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Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Rengsdorf und Waldbreitbach Vom 4. April 2017

Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Rengsdorf und Waldbreitbach Vom 4. April 2017
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch § 64 des Gesetzes vom 07.12.2022 (GVBl. S. 413)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Rengsdorf und Waldbreitbach vom 4. April 201714.04.2017
Eingangsformel14.04.2017
§ 114.04.2017
§ 214.04.2017
§ 314.04.2017
§ 414.04.2017
§ 514.04.2017
§ 614.04.2017
§ 714.04.2017
§ 814.04.2017
§ 914.04.2017
§ 1014.04.2017
§ 1114.04.2017
§ 1214.04.2017
§ 1301.01.2023
§ 1401.01.2023
§ 1514.04.2017
§ 1614.04.2017
§ 1714.04.2017
§ 1814.04.2017
§ 1914.04.2017
§ 2014.04.2017
§ 2101.01.2018
§ 2214.04.2017
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Aus den Verbandsgemeinden Rengsdorf und Waldbreitbach wird zum 1. Januar 2018 eine neue Verbandsgemeinde gebildet.
(2) Die neue Verbandsgemeinde führt den Namen „Rengsdorf-Waldbreitbach“. Der Sitz ihrer Verwaltung ist die Ortsgemeinde Rengsdorf.

§ 2

(1) Die ersten Wahlen des Verbandsgemeinderates und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde finden vor der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 statt. Der Wahltag dafür wird von der Kreisverwaltung des Landkreises Neuwied festgesetzt. Entsprechendes gilt für den Tag der etwa notwendig werdenden Stichwahl zur ersten Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde. Die erste Wahlzeit des Verbandsgemeinderates der neuen Verbandsgemeinde beginnt am 1. Januar 2018. Die Wahlzeiten der bisherigen Verbandsgemeinderäte der Verbandsgemeinden Rengsdorf und Waldbreitbach enden am 31. Dezember 2017. Die Amtszeit des bisherigen Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Rengsdorf endet vorzeitig am 31. Dezember 2017.
(2) Wahlleiterin oder Wahlleiter für die ersten Wahlen des Verbandsgemeinderates und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde, einschließlich einer etwaigen Stichwahl, ist der bisherige Bürgermeister der Verbandsgemeinde Rengsdorf, bei dessen Verhinderung die oder der zur allgemeinen Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Rengsdorf berufene Beigeordnete. Nehmen der bisherige Bürgermeister und alle Beigeordneten der Verbandsgemeinde Rengsdorf an der ersten Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde als Bewerberin oder Bewerber teil, bestimmt die Kreisverwaltung des Landkreises Neuwied die Wahlleiterin oder den Wahlleiter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für diese Wahl. Der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter für die erste Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde obliegt auch die öffentliche Ausschreibung der Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde. Sie oder er nimmt bis zur Einführung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde auch deren oder dessen Aufgaben wahr.
(3) Für die Vorbereitung und die Durchführung der ersten Wahlen des Verbandsgemeinderates und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde, einschließlich einer etwaigen Stichwahl, ist das gemeinsame Gebiet der Verbandsgemeinden Rengsdorf und Waldbreitbach maßgebend.
(4) In der Folge findet die nächste Wahl des Verbandsgemeinderates der neuen Verbandsgemeinde am Tage der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahre 2024 statt.

§ 3

(1) Der bisherige Bürgermeister der Verbandsgemeinde Rengsdorf hat ab der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 bis zum Ablauf seines Ernennungszeitraums einen Anspruch auf eine Verwendung als hauptamtlicher Beigeordneter der neuen Verbandsgemeinde in der Besoldungsgruppe B 3 der Landesbesoldungsordnung B. Für ihn besteht keine Verpflichtung zur Übernahme eines gleich oder geringer zu bewertenden Amtes im Sinne des § 27 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in Verbindung mit § 18 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung. Bei einer Versetzung des bisherigen Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Rengsdorf in den einstweiligen Ruhestand findet § 83 Abs. 8 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(2) Wird der bisherige Bürgermeister der Verbandsgemeinde Rengsdorf in das Amt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder als hauptamtlicher Beigeordneter der neuen Verbandsgemeinde berufen, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

§ 4

Die Zahl der Beigeordneten der neuen Verbandsgemeinde richtet sich nach § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO) und der Hauptsatzung. Sie wird darüber hinaus in dem Zeitraum, in dem der bisherige Bürgermeister der Verbandsgemeinde Rengsdorf als hauptamtlicher Beigeordneter der neuen Verbandsgemeinde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Verwendung findet, entsprechend erhöht. In diesem Zeitraum kann er zugleich ehrenamtlicher Bürgermeister einer Ortsgemeinde der neuen Verbandsgemeinde sein. § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 Satz 5, § 53a Abs. 1 und 3 bis 5 und § 55 Abs. 2 GemO findet auf den bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinde Rengsdorf im Falle der Verwendung als hauptamtlicher Beigeordneter nach § 3 Abs. 1 Satz 1 keine Anwendung.

§ 5

(1) Mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 gehen die Wehrleiter der Verbandsgemeinden Rengsdorf und Waldbreitbach und aus den örtlichen Feuerwehreinheiten in den Gebieten der Verbandsgemeinden Rengsdorf und Waldbreitbach die Wehrführer sowie ihre Vertreter auf die neue Verbandsgemeinde über. Innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 werden für die neue Verbandsgemeinde eine Wehrleiterin oder ein Wehrleiter und bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Wehrleiterin oder des Wehrleiters (Wehrleitung) gewählt, auf die Dauer von zehn Jahren bestellt und zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten ernannt. Die ersten Wahlen erfolgen durch die Wehrführer in den Gebieten der bisherigen Verbandsgemeinden Rengsdorf und Waldbreitbach. Bis zur ersten Bestellung und Ernennung der Wehrleitung der neuen Verbandsgemeinde bleiben für die Gebiete der bisherigen Verbandsgemeinden Rengsdorf und Waldbreitbach die zum Zeitpunkt der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 dort vorhandenen Wehrleitungen zuständig.
(2) Die neue Verbandsgemeinde kann in ihrem Gebiet bis zu zwei Einrichtungen zur Alarmierung und Führungsunterstützung (Feuerwehreinsatzzentralen) vorhalten.

§ 6

(1) Mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 gehen die Beamtinnen und Beamten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten sowie Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden der Verbandsgemeinden Rengsdorf und Waldbreitbach auf die neue Verbandsgemeinde über.
(2) Die Beamtenverhältnisse der Beamtinnen und Beamten und Versorgungsverhältnisse der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Sinne des Absatzes 1 werden mit der neuen Verbandsgemeinde fortgesetzt. Die Fortsetzung der Beamtenverhältnisse und Versorgungsverhältnisse ist den Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern von der neuen Verbandsgemeinde schriftlich zu bestätigen. Den in den Dienst der neuen Verbandsgemeinde übergetretenen Beamtinnen und Beamten sind gleich zu bewertende Ämter zu übertragen, die ihren bisherigen Ämtern nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter entsprechen. Die neue Verbandsgemeinde kann innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr ab der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 Beamtinnen und Beamte in Beamtenverhältnissen auf Lebenszeit und auf Zeit, deren Aufgabenbereiche von dieser Gebietsänderung berührt wurden, in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Satz 4 gilt nur, wenn die Zahl der bei der neuen Verbandsgemeinde im Anschluss an die Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 vorhandenen Beamtinnen und Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt. § 27 Abs. 3 LBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 19 BeamtStG und § 40 LBG finden keine Anwendung.
(3) Die neue Verbandsgemeinde tritt in die Rechte und Pflichten der auf sie übergehenden Arbeitsverhältnisse im Sinne des Absatzes 1 ein. Erworbene Besitzstände dürfen wegen des Übergangs der Arbeitsverhältnisse nicht eingeschränkt werden. Betriebsbedingte Kündigungen und entsprechende Änderungskündigungen mit dem Ziel der Herabgruppierung aus Anlass des Übergangs der Arbeitsverhältnisse sind ausgeschlossen. Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten werden die vor dem Übergang der Arbeitsverhältnisse nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) berücksichtigt. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse gilt nicht als Unterbrechung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA). Die vom Übergang der Arbeitsverhältnisse betroffenen Beschäftigten sind rechtzeitig in schriftlicher Form über den bevorstehenden Übergang zu unterrichten.

§ 7

Mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 geht das unbewegliche und bewegliche Vermögen der Verbandsgemeinden Rengsdorf und Waldbreitbach zu den Wertansätzen zum 31. Dezember 2017 entschädigungslos auf die neue Verbandsgemeinde über. Zu den Wertansätzen gehören auch die Wertansätze für Rückstellungen nach § 36 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) und für immaterielle Vermögensgegenstände und Sonderposten nach § 38 GemHVO. Die immateriellen Vermögensgegenstände und Sonderposten sind nach der Übernahme der Wertansätze der Verbandsgemeinden Rengsdorf und Waldbreitbach durch die neue Verbandsgemeinde unmittelbar gegeneinander auszubuchen, soweit die entsprechenden Zuwendungen zwischen diesen kommunalen Gebietskörperschaften gewährt worden sind.

§ 8

Mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 gehen die Verbindlichkeiten und Forderungen der Verbandsgemeinden Rengsdorf und Waldbreitbach auf die neue Verbandsgemeinde über.

§ 9

Für die Verbandsgemeinden Rengsdorf und Waldbreitbach sind Schlussbilanzen zum 31. Dezember 2017 aufzustellen. Für die neue Verbandsgemeinde sind Eröffnungsbilanzen zum 1. Januar 2018 aufzustellen.

§ 10

(1) Die Verbandsgemeindeverwaltung der neuen Verbandsgemeinde hat die Jahresabschlüsse und die Gesamtabschlüsse der Verbandsgemeinden Rengsdorf und Waldbreitbach für den Schluss des Haushaltsjahres 2017 aufzustellen.
(2) Der Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde hat einen Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden, dem die Abschlüsse nach Absatz 1 zur Prüfung vorzulegen sind.
(3) Der Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde beschließt über die Feststellung der geprüften Jahresabschlüsse nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2018. Er entscheidet gesondert über die Entlastung der bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinden Rengsdorf und Waldbreitbach, der beauftragten Person in der Funktion der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Waldbreitbach sowie der Beigeordneten dieser Verbandsgemeinden, soweit sie einen eigenen Geschäftsbereich geleitet oder den Bürgermeister oder die beauftragte Person vertreten haben. Die Gesamtabschlüsse nach Absatz 1 sind dem Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde zur Kenntnis vorzulegen.

§ 11

Die Kassen der bisherigen Verbandsgemeinden Rengsdorf und Waldbreitbach können bis zum 31. Dezember 2018 fortgeführt werden. Zwischen den Kassen sind Forderungen und Verbindlichkeiten grundsätzlich zu verzinsen. Entsprechendes gilt innerhalb der Verbandsgemeindekassen für Forderungen und Verbindlichkeiten der Ortsgemeinden. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 bestimmt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der neuen Verbandsgemeinde einen einheitlichen Zinssatz.

§ 12

Für die Gewährung von Schlüsselzuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen nach den Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes im Jahr 2018 gilt die Summe der Einwohnerzahlen der Verbandsgemeinden Rengsdorf und Waldbreitbach zum 30. Juni 2017 als Einwohnerzahl der neuen Verbandsgemeinde.

§ 13

(1) Die neue Verbandsgemeinde erhält für die Verflechtungsbereiche mit den Ortsgemeinden Rengsdorf und Waldbreitbach, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen sind, Ansätze nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG). Die Ortsgemeinden Rengsdorf und Waldbreitbach erhalten für ihre Verflechtungsbereiche, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen sind, Ansätze nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa LFAG.
(2) Das Land gewährt anlässlich der Bildung der neuen Verbandsgemeinde eine Zuweisung in Höhe von 2 000 000 Euro. Die Zuweisung erhält die neue Verbandsgemeinde zur Reduzierung ihrer Verbindlichkeiten. Die Zuweisung wird jeweils in Höhe von bis zu 750 000 Euro in den Jahren 2018 und 2019 und im Übrigen danach entsprechend dem von der neuen Verbandsgemeinde vorzulegenden Tilgungsplan ausgezahlt.

§ 14

(1) Die neue Verbandsgemeinde kann bis zum 31. Dezember 2020 von den Ortsgemeinden der bisherigen Verbandsgemeinde Waldbreitbach neben der Verbandsgemeindeumlage eine jährliche Sonderumlage zur Finanzierung der Hälfte der nicht durch Einzahlungen gedeckten Auszahlungen für das Wiedtalbad in Hausen (Wied) erheben.
(2) Ferner kann die neue Verbandsgemeinde von den Ortsgemeinden mit Ausnahme der Ortsgemeinden Breitscheid und Melsbach neben der Verbandsgemeindeumlage eine jährliche Sonderumlage zur Finanzierung der nicht durch Einzahlungen gedeckten Auszahlungen für die in ihrer Trägerschaft befindlichen Grundschulen erheben.
(3) Die Merkmale zur Berechnung der Sonderumlagen und die Hebesätze der Sonderumlagen nach den Absätzen 1 und 2 sind in den Haushaltssatzungen der neuen Verbandsgemeinde festzusetzen. Die Sonderumlagen werden bis zum 31. Dezember 2022 auf der Basis der Beträge nach § 25 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Landesfinanzausgleichsgesetzes vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2020 (GVBl. S. 606), BS 6022-1 berechnet. Ab dem 1. Januar 2023 werden die Sonderumlagen auf der Basis der Beträge nach § 31 Abs. 1 Satz 2 LFAG berechnet.

§ 15

Die neue Verbandsgemeinde kann für die Beitrags- und Gebührenkalkulationen die Einrichtungen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung, die sie im Gebiet der bisherigen Verbandsgemeinde Rengsdorf und im Gebiet der bisherigen Verbandsgemeinde Waldbreitbach betreibt, bis zum 31. Dezember 2022 als getrennte Einrichtungen behandeln.

§ 16

(1) Das am Vortag der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 bestehende Ortsrecht der Verbandsgemeinden Rengsdorf und Waldbreitbach gilt in deren bisherigen Gebieten übergangsweise fort. Spätestens ab dem 1. Januar 2023 muss im neuen Verbandsgemeindegebiet einheitliches Ortsrecht der Verbandsgemeinde gelten.
(2) Die neue Verbandsgemeinde hat bis zum 1. Januar 2023 einen Flächennutzungsplan aufzustellen. Die Flächennutzungspläne der Verbandsgemeinden Rengsdorf und Waldbreitbach gelten fort, bis der Flächennutzungsplan der neuen Verbandsgemeinde wirksam ist.

§ 17

Die neue Verbandsgemeinde ist Rechtsnachfolgerin der Verbandsgemeinden Rengsdorf und Waldbreitbach.

§ 18

(1) Bei der Verbandsgemeindeverwaltung der neuen Verbandsgemeinde ist in der Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 2018 ein Personalrat zu wählen. Die Amtszeit des Personalrats beginnt am Tag nach der Feststellung des Wahlergebnisses. Ab der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 bis zum Beginn der Amtszeit des Personalrats bei der Verbandsgemeindeverwaltung der neuen Verbandsgemeinde führen die bei den Verbandsgemeindeverwaltungen der Verbandsgemeinden Rengsdorf und Waldbreitbach gebildeten Personalräte die Geschäfte gemeinsam fort.
(2) Die regelmäßigen Personalratswahlen bei den Verbandsgemeindeverwaltungen der Verbandsgemeinden Rengsdorf und Waldbreitbach im Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai 2017 finden nicht statt. Die bei den Verbandsgemeindeverwaltungen der Verbandsgemeinden Rengsdorf und Waldbreitbach gebildeten Personalräte führen ihre Geschäfte bis zum 31. Dezember 2017 fort.

§ 19

Eine kommunale Vereinbarung, die Näheres im Zusammenhang mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 enthält, bedarf der Genehmigung der Kreisverwaltung des Landkreises Neuwied.

§ 20

Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, gilt ergänzend das Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform.

§ 21

Das Gerichtsorganisationsgesetz vom 5. Oktober 1977 (GVBl. S. 333), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2017 (GVBl. S. 21), BS 300-1, wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. l erhält folgende Fassung:
„l)
der Bezirk des Amtsgerichts Neuwied
die Stadt Neuwied sowie die Verbandsgemeinden Dierdorf, Puderbach und Rengsdorf-Waldbreitbach,“.

§ 22

Es treten in Kraft:
1.
§ 21 am 1. Januar 2018,
2.
das Gesetz im Übrigen am Tage nach der Verkündung.
Mainz, den 4. April 2017 Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
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