherigen Verbandsgemeinde Westhofen. Der Wehrleiter und der Vertreter des Wehrleiters der Stadt Osthofen bleiben bis zur Bestellung und Ernennung der Wehrleiterin oder des Wehrleiters und der Vertreterin oder des Vertreters der Wehrleiterin oder des Wehrleiters der neuen Verbandsgemeinde in ihren Funktionen für das Gebiet der Stadt Osthofen. Entsprechendes gilt für den Wehrleiter und den Vertreter des Wehrleiters der bisherigen Verbandsgemeinde Westhofen in Bezug auf das Gebiet der bisherigen Verbandsgemeinde Westhofen.

§ 8

Die neue Verbandsgemeinde nimmt die Aufgaben der Wirtschaftsförderung und der Fremdenverkehrsförderung, soweit sie von überörtlicher Bedeutung sind, als Selbstverwaltungsaufgaben wahr.

§ 9

(1) Die neue Verbandsgemeinde hat innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach der Gebietsänderung einen Flächennutzungsplan aufzustellen. Die Flächennutzungspläne für die Stadt Osthofen und die Verbandsgemeinde Westhofen gelten in deren Gebieten fort, bis der Flächennutzungsplan für die neue Verbandsgemeinde wirksam wird.
(2) Das am 30. Juni 2014 bestehende Ortsrecht der Stadt Osthofen in Angelegenheiten, für die ansonsten eine Verbandsgemeinde zuständig ist, und das am 30. Juni 2014 bestehende Ortsrecht der Verbandsgemeinde Westhofen gelten in deren Gebieten fort, bis sie aufgehoben oder durch neues Ortsrecht ersetzt werden. Das bestehende Ortsrecht der Stadt Osthofen und der Verbandsgemeinde Westhofen für die Abwasserbeseitigung ist innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach der Gebietsänderung aufzuheben oder durch neues Ortsrecht zu ersetzen. Im Übrigen ist das bestehende Ortsrecht der Stadt Osthofen und der Verbandsgemeinde Westhofen im Sinne des Satzes 1 innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach der Gebietsänderung aufzuheben oder durch neues Ortsrecht zu ersetzen.

§ 10

(1) Mit den Aufgaben und Einrichtungen gehen die betroffenen Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stadt Osthofen auf die neue Verbandsgemeinde über. Ebenso gehen mit der Gebietsänderung die Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden sowie die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Stadt Osthofen auf die neue Verbandsgemeinde über.
(2) Mit der Gebietsänderung gehen die Beamtinnen und Beamten, Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Verbandsgemeinde Westhofen auf die neue Verbandsgemeinde über.
(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Sinne der Absätze 1 und 2 richtet sich nach § 1 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 in Verbindung mit § 40 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit den §§ 16 bis 19 BeamtStG.
(4) Die neue Verbandsgemeinde trägt für die auf sie übergehenden Bediensteten und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger die Versorgungslasten und gewährt die Beihilfen und sonstigen gesetzlichen Leistungen.

§ 11

(1) Mit der Gebietsänderung gehen die Verwaltungsgebäude, die zugehörigen Grundstücke und Betriebsvorrichtungen und das zugehörige bewegliche Vermögen der Stadt Osthofen und der Verbandsgemeinde Westhofen zu den Wertansätzen ihrer Schlussbilanzen zum 30. Juni 2014 entschädigungslos auf die neue Verbandsgemeinde über.
(2) Mit den Aufgaben und Einrichtungen der Stadt Osthofen geht das dafür weiterhin ganz oder überwiegend notwendige sonstige unbewegliche und bewegliche Vermögen zu den Wertansätzen ihrer Schlussbilanz zum 30. Juni 2014 entschädigungslos auf die neue Verbandsgemeinde über.
(3) Mit der Gebietsänderung geht das sonstige unbewegliche und bewegliche Vermögen der Verbandsgemeinde Westhofen zu den Wertansätzen ihrer Schlussbilanz zum 30. Juni 2014 entschädigungslos auf die neue Verbandsgemeinde über.

§ 12

(1) Mit den Aufgaben und Einrichtungen sowie dem zugehörigen Vermögen gehen Verbindlichkeiten und Forderungen der Stadt Osthofen auf die neue Verbandsgemeinde über. Die übergehenden Verbindlichkeiten können auch als Schuldendiensthilfen der neuen Verbandsgemeinde an die Stadt Osthofen dargestellt werden.
(2) Mit der Gebietsänderung gehen die Verbindlichkeiten und Forderungen der Verbandsgemeinde Westhofen auf die neue Verbandsgemeinde über.

§ 13

Die verbandsfreie Stadt Osthofen und die Verbandsgemeinde Westhofen legen in einer schriftlichen Vereinbarung fest, welche Beamtinnen und Beamten, Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welches unbewegliche und bewegliche Vermögen und welche Verbindlichkeiten und Forderungen der Stadt Osthofen auf die neue Verbandsgemeinde übergehen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Kreisverwaltung Alzey-Worms. Sie entscheidet auch bei Streitigkeiten zum Übergang der Beamtinnen und Beamten, Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zum Übergang des unbeweglichen und beweglichen Vermögens sowie zum Übergang der Verbindlichkeiten und Forderungen der Stadt Osthofen auf die neue Verbandsgemeinde.

§ 14

Für die verbandsfreie Stadt Osthofen und die Verbandsgemeinde Westhofen ist jeweils eine Schlussbilanz zum 30. Juni 2014 aufzustellen. Für die neue Verbandsgemeinde und die Ortsgemeinde Stadt Osthofen ist jeweils eine Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 2014 aufzustellen.

§ 15

Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Westhofen für das Haushaltsjahr 2014 gilt bis zum 31. Dezember 2014 fort. Bis dahin kann die neue Verbandsgemeinde für die Verbandsgemeinde Westhofen eine Nachtragshaushaltssatzung mit einem Nachtragshaushaltsplan erlassen.

§ 16

(1) Die Verwaltung der neuen Verbandsgemeinde hat jeweils den Jahresabschluss und bei Bedarf den Gesamtabschluss der Verbandsgemeinde Westhofen und der Stadt Osthofen für das Haushaltsjahr 2014 aufzustellen.
(2) Für den ersten Jahresabschluss der neuen Verbandsgemeinde sind die Buchwerte des auf sie übergehenden Vermögens aus den Schlussbilanzen der Verbandsgemeinde Westhofen und der verbandsfreien Stadt Osthofen zum 30. Juni 2014 unverändert zu übernehmen und fortzuführen.
(3) Der Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde hat einen Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden, dem die nach den Absätzen 1 und 2 aufzustellenden Abschlüsse für die Verbandsgemeinde Westhofen und die neue Verbandsgemeinde vorzulegen sind.
(4) Der Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde beschließt über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses der Verbandsgemeinde Westhofen für das Haushaltsjahr 2014 bis zum 31. Dezember 2015. Er entscheidet gesondert über die Entlastung des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Westhofen und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde sowie über die Entlastung der Beigeordneten der Verbandsgemeinde Westhofen und der neuen Verbandsgemeinde, soweit sie einen eigenen Geschäftsbereich geleitet haben oder leiten oder die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister vertreten haben.

§ 17

(1) Für die Gewährung von Schlüsselzuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen nach den Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes sind im Jahr 2014 die Verhältnisse zum 1. Januar 2014 maßgebend. Die Zuweisungen sind auch nach dem 1. Juli 2014 entsprechend in den Haushalten der Stadt Osthofen und der Verbandsgemeinde Westhofen zu vereinnahmen.
(2) Absatz 1 gilt für die zu leistenden oder zu erhebenden Umlagen sinngemäß. Die neue Verbandsgemeinde kann die Umlagesätze der Verbandsgemeindeumlagen auch im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2014 neu festsetzen.

§ 18

Aufwendungen und Erträge sowie Einzahlungen und Auszahlungen der neuen Verbandsgemeinde sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend den zum 31. Dezember 2013 nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen ermittelten Einwohnerzahlen mit Hauptwohnung auf die Haushalte der Stadt Osthofen und der Verbandsgemeinde Westhofen aufgeteilt zu buchen. Die Kreisverwaltung Alzey-Worms kann eine davon abweichende Regelung treffen. Die §§ 98 und 100 GemO bleiben unberührt.

§ 19

Nach der Bildung der neuen Verbandsgemeinde aus der verbandsfreien Stadt Osthofen und der Verbandsgemeinde Westhofen zum 1. Juli 2014 führen die bei den bisherigen Dienststellen gebildeten Personalräte die Geschäfte bis zur Neuwahl des bei der Verwaltung der neuen Verbandsgemeinde zu bildenden Personalrats, längstens bis zum 30. September 2014, gemeinsam fort.

§ 20

Die neue Verbandsgemeinde ist Rechtsnachfolgerin der Stadt Osthofen in Angelegenheiten, für die ansonsten eine Verbandsgemeinde zuständig ist, und Rechtsnachfolgerin der Verbandsgemeinde Westhofen.

§ 21

(1) Das Land gewährt der neuen Verbandsgemeinde aus Anlass ihrer freiwilligen Bildung eine einmalige einwohnerbezogene Zuweisung in Höhe von 787 920 Euro. Bemessungsgrundlage der Zuweisung ist die zum 30. Juni 2010 nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen ermittelte Einwohnerzahl mit Hauptwohnung in der Stadt Osthofen.
(2) Der Stadt Osthofen werden in den Jahren
2014 100 v. H.,
2015 80 v. H.,
2016 70 v. H.,
2017 60 v. H. und
2018 50 v. H.
der Schlüsselzuweisungen B nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 LFAG gewährt. Für die Ermittlung dieser Schlüsselzuweisungen B wird die Stadt Osthofen auch in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2018 wie eine verbandsfreie Gemeinde behandelt. Sie sind in diesem Zeitraum keine Umlagegrundlagen für die Umlage zur Finanzierung des Fonds „Deutsche Einheit“, die Kreisumlage und die Verbandsgemeindeumlage.

§ 22

Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, gilt ergänzend das Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform.

§ 23

Für die Zeit bis zum 30. Juni 2014 wird eine ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ein ehrenamtlicher Bürgermeister der verbandsfreien Stadt Osthofen gewählt. Die Kreisverwaltung Alzey-Worms setzt den Wahltag und den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl fest. Wahlleiterin oder Wahlleiter ist die oder der zur allgemeinen Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters berufene Beigeordnete der Stadt Osthofen. Im Übrigen gelten für die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder den ehrenamtlichen Bürgermeister der verbandsfreien Stadt Osthofen die Regelungen für die ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Ortsgemeinden entsprechend.

§ 24

(1) Die Verbandsgemeindeverwaltung Westhofen führt in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2014 die Verwaltungsgeschäfte der verbandsfreien Stadt Osthofen in deren Namen und in deren Auftrag. Sie ist dabei an Beschlüsse des Stadtrates Osthofen und an Entscheidungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Stadt Osthofen gebunden. Dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung mit Ausgaben von bis zu 1 000 Euro im Einzelfall. Die Verwaltungsgeschäfte erstrecken sich insbesondere auch auf folgende Angelegenheiten:
1.
die Schulträgerschaften und die sonstigen nach den Schulgesetzen übertragenen Aufgaben,
2.
den Brandschutz und die technische Hilfe,
3.
die Abwasserbeseitigung und
4.
den Ausbau und die Unterhaltung von Gewässern dritter Ordnung.
Zu den Verwaltungsgeschäften gehören ferner
1.
die Verwaltung der gemeindlichen Abgaben,
2.
die Führung des Rechnungswesens, die Erstellung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans mit seinen Anlagen, die Erteilung der Kassenanordnungen sowie die Erstellung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses,
3.
die Vollstreckungsgeschäfte und
4.
die Vertretung in gerichtlichen Verfahren mit Ausnahme von Rechtsstreitigkeiten zwischen der verbandsfreien Stadt Osthofen und der Verbandsgemeinde Westhofen oder deren Ortsgemeinden.
(2) Die Verbandsgemeinde Westhofen nimmt in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2014 die der verbandsfreien Stadt Osthofen übertragenen staatlichen Aufgaben (§ 2 Abs. 2 GemO) in deren Gebiet wahr. Entsprechendes gilt für die Aufgabe des Vollzugs des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Westhofen oder in seinem Auftrag eine Bedienstete oder ein Bediensteter kann an den Sitzungen des Stadtrates Osthofen mit beratender Stimme teilnehmen. Dies gilt sinngemäß auch für Einwohnerversammlungen der Stadt Osthofen. Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Westhofen hat mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Stadt Osthofen in regelmäßigen Besprechungen wichtige Angelegenheiten der Stadt Osthofen zu erörtern und sie oder ihn über alle wichtigen Angelegenheiten, die die Belange der Stadt Osthofen berühren, rechtzeitig zu unterrichten.
(4) Die Verbandsgemeindeverwaltung Westhofen berät und unterstützt die Stadt Osthofen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Stadt Osthofen hat die Verbandsgemeindeverwaltung Westhofen über alle Beschlüsse ihres Stadtrates und alle wichtigen Entscheidungen ihrer Bürgermeisterin oder ihres Bürgermeisters zu unterrichten. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Stadt Osthofen ist verpflichtet, die Verbandsgemeindeverwaltung Westhofen bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

§ 25

(1) Die Kassen der verbandsfreien Stadt Osthofen und der Verbandsgemeinde Westhofen werden bis zum 31. Dezember 2012 fortgeführt.
(2) In der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2014 bildet die Kasse der Verbandsgemeinde Westhofen mit den Kassen ihrer Ortsgemeinden und der Kasse der verbandsfreien Stadt Osthofen eine einheitliche Kasse im Sinne der §§ 106 und 107 GemO. Mit der Bildung dieser einheitlichen Kasse kann nur die Verbandsgemeinde Westhofen Kredite zur Liquiditätssicherung aufnehmen.

§ 26

Das Amt des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Westhofen wird in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2014 in die Besoldungsgruppe B 4 eingestuft.

§ 27

Das Gerichtsorganisationsgesetz vom 5. Oktober 1977 (GVBl. S. 333), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2012 (GVBl. S. 161), BS 300-1, wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. d werden die Worte „Städte Osthofen und“ durch das Wort „Stadt“ und der Verbandsgemeindename „Westhofen“ durch den Verbandsgemeindenamen „Wonnegau“ ersetzt.

§ 28

Die Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 12. März 1987 (GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juli 2012 (GVBl. S. 262), BS 923-3, wird wie folgt geändert:
Anlage 4 wird wie folgt geändert:
1.
In der Spalte „Verbandsfreie Gemeinde“ wird die Bezeichnung „Osthofen“ gestrichen.
2.
In der Spalte „Verbandsgemeinde“ wird die Bezeichnung „Westhofen“ durch die Bezeichnung „Wonnegau“ ersetzt.
3.
In der Fußnote wird die Bezeichnung „Westhofen“ durch die Bezeichnung „Wonnegau“ ersetzt.

§ 29

Es treten in Kraft:
1.
die §§ 27 und 28 am 1. Juli 2014,
2.
das Gesetz im Übrigen am Tage nach der Verkündung.
Mainz, den 19. Dezember 2012
Der Ministerpräsident
Kurt Beck
Markierungen
Leseansicht