Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Bad Sobernheim und Meisenheim Vom 5. April 2019
Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Bad Sobernheim und Meisenheim Vom 5. April 2019
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch § 74 des Gesetzes vom 07.12.2022 (GVBl. S. 413) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Bad Sobernheim und Meisenheim vom 5. April 2019 | 13.04.2019 |
Eingangsformel | 13.04.2019 |
§ 1 | 13.04.2019 |
§ 2 | 13.04.2019 |
§ 3 | 13.04.2019 |
§ 4 | 13.04.2019 |
§ 5 | 13.04.2019 |
§ 6 | 13.04.2019 |
§ 7 | 13.04.2019 |
§ 8 | 13.04.2019 |
§ 9 | 13.04.2019 |
§ 10 | 13.04.2019 |
§ 11 | 13.04.2019 |
§ 12 | 01.01.2023 |
§ 13 | 13.04.2019 |
§ 14 | 13.04.2019 |
§ 15 | 13.04.2019 |
§ 16 | 13.04.2019 |
§ 17 | 13.04.2019 |
§ 18 | 13.04.2019 |
§ 19 | 13.04.2019 |
§ 20 | 01.01.2020 |
§ 21 | 01.01.2020 |
§ 22 | 01.01.2020 |
§ 23 | 13.04.2019 |
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Aus den Verbandsgemeinden Bad Sobernheim und Meisenheim wird zum 1. Januar 2020 eine neue Verbandsgemeinde gebildet.
(2) Die neue Verbandsgemeinde führt den Namen „Nahe-Glan“. Der Sitz ihrer Verwaltung ist die Ortsgemeinde Stadt Bad Sobernheim.
§ 2
(1) Die ersten Wahlen des Verbandsgemeinderates und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde finden vor der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 statt. Der Wahltag dafür wird von der Kreisverwaltung des Landkreises Bad Kreuznach festgesetzt. Entsprechendes gilt für den Tag der etwa notwendig werdenden Stichwahl zur ersten Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde. Die erste Wahlzeit des Verbandsgemeinderates der neuen Verbandsgemeinde beginnt am 1. Januar 2020. Die Wahlzeiten der bisherigen Verbandsgemeinderäte der Verbandsgemeinden Bad Sobernheim und Meisenheim enden am 31. Dezember 2019. Die Amtszeiten der bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinden Bad Sobernheim und Meisenheim enden vorzeitig am 31. Dezember 2019.
(2) Wahlleiterin oder Wahlleiter für die ersten Wahlen des Verbandsgemeinderates und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde, einschließlich einer etwaigen Stichwahl, ist der bisherige Bürgermeister der Verbandsgemeinde Bad Sobernheim, bei dessen Verhinderung die oder der zur allgemeinen Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Bad Sobernheim berufene Beigeordnete. Nehmen bei einer Verhinderung des bisherigen Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Bad Sobernheim alle Beigeordneten der Verbandsgemeinde Bad Sobernheim an der ersten Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde als Bewerberin oder Bewerber teil, bestimmt die Kreisverwaltung des Landkreises Bad Kreuznach die Wahlleiterin oder den Wahlleiter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für diese Wahl. Der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter für die erste Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde obliegt auch die öffentliche Ausschreibung der Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde. Sie oder er nimmt bis zur Einführung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde auch deren oder dessen Aufgaben wahr.
(3) Für die Vorbereitung und die Durchführung der ersten Wahlen des Verbandsgemeinderates und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde, einschließlich einer etwaigen Stichwahl, ist das gemeinsame Gebiet der Verbandsgemeinden Bad Sobernheim und Meisenheim maßgebend.
(4) In der Folge findet die nächste Wahl des Verbandsgemeinderates der neuen Verbandsgemeinde am Tage der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahre 2024 statt.
§ 3
(1) Die bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinden Bad Sobernheim und Meisenheim haben ab der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 bis zum Ablauf ihrer Ernennungszeiträume Anspruch auf eine Verwendung als hauptamtliche Beigeordnete der neuen Verbandsgemeinde. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für den bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinde Bad Sobernheim auf eine Verwendung als hauptamtlicher Beigeordneter in der Besoldungsgruppe B 3 der Landesbesoldungsordnung B und für den bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinde Meisenheim auf eine Verwendung als hauptamtlicher Beigeordneter in der Besoldungsgruppe A 16 der Landesbesoldungsordnung A. Für sie besteht keine Verpflichtung zur Übernahme eines gleich oder geringer zu bewertenden Amtes im Sinne des § 27 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in Verbindung mit § 18 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung. Bei einer Versetzung der bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinden Bad Sobernheim und Meisenheim in den einstweiligen Ruhestand findet § 83 Abs. 8 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(2) Wird der bisherige Bürgermeister der Verbandsgemeinde Meisenheim in das Amt des Bürgermeisters oder als hauptamtlicher Beigeordneter der neuen Verbandsgemeinde berufen, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
§ 4
Die Zahl der Beigeordneten der neuen Verbandsgemeinde richtet sich nach § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO) und der Hauptsatzung. Sie wird darüber hinaus in den Zeiträumen, in denen die bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinden Bad Sobernheim und Meisenheim als hauptamtliche Beigeordnete der neuen Verbandsgemeinde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Verwendung finden, entsprechend erhöht. In diesen Zeiträumen können die bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinden Bad Sobernheim und Meisenheim zugleich auch ehrenamtliche Bürgermeister von Ortsgemeinden der neuen Verbandsgemeinde sein. § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 Satz 5, § 53a Abs. 1 und 3 bis 5 und § 55 Abs. 2 GemO findet auf die bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinden Bad Sobernheim und Meisenheim im Falle der Verwendung als hauptamtliche Beigeordnete nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 keine Anwendung.
§ 5
(1) Mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 gehen die Wehrleiter der Verbandsgemeinden Bad Sobernheim und Meisenheim und aus den örtlichen Feuerwehreinheiten in den Gebieten der Verbandsgemeinden Bad Sobernheim und Meisenheim die Wehrführer und Führer mit Aufgaben, die mit denen einer Wehrführerin oder eines Wehrführers vergleichbar sind, sowie ihre Vertreter auf die neue Verbandsgemeinde über. Innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr ab der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 werden für die neue Verbandsgemeinde eine Wehrleiterin oder ein Wehrleiter und bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Wehrleiterin oder des Wehrleiters (Wehrleitung) gewählt, auf die Dauer von zehn Jahren bestellt und zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten ernannt. Die ersten Wahlen erfolgen durch die Wehrführer und Führer mit Aufgaben, die mit denen einer Wehrführerin oder eines Wehrführers vergleichbar sind, in den Gebieten der bisherigen Verbandsgemeinden Bad Sobernheim und Meisenheim. Die Wehrleiter der Verbandsgemeinden Bad Sobernheim und Meisenheim und ihre Vertreter bleiben bis zur Bestellung und Ernennung der ersten Wehrleitung der neuen Verbandsgemeinde in ihren Ämtern und im jeweiligen Gebiet der bisherigen Verbandsgemeinden Bad Sobernheim und Meisenheim zuständig.
(2) Die neue Verbandsgemeinde nimmt die Aufgaben der Wirtschaftsförderung und der Tourismusförderung, soweit sie von überörtlicher Bedeutung sind, als Selbstverwaltungsaufgaben wahr.
§ 6
(1) Mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 gehen die Beamtinnen und Beamten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten sowie Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden der Verbandsgemeinden Bad Sobernheim und Meisenheim auf die neue Verbandsgemeinde über.
(2) Die Beamtenverhältnisse der Beamtinnen und Beamten und Versorgungsverhältnisse der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Sinne des Absatzes 1 werden mit der neuen Verbandsgemeinde fortgesetzt. Die Fortsetzung der Beamtenverhältnisse und Versorgungsverhältnisse ist den Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern von der neuen Verbandsgemeinde schriftlich zu bestätigen. Den in den Dienst der neuen Verbandsgemeinde übergetretenen Beamtinnen und Beamten sind gleich zu bewertende Ämter zu übertragen, die ihren bisherigen Ämtern nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter entsprechen. Die neue Verbandsgemeinde kann innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr ab der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 Beamtinnen und Beamte in Beamtenverhältnissen auf Lebenszeit und auf Zeit, deren Aufgabenbereiche von dieser Gebietsänderung berührt wurden, in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Satz 4 gilt nur, wenn die Zahl der bei der neuen Verbandsgemeinde im Anschluss an die Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 vorhandenen Beamtinnen und Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt. § 27 Abs. 3 LBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 19 BeamtStG und § 40 LBG finden keine Anwendung.
(3) Die neue Verbandsgemeinde tritt in die Rechte und Pflichten der auf sie übergehenden Arbeitsverhältnisse im Sinne des Absatzes 1 ein. Erworbene Besitzstände dürfen wegen des Übergangs der Arbeitsverhältnisse nicht eingeschränkt werden. Betriebsbedingte Kündigungen und entsprechende Änderungskündigungen mit dem Ziel der Herabgruppierung aus Anlass des Übergangs der Arbeitsverhältnisse sind ausgeschlossen. Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten werden die vor dem Übergang der Arbeitsverhältnisse nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) berücksichtigt. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse gilt nicht als Unterbrechung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA). Die vom Übergang der Arbeitsverhältnisse betroffenen Beschäftigten sind rechtzeitig in schriftlicher Form über den bevorstehenden Übergang zu unterrichten.
§ 7
Mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 geht das unbewegliche und bewegliche Vermögen der Verbandsgemeinden Bad Sobernheim und Meisenheim zu den Wertansätzen zum 31. Dezember 2019 entschädigungslos auf die neue Verbandsgemeinde über. Zu den Wertansätzen gehören auch die Wertansätze für Rückstellungen nach § 36 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) und für immaterielle Vermögensgegenstände und Sonderposten nach § 38 GemHVO. Die immateriellen Vermögensgegenstände und Sonderposten sind nach der Übernahme der Wertansätze der Verbandsgemeinden Bad Sobernheim und Meisenheim durch die neue Verbandsgemeinde unmittelbar gegeneinander auszubuchen, soweit die entsprechenden Zuwendungen zwischen den beiden bisherigen kommunalen Gebietskörperschaften gewährt worden sind.
§ 8
Mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 gehen die Verbindlichkeiten und Forderungen der Verbandsgemeinden Bad Sobernheim und Meisenheim auf die neue Verbandsgemeinde über.
§ 9
Für die Verbandsgemeinden Bad Sobernheim und Meisenheim sind Schlussbilanzen zum 31. Dezember 2019 aufzustellen. Für die neue Verbandsgemeinde sind Eröffnungsbilanzen zum 1. Januar 2020 aufzustellen.
§ 10
(1) Die Verbandsgemeindeverwaltung der neuen Verbandsgemeinde hat die Jahresabschlüsse und die Gesamtabschlüsse der Verbandsgemeinden Bad Sobernheim und Meisenheim für den Schluss des Haushaltsjahres 2019 aufzustellen.
(2) Der Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde hat einen Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden, dem die Abschlüsse nach Absatz 1 zur Prüfung vorzulegen sind.
(3) Der Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde beschließt über die Feststellung der geprüften Jahresabschlüsse nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2020. Er entscheidet gesondert über die Entlastung der bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinden Bad Sobernheim und Meisenheim sowie der Beigeordneten dieser Verbandsgemeinden, soweit sie einen eigenen Geschäftsbereich geleitet oder den Bürgermeister vertreten haben. Die Gesamtabschlüsse nach Absatz 1 sind dem Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde zur Kenntnis vorzulegen.
§ 11
Für die Gewährung von Schlüsselzuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen nach den Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) im Jahr 2020 gilt die Summe der Einwohnerzahlen der Verbandsgemeinden Bad Sobernheim und Meisenheim zum 30. Juni 2019 als Einwohnerzahl der neuen Verbandsgemeinde.
§ 12
(1) Die neue Verbandsgemeinde erhält für die Verflechtungsbereiche mit den Ortsgemeinden Stadt Bad Sobernheim und Stadt Meisenheim als Mittelzentren, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen sind, Ansätze nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b und Satz 2 LFAG. Die Ortsgemeinden Stadt Bad Sobernheim und Stadt Meisenheim als Mittelzentren erhalten für ihre Verflechtungsbereiche, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen sind, Ansätze nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c und Satz 2 LFAG.
(2) Das Land gewährt anlässlich der Bildung der neuen Verbandsgemeinde eine Zuweisung in Höhe von 2 000 000 Euro. Davon erhält die neue Verbandsgemeinde jährlich jeweils 200 000 Euro in den Jahren 2020 bis 2024 im Hinblick auf den bis zum Vortag der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 bestehenden unterschiedlichen Umlagebedarf der Verbandsgemeinden Bad Sobernheim und Meisenheim für die Verbandsgemeindeumlagen sowie jährlich jeweils bis zu 500 000 Euro in den Jahren 2020 und 2021 und im Übrigen danach zur Reduzierung ihrer Verbindlichkeiten entsprechend dem von ihr vorzulegenden Tilgungsplan.
§ 13
Die neue Verbandsgemeinde kann für die Beitrags- und Gebührenkalkulationen die Einrichtungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung, die sie in den Gebieten der bisherigen Verbandsgemeinden Bad Sobernheim und Meisenheim betreibt, bis zum 31. Dezember 2029 als getrennte Einrichtungen behandeln.
§ 14
(1) Das am Vortag der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 bestehende Ortsrecht der Verbandsgemeinden Bad Sobernheim und Meisenheim gilt in deren bisherigen Gebieten übergangsweise fort. Im neuen Verbandsgemeindegebiet haben spätestens ab dem 1. Januar 2030 einheitliches Ortsrecht der Verbandsgemeinde für die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung und spätestens ab dem 1. Januar 2025 einheitliches Ortsrecht der Verbandsgemeinde im Übrigen zu gelten.
(2) Die neue Verbandsgemeinde hat bis zum 1. Januar 2028 einen Flächennutzungsplan aufzustellen. Die Flächennutzungspläne der Verbandsgemeinden Bad Sobernheim und Meisenheim gelten fort, bis der Flächennutzungsplan der neuen Verbandsgemeinde wirksam ist.
§ 15
Die neue Verbandsgemeinde ist Rechtsnachfolgerin der Verbandsgemeinden Bad Sobernheim und Meisenheim.
§ 16
(1) Bei der Verbandsgemeindeverwaltung der neuen Verbandsgemeinde ist in der Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 ein Personalrat zu wählen. Die Amtszeit des Personalrats beginnt am Tag nach der Feststellung des Wahlergebnisses. Ab der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 bis zum Beginn der Amtszeit des Personalrats bei der Verbandsgemeindeverwaltung der neuen Verbandsgemeinde führen die bei den Verbandsgemeindeverwaltungen der Verbandsgemeinden Bad Sobernheim und Meisenheim gebildeten Personalräte die Geschäfte gemeinsam fort.
(2) Die am Vortag der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 in den Verbandsgemeindeverwaltungen der Verbandsgemeinden Bad Sobernheim und Meisenheim bestehenden Dienstvereinbarungen, Dienstanweisungen und Organisationsverfügungen gelten jeweils für ihr bisheriges und auf die neue Verbandsgemeinde übergehendes Personal bis zum 31. Dezember 2020 fort, soweit sie nicht vorher durch Zeitablauf oder Aufhebung außer Kraft treten oder durch Neufassung ersetzt werden.
§ 17
Eine kommunale Vereinbarung, die Näheres im Zusammenhang mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 enthält, bedarf der Genehmigung der Kreisverwaltung des Landkreises Bad Kreuznach.
§ 18
Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, gilt ergänzend das Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform.
§ 19
Die für die Schiedsamtsbezirke der Verbandsgemeinden Bad Sobernheim und Meisenheim bestellten Schiedspersonen bleiben bis zur Bestellung der ersten Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk der neuen Verbandsgemeinde in ihren Ämtern und im jeweiligen Gebiet der bisherigen Schiedsamtsbezirke der Verbandsgemeinden Bad Sobernheim und Meisenheim zuständig und vertreten sich in diesem Zeitraum gegenseitig. Das Verfahren zur Bestellung der ersten Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk der neuen Verbandsgemeinde ist unverzüglich nach der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 einzuleiten.
§ 20
Die Landesverordnung über die Dienstbezirke und die Gliederung der Polizeipräsidien vom 22. September 2017 (GVBl. S. 237 -238-, BS 2012-1-4) wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1.
In Nummer 2 werden die Worte „des Gebietes der Verbandsgemeinde Meisenheim“ durch die Worte „der Gebiete der Ortsgemeinden Abtweiler, Becherbach, Breitenheim, Callbach, Desloch, Hundsbach, Jeckenbach, Lettweiler, Löllbach, Stadt Meisenheim, Raumbach, Rehborn, Reiffelbach, Schmittweiler und Schweinschied“ ersetzt.
2.
In Nummer 5 werden die Worte „sowie der Verbandsgemeinden Alsenz-Obermoschel, Meisenheim, Rockenhausen und Winnweiler“ durch die Worte „, der Verbandsgemeinden Nordpfälzer Land und Winnweiler sowie der Ortsgemeinden Abtweiler, Becherbach, Breitenheim, Callbach, Desloch, Hundsbach, Jeckenbach, Lettweiler, Löllbach, Stadt Meisenheim, Raumbach, Rehborn, Reiffelbach, Schmittweiler und Schweinschied“ ersetzt.
§ 21
Das Gerichtsorganisationsgesetz vom 5. Oktober 1977 (GVBl. S. 333), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 12. Februar 2019 (GVBl. S. 7) und § 19 des Gesetzes vom 12. Februar 2019 (GVBl. S. 11), BS 300-1, wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b werden die Worte „Bad Sobernheim, Kirn-Land und Meisenheim“ durch die Worte „KirnLand und Nahe-Glan“ ersetzt.
§ 22
Die Landesverordnung über Zuständigkeiten der Finanzämter vom 6. Dezember 2002 (GVBl. S. 501), zuletzt geändert durch § 20 des Gesetzes vom 12. Februar 2019 (GVBl. S. 7), BS 600-2, wird wie folgt geändert:
In § 3 Nr. 2 werden die Worte „Bad Sobernheim, Langenlonsheim, Meisenheim“ durch die Worte „Langenlonsheim, Nahe-Glan“ ersetzt.
§ 23
Es treten in Kraft:
1.
die §§ 20 bis 22 am 1. Januar 2020,
2.
das Gesetz im Übrigen am Tage nach der Verkündung.
Mainz, den 5. April 2019 Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
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