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Gesetz zur Errichtung der Informationstechnik-Stelle der hessischen Justiz (IT-Stelle) und zur Regelung justizorganisatorischer Angelegenheiten Vom 16. Dezember 2011

Gesetz zur Errichtung der Informationstechnik-Stelle der hessischen Justiz (IT-Stelle) und zur Regelung justizorganisatorischer Angelegenheiten Vom 16. Dezember 2011
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Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 21.07.2021 bis 31.12.2028
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (GVBl. S. 346)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Errichtung der Informationstechnik-Stelle der hessischen Justiz (IT-Stelle) und zur Regelung justizorganisatorischer Angelegenheiten sowie zur Änderung von Rechtsvorschriften vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 778)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Errichtung der Informationstechnik-Stelle der hessischen Justiz (IT-Stelle) und zur Regelung justizorganisatorischer Angelegenheiten vom 16. Dezember 201101.01.2012 bis 31.12.2028
§ 1 - Errichtung der Informationstechnik- Stelle der hessischen Justiz (IT-Stelle)01.01.2012 bis 31.12.2028
§ 2 - Fachaufsicht über die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung21.07.2021 bis 31.12.2028
§ 3 - IT-Kontrollkommission21.07.2021 bis 31.12.2028
§ 4 - Justizstatistik01.01.2012 bis 31.12.2028
§ 5 - Aufbewahrung von Schriftgut01.01.2012 bis 31.12.2028
§ 6 - Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei Gerichten und Staatsanwaltschaften21.07.2021 bis 31.12.2028
§ 7 - Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen01.01.2012 bis 31.12.2028
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten21.07.2021 bis 31.12.2028

§ 1 Errichtung der Informationstechnik- Stelle der hessischen Justiz (IT-Stelle)

(1) Im Geschäftsbereich des für Justiz zuständigen Ministeriums wird die Informationstechnik-Stelle der hessischen Justiz (IT-Stelle) als Landesoberbehörde errichtet.
(2) Die IT-Stelle hat ihren Sitz in Bad Vilbel. Außenstellen bestehen in Kassel und Weiterstadt.
(3) Die IT-Stelle ist zuständig für die Informations- und Kommunikationstechnik der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und des Justizvollzugs, insbesondere für die Entwicklung, Einführung, Pflege und Weiterentwicklung von Fachverfahren einschließlich des elektronischen Rechtsverkehrs, die Anwenderbetreuung sowie für die Ausstattung der Dienststellen mit Geräten und Software. Die Zuständigkeiten der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung bleiben unberührt.
(4) Näheres zu den Geschäftsabläufen der IT-Stelle kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden.

§ 2 Fachaufsicht über die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung

Soweit die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung nach § 1 des Datenverarbeitungsverbundgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2007 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 416), Aufgaben für den Geschäftsbereich des für Justiz zuständigen Ministeriums wahrnimmt, untersteht sie dessen Fachaufsicht. Die Kontrolle der Tätigkeit der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung auf die Einhaltung aller Bestimmungen, die der Gewährleistung der IT-Sicherheit der Daten der hessischen Justiz dienen, erfolgt durch die IT-Stelle. Hinsichtlich der Verfahrensdaten obliegt die Fachaufsicht dem zuständigen Gericht, der zuständigen Staatsanwaltschaft oder der zuständigen Justizvollzugsbehörde.

§ 3 IT-Kontrollkommission

(1) Soweit im Rahmen der Fachaufsicht nach § 2 Satz 2 Überprüfungen zum Schutz vor unbefugten Zugriffen durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung erfolgen sollen, wirkt eine einzurichtende IT-Kontrollkommission mit.
(2) Die IT-Kontrollkommission besteht aus
1.
je einer Vertreterin oder einem Vertreter
a)
der IT-Stelle,
b)
jedes Bezirksrichterrats und des Richterrats des Hessischen Finanzgerichts zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit,
c)
des Bezirksstaatsanwaltsrats zum Schutz des Legalitätsprinzips,
2.
einer vom Hauptpersonalrat der Justiz zu benennenden Person, bei der es sich um eine Rechtspflegerin oder einen Rechtspfleger handeln muss, zum Schutz der sachlichen Unabhängigkeit der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger.

§ 4 Justizstatistik

Das für Justiz zuständige Ministerium soll den Leitungen und den Präsidien der Gerichte, den Leitungen der Staatsanwaltschaften sowie den Personalvertretungsgremien Statistiken der Justiz in automatisierter Form zur Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben und Befugnisse zur Einsicht bereitstellen, welche auch zu Vergleichen zwischen den Gerichten und Staatsanwaltschaften innerhalb Hessens herangezogen werden können.

§ 5 Aufbewahrung von Schriftgut

(1) Das Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Arbeits-, Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden, das für das Verfahren nicht mehr erforderlich ist, darf nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Abs. 3 Satz 1 nach Beendigung des Verfahrens nur so lange aufbewahrt werden, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder öffentliche Interessen dies erfordern. Satz 1 gilt für das Schriftgut der Justizverwaltung und der der Aufsicht der für die Justiz zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend.
(2) Schriftgut im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere Akten, Aktenregister, öffentliche Register, Grundbücher, Namensverzeichnisse, Karteien, Urkunden und Blattsammlungen sowie einzelne Schriftstücke, Bücher, Drucksachen, Kalender, Karten, Pläne, Zeichnungen, Lichtbilder, Bild-, Ton- und Datenträger und sonstige Gegenstände, die Bestandteile oder Anlagen der Akten geworden sind. Schriftgut kann in Papierform, elektronischer Form oder in anderer Speicherungsform vorliegen.
(3) Die Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut werden durch Rechtsverordnung bestimmt. Bei der Bestimmung der Aufbewahrungsfristen sind zu berücksichtigen:
1.
das Interesse der Betroffenen daran, dass ihre personenbezogenen Daten nicht länger als erforderlich gespeichert werden,
2.
ein Interesse der Verfahrensbeteiligten, auch nach Beendigung des Verfahrens Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften aus den Akten erhalten zu können,
3.
ein rechtliches Interesse nicht am Verfahren Beteiligter, Auskünfte aus den Akten erhalten zu können,
4.
das Interesse von Verfahrensbeteiligten, Gerichten und Justizbehörden, dass die Akten nach Beendigung des Verfahrens noch für Wiederaufnahmeverfahren, zur Wahrung der Rechtseinheit, zur Fortbildung des Rechts oder für sonstige verfahrensübergreifende Zwecke der Rechtspflege zur Verfügung stehen.
(4) Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit dem Ablauf des Jahres, in dem nach Beendigung des Verfahrens die Weglegung der Akten angeordnet wurde, soweit die Rechtsverordnung nach Abs. 3 keine anderweitigen Regelungen enthält.
(5) Sonstige Aufbewahrungsbestimmungen bleiben unberührt.

§ 6 Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei Gerichten und Staatsanwaltschaften

(1) Aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei Gerichten und Staatsanwaltschaften können gefährdete Bereiche im Innen- und Außenbereich von Gebäuden offen überwacht und Zutrittskontrollen durchgeführt werden, soweit dies erforderlich ist. Die Maßnahmen sind so zu wählen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und die Betroffenen nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.
(2) Zu Maßnahmen im Sinne von Abs. 1 können insbesondere zählen:
1.
die Durchführung von generellen Zutrittskontrollen; zulässig ist auch die Verwendung technischer Hilfsmittel, die zum Auffinden von zur Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verwendbaren Gegenständen geeignet sind,
2.
die offene optische Überwachung, die auch durch technische Hilfsmittel erfolgen kann und auf die in geeigneter Form hinzuweisen ist; Aufzeichnungen sind zulässig, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Erhöhung der Gefährdungslage vorliegt.
(3) Personenbezogene Daten, die durch den Einsatz eines elektronischen Überwachungssystems erhoben wurden oder hierbei angefallen sind, sind unverzüglich nach Beendigung der Maßnahme, Aufzeichnungen spätestens binnen 24 Stunden nach Ende des Kalendertages, an dem sie angefallen sind, zu löschen, soweit nicht die weitere Aufbewahrung im Einzelfall zu Beweiszwecken unerlässlich ist.
(4) Sitzungspolizeiliche Maßnahmen bleiben unberührt.

§ 7 Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen

Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 Satz 1 erlässt die für die Justiz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
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