Landesgesetz über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Lambsheim-Heßheim Vom 22. November 2013
Landesgesetz über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Lambsheim-Heßheim Vom 22. November 2013
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch § 53 des Gesetzes vom 07.12.2022 (GVBl. S. 413) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Landesgesetzes über freiwillige Gebietsänderungen der Gemeinde Lambsheim und der Verbandsgemeinde Heßheim sowie der Städte Bad Kreuznach und Bad Münster am Stein-Ebernburg vom 22.11.2013 (GVBl. S. 489)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesgesetz über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Lambsheim-Heßheim vom 22. November 2013 | 30.11.2013 |
§ 1 | 30.11.2013 |
§ 2 | 30.11.2013 |
§ 3 | 01.01.2023 |
§ 4 | 30.11.2013 |
§ 5 | 30.11.2013 |
§ 6 | 30.11.2013 |
§ 7 | 30.11.2013 |
§ 8 | 30.11.2013 |
§ 9 | 30.11.2013 |
§ 10 | 30.11.2013 |
§ 11 | 30.11.2013 |
§ 12 | 30.11.2013 |
§ 13 | 30.11.2013 |
§ 14 | 30.11.2013 |
§ 15 | 30.11.2013 |
§ 16 | 30.11.2013 |
§ 17 | 30.11.2013 |
§ 18 | 30.11.2013 |
§ 19 | 30.11.2013 |
§ 20 | 30.11.2013 |
§ 21 | 30.11.2013 |
§ 22 | 01.07.2014 |
§ 1
Die Verbandsgemeinde Heßheim wird zum 1. Juli 2014 aufgelöst. Gleichzeitig wird aus ihren Ortsgemeinden Beindersheim, Großniedesheim, Heßheim, Heuchelheim bei Frankenthal und Kleinniedesheim sowie der bisherigen verbandsfreien Gemeinde Lambsheim eine neue Verbandsgemeinde gebildet.
§ 2
(1) Die neue Verbandsgemeinde führt zunächst den Namen „Lambsheim-Heßheim“. Das fachlich zuständige Ministerium wird innerhalb eines Jahres nach der Gebietsänderung den Namen der neuen Verbandsgemeinde letztlich festlegen.
(2) Die Verbandsgemeindeverwaltung der neuen Verbandsgemeinde hat ihren Sitz in Lambsheim. Sie hat jeweils eine Verwaltungsstelle in Lambsheim und in Heßheim.
§ 3
Die neue Verbandsgemeinde erhält für die Ortsgemeinde Lambsheim als Grundzentrum und für die Ortsgemeinde Heßheim als Grundzentrum und deren Verflechtungsbereich, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes im regionalen Raumordnungsplan ausgewiesen sind, jeweils einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG). Die Ortsgemeinden Lambsheim und Heßheim erhalten für ihre Verflechtungsbereiche als Grundzentren, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes im regionalen Raumordnungsplan ausgewiesen sind, jeweils einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa LFAG. Die neue Verbandsgemeinde und ihre Ortsgemeinden können im Innenverhältnis eine abweichende Verteilung der in Satz 2 genannten Ansätze schriftlich vereinbaren. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Kreisverwaltung des Rhein-Pfalz-Kreises.
§ 4
(1) Der Verbandsgemeinderat und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der neuen Verbandsgemeinde werden am Tage der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2014 gewählt. Die Wahlzeit des Verbandsgemeinderates der neuen Verbandsgemeinde beginnt am 1. Juli 2014. Die Wahlzeiten des Gemeinderates der bisherigen verbandsfreien Gemeinde Lambsheim und des Verbandsgemeinderates der bisherigen Verbandsgemeinde Heßheim enden am 30. Juni 2014.
(2) Für die Vorbereitung und die Durchführung der Wahlen des Verbandsgemeinderates und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde einschließlich einer etwaigen Stichwahl ist das gemeinsame Gebiet der verbandsfreien Gemeinde Lambsheim und der Verbandsgemeinde Heßheim maßgebend.
(3) Wahlleiter für die Wahlen des Verbandsgemeinderates und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde einschließlich einer etwaigen Stichwahl ist der Bürgermeister der Gemeinde Lambsheim, bei dessen Verhinderung die oder der zu seiner allgemeinen Vertretung berufene Beigeordnete. Ihm obliegt auch die öffentliche Ausschreibung der Stelle der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde.
(4) Der am 30. Juni 2014 amtierende Bürgermeister der Gemeinde Lambsheim kann in diesem Amt bis zum Ablauf seiner Amtszeit hauptamtlich tätig bleiben. Er kann gleichzeitig ehrenamtlicher Beigeordneter der neuen Verbandsgemeinde sein.
(5) Die Amtszeit des bisherigen Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Heßheim endet vorzeitig am 30. Juni 2014. Satz 1 gilt für die Amtszeit des bisherigen Bürgermeisters der Gemeinde Lambsheim, wenn er auf den Verbleib in diesem Hauptamt über den 30. Juni 2014 hinaus verzichtet, entsprechend. Die bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinde Heßheim und der Gemeinde Lambsheim haben dann für die restlichen Ernennungszeiträume einen Anspruch auf eine Verwendung als hauptamtliche Beigeordnete der neuen Verbandsgemeinde. Eine Verpflichtung zur Übernahme gleich oder geringer zu bewertender Ämter im Sinne des § 18 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), besteht nicht. Bei einer Versetzung des am 30. Juni 2014 amtierenden Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Heßheim in den einstweiligen Ruhestand findet § 83 Abs. 8 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157, BS 2032-2) entsprechende Anwendung. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 13 LBeamtVG erhöht sich um die Zeit, in der der am 30. Juni 2014 amtierende Bürgermeister der Verbandsgemeinde Heßheim Versorgung nach Satz 5 erhält; das Höchstruhegehalt nach § 83 Abs. 2 LBeamtVG darf nicht überschritten werden. Bei dem am 30. Juni 2014 amtierenden Bürgermeister der Verbandsgemeinde Heßheim wird im Falle seines Eintritts in den Ruhestand am 21. Juni 2015 die Zeit von diesem Tag bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit voll hinzugerechnet, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird.
(6) Wird der am 30. Juni 2014 amtierende Bürgermeister der Verbandsgemeinde Heßheim oder Bürgermeister der verbandsfreien Gemeinde Lambsheim in das Amt des Bürgermeisters oder als hauptamtlicher Beigeordneter der neuen Verbandsgemeinde berufen, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
§ 5
Die Zahl der Beigeordneten der neuen Verbandsgemeinde richtet sich nach § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO) und der Hauptsatzung. Sie wird darüber hinaus in dem Zeitraum, in dem der am 30. Juni 2014 amtierende Bürgermeister der Gemeinde Lambsheim oder Bürgermeister der Verbandsgemeinde Heßheim als hauptamtlicher Beigeordneter der neuen Verbandsgemeinde Verwendung findet, entsprechend erhöht. In dem Zeitraum, in dem der am 30. Juni 2014 amtierende Bürgermeister der Gemeinde Lambsheim oder Bürgermeister der Verbandsgemeinde Heßheim als hauptamtlicher Beigeordneter der neuen Verbandsgemeinde Verwendung findet, kann er zugleich ehrenamtlicher Bürgermeister einer Ortsgemeinde dieser Verbandsgemeinde sein. § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 Satz 5, § 53 Abs. 4 Nr. 2, § 53 a Abs. 1 und 3 bis 5 und § 55 Abs. 2 GemO findet im Hinblick auf den am 30. Juni 2014 amtierenden Bürgermeister der Gemeinde Lambsheim oder Bürgermeister der Verbandsgemeinde Heßheim keine Anwendung.
§ 6
Spätestens drei Monate nach der Gebietsänderung werden für die neue Verbandsgemeinde eine Wehrleiterin oder ein Wehrleiter sowie drei Vertreterinnen oder Vertreter der Wehrleiterin oder des Wehrleiters gewählt, auf die Dauer von zehn Jahren bestellt und zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten ernannt. Die Wahlen erfolgen durch den Wehrleiter der Gemeinde Lambsheim und durch die Wehrführer in den Ortsgemeinden der bisherigen Verbandsgemeinde Heßheim. Die Wehrleiter und die Vertreter der Wehrleiter der Gemeinde Lambsheim und der aufgelösten Verbandsgemeinde Heßheim bleiben bis zur Bestellung und Ernennung der Wehrleiterin oder des Wehrleiters und der Vertreterinnen oder Vertreter der Wehrleiterin oder des Wehrleiters der neuen Verbandsgemeinde in ihren Funktionen für die bisherigen Gebiete zuständig.
§ 7
Die neue Verbandsgemeinde nimmt die Aufgaben der Wirtschaftsförderung und der Fremdenverkehrsförderung, soweit sie von überörtlicher Bedeutung sind, als Selbstverwaltungsaufgaben wahr.
§ 8
(1) Die neue Verbandsgemeinde hat innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Gebietsänderung einen Flächennutzungsplan aufzustellen. Die Flächennutzungspläne der Gemeinde Lambsheim und der Verbandsgemeinde Heßheim gelten in deren Gebieten fort, bis der Flächennutzungsplan der neuen Verbandsgemeinde wirksam wird.
(2) Das am 30. Juni 2014 bestehende Ortsrecht der Gemeinde Lambsheim in den Aufgabenbereichen, die mit der Gebietsänderung auf die neue Verbandsgemeinde übergehen, und das am 30. Juni 2014 bestehende Ortsrecht der Verbandsgemeinde Heßheim gelten in deren Gebieten fort, bis sie aufgehoben oder durch neues Ortsrecht ersetzt werden. Das bestehende Ortsrecht der Gemeinde Lambsheim und der Verbandsgemeinde Heßheim für die Abwasserbeseitigung ist bis zum 1. Januar 2020 aufzuheben oder durch neues Ortsrecht zu ersetzen. Im Übrigen ist das bestehende Ortsrecht der Gemeinde Lambsheim und der Verbandsgemeinde Heßheim im Sinne des Satzes 1 bis zum 1. Januar 2018 aufzuheben oder durch neues Ortsrecht zu ersetzen.
§ 9
(1) Mit der Gebietsänderung und den Aufgaben und Einrichtungen gehen die betroffenen Beamtinnen und Beamten, die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden sowie die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Gemeinde Lambsheim auf die neue Verbandsgemeinde über.
(2) Mit der Gebietsänderung gehen die Beamtinnen und Beamten, die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden sowie die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Verbandsgemeinde Heßheim auf die neue Verbandsgemeinde über.
(3) Die neue Verbandsgemeinde trägt für die auf sie übergehenden Bediensteten und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger die Versorgungslasten und gewährt die Beihilfen und sonstigen gesetzlichen Leistungen.
(4) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Sinne der Absätze 1 und 2 richtet sich nach § 27 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in Verbindung mit den §§ 16 bis 19 BeamtStG. Die Frist, innerhalb derer Beamtinnen und Beamte der neuen Verbandsgemeinde nach § 18 Abs. 2 BeamtStG in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, beträgt dreißig Monate ab der Gebietsänderung.
(5) Die neue Verbandsgemeinde tritt in die Rechte und Pflichten der zum Zeitpunkt der Gebietsänderung bestehenden und mit der Gebietsänderung auf sie übergehenden Arbeitsverhältnisse ein. Erworbene Besitzstände dürfen wegen des Übergangs der Arbeitsverhältnisse nicht eingeschränkt werden. Betriebsbedingte Kündigungen und entsprechende Änderungskündigungen mit dem Ziel der Herabgruppierung aus Anlass des Übergangs der Arbeitsverhältnisse sind ausgeschlossen. Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten werden die vor dem Übergang der Arbeitsverhältnisse nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) berücksichtigt. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse gilt nicht als Unterbrechung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA). Die vom Übergang der Arbeitsverhältnisse betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind rechtzeitig in schriftlicher Form über den bevorstehenden Übergang zu unterrichten.
§ 10
(1) Mit der Gebietsänderung gehen die Verwaltungsgebäude, die zugehörigen Grundstücke und Betriebsvorrichtungen und das zugehörige bewegliche Vermögen der Gemeinde Lambsheim und der Verbandsgemeinde Heßheim zu den Wertansätzen zum 30. Juni 2014 entschädigungslos auf die neue Verbandsgemeinde über.
(2) Mit der Gebietsänderung und den Aufgaben und Einrichtungen geht das dafür weiterhin ganz oder überwiegend notwendige unbewegliche und bewegliche Vermögen der Gemeinde Lambsheim zu den Wertansätzen zum 30. Juni 2014 entschädigungslos auf die neue Verbandsgemeinde über.
(3) Mit der Gebietsänderung geht das sonstige unbewegliche und bewegliche Vermögen der Verbandsgemeinde Heßheim zu den Wertansätzen zum 30. Juni 2014 entschädigungslos auf die neue Verbandsgemeinde über.
(4) Zu den Wertansätzen im Sinne der Absätze 1 und 2 gehören auch die Wertansätze für Rückstellungen nach § 36 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) und für immaterielle Vermögensgegenstände und Sonderposten nach § 38 GemHVO. Die immateriellen Vermögensgegenstände und Sonderposten sind nach der Übernahme der Wertansätze der Gemeinde Lambsheim und der Verbandsgemeinde Heßheim durch die neue Verbandsgemeinde unmittelbar gegeneinander auszubuchen, soweit die entsprechenden Zuwendungen zwischen der Gemeinde Lambsheim und der Verbandsgemeinde Heßheim gewährt worden sind.
§ 11
(1) Mit der Gebietsänderung und den Aufgaben und Einrichtungen sowie dem zugehörigen Vermögen gehen Verbindlichkeiten und Forderungen der Gemeinde Lambsheim auf die neue Verbandsgemeinde über.
(2) Mit der Gebietsänderung gehen die Verbindlichkeiten und Forderungen der Verbandsgemeinde Heßheim auf die neue Verbandsgemeinde über.
§ 12
Die Gemeinde Lambsheim und die Verbandsgemeinde Heßheim legen in einer schriftlichen Vereinbarung fest, welche Beamtinnen und Beamten und Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welches unbewegliche und bewegliche Vermögen und welche Verbindlichkeiten und Forderungen der Gemeinde Lambsheim auf die neue Verbandsgemeinde übergehen. Ferner können die Gemeinde Lambsheim und die Verbandsgemeinde Heßheim Abweichendes von § 9 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 1 bis 3 und § 11 Abs. 1 schriftlich vereinbaren. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Kreisverwaltung des Rhein-Pfalz-Kreises. Soweit bis zum 31. März 2014 keine Vereinbarung nach Satz 1 zu Stande gekommen ist, trifft die Kreisverwaltung des Rhein-Pfalz-Kreises anschließend die dazu erforderlichen Entscheidungen.
§ 13
Für die Verbandsgemeinde Heßheim ist eine Schlussbilanz zum 30. Juni 2014 aufzustellen. Für die neue Verbandsgemeinde ist eine Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 2014 aufzustellen.
§ 14
(1) Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Heßheim für das Haushaltsjahr 2014 gilt bis zum 31. Dezember 2014 fort. Bis dahin kann die neue Verbandsgemeinde für die bisherige Verbandsgemeinde Heßheim eine Nachtragshaushaltssatzung mit einem Nachtragshaushaltsplan erlassen.
(2) Die in der Gemeinde Lambsheim und der Verbandsgemeinde Heßheim bestehenden Kassen können bis zum 31. Dezember 2014 fortgeführt werden. Zwischen der Gemeindekasse und der Verbandsgemeindekasse sind die Forderungen und Verbindlichkeiten grundsätzlich zu verzinsen. Entsprechendes gilt innerhalb der Verbandsgemeindekasse für die Forderungen und Verbindlichkeiten von Ortsgemeinden. Für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2014 bestimmt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der neuen Verbandsgemeinde einen einheitlichen Zinssatz.
§ 15
(1) Die Verwaltung der neuen Verbandsgemeinde hat die Abschlüsse der Gemeinde Lambsheim und der Verbandsgemeinde Heßheim gemäß den §§ 108 und 109 GemO für das Haushaltsjahr 2014 aufzustellen.
(2) Für den Jahresabschluss der neuen Verbandsgemeinde zum 31. Dezember 2015 sind die Buchwerte des auf sie übergehenden Vermögens der verbandsfreien Gemeinde Lambsheim und der Verbandsgemeinde Heßheim zum 30. Juni 2014 unverändert zu übernehmen und fortzuführen.
(3) Der Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde hat einen Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden, dem die nach den Absätzen 1 und 2 aufzustellenden Abschlüsse für die Verbandsgemeinde Heßheim und die neue Verbandsgemeinde zur Prüfung vorzulegen sind.
(4) Der Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde beschließt über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses der Verbandsgemeinde Heßheim für das Haushaltsjahr 2014 bis zum 31. Dezember 2015. Er entscheidet gesondert über die Entlastung des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Heßheim und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde sowie über die Entlastung der Beigeordneten der Verbandsgemeinde Heßheim und der neuen Verbandsgemeinde, soweit sie einen eigenen Geschäftsbereich geleitet haben oder leiten oder die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister vertreten haben.
§ 16
(1) Für die Gewährung von Schlüsselzuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen nach den Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes sind im Jahr 2014 die Verhältnisse zum 1. Januar 2014 maßgebend. Die Zuweisungen sind auch nach dem 1. Juli 2014 entsprechend in den Haushalten der Gemeinde Lambsheim und der Verbandsgemeinde Heßheim zu vereinnahmen.
(2) Absatz 1 gilt für die zu leistenden und zu erhebenden Umlagen sinngemäß. Die neue Verbandsgemeinde kann die Umlagesätze der Verbandsgemeindeumlagen auch im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2014 neu festsetzen.
(3) Für die Gewährung von Schlüsselzuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen nach den Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes im Jahr 2015 gilt die Summe der Einwohnerzahlen der Gemeinde Lambsheim und der Verbandsgemeinde Heßheim zum 30. Juni 2014 als Einwohnerzahl der neuen Verbandsgemeinde.
§ 17
Die Aufwendungen und Erträge sowie die Einzahlungen und Auszahlungen der neuen Verbandsgemeinde sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend den zum 30. Juni 2013 nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen ermittelten Einwohnerzahlen mit Hauptwohnung auf die Haushalte der Gemeinde Lambsheim und der Verbandsgemeinde Heßheim aufgeteilt zu buchen. Die Kreisverwaltung des Rhein-Pfalz-Kreises kann eine davon abweichende Regelung treffen. Die §§ 98 und 100 GemO bleiben unberührt.
§ 18
Nach der Bildung der neuen Verbandsgemeinde aus der verbandsfreien Gemeinde Lambsheim und der Verbandsgemeinde Heßheim zum 1. Juli 2014 führen die bei den bisherigen Dienststellen gebildeten Personalräte die Geschäfte bis zur Neuwahl des bei der Verbandsgemeindeverwaltung der neuen Verbandsgemeinde zu bildenden Personalrats, längstens bis zum 30. September 2014, gemeinsam fort.
§ 19
Die neue Verbandsgemeinde ist Rechtsnachfolgerin der Verbandsgemeinde Heßheim und in den mit der Gebietsänderung auf sie übergehenden Aufgabenbereichen Rechtsnachfolgerin der verbandsfreien Gemeinde Lambsheim.
§ 20
(1) Das Land gewährt der neuen Verbandsgemeinde aus Anlass ihrer freiwilligen Bildung eine einwohnerbezogene Zuweisung in Höhe von 784 700 Euro. Bemessungsgrundlage der Zuweisung ist die zum 30. Juni 2009 nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen ermittelte Einwohnerzahl mit Hauptwohnung in der Gemeinde Lambsheim.
(2) Darüber hinaus gewährt das Land der neuen Verbandsgemeinde eine Zuweisung in Höhe von 2 000 000 Euro zur Reduzierung ihrer Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen. Das Land zahlt die Zuweisung entsprechend dem von der neuen Verbandsgemeinde vorzulegenden Tilgungsplan aus.
§ 21
Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, gilt ergänzend das Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform.
§ 22
Das Gerichtsorganisationsgesetz vom 5. Oktober 1977 (GVBl. S. 333), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 8. Mai 2013 (GVBl. S. 132) und § 24 des Gesetzes vom 8. Mai 2013 (GVBl. S. 135), BS 300-1, wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b erhält folgende Fassung:
„b)
der Bezirk des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz)
die Stadt Frankenthal (Pfalz), die Gemeinde Bobenheim-Roxheim sowie die Verbandsgemeinde Lambsheim-Heßheim,“.
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