JustizDelegV
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Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Justiz (Justizdelegationsverordnung - JustizDelegV) Vom 21. Dezember 2015

Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Justiz (Justizdelegationsverordnung - JustizDelegV) Vom 21. Dezember 2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 23.12.2022 bis 30.06.2025
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsverzeichnis und §§ 12 und 14 geändert sowie § 2b neu eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2022 (GVBl. S. 782, ber. 2023, S. 16)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Justiz (Justizdelegationsverordnung - JustizDelegV) vom 21. Dezember 201516.01.2016
Eingangsformel16.01.2016
Inhaltsverzeichnis23.12.2022
Erster Teil - Ermächtigungen im Bereich der Gerichtsorganisation und Justizverwaltung16.01.2016
§ 1 - Organisation19.08.2022
§ 2 - Rechtspflegeorgane19.08.2022
§ 2a - Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden06.12.2017
§ 2b - Allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetschern23.12.2022
Zweiter Teil - Ermächtigungen im Bereich Schiffsregister und Grundbuch16.01.2016
§ 3 - Schiffsregister16.01.2016
§ 4 - Grundbuch16.01.2016
Dritter Teil - Ermächtigungen im Bereich Mahnverfahren, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung19.08.2022
§ 5 - Mahnverfahren16.01.2016
§ 5a - Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren19.08.2022
Vierter Teil - Ermächtigungen im Bereich des Zivilrechts16.01.2016
§ 6 - Familiensachen19.08.2022
§ 7 - Urheberrechtsstreitsachen16.01.2016
§ 8 - Entscheidungen nach dem Ausführungsgesetz zum deutsch- österreichischen Konkursvertrag23.08.2018
§ 9 - Patentstreitsachen16.01.2016
§ 9a - Geschäftsgeheimnisstreitsachen19.08.2022
§ 10 - Gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten19.08.2022
§ 11 - Sortenschutzstreitsachen16.01.2016
§ 12 - Unionsmarken- und Kennzeichenstreitsachen23.12.2022
§ 13 - Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro16.01.2016
§ 14 - Wettbewerbssachen23.12.2022
§ 15 - Unterlassungsklagenverfahren16.01.2016
§ 16 - Design-, Gemeinschafts- geschmacksmuster- und Gebrauchsmusterstreitsachen, Topographieschutzsachen23.08.2018
§ 17 - Olympiaschutzstreitsachen16.01.2016
§ 18 - Kapitalmarktstreitsachen16.01.2016
§ 18a - Zahlungskontenstreitsachen06.12.2017
§ 19 - Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz16.01.2016
§ 20 - Ausführung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden16.01.2016
§ 21 - Baulandsachen16.01.2016
§ 22 - Anerkennung und Vollstreckungsausführung ausländischer Entscheidungen16.01.2016
Fünfter Teil - Ermächtigungen im Bereich des Strafrechts16.01.2016
§ 23 - Strafverfahren23.08.2018
§ 24 - Bußgeldverfahren16.01.2016
Sechster Teil - Ermächtigungen im Bereich der Rechtshilfe16.01.2016
§ 25 - Rechtshilfe in Zivilsachen19.08.2022
§ 26 - Rechtshilfe in Strafsachen06.12.2017
Siebenter Teil - Ermächtigungen zur Nutzung elektronischer Medien16.01.2016
§ 27 - Vereins-, Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregisterführung23.08.2018
§ 27a - Schiffsregisterführung23.08.2018
§ 28 - Grundbuchführung23.08.2018
§ 29 - Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit19.08.2022 bis 31.12.2025
§ 30 - Mahnverfahren16.01.2016
§ 31 - Verfahren nach der Zivilprozessordnung23.08.2018 bis 31.12.2025
§ 32 - Versteigerung von Fundsachen16.01.2016
§ 33 - Verfahren nach der Insolvenzordnung16.01.2016
§ 34 - Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz16.01.2016
§ 35 - Strafsachen, Ordnungswidrigkeiten, Rechtshilfe in Strafsachen23.08.2018 bis 30.06.2025
§ 36 - Fachgerichtsbarkeiten23.08.2018 bis 31.12.2025
Achter Teil - Ermächtigungen im Bereich des Gebührenrechts16.01.2016
§ 37 - Gebühren und Auslagen16.01.2016
Neunter Teil - Schlussvorschriften16.01.2016
§ 38 - Aufhebung bisherigen Rechts16.01.2016
§ 39 - Inkrafttreten16.01.2016
Aufgrund
1.
des
a)
§ 22c Abs. 2, § 23d Satz 2, § 93 Abs. 2 und § 116 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),
b)
§ 376 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),
c)
§ 2 Abs. 2 Satz 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),
d)
§ 802k Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 882h Abs. 2 Satz 2, der Zivilprozessordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),
e)
§ 915h Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1962),
f)
§ 33 Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1332),
g)
§ 83 Abs. 2 Satz 2 des Asylgesetzes in der Fassung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722),
2.
des
a)
§ 67 Abs. 3 Nr. 3 Satz 4, § 96 Abs. 4 Satz 3 und § 112 Satz 2 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),
b)
§ 33 Abs. 2 Satz 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),
c)
§ 19 Abs. 2 Satz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),
d)
§ 41 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),
e)
§ 19 Abs. 1 Satz 2, § 24b Abs. 2 und § 36b Abs. 1 Satz 2 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778, 2014 I S. 46), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),
3.
des § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 65 Abs. 1 Satz 1, der Schiffsregisterordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),
4.
des § 1 Abs. 3 Satz 2 und § 7 Abs. 3 Satz 3 der Grundbuchordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),
5.
des
a)
§ 689 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 703d Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
b)
§ 46a Abs. 2 Satz 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), auch in Verbindung mit § 46a Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes und § 703d Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
6.
des
a)
§ 107 Abs. 3 Satz 2, § 260 Abs. 1 Satz 2 und § 292 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
b)
§ 5 Abs. 2 Satz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950, 2953), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2014 (BGBl. I S. 786),
c)
§ 28 Abs. 2 Satz 2 und § 35 Abs. 2 Satz 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),
d)
§ 5 Abs. 3 Satz 2 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1964),
7.
des § 105 Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),
8.
des § 25 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 535), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854),
9.
des § 143 Abs. 2 Satz 2 des Patentgesetzes in der Fassung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),
10.
des
a)
§ 71 Abs. 4 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes,
b)
§ 148 Abs. 2 Satz 4 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),
c)
§ 66 Abs. 3 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864),
11.
des § 38 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, des Sortenschutzgesetzes in der Fassung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),
12.
des § 125e Abs. 3 Satz 2 und § 140 Abs. 2 Satz 2 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),
13.
des § 8 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes zur Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242, 1250), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
14.
des
a)
§ 89 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),
b)
§ 13 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3714),
15.
des § 6 Abs. 2 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218),
16.
des
a)
§ 52 Abs. 2 Satz 2 und § 63 Abs. 2 Satz 2 des Designgesetzes in der Fassung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122),
b)
§ 27 Abs. 2 Satz 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),
17.
des § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen vom 31. März 2004 (BGBl. I S. 479), geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799),
18.
des § 32b Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
19.
des § 103 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),
20.
des § 11 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7411-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),
21.
des § 219 Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722),
22.
des § 34 Abs. 2 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes in der Fassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2082),
23.
des
a)
§ 391 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400),
b)
§ 58 Abs. 1 Satz 2 und § 78a Abs. 2 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes,
c)
Art. 293 Abs. 1 Satz 4 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 1975 I S. 1916, 1976 I S. 507), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2756),
24.
des § 68 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706),
25.
des
a)
§ 9 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 10, des Auslands-Rechtsauskunftsgesetzes vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),
b)
§ 16a Abs. 3 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),
c)
§ 1069 Abs. 4, § 1074 Abs. 4 und § 1077 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 3 des Beratungshilfegesetzes vom 18. Juni 1980 (BGBl. I S. 689), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),
d)
§ 1 Satz 3 und § 7 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),
26.
des
a)
§ 55a Abs. 1 Satz 3 und § 79 Abs. 5 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042),
b)
§ 8a Abs. 2 Satz 3 und § 9 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), jeweils auch in Verbindung mit § 156 Abs. 1 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes in der Fassung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642), § 1 der Genossenschaftsregisterverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2268), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), und § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2386),
c)
§ 89 Abs. 4 Satz 4 der Schiffsregisterordnung,
27.
des
a)
§ 81 Abs. 4 Satz 4, § 126 Abs. 1 Satz 3, § 127 Abs. 1 Satz 4, § 135 Abs. 3, § 140 Abs. 1 Satz 4 und § 148 Abs. 2 Satz 4 der Grundbuchordnung,
b)
§ 93 Satz 2, auch in Verbindung mit § 81 Abs. 2 Satz 3, und § 101 Satz 2, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 3 Satz 3, der Grundbuchverfügung in der Fassung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),
28.
des § 14 Abs. 4 Satz 3, § 347 Abs. 6 und § 387 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
29.
des § 703c Abs. 3 der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit § 46a Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes,
30.
des § 130a Abs. 2 Satz 2, § 298a Abs. 1 Satz 3 und § 814 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
31.
des § 979 Abs. 1b Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
32.
des § 5 Abs. 4 Satz 4 der Insolvenzordnung,
33.
des § 11 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),
34.
des
a)
§ 41a Abs. 2 Satz 2 und § 484 Abs. 3 Satz 3 der Strafprozessordnung in der Fassung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722),
b)
§ 110a Abs. 2 Satz 2 und § 110b Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten,
35.
des
a)
§ 46c Abs. 2 Satz 2 und § 46e Abs. 1 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes,
b)
§ 52a Abs. 1 Satz 5 und § 52b Abs. 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I S. 679), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),
c)
§ 65a Abs. 1 Satz 5 und § 65b Abs. 1 Satz 4 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583),
d)
§ 55a Abs. 1 Satz 5 und § 55b Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722),
36.
des
a)
§ 6 Abs. 6 Satz 2 des Betreuungsbehördengesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002, 2025), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3393),
b)
des § 12a Abs. 4 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586),
verordnet die Landesregierung:
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil Ermächtigungen im Bereich der Gerichtsorganisation und Justizverwaltung
§ 1Organisation
§ 2Rechtspflegeorgane
§ 2aZahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden
§ 2bAllgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetschern
Zweiter Teil Ermächtigungen im Bereich Schiffsregister und Grundbuch
§ 3Schiffsregister
§ 4Grundbuch
Dritter Teil Ermächtigungen im BereichMahnverfahren, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
§ 5Mahnverfahren
§ 5aZwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren
Vierter Teil Ermächtigungen im Bereich des Zivilrechts
§ 6Familiensachen
§ 7Urheberrechtsstreitsachen
§ 8Entscheidungen nach dem Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag
§ 9Patentstreitsachen
§ 9aGeschäftsgeheimnisstreitsachen
§ 10Gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten
§ 11Sortenschutzstreitsachen
§ 12Unionsmarken- und Kennzeichenstreitsachen
§ 13Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro
§ 14Wettbewerbssachen
§ 15Unterlassungsklagenverfahren
§ 16Design-, Gemeinschaftsgeschmacksmuster- und Gebrauchsmusterstreitsachen, Topographieschutzsachen
§ 17Olympiaschutzstreitsachen
§ 18Kapitalmarktstreitsachen
§ 18aZahlungskontenstreitsachen
§ 19Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz
§ 20Ausführung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden
§ 21Baulandsachen
§ 22Anerkennung und Vollstreckungsausführung ausländischer Entscheidungen
Fünfter Teil Ermächtigungen im Bereich des Strafrechts
§ 23Strafverfahren
§ 24Bußgeldverfahren
Sechster Teil Ermächtigungen im Bereich der Rechtshilfe
§ 25Rechtshilfe in Zivilsachen
§ 26Rechtshilfe in Strafsachen
Siebenter Teil Ermächtigungen zur Nutzung elektronischer Medien
§ 27Vereins-, Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregisterführung
§ 27aSchiffsregisterführung
§ 28Grundbuchführung
§ 29Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 30Mahnverfahren
§ 31Verfahren nach der Zivilprozessordnung
§ 32Versteigerung von Fundsachen
§ 33Verfahren nach der Insolvenzordnung
§ 34Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
§ 35Strafsachen, Ordnungswidrigkeiten, Rechtshilfe in Strafsachen
§ 36Fachgerichtsbarkeiten
Achter Teil Ermächtigungen im Bereich des Gebührenrechts
§ 37Gebühren und Auslagen
Neunter Teil Schlussvorschriften
§ 38Aufhebung bisherigen Rechts
§ 39Inkrafttreten

Erster Teil Ermächtigungen im Bereich der Gerichtsorganisation und Justizverwaltung

§ 1 Organisation

Der Ministerin oder dem Minister der Justiz wird die Ermächtigung übertragen, durch Rechtsverordnung nach
1.
a)
§ 22c Abs. 1 Satz 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen, dass
aa)
für mehrere Amtsgerichte im Bezirk eines Landgerichts oder mehrerer Landgerichte im Bezirk eines Oberlandesgerichts ein gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan aufgestellt wird oder ein Amtsgericht Geschäfte des Bereitschaftsdienstes ganz oder teilweise wahrnimmt,
bb)
auch die Richter der Landgerichte heranzuziehen sind,
b)
§ 23d Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Familiensachen sowie ganz oder teilweise die Handelssachen, die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Entscheidungen über Maßnahmen, die nach den Vollzugsgesetzen der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder gerichtlichen Genehmigung bedürfen, zuzuweisen,
c)
§ 93 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bei den Landgerichten für deren Bezirke oder für örtlich abgegrenzte Teile davon Kammern für Handelssachen zu bilden,
d)
§ 116 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes außerhalb des Sitzes des Oberlandesgerichts für den Bezirk eines oder mehrerer Landgerichte Zivil- oder Strafsenate zu bilden und ihnen für diesen Bezirk die gesamte Tätigkeit des Zivil- oder Strafsenats des Oberlandesgerichts oder einen Teil dieser Tätigkeit zuzuweisen sowie auswärtige Senate für Familiensachen für die Bezirke mehrerer Familiengerichte zu bilden,
2.
§ 376 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die
a)
Registersachen nach § 374 Nr. 1 bis 4 und
b)
unternehmensrechtlichen Verfahren nach § 375 Nr. 1, 3 bis 14, 16 und 17
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anderen oder zusätzlichen Amtsgerichten zu übertragen und die Bezirke der Gerichte abweichend von § 376 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festzulegen,
3.
§ 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 der Insolvenzordnung
a)
andere oder zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen und die Bezirke abweichend festzulegen sowie
b)
ein Insolvenzgericht zu bestimmen, an dem ein Gruppen-Gerichtsstand nach § 3a der Insolvenzordnung begründet werden kann,
4.
a)
§ 802k Abs. 3 Satz 1 und § 882h Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung zu bestimmen, welches Gericht die Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 802k Abs. 1 und § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung wahrzunehmen hat,
b)
§ 915h Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung zu bestimmen, dass das zentrale Schuldnerverzeichnis für die Bezirke aller Amtsgerichte in Hessen nach § 11 Abs. 1 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16. September 2008 (GVBl. I S. 822), aufgehoben durch Verordnung vom 3. Juni 2013 (GVBl. S. 386), in der bis zum 12. Juni 2013 geltenden Fassung hinsichtlich der Eintragungen fortgeführt wird, die vor dem 1. Januar 2013 vorzunehmen waren oder die nach § 39 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung vorzunehmen sind,
4a.
§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Justizbeitreibungsgesetzes für die Beitreibung von Forderungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 10 des Justizbeitreibungsgesetzes an Stelle der Gerichtskassen andere Behörden als Vollstreckungsbehörden zu bestimmen,
5.
§ 33 Abs. 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes
a)
Bezirksjugendrichterinnen und Bezirksjugendrichter zu bestellen,
b)
bei einem Amtsgericht ein gemeinsames Jugendschöffengericht für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte einzurichten,
6.
§ 83 Abs. 2 Satz 1 des Asylgesetzes bei den Verwaltungsgerichten für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz besondere Spruchkörper zu bilden und deren Sitz zu bestimmen,
7.
§ 14 Abs. 4 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes zu bestimmen, dass Gerichtstage außerhalb des Sitzes des Arbeitsgerichts abgehalten werden,
8.
§ 17 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes nach Anhörung der Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern für die Streitigkeiten bestimmter Berufe und Gewerbe und bestimmter Gruppen von Arbeitnehmern Fachkammern zu bilden und deren Zuständigkeit auf die Bezirke anderer Arbeitsgerichte oder Teile von ihnen zu erstrecken.

§ 2 Rechtspflegeorgane

Der Ministerin oder dem Minister der Justiz wird die Ermächtigung übertragen, durch Rechtsverordnung nach
1.
§ 96 Abs. 4 Satz 2 und § 112 Satz 1 der Bundesnotarordnung, § 33 Abs. 2 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung, § 19 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und § 41 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland die der Landesjustizverwaltung nach diesen Gesetzen zustehenden Aufgaben und Befugnisse auf nachgeordnete Behörden zu übertragen,
1a.
§ 9 Abs. 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung zu bestimmen, dass eine Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder eine Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume nach § 9 Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung
a)
nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig ist, der eine Anhörung der Notarkammer vorauszugehen hat und die mit Ausnahme eines Widerrufsvorbehalts mit Nebenbestimmungen verbunden werden kann, und
b)
bestimmten Anforderungen an die Begründung, Führung, Fortführung und Beendigung unterliegt, insbesondere in Bezug auf die Höchstzahl der beteiligten Berufsangehörigen,
1b.
§ 25 Abs. 2 der Bundesnotarordnung zu bestimmen, dass eine Notarin oder ein Notar Personen mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder Abschluss als Diplom-Jurist nur beschäftigen darf, wenn die Aufsichtsbehörde dies nach Anhörung der Notarkammer genehmigt hat.
2.
§ 67 Abs. 3 Nr. 3 Satz 4 der Bundesnotarordnung Beträge zu bestimmen, bis zu denen die Gesamtleistung des Versicherers begrenzt werden darf,
3.
§ 41 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland die Durchführung der Eignungsprüfung nach Teil 4 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland ganz oder teilweise auf die Rechtsanwaltskammern zu übertragen,
4.
a)
§ 19 Abs. 1 Satz 1 des Rechtspflegergesetzes die dort in
aa)
Nr. 1 genannten Richtervorbehalte in Kindschafts-, Adoptions- und Betreuungssachen,
bb)
Nr. 2 bis 5 genannten Richtervorbehalte in Nachlass- und Teilungssachen,
cc)
Nr. 6 genannten Richtervorbehalte in Registersachen
ganz oder teilweise aufzuheben,
b)
§ 20 Abs. 2 Satz 1 des Rechtspflegergesetzes zu bestimmen, dass die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Abs. 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Abs. 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung durch den Rechtspfleger vorzunehmen sind, wenn der Vorsitzende das Verfahren dem Rechtspfleger insoweit überträgt,
c)
§ 24b Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes die Geschäfte der Amtshilfe der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger zu übertragen,
d)
§ 36b Abs. 1 Satz 1 des Rechtspflegergesetzes die dort genannten, von der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger wahrzunehmenden Geschäfte ganz oder teilweise der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu übertragen.

§ 2a Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden

Der Ministerin oder dem Minister der Justiz wird die Ermächtigung übertragen, durch Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden zu bestimmen, in welchen Fällen Zahlungen an Gerichte und Justizbehörden unbar zu leisten sind.

§ 2b Allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetschern

Der Ministerin oder dem Minister der Justiz wird die Ermächtigung übertragen, durch Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsdolmetschergesetzes die Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetscherinnen und Dolmetschern abweichend von § 2 Abs. 1 des Gerichtsdolmetschergesetzes zu regeln.

Zweiter Teil Ermächtigungen im Bereich Schiffsregister und Grundbuch

§ 3 Schiffsregister

Der Ministerin oder dem Minister der Justiz wird die Ermächtigung übertragen, durch Rechtsverordnung nach
1.
§ 1 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 65 Abs. 1 Satz 1, der Schiffsregisterordnung die Amtsgerichte zu bestimmen, bei denen Schiffsregister und Schiffsbauregister zu führen sind,
2.
§ 2 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 65 Abs. 1 Satz 1, der Schiffsregisterordnung zu bestimmen, dass für die dort genannten Aufgaben die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig ist.

§ 4 Grundbuch

Der Ministerin oder dem Minister der Justiz wird die Ermächtigung übertragen, durch Rechtsverordnung nach
1.
§ 1 Abs. 3 Satz 1 der Grundbuchordnung die Führung des Grundbuchs einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen,
2.
§ 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Grundbuchordnung zu bestimmen, dass der vorzulegende Auszug aus der amtlichen Karte und zu übermittelnde Angaben aus dem amtlichen Verzeichnis der Beglaubigung nicht bedürfen.

Dritter Teil Ermächtigungen im Bereich Mahnverfahren, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

§ 5 Mahnverfahren

Der Ministerin oder dem Minister der Justiz wird die Ermächtigung übertragen, durch Rechtsverordnung nach § 689 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 703d Abs. 2 Satz 2, der Zivilprozessordnung und § 46a Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 46a Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes und § 703d Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, Mahnverfahren einem
1.
Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte,
2.
Arbeitsgericht für die Bezirke mehrerer Arbeitsgerichte
zuzuweisen.

§ 5a Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren

Der Ministerin oder dem Minister der Justiz wird die Ermächtigung übertragen, durch Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen.

Vierter Teil Ermächtigungen im Bereich des Zivilrechts

§ 6 Familiensachen

Der Ministerin oder dem Minister der Justiz wird die Ermächtigung übertragen, durch Rechtsverordnung nach
1.
§ 107 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die der Landesjustizverwaltung nach § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zustehenden Befugnisse in Verfahren zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu übertragen,
1a.
§ 167b Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Zuständigkeit für Verfahren nach § 167b Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem Familiengericht am Sitz des Oberlandesgerichts oder einem anderen Familiengericht zuzuweisen,
2.
§ 260 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen,
3.
§ 292 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Anträge und Erklärungen auf Ersatz von Aufwendungen und Bewilligung von Vergütung Formulare einzuführen,
4.
a)
§ 6 Abs. 2 Satz 1 des Adoptionswirkungsgesetzes die Entscheidungen über Anträge nach den §§ 2 und 3 des Adoptionswirkungsgesetzes,
b)
§ 28 Abs. 2 Satz 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes die Entscheidungen über Anträge in Unterhaltssachen in den Fällen des Art. 3 Buchst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. EU Nr. L 7 S. 1, 2011 Nr. L 131 S. 26, 2013 Nr. L 8 S. 19, Nr. L 281 S. 29), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/1937 der Kommission vom 10. Dezember 2018 (ABl. EU Nr. L 314 S. 36),
c)
§ 35 Abs. 2 Satz 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes die Entscheidungen über Anträge auf Feststellung der Anerkennung und auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels nach den Abschnitten 3 bis 5 des Auslandsunterhaltsgesetzes,
d)
§ 5 Abs. 3 Satz 1 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes die in den §§ 3 und 4 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes bezeichneten Angelegenheiten einem anderen Familiengericht, als dem Familiengericht am Sitz des Oberlandesgerichts
zuzuweisen,
5.
§ 3 Abs. 2 Satz 1 des Internationales Güterrechtsverfahrensgesetzes die Zuständigkeiten nach § 3 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 des Internationales Güterrechtsverfahrensgesetzes, soweit es in dieser Nummer auf den Ort der Eheschließung ankommt, und die Zuständigkeiten nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 und 9 des Internationales Güterrechtsverfahrensgesetzes einem anderen Gericht des Oberlandesgerichtsbezirks zuzuweisen.

§ 7 Urheberrechtsstreitsachen

Der Ministerin oder dem Minister der Justiz wird die Ermächtigung übertragen, durch Rechtsverordnung nach § 105 Abs. 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes Urheberrechtsstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen und für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen zuzuweisen.

§ 8 Entscheidungen nach dem Ausführungsgesetz zum deutsch- österreichischen Konkursvertrag

Der Ministerin oder dem Minister der Justiz wird die Ermächtigung übertragen, durch Rechtsverordnung nach § 25 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum deutschösterreichischen Konkursvertrag die Entscheidung über
1.
Rechtsmittel nach den §§ 6 und 8 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 24, des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag sowie
2.
Ersuchen, Anträge und Rechtsmittel nach den §§ 10 bis 18, jeweils auch in Verbindung mit § 24, des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag
für die Bezirke mehrerer Gerichte einem von ihnen zuzuweisen.

§ 9 Patentstreitsachen

Der Ministerin oder dem Minister der Justiz wird die Ermächtigung übertragen, durch Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 2 Satz 1 des Patentgesetzes die Patentstreitsachen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen.

§ 9a Geschäftsgeheimnisstreitsachen

Der Ministerin oder dem Minister der Justiz wird die Ermächtigung übertragen, durch Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen die Geschäftsgeheimnisstreitsachen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen.

§ 10 Gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten

Der Ministerin oder dem Minister der Justiz wird die Ermächtigung übertragen, durch Rechtsverordnung nach
1.
§ 71 Abs. 4 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes die Entscheidungen in Verfahren nach
a)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
b)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436),
c)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436),
d)
dem Spruchverfahrensgesetz vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586),
e)
den §§ 650b und 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Anordnungsrecht des Bestellers und die Höhe des Vergütungsanspruchs,
2.
§ 148 Abs. 2 Satz 3 des Aktiengesetzes die Entscheidung über die Klagezulassung,
3.
§ 66 Abs. 3 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 66 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ausschließlich die Landgerichte zuständig sind,
einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen.

§ 11 Sortenschutzstreitsachen

Der Ministerin oder dem Minister der Justiz wird die Ermächtigung übertragen, durch Rechtsverordnung nach § 38 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, des Sortenschutzgesetzes die Sortenschutzstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen.

§ 12 Unionsmarken- und Kennzeichenstreitsachen

Der Ministerin oder dem Minister der Justiz wird die Ermächtigung übertragen, durch Rechtsverordnung nach
1.
§ 122 Abs. 3 Satz 1 des Markengesetzes die Unionsmarkenstreitsachen und
2.
§ 140 Abs. 2 Satz 1 des Markengesetzes die Kennzeichenstreitsachen
für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen.

§ 13 Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro

Der Ministerin oder dem Minister der Justiz wird die Ermächtigung übertragen, durch Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes zur Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro die Verfahren zur gerichtlichen Entscheidung über die Unwirksamkeit der Umstellung oder der Änderung der Emissionsbedingungen von Schuldverschreibungen auf Euro einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen.

§ 14 Wettbewerbssachen

Der Ministerin oder dem Minister der Justiz wird die Ermächtigung übertragen, durch Rechtsverordnung nach
1.
§ 89 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausschließlich die Landgerichte zuständig sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen,
2.
§ 14 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen.

§ 15 Unterlassungsklagenverfahren

Der Ministerin oder dem Minister der Justiz wird die Ermächtigung übertragen, durch Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes die Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen.

§ 16 Design-, Gemeinschafts- geschmacksmuster- und Gebrauchsmusterstreitsachen, Topographieschutzsachen

Der Ministerin oder dem Minister der Justiz wird die Ermächtigung übertragen, durch Rechtsverordnung nach
1.
§ 52 Abs. 2 Satz 1 des Designgesetzes die Designstreitsachen,
2.
§ 63 Abs. 2 Satz 1 des Designgesetzes die Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen,
3.
§ 27 Abs. 2 Satz 1 des Gebrauchsmustergesetzes die Gebrauchsmusterstreitsachen und
4.
§ 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Satz 1 des Gebrauchsmustergesetzes die Topographieschutzsachen
für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen.

§ 17 Olympiaschutzstreitsachen

Der Ministerin oder dem Minister der Justiz wird die Ermächtigung übertragen, durch Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen die Streitsachen nach diesem Gesetz einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen.

§ 18 Kapitalmarktstreitsachen

Der Ministerin oder dem Minister der Justiz wird die Ermächtigung übertragen, durch Rechtsverordnung nach § 32b Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung die in § 32b Abs. 1 der Zivilprozessordnung genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen.

§ 18a Zahlungskontenstreitsachen

Der Ministerin oder dem Minister der Justiz wird die Ermächtigung übertragen, durch Rechtsverordnung nach § 50 Abs. 8 Satz 1 des Zahlungskontengesetzes die Zuständigkeit für Klagen nach § 50 Abs. 1 sowie § 51 des Zahlungskontengesetzes einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen.

§ 19 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz

Der Ministerin oder dem Minister der Justiz wird die Ermächtigung übertragen, durch Rechtsverordnung nach § 103 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 102 des Energiewirtschaftsgesetzes ausschließlich die Landgerichte zuständig sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen.

§ 20 Ausführung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden

Der Ministerin oder dem Minister der Justiz wird die Ermächtigung übertragen, durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden die Angelegenheiten, für die nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden ausschließlich die Landgerichte zuständig sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen.

§ 21 Baulandsachen

Der Ministerin oder dem Minister der Justiz wird die Ermächtigung übertragen, durch Rechtsverordnung nach § 219 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuchs die Verhandlung und Entscheidung über Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 Abs. 1 des Baugesetzbuchs einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuweisen.

§ 22 Anerkennung und Vollstreckungsausführung ausländischer Entscheidungen

Der Ministerin oder dem Minister der Justiz wird die Ermächtigung übertragen, durch Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln in Zivil- und Handelssachen, über Anträge auf Aufhebung oder Abänderung dieser Vollstreckungsklausel und über Anträge auf Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen.

Fünfter Teil Ermächtigungen im Bereich des Strafrechts

§ 23 Strafverfahren

Der Ministerin oder dem Minister der Justiz wird die Ermächtigung übertragen, durch Rechtsverordnung nach
1.
§ 391 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung die Zuständigkeit für Strafsachen wegen Steuerstraftaten abweichend von § 391 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung zu regeln,
2.
§ 58 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes
a)
Strafsachen ganz oder teilweise,
b)
Entscheidungen bestimmter Art in Strafsachen,
c)
Rechtshilfeersuchen in strafrechtlichen Angelegenheiten von Stellen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes
einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen,
3.
§ 78a Abs. 2 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes einem Landgericht nach § 78a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes für die Bezirke mehrerer Landgerichte die in die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer fallenden Strafsachen zuzuweisen und den Sitz der Strafvollstreckungskammern zu bestimmen,
4.
Art. 293 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch Regelungen zu treffen, wonach die Vollstreckungsbehörde dem Verurteilten gestatten kann, die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 des Strafgesetzbuchs durch freie Arbeit abzuwenden.

§ 24 Bußgeldverfahren

Der Ministerin oder dem Minister der Justiz wird die Ermächtigung übertragen, durch Rechtsverordnung nach § 68 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend von § 68 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu bestimmen.

Sechster Teil Ermächtigungen im Bereich der Rechtshilfe

§ 25 Rechtshilfe in Zivilsachen

Der Ministerin oder dem Minister der Justiz wird die Ermächtigung übertragen, durch Rechtsverordnung nach
1.
§ 5 Satz 1 und § 9 Abs. 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 10, des Auslands-Rechtsauskunftsgesetzes eine Stelle in Sinne des Art. 2 Abs. 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1974 II S. 937, 938) und des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom 15. März 1978 (BGBl. 1987 II S. 58, 60) zu bestimmen,
2.
§ 16a Abs. 3 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz die Aufgaben der Kontaktstellen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174 S. 25), geändert durch Entscheidung Nr. 568/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. EU Nr. L 168 S. 35), einer Landesbehörde zuzuweisen,
3.
§ 1069 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung die Zentralstelle im Sinne des Art. 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. EU Nr. L 405 S. 40) zu bestimmen,
4.
§ 1074 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung die
a)
Zentralstelle im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme),
b)
zuständige Stelle für die Entgegennahme von Ersuchen auf unmittelbare Beweisaufnahme im Sinne des Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2020/1783,
zu bestimmen,
5.
§ 1077 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 3 des Beratungshilfegesetzes, die Aufgaben der Übermittlungsstelle für Anträge natürlicher Personen auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe nach § 1077 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen,
6.
§ 1 Satz 1 und § 7 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen die Stelle zu bestimmen, die die Aufgaben der Zentralen Behörde nach Art. 2 Abs. 1 des Haager Übereinkommens
a)
über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453),
b)
über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 18. März 1970 (BGBl. 1977 II S. 1452, 1472)
wahrnimmt.

§ 26 Rechtshilfe in Strafsachen

Der Ministerin oder dem Minister der Justiz wird die Ermächtigung übertragen, durch Rechtsverordnung nach § 78a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes Entscheidungen in Strafsachen nach den §§ 50, 58 Abs. 2, § 84g Abs. 1, den §§ 84j, 90h Abs. 1, § 90j Abs. 1 und 2 und § 90k Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295), für Bezirke der Landgerichte, bei denen keine Strafvollstreckungskammern zu bilden sind, einem Landgericht mit Strafvollstreckungskammer zuzuweisen.

Siebenter Teil Ermächtigungen zur Nutzung elektronischer Medien

§ 27 Vereins-, Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregisterführung

Der Ministerin oder dem Minister der Justiz wird die Ermächtigung übertragen, durch Rechtsverordnung nach
1.
§ 55a Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu bestimmen, dass und in welchem Umfang das Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird,
2.
§ 79 Abs. 5 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Zuständigkeiten nach § 79 Abs. 5 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abweichend zu regeln,
3.
§ 8a Abs. 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 156 Abs. 1 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes, § 1 der Genossenschaftsregisterverordnung und § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, nähere Bestimmungen über die elektronische Führung des Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregisters, die elektronische Anmeldung, die elektronische Einreichung von Dokumenten sowie deren Aufbewahrung zu treffen und dabei Einzelheiten der Datenübermittlung zu bestimmen sowie die Form zu übermittelnder elektronischer Dokumente festzulegen,
4.
§ 9 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 156 Abs. 1 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes, § 1 der Genossenschaftsregisterverordnung und § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, die Zuständigkeiten für die Bestimmung des elektronischen Informations- und Kommunikationssystems abweichend zu regeln,
5.
§ 40 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu bestimmen, dass bestimmte in der Gesellschafterliste enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form an das Handelsregister zu übermitteln sind.

§ 27a Schiffsregisterführung

Der Ministerin oder dem Minister der Justiz wird die Ermächtigung übertragen, durch Rechtsverordnung nach
1.
§ 89 Abs. 4 Satz 1, 2 und 5 der Schiffsregisterordnung den Zeitpunkt von dem an elektronische Akten geführt werden können und die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten zu bestimmen sowie die Zulassung der elektronischen Akte auf einzelne Gerichte oder Verfahren zu beschränken,
2.
§ 94 Abs. 1 Satz 2 der Schiffsregisterordnung
a)
den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an elektronische Dokumente übermittelt werden können und die Zulassung auf einzelne Registergerichte zu beschränken,
b)
Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung zu regeln sowie Dateiformate für die zu übermittelnden elektronischen Dokumente festzulegen um die Eignung für die Bearbeitung durch das Registergericht sicherzustellen,
c)
die ausschließlich für den Empfang von in elektronischer Form gestellten Eintragungsanträgen und sonstigen elektronischen Dokumenten in Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen vorgesehene direkt adressierbare Einrichtung des Registergerichts zu bestimmen,
d)
zu bestimmen, dass Notare Dokumente elektronisch und neben den elektronischen Dokumenten bestimmte darin enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln haben, sowie die Verpflichtung auf die Übermittlung bei einzelnen Registergerichten, auf einzelne Arten von Eintragungsvorgängen oder auf Dokumente bestimmten Inhalts zu beschränken,
e)
Maßnahmen für den Fall des Auftretens technischer Störungen anzuordnen,
3.
§ 94 Abs. 2 Salz 2 der· Schiffsregisterordnung den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an die Registerakten elektronisch geführt werden können sowie die Anordnung auf einzelne Registergerichte oder auf Teile des bei einem Registergericht geführten Registeraktenbestands zu beschränken,
4.
§ 95 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 73i Satz 1, auch in Verbindung mit § 73c Abs. 3 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung weitere in der Schiffsregisterordnung oder der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung nicht geregelte Einzelheiten der Verfahren des Elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Registerakte zu regeln.

§ 28 Grundbuchführung

Der Ministerin oder dem Minister der Justiz wird die Ermächtigung übertragen, durch Rechtsverordnung nach
1.
§ 81 Abs. 4 Satz 1, 2 und 5 der Grundbuchordnung den Zeitpunkt von dem an elektronische Akten geführt werden können und die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten zu bestimmen sowie die Zulassung der elektronischen Akte auf einzelne Gerichte oder Verfahren zu beschränken,
2.
§ 126 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung zu bestimmen, dass und in welchem Umfang das Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird und dabei auch zu regeln, dass das Grundbuch in strukturierter Form mit logischer Verknüpfung der Inhalte geführt wird,
3.
§ 127 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung zu bestimmen, dass
a)
Grundbuchämter Änderungen der Nummer, unter der ein Grundstück im Liegenschaftskataster geführt wird, die nicht auf einer Änderung der Umfangsgrenzen des Grundstücks beruhen, sowie im Liegenschaftskataster enthaltene Angaben über die tatsächliche Beschreibung des Grundstücks aus dem Liegenschaftskataster automatisiert in das Grundbuch und in Verzeichnisse nach § 126 Abs. 2 der Grundbuchordnung einspeichern sollen,
b)
Grundbuchämter den für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stellen die Grundbuchstellen sowie Daten des Bestandsverzeichnisses und der ersten Abteilung automatisiert in elektronischer Form übermitteln,
c)
Grundbuchämter, die die Richtigstellung der Bezeichnung eines Berechtigten in von ihnen geführten Grundbüchern vollziehen, diese Richtigstellung auch in Grundbüchern vollziehen dürfen, die von anderen Grundbuchämtern geführt werden,
d)
in Bezug auf Gesamtrechte ein nach den allgemeinen Vorschriften zuständiges Grundbuchamt auch zuständig ist, soweit Grundbücher betroffen sind, die von anderen Grundbuchämtern geführt werden,
4.
§ 127 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung zu bestimmen, dass Regelungen nach Nr. 3 auf einzelne Grundbuchämter beschränkt sind,
5.
§ 127 Abs. 1 Satz 3 der Grundbuchordnung für die Fälle der Nr. 3 Buchst. c und d auch Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Grundbuchamts und über die Einzelheiten des jeweiligen Verfahrens zu treffen,
6.
§ 135 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung
a)
den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an elektronische Dokumente übermittelt werden können und die Zulassung auf einzelne Grundbuchämter zu beschränken,
b)
Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung zu regeln und Dateiformate für die zu übermittelnden elektronischen Dokumente festzulegen, um die Eignung für die Bearbeitung durch das Grundbuchamt sicherzustellen,
c)
die ausschließlich für den Empfang von in elektronischer Form gestellten Eintragungsanträgen und sonstigen elektronischen Dokumenten in Grundbuchsachen vorgesehene direkt adressierbare Einrichtung des Grundbuchamtes zu bestimmen,
d)
zu bestimmen, dass Notare Dokumente elektronisch zu übermitteln und neben elektronischen Dokumenten bestimmte darin enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln haben, sowie die Verpflichtung auf die Einreichung bei einzelnen Grundbuchämtern, auf einzelne Arten von Eintragungsvorgängen oder auf Dokumente bestimmten Inhalts zu beschränken,
e)
Maßnahmen für den Fall des Auftretens technischer Störungen anzuordnen,
7.
§ 135 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchordnung den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an die Grundakten elektronisch geführt werden, sowie die Anordnung auf einzelne Grundbuchämter oder auf Teile des bei einem Grundbuchamt geführten Grundaktenbestands zu beschränken,
8.
§ 140 Abs. 1 Satz 3 der Grundbuchordnung den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an Entscheidungen und Verfügungen in elektronischer Form zu erlassen sind, sowie die Anordnung auf einzelne Grundbuchämter zu beschränken,
9.
§ 148 Abs. 2 Satz 4 der Grundbuchordnung die Einzelheiten des Verfahrens der Eintragungen in einem Ersatzgrundbuch in Papierform und deren Übernahme in das maschinell geführte Grundbuch nach § 148 Abs. 2 Satz 1 bis 3 der Grundbuchordnung zu regeln,
10.
§ 93 Satz 1, auch in Verbindung mit § 81 Abs. 2 Satz 3, der Grundbuchverfügung
a)
in der Grundbuchordnung oder in der Grundbuchverfügung nicht geregelte weitere Einzelheiten des Verfahrens des maschinell geführten Grundbuchs zu regeln,
b)
der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs einschließlich seiner Freigabe ganz oder teilweise zu übertragen,
c)
die für die Genehmigung der Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens zuständige Behörde abweichend von § 81 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchverfügung zu regeln,
11.
§ 101 Satz 1, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 3 Satz 3, der Grundbuchverfügung in der Grundbuchordnung oder in der Grundbuchverfügung nicht geregelte weitere Einzelheiten über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte und die Verfahrensweise hinsichtlich der in Papierform vorliegenden Dokumente nach § 96 Abs. 3 Satz 1 und 2 zu regeln.

§ 29 Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Der Ministerin oder dem Minister der Justiz wird die Ermächtigung übertragen, durch Rechtsverordnung nach
1.
§ 14 Abs. 4 Satz 1, 2, 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
a)
den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden können zu bestimmen,
b)
die organisatorischen-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten,
c)
die Zulassung der elektronischen Akte auf einzelne Gerichte oder Verfahren zu beschränken, und dabei zu bestimmen, dass durch öffentlich bekanntzumachende Verwaltungsvorschrift geregelt wird, in welchen Verfahren die Akten elektronisch zu führen sind,
d)
den Zeitpunkt bestimmen, ab dem Akten in Verfahren nach § 151 Nr. 4 und § 271 des Gesetzes in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die in Papierform angelegt wurden, in elektronischer Form weitergeführt werden,
1a.
§ 14 Abs. 4a Satz 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
a)
die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit zu regeln,
b)
zu bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, in Papierform oder in Verfahren nach § 151 Nr. 4 und § 271 des Gesetzes in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ab einem bestimmten Stichtag in elektronischer Form weitergeführt werden,
2.
§ 347 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Vorschriften über Art und Umfang der Mitteilungen nach § 347 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, über den Inhalt der Testamentsverzeichnisse sowie die Löschung der in den Testamentsverzeichnissen gespeicherten Daten zu erlassen,
3.
§ 347 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit den Zeitpunkt, von dem an die Mitteilungen nach § 347 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit elektronisch erteilt und eingereicht werden können sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form zu bestimmen,
4.
§ 387 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bestimmen, dass die Daten des bei einem Gericht geführten Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregisters auch bei anderen Amtsgerichten zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken zugänglich sind.

§ 30 Mahnverfahren

Der Ministerin oder dem Minister der Justiz wird die Ermächtigung übertragen, durch Rechtsverordnung nach § 703c Abs. 3 der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit § 46a Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an die maschinelle Bearbeitung von Mahnverfahren vor einem
1.
Amtsgericht bei einem Amtsgericht,
2.
Arbeitsgericht bei einem Arbeitsgericht
eingeführt wird.

§ 31 Verfahren nach der Zivilprozessordnung

Der Ministerin oder dem Minister der Justiz wird die Ermächtigung übertragen, durch Rechtsverordnung nach
1.
§ 298a Abs. 1 Satz 2 und 4 der Zivilprozessordnung
a)
den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden können zu bestimmen,
b)
die organisatorischen-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten zu bestimmen,
c)
die Zulassung der elektronischen Akte auf einzelne Gerichte oder Verfahren zu beschränken und dabei zu bestimmen, dass durch öffentlich bekanntzumachende Verwaltungsvorschrift geregelt wird, in welchen Verfahren die Akten elektronisch zu führen sind,
2.
§ 298a Abs. 1a Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung
a)
die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit zu regeln,
b)
zu bestimmen, dass Akten die in Papierterm angelegt wurden, in Papierform weitergeführt werden,
3.
§ 814 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung für die öffentliche Versteigerung durch Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher im Internet
a)
den Zeitpunkt, von dem an die Versteigerung zugelassen ist,
b)
die Versteigerungsplattform,
c)
die Zulassung zur und den Ausschluss von der Teilnahme an der Versteigerung,
d)
Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung,
e)
die Versteigerungsbedingungen und die sonstigen rechtlichen Folgen der Versteigerung einschließlich der Belehrung der Teilnehmer über den Gewährleistungsausschluss nach § 806 der Zivilprozessordnung,
f)
die Anonymisierung der Angaben zur Person des Schuldners vor ihrer Veröffentlichung und die Möglichkeit der Anonymisierung der Daten der Bieter und
g)
das sonstige zu beachtende besondere Verfahren
zu bestimmen,
4.
§ 915h Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung zu bestimmen, dass bei dem zentralen Schuldnerverzeichnis für die Bezirke aller Amtsgerichte in Hessen nach § 11 Abs. 1 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz in der bis zum 12. Juni 2013 geltenden Fassung, automatisierte Abrufverfahren verwendet werden und welche Maßnahmen zur Datenschutzkontrolle und Datensicherung vorgesehen werden.

§ 32 Versteigerung von Fundsachen

Der Ministerin oder dem Minister der Justiz wird die Ermächtigung übertragen, durch Rechtsverordnung nach § 979 Abs. 1b Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den Bereich der Justiz Versteigerungsplattformen zur Versteigerung von Fundsachen zu bestimmen.

§ 33 Verfahren nach der Insolvenzordnung

Der Ministerin oder dem Minister der Justiz wird die Ermächtigung übertragen, durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 der Insolvenzordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen sowie dabei auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung zu machen.

§ 34 Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

Der Ministerin oder dem Minister der Justiz wird die Ermächtigung übertragen, durch Rechtsverordnung nach
1.
§ 11 Abs. 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes den Zeitpunkt, von dem an im Musterverfahren elektronische Akten geführt werden, sowie die organisatorischtechnischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten zu bestimmen,
2.
§ 11 Abs. 4 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes zu bestimmen, dass im Musterverfahren Schriftsätze als elektronische Dokumente bei Gericht einzureichen sind, Empfangsbekenntnisse als elektronische Dokumente zurückzusenden sind und die Beteiligten dafür Sorge zu tragen haben, dass ihnen elektronische Dokumente durch das Gericht zugestellt werden können, und welche Form für die Bearbeitung der Dokumente geeignet ist.

§ 35 Strafsachen, Ordnungswidrigkeiten, Rechtshilfe in Strafsachen

Der Ministerin oder dem Minister der Justiz wird die Ermächtigung übertragen, durch Rechtsverordnung nach
1.
§ 32 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung, § 110a Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 110a Abs. 1 Satz 2 und 3 des Strafvollzugsgesetzes
a)
den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden zu bestimmen,
b)
die Einführung der elektronischen Aktenführung auf einzelne Gerichte oder Justizbehörden oder auf allgemein bestimmte Verfahren zu beschränken und dabei zu bestimmen, dass durch öffentlich bekanntzumachende Verwaltungsvorschrift geregelt wird, in welchen Verfahren die Akten elektronisch zu führen sind,
c)
zu bestimmen, dass Akten die in Papierform angelegt wurden, auch nach Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform weitergeführt werden,
2.
§ 32 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung, § 110a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 110a Abs. 2 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes die für die elektronische Aktenführung geltenden organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit zu bestimmen,
3.
§ 484 Abs. 3 Satz 1 der Strafprozessordnung das Nähere über die Art der Daten, die nach § 484 Abs. 2 der Strafprozessordnung für Zwecke künftiger Strafverfahren gespeichert werden dürfen, zu bestimmen,
4.
nach § 77b Satz 1, 3 und 4, auch in Verbindung mit § 77a Abs. 7 Satz 1, des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
a)
zu bestimmen, von welchem Zeitpunkt an, elektronische Dokumente nach § 77a Abs. 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen eingereicht werden können,
b)
die Zulassung der elektronischen Übermittlung nach Buchst. a auf einzelne Gerichte und Behörden sowie auf einzelne Verfahren zu beschränken,
c)
die für die Übersendung der elektronischen Dokumente nach § 77a Abs. 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen notwendigen Signaturanforderungen und die für die Bearbeitung notwendige Form zu bestimmen,
d)
zu bestimmen von welchem Zeitpunkt an, Akten nach § 77a Abs. 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen elektronisch geführt werden oder geführt werden können,
e)
die Zulassung der elektronischen Aktenführung nach Buchst. d auf das Verfahren bei einzelnen Behörden oder auf Verfahrensabschnitte zu beschränken,
f)
die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronisch geführten Akten einschließlich der Ausnahmen von der Ersetzung der Urschrift nach § 77a Abs. 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zu bestimmen,
g)
die Urschriften zu bestimmen, die abweichend von § 77a Abs. 6 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen weithin aufzubewahren sind.

§ 36 Fachgerichtsbarkeiten

Der Ministerin oder dem Minister der Justiz wird die Ermächtigung übertragen, durch Rechtsverordnung nach
1.
§ 46e Abs. 1 Satz 2 und 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 52b Abs. 1 Satz 2, 3 und 5 der Finanzgerichtsordnung, § 65b Abs. 1 Satz 2, 3 und 5 des Sozialgerichtsgesetzes und § 55b Abs. 1 Satz 2, 3 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung
a)
den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden können zu bestimmen,
b)
die organisatorischen-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten zu bestimmen,
c)
die Zulassung der elektronischen Akte auf einzelne Gerichte oder Verfahren zu beschränken und dabei zu bestimmen, dass durch öffentlich bekanntzumachende Verwaltungsvorschrift geregelt wird, in welchen Verfahren die Akten elektronisch zu führen sind,
2.
§ 46e Abs. 1a Satz 2 und 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 52b Abs. 1a Satz 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung, § 65 Abs. 1a Satz 2 und 3 des Sozialgerichtsgesetzes und § 55b Abs. 1a Satz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung
a)
die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit zu regeln,
b)
zu bestimmen, dass Akten die in Papierform angelegt wurden, in Papierform weitergeführt werden.

Achter Teil Ermächtigungen im Bereich des Gebührenrechts

§ 37 Gebühren und Auslagen

Der Ministerin oder dem Minister der Justiz wird die Ermächtigung der Landesregierung übertragen, durch Rechtsverordnung nach
1.
§ 6 Abs. 6 Satz 1 des Betreuungsbehördengesetzes die Gebühren und Auslagen für die Beratung und Beglaubigung abweichend von § 6 Abs. 5 des Betreuungsbehördengesetzes zu regeln,
2.
§ 12a Abs. 1 bis 3 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes ein erhöhtes Wegegeld festzusetzen.

Neunter Teil Schlussvorschriften

§ 38 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege vom 5. Mai 2006 (GVBl. I S. 168)
1)
, zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Juni 2013 (GVBl. S. 386), wird aufgehoben.
Fußnoten
1)
Hebt auf FFN 20-28

§ 39 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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