JKostG HE 1958
DE - Landesrecht Hessen

Hessisches Justizkostengesetz Vom 15. Mai 1958

Hessisches Justizkostengesetz Vom 15. Mai 1958
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 3, 4, 11, 12 und Anlage geändert sowie § 2 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Oktober 2022 (GVBl. S. 482)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hessisches Justizkostengesetz vom 15. Mai 195801.01.2004
Artikel 1 - Erhebung von Kosten, Einzug von Justizforderungen06.12.2012
§ 101.01.2023
§ 201.01.2023
§ 301.01.2023
§ 401.01.2023
§ 5 - (aufgehoben)21.10.2009
Artikel 2 - Gebührenbefreiungen01.01.2004
§ 621.10.2009
§ 701.01.2004
§ 801.01.2004
§ 901.01.2004
Artikel 3 - Kosten in Hinterlegungssachen03.04.2015
§ 1001.01.2004
§ 1101.01.2023
§ 1201.01.2023
Artikel 4 - Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 10 bis 12)01.01.2004
§ 13 - (aufgehoben)21.10.2009
§ 14 - (aufgehoben)21.10.2009
§ 15 - (aufgehoben)21.10.2009
§ 16 - (aufgehoben)01.01.2004
§ 1712.12.2012
Anlage - Gebührenverzeichnis01.01.2023

Artikel 1 Erhebung von Kosten, Einzug von Justizforderungen

§ 1

(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), in der jeweils geltenden Fassung. Nicht anzuwenden sind
1.
in Angelegenheiten der Notare § 4 Abs. 3 und
2.
auf die Überlassung gerichtlicher Entscheidungen auf Antrag nicht am Verfahren Beteiligter § 11 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2000 bis 2002 der Anlage
des Justizverwaltungskostengesetzes.
(2) Ergänzend gelten die nachfolgenden Vorschriften dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis.

§ 2

Das Justizbeitreibungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882), gilt für die Einziehung der in § 1 Abs. 1 des Justizbeitreibungsgesetzes genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.

§ 3

Soweit Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung in Verwaltungszwangsverfahren für andere als Justizbehörden tätig werden, sind die Vorschriften des Gerichtsvollzieherkostengesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), anzuwenden.

§ 4

(1) Soweit dies zur Unterstützung des Einzugs von Forderungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 10 des Justizbeitreibungsgesetzes und zur Bewertung der Erfolgsaussichten von Maßnahmen zur Beitreibung dieser Forderungen erforderlich ist, dürfen die zuständigen Gerichtskassen
1.
bei Unternehmen, die Adresshandel betreiben, aktuelle und frühere Anschriften einer Schuldnerin oder eines Schuldners und
2.
bei Auskunfteien Daten über ein vertragsverletzendes Verhalten einer Schuldnerin oder eines Schuldners in anderen Rechtsbeziehungen, das Rückschlüsse auf die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit einer Schuldnerin oder eines Schuldners erlaubt (Negativdaten),
erheben.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten einer Schuldnerin oder eines Schuldners an ein Unternehmen ist zulässig, soweit es für eine Datenerhebung nach Abs. 1 zwingend erforderlich ist und wenn sich das Unternehmen gegenüber der Gerichtskasse schriftlich verpflichtet hat, diese Daten
1.
nur
a)
für den Zweck, zu dem sie übermittelt wurden und
b)
für Abrechnungszwecke
zu speichern und zu nutzen und
2.
nicht an Dritte zu übermitteln.
(3) Die Gerichtskassen können im Rahmen der Beitreibung von niedergeschlagenen Forderungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 10 des Justizbeitreibungsgesetzes private Unternehmen beauftragen, als Verwaltungshelfer Unterstützungsmaßnahmen vorzunehmen. Unterstützungsmaßnahmen nach Satz 1 sind das Erheben von Daten im Sinne des Abs. 1, die Bewertung von Erfolgsaussichten weiterer Beitreibungsversuche und die Kontaktaufnahme mit den Schuldnerinnen und Schuldnern.
(4) Die Weitergabe von
1.
Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Anschrift und Geburtsdatum einer Schuldnerin oder eines Schuldners,
2.
folgenden Angaben zur Kennzeichnung der Forderungen:
a)
Betrag der Haupt- und Nebenforderung,
b)
anordnende Stelle,
c)
Geschäftsnummer,
d)
Bezeichnung der Sache,
e)
Kassenzeichen der Gerichtskasse,
3.
Informationen über bisherige Beitreibungsmaßnahmen
an Unternehmen ist, soweit es für die Erfüllung eines nach Abs. 3 Satz 1 erteilten Auftrages erforderlich ist, nach Maßgabe des Satz 2 zulässig. Eine Weitergabe nach Satz 1 darf nur erfolgen, wenn sich das Unternehmen gegenüber der Gerichtskasse verpflichtet hat, diese Daten
1.
nur
a)
für den Zweck, zu dem sie weitergegeben wurden,
b)
für Abrechnungszwecke und
c)
zur Erfüllung etwaiger Zwecke nach § 21 Abs. 3 des Hessischen Datenschutz-und Informationsfreiheitsgesetzes
zu speichern und zu nutzen,
2.
Dritten nur zu dem Zweck zu übermitteln, um von diesen weitere Daten im Sinne des Abs. 1 zu erheben, wenn sich diese ihrerseits gegenüber dem Unternehmen schriftlich verpflichtet haben, die übermittelten Daten
a)
nur für die in Nr. 1 genannten Zwecke zu speichern und zu nutzen und
b)
nicht weiteren Stellen zu übermitteln.
Die Gerichtskassen unterrichten die Schuldnerinnen und Schuldner rechtzeitig vor einer Weitergabe der Daten nach Satz 1, dass eine solche in Betracht kommt, wenn eine Forderung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig beglichen wird. Von der vorherigen Unterrichtung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn diese nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist; in diesem Fall ist die Unterrichtung durch das beauftragte Unternehmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt nachzuholen.
(5) Unternehmen nach Abs. 1 und 3 müssen die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung des Auftragsverhältnisses bieten und in der Lage sein, die für eine datenschutzgerechte Datenverarbeitung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Die beauftragten Unternehmen nach Abs. 3 müssen darüber hinaus nach Teil 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), im Rechtsdienstleistungsregister für Inkassodienstleistungen registriert sein. Ein Auftrag ist schriftlich zu erteilen und soll insbesondere den Gegenstand und Umfang der Datenverarbeitung, die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen, etwaige Unterauftragsverhältnisse sowie die Weisungsbefugnis der Gerichtskassen gegenüber den Unternehmen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten festlegen. Ein Auftrag kann auch durch die jeweilige Fachaufsichtsbehörde mit Wirkung für die Gerichtskassen erteilt werden. Die Gerichtskassen haben sich von der Einhaltung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen durch die Unternehmen zu überzeugen.
(6) Die Gerichtskassen dürfen nach Abs. 1 erhobene Daten speichern und weiterverarbeiten, soweit dies für den Einzug von Forderungen erforderlich ist. Nach Abs. 1 erhobene Negativdaten sind zu löschen, wenn
1.
die Forderung ausgeglichen worden ist,
2.
die Gerichtskasse entschieden hat, endgültig keine weiteren Beitreibungsmaßnahmen vorzunehmen, oder
3.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung der Forderung weggefallen sind.
An die Stelle der Löschung tritt die Einschränkung der Verarbeitung, solange die Speicherung der Negativdaten zum Zwecke der Rechnungsprüfung erforderlich ist oder soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden.

§ 5

(aufgehoben)

Artikel 2 Gebührenbefreiungen

§ 6

(1) Die ordentlichen Gerichte und die Justizverwaltungsbehörden erheben keine Gebühren für:
1.
Geschäfte, die auf Ersuchen von Gerichten des Bundes oder eines Landes vorgenommen werden;
2.
Geschäfte, die auf Ersuchen von Verwaltungsbehörden des Bundes oder eines Landes überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden;
3.
...
4.
...
5.
Eintragungen im Grundbuch in den Fällen, in denen die Beteiligten im öffentlichen Interesse gesetzlich verpflichtet sind, sich den Rechtsänderungen zu unterwerfen,
6.
Eintragungen ausländischer Staaten im Grundbuch betreffend ihre konsularischen Vertretungen.
(2) ...

§ 7

(1) Von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte und die Justizverwaltungsbehörden erheben, sind die im Sinne des Steuerrechts als mildtätig oder gemeinnützig anerkannten Vereine und Stiftungen, mit Ausnahme solcher, die einzelne Familien oder bestimmte Personen betreffen oder nur in Studienstipendien bestehen, befreit, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. Die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamts (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen.
(2) Voraussetzung für die Gewährung der Gebührenfreiheit ist, daß der Befreite im Lande Hessen seinen Sitz hat; darüber hinaus ist Gebührenfreiheit nur zu gewähren, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
(3) Die einem Beteiligten zustehende Gebührenfreiheit darf einem anderen Beteiligten nicht zum Nachteil gereichen.
(4) Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung von Beträgen, zu deren Entrichtung der Befreite sich Dritten gegenüber vertragsmäßig verpflichtet hat; sie hat keinen Einfluss auf die Ersatzpflicht des in die Kosten verurteilten Gegners.

§ 8

(1) Die §§ 6 und 7 gelten auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.
(2) Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Auslagen.

§ 9

Die sonstigen landesrechtlichen Vorschriften, durch die Kosten- oder Gebührenfreiheit gewährt ist, bleiben unberührt.

Artikel 3 Kosten in Hinterlegungssachen

§ 10

In Hinterlegungssachen setzt bei Rahmengebühren nach Nr. 1.1 des Gebührenverzeichnisses die Hinterlegungsstelle, bei Rahmengebühren nach den Nr. 1.3 und 1.4 des Gebührenverzeichnisses die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest.

§ 11

In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben
1.
die Auslagen nach Nr. 2000 und Nr. 2002 sowie die Vorbemerkung 2 zu Teil 2 der Anlage des Justizverwaltungskostengesetzes gelten entsprechend,
2.
die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 11 Abs. 2 des Hinterlegungsgesetzes vom 8. Oktober 2010 (GVBl. I S. 306), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. September 2022 (GVBl. S. 458), oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 14 des Hinterlegungsgesetzes an Kreditinstitute oder an andere Stellen zu zahlen sind,
3.
die Dokumentenpauschale für Abschriften, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt worden ist.

§ 12

(1) Die Kosten in Hinterlegungssachen werden bei der Hinterlegungsstelle angesetzt.
(2) Zuständig für Entscheidungen nach § 22 Abs. 1 des Justizverwaltungskostengesetzes ist das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. Das gleiche gilt für Einwendungen gegen Maßnahmen nach Abs. 3 Nr. 2 und 3.
(3) Im übrigen gilt für die Kosten in Hinterlegungssachen abweichend von dem Justizverwaltungskostengesetz folgendes:
1.
Zur Zahlung der Kosten sind auch Empfangsberechtigte verpflichtet, an die oder für deren Rechnung die Herausgabe verfügt wurde, sowie diejenigen, in deren Interesse eine Behörde um die Hinterlegung ersucht hat.
2.
Die Kosten können der Masse entnommen werden, soweit es sich um Geld handelt, das in das Eigentum des Landes übergegangen ist.
3.
Die Herausgabe hinterlegter Sachen kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.
4.
Nr. 1 bis 3 sind auf Kosten, die für das Verfahren über Beschwerden erhoben werden, nur anzuwenden, soweit die Person, der die Kosten dieses Verfahrens auferlegt worden sind, empfangsberechtigt ist.
5.
Kosten sind nicht zu erheben oder sind, falls sie erhoben wurden, zu erstatten, wenn die Hinterlegung auf Grund des § 116 Abs. 1 Nr. 4 und des § 116 a der Strafprozeßordnung erfolgte, um eine beschuldigte Person von der Untersuchungshaft zu verschonen, und die beschuldigte Person rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird; ist der Verfall der Sicherheit rechtskräftig ausgesprochen worden, so werden bereits erhobene Kosten nicht erstattet.
6.
a)
Ist bei Betreuungen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder Anordnung des Betreuungsgerichts hinterlegt, gelten Abs. 1 der Vorbemerkung 1.1 zu Teil 1 und Abs. 2 Satz 1 der Vorbemerkung 3.1 zu Teil 3 der Anlage 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), entsprechend.
b)
Ist bei Vormundschaften, Pflegschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuches aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder Anordnung des Familiengerichts hinterlegt, gilt Abs. 2 der Vorbemerkung 1.3.1 der Anlage 1 zum Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424), entsprechend.
7.
Die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Kosten hindert das Land nicht, nach den Nr. 2 und 3 zu verfahren.
8.
§ 4 Abs. 3 des Justizverwaltungskostengesetzes findet keine Anwendung.

Artikel 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 10 bis 12)

§ 13

(aufgehoben)

§ 14

(aufgehoben)

§ 15

(aufgehoben)

§ 16

(aufgehoben)

§ 17

Die §§ 6 bis 9, 14 und 15 treten am 1. Juni 1958 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz mit Wirkung vom 1. Oktober 1957 in Kraft.

Anlage

Gebührenverzeichnis
Nr. Gegenstand Gebühr Euro
1 Hinterlegungssachen
1.1 Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln nach § 11 Abs. 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht 7,50 bis 250
1.2 Anzeige nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes 7,50
Anmerkung: Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach Nr. 31002 und 31003 der Anlage 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes erhoben.
1.3 Zurückweisung der Beschwerde 7,50 bis 250
1.4 Zurücknahme der Beschwerde 7,50 bis 62,50
2 Beeidigung, Ermächtigung
2.1 Allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern (auch zur Verhandlung mit Personen, die auf die Verwendung einer Gebärdensprache oder lautsprachbegleitender Gebärden oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen angewiesen sind) 120
2.2 Allgemeine Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung von Urkunden, die in einer fremden Sprache abgefasst sind 120
2.3 Für eine zweite und jede weitere Sprache (auch einer Gebärdensprache) erhöht sich die Gebühr nach Nr. 2.1 oder 2.2 um 20
2.4 Verlängerung der allgemeinen Beeidigung oder allgemeinen Ermächtigung 50 % der Gebühren nach Nr. 2.1 bis 2.3
2.5 Allgemeine Beeidigung von Sachverständigen 120
3 Schuldnerverzeichnis
3.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken nach § 882g der Zivilprozessordnung und § 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nr. 5 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) 525
3.2 Erteilung von Abdrucken nach den §§ 882b, 882g der Zivilprozessordnung und den §§ 915, 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nr. 5 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung Anmerkung: Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben. 0,50 je Eintragung, mindestens 17
3.3 Einsicht in das Schuldnerverzeichnis nach § 882f der Zivilprozessordnung je übermitteltem Datensatz 4,50
Anmerkung: Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung nach § 19 Abs. 1, § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917), geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959), benötigt wird.
4 Für die Ausstellung der Apostille nach Art. 3 und für die Prüfung gemäß Art. 7 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875, 876) je 18
5 Prüfung des Gerichtskostenstemplers nach Nr. 12.1 Satz 1 und 2 der Bestimmungen über die Verwendung von Gerichtskostenstemplern vom 14. Juni 2012 (JMBl. S. 254), geändert durch Runderlass vom 24. Februar 2014 (JMBl. S. 211) Anmerkung: Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Prüfung aufgrund von Zweifeln an der ordnungsgemäßen Verwendung vorgenommen wurde und eine nicht ordnungsgemäße Verwendung nicht festgestellt werden konnte. 60
6 Angelegenheiten nach der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1146)
6.1 Bewerbung um eine Notarstelle nach § 4a
6.1.1 Entscheidung über einen Antrag auf Bestellung zur Notarin oder zum Notar nach §§ 5, 5b, 12 Abs. 1 Satz 1 200
6.1.2 Antragsrücknahme vor Beginn der Ermittlung der Eignung nach § 5 Abs. 1 und Anhörung der Notarkammer nach § 12 Abs. 1 Satz 1 40
6.1.3 Antragsrücknahme nach Beginn der Ermittlung der Eignung nach § 5 Abs. 1 und Anhörung der Notarkammer nach § 12 Abs. 1 Satz 1 100
6.2 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit nach § 8 Abs. 3 Satz 1 175
6.3 Entscheidung über einen Antrag auf Verlegung des Amtssitzes nach § 10 Abs. 1 Satz 3 175
6.4 Entscheidung über einen Antrag auf Einrichtung einer weiteren Geschäftsstelle oder eines auswärtigen Sprechtages nach § 10 Abs. 4 150
6.5 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Urkundstätigkeit außerhalb des Amtsbezirks nach § 11 Abs. 2 100
6.6 Entscheidung über einen Antrag auf Bestellung einer Notarvertretung nach § 39 Abs. 1 Satz 1
6.6.1 für eine ständige oder eine länger als sechs Monate dauernde Notarvertretung 75
6.6.2 in den übrigen Fällen 25
6.7 Prüfung der Amtsführung nach § 93 Abs. 1 Satz 1, wenn im Prüfungszeitraum jährlich im Durchschnitt
6.7.1 bis zu 400 in die Urkundenrolle einzutragende Notariatsgeschäfte angefallen sind 500
6.7.2 401 bis 800 in die Urkundenrolle einzutragende Notariatsgeschäfte angefallen sind 800
6.7.3 über 800 in die Urkundenrolle einzutragende Notariatsgeschäfte angefallen sind 1 100
6.7.4 Zusätzliche Prüfung der Verwahrungsgeschäfte, sofern seit der letzten regulären Prüfung der Amtsführung noch keine zusätzliche Prüfung der Verwahrungsgeschäfte stattgefunden hat, wenn im Prüfungszeitraum
6.7.4.1 Verwahrungen durchgeführt worden sind 250
6.7.4.2 keine Verwahrungen durchgeführt worden sind 100
7 Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter Anmerkung: 1. Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben.2. Die Behörde kann von der Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise absehen, wenn gerichtliche Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.3. § 20 Justizverwaltungskostengesetz ist entsprechend anzuwenden. 15
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