Landesverordnung zur Durchführung des Verwaltungsfachhochschulgesetzes und des Landesgesetzes über die Zentrale Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz Vom 26. März 1982
Landesverordnung zur Durchführung des Verwaltungsfachhochschulgesetzes und des Landesgesetzes über die Zentrale Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz Vom 26. März 1982
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 82 des Gesetzes vom 07.12.2022 (GVBl. S. 413) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung zur Durchführung des Verwaltungsfachhochschulgesetzes und des Landesgesetzes über die Zentrale Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz vom 26. März 1982 | 01.10.2001 |
Eingangsformel | 01.10.2001 |
§ 1 - Berechnung der umlagefähigen Kosten | 01.02.2015 |
§ 2 - Ermittlung des kommunalen Kostenanteils | 01.10.2001 |
§ 3 - Einwohnerzahl | 01.01.2023 |
§ 4 - Festsetzung der Umlage, Abschlagszahlungen | 01.02.2015 |
§ 5 - Aufrechnung der Umlagebeträge und der Abschlagszahlungen | 01.02.2015 |
§ 6 - In-Kraft-Treten | 01.10.2001 |
Aufgrund des § 3 Abs. 5 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes (VFHG) vom 2. Juni 1981 (GVBl. S. 105, BS 223-11) und des § 6 Abs. 5 des Landesgesetzes über die Zentrale Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz (ZVSG) vom 26. Juli 1977 (GVBl. S. 249, BS 2030-6), geändert durch § 16 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes, wird verordnet:
§ 1 Berechnung der umlagefähigen Kosten
(1) Von dem Betrag der laufenden Kosten (§ 3 Abs. 2 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes - VFHG -, § 6 des Landesgesetzes über die Zentrale Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz - ZVSG -) sind die laufenden Verwaltungseinnahmen, die Erstattungsbeträge anderer Dienstherren (§ 3 Abs. 4 VFHG, § 6 ZVSG) sowie die Einnahmen aus Veranstaltungen nach § 1 Abs. 5 VFHG und § 1 Abs. 2 ZVSG abzuziehen.
(2) Alle Beträge sind der Haushaltsrechnung des Landes aus dem Vorjahr zu entnehmen. Dabei sind der Gesamtbetrag der laufenden Kosten sowie die sich bei der Berechnung des kommunalen Kostenanteils ergebenden Zwischenbeträge auf volle Euro abzurunden.
§ 2 Ermittlung des kommunalen Kostenanteils
Zur Ermittlung des kommunalen Kostenanteils sind die am 15. eines jeden Monats des Vorjahres festgestellten Zahlen der Studenten und Lehrgangsteilnehmer (Teilnehmer) aus dem kommunalen und dem staatlichen Bereich zusammenzuzählen. Der kommunale Kostenanteil entspricht dem Verhältnis der Teilnehmer aus dem kommunalen Bereich zur Gesamtzahl der Teilnehmer aus dem kommunalen und dem staatlichen Bereich. Das gemäß Satz 2 ermittelte Teilnehmerverhältnis ist auf zwei Dezimalstellen auf- oder abzurunden.
§ 3 Einwohnerzahl
Der Berechnung der Umlage sowie der Festsetzung der Umlagebeträge für die einzelnen Dienstherren sind die nach § 35 Abs. 1 des Landesfinanzausgleichsgesetzes zu ermittelnden Einwohnerzahlen zugrunde zu legen. Der sich ergebende Umlagebetrag je Einwohner ist in Cent auszurechnen. Für die Berechnung der Umlagebeträge gilt § 2 Satz 3 entsprechend.
§ 4 Festsetzung der Umlage, Abschlagszahlungen
Die Umlagebeträge werden durch schriftliche Bescheide der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion festgesetzt. Bis zur endgültigen Festsetzung der Umlagebeträge leisten die in § 3 Abs. 3 Satz 2 VFHG und § 6 ZVSG genannten Gebietskörperschaften vierteljährlich Abschlagszahlungen auf der Grundlage des zuletzt festgesetzten Umlagebetrages.
§ 5 Aufrechnung der Umlagebeträge und der Abschlagszahlungen
Die von den kommunalen Dienstherren zu zahlenden Umlagebeträge sowie die vierteljährlich zu leistenden Abschlagszahlungen werden von dem Landesamt für Steuern gegen die Schlüsselzuweisungen nach dem Landesfinanzausgleichsgesetz aufgerechnet. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion übersendet dem Landesamt für Steuern jeweils eine Durchschrift der Kostenanforderungen an die kommunalen Dienstherren.
§ 6 In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 10. Juni 1981 in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Der Minister des Innern
und für Sport
Feedback