KomVwRGrG
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Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform (KomVwRGrG) Vom 28. September 2010

Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform (KomVwRGrG) Vom 28. September 2010
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch § 79 des Gesetzes vom 07.12.2022 (GVBl. S. 413)
Fußnoten
[1])
Verkündet als Artikel 1 des Ersten Landesgesetzes zur Kommunal- und Verwaltungsreform vom 28.09.2010 (GVBl. S. 272).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform (KomVwRGrG) vom 28. September 201006.10.2010
§ 1 - Ziele06.10.2010
§ 2 - Grundsätze der Verbesserung kommunaler Gebietsstrukturen06.10.2010
§ 3 - Freiwillige Gebietsänderungen06.10.2010
§ 4 - Wahl der Organe und Rechtsstellung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit06.10.2010
§ 5 - Rechtsstellung der Bediensteten und der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger06.10.2010
§ 6 - Übergang des Vermögens06.10.2010
§ 7 - Ausgleich von Forderungen und Verbindlichkeiten06.10.2010
§ 8 - Rechtsnachfolge06.10.2010
§ 9 - Schlüsselzuweisungen, Investitionsschlüsselzuweisungen und Umlagen01.01.2023
§ 10 - Benutzungsgebühren und Beiträge für die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung06.10.2010
§ 11 - Ortsrecht06.10.2010
§ 12 - Weiterentwicklung bürgernaher, kooperativer Verwaltungen sowie Stärkung der bürgerschaftlichen Beteiligung und Mitwirkung06.10.2010

§ 1 Ziele

(1) Ein Ziel der Kommunal- und Verwaltungsreform sind kommunale Gebietskörperschaften, die unter besonderer Berücksichtigung der demografischen Entwicklungen und des Einsatzes neuer Informations- und Kommunikationstechnologien, insbesondere im Rahmen von E-Government, in der Lage sind, langfristig die eigenen und die übertragenen Aufgaben in fachlich hoher Qualität, wirtschaftlich sowie bürger-, sach- und ortsnah wahrzunehmen. Zu diesem Zweck sollen Aufgabenzuständigkeiten verändert und die Leistungsfähigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit und die Verwaltungskraft der verbandsfreien Gemeinden und der Verbandsgemeinden im Interesse einer bestmöglichen Daseinsvorsorge für die Bürgerinnen und Bürger durch Gebietsänderungen verbessert werden. Der Freiwilligkeit gebietlicher Veränderungen wird hierbei der Vorrang eingeräumt.
(2) Darüber hinaus ist zur Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerledigung eine Erweiterung der gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben und der gemeinsamen Unterhaltung öffentlicher Einrichtungen durch öffentliche und private Stellen angestrebt; dies gilt insbesondere für eine Zusammenarbeit kommunaler Gebietskörperschaften, die ihren Sitz in derselben Gemeinde haben. Mit Dienstleistungsangeboten der kommunalen Gebietskörperschaften sollen die Möglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger zur schnellen, qualitativ hochwertigen und kostengünstigen Abwicklung ihrer Verwaltungsangelegenheiten und die Unterstützung der Ortsgemeinden und der Ortsbezirke in Verwaltungsangelegenheiten verbessert werden. Ein Ziel der Kommunal- und Verwaltungsreform ist auch eine stärkere direkte Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger in kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten, um das Potenzial des in Rheinland-Pfalz sehr ausgeprägten bürgerschaftlichen Engagements zur Verwirklichung des Gemeinwohlziels verstärkt nutzen zu können. Dazu sollen notwendige Voraussetzungen geschaffen und erweitert werden.

§ 2 Grundsätze der Verbesserung kommunaler Gebietsstrukturen

(1) Zur Stärkung der Leistungsfähigkeit, der Wettbewerbsfähigkeit und der Verwaltungskraft der verbandsfreien Gemeinden und der Verbandsgemeinden werden die vorhandenen Gebietsstrukturen dieser kommunalen Gebietskörperschaften bis zum Tag der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2014 verbessert.
(2) Eine ausreichende Leistungsfähigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Verwaltungskraft haben in der Regel
1.
verbandsfreie Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern und
2.
Verbandsgemeinden mit mindestens 12 000 Einwohnerinnen und Einwohnern.
Maßgebend ist die vom Statistischen Landesamt Rheinland-Pfalz zum 30. Juni 2009 festgestellte amtliche Zahl der Personen, die mit alleiniger Wohnung oder, sofern eine Person mehrere Wohnungen hat, mit ihrer Hauptwohnung in der verbandsfreien Gemeinde oder der Verbandsgemeinde gemeldet sind.
(3) Unterschreitungen der Mindestgröße nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 sind in der Regel unbeachtlich bei Verbandsgemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, die eine Fläche von mehr als 100 Quadratkilometern und mehr als 15 Ortsgemeinden haben. Aus besonderen Gründen können Unterschreitungen der Mindestgrößen nach Absatz 2 Satz 1 unbeachtlich sein, wenn die verbandsfreien Gemeinden und die Verbandsgemeinden die Gewähr dafür bieten, langfristig die eigenen und übertragenen Aufgaben in fachlich hoher Qualität, wirtschaftlich sowie bürger-, sach- und ortsnah wahrzunehmen. Besondere Gründe sind vor allem landschaftliche und topografische Gegebenheiten, die geografische Lage einer kommunalen Gebietskörperschaft unmittelbar an der Grenze zu einem Nachbarstaat oder einem Nachbarland, die Wirtschafts- und Finanzkraft, die Erfordernisse der Raumordnung sowie die Zahl der nicht kasernierten Soldatinnen und Soldaten, Zivilangehörigen und Familienangehörigen der ausländischen Stationierungsstreitkräfte, soweit diese nicht den deutschen Meldevorschriften unterliegen.
(4) Verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden sollen mit benachbarten verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden desselben Landkreises zusammengeschlossen werden. Eine Ausnahme von Satz 1 kann zugelassen werden, vor allem wenn innerhalb desselben Landkreises ein Zusammenschluss zu einer verbandsfreien Gemeinde oder Verbandsgemeinde mit einer ausreichenden Leistungsfähigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Verwaltungskraft nicht möglich ist. Ferner können im Ausnahmefall die Ortsgemeinden einer Verbandsgemeinde in mehrere andere Verbandsgemeinden eingegliedert, die Ortsgemeinden einer Verbandsgemeinde und die Ortsgemeinden mehrerer anderer Verbandsgemeinden zu neuen Verbandsgemeinden zusammengeschlossen sowie eine Ortsgemeinde aus einer Verbandsgemeinde ausgegliedert und in eine andere Verbandsgemeinde eingegliedert werden.
(5) Bei dem Zusammenschluss kommunaler Gebietskörperschaften sind vor allem die Erfordernisse der Raumordnung, landschaftliche und topografische Gegebenheiten, die öffentliche Verkehrsinfrastruktur, die Wirtschaftsstruktur und historische und religiöse Bindungen und Beziehungen zu berücksichtigen.

§ 3 Freiwillige Gebietsänderungen

(1) Im Falle der freiwilligen Eingliederung einer verbandsfreien Gemeinde oder einer Verbandsgemeinde in eine Verbandsgemeinde sind Beschlüsse des Gemeinderates der bisherigen verbandsfreien Gemeinde, der Verbandsgemeinderäte der bisherigen und der aufnehmenden Verbandsgemeinde sowie der Ortsgemeinderäte der Ortsgemeinden der bisherigen und der aufnehmenden Verbandsgemeinde erforderlich, mit denen übereinstimmend der Wille zu dieser freiwilligen Gebietsänderung erklärt wird. Im Falle der freiwilligen Eingliederung der Ortsgemeinden einer Verbandsgemeinde in mehrere andere Verbandsgemeinden sind Beschlüsse nach Satz 1 des Verbandsgemeinderates der bisherigen Verbandsgemeinde und der Ortsgemeinderäte ihrer Ortsgemeinden sowie der Verbandsgemeinderäte der aufnehmenden Verbandsgemeinden und der Ortsgemeinderäte ihrer Ortsgemeinden erforderlich. Im Falle der freiwilligen Umgliederung einer Ortsgemeinde aus einer Verbandsgemeinde in eine andere Verbandsgemeinde sind Beschlüsse nach Satz 1 der Ortsgemeinderäte und der Verbandsgemeinderäte dieser kommunalen Gebietskörperschaften erforderlich. Die Zustimmung der Ortsgemeinden nach den Sätzen 1 bis 3 gilt als erteilt, wenn jeweils mehr als die Hälfte der Ortsgemeinden der bisherigen und der aufnehmenden Verbandsgemeinde zugestimmt hat und in diesen Ortsgemeinden jeweils mehr als die Hälfte der Einwohnerinnen und Einwohner der bisherigen und der aufnehmenden Verbandsgemeinde wohnt.
(2) Im Falle der freiwilligen Bildung einer neuen verbandsfreien Gemeinde oder Verbandsgemeinde aus verbandsfreien Gemeinden oder Verbandsgemeinden sind Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 1 der Gemeinderäte der bisherigen verbandsfreien Gemeinden oder der Verbandsgemeinderäte der bisherigen Verbandsgemeinden und der Ortsgemeinderäte ihrer Ortsgemeinden erforderlich. Im Falle des freiwilligen Zusammenschlusses der Ortsgemeinden einer Verbandsgemeinde mit den Ortsgemeinden mehrerer anderer Verbandsgemeinden zu neuen Verbandsgemeinden sind Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 1 der Verbandsgemeinderäte der bisherigen Verbandsgemeinden und der Ortsgemeinderäte ihrer Ortsgemeinden erforderlich. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Im Hinblick auf eine freiwillige Änderung des Gebiets kommunaler Gebietskörperschaften, die verschiedenen Landkreisen angehören, sind die betroffenen Landkreise vorher zu hören.
(4) Die Beschlussfassung und die Anhörung nach den Absätzen 1 bis 3 müssen bis zum 30. Juni 2012 erfolgen.
(5) Eine Gebietsänderung, die aus Gründen des Gemeinwohls erforderlich ist und nicht freiwillig erfolgt, wird nach vorheriger Anhörung der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften ohne deren Zustimmung durch Gesetz geregelt.

§ 4 Wahl der Organe und Rechtsstellung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit

(1) Der Gemeinderat oder Verbandsgemeinderat der umgebildeten Verbandsgemeinde oder neu gebildeten verbandsfreien Gemeinde oder Verbandsgemeinde ist am Tag des Inkrafttretens der Gebietsänderung oder, sofern dieser Tag nicht auf einen Sonntag fällt, am darauffolgenden Sonntag zu wählen. Für die Vorbereitung der Wahl nach Satz 1 sind die Gebiete der kommunalen Gebietskörperschaften entsprechend der Gebietsänderung maßgebend. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter für die Wahl nach Satz 1 wird durch die Aufsichtsbehörde bestimmt. Bei der Änderung des Gebiets kommunaler Gebietskörperschaften, die verschiedenen Landkreisen angehören, entscheidet die für sie zuständige obere Aufsichtsbehörde, welche Aufsichtsbehörde die Bestimmung nach Satz 3 trifft.
(2) Im Falle der Eingliederung einer verbandsfreien Gemeinde in eine Verbandsgemeinde oder der Bildung einer neuen Verbandsgemeinde aus verbandsfreien Gemeinden oder aus verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden bleiben die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der bisherigen verbandsfreien Gemeinden abweichend von § 51 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung (GemO) längstens bis zum Ablauf der Amtszeit hauptamtlich tätig.
(3) Im Falle der Eingliederung von Ortsgemeinden, einer verbandsfreien Gemeinde oder einer Verbandsgemeinde in eine Verbandsgemeinde oder der Bildung einer neuen verbandsfreien Gemeinde oder Verbandsgemeinde ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der umgebildeten Verbandsgemeinde oder der neu gebildeten verbandsfreien Gemeinde oder Verbandsgemeinde am Tage des Inkrafttretens der Gebietsänderung oder, sofern dieser Tag nicht auf einen Sonntag fällt, am darauffolgenden Sonntag zu wählen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter nach Absatz 1 Satz 3 nimmt bis zur konstituierenden Sitzung des Gemeinderats oder Verbandsgemeinderats der umgebildeten Verbandsgemeinde oder der neu gebildeten verbandsfreien Gemeinde oder Verbandsgemeinde auch die Aufgaben der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters dieser kommunalen Gebietskörperschaft wahr.
(4) Im Falle der Eingliederung von Ortsgemeinden, einer verbandsfreien Gemeinde oder einer Verbandsgemeinde in eine Verbandsgemeinde oder der Bildung einer neuen verbandsfreien Gemeinde oder Verbandsgemeinde aus verbandsfreien Gemeinden oder Verbandsgemeinden richtet sich die Rechtsstellung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit nach den Bestimmungen des § 36 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in Verbindung mit den §§ 128 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 14 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160); Absatz 2 bleibt unberührt. Die von der Gebietsänderung betroffenen hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der bisherigen kommunalen Gebietskörperschaften haben für den Rest ihrer Amtszeit Anspruch auf Verwendung als hauptamtliche Beigeordnete in der aufnehmenden oder neu gebildeten kommunalen Gebietskörperschaft; die Begrenzung der Höchstzahl der zulässigen hauptamtlichen Beigeordneten in verbandsfreien Gemeinden nach § 51 Abs. 2 Satz 2 GemO und in Verbandsgemeinden nach § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 51 Abs. 2 Satz 2 GemO sowie § 53 a Abs. 1 und 3 bis 5 und § 55 Abs. 2 GemO findet im Hinblick auf die hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der bisherigen kommunalen Gebietskörperschaften keine Anwendung. Eine Verpflichtung zur Übernahme eines gleich oder geringer zu bewertenden Amtes im Sinne des § 130 Abs. 1 BRRG besteht nicht. Bei einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand findet § 1 des Landesgesetzes zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes vom 21. Dezember 2007 (GVBl. S. 283 - 285 -), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 15. Juni 2010 (GVBl. S. 93), BS 2032-2, in Verbindung mit § 66 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(5) Eine Wahl für die frei werdende Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters einer verbandsfreien Gemeinde mit weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder einer Verbandsgemeinde mit weniger als 12 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, abgesehen von einer Verbandsgemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, die eine Fläche von mehr als 100 Quadratkilometern und mehr als 15 Ortsgemeinden hat, bedarf vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an bis zum Tag der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2014 einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde; § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Genehmigung darf für einen Zeitraum von längstens einem Jahr ab dem Freiwerden der Stelle versagt werden. Für diesen Zeitraum kann die Aufsichtsbehörde die bisherige Bürgermeisterin oder den bisherigen Bürgermeister als beauftragte Person der verbandsfreien Gemeinde oder Verbandsgemeinde bestellen. Die beauftragte Person nimmt die Aufgaben der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters auf Kosten der verbandsfreien Gemeinde oder Verbandsgemeinde wahr.
(6) Der Gemeinderat oder Verbandsgemeinderat kann beschließen, dass eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters einer verbandsfreien Gemeinde oder Verbandsgemeinde nach Absatz 5 Satz 1, die oder der in der Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an bis zum Tag der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2014 ausscheidet, für eine Amtszeit von weniger als acht Jahren gewählt wird. Die Festlegung der Dauer der Amtszeit durch den Gemeinderat oder Verbandsgemeinderat bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(7) Die Aufsichtsbehörde kann für eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters einer verbandsfreien Gemeinde oder Verbandsgemeinde nach Absatz 5 Satz 1, die oder der in der Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an bis zum Tag der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2014 ausscheidet, eine Amtszeit von weniger als acht Jahren festsetzen.

§ 5 Rechtsstellung der Bediensteten und der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

(1) Die Rechtsstellung der zum Zeitpunkt der Eingliederung einer verbandsfreien Gemeinde oder Verbandsgemeinde in eine Verbandsgemeinde oder der Bildung einer neuen verbandsfreien Gemeinde oder Verbandsgemeinde vorhandenen Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften richtet sich nach den Bestimmungen des § 36 LBG in Verbindung mit den §§ 128 bis 133 BRRG.
(2) Im Falle der Eingliederung einer verbandsfreien Gemeinde in eine Verbandsgemeinde oder der Bildung einer neuen Verbandsgemeinde aus verbandsfreien Gemeinden oder aus verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden gehen mit den Aufgaben der bisherigen verbandsfreien Gemeinden die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die aufnehmende oder neu gebildete Verbandsgemeinde über. Die beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften können Abweichendes vereinbaren. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; § 4 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Bei der Eingliederung einer Verbandsgemeinde in eine andere Verbandsgemeinde, der Bildung einer neuen verbandsfreien Gemeinde aus verbandsfreien Gemeinden oder Verbandsgemeinden oder der Bildung einer neuen Verbandsgemeinde aus Verbandsgemeinden oder aus verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden gehen die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der bisherigen kommunalen Gebietskörperschaften auf die aufnehmende oder neu gebildete kommunale Gebietskörperschaft über. Die aufnehmende oder neu gebildete kommunale Gebietskörperschaft tritt in die Rechte und Pflichten der zum Zeitpunkt der Gebietsänderung bestehenden und mit der Gebietsänderung übergehenden Arbeitsverhältnisse ein. Erworbene Besitzstände dürfen wegen des Übergangs der Arbeitsverhältnisse nicht eingeschränkt werden. Betriebsbedingte Kündigungen und entsprechende Änderungskündigungen mit dem Ziel der Herabgruppierung aus Anlass des Übergangs der Arbeitsverhältnisse sind ausgeschlossen. Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten werden die vor dem Übergang der Arbeitsverhältnisse nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne von § 34 Abs. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) berücksichtigt. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse gilt nicht als Unterbrechung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA). Die vom Übergang der Arbeitsverhältnisse betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind rechtzeitig in schriftlicher Form über den bevorstehenden Übergang zu unterrichten.

§ 6 Übergang des Vermögens

(1) Im Falle der Eingliederung einer verbandsfreien Gemeinde in eine Verbandsgemeinde oder der Bildung einer neuen Verbandsgemeinde aus verbandsfreien Gemeinden oder aus verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden geht mit den Aufgaben das zu ihrer Erfüllung weiterhin ganz oder überwiegend notwendige unbewegliche Vermögen von den bisherigen verbandsfreien Gemeinden zu den Wertansätzen der Schlussbilanz auf die aufnehmende oder neu gebildete Verbandsgemeinde entschädigungslos über. Ferner übertragen in einem solchen Fall die bisherigen verbandsfreien Gemeinden das zur Erfüllung der übergehenden Aufgaben weiterhin ganz oder überwiegend notwendige bewegliche Vermögen zu den Wertansätzen der Schlussbilanz entschädigungslos an die aufnehmende oder neu gebildete Verbandsgemeinde. Zu den Wertansätzen nach den Sätzen 1 und 2 gehören auch die Wertansätze für Rückstellungen nach § 36 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) und für immaterielle Vermögensgegenstände und Sonderposten nach § 38 GemHVO. Die immateriellen Vermögensgegenstände und Sonderposten sind nach der Übernahme der Wertansätze der Schlussbilanz durch die aufnehmende oder neu gebildete Verbandsgemeinde unmittelbar gegeneinander auszubuchen, soweit die entsprechenden Zuwendungen zwischen den beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften gewährt worden sind. Die Aufsichtsbehörde entscheidet bei Bedarf, welches unbewegliche und bewegliche Vermögen zur Erfüllung der übergehenden Aufgaben weiterhin ganz oder überwiegend notwendig ist; § 4 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Im Falle der Eingliederung einer Verbandsgemeinde in eine andere Verbandsgemeinde oder der Bildung einer neuen Verbandsgemeinde aus Verbandsgemeinden oder aus verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden sind die Wertansätze der Schlussbilanz der bisherigen Verbandsgemeinden von der aufnehmenden oder neu gebildeten Verbandsgemeinde zu übernehmen. Bei der Bildung einer neuen verbandsfreien Gemeinde sind die Wertansätze der Schlussbilanz der bisherigen kommunalen Gebietskörperschaften von der neu gebildeten verbandsfreien Gemeinde zu übernehmen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Im Falle der Eingliederung der Ortsgemeinden einer Verbandsgemeinde in mehrere andere Verbandsgemeinden oder des Zusammenschlusses der Ortsgemeinden einer Verbandsgemeinde und der Ortsgemeinden mehrerer anderer Verbandsgemeinden zu neuen Verbandsgemeinden geht das unbewegliche Vermögen von der bisherigen Verbandsgemeinde zu den Wertansätzen der Schlussbilanz auf die aufnehmenden oder neu gebildeten Verbandsgemeinden entschädigungslos über. Das bewegliche Vermögen ist von der bisherigen Verbandsgemeinde zu den Wertansätzen der Schlussbilanz an die aufnehmenden oder neu gebildeten Verbandsgemeinden entschädigungslos zu übertragen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Übernimmt bei einer solchen Gebietsänderung eine Verbandsgemeinde allein Vermögen einer bisherigen Verbandsgemeinde, hat sie den übrigen an der Gebietsänderung beteiligten Verbandsgemeinden hierfür einen finanziellen Ausgleich zu leisten; dieser bestimmt sich nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen ihrer jeweiligen Ortsgemeinden, die Gegenstand dieser Gebietsänderung sind. Bei einer Streitigkeit im Rahmen des Satzes 4 entscheidet die Aufsichtsbehörde; § 4 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Tritt eine Gebietsänderung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht mit dem Beginn eines Haushaltsjahres in Kraft, sind von den bisherigen verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden Schlussbilanzen und Anhänge auf den Tag vor dem Inkrafttreten der Gebietsänderung zu erstellen.
(5) Abweichendes von den Absätzen 1 bis 3 kann vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; § 4 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 7 Ausgleich von Forderungen und Verbindlichkeiten

(1) Im Falle der Eingliederung der Ortsgemeinden einer Verbandsgemeinde in mehrere andere Verbandsgemeinden, des Zusammenschlusses der Ortsgemeinden einer Verbandsgemeinde und der Ortsgemeinden mehrerer anderer Verbandsgemeinden zu neuen Verbandsgemeinden oder der Umgliederung einer Ortsgemeinde aus einer Verbandsgemeinde in eine andere Verbandsgemeinde haben die Ortsgemeinden am Tage vor dem Inkrafttreten der Gebietsänderung die gegenüber der bisherigen Verbandsgemeinde bestehenden Verbindlichkeiten bei dieser auszugleichen; die Einheitskasse gemäß § 68 Abs. 4 Satz 1 GemO wird aufgelöst. Am Tage des Inkrafttretens der Gebietsänderung sind den Ortsgemeinden von den aufnehmenden oder neu gebildeten Verbandsgemeinden im Rahmen der Einheitskasse Mittel in entsprechender Höhe zur Verfügung zu stellen. Den Ortsgemeinden entstehen dadurch Verbindlichkeiten gegenüber den aufnehmenden oder neu gebildeten Verbandsgemeinden.
(2) In einem Fall nach Absatz 1 sind den Ortsgemeinden am Tage vor dem Inkrafttreten der Gebietsänderung die gegenüber der bisherigen Verbandsgemeinde bestehenden Forderungen von dieser auszugleichen; die Einheitskasse gemäß § 68 Abs. 4 Satz 1 GemO wird aufgelöst. Am Tage des Inkrafttretens der Gebietsänderung haben die Ortsgemeinden den aufnehmenden oder neu gebildeten Verbandsgemeinden im Rahmen der Einheitskasse Mittel in entsprechender Höhe zur Verfügung zu stellen. Den Ortsgemeinden entstehen dadurch Forderungen gegenüber den aufnehmenden und neu gebildeten Verbandsgemeinden.
(3) Sofern nach der Abwicklung der Verbindlichkeiten und Forderungen der Ortsgemeinden der bisherigen Verbandsgemeinde Zahlungsmittelbestände oder Kredite zur Liquiditätssicherung verbleiben, gehen diese mit der Gebietsänderung im Verhältnis der Einwohnerzahlen nach dem bisherigen Gebietsstand auf die aufnehmenden oder neu gebildeten Verbandsgemeinden als Rechtsnachfolger über. Die aufnehmenden oder neu gebildeten Verbandsgemeinden haben die auf sie entfallenden Anteile zu bilanzieren und die übrigen Anteile als Anhangsangabe gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 11 GemHVO auszuweisen.
(4) Abweichendes von den Absätzen 1 bis 3 kann vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; § 4 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 8 Rechtsnachfolge

(1) Die aufnehmende oder neu gebildete kommunale Gebietskörperschaft tritt umfassend in die Rechte und Pflichten der bisherigen kommunalen Gebietskörperschaften ein.
(2) Im Falle der Eingliederung einer verbandsfreien Gemeinde in eine Verbandsgemeinde oder der Bildung einer neuen Verbandsgemeinde aus verbandsfreien Gemeinden oder aus verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden tritt die aufnehmende oder neu gebildete Verbandsgemeinde in die mit den übergehenden Aufgaben und Verbindlichkeiten sowie dem übergehenden Vermögen verbundenen Rechte und Pflichten ein.
(3) Im Falle der Eingliederung der Ortsgemeinden einer Verbandsgemeinde in mehrere andere Verbandsgemeinden oder des Zusammenschlusses der Ortsgemeinden einer Verbandsgemeinde und der Ortsgemeinden mehrerer anderer Verbandsgemeinden zu neuen Verbandsgemeinden sind die aufnehmenden oder neu gebildeten Verbandsgemeinden Rechtsnachfolger der bisherigen Verbandsgemeinde. Übernimmt bei einer solchen Gebietsänderung eine Verbandsgemeinde allein als Rechtsnachfolger Rechte einer bisherigen Verbandsgemeinde, hat sie den übrigen an der Gebietsänderung beteiligten Verbandsgemeinden hierfür einen finanziellen Ausgleich auf der Grundlage des Wertes dieser Rechte zu leisten; übernimmt eine Verbandsgemeinde allein als Rechtsnachfolger Pflichten einer bisherigen Verbandsgemeinde, haben ihr die übrigen an der Gebietsänderung beteiligten Verbandsgemeinden hierfür einen finanziellen Ausgleich auf der Grundlage der Belastung dieser Pflichten zu leisten. Ein finanzieller Ausgleich nach Satz 2 bestimmt sich nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen ihrer jeweiligen Ortsgemeinden, die Gegenstand dieser Gebietsänderung sind. Bei einer Streitigkeit im Rahmen der Sätze 2 und 3 entscheidet die Aufsichtsbehörde; § 4 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Abweichendes von den Absätzen 1 bis 3 kann vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; § 4 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 9 Schlüsselzuweisungen, Investitionsschlüsselzuweisungen und Umlagen

Im Falle der Eingliederung einer verbandsfreien Gemeinde oder Verbandsgemeinde in eine Verbandsgemeinde oder der Bildung einer neuen verbandsfreien Gemeinde oder Verbandsgemeinde finden die §§ 13 bis 17 des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) mit der Maßgabe Anwendung, dass für die umgebildete oder neu gebildete kommunale Gebietskörperschaft die Summe der Werte nach den bisherigen Gebietsständen gilt. Satz 1 gilt auch, wenn eine Gebietsänderung nicht mit dem Beginn eines Haushaltsjahres in Kraft tritt; in diesem Fall werden die Zuweisungen nach den §§ 13 und 14 LFAG und die Umlagen nach den §§ 3, 4 und 30 bis 33 LFAG zeitanteilig ermittelt.

§ 10 Benutzungsgebühren und Beiträge für die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung

Wird eine verbandsfreie Gemeinde oder Verbandsgemeinde in eine Verbandsgemeinde eingegliedert oder aus verbandsfreien Gemeinden oder Verbandsgemeinden eine verbandsfreie Gemeinde oder Verbandsgemeinde neu gebildet, kann die aufnehmende oder neu gebildete kommunale Gebietskörperschaft für die Beitrags- und Gebührenkalkulationen die von den bisherigen kommunalen Gebietskörperschaften betriebenen Einrichtungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren nach der Gebietsänderung als getrennte Einrichtungen behandeln.

§ 11 Ortsrecht

In den Gebieten der bisherigen verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden gilt das am Tag der Gebietsänderung bestehende Ortsrecht fort, bis es aufgehoben oder durch neues Ortsrecht ersetzt wird.

§ 12 Weiterentwicklung bürgernaher, kooperativer Verwaltungen sowie Stärkung der bürgerschaftlichen Beteiligung und Mitwirkung

Zur Weiterentwicklung der kommunalen Strukturen und Aufgabenwahrnehmung, insbesondere zur Erprobung veränderter Aufgabenzuständigkeiten, von Maßnahmen der gemeinsamen Aufgabenerfüllung und von Verfahrensabläufen und Verwaltungsprozessen, von Bürgerdiensten und von Möglichkeiten für die Bürgerinnen und Bürger zur unmittelbaren Beteiligung und Mitwirkung an Selbstverwaltungsangelegenheiten, kann das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium, dessen Geschäftsbereich berührt wird, auf Antrag einer kommunalen Gebietskörperschaft, einer rechtsfähigen kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts oder eines Zweckverbandes im Einzelfall eine Ausnahme von landesrechtlichen Zuständigkeits-, Form- und Verfahrensregelungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren zulassen. Eine Ausnahme kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
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