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Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Altenglan und Kusel Vom 8. März 2016

Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Altenglan und Kusel Vom 8. März 2016
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 61 des Gesetzes vom 07.12.2022 (GVBl. S. 413)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Altenglan und Kusel vom 8. März 201619.03.2016
Eingangsformel19.03.2016
§ 119.03.2016
§ 219.03.2016
§ 319.03.2016
§ 419.03.2016
§ 519.03.2016
§ 619.03.2016
§ 719.03.2016
§ 819.03.2016
§ 919.03.2016
§ 1019.03.2016
§ 1119.03.2016
§ 1201.01.2023
§ 1319.03.2016
§ 1419.03.2016
§ 1519.03.2016
§ 1615.12.2016
§ 1719.03.2016
§ 1819.03.2016
§ 19 - (aufgehoben)03.08.2016
§ 2019.03.2016
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Aus den Verbandsgemeinden Altenglan und Kusel wird zum 1. Januar 2018 eine neue Verbandsgemeinde gebildet.
(2) Die neue Verbandsgemeinde führt den Namen „Kusel-Altenglan“. Der Sitz ihrer Verwaltung ist die Stadt Kusel.

§ 2

(1) Die ersten Wahlen des Verbandsgemeinderates und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde finden vor der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 statt. Der Wahltag dafür wird von der Kreisverwaltung des Landkreises Kusel festgesetzt. Entsprechendes gilt für den Tag der etwa notwendig werdenden Stichwahl zur ersten Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde. Die erste Wahlzeit des Verbandsgemeinderates der neuen Verbandsgemeinde beginnt am 1. Januar 2018. Die Wahlzeiten der bisherigen Verbandsgemeinderäte der Verbandsgemeinden Altenglan und Kusel enden am 31. Dezember 2017. Die Amtszeit des bisherigen Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Altenglan endet vorzeitig am 31. Dezember 2017.
(2) Wahlleiterin oder Wahlleiter für die ersten Wahlen des Verbandsgemeinderates und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde, einschließlich einer etwaigen Stichwahl, ist die beauftragte Person der Verbandsgemeinde Kusel, bei deren Verhinderung die oder der zur allgemeinen Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Kusel berufene Beigeordnete. Nehmen die beauftragte Person und alle Beigeordneten der Verbandsgemeinde Kusel an der ersten Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde als Bewerberin oder Bewerber teil, bestimmt die Kreisverwaltung des Landkreises Kusel die Wahlleiterin oder den Wahlleiter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für diese Wahl. Der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter für die erste Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde obliegt auch die öffentliche Ausschreibung der Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde. Sie oder er nimmt bis zur Einführung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde auch deren oder dessen Aufgaben wahr.
(3) Für die Vorbereitung und die Durchführung der ersten Wahlen des Verbandsgemeinderates und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde, einschließlich der etwaigen Stichwahl, ist das gemeinsame Gebiet der Verbandsgemeinden Altenglan und Kusel maßgebend.
(4) In der Folge findet die nächste Wahl des Verbandsgemeinderates der neuen Verbandsgemeinde in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2024 statt.

§ 3

(1) Der bisherige Bürgermeister der Verbandsgemeinde Altenglan hat ab der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 bis zum Ablauf seines Ernennungszeitraums einen Anspruch auf eine Verwendung als hauptamtlicher Beigeordneter der neuen Verbandsgemeinde in der Besoldungsgruppe A 16 der Landesbesoldungsordnung A. Für ihn besteht keine Verpflichtung zur Übernahme eines gleich oder geringer zu bewertenden Amtes im Sinne des § 27 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in Verbindung mit § 18 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung. Bei einer Versetzung des bisherigen Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Altenglan in den einstweiligen Ruhestand findet § 83 Abs. 8 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) entsprechende Anwendung.
(2) Wird der bisherige Bürgermeister der Verbandsgemeinde Altenglan in das Amt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder als hauptamtlicher Beigeordneter der neuen Verbandsgemeinde berufen, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
(3) § 13 Abs. 4 LBeamtVG gilt für die Zeit des bisherigen Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Kusel als beauftragte Person dieser kommunalen Gebietskörperschaft entsprechend.

§ 4

Die Zahl der Beigeordneten der neuen Verbandsgemeinde richtet sich nach § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO) und der Hauptsatzung. Sie wird darüber hinaus in dem Zeitraum, in dem der bisherige Bürgermeister der Verbandsgemeinde Altenglan als hauptamtlicher Beigeordneter der neuen Verbandsgemeinde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Verwendung findet, entsprechend erhöht. In diesem Zeitraum kann er zugleich ehrenamtlicher Bürgermeister einer Ortsgemeinde der neuen Verbandsgemeinde sein. § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 Satz 5, § 53a Abs. 1 und 3 bis 5 und § 55 Abs. 2 GemO findet auf den bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinde Altenglan im Falle der Verwendung als hauptamtlicher Beigeordneter nach § 3 Abs. 1 Satz 1 keine Anwendung.

§ 5

(1) Mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 gehen die Wehrleiter der bisherigen Verbandsgemeinden Altenglan und Kusel und aus den örtlichen Feuerwehreinheiten in den Gebieten der bisherigen Verbandsgemeinden Altenglan und Kusel die Wehrführer und die Führer mit Aufgaben, die mit denen einer Wehrführerin oder eines Wehrführers vergleichbar sind, sowie ihre Vertreter auf die neue Verbandsgemeinde über. Innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 werden für die neue Verbandsgemeinde eine Wehrleiterin oder ein Wehrleiter und eine Vertreterin oder ein Vertreter oder mehrere Vertreterinnen oder Vertreter der Wehrleiterin oder des Wehrleiters (Wehrleitung) gewählt, auf die Dauer von zehn Jahren bestellt und zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten ernannt. Die ersten Wahlen erfolgen durch die Wehrführer in den Gebieten der bisherigen Verbandsgemeinden Altenglan und Kusel. Bis zur ersten Bestellung und Ernennung der Wehrleitung der neuen Verbandsgemeinde bleiben für die Gebiete der bisherigen Verbandsgemeinden Altenglan und Kusel die zum Zeitpunkt der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 dort vorhandenen Wehrleitungen zuständig.
(2) Die neue Verbandsgemeinde nimmt die Aufgaben der Wirtschaftsförderung und der Tourismusförderung, soweit sie von überörtlicher Bedeutung sind, als Selbstverwaltungsaufgaben wahr.

§ 6

(1) Mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 gehen die Beamtinnen und Beamten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden der Verbandsgemeinden Altenglan und Kusel auf die neue Verbandsgemeinde über.
(2) Die Beamtenverhältnisse der Beamtinnen und Beamten und Versorgungsverhältnisse der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Sinne des Absatzes 1 werden mit der neuen Verbandsgemeinde fortgesetzt. Die Fortsetzung der Beamtenverhältnisse und Versorgungsverhältnisse ist den Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern von der neuen Verbandsgemeinde schriftlich zu bestätigen. Den in den Dienst der neuen Verbandsgemeinde übergetretenen Beamtinnen und Beamten sind gleich zu bewertende Ämter zu übertragen, die ihren bisherigen Ämtern nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter entsprechen. Die neue Verbandsgemeinde kann innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr ab der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 Beamtinnen und Beamte in Beamtenverhältnissen auf Lebenszeit und auf Zeit, deren Aufgabenbereiche von dieser Gebietsänderung berührt wurden, in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Satz 4 gilt nur, wenn die Zahl der bei der neuen Verbandsgemeinde im Anschluss an die Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 vorhandenen Beamtinnen und Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt. § 27 Abs. 3 LBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 19 BeamtStG und § 40 LBG finden keine Anwendung.
(3) Die neue Verbandsgemeinde tritt in die Rechte und Pflichten der auf sie übergehenden Arbeitsverhältnisse im Sinne des Absatzes 1 ein. Erworbene Besitzstände dürfen wegen des Übergangs der Arbeitsverhältnisse nicht eingeschränkt werden. Betriebsbedingte Kündigungen und entsprechende Änderungskündigungen mit dem Ziel der Herabgruppierung aus Anlass des Übergangs der Arbeitsverhältnisse sind ausgeschlossen. Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten werden die vor dem Übergang der Arbeitsverhältnisse nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) berücksichtigt. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse gilt nicht als Unterbrechung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA). Die vom Übergang der Arbeitsverhältnisse betroffenen Beschäftigten sind rechtzeitig in schriftlicher Form über den bevorstehenden Übergang zu unterrichten.

§ 7

Mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 geht das unbewegliche und bewegliche Vermögen der Verbandsgemeinden Altenglan und Kusel zu den Wertansätzen zum 31. Dezember 2017 entschädigungslos auf die neue Verbandsgemeinde über. Zu den Wertansätzen gehören auch die Wertansätze für Rückstellungen nach § 36 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) und für immaterielle Vermögensgegenstände und Sonderposten nach § 38 GemHVO. Die immateriellen Vermögensgegenstände und Sonderposten sind nach der Übernahme der Wertansätze der Verbandsgemeinden Altenglan und Kusel durch die neue Verbandsgemeinde unmittelbar gegeneinander auszubuchen, soweit die entsprechenden Zuwendungen zwischen den beiden kommunalen Gebietskörperschaften gewährt worden sind.

§ 8

Mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 gehen die Verbindlichkeiten und Forderungen der Verbandsgemeinden Altenglan und Kusel auf die neue Verbandsgemeinde über.

§ 9

Für die Verbandsgemeinden Altenglan und Kusel sind Schlussbilanzen zum 31. Dezember 2017 aufzustellen. Für die neue Verbandsgemeinde sind Eröffnungsbilanzen zum 1. Januar 2018 aufzustellen.

§ 10

(1) Die Verbandsgemeindeverwaltung der neuen Verbandsgemeinde hat die Jahresabschlüsse und die Gesamtabschlüsse der Verbandsgemeinden Altenglan und Kusel für den Schluss des Haushaltsjahres 2017 aufzustellen.
(2) Der Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde hat einen Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden, dem die Abschlüsse nach Absatz 1 zur Prüfung vorzulegen sind.
(3) Der Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde beschließt über die Feststellung der geprüften Jahresabschlüsse nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2018. Er entscheidet gesondert über die Entlastung des bisherigen Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Altenglan, der beauftragten Person in der Funktion der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Kusel sowie der Beigeordneten dieser Verbandsgemeinden, soweit sie einen eigenen Geschäftsbereich geleitet oder den Bürgermeister oder die beauftragte Person vertreten haben. Die Gesamtabschlüsse nach Absatz 1 sind dem Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde zur Kenntnis vorzulegen.

§ 11

Für die Gewährung von Schlüsselzuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen nach den Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes im Jahr 2018 gilt die Summe der Einwohnerzahlen der Verbandsgemeinden Altenglan und Kusel zum 30. Juni 2017 als Einwohnerzahl der neuen Verbandsgemeinde.

§ 12

(1) Die neue Verbandsgemeinde erhält für den Verflechtungsbereich mit der Ortsgemeinde Altenglan, der am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG). Die Ortsgemeinde Altenglan erhält für ihren Verflechtungsbereich, der am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa LFAG.
(2) Die neue Verbandsgemeinde erhält für die Verflechtungsbereiche mit der Ortsgemeinde Stadt Kusel, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen sind, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b und Satz 2 LFAG. Die Ortsgemeinde Stadt Kusel erhält für ihre Verflechtungsbereiche, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen sind, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c und Satz 2 LFAG.
(3) Das Land gewährt anlässlich der Bildung der neuen Verbandsgemeinde eine Zuweisung in Höhe von 2 000 000 Euro. Die Zuweisung erhält die neue Verbandsgemeinde zur Reduzierung ihrer Verbindlichkeiten. Die Zuweisung wird jeweils in Höhe von bis zu 750 000 Euro in den Jahren 2018 und 2019 und im Übrigen danach entsprechend dem von der neuen Verbandsgemeinde vorzulegenden Tilgungsplan ausgezahlt.

§ 13

Die neue Verbandsgemeinde kann für die Beitrags- und Gebührenkalkulationen die Einrichtungen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung, die sie im Gebiet der bisherigen Verbandsgemeinde Altenglan und im Gebiet der bisherigen Verbandsgemeinde Kusel betreibt, bis zum 31. Dezember 2027 als getrennte Einrichtungen behandeln.

§ 14

(1) Das am Vortag der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 bestehende Ortsrecht der Verbandsgemeinden Altenglan und Kusel gilt in deren bisherigen Gebieten fort, bis es aufgehoben oder durch neues Ortsrecht ersetzt wird. Die neue Verbandsgemeinde hat das fortgeltende Ortsrecht der Verbandsgemeinden Altenglan und Kusel für die Abwasserbeseitigung und die Wasserversorgung bis zum 1. Januar 2028 und das fortgeltende andere Ortsrecht der Verbandsgemeinden Altenglan und Kusel bis zum 1. Januar 2023 aufzuheben oder durch neues Ortsrecht zu ersetzen.
(2) Die neue Verbandsgemeinde hat bis zum 1. Januar 2023 einen Flächennutzungsplan aufzustellen. Die Flächennutzungspläne der Verbandsgemeinden Altenglan und Kusel gelten fort, bis der Flächennutzungsplan der neuen Verbandsgemeinde wirksam ist.

§ 15

Die neue Verbandsgemeinde ist Rechtsnachfolgerin der Verbandsgemeinden Altenglan und Kusel.

§ 16

(1) Bei der Verbandsgemeindeverwaltung der neuen Verbandsgemeinde ist in der Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 2018 ein Personalrat zu wählen. Die Amtszeit des Personalrats beginnt am Tag nach der Feststellung des Wahlergebnisses. Ab der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 bis zum Beginn der Amtszeit des Personalrats bei der Verbandsgemeindeverwaltung der neuen Verbandsgemeinde führen die bei den Verbandsgemeindeverwaltungen der Verbandsgemeinden Altenglan und Kusel gebildeten Personalräte die Geschäfte gemeinsam fort.
(2) Die regelmäßigen Personalratswahlen bei den Verbandsgemeindeverwaltungen der Verbandsgemeinden Altenglan und Kusel im Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai 2017 finden nicht statt. Die bei den Verbandsgemeindeverwaltungen der Verbandsgemeinden Altenglan und Kusel gebildeten Personalräte führen ihre Geschäfte bis zum 31. Dezember 2017 fort.

§ 17

Eine kommunale Vereinbarung, die Näheres im Zusammenhang mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 enthält, bedarf der Genehmigung der Kreisverwaltung des Landkreises Kusel.

§ 18

Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, gilt ergänzend das Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform.

§ 19

(aufgehoben)

§ 20

Es treten in Kraft:
1.
§ 19 am 1. Januar 2018,
2.
das Gesetz im Übrigen am Tage nach der Verkündung.
Mainz, den 8. März 2016 Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
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