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DE - Landesrecht Hessen

Abschlußgesetz zum Artikel 41 der hessischen Verfassung Vom 6. Juli 1954

Abschlußgesetz zum Artikel 41 der hessischen Verfassung Vom 6. Juli 1954
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 11 geändert; § 2a aufgehoben durch § 4 des Gesetzes vom 19. Juni 1967 (GVBl. I S. 119)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Abschlußgesetz zum Artikel 41 der hessischen Verfassung vom 6. Juli 195401.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
§ 401.01.2004
§ 501.01.2004
§ 601.01.2004
§ 701.01.2004
§ 801.01.2004
§ 901.01.2004
§ 1001.01.2004
§ 1101.01.2004
(§ 12)01.01.2004
Auf Grund des Artikels 41 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 40 Satz 2 der hessischen Verfassung vom 1. Dezember 1946 hat der Landtag das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Rechtsinhaber der von Artikel 41 Absatz 1 Ziffer 1 der hessischen Verfassung erfaßten Vermögensgegenstände ist das Land. Es hat die Vermögensgegenstände innerhalb eines Jahres auf selbständige Rechtsträger des Gemeineigentums durch Rechtsgeschäft zu übertragen. Als solche sind anzusehen:
1.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts,
2.
Gesellschaften des Privatrechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, wenn die öffentliche Hand, insbesondere das Land, mehr als die Hälfte der Gesellschaftsanteile bereits innehat oder bei der Übertragung erwirbt.

§ 2

Die Vermögenswerte des Landes im Sinne des § 1 bilden ein Sondervermögen, dessen verfügbare Erträge nur zugunsten der Rechtsträger selbst oder anderer landeseigener Unternehmen verwandt werden dürfen.

§ 3

(1) Artikel 41 Absatz 1 Ziffer 1 der hessischen Verfassung läßt Vermögensgegenstände unberührt, die am 1. Dezember 1946 bereits in Gemeineigentum gestanden haben. Als solche sind anzusehen:
1.
Vermögensgegenstände eines Betriebes einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,
2.
Vermögensgegenstände eines Betriebes einer mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Gesellschaft des Privatrechts, wenn die öffentliche Hand unmittelbar oder mittelbar Inhaberin von mehr als der Hälfte der Gesellschaftsanteile gewesen ist.
(2) Von Artikel 41 Absatz 1 Ziffer 1 der hessischen Verfassung werden solche Vermögensgegenstände nicht erfaßt, die am 1. Dezember 1946 gehört haben:
1.
zu einem Betriebe mit Verwaltungssitz außerhalb des Landes Hessen oder
2.
zu einem stillgelegten Betriebe oder
3.
zu einem Klein- oder Mittelbetriebe.

§ 4

Als Klein- und Mittelbetriebe im Sinne des § 3 Absatz 2 Ziffer 3 gelten
1.
beim Bergbau: Betriebe, die am 1. Dezember 1946 unter einheitlicher Verwaltung nicht mehr als fünfhundert Personen beschäftigt haben,
2.
bei der Eisen- und Stahlerzeugung: Betriebe, die im Kalenderjahr 1946 nicht mehr als zehntausend Tonnen Eisen oder Stahl erzeugt haben,
3.
bei der Energiewirtschaft: Betriebe, deren Stromabsatz im Kalenderjahr 1946 fünfzig Millionen kWH nicht überschritten oder deren Gaserzeugung in der gleichen Zeit zehn Millionen cbm nicht überstiegen hat,
4.
beim Verkehrswesen: Betriebe, die entweder am 1. Dezember weniger als zweihundert Personen beschäftigt oder mit einer größeren Beschäftigtenzahl im Kalenderjahr 1946 bei der Güter- und Personenbeförderung eine Gesamtleistung von drei Millionen Netto Tonnenkilometern nicht erreicht haben.

§ 5

(1) Artikel 41 Absatz 1 Ziffer 1 der hessischen Verfassung gilt nicht für Betriebe, bei denen bereits am 1. Dezember 1946 ein vertragliches Erwerbsrecht der öffentlichen Hand bestanden hat, wenn das Erwerbsrecht bis zum 31. Dezember 1954 ausgeübt wird.
(2) Betriebe, die nach dem Gesetz Nr. 27 der Alliierten Hohen Kommission sowie den zu ihm erlassenen Durchführungsverordnungen und Anordnungen unmittelbar oder mittelbar in Einheitsgesellschaften oder sonstige Nachfolgegesellschaften überführt worden sind, bleiben von Artikel 41 Absatz 1 Ziffer 1der hessischen Verfassung unberührt.

§ 6

Wer durch Artikel 41 der hessischen Verfassung unmittelbar einen Rechtsverlust erlitten hat, kann Entschädigung verlangen. Die Entschädigung wird vom Lande in bar oder mit Zustimmung des Entschädigungsberechtigten in anderer Weise gewährt.

§ 7

Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Dabei kann mit Zustimmung des Entschädigungsberechtigten als Zeitpunkt des Rechtsentzugs ein nach dem 1. Dezember 1946 liegender Tag zugrunde gelegt werden.

§ 8

(1) Bei Ermittlung der Entschädigung ist vom Substanzwert der erfaßten Vermögensgegenstände des Betriebes auszugehen. Verbindlichkeiten sind abzuziehen. Daneben sind alle Umstände, die auf den Wirtschaftsertrag und die wirtschaftliche Gesamtlage des Betriebes von Einfluß sind, gebührend zu berücksichtigen.
(2) Maßgeblich für die Wertermittlung ist der 1. Dezember 1946 oder der nach § 7 Satz 2 zugrunde gelegte Zeitpunkt des Rechtsentzugs.

§ 9

Der Umfang der zu entschädigenden Vermögensgegenstände und die Höhe der Entschädigung werden, soweit noch nicht geschehen, durch Vereinbarung zwischen dem Entschädigungsberechtigten und dem Lande festgesetzt. Im Streitfalle steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

§ 10

Die Entschädigungsforderung wird vom 1. Dezember 1946 an mit 4 1/2 vom Hundert verzinst. Im Falle des § 7 Satz 2 beginnt die Verzinsung mit dem zugrunde gelegten späteren Zeitpunkt.

§ 11

(1) Rechtsgeschäfte und sonstige Rechtsvorgänge zur Durchführung dieses Gesetzes sind frei von Grunderwerbsteuer und Kapitalverkehrsteuern.
(2) Eintragungen in öffentliche Bücher und Register sind kostenfrei.
(3)
*)
Fußnoten
*)
§ 11 Abs. 3 aufgehoben durch § 4 des Gesetzes vom 19. Juni 1967 (GVBl. I S. 119)

(§ 12)

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