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Landesgesetz über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Bitburger Land Vom 22. November 2013

Landesgesetz über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Bitburger Land Vom 22. November 2013
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch § 52 des Gesetzes vom 07.12.2022 (GVBl. S. 413)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Bitburger Land vom 22. November 201330.11.2013
Eingangsformel30.11.2013
§ 130.11.2013
§ 230.11.2013
§ 301.01.2023
§ 430.11.2013
§ 530.11.2013
§ 630.11.2013
§ 730.11.2013
§ 830.11.2013
§ 930.11.2013
§ 1030.11.2013
§ 1130.11.2013
§ 1230.11.2013
§ 1330.11.2013
§ 1430.11.2013
§ 1530.11.2013
§ 1601.01.2023
§ 1730.11.2013
§ 1830.11.2013
§ 1930.11.2013
§ 2001.07.2014
§ 2130.11.2013
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Die Verbandsgemeinden Bitburg-Land und Kyllburg werden zum 1. Juli 2014 aufgelöst. Gleichzeitig wird aus ihren Ortsgemeinden eine neue Verbandsgemeinde gebildet.

§ 2

Die neue Verbandsgemeinde führt den Namen „Bitburger Land“. Ihr Sitz ist die Stadt Bitburg. Sie hat eine weitere Verwaltungsstelle in der Stadt Kyllburg.

§ 3

Die Verbandsgemeinde Bitburger Land erhält für die Ortsgemeinde Stadt Kyllburg als Grundzentrum und den zugehörigen Verflechtungsbereich, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes im regionalen Raumordnungsplan ausgewiesen sind, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG). Die Ortgemeinde Stadt Kyllburg erhält für ihren Verflechtungsbereich als Grundzentrum, der am Tage der Verkündung dieses Gesetzes im regionalen Raumordnungsplan ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa LFAG.

§ 4

(1) Der Verbandsgemeinderat und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Bitburger Land werden am Tage der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2014 gewählt. Die Wahlzeit des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Bitburger Land beginnt am 1. Juli 2014. Die Wahlzeiten der Verbandsgemeinderäte der Verbandsgemeinden Bitburg-Land und Kyllburg enden am 30. Juni 2014.
(2) Für die Vorbereitung und die Durchführung der Wahlen des Verbandsgemeinderates und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Bitburger Land einschließlich einer etwaigen Stichwahl ist das gemeinsame Gebiet der Verbandsgemeinden Bitburg-Land und Kyllburg maßgebend.
(3) Wahlleiter für die Wahlen des Verbandsgemeinderates und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Bitburger Land einschließlich einer etwaigen Stichwahl ist der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Bitburg-Land, bei dessen Verhinderung die oder der zu seiner allgemeinen Vertretung berufene Beigeordnete. Ihm obliegt auch die öffentliche Ausschreibung der Stelle der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Bitburger Land.
(4) Die Amtszeiten der bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinden Bitburg-Land und Kyllburg enden vorzeitig am 30. Juni 2014. Sie haben dann für die restlichen Ernennungszeiträume einen Anspruch auf eine Verwendung als hauptamtliche Beigeordnete der Verbandsgemeinde Bitburger Land. Eine Verpflichtung zur Übernahme eines gleich oder geringer zu bewertenden Amtes im Sinne des § 18 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), besteht nicht. Bei einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand findet § 83 Abs. 8 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157, BS 2032-2) entsprechende Anwendung. Die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach § 13 LBeamtVG erhöhen sich um die Zeiten, in denen die am 30. Juni 2014 amtierenden Bürgermeister der Verbandsgemeinden Bitburg-Land und Kyllburg Versorgung nach Satz 4 erhalten; die Höchstruhegehälter nach § 83 Abs. 2 LBeamtVG dürfen nicht überschritten werden.
(5) Wird der am 30. Juni 2014 amtierende Bürgermeister der Verbandsgemeinde Bitburg-Land oder der Verbandsgemeinde Kyllburg in das Amt des Bürgermeisters oder als hauptamtlicher Beigeordneter der Verbandsgemeinde Bitburger Land berufen, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

§ 5

Die Zahl der Beigeordneten der Verbandsgemeinde Bitburger Land richtet sich nach § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO) und der Hauptsatzung. Sie wird darüber hinaus in dem Zeitraum, in dem der am 30. Juni 2014 amtierende Bürgermeister der Verbandsgemeinde Bitburg-Land oder der Verbandsgemeinde Kyllburg als hauptamtlicher Beigeordneter der Verbandsgemeinde Bitburger Land Verwendung findet, entsprechend erhöht. In dem Zeitraum, in dem der am 30. Juni 2014 amtierende Bürgermeister der Verbandsgemeinde Bitburg-Land oder der Verbandsgemeinde Kyllburg als hauptamtlicher Beigeordneter der Verbandsgemeinde Bitburger Land Verwendung findet, kann er zugleich ehrenamtlicher Bürgermeister einer Ortsgemeinde sein. § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 Satz 5, § 53 Abs. 4 Nr. 2, § 53 a Abs. 1 und 3 bis 5 und § 55 Abs. 2 GemO findet im Hinblick auf die am 30. Juni 2014 amtierenden Bürgermeister der Verbandsgemeinden Bitburg-Land und Kyllburg keine Anwendung.

§ 6

Spätestens sechs Monate nach der Gebietsänderung werden für die Verbandsgemeinde Bitburger Land eine Wehrleiterin oder ein Wehrleiter sowie Vertreterinnen oder Vertreter der Wehrleiterin oder des Wehrleiters gewählt, auf die Dauer von zehn Jahren bestellt und zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten ernannt. Die Wahlen erfolgen durch die Wehrführer in den Ortsgemeinden der bisherigen Verbandsgemeinden Bitburg-Land und Kyllburg. Der Wehrleiter und der Vertreter des Wehrleiters der bisherigen Verbandsgemeinde Bitburg-Land bleiben bis zur Bestellung und Ernennung der Wehrleiterin oder des Wehrleiters und der Vertreterinnen oder Vertreter der Wehrleiterin oder des Wehrleiters der Verbandsgemeinde Bitburger Land in ihren Funktionen für das Gebiet der bisherigen Verbandsgemeinde Bitburg-Land. Entsprechendes gilt für den Wehrleiter und den Vertreter des Wehrleiters der bisherigen Verbandsgemeinde Kyllburg in Bezug auf das Gebiet der bisherigen Verbandsgemeinde Kyllburg.

§ 7

Die Verbandsgemeinde Bitburger Land nimmt die Aufgaben der Wirtschaftsförderung und der Fremdenverkehrsförderung, soweit sie von überörtlicher Bedeutung sind, als Selbstverwaltungsaufgaben wahr.

§ 8

(1) Die Verbandsgemeinde Bitburger Land hat innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach der Gebietsänderung einen Flächennutzungsplan aufzustellen. Die Flächennutzungspläne für die Verbandsgemeinden Bitburg-Land und Kyllburg gelten in den bisherigen Gebieten fort, bis der Flächennutzungsplan für die Verbandsgemeinde Bitburger Land wirksam wird.
(2) Das am 30. Juni 2014 bestehende Ortsrecht der Verbandsgemeinden Bitburg-Land und Kyllburg mit Ausnahme des Ortsrechts über Ehrenzeichen gilt in den bisherigen Gebieten fort, bis es aufgehoben oder durch neues Ortsrecht ersetzt wird. Das bestehende Ortsrecht der Verbandsgemeinden Bitburg-Land und Kyllburg für die Abwasserbeseitigung ist innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach der Gebietsänderung aufzuheben oder durch neues Ortsrecht zu ersetzen. Im Übrigen ist das bestehende Ortsrecht der Verbandsgemeinden Bitburg-Land und Kyllburg im Sinne des Satzes 1 bis zum 1. Januar 2018 aufzuheben oder durch neues Ortsrecht zu ersetzen.

§ 9

(1) Mit der Gebietsänderung gehen die Beamtinnen und Beamten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden der Verbandsgemeinden Bitburg-Land und Kyllburg auf die Verbandsgemeinde Bitburger Land über.
(2) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Sinne des Absatzes 1 richtet sich nach § 27 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in Verbindung mit den §§ 16 bis 19 BeamtStG und § 40 LBG.
(3) Die Verbandsgemeinde Bitburger Land tritt in die Rechte und Pflichten der zum Zeitpunkt der Gebietsänderung bestehenden und mit der Gebietsänderung auf sie übergehenden Arbeitsverhältnisse ein. Erworbene Besitzstände dürfen wegen des Übergangs der Arbeitsverhältnisse nicht eingeschränkt werden. Betriebsbedingte Kündigungen und entsprechende Änderungskündigungen mit dem Ziel der Herabgruppierung aus Anlass des Übergangs der Arbeitsverhältnisse sind ausgeschlossen. Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten werden die vor dem Übergang der Arbeitsverhältnisse nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) berücksichtigt. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse gilt nicht als Unterbrechung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA). Die vom Übergang der Arbeitsverhältnisse betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind rechtzeitig in schriftlicher Form über den bevorstehenden Übergang zu unterrichten.

§ 10

Nach der Bildung der Verbandsgemeinde Bitburger Land aus den Verbandsgemeinden Bitburg-Land und Kyllburg zum 1. Juli 2014 führen die bei den bisherigen Dienststellen gebildeten Personalräte die Geschäfte bis zur Neuwahl des bei der Verwaltung der Verbandsgemeinde Bitburger Land zu bildenden Personalrats, längstens bis zum 31. Januar 2015, gemeinsam fort.

§ 11

Für die Verbandsgemeinden Bitburg-Land und Kyllburg ist jeweils eine Schlussbilanz zum 30. Juni 2014 aufzustellen. Für die Verbandsgemeinde Bitburger Land ist eine Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 2014 aufzustellen.

§ 12

(1) Die Haushaltssatzungen mit den Haushaltsplänen der Verbandsgemeinden Bitburg-Land und Kyllburg für das Haushaltsjahr 2014 gelten bis zum 31. Dezember 2014 fort. Bis dahin kann die Verbandsgemeinde Bitburger Land für die Verbandsgemeinden Bitburg-Land und Kyllburg Nachtragshaushaltssatzungen mit Nachtragshaushaltsplänen erlassen.
(2) Die in den Verbandsgemeinden Bitburg-Land und Kyllburg bestehenden Kassen können bis zum 31. Dezember 2014 fortgeführt werden. Zwischen den Verbandsgemeindekassen sind Forderungen und Verbindlichkeiten grundsätzlich zu verzinsen. Entsprechendes gilt innerhalb der Verbandsgemeindekassen für Forderungen und Verbindlichkeiten von Ortsgemeinden. Für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2014 bestimmt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Bitburger Land einen einheitlichen Zinssatz.

§ 13

(1) Die Verwaltung der Verbandsgemeinde Bitburger Land hat die Abschlüsse der Verbandsgemeinden Bitburg-Land und Kyllburg gemäß den §§ 108 und 109 GemO für das Haushaltsjahr 2014 aufzustellen.
(2) Für den Jahresabschluss der Verbandsgemeinde Bitburger Land zum 31. Dezember 2015 sind die Buchwerte des auf sie übergehenden Vermögens aus den Schlussbilanzen der Verbandsgemeinden Bitburg-Land und Kyllburg zum 30. Juni 2014 unverändert zu übernehmen und fortzuführen.
(3) Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Bitburger Land hat einen Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden, dem die nach den Absätzen 1 und 2 aufzustellenden Abschlüsse zur Prüfung vorzulegen sind.
(4) Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Bitburger Land beschließt über die Feststellung der geprüften Jahresabschlüsse der Verbandsgemeinden Bitburg-Land und Kyllburg für das Haushaltsjahr 2014 bis zum 31. Dezember 2015. Er entscheidet gesondert über die Entlastung der Bürgermeister der Verbandsgemeinden Bitburg-Land und Kyllburg und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Bitburger Land sowie über die Entlastung der Beigeordneten der Verbandsgemeinden Bitburg-Land und Kyllburg und der Verbandsgemeinde Bitburger Land, soweit sie einen eigenen Geschäftsbereich geleitet haben oder leiten oder die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister vertreten haben.

§ 14

(1) Für die Gewährung von Schlüsselzuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen nach den Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes sind im Jahr 2014 die Verhältnisse zum 1. Januar 2014 maßgebend. Die Zuweisungen sind auch nach dem 1. Juli 2014 entsprechend in den Haushalten der Verbandsgemeinden Bitburg-Land und Kyllburg zu vereinnahmen.
(2) Absatz 1 gilt für die zu leistenden und zu erhebenden Umlagen sinngemäß. Die Verbandsgemeinde Bitburger Land kann die Umlagesätze der Verbandsgemeindeumlagen auch im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2014 neu festsetzen.
(3) Für die Gewährung von Schlüsselzuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen nach den Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes im Jahr 2015 gilt die Summe der Einwohnerzahlen der Verbandsgemeinden Bitburg-Land und Kyllburg zum 30. Juni 2014 als Einwohnerzahl der Verbandsgemeinde Bitburger Land.

§ 15

Die Aufwendungen und Erträge sowie die Einzahlungen und Auszahlungen der Verbandsgemeinde Bitburger Land sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend den zum 30. Juni 2013 nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen ermittelten Einwohnerzahlen mit Hauptwohnung auf die Haushalte der Verbandsgemeinden Bitburg-Land und Kyllburg aufgeteilt zu buchen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Bitburger Land kann eine davon abweichende Regelung treffen. Die §§ 98 und 100 GemO bleiben unberührt.

§ 16

Die Verbandsgemeinde Bitburger Land kann neben der Verbandsgemeindeumlage von den Ortsgemeinden der bisherigen Verbandsgemeinde Kyllburg im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2024 eine jährliche Sonderumlage erheben. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2022 kann die Sonderumlage in Höhe von bis zu 2,5 v. H. der auf diese Ortsgemeinden nach § 25 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Landesfinanzausgleichsgesetzes vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2020 (GVBl. S. 606), BS 6022-1, entfallenden Beträge erhoben werden. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 kann die Sonderumlage in Höhe von bis zu 2,5 v. H. der auf diese Ortsgemeinden nach § 31 Abs. 1 Satz 2 LFAG entfallenden Beträge erhoben werden. Die Sonderumlage dient einem Ausgleich des den Ortsgemeinden der bisherigen Verbandsgemeinde Kyllburg mit der Gebietsänderung durch einen Übergang der unterschiedlich hohen Kredite zur Liquiditätssicherung und Investitionskredite in den Kernhaushalten der Verbandsgemeinden Bitburg-Land und Kyllburg auf die neue kommunale Gebietskörperschaft entstehenden finanziellen Vorteils. Der Umlagesatz der Sonderumlage ist jeweils in der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Bitburger Land festzusetzen.

§ 17

Die Verbandsgemeinde Bitburger Land ist Rechtsnachfolgerin der Verbandsgemeinden Bitburg-Land und Kyllburg.

§ 18

(1) Das Land gewährt der Verbandsgemeinde Bitburger Land aus Anlass ihrer freiwilligen Bildung eine einwohnerbezogene Zuweisung in Höhe von 958 900 Euro. Bemessungsgrundlage der Zuweisung ist die zum 30. Juni 2009 nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen ermittelte Einwohnerzahl mit Hauptwohnung in der Verbandsgemeinde Kyllburg.
(2) Darüber hinaus gewährt das Land der Verbandsgemeinde Bitburger Land eine Zuweisung in Höhe von 2 000 000 Euro zur Reduzierung ihrer Verbindlichkeiten aus Investitionskrediten oder Krediten zur Liquiditätssicherung (außerhalb des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz). Das Land zahlt die Zuweisung entsprechend dem von der Verbandsgemeinde Bitburger Land vorzulegenden Tilgungsplan aus.
(3) Des Weiteren gewährt das Land der Verbandsgemeinde Bitburger Land zur Errichtung einer Stiftung für die Schlossanlage Malberg eine Zuweisung in Höhe von 700 000 Euro. Das Land zahlt die Zuweisung bei Errichtung der Stiftung aus.

§ 19

Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, gilt ergänzend das Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform.

§ 20

Das Gerichtsorganisationsgesetz vom 5. Oktober 1977 (GVBl. S. 333), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 8. Mai 2013 (GVBl. S. 132) und § 24 des Gesetzes vom 8. Mai 2013 (GVBl. S. 135), BS 300-1, wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b werden der Verbandsgemeindename „Bitburg-Land“ durch den Verbandsgemeindenamen „Bitburger Land“ ersetzt und der Verbandsgemeindename „Kyllburg,“ gestrichen.

§ 21

Es treten in Kraft:
1.
§ 20 am 1. Juli 2014,
2.
das Gesetz im Übrigen am Tage nach der Verkündung.
Mainz, den 22. November 2013
Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
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