Landesverordnung zur Festsetzung der Jahrespauschale und Kostengrenze für die pauschale Förderung der Krankenhäuser Vom 7. Oktober 2019
Landesverordnung zur Festsetzung der Jahrespauschale und Kostengrenze für die pauschale Förderung der Krankenhäuser Vom 7. Oktober 2019
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 3 geändert, § 4 aufgehoben, alte §§ 5 bis 10 werden neue §§ 4 bis 9 und § 8 neu gefasst durch Verordnung vom 14.12.2022 (GVBl. S. 454) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung zur Festsetzung der Jahrespauschale und Kostengrenze für die pauschale Förderung der Krankenhäuser vom 7. Oktober 2019 | 31.10.2019 |
Eingangsformel | 31.10.2019 |
§ 1 - Bemessungsgrundlagen | 01.01.2023 |
§ 2 - Grundbetrag, Jahrespauschale für Tageskliniken | 31.10.2019 |
§ 3 - Fallbetrag | 01.01.2023 |
§ 4 - Erlöse aus nicht förderfähiger Nutzung | 01.01.2023 |
§ 5 - Meldung | 01.01.2023 |
§ 6 - Auszahlung | 01.01.2023 |
§ 7 - Kostengrenze | 01.01.2023 |
§ 8 - Sonderregelungen für das Jahr 2023 | 01.01.2023 |
§ 9 - Inkrafttreten | 01.01.2023 |
Aufgrund des § 13 Abs. 5 Satz 1 des Landeskrankenhausgesetzes vom 28. November 1986 (GVBl. S. 342), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448), BS 2126-3, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:
§ 1 Bemessungsgrundlagen
(1) Bemessungsgrundlagen für die pauschale Förderung der Krankenhäuser nach § 13 des Landeskrankenhausgesetzes (LKG) vom 28. November 1986 (GVBl. S. 342, BS 2126-3) in der jeweils geltenden Fassung sind nach Maßgabe des § 2
1.
die Aufgabenstellung, insbesondere unter Berücksichtigung der Fallzahl (§ 3),
2.
die Versorgungsstufe und
3.
die Anzahl der Standorte in verschiedenen Gemeinden.
(2) Bemessungsgrundlage für die pauschale Förderung der Tageskliniken nach § 13 LKG ist die Platzzahl (§ 2 Abs. 1 Satz 4).
§ 2 Grundbetrag, Jahrespauschale für Tageskliniken
(1) Krankenhäuser erhalten einen Grundbetrag pro Jahr; dieser beträgt bei
1.
Krankenhäusern der Grundversorgung sowie bei Fachkrankenhäusern mit bis zu 250 Planbetten mit einem Standort 60 000 EUR und mit mindestens zwei Standorten in verschiedenen Gemeinden 90 000 EUR,
2.
Krankenhäusern der Regelversorgung sowie bei Fachkrankenhäusern mit 251 bis 500 Planbetten mit einem Standort 120 000 EUR und mit mindestens zwei Standorten in verschiedenen Gemeinden 160 000 EUR,
3.
Schwerpunktkrankenhäusern sowie bei Fachkrankenhäusern mit 501 bis 800 Planbetten mit einem Standort 240 000 EUR, mit zwei Standorten in verschiedenen Gemeinden 290 000 EUR und mit mindestens drei Standorten in verschiedenen Gemeinden 340 000 EUR,
4.
Krankenhäusern der Maximalversorgung sowie bei Fachkrankenhäusern mit mehr als 800 Planbetten mit einem Standort 400 000 EUR, mit zwei Standorten in verschiedenen Gemeinden 450 000 EUR und mit mindestens drei Standorten in verschiedenen Gemeinden 500 000 EUR.
Sofern ein Fachkrankenhaus Teil eines Verbundkrankenhauses ist, ist die Versorgungsstufe des Verbundkrankenhauses maßgeblich und das Fachkrankenhaus als ein Standort des Verbundkrankenhauses zu bewerten. Mit den Grundbeträgen sind Wiederbeschaffungskosten für medizinisch-technische Großgeräte abgegolten. Tageskliniken erhalten eine Jahrespauschale in Höhe von 1 300 EUR pro ausgewiesenem und eingerichteten Platz.
(2) Krankenhäuser der Grundversorgung sind Krankenhäuser mit bis zu 250 Planbetten, die mindestens über Hauptfach- oder Belegabteilungen für innere Medizin und Chirurgie verfügen.
(3) Krankenhäuser der Regelversorgung sind Krankenhäuser mit 251 bis 500 Planbetten, die über Hauptfach- oder Belegabteilungen für innere Medizin und Chirurgie sowie über mindestens zwei weitere Hauptfach- oder Belegabteilungen verfügen.
(4) Schwerpunktkrankenhäuser sind Krankenhäuser mit 501 bis 800 Planbetten, die über Hauptfachabteilungen für innere Medizin und Chirurgie sowie über mindestens sechs weitere Hauptfachabteilungen verfügen.
(5) Krankenhäuser der Maximalversorgung sind Krankenhäuser mit mehr als 800 Planbetten, die über Hauptfachabteilungen für innere Medizin und Chirurgie sowie über mindestens zehn weitere Hauptfachabteilungen verfügen und denen besondere Aufgaben der Hochleistungsmedizin zugewiesen sind.
(6) Ein Krankenhaus kann abweichend von der Planbettenzahl einer anderen Versorgungsstufe im Sinne der Absätze 2 bis 5 zugerechnet werden, wenn seine Aufgabenstellung der anderen Versorgungsstufe entspricht.
(7) Fachkrankenhäuser sind Krankenhäuser, die Kranke bestimmter Krankheitsarten oder Altersstufen aufnehmen; hierzu zählen insbesondere Fachkrankenhäuser für Psychiatrie, Neurologie und innere Medizin.
(8) Tageskliniken sind Krankenhäuser, in denen eine Versorgung über einen längeren Zeitraum und ausschließlich während des Tages erfolgt.
§ 3 Fallbetrag
(1) Krankenhäuser erhalten einen Fallbetrag pro Jahr. Der Fallbetrag ergibt sich aus der Fallzahl, multipliziert mit dem Fallwert.
(2) Fallzahl ist die Summe der Zahl der aufgenommenen und der Zahl der entlassenen vollstationär behandelten Patientinnen und Patienten des Krankenhauses im Kalenderjahr, dividiert durch zwei. Als Fall gilt auch die ausschließlich vorstationäre Behandlung, wenn keine vollstationäre Behandlung in demselben Krankenhaus folgt. Nicht als Fall gelten entbundene gesunde Neugeborene sowie Verlegungen zwischen somatischen und psychiatrischen Fachabteilungen innerhalb eines Krankenhauses. Bei Fachkrankenhäusern für Psychiatrie und Neurologie und bei psychiatrischen und neurologischen Fachabteilungen anderer Krankenhäuser ist der zweifache Wert der nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Fallzahl als Fallzahl anzusetzen. Maßgebend sind die Fallzahlen des Kalenderjahres, das der Gewährung der Jahrespauschale vorausgeht. Bei Krankenhäusern, die im Jahr der Gewährung der Jahrespauschale neu in den Landeskrankenhausplan aufgenommen werden, sind die der Budgetverhandlung zugrunde gelegten Fallzahlen maßgebend. Im Fall des § 6 Satz 3 ist die geschätzte Fallzahl, vermindert um 10 v. H., als Fallzahl anzusetzen.
(3) Ausgangswert für die Ermittlung des Fallwerts ist ein Betrag in Höhe von 65 000 000 EUR; dieser Betrag ist um die Grundbeträge und die Jahrespauschalen für Tageskliniken nach § 2 Abs. 1 zu vermindern. Der nach Satz 1 ermittelte Betrag, dividiert durch die Summe der Fallzahlen für alle Krankenhäuser, ergibt den Fallwert. Der Fallwert ist im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt zu machen.
(4) Der nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelte Fallbetrag ist jeweils den zum 1. Juni und 1. Dezember eines Jahres fälligen Teilbeträgen (§ 6) zugrunde zu legen.
§ 4 Erlöse aus nicht förderfähiger Nutzung
Sofern in den Krankenhäusern Erlöse durch nicht akutstationäre Leistungen oder liquidationsberechtigte Ärztinnen und Ärzte erzielt werden, bei denen auch Anlagegüter genutzt werden, die pauschal gemäß § 13 LKG gefördert wurden, sind grundsätzlich 5 v. H. der jährlichen Bruttoerlöse dem Bestand an pauschalen Fördermitteln zuzuführen. Eine Zuführung entfällt, wenn das Krankenhaus nachweist, dass es 5 v. H. der ihm zustehenden Jahrespauschale aus Eigenmitteln für pauschale Zwecke einsetzt.
§ 5 Meldung
Die Krankenhäuser haben die für die Berechnung der Jahrespauschalen erforderlichen Daten jeweils bis spätestens 31. März eines Jahres an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zu übermitteln. Nach dem Stichtag eingehende Meldungen oder Korrekturen bleiben unberücksichtigt. Ist bis zu diesem Zeitpunkt eine Übermittlung nicht erfolgt, hat das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die Bemessungsgrundlagen zu schätzen und die geschätzten Zahlen der Berechnung der Jahrespauschale zugrunde zu legen; § 3 Abs. 2 Satz 7 bleibt unberührt. Sofern der Bestand an pauschalen Fördermitteln des vorangegangenen Jahres 3 000 000 EUR übersteigt, hat das Krankenhaus dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung im Zusammenhang mit der Meldung nach Satz 1 zu begründen, warum die pauschalen Fördermittel nicht in höherem Maße verwendet wurden.
§ 6 Auszahlung
Die Jahrespauschale wird in zwei gleichen Teilbeträgen zum 1. Juni und 1. Dezember eines Jahres ausgezahlt.
§ 7 Kostengrenze
Die Kostengrenze nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 LKG wird für
1.
Tageskliniken, die im krankenhausplanerischen Bescheid nicht einem Krankenhaus der Grund-, Regel-, Schwerpunkt- oder Maximalversorgung oder einem Fachkrankenhaus zugeordnet sind, auf 40 000 EUR,
2.
Krankenhäuser der Grund- und Regelversorgung sowie für Fachkrankenhäuser mit bis zu 500 Planbetten auf 120 000 EUR,
3.
Schwerpunktkrankenhäuser, Krankenhäuser der Maximalversorgung sowie für Fachkrankenhäuser mit mehr als 500 Planbetten auf 190 000 EUR
ohne Umsatzsteuer festgesetzt.
§ 8 Sonderregelungen für das Jahr 2023
(1) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 5 sind die Fallzahlen des Kalenderjahres 2019 maßgebend.
(2) Abweichend von § 6 wird die Jahrespauschale als Gesamtbetrag zum 1. März 2023 ausgezahlt.
§ 9 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Festsetzung der Jahrespauschale und Kostengrenze für die pauschale Förderung der Krankenhäuser vom 29. April 1996 (GVBl. S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. April 2009 (GVBl. S. 170), BS 2126-3-1, außer Kraft.
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