Rö/DudVerbGemBiG RP
DE - Landesrecht RLP

Landesgesetz über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen Vom 8. Mai 2013

Landesgesetz über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen Vom 8. Mai 2013
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch § 49 des Gesetzes vom 07.12.2022 (GVBl. S. 413)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen vom 8. Mai 201324.05.2013
Eingangsformel24.05.2013
§ 124.05.2013
§ 224.05.2013
§ 301.01.2023
§ 424.05.2013
§ 524.05.2013
§ 624.05.2013
§ 724.05.2013
§ 824.05.2013
§ 924.05.2013
§ 1024.05.2013
§ 1124.05.2013
§ 1224.05.2013
§ 1324.05.2013
§ 1424.05.2013
§ 1524.05.2013
§ 1624.05.2013
§ 1724.05.2013
§ 1824.05.2013
§ 1924.05.2013
§ 2024.05.2013
§ 2124.05.2013
§ 2224.05.2013
§ 2324.05.2013
§ 2424.05.2013
§ 2524.05.2013
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Aus der verbandsfreien Gemeinde Römerberg und der Verbandsgemeinde Dudenhofen wird am 1. Juli 2014 eine neue Verbandsgemeinde gebildet.

§ 2

Die neue Verbandsgemeinde führt den Namen „Römerberg-Dudenhofen“. Ihr Sitz ist Dudenhofen. Sie hat jeweils eine Verwaltungsstelle in Römerberg und in Dudenhofen.

§ 3

Die Gemeinden Römerberg und Dudenhofen bleiben jeweils Grundzentrum. Die Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen erhält für die Gemeinde Römerberg sowie für die Gemeinde Dudenhofen und deren Verflechtungsbereich, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes im regionalen Raumordnungsplan ausgewiesen sind, jeweils einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG). Die Gemeinden Römerberg und Dudenhofen erhalten für ihre Verflechtungsbereiche, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes im regionalen Raumordnungsplan ausgewiesen sind, jeweils einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa LFAG.

§ 4

(1) Der Verbandsgemeinderat und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen werden am Tage der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2014 gewählt. Eine etwaige Stichwahl zur Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen findet am 14. Tag nach der ersten Wahl statt. Die Wahlzeit des Verbandsgemeinderates Römerberg-Dudenhofen beginnt am 1. Juli 2014.
(2) Für die Vorbereitung und die Durchführung der Wahlen zum Verbandsgemeinderat und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen einschließlich einer etwaigen Stichwahl ist das gemeinsame Gebiet der Gemeinde Römerberg und der Verbandsgemeinde Dudenhofen maßgebend.
(3) Wahlleiter für die Wahlen zum Verbandsgemeinderat und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen ist der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Dudenhofen, bei dessen Verhinderung die oder der zu seiner allgemeinen Vertretung berufene Beigeordnete.
(4) Der am 30. Juni 2014 amtierende Bürgermeister der Gemeinde Römerberg kann in diesem Amt bis zum Ablauf seiner Amtszeit hauptamtlich tätig bleiben.
(5) Die am 30. Juni 2014 amtierenden Bürgermeister der Gemeinde Römerberg und der Verbandsgemeinde Dudenhofen haben für den Rest ihrer Amtszeiten einen Anspruch auf eine Verwendung als hauptamtliche Beigeordnete der Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen. Eine Verpflichtung zur Übernahme eines gleich oder geringer zu bewertenden Amtes im Sinne des § 18 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), besteht nicht. Bei einer Versetzung des am 30. Juni 2014 amtierenden Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Dudenhofen in den einstweiligen Ruhestand findet § 1 des Landesgesetzes zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes vom 21. Dezember 2007 (GVBl. S. 283 - 285 -), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 430), BS 2032-2, in Verbindung mit § 66 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(6) Wird der am 30. Juni 2014 amtierende Bürgermeister der Gemeinde Römerberg oder Bürgermeister der Verbandsgemeinde Dudenhofen in das Amt des Bürgermeisters oder für den Rest seiner Amtszeit als hauptamtlicher Beigeordneter der Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen berufen, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

§ 5

Die Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen hat eine Beigeordnete, einen Beigeordneten oder zwei Beigeordnete. Sie kann in ihrer Hauptsatzung bestimmen, dass die Zahl der Beigeordneten bis auf drei erhöht wird. Die Zahl der Beigeordneten wird darüber hinaus in dem Zeitraum, in dem der am 30. Juni 2014 amtierende Bürgermeister der Gemeinde Römerberg oder Bürgermeister der Verbandsgemeinde Dudenhofen als hauptamtlicher Beigeordneter der Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen Verwendung findet, entsprechend erhöht. In dem Zeitraum, in dem der am 30. Juni 2014 amtierende Bürgermeister der Gemeinde Römerberg oder Bürgermeister der Verbandsgemeinde Dudenhofen als hauptamtlicher Beigeordneter der Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen Verwendung findet, kann er zugleich ehrenamtlicher Bürgermeister einer Ortsgemeinde sein. § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 Satz 5, § 53 Abs. 4 Nr. 2, § 53 a Abs. 1 und 3 bis 5 und§ 55 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) findet im Hinblick auf den am 30. Juni 2014 amtierenden Bürgermeister der Gemeinde Römerberg oder Bürgermeister der Verbandsgemeinde Dudenhofen keine Anwendung.

§ 6

Die Schulträgerschaft für die Grundschule in Dudenhofen geht mit der Gebietsänderung auf die Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen über. Für die Grundschulen in Hanhofen, Harthausen und Römerberg können nach der Gebietsänderung die Ortsgemeinden Schulträger bleiben. Einer Zustimmung der Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen und der Schulbehörde dazu bedarf es nicht.

§ 7

Spätestens drei Monate nach der Gebietsänderung werden eine Wehrleiterin oder ein Wehrleiter sowie die Vertreterinnen oder Vertreter der Wehrleiterin oder des Wehrleiters der Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen gewählt, auf die Dauer von zehn Jahren bestellt und zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten ernannt. Die Wahlen erfolgen durch den Wehrleiter der Gemeinde Römerberg und durch die Wehrführer in den Ortsgemeinden der bisherigen Verbandsgemeinde Dudenhofen. Der Wehrleiter und der Vertreter des Wehrleiters der Gemeinde Römerberg bleiben bis zur Bestellung und Ernennung der Wehrleiterin oder des Wehrleiters und der Vertreterinnen oder Vertreter der Wehrleiterin oder des Wehrleiters der Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen in ihren Funktionen für das Gebiet der Gemeinde Römerberg. Entsprechendes gilt für den Wehrleiter und den Vertreter des Wehrleiters der bisherigen Verbandsgemeinde Dudenhofen in Bezug auf das Gebiet der bisherigen Verbandsgemeinde Dudenhofen.

§ 8

Die Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen nimmt die Aufgaben der Wirtschaftsförderung und der Fremdenverkehrsförderung, soweit sie von überörtlicher Bedeutung sind, als Selbstverwaltungsaufgaben wahr.

§ 9

Die Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen kann für die Beitrags- und Gebührenkalkulationen die von der Gemeinde Römerberg und der bisherigen Verbandsgemeinde Dudenhofen betriebenen Einrichtungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung in einem Zeitraum bis zum 1. Januar 2025 als getrennte Einrichtungen behandeln.

§ 10

(1) Die Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen hat innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach der Gebietsänderung einen Flächennutzungsplan aufzustellen. Die Flächennutzungspläne für die Gemeinde Römerberg und die Verbandsgemeinde Dudenhofen gelten in deren Gebieten fort, bis der Flächennutzungsplan für die Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen wirksam wird.
(2) Das am 30. Juni 2014 bestehende Ortsrecht der Gemeinde Römerberg in Angelegenheiten, für die ansonsten eine Verbandsgemeinde zuständig ist, und das am 30. Juni 2014 bestehende Ortsrecht der Verbandsgemeinde Dudenhofen gelten in deren Gebieten fort, bis sie aufgehoben oder durch neues Ortsrecht ersetzt werden. Das bestehende Ortsrecht der Gemeinde Römerberg und der Verbandsgemeinde Dudenhofen für die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung ist bis zum 1. Januar 2025 aufzuheben oder durch neues Ortsrecht zu ersetzen. Im Übrigen ist das bestehende Ortsrecht der Gemeinde Römerberg und der Verbandsgemeinde Dudenhofen im Sinne des Satzes 1 bis zum 1. Januar 2018 aufzuheben oder durch neues Ortsrecht zu ersetzen.

§ 11

(1) Mit den Aufgaben und Einrichtungen gehen die betroffenen Beamtinnen und Beamten, die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden sowie die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Gemeinde Römerberg auf die Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen über.
(2) Mit der Gebietsänderung gehen die Beamtinnen und Beamten, Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Verbandsgemeinde Dudenhofen auf die Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen über.
(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Sinne der Absätze 1 und 2 richtet sich nach § 1 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 in Verbindung mit § 40 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in Verbindung mit den §§ 16 bis 19 BeamtStG. Die Frist, innerhalb derer Beamtinnen und Beamte der Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen nach § 18 Abs.2 BeamtStG in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, beträgt dreißig Monate ab der Gebietsänderung.
(4) Die Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen trägt für die auf sie übergehenden Bediensteten und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger die Versorgungslasten und gewährt die Beihilfen und sonstigen gesetzlichen Leistungen.

§ 12

(1) Mit der Gebietsänderung gehen die Verwaltungsgebäude, die zugehörigen Grundstücke und Betriebsvorrichtungen und das zugehörige bewegliche Vermögen der Gemeinde Römerberg und der Verbandsgemeinde Dudenhofen zu den Wertansätzen ihrer Schlussbilanzen zum 30. Juni 2014 entschädigungslos auf die Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen über.
(2) Mit den Aufgaben und Einrichtungen der Gemeinde Römerberg geht das dafür weiterhin ganz oder überwiegend notwendige sonstige unbewegliche und bewegliche Vermögen zu den Wertansätzen ihrer Schlussbilanz zum 30. Juni 2014 entschädigungslos auf die Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen über.
(3) Mit der Gebietsänderung geht das sonstige unbewegliche und bewegliche Vermögen der Verbandsgemeinde Dudenhofen zu den Wertansätzen ihrer Schlussbilanz zum 30. Juni 2014 entschädigungslos auf die Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen über.

§ 13

(1) Mit den Aufgaben und Einrichtungen sowie dem zugehörigen Vermögen gehen Verbindlichkeiten und Forderungen der Gemeinde Römerberg auf die Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen über. Die übergehenden Verbindlichkeiten können auch als Schuldendiensthilfen der Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen an die Gemeinde Römerberg dargestellt werden.
(2) Mit der Gebietsänderung gehen die Verbindlichkeiten und Forderungen der Verbandsgemeinde Dudenhofen auf die Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen über.

§ 14

Die Gemeinde Römerberg und die Verbandsgemeinde Dudenhofen legen in einer schriftlichen Vereinbarung fest, welche Beamtinnen und Beamten, Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welches unbewegliche und bewegliche Vermögen und welche Verbindlichkeiten und Forderungen der Gemeinde Römerberg auf die Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen übergehen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Kreisverwaltung des Rhein-Pfalz-Kreises. Die Kreisverwaltung des Rhein-Pfalz-Kreises entscheidet auch bei Streitigkeiten zum Übergang der Beamtinnen und Beamten, Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zum Übergang des unbeweglichen und beweglichen Vermögens sowie zum Übergang der Verbindlichkeiten und Forderungen der Gemeinde Römerberg auf die Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen.

§ 15

Für die Verbandsgemeinde Dudenhofen ist eine Schlussbilanz zum 30. Juni 2014 aufzustellen. Für die Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen ist eine Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 2014 aufzustellen.

§ 16

(1) Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Dudenhofen für das Haushaltsjahr 2014 gilt bis zum 31. Dezember 2014 fort. Bis dahin kann die Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen für die Verbandsgemeinde Dudenhofen eine Nachtragshaushaltssatzung mit einem Nachtragshaushaltsplan erlassen.
(2) Die in der Gemeinde Römerberg und der Verbandsgemeinde Dudenhofen bestehenden Kassen können bis zum 31. Dezember 2014 fortgeführt werden. Zwischen der Gemeindekasse und der Verbandsgemeindekasse sind die Forderungen und Verbindlichkeiten grundsätzlich zu verzinsen. Entsprechendes gilt innerhalb der Verbandsgemeindekasse für die Forderungen und Verbindlichkeiten von Ortsgemeinden. Für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2014 bestimmt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen einen einheitlichen Zinssatz.

§ 17

(1) Die Verwaltung der Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen hat die Abschlüsse der Gemeinde Römerberg und der Verbandsgemeinde Dudenhofen gemäß den §§ 108 und 109 GemO für das Haushaltsjahr 2014 aufzustellen.
(2) Für den Jahresabschluss der Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen zum 31. Dezember 2015 sind die Buchwerte des von der Gemeinde Römerberg und der Verbandsgemeinde Dudenhofen auf sie übergehenden Vermögens zum 30. Juni 2014 unverändert zu übernehmen und fortzuführen.
(3) Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen hat einen Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden, dem die nach den Absätzen 1 und 2 aufzustellenden Abschlüsse für die Verbandsgemeinde Dudenhofen und die Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen zur Prüfung vorzulegen sind.
(4) Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen beschließt über die Feststellung des geprüften Abschlusses der Verbandsgemeinde Dudenhofen für das Haushaltsjahr 2014 bis zum 31. Dezember 2015. Er entscheidet gesondert über die Entlastung des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Dudenhofen und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen sowie über die Entlastung der Beigeordneten der Verbandsgemeinde Dudenhofen und der Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen, soweit sie einen eigenen Geschäftsbereich geleitet haben oder leiten oder die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister vertreten haben.

§ 18

(1) Für die Gewährung von Schlüsselzuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen nach den Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes sind im Jahr 2014 die Verhältnisse zum 1. Januar 2014 maßgebend. Die Zuweisungen sind auch nach dem 1. Juli 2014 entsprechend in den Haushalten der Gemeinde Römerberg und der Verbandsgemeinde Dudenhofen zu vereinnahmen.
(2) Absatz 1 gilt für die zu leistenden und zu erhebenden Umlagen sinngemäß. Die Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen kann die Umlagesätze der Verbandsgemeindeumlagen auch im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2014 neu festsetzen.
(3) Für die Gewährung von Schlüsselzuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen nach den Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes im Jahr 2015 gilt die Summe der Einwohnerzahlen der Gemeinde Römerberg und der Verbandsgemeinde Dudenhofen zum 30. Juni 2014 als Einwohnerzahl der Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen.

§ 19

Die Aufwendungen und Erträge sowie Einzahlungen und Auszahlungen der Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend den zum 30. Juni 2013 nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen ermittelten Einwohnerzahlen mit Hauptwohnung auf die Haushalte der Gemeinde Römerberg und der Verbandsgemeinde Dudenhofen aufgeteilt zu buchen. Die Kreisverwaltung des Rhein-Pfalz-Kreises kann eine davon abweichende Regelung treffen. Die §§ 98 und 100 GemO bleiben unberührt.

§ 20

Nach der Bildung der Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen aus der verbandsfreien Gemeinde Römerberg und der Verbandsgemeinde Dudenhofen zum 1. Juli 2014 führen die bei den bisherigen Dienststellen gebildeten Personalräte die Geschäfte bis zur Neuwahl des bei der Verwaltung der Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen zu bildenden Personalrats, längstens bis zum 30. September 2014, gemeinsam fort.

§ 21

Die Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Römerberg in Angelegenheiten, für die ansonsten eine Verbandsgemeinde zuständig ist, und Rechtsnachfolgerin der Verbandsgemeinde Dudenhofen.

§ 22

(1) Das Land gewährt der Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen aus Anlass ihrer freiwilligen Bildung eine einmalige einwohnerbezogene Zuweisung in Höhe von 1 082 100 Euro. Bemessungsgrundlage der Zuweisung ist die zum 30. Juni 2009 nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen ermittelte Einwohnerzahl mit Hauptwohnung in der Gemeinde Römerberg.
(2) Darüber hinaus gewährt das Land der Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen eine Zuweisung zur Weiterleitung an die Ortsgemeinde Römerberg in Höhe von 970 000 Euro, an die Ortsgemeinde Dudenhofen in Höhe von 605 000 Euro, an die Ortsgemeinde Hanhofen in Höhe von 250 000 Euro und an die Ortsgemeinde Harthausen in Höhe von 320 000 Euro. Die Zuweisungsbeträge sind zur Reduzierung der zum Zeitpunkt der Gebietsänderung bestehenden Verbindlichkeiten der Ortsgemeinden zu verwenden. Das Land zahlt die Zuweisung entsprechend den von der Verbandsgemeindeverwaltung Römerberg-Dudenhofen vorzulegenden Tilgungsplänen aus.

§ 23

Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, gilt ergänzend das Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform..

§ 24

Das Gerichtsorganisationsgesetz vom 5. Oktober 1977 (GVBl. S. 333), zuletzt geändert durch § 27 des Gesetzes vom 19. Dezember 2012 (GVBl. S. 406), BS 300-1, wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. f erhält folgende Fassung:
„f)
der Bezirk des Amtsgerichts Speyer
die Städte Schifferstadt und Speyer, die Gemeinde Böhl-Iggelheim sowie die Verbandsgemeinden Römerberg-Dudenhofen und Waldsee,“.

§ 25

Es treten in Kraft:
1.
§ 24 am 1. Juli 2014,
2.
das Gesetz im Übrigen am Tage nach der Verkündung.
Mainz, den 8. Mai 2013 Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
Markierungen
Leseansicht