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Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Glan-Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr Vom 22. Juli 2016

Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Glan-Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr Vom 22. Juli 2016
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch § 62 des Gesetzes vom 07.12.2022 (GVBl. S. 413)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Glan-Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr vom 22. Juli 201603.08.2016
Eingangsformel03.08.2016
§ 103.08.2016
§ 203.08.2016
§ 303.08.2016
§ 403.08.2016
§ 503.08.2016
§ 603.08.2016
§ 703.08.2016
§ 803.08.2016
§ 903.08.2016
§ 1003.08.2016
§ 1103.08.2016
§ 1201.01.2023
§ 1303.08.2016
§ 1403.08.2016
§ 1503.08.2016
§ 1603.08.2016
§ 1703.08.2016
§ 1803.08.2016
§ 1903.08.2016
§ 2003.08.2016
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Aus den Verbandsgemeinden Glan-Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr wird zum 1. Januar 2017 eine neue Verbandsgemeinde gebildet.
(2) Die neue Verbandsgemeinde führt den Namen „Oberes Glantal“. Der Sitz ihrer Verwaltung ist die Ortsgemeinde Schönenberg-Kübelberg.

§ 2

(1) Die ersten Wahlen des Verbandsgemeinderates und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde finden zeitnah zur Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 statt. Der Wahltag dafür wird von der Kreisverwaltung des Landkreises Kusel festgesetzt. Entsprechendes gilt für den Tag der etwa notwendig werdenden Stichwahl zur ersten Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde. Die Wahlzeit des Verbandsgemeinderates der neuen Verbandsgemeinde beginnt am ersten Tage des auf die Wahl folgenden Monats. Die Wahlzeiten der bisherigen Verbandsgemeinderäte der Verbandsgemeinden Glan-Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr enden am 31. Dezember 2016. Die Amtszeit des bisherigen Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Glan-Münchweiler endet vorzeitig am 31. Dezember 2016.
(2) Wahlleiterin oder Wahlleiter für die ersten Wahlen des Verbandsgemeinderates und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde ist die beauftragte Person, die die Aufgaben der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Schönenberg-Kübelberg wahrnimmt, bei deren Verhinderung die oder der zur allgemeinen Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Schönenberg-Kübelberg berufene Beigeordnete. Nehmen die beauftragte Person und alle Beigeordneten der Verbandsgemeinde Schönenberg-Kübelberg an der ersten Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde als Bewerberin oder Bewerber teil, bestimmt die Kreisverwaltung des Landkreises Kusel die Wahlleiterin oder den Wahlleiter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für diese Wahl. Der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter für die erste Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde obliegt auch die öffentliche Ausschreibung der Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde. Sie oder er nimmt bis zur Einführung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde auch deren oder dessen Aufgaben wahr.
(3) Sofern die erste Wahlzeit des Verbandsgemeinderates der neuen Verbandsgemeinde nach dem 1. Januar 2017 beginnen wird, kann die Kreisverwaltung des Landkreises Kusel für den dazwischen liegenden Zeitraum eine weitere beauftragte Person, die die Aufgaben dieses Organs wahrnimmt, bestellen. Die Kosten für die beauftragte Person trägt die neue Verbandsgemeinde.
(4) Für die Vorbereitung und die Durchführung der ersten Wahlen des Verbandsgemeinderates und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde ist das gemeinsame Gebiet der bisherigen Verbandsgemeinden Glan-Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr maßgebend.

§ 3

(1) Der bisherige Bürgermeister der Verbandsgemeinde Glan-Münchweiler hat ab der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 bis zum Ablauf seines Ernennungszeitraums einen Anspruch auf eine Verwendung als hauptamtlicher Beigeordneter der neuen Verbandsgemeinde in der Besoldungsgruppe A 15 der Landesbesoldungsordnung A. Für ihn besteht keine Verpflichtung zur Übernahme eines gleich oder geringer zu bewertenden Amtes im Sinne des § 27 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in Verbindung mit § 18 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung. Bei einer Versetzung des bisherigen Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Glan-Münchweiler in den einstweiligen Ruhestand findet § 83 Abs. 8 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) entsprechende Anwendung.
(2) Wird der bisherige Bürgermeister der Verbandsgemeinde Glan-Münchweiler in das Amt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder als hauptamtlicher Beigeordneter der neuen Verbandsgemeinde berufen, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
(3) § 13 Abs. 4 LBeamtVG gilt für die Zeit des bisherigen Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Schönenberg-Kübelberg als beauftragte Person dieser kommunalen Gebietskörperschaft entsprechend.

§ 4

Die Zahl der Beigeordneten der neuen Verbandsgemeinde richtet sich nach § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO) und der Hauptsatzung. Sie wird darüber hinaus in dem Zeitraum, in dem der bisherige Bürgermeister der Verbandsgemeinde Glan-Münchweiler als hauptamtlicher Beigeordneter der neuen Verbandsgemeinde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Verwendung findet, entsprechend erhöht. In diesem Zeitraum kann er zugleich ehrenamtlicher Bürgermeister einer Ortsgemeinde der neuen Verbandsgemeinde sein. § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 Satz 5, § 53a Abs. 1 und 3 bis 5 und § 55 Abs. 2 GemO findet auf den bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinde Glan-Münchweiler im Falle der Verwendung als hauptamtlicher Beigeordneter nach § 3 Abs. 1 Satz 1 keine Anwendung.

§ 5

Mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 gehen die Wehrleiter der bisherigen Verbandsgemeinden Glan-Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr und aus den örtlichen Feuerwehreinheiten in den Gebieten der bisherigen Verbandsgemeinden Glan-Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr die Wehrführer und die Führer mit Aufgaben, die mit denen einer Wehrführerin oder eines Wehrführers vergleichbar sind, sowie ihre Vertreter auf die neue Verbandsgemeinde über. Innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 werden für die neue Verbandsgemeinde eine Wehrleiterin oder ein Wehrleiter und eine Vertreterin oder ein Vertreter oder mehrere Vertreterinnen oder Vertreter der Wehrleiterin oder des Wehrleiters (Wehrleitung) gewählt, auf die Dauer von zehn Jahren bestellt und zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten ernannt. Die ersten Wahlen erfolgen durch die Wehrführer in den Gebieten der bisherigen Verbandsgemeinden Glan-Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr. Bis zur ersten Bestellung und Ernennung der Wehrleitung der neuen Verbandsgemeinde bleiben für die Gebiete der bisherigen Verbandsgemeinden Glan-Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr die zum Zeitpunkt der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 dort vorhandenen Wehrleitungen zuständig.

§ 6

(1) Mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 gehen die Beamtinnen und Beamten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten sowie Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden der Verbandsgemeinden Glan-Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr auf die neue Verbandsgemeinde über.
(2) Die Beamtenverhältnisse der Beamtinnen und Beamten und Versorgungsverhältnisse der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Sinne des Absatzes 1 werden mit der neuen Verbandsgemeinde fortgesetzt. Die Fortsetzung der Beamtenverhältnisse und Versorgungsverhältnisse ist den Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern von der neuen Verbandsgemeinde schriftlich zu bestätigen. Den in den Dienst der neuen Verbandsgemeinde übergetretenen Beamtinnen und Beamten sind gleich zu bewertende Ämter zu übertragen, die ihren bisherigen Ämtern nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter entsprechen. Die neue Verbandsgemeinde kann innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr ab der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 Beamtinnen und Beamte in Beamtenverhältnissen auf Lebenszeit und auf Zeit, deren Aufgabenbereiche von dieser Gebietsänderung berührt wurden, in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Satz 4 gilt nur, wenn die Zahl der bei der neuen Verbandsgemeinde im Anschluss an die Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 vorhandenen Beamtinnen und Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt. § 27 Abs. 3 LBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 19 BeamtStG und § 40 LBG finden keine Anwendung.
(3) Die neue Verbandsgemeinde tritt in die Rechte und Pflichten der auf sie übergehenden Arbeitsverhältnisse im Sinne des Absatzes 1 ein. Erworbene Besitzstände dürfen wegen des Übergangs der Arbeitsverhältnisse nicht eingeschränkt werden. Betriebsbedingte Kündigungen und entsprechende Änderungskündigungen mit dem Ziel der Herabgruppierung aus Anlass des Übergangs der Arbeitsverhältnisse sind ausgeschlossen. Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten werden die vor dem Übergang der Arbeitsverhältnisse nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) berücksichtigt. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse gilt nicht als Unterbrechung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA). Die vom Übergang der Arbeitsverhältnisse betroffenen Beschäftigten sind rechtzeitig in schriftlicher Form über den bevorstehenden Übergang zu unterrichten.

§ 7

Mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 geht das unbewegliche und bewegliche Vermögen der Verbandsgemeinden Glan-Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr zu den Wertansätzen zum 31. Dezember 2016 entschädigungslos auf die neue Verbandsgemeinde über. Zu den Wertansätzen gehören auch die Wertansätze für Rückstellungen nach § 36 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) und für immaterielle Vermögensgegenstände und Sonderposten nach § 38 GemHVO. Die immateriellen Vermögensgegenstände und Sonderposten sind nach der Übernahme der Wertansätze der Verbandsgemeinden Glan-Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr durch die neue Verbandsgemeinde unmittelbar gegeneinander auszubuchen, soweit die entsprechenden Zuwendungen zwischen diesen kommunalen Gebietskörperschaften gewährt worden sind.

§ 8

Mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 gehen die Verbindlichkeiten und Forderungen der Verbandsgemeinden Glan-Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr auf die neue Verbandsgemeinde über.

§ 9

Für die Verbandsgemeinden Glan-Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr sind Schlussbilanzen zum 31. Dezember 2016 aufzustellen. Für die neue Verbandsgemeinde sind Eröffnungsbilanzen zum 1. Januar 2017 aufzustellen.

§ 10

(1) Die Verbandsgemeindeverwaltung der neuen Verbandsgemeinde hat die Jahresabschlüsse und die Gesamtabschlüsse der Verbandsgemeinden Glan-Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr für den Schluss des Haushaltsjahres 2016 aufzustellen.
(2) Der Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde hat einen Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden, dem die Abschlüsse nach Absatz 1 zur Prüfung vorzulegen sind.
(3) Der Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde beschließt über die Feststellung der geprüften Jahresabschlüsse nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2017. Er entscheidet gesondert über die Entlastung der bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinden Glan-Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr, der beauftragten Personen in den Funktionen der Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der Verbandsgemeinden Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr sowie der Beigeordneten der Verbandsgemeinden Glan-Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr, soweit sie einen eigenen Geschäftsbereich geleitet oder den Bürgermeister oder die beauftragte Person vertreten haben. Die Gesamtabschlüsse nach Absatz 1 sind dem Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde zur Kenntnis vorzulegen.

§ 11

Für die Gewährung von Schlüsselzuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen nach den Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes im Jahr 2017 gilt die Summe der Einwohnerzahlen der Verbandsgemeinden Glan-Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr zum 30. Juni 2016 als Einwohnerzahl der neuen Verbandsgemeinde.

§ 12

(1) Die neue Verbandsgemeinde erhält für die Verflechtungsbereiche mit den Ortsgemeinden Glan-Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen sind, Ansätze nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG). Die Ortsgemeinden Glan-Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr erhalten für ihre Verflechtungsbereiche, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen sind, Ansätze nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa LFAG.
(2) Das Land gewährt anlässlich der Bildung der neuen Verbandsgemeinde eine Zuweisung in Höhe von 3 000 000 Euro. Die Zuweisung erhält die neue Verbandsgemeinde zur Reduzierung ihrer Verbindlichkeiten. Die Zuweisung wird jeweils in Höhe von bis zu 1 000 000 Euro in den Jahren 2017 und 2018 und im Übrigen danach entsprechend dem von der neuen Verbandsgemeinde vorzulegenden Tilgungsplan ausgezahlt.
(3) Die neue Verbandsgemeinde kann bis zum 31. Dezember 2026 von den Ortsgemeinden der bisherigen Verbandsgemeinde Glan-Münchweiler, den Ortsgemeinden der bisherigen Verbandsgemeinde Schönenberg-Kübelberg und den Ortsgemeinden der bisherigen Verbandsgemeinde Waldmohr Verbandsgemeindeumlagen mit verschiedenen Umlagesätzen erheben. Eine Erhebung von Verbandsgemeindeumlagen mit verschiedenen Umlagesätzen nach Satz 1 dient einem Ausgleich aufgrund des unterschiedlich hohen Umlagebedarfs und der unterschiedlich hohen Kredite zur Liquiditätssicherung der Verbandsgemeinden Glan-Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr zum Zeitpunkt der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1.

§ 13

Die neue Verbandsgemeinde kann für die Beitrags- und Gebührenkalkulationen die Einrichtungen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung, die sie in den Gebieten der bisherigen Verbandsgemeinden Glan-Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr betreibt, bis zum 31. Dezember 2026 als getrennte Einrichtungen behandeln.

§ 14

(1) Das am Vortag der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 bestehende Ortsrecht der Verbandsgemeinden Glan-Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr gilt in deren bisherigen Gebieten übergangsweise fort. Die neue Verbandsgemeinde hat das fortgeltende Ortsrecht der Verbandsgemeinden Glan-Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr für die Abwasserbeseitigung und die Wasserversorgung bis zum 1. Januar 2027 und das fortgeltende andere Ortsrecht der Verbandsgemeinden Glan-Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr bis zum 1. Januar 2022 durch im gesamten Verbandsgemeindegebiet geltendes Ortsrecht zu ersetzen.
(2) Die neue Verbandsgemeinde hat bis zum 1. Januar 2022 einen Flächennutzungsplan aufzustellen. Die Flächennutzungspläne der Verbandsgemeinden Glan-Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr gelten fort, bis der Flächennutzungsplan der neuen Verbandsgemeinde wirksam ist.

§ 15

Die neue Verbandsgemeinde ist Rechtsnachfolgerin der Verbandsgemeinden Glan-Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr.

§ 16

Bei der Verbandsgemeindeverwaltung der neuen Verbandsgemeinde ist in der Zeit vom 1. August bis zum 31. Oktober 2017 ein Personalrat zu wählen. Die Amtszeit des Personalrats beginnt am Tag nach der Feststellung des Wahlergebnisses. Ab der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 bis zum Beginn der Amtszeit des Personalrats bei der Verbandsgemeindeverwaltung der neuen Verbandsgemeinde führen die bei den Verbandsgemeindeverwaltungen der Verbandsgemeinden Glan-Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr gebildeten Personalräte die Geschäfte gemeinsam fort.

§ 17

Eine kommunale Vereinbarung, die Näheres im Zusammenhang mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 enthält, bedarf der Genehmigung der Kreisverwaltung des Landkreises Kusel.

§ 18

Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, gilt ergänzend das Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform.

§ 19

[Änderungsanweisungen]

§ 20

Es treten in Kraft:
1.
§ 19 Abs. 1 am 1. Januar 2017,
2.
§ 19 Abs. 2 am 1. Januar 2018,
3.
§ 19 Abs. 3 am 1. Juli 2019,
4.
das Gesetz im Übrigen am Tage nach der Verkündung.
Mainz, den 22. Juli 2016 Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
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