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Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Hahnstätten und Katzenelnbogen Vom 7. Februar 2018

Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Hahnstätten und Katzenelnbogen Vom 7. Februar 2018
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 65 des Gesetzes vom 07.12.2022 (GVBl. S. 413)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Hahnstätten und Katzenelnbogen vom 7. Februar 201815.02.2018
Eingangsformel15.02.2018
§ 115.02.2018
§ 215.02.2018
§ 315.02.2018
§ 415.02.2018
§ 515.02.2018
§ 615.02.2018
§ 715.02.2018
§ 815.02.2018
§ 915.02.2018
§ 1015.02.2018
§ 1115.02.2018
§ 1215.02.2018
§ 1315.02.2018
§ 1401.01.2023
§ 1515.02.2018
§ 1615.02.2018
§ 1715.02.2018
§ 1815.02.2018
§ 1915.02.2018
§ 2015.02.2018
§ 21 - (aufgehoben)16.05.2018
§ 22 - (aufgehoben)16.05.2018
§ 2315.02.2018
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Aus den Verbandsgemeinden Hahnstätten und Katzenelnbogen wird zum 1. Juli 2019 eine neue Verbandsgemeinde gebildet.
(2) Die neue Verbandsgemeinde führt den Namen „Aar-Einrich“. Der Sitz ihrer Verwaltung ist die Ortsgemeinde Stadt Katzenelnbogen.

§ 2

(1) Die ersten Wahlen des Verbandsgemeinderates und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde finden zeitnah vor der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 statt. Der Wahltag dafür wird von der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises festgesetzt. Entsprechendes gilt für den Tag der etwa notwendig werdenden Stichwahl zur ersten Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde. Die erste Wahlzeit des Verbandsgemeinderates der neuen Verbandsgemeinde beginnt am 1. Juli 2019. Die Wahlzeiten der bisherigen Verbandsgemeinderäte der Verbandsgemeinden Hahnstätten und Katzenelnbogen enden am 30. Juni 2019. Die Amtszeiten der bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinden Hahnstätten und Katzenelnbogen enden vorzeitig am 30. Juni 2019.
(2) Wahlleiterin oder Wahlleiter für die ersten Wahlen des Verbandsgemeinderates und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde, einschließlich einer etwaigen Stichwahl, ist der bisherige Bürgermeister der Verbandsgemeinde Katzenelnbogen, bei dessen Verhinderung die oder der zur allgemeinen Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Katzenelnbogen berufene Beigeordnete. Nehmen der bisherige Bürgermeister und alle Beigeordneten der Verbandsgemeinde Katzenelnbogen an der ersten Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde als Bewerberin oder Bewerber teil, bestimmt die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises die Wahlleiterin oder den Wahlleiter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für diese Wahl. Der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter für die erste Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde obliegt auch die öffentliche Ausschreibung der Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde. Sie oder er nimmt bis zur Einführung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde auch deren oder dessen Aufgaben wahr.
(3) Für die Vorbereitung und die Durchführung der ersten Wahlen des Verbandsgemeinderates und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde, einschließlich einer etwaigen Stichwahl, ist das gemeinsame Gebiet der Verbandsgemeinden Hahnstätten und Katzenelnbogen maßgebend.

§ 3

(1) Die bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinden Hahnstätten und Katzenelnbogen haben ab der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 bis zum Ablauf ihrer Ernennungszeiträume Anspruch auf eine Verwendung als hauptamtliche Beigeordnete der neuen Verbandsgemeinde in der Besoldungsgruppe A 16 der Landesbesoldungsordnung A. Für sie besteht keine Verpflichtung zur Übernahme eines gleich oder geringer zu bewertenden Amtes im Sinne des § 27 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in Verbindung mit § 18 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung. Bei einer Versetzung der bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinden Hahnstätten und Katzenelnbogen in den einstweiligen Ruhestand findet § 83 Abs. 8 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(2) Wird der bisherige Bürgermeister der Verbandsgemeinde Hahnstätten oder der bisherige Bürgermeister der Verbandsgemeinde Katzenelnbogen in das Amt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde berufen, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

§ 4

Die Zahl der Beigeordneten der neuen Verbandsgemeinde richtet sich nach § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO) und der Hauptsatzung. Sie wird darüber hinaus in den Zeiträumen, in denen die bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinden Hahnstätten und Katzenelnbogen als hauptamtliche Beigeordnete der neuen Verbandsgemeinde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Verwendung finden, entsprechend erhöht. In diesen Zeiträumen können die bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinden Hahnstätten und Katzenelnbogen zugleich auch ehrenamtliche Bürgermeister von Ortsgemeinden der neuen Verbandsgemeinde sein. § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 Satz 5, § 53a Abs. 1 und 3 bis 5 und § 55 Abs. 2 GemO findet auf die bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinden Hahnstätten und Katzenelnbogen im Falle der Verwendung als hauptamtliche Beigeordnete nach § 3 Abs. 1 Satz 1 keine Anwendung.

§ 5

Mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 gehen die Wehrleiter der Verbandsgemeinden Hahnstätten und Katzenelnbogen und aus den örtlichen Feuerwehreinheiten in den Gebieten der Verbandsgemeinden Hahnstätten und Katzenelnbogen die Wehrführer sowie ihre Vertreter auf die neue Verbandsgemeinde über. Innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ab der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 werden für die neue Verbandsgemeinde eine Wehrleiterin oder ein Wehrleiter und eine Vertreterin oder ein Vertreter oder mehrere Vertreterinnen oder Vertreter der Wehrleiterin oder des Wehrleiters (Wehrleitung) gewählt, auf die Dauer von zehn Jahren bestellt und zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten ernannt. Die ersten Wahlen erfolgen durch die Wehrführer in den Gebieten der bisherigen Verbandsgemeinden Hahnstätten und Katzenelnbogen. Die Wehrleiter und ihre Vertreter im Sinne des Satzes 1 bleiben bis zur Bestellung und Ernennung der ersten Wehrleitung der neuen Verbandsgemeinde in ihren Ämtern und im jeweiligen Gebiet der bisherigen Verbandsgemeinden Hahnstätten und Katzenelnbogen zuständig.

§ 6

(1) Mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 gehen die Beamtinnen und Beamten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten sowie Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden der Verbandsgemeinden Hahnstätten und Katzenelnbogen auf die neue Verbandsgemeinde über.
(2) Die Beamtenverhältnisse der Beamtinnen und Beamten und Versorgungsverhältnisse der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Sinne des Absatzes 1 werden mit der neuen Verbandsgemeinde fortgesetzt. Die Fortsetzung der Beamtenverhältnisse und Versorgungsverhältnisse ist den Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern von der neuen Verbandsgemeinde schriftlich zu bestätigen. Den in den Dienst der neuen Verbandsgemeinde übergetretenen Beamtinnen und Beamten sind gleich zu bewertende Ämter zu übertragen, die ihren bisherigen Ämtern nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter entsprechen. Die neue Verbandsgemeinde kann innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr ab der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 Beamtinnen und Beamte in Beamtenverhältnissen auf Lebenszeit und auf Zeit, deren Aufgabenbereiche von dieser Gebietsänderung berührt wurden, in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Satz 4 gilt nur, wenn die Zahl der bei der neuen Verbandsgemeinde im Anschluss an die Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 vorhandenen Beamtinnen und Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt. § 27 Abs. 3 LBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 19 BeamtStG und § 40 LBG finden keine Anwendung.
(3) Die neue Verbandsgemeinde tritt in die Rechte und Pflichten der auf sie übergehenden Arbeitsverhältnisse im Sinne des Absatzes 1 ein. Erworbene Besitzstände dürfen wegen des Übergangs der Arbeitsverhältnisse nicht eingeschränkt werden. Betriebsbedingte Kündigungen und entsprechende Änderungskündigungen mit dem Ziel der Herabgruppierung aus Anlass des Übergangs der Arbeitsverhältnisse sind ausgeschlossen. Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten werden die vor dem Übergang der Arbeitsverhältnisse nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) berücksichtigt. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse gilt nicht als Unterbrechung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA). Die vom Übergang der Arbeitsverhältnisse betroffenen Beschäftigten sind rechtzeitig in schriftlicher Form über den bevorstehenden Übergang zu unterrichten.

§ 7

Mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 geht das unbewegliche und bewegliche Vermögen der Verbandsgemeinden Hahnstätten und Katzenelnbogen zu den Wertansätzen zum 30. Juni 2019 entschädigungslos auf die neue Verbandsgemeinde über. Zu den Wertansätzen gehören auch die Wertansätze für Rückstellungen nach § 36 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) und für immaterielle Vermögensgegenstände und Sonderposten nach § 38 GemHVO. Die immateriellen Vermögensgegenstände und Sonderposten sind nach der Übernahme der Wertansätze der Verbandsgemeinden Hahnstätten und Katzenelnbogen durch die neue Verbandsgemeinde unmittelbar gegeneinander auszubuchen, soweit die entsprechenden Zuwendungen zwischen den beiden bisherigen kommunalen Gebietskörperschaften gewährt worden sind.

§ 8

Mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 gehen die Verbindlichkeiten und Forderungen der Verbandsgemeinden Hahnstätten und Katzenelnbogen auf die neue Verbandsgemeinde über.

§ 9

Für die Verbandsgemeinden Hahnstätten und Katzenelnbogen sind Schlussbilanzen zum 30. Juni 2019 aufzustellen. Für die neue Verbandsgemeinde sind Eröffnungsbilanzen zum 1. Juli 2019 aufzustellen.

§ 10

(1) Die Haushaltssatzungen mit den Haushaltsplänen der bisherigen Verbandsgemeinden Hahnstätten und Katzenelnbogen für das Haushaltsjahr 2019 gelten bis zum 31. Dezember 2019 fort. Bis dahin kann die neue Verbandsgemeinde für die bisherigen Verbandsgemeinden Hahnstätten und Katzenelnbogen Nachtragshaushaltssatzungen mit Nachtragshaushaltsplänen erlassen.
(2) Die Kassen der bisherigen Verbandsgemeinden Hahnstätten und Katzenelnbogen können bis zum 31. Dezember 2019 fortgeführt werden. Zwischen den Kassen sind Forderungen und Verbindlichkeiten grundsätzlich zu verzinsen. Entsprechendes gilt innerhalb der Verbandsgemeindekassen für Forderungen und Verbindlichkeiten der Ortsgemeinden. Für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2019 bestimmt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der neuen Verbandsgemeinde einen einheitlichen Zinssatz.

§ 11

Aufwendungen und Erträge sowie Einzahlungen und Auszahlungen der neuen Verbandsgemeinde sind bis zum 31. Dezember 2019 entsprechend den zum 30. Juni 2018 nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen ermittelten Einwohnerzahlen mit Hauptwohnung auf die Haushalte der bisherigen Verbandsgemeinden Hahnstätten und Katzenelnbogen aufgeteilt zu buchen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der neuen Verbandsgemeinde kann eine davon abweichende Regelung treffen. Die §§ 98 und 100 GemO bleiben unberührt.

§ 12

(1) Für die Abschlüsse der neuen Verbandsgemeinde zum 31. Dezember 2020 sind die Buchwerte aus den Schlussbilanzen der bisherigen Verbandsgemeinden Hahnstätten und Katzenelnbogen zum 30. Juni 2019 unverändert zu übernehmen und fortzuführen.
(2) Der Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde hat einen Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden, dem die Abschlüsse nach Absatz 1 zur Prüfung vorzulegen sind.
(3) Der Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde beschließt über die Feststellung der geprüften Jahresabschlüsse nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2021. Er entscheidet gesondert über die Entlastung der bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinden Hahnstätten und Katzenelnbogen, der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde sowie der Beigeordneten dieser Verbandsgemeinden, soweit sie einen eigenen Geschäftsbereich geleitet oder die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister vertreten haben. Die Gesamtabschlüsse nach Absatz 1 sind dem Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde zur Kenntnis vorzulegen.

§ 13

(1) Für die Gewährung von Schlüsselzuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen nach den Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes sind im Jahr 2019 die Verhältnisse zum 1. Januar 2019 maßgebend. Die Zuweisungen sind auch nach dem 1. Juli 2019 entsprechend in den Haushalten der bisherigen Verbandsgemeinden Hahnstätten und Katzenelnbogen zu vereinnahmen.
(2) Absatz 1 gilt für die zu leistenden und zu erhebenden Umlagen sinngemäß. Die neue Verbandsgemeinde kann die Umlagesätze der Verbandsgemeindeumlagen auch im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2019 neu festsetzen.
(3) Für die Gewährung von Schlüsselzuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen nach den Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes im Jahr 2020 gilt die Summe der Einwohnerzahlen der bisherigen Verbandsgemeinden Hahnstätten und Katzenelnbogen zum 30. Juni 2019 als Einwohnerzahl der neuen Verbandsgemeinde.

§ 14

(1) Die neue Verbandsgemeinde erhält für die Verflechtungsbereiche mit den Ortsgemeinden Hahnstätten und Katzenelnbogen als Grundzentren, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen sind, Ansätze nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG). Die Ortsgemeinden Hahnstätten und Katzenelnbogen erhalten für ihre Verflechtungsbereiche als Grundzentren, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen sind, Ansätze nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa LFAG.
(2) Das Land gewährt anlässlich der Bildung der neuen Verbandsgemeinde eine Zuweisung in Höhe von 2 000 000 Euro. Die Zuweisung erhält die neue Verbandsgemeinde zur Reduzierung ihrer Verbindlichkeiten. Die Zuweisung wird in Höhe von bis zu 350 000 Euro im Jahr 2019, jeweils in Höhe von bis zu 750 000 Euro in den Jahren 2020 und 2021 und im Übrigen danach entsprechend dem von der neuen Verbandsgemeinde vorzulegenden Tilgungsplan ausgezahlt.

§ 15

(1) Die neue Verbandsgemeinde kann von den Ortsgemeinden der bisherigen Verbandsgemeinde Hahnstätten und von den Ortsgemeinden der bisherigen Verbandsgemeinde Katzenelnbogen bis einschließlich des Jahres 2024 Verbandsgemeindeumlagen mit unterschiedlichen Umlagesätzen erheben.
(2) Die neue Verbandsgemeinde kann für die Beitrags- und Gebührenkalkulationen die Einrichtungen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung, die sie in den Gebieten der bisherigen Verbandsgemeinden Hahnstätten und Katzenelnbogen betreibt, bis zum 31. Dezember 2029 als getrennte Einrichtungen behandeln.

§ 16

(1) Das am Vortag der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 bestehende Ortsrecht der Verbandsgemeinden Hahnstätten und Katzenelnbogen gilt in deren bisherigen Gebieten übergangsweise fort. Im neuen Verbandsgemeindegebiet muss spätestens ab dem 1. Januar 2030 einheitliches Ortsrecht für die Abwasserbeseitigung und die Wasserversorgung und spätestens ab dem 1. Januar 2025 einheitliches Ortsrecht der Verbandsgemeinde im Übrigen gelten.
(2) Die neue Verbandsgemeinde hat bis zum 1. Januar 2026 einen Flächennutzungsplan aufzustellen. Die Flächennutzungspläne der Verbandsgemeinden Hahnstätten und Katzenelnbogen gelten fort, bis der Flächennutzungsplan der neuen Verbandsgemeinde wirksam ist.

§ 17

Die neue Verbandsgemeinde ist Rechtsnachfolgerin der Verbandsgemeinden Hahnstätten und Katzenelnbogen.

§ 18

Bei der Verbandsgemeindeverwaltung der neuen Verbandsgemeinde ist in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2019 ein Personalrat zu wählen. Die Amtszeit des Personalrats beginnt am Tag nach der Feststellung des Wahlergebnisses. Ab der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 bis zum Beginn der Amtszeit des Personalrats bei der Verbandsgemeindeverwaltung der neuen Verbandsgemeinde führen die bei den Verbandsgemeindeverwaltungen der Verbandsgemeinden Hahnstätten und Katzenelnbogen gebildeten Personalräte die Geschäfte gemeinsam fort.

§ 19

Eine kommunale Vereinbarung, die Näheres im Zusammenhang mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 enthält, bedarf der Genehmigung der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises.

§ 20

Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, gilt ergänzend das Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform.

§ 21 (aufgehoben)

§ 22 (aufgehoben)

§ 23

Es treten in Kraft:
1.
die §§ 21 und 22 am 1. Juli 2019,
2.
das Gesetz im Übrigen am Tage nach der Verkündung.
Mainz, den 7. Februar 2018 Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
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