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Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Gerolstein, Hillesheim und Obere Kyll Vom 8. Mai 2018

Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Gerolstein, Hillesheim und Obere Kyll Vom 8. Mai 2018
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch § 66 des Gesetzes vom 07.12.2022 (GVBl. S. 413)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Gerolstein, Hillesheim und Obere Kyll vom 8. Mai 201816.05.2018
Eingangsformel16.05.2018
§ 116.05.2018
§ 216.05.2018
§ 316.05.2018
§ 416.05.2018
§ 516.05.2018
§ 616.05.2018
§ 716.05.2018
§ 816.05.2018
§ 916.05.2018
§ 1001.01.2023
§ 1116.05.2018
§ 1216.05.2018
§ 1316.05.2018
§ 1416.05.2018
§ 1516.05.2018
§ 1616.05.2018
§ 1701.01.2019
§ 1816.05.2018
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Aus den Verbandsgemeinden Gerolstein, Hillesheim und Obere Kyll wird zum 1. Januar 2019 eine neue Verbandsgemeinde gebildet.
(2) Die neue Verbandsgemeinde führt den Namen „Gerolstein“. Der Sitz ihrer Verwaltung ist die Ortsgemeinde Stadt Gerolstein.

§ 2

(1) Die ersten Wahlen des Verbandsgemeinderates und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde finden vor der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 statt. Der Wahltag dafür wird von der Kreisverwaltung des Landkreises Vulkaneifel festgesetzt. Entsprechendes gilt für den Tag der etwa notwendig werdenden Stichwahl zur ersten Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde. Die erste Wahlzeit des Verbandsgemeinderates der neuen Verbandsgemeinde beginnt am 1. Januar 2019. Die Wahlzeiten der bisherigen Verbandsgemeinderäte der Verbandsgemeinden Gerolstein, Hillesheim und Obere Kyll enden am 31. Dezember 2018.
(2) Wahlleiterin oder Wahlleiter für die ersten Wahlen des Verbandsgemeinderates und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde, einschließlich einer etwaigen Stichwahl, ist die beauftragte Person in der Funktion der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Gerolstein, bei deren Verhinderung die oder der zur allgemeinen Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Gerolstein berufene Beigeordnete. Nehmen die beauftragte Person in der Funktion der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Gerolstein und alle Beigeordneten der Verbandsgemeinde Gerolstein an der ersten Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde als Bewerberin oder Bewerber teil, bestimmt die Kreisverwaltung des Landkreises Vulkaneifel die Wahlleiterin oder den Wahlleiter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für diese Wahl. Der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter für die erste Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde obliegt auch die öffentliche Ausschreibung der Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde. Sie oder er nimmt bis zur Einführung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde auch deren oder dessen Aufgaben wahr.
(3) Für die Vorbereitung und die Durchführung der ersten Wahlen des Verbandsgemeinderates und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde, einschließlich einer etwaigen Stichwahl, ist das gemeinsame Gebiet der Verbandsgemeinden Gerolstein, Hillesheim und Obere Kyll maßgebend.
(4) In der Folge findet die nächste Wahl des Verbandsgemeinderates der neuen Verbandsgemeinde am Tage der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahre 2024 statt.
(5) Die Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten der Verbandsgemeinde Gerolstein, Hillesheim oder Obere Kyll als beauftragte Person in der Funktion der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters dieser kommunalen Gebietskörperschaft bedarf keiner dienstrechtlichen Genehmigung und kann von ihr nicht untersagt werden. § 9 der Nebentätigkeitsverordnung gilt für die Vergütung der Tätigkeit nach Satz 1 entsprechend. § 13 Abs. 4 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes gilt für die Zeiten als beauftragte Personen der Verbandsgemeinden Gerolstein, Hillesheim und Obere Kyll entsprechend.

§ 3

(1) Mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 gehen die Wehrleiter der Verbandsgemeinden Gerolstein, Hillesheim und Obere Kyll und aus den örtlichen Feuerwehreinheiten in den Gebieten der Verbandsgemeinden Gerolstein, Hillesheim und Obere Kyll die Wehrführer sowie ihre Vertreter auf die neue Verbandsgemeinde über. Innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 werden für die neue Verbandsgemeinde eine Wehrleiterin oder ein Wehrleiter und eine Vertreterin oder ein Vertreter oder mehrere Vertreterinnen oder Vertreter der Wehrleiterin oder des Wehrleiters (Wehrleitung) gewählt, auf die Dauer von zehn Jahren bestellt und zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten ernannt. Die ersten Wahlen erfolgen durch die Wehrführer in den Gebieten der bisherigen Verbandsgemeinden Gerolstein, Hillesheim und Obere Kyll. Die Wehrleiter und ihre Vertreter im Sinne des Satzes 1 bleiben bis zur Bestellung und Ernennung der ersten Wehrleitung der neuen Verbandsgemeinde in ihren Ämtern und im jeweiligen Gebiet der bisherigen Verbandsgemeinden Gerolstein, Hillesheim und Obere Kyll zuständig.
(2) Die neue Verbandsgemeinde nimmt die Aufgaben der Wirtschaftsförderung und der Tourismusförderung, soweit sie von überörtlicher Bedeutung sind, als Selbstverwaltungsaufgaben wahr.

§ 4

(1) Mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 gehen die Beamtinnen und Beamten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten sowie Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden der Verbandsgemeinden Gerolstein, Hillesheim und Obere Kyll auf die neue Verbandsgemeinde über.
(2) Die Beamtenverhältnisse der Beamtinnen und Beamten und Versorgungsverhältnisse der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Sinne des Absatzes 1 werden mit der neuen Verbandsgemeinde fortgesetzt. Die Fortsetzung der Beamtenverhältnisse und Versorgungsverhältnisse ist den Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern von der neuen Verbandsgemeinde schriftlich zu bestätigen. Den in den Dienst der neuen Verbandsgemeinde übergetretenen Beamtinnen und Beamten sind gleich zu bewertende Ämter zu übertragen, die ihren bisherigen Ämtern nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter entsprechen. Die neue Verbandsgemeinde kann innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr ab der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 Beamtinnen und Beamte in Beamtenverhältnissen auf Lebenszeit und auf Zeit, deren Aufgabenbereiche von dieser Gebietsänderung berührt wurden, in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Satz 4 gilt nur, wenn die Zahl der bei der neuen Verbandsgemeinde im Anschluss an die Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 vorhandenen Beamtinnen und Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt. § 27 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in Verbindung mit den §§ 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes und § 40 LBG finden keine Anwendung.
(3) Die neue Verbandsgemeinde tritt in die Rechte und Pflichten der auf sie übergehenden Arbeitsverhältnisse im Sinne des Absatzes 1 ein. Erworbene Besitzstände dürfen wegen des Übergangs der Arbeitsverhältnisse nicht eingeschränkt werden. Betriebsbedingte Kündigungen und entsprechende Änderungskündigungen mit dem Ziel der Herabgruppierung aus Anlass des Übergangs der Arbeitsverhältnisse sind ausgeschlossen. Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten werden die vor dem Übergang der Arbeitsverhältnisse nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) berücksichtigt. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse gilt nicht als Unterbrechung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA). Die vom Übergang der Arbeitsverhältnisse betroffenen Beschäftigten sind rechtzeitig in schriftlicher Form über den bevorstehenden Übergang zu unterrichten.

§ 5

Mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 geht das unbewegliche und bewegliche Vermögen der Verbandsgemeinden Gerolstein, Hillesheim und Obere Kyll zu den Wertansätzen zum 31. Dezember 2018 entschädigungslos auf die neue Verbandsgemeinde über. Zu den Wertansätzen gehören auch die Wertansätze für Rückstellungen nach § 36 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) und für immaterielle Vermögensgegenstände und Sonderposten nach § 38 GemHVO. Die immateriellen Vermögensgegenstände und Sonderposten sind nach der Übernahme der Wertansätze der Verbandsgemeinden Gerolstein, Hillesheim und Obere Kyll durch die neue Verbandsgemeinde unmittelbar gegeneinander auszubuchen, soweit die entsprechenden Zuwendungen zwischen diesen kommunalen Gebietskörperschaften gewährt worden sind.

§ 6

(1) Mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 gehen die Verbindlichkeiten und Forderungen der Verbandsgemeinden Gerolstein, Hillesheim und Obere Kyll auf die neue Verbandsgemeinde über.
(2) Die neue Verbandsgemeinde kann die auf sie übergehenden Kredite zur Liquiditätssicherung der Verbandsgemeinde Obere Kyll in Annuitätendarlehen umwandeln.

§ 7

Für die Verbandsgemeinden Gerolstein, Hillesheim und Obere Kyll sind Schlussbilanzen zum 31. Dezember 2018 aufzustellen. Für die neue Verbandsgemeinde sind Eröffnungsbilanzen zum 1. Januar 2019 aufzustellen.

§ 8

(1) Die Verbandsgemeindeverwaltung der neuen Verbandsgemeinde hat die Jahresabschlüsse und die Gesamtabschlüsse der Verbandsgemeinden Gerolstein, Hillesheim und Obere Kyll für den Schluss des Haushaltsjahres 2018 aufzustellen.
(2) Der Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde hat einen Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden, dem die Abschlüsse nach Absatz 1 zur Prüfung vorzulegen sind.
(3) Der Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde beschließt über die Feststellung der geprüften Jahresabschlüsse nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2019. Er entscheidet gesondert über die Entlastung der beauftragten Personen in den Funktionen der Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der Verbandsgemeinden Gerolstein, Hillesheim und Obere Kyll sowie der Beigeordneten dieser Verbandsgemeinden, soweit sie einen eigenen Geschäftsbereich geleitet oder die beauftragten Personen vertreten haben. Die Gesamtabschlüsse nach Absatz 1 sind dem Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde zur Kenntnis vorzulegen.

§ 9

Für die Gewährung von Schlüsselzuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen nach den Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) im Jahr 2019 gilt die Summe der Einwohnerzahlen der Verbandsgemeinden Gerolstein, Hillesheim und Obere Kyll zum 30. Juni 2018 als Einwohnerzahl der neuen Verbandsgemeinde.

§ 10

(1) Die neue Verbandsgemeinde erhält für die Verflechtungsbereiche mit der Ortsgemeinde Stadt Gerolstein, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen sind, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b LFAG. Die Ortsgemeinde Stadt Gerolstein erhält für ihre Verflechtungsbereiche, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen sind, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c LFAG.
(2) Die neue Verbandsgemeinde erhält für den Verflechtungsbereich mit der Ortsgemeinde Stadt Hillesheim, der am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa LFAG. Die Ortsgemeinde Stadt Hillesheim erhält für ihren Verflechtungsbereich, der am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa LFAG.
(3) Die neue Verbandsgemeinde erhält für den Verflechtungsbereich mit den Ortsgemeinden Jünkerath und Stadtkyll, der am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa LFAG. Die Ortsgemeinden Jünkerath und Stadtkyll erhalten für ihre Verflechtungsbereiche, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen sind, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa und Satz 2 LFAG.
(4) Das Land gewährt anlässlich der Bildung der neuen Verbandsgemeinde eine Zuweisung in Höhe von 4 000 000 Euro. Die Zuweisung erhält die neue Verbandsgemeinde zur Reduzierung ihrer Verbindlichkeiten. Die Zuweisung wird entsprechend dem von der neuen Verbandsgemeinde vorzulegenden Tilgungsplan ausgezahlt.

§ 11

(1) Die neue Verbandsgemeinde kann für die Beitrags- und Gebührenkalkulationen die Einrichtungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung, die sie in den Gebieten der bisherigen Verbandsgemeinden Gerolstein, Hillesheim und Obere Kyll betreibt, bis zum 31. Dezember 2028 als getrennte Einrichtungen behandeln.
(2) Die neue Verbandsgemeinde kann ab der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 neben der Verbandsgemeindeumlage eine jährliche Sonderumlage zur zweckgebundenen Finanzierung der Tilgungsleistungen und Zinsen für auf sie übergehende Kredite zur Liquiditätssicherung der Verbandsgemeinde Obere Kyll und für die Annuitätendarlehen, in die diese Kredite zur Liquiditätssicherung umgewandelt werden, bis zu deren Abbau von den Ortsgemeinden der bisherigen Verbandsgemeinde Obere Kyll erheben.
(3) Die neue Verbandsgemeinde kann ab der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 neben der Verbandsgemeindeumlage eine jährliche Sonderumlage zur zweckgebundenen Finanzierung eines Anteils von 50 v. H. an den nicht durch Einzahlungen gedeckten Auszahlungen für die zentrale Sportanlage der bisherigen Verbandsgemeinde Obere Kyll in Jünkerath von den Ortsgemeinden der bisherigen Verbandsgemeinde Obere Kyll erheben. Satz 1 gilt nicht, wenn die Verbandsgemeinde Obere Kyll und ihre Ortsgemeinden eine schriftliche Vereinbarung über eine Finanzierung des Anteils nach Satz 1 geschlossen haben. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Kreisverwaltung des Landkreises Vulkaneifel.
(4) Die neue Verbandsgemeinde kann ab der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 neben der Verbandsgemeindeumlage eine jährliche Sonderumlage zur zweckgebundenen Finanzierung der nicht durch Einzahlungen gedeckten Auszahlungen für die kommunalen Kindertagesstätten im Gebiet der bisherigen Verbandsgemeinde Hillesheim von den Ortsgemeinden der bisherigen Verbandsgemeinde Hillesheim erheben.
(5) Die Merkmale zur Berechnung der Sonderumlagen und die Umlagesätze der Sonderumlagen sind in den Haushaltssatzungen der neuen Verbandsgemeinde festzusetzen.

§ 12

(1) Das am Vortag der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 bestehende Ortsrecht der Verbandsgemeinden Gerolstein, Hillesheim und Obere Kyll gilt in deren bisherigen Gebieten übergangsweise fort. Im neuen Verbandsgemeindegebiet muss spätestens ab dem 1. Januar 2029 einheitliches Ortsrecht der Verbandsgemeinde für die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung und spätestens ab dem 1. Januar 2024 einheitliches Ortsrecht der Verbandsgemeinde im Übrigen gelten.
(2) Die neue Verbandsgemeinde hat bis zum 1. Januar 2026 einen Flächennutzungsplan aufzustellen. Die Flächennutzungspläne der Verbandsgemeinden Gerolstein, Hillesheim und Obere Kyll gelten fort, bis der Flächennutzungsplan der neuen Verbandsgemeinde wirksam ist.

§ 13

Die neue Verbandsgemeinde ist Rechtsnachfolgerin der Verbandsgemeinden Gerolstein, Hillesheim und Obere Kyll.

§ 14

Bei der Verbandsgemeindeverwaltung der neuen Verbandsgemeinde ist in der Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 2019 ein Personalrat zu wählen. Die Amtszeit des Personalrats beginnt am Tag nach der Feststellung des Wahlergebnisses. Ab der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 bis zum Beginn der Amtszeit des Personalrats bei der Verbandsgemeindeverwaltung der neuen Verbandsgemeinde führen die bei den Verbandsgemeindeverwaltungen der Verbandsgemeinden Gerolstein, Hillesheim und Obere Kyll gebildeten Personalräte die Geschäfte gemeinsam fort.

§ 15

Eine kommunale Vereinbarung, die Näheres im Zusammenhang mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 enthält, bedarf der Genehmigung der Kreisverwaltung des Landkreises Vulkaneifel.

§ 16

Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, gilt ergänzend das Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform.

§ 17

Das Gerichtsorganisationsgesetz vom 5. Oktober 1977 (GVBl. S. 333), zuletzt geändert durch § 21 des Gesetzes vom 7. Februar 2018 (GVBl. S. 5), BS 300-1, wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
1.
Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c)
der Bezirk des Amtsgerichts Daun
die Verbandsgemeinden Daun und Kelberg sowie die Ortsgemeinden Basberg, Berlingen, Berndorf, Birresborn, Densborn, Dohm-Lammersdorf, Duppach, Stadt Gerolstein, Stadt Hillesheim, Hohenfels-Essingen, Kalenborn-Scheuern, Kerpen (Eifel), Kopp, Mürlenbach, Neroth, Nohn, Oberbettingen, Oberehe-Stroheich, Pelm, Rockeskyll, Salm, Üxheim, Walsdorf und Wiesbaum,“.
2.
Buchstabe e erhält folgende Fassung:
„e)
der Bezirk des Amtsgerichts Prüm
die Verbandsgemeinden Arzfeld und Prüm sowie die Ortsgemeinden Birgel, Esch, Feusdorf, Gönnersdorf, Hallschlag, Jünkerath, Kerschenbach, Lissendorf, Ormont, Reuth, Scheid, Schüller, Stadtkyll und Steffeln,“.

§ 18

Es treten in Kraft:
1.
§ 17 am 1. Januar 2019,
2.
das Gesetz im Übrigen am Tage nach der Verkündung.
Mainz, den 8. Mai 2018 Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
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