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DE - Landesrecht Hessen

Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Hessen Vom 4. August 1948

Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Hessen Vom 4. August 1948
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Hessen vom 4. August 194801.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
§ 401.01.2004
§ 501.01.2004
§ 601.01.2004
§ 701.01.2004
§ 7a01.01.2004
§ 801.01.2004
§ 901.01.2004
Beilage01.01.2004

§ 1

Das Landeswappen zeigt im blauen Schilde einen neunmal silbern und rot geteilten steigenden Löwen mit goldenen Krallen. Auf dem Schilde ruht ein Gewinde aus goldenem Laubwerk mit von blauen Perlen gebildeten Früchten.

§ 2

(1) Die Landesflagge besteht aus einem oberen roten und einem unteren weißen Querstreifen; die Höhe der Flagge verhält sich zu ihrer Länge wie 3 : 5.
(2) Die Landesflagge ist zugleich Handelsflagge.
(3) Die Landesdienstflagge ist die Landesflagge, die in der Mitte das Landeswappen zeigt.

§ 3

Das Landessiegel zeigt die Wappenfigur, den Löwen.

§ 4

Das Amtsschild der Landesbehörden ist ein weißes Rechteck, auf dem sich das Landeswappen befindet. Unter dem Wappen ist ohne Angabe des Ortes die Bezeichnung der Behörde in schwarzer Schrift angebracht.

§ 5

Die Landeskokarde ist rot-weiß.

§ 6

(1) Für die Gestaltung der Hoheitszeichen nach diesem Gesetz sind die beigefügten Muster maßgebend.
(2) Die Urmuster werden in je einer Ausfertigung verwahrt:
a)
im Staatsarchiv in Wiesbaden,
b)
im Gesetzessammlungsamt der Landesregierung.
(3) Die künstlerische Ausgestaltung der Hoheitszeichen bleibt für besondere Zwecke vorbehalten.
(4) Wappen, die den Bestimmungen des Gesetzes und den Grundsätzen der Heraldik nicht entsprechen, sind auf Verlangen des Ministers des Innern zu ändern oder zu entfernen.

§ 7

Gegen die Rechtswirksamkeit einer Urkunde können nicht deswegen Einwendungen erhoben werden, weil sie mit Siegeln versehen sind, die andere als die früheren oder als die in diesem Gesetz bestimmten Hoheitszeichen oder keine Hoheitszeichen tragen.

§ 7a

Der Minister des Innern stellt fest, von welchem Tage ab alle Behörden des Landes Hessen mit den in diesem Gesetz vorgeschriebenen Dienstsiegeln versehen sind. Die Vorschrift des § 7 gilt nur für Urkunden, die vor diesem Tage ausgestellt sind.

§ 8

Die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere die Vorschriften über die Fristen, während derer die bisherigen Hoheitszeichen weiter verwendet werden dürfen, erläßt der Minister des Innern im Benehmen mit dem Minister der Justiz.

§ 9

Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung in Kraft.

Beilage

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