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Landesgesetz über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg Vom 20. Dezember 2011

Landesgesetz über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg Vom 20. Dezember 2011
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch § 46 des Gesetzes vom 07.12.2022 (GVBl. S. 413)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg vom 20. Dezember 201131.12.2011
Eingangsformel31.12.2011
§ 131.12.2011
§ 231.12.2011
§ 301.01.2023
§ 431.12.2011
§ 531.12.2011
§ 631.12.2011
§ 731.12.2011
§ 831.12.2011
§ 931.12.2011
§ 1031.12.2011
§ 1131.12.2011
§ 1231.12.2011
§ 1331.12.2011
§ 1431.12.2011
§ 1531.12.2011
§ 1631.12.2011
§ 1731.12.2011
§ 1831.12.2011
§ 1931.12.2011
§ 2031.12.2011
§ 2131.12.2011
§ 2231.12.2011
§ 2331.12.2011
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Aus den Verbandsgemeinden Otterbach und Otterberg wird am 1. Juli 2014 eine neue Verbandsgemeinde gebildet.

§ 2

Die neue Verbandsgemeinde führt den Namen „Otterbach-Otterberg“. Ihr Sitz ist in der Stadt Otterberg. Sie hat jeweils eine Verwaltungsstelle in Otterbach und in der Stadt Otterberg.

§ 3

Die Ortsgemeinden Otterbach und Stadt Otterberg bleiben jeweils Grundzentrum. Die Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg erhält für die Ortsgemeinde Otterbach und die Ortsgemeinde Stadt Otterberg und deren Verflechtungsbereiche, die am 30. Juni 2014 im regionalen Raumordnungsplan ausgewiesen sind, jeweils einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa und Satz 2 des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG). Die Ortsgemeinde Otterbach und die Ortsgemeinde Stadt Otterberg erhalten für ihre Verflechtungsbereiche, die am 30. Juni 2014 im regionalen Raumordnungsplan ausgewiesen sind, jeweils einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa und Satz 2 LFAG.

§ 4

(1) Der Verbandsgemeinderat und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg werden am Tage der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2014 gewählt. Eine etwaige Stichwahl zur Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg findet am 14. Tag nach der ersten Wahl statt. Die Wahlzeit des Verbandsgemeinderates Otterbach-Otterberg beginnt am 1. Juli 2014.
(2) Für die Vorbereitung und die Durchführung der Wahlen zum Verbandsgemeinderat und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg einschließlich einer etwaigen Stichwahl ist das gemeinsame Gebiet der Verbandsgemeinden Otterbach und Otterberg maßgebend.
(3) Wahlleiter für die Wahlen zum Verbandsgemeinderat und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg ist der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Otterbach, bei dessen Verhinderung die oder der zu seiner allgemeinen Vertretung berufene Beigeordnete.
(4) Wird der am 30. Juni 2014 amtierende Bürgermeister der Verbandsgemeinde Otterbach oder Bürgermeister der Verbandsgemeinde Otterberg aufgrund der Wahl am Tage der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2014 oder einer Stichwahl am 14. Tag nach der ersten Wahl in das Amt des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg berufen, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Die am 30. Juni 2014 amtierenden Bürgermeister der Verbandsgemeinden Otterbach und Otterberg haben für den Rest ihrer Amtszeit einen Anspruch auf Verwendung als hauptamtliche Beigeordnete der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg. Eine Verpflichtung zur Übernahme eines gleich oder geringer zu bewertenden Amtes im Sinne des § 130 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes besteht nicht. Bei einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand findet § 1 des Landesgesetzes zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes vom 21. Dezember 2007 (GVBl. S. 283 - 285 -), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. August 2011 (GVBl. S. 303), BS 2032-2, in Verbindung mit § 66 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechende Anwendung.

§ 5

Die Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg hat eine Beigeordnete, einen Beigeordneten oder zwei Beigeordnete. Sie kann in ihrer Hauptsatzung bestimmen, dass die Zahl der Beigeordneten bis auf drei erhöht wird. Die Zahl der Beigeordneten wird darüber hinaus in dem Zeitraum, in dem der am 30. Juni 2014 amtierende Bürgermeister der Verbandsgemeinde Otterbach oder Bürgermeister der Verbandsgemeinde Otterberg als hauptamtlicher Beigeordneter der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg Verwendung findet, entsprechend erhöht. In dem Zeitraum, in dem der am 30. Juni 2014 amtierende Bürgermeister der Verbandsgemeinde Otterbach oder Bürgermeister der Verbandsgemeinde Otterberg als hauptamtlicher Beigeordneter der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg Verwendung findet, kann er zugleich ehrenamtlicher Bürgermeister einer Ortsgemeinde sein. § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 Satz 5, § 53 Abs. 4 Nr. 2, § 53 a Abs. 1 und 3 bis 5 und § 55 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) findet im Hinblick auf die am 30. Juni 2014 amtierenden Bürgermeister der Verbandsgemeinden Otterbach und Otterberg keine Anwendung.

§ 6

Für die Verbandsgemeinden Otterbach und Otterberg ist jeweils eine Schlussbilanz zum 30. Juni 2014 aufzustellen. Für die Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg ist eine Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 2014 aufzustellen.

§ 7

(1) Die Haushaltssatzungen mit den Haushaltsplänen der Verbandsgemeinden Otterbach und Otterberg für das Haushaltsjahr 2014 gelten bis zum 31. Dezember 2014 fort. Bis dahin kann die Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg für die Verbandsgemeinden Otterbach und Otterberg Nachtragshaushaltssatzungen mit Nachtragshaushaltsplänen erlassen.
(2) Die Verbandsgemeindekassen der Verbandsgemeinden Otterbach und Otterberg können bis zum 31. Dezember 2014 fortgeführt werden. Innerhalb der Verbandsgemeindekassen sind Guthaben und Überziehungen von Ortsgemeinden grundsätzlich zu verzinsen. Für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2014 bestimmt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg einen einheitlichen Zinssatz.

§ 8

(1) Die Verbandsgemeindeverwaltung der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg hat jeweils den Jahresabschluss und bei Bedarf den Gesamtabschluss der Verbandsgemeinden Otterbach und Otterberg für das Haushaltsjahr 2014 aufzustellen.
(2) Für den ersten Jahresabschluss der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg sind die Buchwerte des auf sie übergehenden Vermögens aus den Schlussbilanzen der Verbandsgemeinden Otterbach und Otterberg zum 30. Juni 2014 unverändert zu übernehmen und fortzuführen.
(3) Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg hat einen Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden, dem die nach den Absätzen 1 und 2 aufzustellenden Abschlüsse vorzulegen sind.
(4) Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg beschließt über die Feststellung der geprüften Abschlüsse der Verbandsgemeinden Otterbach und Otterberg für das Haushaltsjahr 2014 bis zum 31. Dezember 2015. Er entscheidet gesondert über die Entlastung der Bürgermeister der Verbandsgemeinden Otterbach und Otterberg und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg sowie über die Entlastung der Beigeordneten der Verbandsgemeinden Otterbach und Otterberg und der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg, soweit sie einen eigenen Geschäftsbereich geleitet haben oder leiten oder die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister vertreten haben.

§ 9

(1) Für die Gewährung von Schlüsselzuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen nach den Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes sind im Jahr 2014 die Verhältnisse zum 1. Januar 2014 maßgebend. Die Zuweisungen sind auch nach dem 1. Juli 2014 entsprechend in den Haushalten der Verbandsgemeinden Otterbach und Otterberg zu vereinnahmen.
(2) Absatz 1 gilt für die zu leistenden oder zu erhebenden Umlagen sinngemäß. Die Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg kann die Umlagesätze der Verbandsgemeindeumlagen auch im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2014 neu festsetzen.

§ 10

Aufwendungen und Erträge sowie Einzahlungen und Auszahlungen der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend den zum 31. Dezember 2013 nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen ermittelten Einwohnerzahlen mit Hauptwohnung auf die Haushalte der Verbandsgemeinden Otterbach und Otterberg aufgeteilt zu buchen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg kann eine davon abweichende Regelung treffen. Die §§ 98 und 100 GemO bleiben unberührt.

§ 11

Spätestens drei Monate nach der Gebietsänderung werden eine Wehrleiterin oder ein Wehrleiter sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der Wehrleiterin oder des Wehrleiters der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg gewählt, auf die Dauer von zehn Jahren bestellt und zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten ernannt. Die Wahlen erfolgen durch die Wehrführer in den Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg. Der Wehrleiter und der Vertreter des Wehrleiters der Verbandsgemeinde Otterbach bleiben bis zur Bestellung und Ernennung der Wehrleiterin oder des Wehrleiters und der Vertreterin oder des Vertreters der Wehrleiterin oder des Wehrleiters der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg in ihren Funktionen für das Gebiet der Verbandsgemeinde Otterbach. Entsprechendes gilt für den Wehrleiter und den Vertreter des Wehrleiters der Verbandsgemeinde Otterberg in Bezug auf das Gebiet der Verbandsgemeinde Otterberg.

§ 12

Die Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg nimmt die Aufgaben der Wirtschaftsförderung und der Fremdenverkehrsförderung, soweit sie von überörtlicher Bedeutung sind, als Selbstverwaltungsaufgaben wahr.

§ 13

(1) Die Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg hat innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach der Gebietsänderung einen Flächennutzungsplan aufzustellen. Die Flächennutzungspläne für die Verbandsgemeinden Otterbach und Otterberg gelten in deren Gebieten fort, bis der Flächennutzungsplan für die Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg wirksam wird.
(2) Das am 30. Juni 2014 bestehende Ortsrecht der Verbandsgemeinden Otterbach und Otterberg gilt in deren Gebieten fort, bis es aufgehoben oder durch neues Ortsrecht ersetzt wird. Das bestehende Ortsrecht der Verbandsgemeinden Otterbach und Otterberg für die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung ist innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach der Gebietsänderung aufzuheben oder durch neues Ortsrecht zu ersetzen. Im Übrigen ist das bestehende Ortsrecht der Verbandsgemeinden Otterbach und Otterberg im Sinne des Satzes 1 innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach der Gebietsänderung aufzuheben oder durch neues Ortsrecht zu ersetzen.

§ 14

Nach der Bildung der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg aus den Verbandsgemeinden Otterbach und Otterberg zum 1. Juli 2014 führen die bei den bisherigen Dienststellen gebildeten Personalräte die Geschäfte bis zur Neuwahl des bei der Verbandsgemeindeverwaltung Otterbach-Otterberg zu bildenden Personalrats, längstens bis zum 30. September 2014, gemeinsam fort.

§ 15

Die Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg ist Rechtsnachfolgerin der Verbandsgemeinden Otterbach und Otterberg.

§ 16

Das Land gewährt der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg aus Anlass ihrer freiwilligen Bildung eine einmalige einwohnerbezogene Zuweisung in Höhe von 1 078 500 Euro. Bemessungsgrundlage der Zuweisung ist die zum 30. Juni 2010 nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen ermittelte Einwohnerzahl mit Hauptwohnung in der Verbandsgemeinde Otterberg.

§ 17

Das Land erlässt der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg von ihm den Verbandsgemeinden Otterbach und Otterberg gewährte Darlehen für Maßnahmen der Wasserversorgung über einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Gebietsänderung in einer jährlichen Höhe von 100 000 Euro. Entsprechendes gilt für vom Land den Verbandsgemeinden Otterbach und Otterberg gewährte Darlehen für Maßnahmen der Abwasserbeseitigung.

§ 18

Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, gilt ergänzend das Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform.

§ 19

Die Verbandsgemeinde Otterbach nimmt in der Zeit vom 1. März 2012 bis zum 30. Juni 2014 die Zuständigkeiten nach
1.
§ 1 Abs. 1, 3 und 4, § 3 und § 4 Abs. 1, 2 und 4 der Landesverordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht vom 30. Januar 2001 (GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch § 51 des Gesetzes vom 9. März 2011 (GVBl. S. 47), BS 710-1,
2.
§ 1 Abs. 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung und dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 13. Januar 1987 (GVBl. S. 16), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. August 2008 (GVBl. S. 197), BS 712-1,
3.
lfd. Nr. 5.6 der Anlage zu § 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und des technischen Gefahrenschutzes vom 26. September 2000 (GVBl. S. 379), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 280), BS 8053-2,
4.
den §§ 10 und 12 Abs. 3 des Feiertagsgesetzes vom 15. Juli 1970 (GVBl. S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358), BS 113-10,
5.
§ 1 der Gaststättenverordnung vom 2. Dezember 1971 (GVBl. S. 274), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. August 2005 (GVBl. S. 365), BS 711-7,
6.
§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 und § 11 Abs. 3 des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2007 (GVBl. S. 188), geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2009 (GVBl. S. 205), BS 212-2, und
7.
§ 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 des Landes-Immissionsschutzgesetzes vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. März 2011 (GVBl. S. 75), BS 2129-4,
auch im Gebiet der Verbandsgemeinde Otterberg wahr.

§ 20

(Änderungsanweisungen)

§ 21

(Änderungsanweisungen)

§ 22

(Änderungsanweisungen)

§ 23

Es treten in Kraft:
1.
die §§ 20 bis 22 am 1. Juli 2014,
2.
das Gesetz im Übrigen am Tage nach der Verkündung.
Mainz, den 20. Dezember 2011
Der Ministerpräsident
Kurt Beck
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