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Gesetz über den Vollzug ausländerrechtlicher Freiheitsentziehungsmaßnahmen (VaFG) Vom 18. Dezember 2017

Gesetz über den Vollzug ausländerrechtlicher Freiheitsentziehungsmaßnahmen (VaFG) Vom 18. Dezember 2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 06.10.2022 bis 31.12.2032
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über den Vollzug ausländerrechtlicher Freiheitsentziehungsmaßnahmen (VaFG) vom 18. Dezember 201729.12.2017 bis 31.12.2032
Eingangsformel29.12.2017 bis 31.12.2032
§ 1 - Geltungsbereich06.10.2022 bis 31.12.2032
§ 2 - Grundsatz29.12.2017 bis 31.12.2032
§ 3 - Anwendbarkeit des Hessischen Strafvollzugsgesetzes29.12.2017 bis 31.12.2032
§ 4 - Bewegungsfreiheit29.12.2017 bis 31.12.2032
§ 5 - Kleidung und persönlicher Besitz29.12.2017 bis 31.12.2032
§ 6 - Taschengeld, Bargeld, Eigengeld06.10.2022 bis 31.12.2032
§ 7 - Unterbringung29.12.2017 bis 31.12.2032
§ 8 - Aufnahme06.10.2022 bis 31.12.2032
§ 9 - Arbeit29.12.2017 bis 31.12.2032
§ 10 - Einkauf29.12.2017 bis 31.12.2032
§ 11 - Freizeit, Bezug von Zeitungen, Mediennutzung29.12.2017 bis 31.12.2032
§ 12 - Besuch29.12.2017 bis 31.12.2032
§ 13 - Post29.12.2017 bis 31.12.2032
§ 14 - Telefon29.12.2017 bis 31.12.2032
§ 15 - Ärztliche Versorgung, soziale Betreuung und Beratung29.12.2017 bis 31.12.2032
§ 16 - Durchsuchung und Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs29.12.2017 bis 31.12.2032
§ 17 - Bestellung von Landesbediensteten29.12.2017 bis 31.12.2032
§ 18 - Beiräte29.12.2017 bis 31.12.2032
§ 19 - Einschränkung von Grundrechten29.12.2017 bis 31.12.2032
§ 20 - Inkrafttreten06.10.2022 bis 31.12.2032
Präambel
Dieses Gesetz gestaltet innerhalb seines Geltungsbereichs den Vollzug ausländerrechtlicher Freiheitsentziehungsmaßnahmen rechtlich aus. Insofern ergänzt es die bestehenden unions- und bundesrechtlichen Regelungen. Die Freiheitsentziehung kommt jeweils nur unter strikter Wahrung ihres gesetzlichen Zwecks in Betracht. Im Fall der Sicherungshaft ist dies allein die Sicherung der Abschiebung.

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen in speziellen Hafteinrichtungen des Landes (Einrichtungen), die im Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467), im Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467), oder in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. EU Nr. L 180 S. 31, 2017 Nr. L 49 S. 50), vorgesehen sind.

§ 2 Grundsatz

(1) Untergebrachten dürfen nur Beschränkungen auferlegt werden, soweit es der Zweck der freiheitsentziehenden Maßnahme oder die Abwehr einer konkreten Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung in einer Einrichtung erfordert.
(2) Der Vollzug ausländerrechtlicher Freiheitsentziehungsmaßnahmen ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes, ebenfalls ausreichendes anderes Mittel erreicht werden kann.

§ 3 Anwendbarkeit des Hessischen Strafvollzugsgesetzes

(1) Für die Vollziehung freiheitsentziehender Maßnahmen in speziellen Hafteinrichtungen des Landes gelten § 11 Abs. 2, die §§ 25, 32, 45, 49, 50, 51, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie die §§ 57 bis 65, § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 2 bis 4 und § 79 des Hessischen Strafvollzugsgesetzes vom 28. Juni 2010 (GVBl. I S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 498), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend, soweit nicht Eigenart und Zweck der Haft entgegenstehen oder im Folgenden etwas anderes bestimmt ist.
(2) § 53 des Hessischen Strafvollzugsgesetzes gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Bediensteten der Einrichtung beim Vollzug der ausländerrechtlichen freiheitsentziehenden Maßnahmen keine Schusswaffen gebrauchen dürfen.

§ 4 Bewegungsfreiheit

(1) Außerhalb der Nachtruhe dürfen sich Untergebrachte in den für sie vorgesehenen Bereichen der Einrichtung grundsätzlich frei bewegen. Untergebrachte dürfen sich jederzeit in ihre Zimmer zurückziehen. Die Einrichtung sorgt dafür, dass Untergebrachte in bestimmten Bereichen der Einrichtung oder Gruppen miteinander in Kontakt treten, den Tag gestalten und sich zeitweise im Freien aufhalten können. Einschränkungen sind zulässig, wenn und soweit es die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung erfordert.
(2) Zur Erledigung notwendiger Behördengänge oder privater Angelegenheiten kann Untergebrachten Ausgang unter Aufsicht gewährt werden.

§ 5 Kleidung und persönlicher Besitz

(1) Untergebrachte tragen ihre eigene Kleidung. Für deren Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel haben Untergebrachte selbst zu sorgen. Das Tragen von Einrichtungskleidung kann ausnahmsweise angeordnet werden. Untergebrachte haben an Maßnahmen zum allgemeinen Gesundheitsschutz und zur Hygiene mitzuwirken.
(2) Untergebrachte dürfen keine Gegenstände besitzen, welche die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung gefährden können. § 20 Abs. 2 und 3 des Hessischen Strafvollzugsgesetzes gilt entsprechend.

§ 6 Taschengeld, Bargeld, Eigengeld

(1) Taschengeld wird entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gezahlt. Soweit die Untergebrachten über hinreichende eigene finanzielle Mittel verfügen, kann eine Auszahlung unterbleiben.
(2) Der Besitz von Bargeld und persönlichen Wertgegenständen ist Untergebrachten aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Einrichtung nicht gestattet. Die Untergebrachten haben insbesondere bei der Aufnahme mitgeführtes Bargeld und persönliche Wertgegenstände der Einrichtung gegen Bestätigung in Verwahrung zu geben. Die Bestätigung erfasst die Höhe des Bargeldes oder die Art des Wertgegenstandes.
(3) Untergebrachten sind eingebrachte, für sie eingezahlte oder überwiesene Geldbeträge als Eigengeld gutzuschreiben. Das gilt auch für Taschengeld nach Abs. 1. Untergebrachte dürfen vorbehaltlich des § 66 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes und des § 7a des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760), über entsprechende Eigengeldguthaben verfügen.

§ 7 Unterbringung

(1) Frauen und Männer sind grundsätzlich in voneinander getrennten Bereichen der Einrichtung unterzubringen.
(2) Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, sind, soweit möglich, getrennt von anderen Personen unterzubringen.
(3) Bei der Unterbringung sind religiöse, kulturelle und ethnische Belange zu berücksichtigen.

§ 8 Aufnahme

(1) Untergebrachte sind bei ihrer Aufnahme in eine Einrichtung bei nicht ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen nach Möglichkeit in ihrer Muttersprache über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die persönliche Unterrichtung soll durch entsprechende Merkblätter intensiviert werden. Fehlen die Voraussetzungen für eine Verständigung in der Muttersprache, sind andere den Untergebrachten bekannte Sprachen oder sonstige Verständigungsmöglichkeiten zu nutzen.
(2) Nach der Aufnahme werden Untergebrachte alsbald ärztlich untersucht und dem sozialen Dienst vorgestellt. Untergebrachte sind verpflichtet, die ärztliche Untersuchung einschließlich einer Röntgenaufnahme der Lunge zu dulden. § 36 Abs. 4 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 3918), gilt entsprechend.

§ 9 Arbeit

(1) Untergebrachte sind zur Arbeit nicht verpflichtet, sie haben jedoch für ihr engeres Umfeld selbst zu sorgen, insbesondere den eigenen Haftraum sauber zu halten und bei der Verpflegung mitzuwirken.
(2) Die Einrichtung soll entsprechend den Möglichkeiten innerhalb der Einrichtung den Untergebrachten Gelegenheit zur Arbeit geben, soweit Sicherheit und Ordnung es zulassen. Untergebrachte, die davon Gebrauch machen, erhalten für die geleistete Arbeit eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes.

§ 10 Einkauf

Die Untergebrachten können unter Verwendung eigener finanzieller Mittel von den in der Einrichtung vorhandenen Einkaufsmöglichkeiten Gebrauch machen.

§ 11 Freizeit, Bezug von Zeitungen, Mediennutzung

(1) Die Einrichtung bietet nach Maßgabe der räumlichen Gegebenheiten Möglichkeiten zur Freizeitbeschäftigung an.
(2) Untergebrachte dürfen auf eigene Kosten über die Einrichtung Zeitungen und andere Druckerzeugnisse beziehen. Ausgeschlossen sind Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Einzelne Ausgaben oder Teile von Zeitungen oder Zeitschriften können den Gefangenen nur vorbehalten werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erheblich gefährden.
(3) Den Untergebrachten ist Gelegenheit zu geben, am Fernseh- und Hörfunkempfang teilzunehmen. Die Untergebrachten dürfen eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte sowie andere elektronische, nicht batteriebetriebene Unterhaltungsgeräte zur Nutzung in ihren Zimmern besitzen. Hinsichtlich der Nutzung von Geräten mit Kamerafunktion gilt das in § 14 Gesagte.
(4) Untergebrachte dürfen das Internet in dem von der Einrichtung angebotenen Umfang nutzen. Die Möglichkeit der Nutzung des Internets an eigenen Geräten wird hiervon nicht berührt.

§ 12 Besuch

Untergebrachte dürfen zu den Besuchszeiten Besuch empfangen. Dieses Recht darf nur aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung eingeschränkt werden, insbesondere kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, dass die Besucher sich und ihre mitgeführten Gegenstände durchsuchen lassen. Besuche dürfen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung offen überwacht werden. Die Unterhaltung darf nur überwacht werden, soweit dies im Einzelfall zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Einrichtung, für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Besuche von Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten und konsularischen Vertreterinnen oder Vertretern.

§ 13 Post

(1) Untergebrachte dürfen grundsätzlich ohne Beschränkungen Briefe und andere Post erhalten und versenden.
(2) Es können Kontrollen der Post angeordnet werden, wenn eine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung zu befürchten ist. Vom Empfang auszuschließende Gegenstände sind zur Habe der Untergebrachten zu nehmen oder an den Absender zurückzusenden. Der Schriftwechsel mit beauftragten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten wird nicht überwacht. Entsprechendes gilt für Schreiben der Untergebrachten an die Volksvertretungen des Bundes und der Länder, die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder, das Europäische Parlament, den Europäischen Bürgerbeauftragten, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, den Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, den Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, den zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und die entsprechenden nationalen Präventionsmechanismen sowie die konsularische Vertretung des Herkunftslandes, wenn die Schreiben an die Anschriften dieser Stellen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben. Schreiben der in Satz 3 genannten Stellen, die an Untergebrachte gerichtet sind, dürfen nicht überwacht werden, wenn die Identität des Absenders zweifelsfrei feststeht.
(3) Pakete sind in Gegenwart der Untergebrachten zu öffnen. Ausgeschlossene Gegenstände können zu ihrer Habe genommen oder dem Absender zurückgesandt werden. Sie dürfen vernichtet werden, wenn bei der Versendung oder Aufbewahrung Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können oder wenn sie leicht verderblich sind. Die hiernach getroffenen Maßnahmen werden den Untergebrachten eröffnet.

§ 14 Telefon

Die Untergebrachten haben unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der Einrichtung und der Gleichbehandlung aller Untergebrachten das Recht, auf eigene Kosten zu telefonieren. Der Besitz und die Benutzung von Mobiltelefonen mit Kamerafunktion sind verboten. Einschränkungen sind im Einzelfall zulässig, wenn eine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung zu befürchten ist.

§ 15 Ärztliche Versorgung, soziale Betreuung und Beratung

(1) Untergebrachte werden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ärztlich versorgt und behandelt. Die Versorgung erfolgt grundsätzlich durch den für die Einrichtung bestellten medizinisch-ärztlichen Dienst. Ist eine ärztliche Behandlung in der Einrichtung nicht möglich oder eine stationäre Behandlung nötig, werden Untergebrachte in einem geeigneten Krankenhaus oder einer entsprechenden medizinischen Einrichtung untergebracht. Die Gesundheitsversorgung von besonders Schutzbedürftigen erfährt besondere Aufmerksamkeit; ihre Bedürfnisse werden regelmäßig überprüft und sie erfahren eine medizinische Behandlung im angemessenen Umfang.
(2) Untergebrachte werden durch Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter betreut. Eine unabhängige Haftberatung durch anerkannte Organisationen wird sichergestellt.

§ 16 Durchsuchung und Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs

(1) § 46 des Hessischen Strafvollzugsgesetzes gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Durchsuchung nur zur Wahrung der Sicherheit der in einer Einrichtung tätigen Bediensteten und der dort untergebrachten Personen und zur Verhinderung von Eigen- oder Fremdgefährdungen oder nach Besuchen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung durchgeführt werden kann.
(2) Zur Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs können Kontrollen durchgeführt werden, wenn Untergebrachte im Verdacht stehen, Suchtmittel zu besitzen oder solche konsumiert zu haben.

§ 17 Bestellung von Landesbediensteten

Zur Wahrnehmung der Leitungsaufgaben und der Vollzugstätigkeit in einer Einrichtung können alle in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zum Land stehenden Bedienstete bestellt werden. Die Bestellung erfolgt durch Verwaltungsakt der Behörde, die mit dem Betrieb der Einrichtung durch das für die freiheitsentziehende Maßnahme fachlich zuständige Ministerium beauftragt worden ist. Die Bestellung ist widerruflich. Sie befugt erforderlichenfalls zur Anwendung unmittelbaren Zwangs.

§ 18 Beiräte

In Einrichtungen werden ehrenamtliche Beiräte gebildet. § 81 Abs. 2 bis 4 Hessisches Strafvollzugsgesetz gilt entsprechend. Bestellung, Festlegung der Amtszeit und Abberufung der Mitglieder erfolgen durch Verwaltungsakt der Behörde, die mit dem Betrieb der Einrichtung durch die für die freiheitsentziehende Maßnahme fachlich zuständige Ministerin oder den fachlich zuständigen Minister beauftragt worden ist.

§ 19 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) sowie des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 20 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2032 außer Kraft.
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