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Landesgesetz über die Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Treis-Karden Vom 22. November 2013

Landesgesetz über die Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Treis-Karden Vom 22. November 2013
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch § 54 des Gesetzes vom 07.12.2022 (GVBl. S. 413)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über die Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Treis-Karden vom 22. November 201330.11.2011
Eingangsformel30.11.2011
§ 130.11.2011
§ 230.11.2011
§ 330.11.2011
§ 430.11.2011
§ 530.11.2011
§ 630.11.2011
§ 730.11.2011
§ 830.11.2011
§ 930.11.2011
§ 1030.11.2011
§ 1130.11.2011
§ 1230.11.2011
§ 1330.11.2011
§ 1430.11.2011
§ 1530.11.2011
§ 1630.11.2011
§ 1701.01.2023
§ 1830.11.2011
§ 1901.07.2014
§ 2030.11.2011
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Die Verbandsgemeinde Treis-Karden wird zum 1. Juli 2014 aufgelöst. Gleichzeitig werden ihre Ortsgemeinden Lieg, Lütz, Moselkern, Müden (Mosel), Pommern und Treis-Karden in die Verbandsgemeinde Cochem, ihre Ortsgemeinden Binningen, Brieden, Brohl, Dünfus, Forst (Eifel), Kail, Möntenich und Roes in die Verbandsgemeinde Kaisersesch und ihre Ortsgemeinden Lahr, Mörsdorf und Zilshausen in die Verbandsgemeinde Kastellaun im Rhein-Hunsrück-Kreis eingegliedert.

§ 2

(1) Die Verbandsgemeinderäte und die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der umgebildeten Verbandsgemeinden Cochem, Kaisersesch und Kastellaun sowie die Kreistage des umgebildeten Landkreises Cochem-Zell und des umgebildeten Rhein-Hunsrück-Kreises werden am Tage der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2014 gewählt. Die Wahlzeiten der neuen Verbandsgemeinderäte der Verbandsgemeinden Cochem, Kaisersesch und Kastellaun und der neuen Kreistage des Landkreises Cochem-Zell und des Rhein-Hunsrück-Kreises beginnen am 1. Juli 2014. Die Wahlzeiten der bisherigen Verbandsgemeinderäte der Verbandsgemeinden Treis-Karden, Cochem, Kaisersesch und Kastellaun und der bisherigen Kreistage des Landkreises Cochem-Zell und des Rhein-Hunsrück-Kreises enden am 30. Juni 2014.
(2) Für die Vorbereitung und die Durchführung der Wahlen der Verbandsgemeinderäte und der Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der Verbandsgemeinden Cochem, Kaisersesch und Kastellaun einschließlich der etwaigen Stichwahlen sind das gemeinsame Gebiet der Verbandsgemeinde Cochem und der Ortsgemeinden Lieg, Lütz, Moselkern, Müden (Mosel), Pommern und Treis-Karden, das gemeinsame Gebiet der Verbandsgemeinde Kaisersesch und der Ortsgemeinden Binningen, Brieden, Brohl, Dünfus, Forst (Eifel), Kail, Möntenich und Roes sowie das gemeinsame Gebiet der Verbandsgemeinde Kastellaun und der Ortsgemeinden Lahr, Mörsdorf und Zilshausen maßgebend. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zu den Kreistagen sind das Gebiet des Landkreises Cochem-Zell ohne die Ortsgemeinden Lahr, Mörsdorf und Zilshausen sowie das Gebiet des Rhein-Hunsrück-Kreises und der Ortsgemeinden Lahr, Mörsdorf und Zilshausen maßgebend.
(3) Die Amtszeiten der bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinden Treis-Karden, Cochem, Kaisersesch und Kastellaun enden vorzeitig am 30. Juni 2014. Die am 30. Juni 2014 amtierenden Bürgermeister der Verbandsgemeinden Cochem, Kaisersesch und Kastellaun haben dann für die restlichen Ernennungszeiträume einen Anspruch auf Verwendung als hauptamtliche Beigeordnete ihrer Verbandsgemeinden. Eine Verpflichtung zur Übernahme eines gleich oder geringer zu bewertenden Amtes im Sinne des § 18 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), besteht nicht. Der am 30. Juni 2014 amtierende Bürgermeister der Verbandsgemeinde Treis-Karden hat für den restlichen Ernennungszeitraum keinen Anspruch auf eine Verwendung und keine Verpflichtung zur Übernahme einer Tätigkeit bei den Verbandsgemeinden Cochem, Kaisersesch und Kastellaun. Bei einer Versetzung der am 30. Juni 2014 amtierenden Bürgermeister der Verbandsgemeinden Treis-Karden, Cochem, Kaisersesch und Kastellaun in den einstweiligen Ruhestand findet § 83 Abs. 8 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157, BS 2032-2) entsprechende Anwendung. Die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach § 13 LBeamtVG erhöhen sich um die Zeiten, in denen die am 30. Juni 2014 amtierenden Bürgermeister der Verbandsgemeinden Treis-Karden, Cochem, Kaisersesch und Kastellaun Versorgung nach Satz 5 erhalten; die Höchstruhegehälter nach § 83 Abs. 2 LBeamtVG dürfen nicht überschritten werden. Auf den am 30. Juni 2014 amtierenden Bürgermeister der Verbandsgemeinde Treis-Karden findet § 12 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG keine Anwendung.
(4) Werden die am 30. Juni 2014 amtierenden Bürgermeister der Verbandsgemeinden Cochem, Kaisersesch und Kastellaun in das Amt des Bürgermeisters oder als hauptamtliche Beigeordnete ihrer Verbandsgemeinden berufen, gelten ihre Beamtenverhältnisse als nicht unterbrochen.

§ 3

Die Zahlen der Beigeordneten der Verbandsgemeinden Cochem, Kaisersesch und Kastellaun richten sich jeweils nach § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO) und der Hauptsatzung. Sie werden darüber hinaus in dem Zeitraum, in dem der am 30. Juni 2014 amtierende Bürgermeister der Verbandsgemeinde Cochem, Kaisersesch oder Kastellaun als hauptamtlicher Beigeordneter Verwendung findet, entsprechend erhöht. In dem Zeitraum, in dem der am 30. Juni 2014 amtierende Bürgermeister der Verbandsgemeinde Cochem, Kaisersesch oder Kastellaun als ihr hauptamtlicher Beigeordneter Verwendung findet, kann er zugleich ehrenamtlicher Bürgermeister einer Ortsgemeinde dieser Verbandsgemeinde sein. § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 Satz 5, § 53 Abs. 4 Nr. 2, § 53 a Abs. 1 und 3 bis 5 und § 55 Abs. 2GemO findet im Hinblick auf die am 30. Juni 2014 amtierenden Bürgermeister der Verbandsgemeinden Cochem, Kaisersesch und Kastellaun keine Anwendung.

§ 4

Mit der Gebietsänderung gehen die Schulträgerschaften für die Grundschulen in Lieg und Müden (Mosel) auf die Verbandsgemeinde Cochem und die Schulträgerschaft für die Grundschule in Brohl auf die Verbandsgemeinde Kaisersesch über. Für die Grundschule in Mörsdorf kann die Ortsgemeinde auch nach der Gebietsänderung Schulträger bleiben. Einer Zustimmung der Verbandsgemeinde Kastellaun und der Schulbehörde dazu bedarf es nicht.

§ 5

Spätestens drei Monate nach der Gebietsänderung werden für die Verbandsgemeinde Cochem eine Wehrleiterin oder ein Wehrleiter und zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Wehrleiterin oder des Wehrleiters, für die Verbandsgemeinde Kaisersesch eine Wehrleiterin oder ein Wehrleiter und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Wehrleiterin oder des Wehrleiters sowie für die Verbandsgemeinde Kastellaun eine Wehrleiterin oder ein Wehrleiter und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Wehrleiterin oder des Wehrleiters gewählt, auf die Dauer von zehn Jahren bestellt und zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten ernannt. Die Wahlen erfolgen für die Verbandsgemeinde Cochem durch die Wehrführer im Gebiet der bisherigen Verbandsgemeinde und in den Ortsgemeinden Lieg, Lütz, Moselkern, Müden (Mosel), Pommern und Treis-Karden, für die Verbandsgemeinde Kaisersesch durch die Wehrführer im Gebiet der bisherigen Verbandsgemeinde und in den Ortsgemeinden Binningen, Brieden, Brohl, Dünfus, Forst (Eifel), Kail, Möntenich und Roes und für die Verbandsgemeinde Kastellaun durch die Wehrführer im Gebiet der bisherigen Verbandsgemeinde und in den Ortsgemeinden Lahr, Mörsdorf und Zilshausen. Die Wehrleiter und Vertreter der Wehrleiter der bisherigen Verbandsgemeinden Treis-Karden, Cochem, Kaisersesch und Kastellaun bleiben bis zur Bestellung und Ernennung der neuen Wehrleiterinnen oder Wehrleiter und deren Vertreterinnen oder Vertreter in ihren Funktionen für die bisherigen Gebiete zuständig.

§ 6

Mit der Gebietsänderung geht die Aufgabe der Wasserversorgung im Gebiet der Ortsgemeinden Lahr, Mörsdorf und Zilshausen vom Landkreis Cochem-Zell - Kreiswasserwerk - auf die Verbandsgemeinde Kastellaun über.

§ 7

(1) Die Verbandsgemeinden Cochem, Kaisersesch und Kastellaun haben innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Gebietsänderung ihre Flächennutzungspläne jeweils für das Gebiet der Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Treis-Karden, die in sie eingegliedert werden, zu ergänzen. Die Teile des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Treis-Karden für das Gebiet der Ortsgemeinden Lieg, Lütz, Moselkern, Müden (Mosel), Pommern und Treis-Karden, für das Gebiet der Ortsgemeinden Binningen, Brieden, Brohl, Dünfus, Forst (Eifel), Kail, Möntenich und Roes und für das Gebiet der Ortsgemeinden Lahr, Mörsdorf und Zilshausen gelten fort, bis die Ergänzungen der Flächennutzungspläne der Verbandsgemeinden Cochem, Kaisersesch und Kastellaun wirksam werden.
(2) Das am 30. Juni 2014 bestehende Ortsrecht der Verbandsgemeinde Treis-Karden gilt in deren Gebiet fort, bis es aufgehoben oder durch neues Ortsrecht ersetzt wird. Die Verbandsgemeinde Cochem hat das in den Ortsgemeinden Lieg, Lütz, Moselkern, Müden (Mosel), Pommern und Treis-Karden fortgeltende Ortsrecht der Verbandsgemeinde Treis-Karden für die Abwasserbeseitigung bis zum 1. Januar 2025 und im Übrigen bis zum 1. Januar 2018 aufzuheben oder durch neues Ortsrecht zu ersetzen. Satz 2 findet für die Verbandsgemeinde Kastellaun im Hinblick auf das in den Ortsgemeinden Lahr, Mörsdorf und Zilshausen fortgeltende Ortsrecht der Verbandsgemeinde Treis-Karden entsprechende Anwendung. Die Verbandsgemeinde Kaisersesch hat das in den Ortsgemeinden Binningen, Brieden, Brohl, Dünfus, Forst (Eifel), Kail, Möntenich und Roes fortgeltende Ortsrecht der Verbandsgemeinde Treis-Karden für die Abwasserbeseitigung bis zum 1. Januar 2015 und im Übrigen bis zum 1. Januar 2018 aufzuheben oder durch neues Ortsrecht zu ersetzen.
(3) Für die Beitrags- und Gebührenkalkulationen können die Verbandsgemeinde Cochem die Einrichtungen der Abwasserbeseitigung, die sie in ihrem bisherigen Gebiet und im Gebiet der Ortsgemeinden Lieg, Lütz, Moselkern, Müden (Mosel), Pommern und Treis-Karden betreibt, und die Verbandsgemeinde Kastellaun die Einrichtungen der Abwasserbeseitigung, die sie in ihrem bisherigen Gebiet und im Gebiet der Ortsgemeinden Lahr, Mörsdorf und Zilshausen betreibt, bis zum 31. Dezember 2024 jeweils als getrennte Einrichtungen behandeln. Satz 1 gilt für die Verbandsgemeinde Kaisersesch im Hinblick auf die Behandlung der Einrichtungen der Abwasserbeseitigung, die sie in ihrem bisherigen Gebiet und im Gebiet der Ortsgemeinden Binningen, Brieden, Brohl, Dünfus, Forst (Eifel), Kail, Möntenich und Roes betreibt, als getrennte Einrichtungen bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend.

§ 8

(1) Mit der Gebietsänderung gehen die Beamtinnen und Beamten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden der Verbandsgemeinde Treis-Karden anteilig auf die Verbandsgemeinden Cochem, Kaisersesch und Kastellaun über. Die Verbandsgemeinden Cochem, Kaisersesch und Kastellaun tragen für die auf sie übergehenden Bediensteten und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger die Versorgungslasten und gewähren die Beihilfen und sonstigen gesetzlichen Leistungen. Die Verbandsgemeinden Cochem, Kaisersesch und Kastellaun leisten für die von ihnen zu übernehmenden, jedoch mit der Gebietsänderung nicht auf sie übergehenden Beamtinnen und Beamten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden der Verbandsgemeinde Treis-Karden einen finanziellen Ausgleich. Der finanzielle Ausgleich wird an die Verbandsgemeinden, die Beamtinnen und Beamte, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden der Verbandsgemeinde Treis-Karden über die auf sie entfallenden Anteile hinaus übernehmen, geleistet.
(2) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Sinne des Absatzes 1 richtet sich nach § 27Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in Verbindung mit den §§ 16 bis 19 BeamtStG und § 40 LBG.
(3) Die Verbandsgemeinden Cochem, Kaisersesch und Kastellaun treten in die Rechte und Pflichten der zum Zeitpunkt der Gebietsänderung bestehenden und mit der Gebietsänderung auf sie übergehenden Arbeitsverhältnisse ein. Erworbene Besitzstände dürfen wegen des Übergangs der Arbeitsverhältnisse nicht eingeschränkt werden. Betriebsbedingte Kündigungen und entsprechende Änderungskündigungen mit dem Ziel der Herabgruppierung aus Anlass des Übergangs der Arbeitsverhältnisse sind ausgeschlossen. Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten werden die vor dem Übergang der Arbeitsverhältnisse nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) berücksichtigt. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse gilt nicht als Unterbrechung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA). Die vom Übergang der Arbeitsverhältnisse betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind rechtzeitig in schriftlicher Form über den bevorstehenden Übergang zu unterrichten.

§ 9

(1) Mit der Gebietsänderung gehen das in den Ortsgemeinden Lieg, Lütz, Moselkern, Müden (Mosel), Pommern und Treis-Karden gelegene unbewegliche und das ihm zugeordnete bewegliche Vermögen der Verbandsgemeinde Treis-Karden auf die Verbandsgemeinde Cochem, das in den Ortsgemeinden Binningen, Brieden, Brohl, Dünfus, Forst (Eifel), Kail, Möntenich und Roes gelegene unbewegliche und das ihm zugeordnete bewegliche Vermögen der Verbandsgemeinde Treis-Karden auf die Verbandsgemeinde Kaisersesch und das in den Ortsgemeinden Lahr, Mörsdorf und Zilshausen gelegene unbewegliche und das ihm zugeordnete bewegliche Vermögen der Verbandsgemeinde Treis-Karden auf die Verbandsgemeinde Kastellaun sowie das Vermögen der Verbandsgemeinde Treis-Karden im Übrigen anteilig auf die Verbandsgemeinden Cochem, Kaisersesch und Kastellaun zu den Wertansätzen der Schlussbilanzen zum 30. Juni 2014 entschädigungslos über. Zu den Wertansätzen im Sinne des Satzes 1 gehören auch die Wertansätze für Rückstellungen nach § 36 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) und für immaterielle Vermögensgegenstände und Sonderposten nach § 38 GemHVO. Die immateriellen Vermögensgegenstände und Sonderposten sind nach der Übernahme der Wertansätze aus den Schlussbilanzen der Verbandsgemeinde Treis-Karden durch die Verbandsgemeinden Cochem, Kaisersesch und Kastellaun unmittelbar gegeneinander auszubuchen, soweit die entsprechenden Zuwendungen zwischen den Verbandsgemeinden Cochem, Kaisersesch oder Kastellaun und Treis-Karden gewährt worden sind.
(2) Mit der Gebietsänderung gehen das im Gebiet der Ortsgemeinden Lahr, Mörsdorf und Zilshausen gelegene und zu diesem Zeitpunkt für die dortige Wahrnehmung der Aufgabe der Wasserversorgung ganz oder überwiegend notwendige unbewegliche Vermögen sowie das ihm zugeordnete bewegliche Vermögen des Landkreises Cochem-Zell - Kreiswasserwerk - zu den Wertansätzen zum 30. Juni 2014 entschädigungslos auf die Verbandsgemeinde Kastellaun über.
(3) Mit der Gebietsänderung gehen das im Gebiet der Ortsgemeinden Lahr, Mörsdorf und Zilshausen gelegene sonstige unbewegliche Vermögen und das ihm zugeordnete bewegliche Vermögen des Landkreises Cochem-Zell zu den Wertansätzen zum 30. Juni 2014 entschädigungslos auf den Rhein-Hunsrück-Kreis über, soweit dieser es zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ganz oder überwiegend benötigt. § 11 Abs. 5 Satz 1 des Landesstraßengesetzes findet keine Anwendung.

§ 10

(1) Mit der Gebietsänderung gehen die Verbindlichkeiten und Forderungen der Verbandsgemeinde Treis-Karden anteilig auf die Verbandsgemeinden Cochem, Kaisersesch und Kastellaun über. Die übergehenden Verbindlichkeiten können auch als Schuldendiensthilfen zwischen den Verbandsgemeinden Cochem, Kaisersesch und Kastellaun dargestellt werden.
(2) Die Ortsgemeinden Lieg, Lütz, Moselkern, Müden (Mosel), Pommern und Treis-Karden haben am 30. Juni 2014 die gegenüber der Verbandsgemeinde Treis-Karden bestehenden Verbindlichkeiten bei ihr auszugleichen; die Einheitskasse gemäß § 68 Abs. 4 Satz 1 GemO wird aufgelöst. Am 1. Juli 2014 sind ihnen von der Verbandsgemeinde Cochem im Rahmen der Einheitskasse Mittel in entsprechender Höhe zur Verfügung zu stellen. Dadurch entstehen ihnen Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeinde Cochem.
(3) Die Verbandsgemeinde Treis-Karden hat den Ortsgemeinden Lieg, Lütz, Moselkern, Müden (Mosel), Pommern und Treis-Karden am 30. Juni 2014 deren ihr gegenüber bestehende Forderungen auszugleichen. Am 1. Juli 2014 haben sie der Verbandsgemeinde Cochem im Rahmen der Einheitskasse Mittel in entsprechender Höhe zur Verfügung zu stellen. Ihnen entstehen dadurch Forderungen gegenüber der Verbandsgemeinde Cochem.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für die Ortsgemeinden Binningen, Brieden, Brohl, Dünfus, Forst (Eifel), Kail, Möntenich und Roes im Verhältnis zu den Verbandsgemeinden Treis-Karden und Kaisersesch sowie für die Ortsgemeinden Lahr, Mörsdorf und Zilshausen im Verhältnis zu den Verbandsgemeinden Treis-Karden und Kastellaun entsprechend.
(5) Sofern der Verbandsgemeinde Treis-Karden nach der Abwicklung der Verbindlichkeiten und Forderungen ihrer Ortsgemeinden Zahlungsmittelbestände oder Kredite zur Liquiditätssicherung verbleiben, gehen diese mit den Gebietsänderungen anteilig auf die Verbandsgemeinden Cochem, Kaisersesch und Kastellaun über. Die Verbandsgemeinden Cochem, Kaisersesch und Kastellaun haben die auf sie entfallenden Anteile zu bilanzieren und die übrigen Anteile als Anhangsangabe gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 11 GemHVO auszuweisen.

§ 11

(1) Die Verbandsgemeinden Treis-Karden, Cochem, Kaisersesch und Kastellaun legen in einer schriftlichen Vereinbarung fest, welche Beamtinnen und Beamten, Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden, welches Vermögen und welche Verbindlichkeiten, Forderungen und Zahlungsmittelbestände der Verbandsgemeinde Treis-Karden mit der Gebietsänderung jeweils auf die Verbandsgemeinde Cochem, die Verbandgemeinde Kaisersesch und die Verbandsgemeinde Kastellaun übergehen.
(2) Der Landkreis Cochem-Zell und die Verbandsgemeinde Kastellaun treffen eine schriftliche Vereinbarung zum mit der Gebietsänderung verbundenen anteiligen Übergang von Bediensteten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, Verbindlichkeiten und Forderungen des Landkreises Cochem-Zell auf die Verbandsgemeinde Kastellaun im Bereich der Wasserversorgung sowie zu finanziellen Ausgleichsleistungen zwischen den beiden kommunalen Gebietskörperschaften anstelle eines solchen Übergangs.
(3) Der Landkreis Cochem-Zell und der Rhein-Hunsrück-Kreis treffen eine schriftliche Vereinbarung zum mit der Gebietsänderung verbundenen anteiligen Übergang von Bediensteten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, Verbindlichkeiten und Forderungen des Landkreises Cochem-Zell auf den Rhein-Hunsrück-Kreis sowie zu finanziellen Ausgleichsleistungen zwischen den beiden kommunalen Gebietskörperschaften anstelle eines solchen Übergangs.
(4) Ferner können die Verbandsgemeinden Treis-Karden, Cochem, Kaisersesch und Kastellaun und der Landkreis Cochem-Zell und der Rhein-Hunsrück-Kreis Abweichendes von § 8 Abs. 1 und den §§ 9 und 10 Abs. 1 schriftlich vereinbaren.
(5) Die Vereinbarungen nach den Absätzen 1 bis 4 bedürfen der Genehmigung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Soweit die Vereinbarungen bis zum 31. Januar 2014 nicht zu Stande gekommen sind, trifft die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion anschließend die erforderlichen Entscheidungen.

§ 12

In der Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2014 finden Wahlen der Personalräte der Verbandsgemeinden Cochem und Kaisersesch statt. Die bisherigen Personalräte der Verbandsgemeinden Cochem und Kaisersesch führen bis zu den Wahlen der neuen Personalräte die Geschäfte weiter. Die Amtszeiten der neuen Personalräte der Verbandsgemeinden Cochem und Kaisersesch beginnen jeweils am Tag nach der Feststellung des Wahlergebnisses.

§ 13

Für die Verbandsgemeinde Treis-Karden sind Schlussbilanzen zum 30. Juni 2014 aufzustellen.

§ 14

(1) Die Verwaltung der Verbandsgemeinde Cochem hat die Abschlüsse der Verbandsgemeinde Treis-Karden gemäß den §§ 108 und 109 GemO für das Haushaltsjahr 2014 aufzustellen.
(2) Für die Jahresabschlüsse der Verbandsgemeinden Cochem, Kaisersesch und Kastellaun zum 31. Dezember 2015 sind die Buchwerte des auf sie übergehenden Vermögens aus den Schlussbilanzen der Verbandsgemeinde Treis-Karden zum 30. Juni 2014 unverändert zu übernehmen und fortzuführen.
(3) Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Cochem hat einen Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden, dem die nach Absatz 1 aufzustellenden Abschlüsse zur Prüfung vorzulegen sind.
(4) Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Cochem beschließt über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses der Verbandsgemeinde Treis-Karden für das Haushaltsjahr 2014 bis zum 31. Dezember 2015. Er entscheidet gesondert über die Entlastung des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Treis-Karden und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Cochem sowie über die Entlastung der Beigeordneten der Verbandsgemeinden Treis-Karden und Cochem, soweit sie einen eigenen Geschäftsbereich geleitet haben oder leiten oder die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister vertreten haben.

§ 15

(1) Für die Gewährung von Schlüsselzuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen nach den Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes sind im Jahr 2014 die Verhältnisse zum 1. Januar 2014 maßgebend.
(2) Die Schlüsselzuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen an die Verbandsgemeinde Treis-Karden sind für das erste Halbjahr 2014 in ihrem Haushalt und für das zweite Halbjahr 2014 in den Haushalten der Verbandsgemeinden Cochem, Kaisersesch und Kastellaun anteilig zu vereinnahmen; § 17 Abs. 3 bleibt unberührt. Die auf die Verbandsgemeinden Cochem, Kaisersesch und Kastellaun entfallenden Anteile entsprechen den Verhältnissen der Summe der Einwohnerzahlen der Ortsgemeinden Lieg, Lütz, Moselkern, Müden (Mosel), Pommern und Treis-Karden, der Summe der Einwohnerzahlen der Ortsgemeinden Binningen, Brieden, Brohl, Dünfus, Forst (Eifel), Kail, Möntenich und Roes und der Summe der Einwohnerzahlen der Ortsgemeinden Lahr, Mörsdorf und Zilshausen zur Einwohnerzahl der Verbandsgemeinde Treis-Karden. Maßgebend sind die zum 30. Juni 2013 nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen ermittelten Einwohnerzahlen mit Hauptwohnung.
(3) Der Landkreis Cochem-Zell erhält für das Jahr 2014 die vollen Schlüsselzuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen. Zum 15. August 2014 zahlt der Landkreis Cochem-Zell an den Rhein-Hunsrück-Kreis für das zweite Halbjahr 2014 einen finanziellen Ausgleich in Höhe eines Anteils der Schlüsselzuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen nach Satz 1. Dieser Anteil entspricht der Hälfte des Anteils der Summe der Einwohnerzahlen der Ortsgemeinden Lahr, Mörsdorf und Zilshausen an der Einwohnerzahl des Landkreises Cochem-Zell. Maßgebend sind die zum 30. Juni 2013 nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen ermittelten Einwohnerzahlen mit Hauptwohnung.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die zu leistenden und zu erhebenden Umlagen sinngemäß. Die Verbandsgemeinden Cochem, Kaisersesch und Kastellaun können die Umlagesätze der Verbandsgemeindeumlagen auch im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2014 neu festsetzen. Satz 2 gilt für den Landkreis Cochem-Zell und den Rhein-Hunsrück-Kreis im Hinblick auf die Festsetzung der Kreisumlagen entsprechend.
(5) Die von den Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Treis-Karden zu erhebenden Verbandsgemeindeumlagen sind für das erste Halbjahr 2014 in zwei Teilbeträgen zum 15. Februar und 15. Mai an die Kasse der Verbandsgemeinde Treis-Karden und für das zweite Halbjahr 2014 in zwei Teilbeträgen zum 15. August und 15. November an die jeweilige Kasse der Verbandsgemeinde, in die die Ortsgemeinden eingegliedert werden, zu zahlen.
(6) Für die Gewährung von Schlüsselzuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen nach den Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes im Jahr 2015 gelten die Summe der Einwohnerzahlen der Verbandsgemeinde Cochem und der Ortsgemeinden Lieg, Lütz, Moselkern, Müden (Mosel), Pommern und Treis-Karden, die Summe der Einwohnerzahlen der Verbandsgemeinde Kaisersesch und der Ortsgemeinden Binningen, Brieden, Brohl, Dünfus, Forst (Eifel), Kail, Möntenich und Roes und die Summe der Einwohnerzahlen der Verbandsgemeinde Kastellaun und der Ortsgemeinden Lahr, Mörsdorf und Zilshausen zum 30. Juni 2014 als Einwohnerzahlen der Verbandsgemeinden Cochem, Kaisersesch und Kastellaun sowie die Summe der Einwohnerzahlen des Rhein-Hunsrück-Kreises und der Ortsgemeinden Lahr, Mörsdorf und Zilshausen zum 30. Juni 2014 als Einwohnerzahl des Rhein-Hunsrück-Kreises.

§ 16

Die Verbandsgemeinde Cochem ist Rechtsnachfolgerin der Verbandsgemeinde Treis-Karden in allen übrigen Angelegenheiten. Abweichungen davon können zwischen den Verbandsgemeinden Treis-Karden, Cochem, Kaisersesch und Kastellaun schriftlich vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Diese entscheidet auch bei Streitigkeiten in Angelegenheiten der Rechtsnachfolge.

§ 17

(1) Das Land gewährt aus Anlass der Eingliederung der Ortsgemeinden Lieg, Lütz, Moselkern, Müden (Mosel), Pommern und Treis-Karden in die Verbandsgemeinde Cochem, der Eingliederung der Ortsgemeinden Binningen, Brieden, Brohl, Dünfus, Forst (Eifel), Kail, Möntenich und Roes in die Verbandsgemeinde Kaisersesch und der Eingliederung der Ortsgemeinden Lahr, Mörsdorf und Zilshausen in die Verbandsgemeinde Kastellaun eine einwohnerbezogene Zuweisung in Höhe von 1 053 800 Euro. Davon erhalten die Verbandsgemeinde Cochem einen Anteil von 569 157,38 Euro, die Verbandsgemeinde Kaisersesch einen Anteil von 345 014,12 Euro und die Verbandsgemeinde Kastellaun einen Anteil von 139 628,50 Euro. Bemessungsgrundlagen der Zuweisung und deren Anteile sind die zum 30. Juni 2009 nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen ermittelten Einwohnerzahlen mit Hauptwohnung in der Verbandsgemeinde Treis-Karden und ihren Ortsgemeinden.
(2) Darüber hinaus gewährt das Land der Verbandsgemeinde Cochem eine Zuweisung in Höhe von 1 395 200 Euro und der Verbandsgemeinde Kaisersesch eine Zuweisung in Höhe von 754 800 Euro. Die Zuweisungen sind zur Reduzierung ihrer zum Zeitpunkt der Gebietsänderung bestehenden Verbindlichkeiten aus Investitionskrediten zu verwenden. Das Land zahlt die Zuweisungen entsprechend den von den Verbandsgemeindeverwaltungen der Verbandsgemeinden Cochem und Kaisersesch vorzulegenden Tilgungsplänen aus.
(3) Ferner erhält die Verbandsgemeinde Cochem für die Ortsgemeinde Treis-Karden als Grundzentrum und den zugehörigen Verflechtungsbereich, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes im regionalen Raumordnungsplan ausgewiesen sind, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) und für die Ortsgemeinde Stadt Cochem als kooperierendes Mittelzentrum im Mittelbereich Cochem und den zugehörigen Verflechtungsbereich, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes im Landesentwicklungsprogramm Rheinland-Pfalz ausgewiesen sind, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b und Satz 2 LFAG. Die Ortsgemeinde Treis-Karden erhält für ihren Verflechtungsbereich als Grundzentrum, der am Tage der Verkündung dieses Gesetzes im regionalen Raumordnungsplan ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst aa LFAG. Die Ortsgemeinde Stadt Cochem erhält für ihren Verflechtungsbereich als kooperierendes Mittelzentrum im Mittelbereich Cochem, der am Tage der Verkündung dieses Gesetzes im Landesentwicklungsprogramm Rheinland-Pfalz ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c und Satz 2 LFAG.
(4) Der Landkreis Cochem-Zell erhält zusätzlich für das zweite Halbjahr 2014 Schlüsselzuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen in Höhe des nach § 15 Abs. 3 Satz 2 bis 4 von ihm an den Rhein-Hunsrück-Kreis zu zahlenden finanziellen Ausgleichs. Für die Schlüsselzuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen an den Landkreis Cochem-Zell in den Jahren 2015 bis 2021 sind das Gebiet des Landkreises Cochem-Zell mit den Ortsgemeinden Lahr, Mörsdorf und Zilshausen und, soweit der Einwohnerzahl rechtliche Bedeutung zukommt, jeweils die zum 30. Juni des Vorjahres nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen ermittelte Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner, die ihre Hauptwohnung im Gebiet des Landkreises Cochem-Zell mit den Ortsgemeinden Lahr, Mörsdorf und Zilshausen hatten, maßgebend.

§ 18

Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, gilt ergänzend das Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform.

§ 19

Das Gerichtsorganisationsgesetz vom 5. Oktober 1977 (GVBl. S. 333), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 8. Mai 2013 (GVBl. S. 132) und § 24 des Gesetzes vom 8. Mai 2013 (GVBl. S. 135), BS 300-1, wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e wird der Verbandsgemeindenamen „Treis-Karden,“ gestrichen.

§ 20

Es treten in Kraft:
1.
§ 19 am 1. Juli 2014,
2.
das Gesetz im Übrigen am Tage nach der Verkündung.
Mainz, den 22. November 2013
Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
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