Verordnung über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden (Justizzahlungsverkehrsverordnung - JZahlVV) Vom 24. September 2018
Verordnung über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden (Justizzahlungsverkehrsverordnung - JZahlVV) Vom 24. September 2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.2022 bis 31.12.2025
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 17. Juni 2022 (GVBl. S. 376) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden (Justizzahlungsverkehrsverordnung - JZahlVV) vom 24. September 2018 | 16.10.2018 bis 31.12.2025 |
Eingangsformel | 16.10.2018 bis 31.12.2025 |
§ 1 - Zahlungsart | 01.07.2022 bis 31.12.2025 |
§ 2 - Unbare Zahlungsweisen | 01.07.2022 bis 31.12.2025 |
§ 3 - Zahlungsnachweis | 01.07.2022 bis 31.12.2025 |
§ 4 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 16.10.2018 bis 31.12.2025 |
Aufgrund des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), in Verbindung mit § 2a der Justizdelegationsverordnung vom 21. Dezember 2015 (GVBl. 2016 S. 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. August 2018 (GVBl. S. 350), verordnet die Ministerin für Justiz:
§ 1 Zahlungsart
Zahlungen an Gerichte und Justizbehörden im Geschäftsbereich des für die Justiz zuständigen Ministeriums, ausgenommen an Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamte der Justiz, sind unbar zu leisten. Abweichend von Satz 1 können Zahlungen ausnahmsweise bar geleistet werden, wenn
1.
der Zahlungsbetrag 100 Euro nicht übersteigt,
2.
dem Zahlungspflichtigen eine unbare Zahlung nicht möglich ist,
3.
sie durch Polizei- oder Zollbehörden erfolgen oder
4.
Eile geboten ist, insbesondere, wenn Zahlungen zur Abwendung oder Aufhebung freiheitsentziehender Maßnahmen erbracht werden sollen und eine andere Zahlungsart nicht in Betracht kommt.
Satz 2 Nr. 1 gilt nicht für Zahlungen in Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217).
§ 2 Unbare Zahlungsweisen
Zahlungen nach § 1 Satz 1 können erfolgen durch
1.
Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse,
2.
Debit- oder Kreditkarten, sofern entsprechende Zahlungsmöglichkeiten am Ort der Zahlung angeboten werden,
3.
Nutzung der auf der ePayment-Bezahlplattform des Landes Hessen angebotenen Zahlungsmöglichkeiten,
4.
Erteilung einer Einzugsermächtigung an das Mahngericht von einem Konto in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union im Rahmen des automatisierten Mahnverfahrens,
5.
Bundesbank- oder Verrechnungsscheck,
6.
Verwendung einer elektronischen Kostenmarke oder einer Kostenmarkennummer oder
7.
Verwendung eines Gerichtskostenstemplers.
Zahlungen nach Satz 1 Nr. 4 können abgelehnt werden, wenn dies zur Sicherung des Zahlungseingangs angebracht erscheint, insbesondere wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Forderung auf diesen Wegen nicht eingezogen werden kann, oder wenn eine missbräuchliche Verwendung zu besorgen ist. Zahlungen nach Satz 1 Nr. 5 sind nur zulässig, wenn
1.
sie zur Erbringung einer Sicherheitsleistung in Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung erfolgen oder
2.
sie außerhalb des automatisierten Mahnverfahrens erfolgen und die Kostenschuldnerin oder der Kostenschuldner ihren oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.
§ 3 Zahlungsnachweis
(1) Der Zahlungsnachweis erfolgt in den Fällen des § 2 Satz 1
1.
Nr. 1, 3 und 4 durch eine Zahlungsanzeige der Gerichtskasse oder eine Zahlungs- oder Änderungsmitteilung einer elektronischen Forderungsverwaltung,
2.
Nr. 2 durch eine Quittung der annehmenden Stelle,
3.
Nr. 5 durch Scheckübergabe,
4.
Nr. 6 durch den Nachweis über die elektronische Entwertung der Kostenmarke durch die jeweilige Dienststelle,
5.
Nr. 7 durch den Abdruck des Gerichtskostenstemplers.
(2) Der Zahlungsnachweis ist entbehrlich, wenn der Zahlungseingang durch elektronischen Zugriff der jeweiligen Dienststelle auf die Daten einer elektronischen Forderungsverwaltung nachgewiesen und der Nachweis bei der jeweiligen Dienststelle ausgedruckt werden kann.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
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