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Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Kell am See und Saarburg Vom 8. Mai 2018

Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Kell am See und Saarburg Vom 8. Mai 2018
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch § 67 des Gesetzes vom 07.12.2022 (GVBl. S. 413)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Kell am See und Saarburg vom 8. Mai 201816.05.2018
Eingangsformel16.05.2018
§ 116.05.2018
§ 216.05.2018
§ 316.05.2018
§ 416.05.2018
§ 516.05.2018
§ 616.05.2018
§ 716.05.2018
§ 816.05.2018
§ 916.05.2018
§ 1016.05.2018
§ 1116.05.2018
§ 1201.01.2023
§ 1316.05.2018
§ 1416.05.2018
§ 1516.05.2018
§ 1616.05.2018
§ 1716.05.2018
§ 1801.01.2019
§ 1916.05.2018
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Aus den Verbandsgemeinden Kell am See und Saarburg wird zum 1. Januar 2019 eine neue Verbandsgemeinde gebildet.
(2) Die neue Verbandsgemeinde führt den Namen „Saarburg-Kell“. Der Sitz ihrer Verwaltung ist die Ortsgemeinde Stadt Saarburg.

§ 2

(1) Die ersten Wahlen des Verbandsgemeinderates und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde finden vor der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 statt. Der Wahltag dafür wird von der Kreisverwaltung des Landkreises Trier-Saarburg festgesetzt. Entsprechendes gilt für den Tag der etwa notwendig werdenden Stichwahl zur ersten Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde. Die erste Wahlzeit des Verbandsgemeinderates der neuen Verbandsgemeinde beginnt am 1. Januar 2019. Die Wahlzeiten der bisherigen Verbandsgemeinderäte der Verbandsgemeinden Kell am See und Saarburg enden am 31. Dezember 2018. Die Amtszeiten der bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinden Kell am See und Saarburg enden vorzeitig am 31. Dezember 2018.
(2) Wahlleiterin oder Wahlleiter für die ersten Wahlen des Verbandsgemeinderates und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde, einschließlich einer etwaigen Stichwahl, ist der bisherige Bürgermeister der Verbandsgemeinde Saarburg, bei dessen Verhinderung die oder der zur allgemeinen Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Saarburg berufene Beigeordnete. Nehmen der bisherige Bürgermeister und alle Beigeordneten der Verbandsgemeinde Saarburg an der ersten Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde als Bewerberin oder Bewerber teil, bestimmt die Kreisverwaltung des Landkreises Trier-Saarburg die Wahlleiterin oder den Wahlleiter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für diese Wahl. Der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter für die erste Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde obliegt auch die öffentliche Ausschreibung der Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde. Sie oder er nimmt bis zur Einführung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde auch deren oder dessen Aufgaben wahr.
(3) Für die Vorbereitung und die Durchführung der ersten Wahlen des Verbandsgemeinderates und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde, einschließlich einer etwaigen Stichwahl, ist das gemeinsame Gebiet der Verbandsgemeinden Kell am See und Saarburg maßgebend.
(4) In der Folge findet die nächste Wahl des Verbandsgemeinderates der neuen Verbandsgemeinde am Tage der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahre 2024 statt.

§ 3

(1) Die bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinden Kell am See und Saarburg haben ab der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 bis zum Ablauf ihrer Ernennungszeiträume Anspruch auf eine Verwendung als hauptamtliche Beigeordnete der neuen Verbandsgemeinde. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für den bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinde Kell am See auf eine Verwendung als hauptamtlicher Beigeordneter in der Besoldungsgruppe A 16 der Landesbesoldungsordnung A und für den bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinde Saarburg auf eine Verwendung als hauptamtlicher Beigeordneter in der Besoldungsgruppe B 4 der Landesbesoldungsordnung B. Für sie besteht keine Verpflichtung zur Übernahme eines gleich oder geringer zu bewertenden Amtes im Sinne des § 27 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in Verbindung mit § 18 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung. Bei einer Versetzung der bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinden Kell am See und Saarburg in den einstweiligen Ruhestand findet § 83 Abs. 8 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(2) Wird der bisherige Bürgermeister der Verbandsgemeinde Kell am See oder der bisherige Bürgermeister der Verbandsgemeinde Saarburg in das Amt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder als hauptamtlicher Beigeordneter der neuen Verbandsgemeinde berufen, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

§ 4

Die Zahl der Beigeordneten der neuen Verbandsgemeinde richtet sich nach § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO) und der Hauptsatzung. Sie wird darüber hinaus in den Zeiträumen, in denen die bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinden Kell am See und Saarburg als hauptamtliche Beigeordnete der neuen Verbandsgemeinde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Verwendung finden, entsprechend erhöht. In diesen Zeiträumen können die bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinden Kell am See und Saarburg zugleich auch ehrenamtliche Bürgermeister von Ortsgemeinden der neuen Verbandsgemeinde sein. § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 Satz 5, § 53a Abs. 1 und 3 bis 5 und § 55 Abs. 2 GemO findet auf die bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinden Kell am See und Saarburg im Falle der Verwendung als hauptamtliche Beigeordnete nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 keine Anwendung.

§ 5

(1) Mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 gehen die Wehrleiter der Verbandsgemeinden Kell am See und Saarburg und aus den örtlichen Feuerwehreinheiten in den Gebieten der Verbandsgemeinden Kell am See und Saarburg die Wehrführer sowie ihre Vertreter auf die neue Verbandsgemeinde über. Innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ab der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 werden für die neue Verbandsgemeinde eine Wehrleiterin oder ein Wehrleiter und eine Vertreterin oder ein Vertreter oder mehrere Vertreterinnen oder Vertreter der Wehrleiterin oder des Wehrleiters (Wehrleitung) gewählt, auf die Dauer von zehn Jahren bestellt und zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten ernannt. Die ersten Wahlen erfolgen durch die Wehrführer in den Gebieten der bisherigen Verbandsgemeinden Kell am See und Saarburg. Die Wehrleiter und ihre Vertreter im Sinne des Satzes 1 bleiben bis zur Bestellung und Ernennung der ersten Wehrleitung der neuen Verbandsgemeinde in ihren Ämtern und im jeweiligen Gebiet der bisherigen Verbandsgemeinden Kell am See und Saarburg zuständig.
(2) Die neue Verbandsgemeinde nimmt die Aufgaben der Wirtschaftsförderung und der Tourismusförderung, soweit sie von überörtlicher Bedeutung sind, als Selbstverwaltungsaufgaben wahr.

§ 6

(1) Mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 gehen die Beamtinnen und Beamten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten sowie Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden der Verbandsgemeinden Kell am See und Saarburg auf die neue Verbandsgemeinde über.
(2) Die Beamtenverhältnisse der Beamtinnen und Beamten und Versorgungsverhältnisse der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Sinne des Absatzes 1 werden mit der neuen Verbandsgemeinde fortgesetzt. Die Fortsetzung der Beamtenverhältnisse und Versorgungsverhältnisse ist den Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern von der neuen Verbandsgemeinde schriftlich zu bestätigen. Den in den Dienst der neuen Verbandsgemeinde übergetretenen Beamtinnen und Beamten sind gleich zu bewertende Ämter zu übertragen, die ihren bisherigen Ämtern nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter entsprechen. Die neue Verbandsgemeinde kann innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr ab der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 Beamtinnen und Beamte in Beamtenverhältnissen auf Lebenszeit und auf Zeit, deren Aufgabenbereiche von dieser Gebietsänderung berührt wurden, in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Satz 4 gilt nur, wenn die Zahl der bei der neuen Verbandsgemeinde im Anschluss an die Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 vorhandenen Beamtinnen und Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt. § 27 Abs. 3 LBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 19 BeamtStG und § 40 LBG finden keine Anwendung.
(3) Die neue Verbandsgemeinde tritt in die Rechte und Pflichten der auf sie übergehenden Arbeitsverhältnisse im Sinne des Absatzes 1 ein. Erworbene Besitzstände dürfen wegen des Übergangs der Arbeitsverhältnisse nicht eingeschränkt werden. Betriebsbedingte Kündigungen und entsprechende Änderungskündigungen mit dem Ziel der Herabgruppierung aus Anlass des Übergangs der Arbeitsverhältnisse sind ausgeschlossen. Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten werden die vor dem Übergang der Arbeitsverhältnisse nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) berücksichtigt. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse gilt nicht als Unterbrechung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA). Die vom Übergang der Arbeitsverhältnisse betroffenen Beschäftigten sind rechtzeitig in schriftlicher Form über den bevorstehenden Übergang zu unterrichten.

§ 7

Mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 geht das unbewegliche und bewegliche Vermögen der Verbandsgemeinden Kell am See und Saarburg zu den Wertansätzen zum 31. Dezember 2018 entschädigungslos auf die neue Verbandsgemeinde über. Zu den Wertansätzen gehören auch die Wertansätze für Rückstellungen nach § 36 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) und für immaterielle Vermögensgegenstände und Sonderposten nach § 38 GemHVO. Die immateriellen Vermögensgegenstände und Sonderposten sind nach der Übernahme der Wertansätze der Verbandsgemeinden Kell am See und Saarburg durch die neue Verbandsgemeinde unmittelbar gegeneinander auszubuchen, soweit die entsprechenden Zuwendungen zwischen diesen kommunalen Gebietskörperschaften gewährt worden sind.

§ 8

Mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 gehen die Verbindlichkeiten und Forderungen der Verbandsgemeinden Kell am See und Saarburg auf die neue Verbandsgemeinde über.

§ 9

Für die Verbandsgemeinden Kell am See und Saarburg sind Schlussbilanzen zum 31. Dezember 2018 aufzustellen. Für die neue Verbandsgemeinde sind Eröffnungsbilanzen zum 1. Januar 2019 aufzustellen.

§ 10

(1) Die Verbandsgemeindeverwaltung der neuen Verbandsgemeinde hat die Jahresabschlüsse und die Gesamtabschlüsse der Verbandsgemeinden Kell am See und Saarburg für den Schluss des Haushaltsjahres 2018 aufzustellen.
(2) Der Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde hat einen Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden, dem die Abschlüsse nach Absatz 1 zur Prüfung vorzulegen sind.
(3) Der Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde beschließt über die Feststellung der geprüften Jahresabschlüsse nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2019. Er entscheidet gesondert über die Entlastung der bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinden Kell am See und Saarburg und der bisherigen Beigeordneten dieser Verbandsgemeinden, soweit sie einen eigenen Geschäftsbereich geleitet oder den Bürgermeister vertreten haben. Die Gesamtabschlüsse nach Absatz 1 sind dem Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde zur Kenntnis vorzulegen.

§ 11

Für die Gewährung von Schlüsselzuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen nach den Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) im Jahr 2019 gilt die Summe der Einwohnerzahlen der Verbandsgemeinden Kell am See und Saarburg zum 30. Juni 2018 als Einwohnerzahl der neuen Verbandsgemeinde.

§ 12

(1) Die neue Verbandsgemeinde erhält
1.
für den Verflechtungsbereich mit der Ortsgemeinde Stadt Saarburg einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b LFAG,
2.
für die Verflechtungsbereiche mit den Ortsgemeinden Kell am See und Zerf als Grundzentren Ansätze nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa LFAG und
3.
für den Verflechtungsbereich mit der Ortsgemeinde Wincheringen als Grundzentrum einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa LFAG.
Die Ortsgemeinde Stadt Saarburg erhält für ihren Verflechtungsbereich einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c LFAG. Die Ortsgemeinden Kell am See und Zerf als Grundzentren erhalten für ihre Verflechtungsbereiche Ansätze nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa LFAG. Die Ortsgemeinde Wincheringen als Grundzentrum erhält für ihren Verflechtungsbereich einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa LFAG. Maßgebend sind die Verflechtungsbereiche mit den zentralen Orten, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen sind.
(2) Die Verbandsgemeinde Hermeskeil erhält für den Verflechtungsbereich mit der Ortsgemeinde Stadt Hermeskeil als Mittelzentrum einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b LFAG. Die Ortsgemeinde Stadt Hermeskeil als Mittelzentrum erhält für ihren Verflechtungsbereich einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c LFAG. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.
(3) Das Land gewährt anlässlich der Bildung der neuen Verbandsgemeinde eine Zuweisung in Höhe von 2 000 000 Euro. Die Zuweisung erhält die neue Verbandsgemeinde zur Reduzierung ihrer Verbindlichkeiten. Die Zuweisung wird jeweils in Höhe von bis zu 750 000 Euro in den Jahren 2019 und 2020 und im Übrigen danach entsprechend dem von der neuen Verbandsgemeinde vorzulegenden Tilgungsplan ausgezahlt.
(4) Die neue Verbandsgemeinde kann bis zum 31. Dezember 2028 von den Ortsgemeinden der bisherigen Verbandsgemeinde Kell am See Verbandsgemeindeumlagen mit höheren Umlagesätzen als von den Ortsgemeinden der bisherigen Verbandsgemeinde Saarburg erheben, um so die den Ortsgemeinden der bisherigen Verbandsgemeinde Kell am See anderenfalls entstehenden finanziellen Vorteile aufgrund des bis zur Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 bestehenden höheren Umlagebedarfs der Verbandsgemeinde Kell am See im Vergleich zur Verbandsgemeinde Saarburg auszugleichen. Die Umlagesätze der Verbandsgemeindeumlagen sind in den Haushaltssatzungen der neuen Verbandsgemeinde festzusetzen.
(5) Die neue Verbandsgemeinde kann für die Beitrags- und Gebührenkalkulationen die Einrichtungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung, die sie in den Gebieten der bisherigen Verbandsgemeinden Kell am See und Saarburg betreibt, bis zum 31. Dezember 2028 als getrennte Einrichtungen behandeln.

§ 13

(1) Das am Vortag der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 bestehende Ortsrecht der Verbandsgemeinden Kell am See und Saarburg gilt in deren bisherigen Gebieten übergangsweise fort. Im neuen Verbandsgemeindegebiet muss spätestens ab dem 1. Januar 2029 einheitliches Ortsrecht der Verbandsgemeinde für die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung und spätestens ab dem 1. Januar 2024 einheitliches Ortsrecht der Verbandsgemeinde im Übrigen gelten.
(2) Die neue Verbandsgemeinde hat bis zum 1. Januar 2026 einen Flächennutzungsplan aufzustellen. Die Flächennutzungspläne der Verbandsgemeinden Kell am See und Saarburg gelten fort, bis der Flächennutzungsplan der neuen Verbandsgemeinde wirksam ist.

§ 14

Die neue Verbandsgemeinde ist Rechtsnachfolgerin der Verbandsgemeinden Kell am See und Saarburg.

§ 15

Bei der Verbandsgemeindeverwaltung der neuen Verbandsgemeinde ist in der Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 2019 ein Personalrat zu wählen. Die Amtszeit des Personalrats beginnt am Tag nach der Feststellung des Wahlergebnisses. Ab der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 bis zum Beginn der Amtszeit des Personalrats bei der Verbandsgemeindeverwaltung der neuen Verbandsgemeinde führen die bei den Verbandsgemeindeverwaltungen der Verbandsgemeinden Kell am See und Saarburg gebildeten Personalräte die Geschäfte gemeinsam fort.

§ 16

Eine kommunale Vereinbarung, die Näheres im Zusammenhang mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 enthält, bedarf der Genehmigung der Kreisverwaltung des Landkreises Trier-Saarburg.

§ 17

Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, gilt ergänzend das Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform.

§ 18

Das Gerichtsorganisationsgesetz vom 5. Oktober 1977 (GVBl. S. 333), zuletzt geändert durch § 21 des Gesetzes vom 7. Februar 2018 (GVBl. S. 5), BS 300-1, wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
1.
Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d)
der Bezirk des Amtsgerichts Hermeskeil
die Verbandsgemeinden Hermeskeil und Thalfang am Erbeskopf sowie die Ortsgemeinden Baldringen, Greimerath, Heddert, Hentern, Kell am See, Lampaden, Mandern, Paschel, Schillingen, Schömerich, Vierherrenborn, Waldweiler und Zerf,“.
2.
Buchstabe f erhält folgende Fassung:
„f)
der Bezirk des Amtsgerichts Saarburg
die Verbandsgemeinde Konz sowie die Ortsgemeinden Ayl, Fisch, Freudenburg, Irsch, Kastel-Staadt, Kirf, Mannebach, Merzkirchen, Ockfen, Palzem, Stadt Saarburg, Schoden, Serrig, Taben-Rodt, Trassem und Wincheringen,“.

§ 19

Es treten in Kraft:
1.
§ 18 am 1. Januar 2019,
2.
das Gesetz im Übrigen am Tage nach der Verkündung.
Mainz, den 8. Mai 2018 Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
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